<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0147</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0091/2026 - Berichterstatter: Konstantinos Arvanitis)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 (2025/2239(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und die Artikel 5, 6, 7, 11, 19 und 49,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel über die Achtung, den Schutz und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der Union, darunter die Artikel 70, 258, 259, 260, 263, 265 und 267,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2025 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2025)0900) und den Anhang dazu mit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Konditionalitätsverordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Dachverordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/692/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Vorschlagspaket der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD), die Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, die Empfehlungen des Forums der Vereinten Nationen für Minderheitenfragen und die Empfehlungen und Berichte der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen sowie die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen für die Stellung nationaler Institutionen (Pariser Grundsätze), verabschiedet mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 48/134 vom 20. Dezember 1993,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die 1998 angenommene Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern und die im Juni 2004 angenommenen EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Europäische Sozialcharta, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Resolutionen, Stellungnahmen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Menschenrechtskommissars, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, des Lenkungsausschusses für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion, der Venedig-Kommission und sonstiger Einrichtungen des Europarats,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den 34. Gesamtbericht über die Aktivitäten des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats im Jahr 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den 25. Allgemeinen Tätigkeitsbericht (2024) der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union vom 23. Mai 2007 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2024 zu den Prioritäten der EU für die Zusammenarbeit mit dem Europarat 2025-2026,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs, das am 12. März 2025 angenommen und am 13. Mai 2025 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/343/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835), der gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgelegt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 13.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 45.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. April 2019 mit dem Titel „Die weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union – Aktuelle Lage und mögliche nächste Schritte“ (COM(2019)0163),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2019 mit dem Titel „Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union – ein Konzept für das weitere Vorgehen“ (COM(2019)0343),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 36.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu der Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 70.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 140.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 86.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 146.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 88.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Bewertung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 48.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 168.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 479 vom 16.12.2022, S. 18.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 108.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2020 und 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 80.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 463.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 149 vom 28.4.2023, S. 22.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. November 2022 zu der Rassengerechtigkeit, dem Diskriminierungsverbot und dem Vorgehen gegen Rassismus in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 161 vom 5.5.2023, S. 10.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 74.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. März 2023 zu dem Thema „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 341 vom 27.9.2023, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2023 zu den institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/442, 1.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/442/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zu der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn und eingefrorenen EU-Geldern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1223, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1223/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht seines Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware (PEGA) und auf seine Empfehlung vom 15. Juni 2023 an den Rat und die Kommission nach der Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/494, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/494/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2023 zu dem Wahlrecht, der Untersuchungskommission und der Rechtsstaatlichkeit in Polen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/3995, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3995/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. Dezember 2023 mit dem Titel „Kein Platz für Hass: ein Europa, das geeint gegen Hass steht“ (JOIN(2023)0051),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union – Jahresbericht für die Jahre 2022 und 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5739, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5739/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5733, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5733/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Februar 2024 mit dem Titel „Bericht über den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6743, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6743/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Februar 2024 zur Vertiefung der EU-Integration im Hinblick auf eine künftige Erweiterung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6746, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6746/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2024 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihren Auswirkungen auf den Haushalt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/3705, 17.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3705/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Abschluss des Verfahrens nach Artikel 7 EUV gegen Polen, den die Kommission am 29. Mai 2024 bekannt gegeben hat, nachdem Polen Schritte unternommen hat, damit es die Rechtsstaatlichkeitsnormen der EU wieder einhält,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024, einschließlich eines Fahrplans für die künftige Arbeit an internen Reformen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 (JOIN(2020)0005), der bis 2027 verlängert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. Oktober 2024 mit dem Titel „Finanzierung der Förderung, des Schutzes und der Durchsetzung der Grundrechte – Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (COM(2024)0456),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0090.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (COM(2025)0571),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2025 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen 2026-2030“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. November 2025 über die Erweiterungspolitik der EU (COM(2025)0690) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (Erweiterungspaket vom 4. November 2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 12. November 2025 mit dem Titel „Europäischer Schutzschild für die Demokratie: Förderung starker und widerstandsfähiger Demokratien“ (JOIN(2025)0791),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2025 mit dem Titel „EU-Strategie für die Zivilgesellschaft“ (COM(2025)0790),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2025 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zum Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0283.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2025 zur Umsetzung der Konditionalitätsregelung im Bereich der Rechtsstaatlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0343.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Januar 2026 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie zur Bekämpfung von Rassismus 2026-2030“ (COM(2026)0012),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs vom 17. Dezember 2024 über die Durchsetzung des EU-Rechts (28/2024), vom 22. Februar 2024 über die Rechtsstaatlichkeit in der EU (03/2024) und vom 10. Januar 2022 über die EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans (01/2022), auf seine Analyse der Berichterstattung der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit vom 28. Februar 2024 (02/2024) und auf den Sonderbericht über die Transparenz der EU-Finanzierung für nichtstaatliche Organisationen (11/2025) und ihre jeweiligen Empfehlungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, die Ursula von der Leyen, damals Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Kommission, dem Parlament am 18. Juli 2024 vorlegte, auf die Rede der Präsidentin der Kommission zur Lage der Union vom 10. September 2025 im Europäischen Parlament und auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2025 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2026“ (COM(2025)0870),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Eurobarometer-Umfragen von 2024 und 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erkenntnisse aus der Flash-Eurobarometer-Umfrage 569 vom September 2025 zu den Herausforderungen und Prioritäten der EU,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Berichte, Umfragen und Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der FRA an die Kommission im Rahmen der Vorbereitung des Berichts 2025 über die Rechtsstaatlichkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 2. April 2025 mit dem Titel „Die lokale und regionale Perspektive bei der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Democracy Institute Rule of Law Clinic der Central European University mit dem Titel „Rule of Law beyond the EU Member States: Assessing the Union’s Performance 2025“ (Rechtsstaatlichkeit außerhalb der EU-Mitgliedstaaten: Bewertung der Leistung der Union im Jahr 2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von seinem Haushaltsausschuss in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema „Instrumentarium zum Schutz des EU-Haushalts vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit: die Konditionalitätsverordnung im Kontext“<FOOTNOTE><FIELD> Rubio, E. et al.: „The tools for protecting the EU budget from breaches of the rule of law: the Conditionality Regulation in context“ (Die Instrumente zum Schutz des EU-Haushalts vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit: Die Konditionalitätsverordnung im Kontext), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung für Haushaltsfragen, April 2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Verstößen gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in den Mitgliedstaaten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Feedback-Berichte, Berichte über Informationsreisen, schriftlichen Anfragen und Antworten seiner Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DRFMG)<FOOTNOTE><FIELD> Für alle Beobachtungstätigkeiten der DRFMG siehe: für die vergangene Wahlperiode: https://www.europarl.europa.eu/committees/en/working-group-democracy-rule-of-law-and-/product-details/20241205CDT13884, und für die laufende Wahlperiode: https://www.europarl.europa.eu/committees/en/working-group-democracy-rule-of-law-and-/product-details/20241205CDT13884.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahme des Unterausschusses für Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0091/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU eine Wertegemeinschaft ist, die auf der Achtung der Menschenwürde, auf Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie auf der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, beruht, wie in Artikel 2 EUV festgelegt, in der Charta wiedergegeben und in den internationalen Menschenrechtsabkommen verankert ist; in der Erwägung, dass die Charta zum Primärrecht der EU gehört; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemein sind und von der EU und von allen Mitgliedstaaten sowohl innenpolitisch als auch im auswärtigen Handeln durchgängig geachtet und tatkräftig gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollten, dass es zu keinen Rückschritten bei dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte kommt; in der Erwägung, dass jede Aushöhlung dieser Werte eine systemische Bedrohung für die Rechte und Freiheiten der in der EU lebenden Menschen darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 49 EUV jeder europäische Staat, der die Mitgliedschaft in der EU beantragt, die in Artikel 2 EUV genannten Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen muss; in der Erwägung, dass der Beitritt ein streng leistungsbasierter Prozess bleiben muss, der auf der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien beruht, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten; in der Erwägung, dass in den Kopenhagener Kriterien festgelegt ist, dass diese Grundsätze nach dem Beitritt nicht missachtet oder neu ausgelegt werden dürfen; in der Erwägung, dass diese Angleichung auch erfordert, das eigene Handeln schrittweise an die Politik und die Standpunkte der EU anzugleichen, auch in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere mit Blick auf ihren menschenrechtsbasierten Ansatz;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte, das Funktionieren der demokratischen Institutionen, die Reform der öffentlichen Verwaltung und die wirtschaftlichen Kriterien die „wesentlichen Elemente“ des EU-Beitrittsprozesses sind; in der Erwägung, dass glaubwürdige Reformen und unumkehrbare Errungenschaften in diesen Bereichen unerlässlich sind, um die Gleichheit vor dem Gesetz und die tatsächliche Wahrnehmung der Grundrechte zu gewährleisten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024 die internen Reformen Hand in Hand mit dem Erweiterungsprozess voranschreiten sollten, um sicherzustellen, dass die politischen Maßnahmen der EU zukunftsfähig sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Lage von Personen, die Minderheiten angehören, kontinuierlich überwacht werden und im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit ihren Niederschlag finden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU die sozialen Rechte und die Grundrechte, auf denen sie beruht, innerhalb ihrer Zuständigkeiten wahren und aktiv schützen sollte; in der Erwägung, dass die anhaltenden Mängel beim Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Rechte – einschließlich des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes, des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung, der Unterstützung des Zugangs zu angemessenem Wohnraum und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung – als ernsthafte Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte betrachtet werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2025 in ihren Mitgliedstaaten mit ernsthaften Herausforderungen und Rückschritten im Bereich der Demokratie in Bezug auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte konfrontiert war, die alle untrennbar miteinander verbunden sind; in der Erwägung, dass im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 strukturelle Schwächen in den Justizsystemen, der Durchsetzung der Korruptionsbekämpfung, dem öffentlichen Dienst, der Medienverwaltung und der Gewaltenteilung festgestellt werden und gleichzeitig der positive Kurs in mehreren Mitgliedstaaten bestätigt und aufgezeigt wird, dass der jährliche Zyklus der Rechtsstaatlichkeit weiterhin Fortschritte fördert und unterstützt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die FRA in ihrem Grundrechtebericht 2025<FOOTNOTE><FIELD> Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Addressing racism in policing“ (Rassismus in der Polizeiarbeit angehen), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2025.</FIELD></FOOTNOTE> betont, dass geopolitische Veränderungen sowie legislative und gesellschaftliche Entwicklungen eine Belastung für die Grundrechte in der EU darstellen und dass spaltende Identitätspolitik eine Rolle bei der Zunahme von Rassismus und Hass spielt, wodurch Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft und Religionsgemeinschaften Leid zugefügt wird; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch festgestellt wird, dass Hetze und schädliche Inhalte weiterhin unkontrolliert im Internet verbreitet werden, dass der rasche digitale Wandel und die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) die bestehenden Ungleichheiten zu verschärfen drohen, dass Tausende von Menschen auf See ums Leben kommen und dass Berichte über mutmaßliche Misshandlungen an den Grenzen Anlass zur Sorge hinsichtlich der Behandlung von Asylsuchenden und Migranten geben; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen die demokratischen Werte und die Gleichstellung gefährden und die Grundrechte der Menschen bedrohen, wobei einige Menschen in der EU angesichts der anhaltend schwierigen sozioökonomischen Bedingungen weiterhin mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die diejenigen, die bereits von Armut bedroht sind, unverhältnismäßig stark treffen und durch die bestehende Ungleichheiten für benachteiligte Gruppen verschärft werden; in der Erwägung, dass trotz der Herausforderungen im Jahr 2024 auch positive Entwicklungen zu verzeichnen sind, wie z. B. die EU-Rechtsvorschriften zur Regulierung von Online-Räumen und KI, mit denen für ein digitales Umfeld gesorgt werden soll, in dem die Grundrechte geachtet werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass in einem Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV eingeleitet wurde, trotz wiederholter Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen weiterhin seit Langem bestehende Bedenken hinsichtlich der systemischen Konzentration politischer Macht, der Aushöhlung institutioneller Kontrollmechanismen und der Schwächung unabhängiger Aufsichtsbehörden bestehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rechtsstaatlichkeitsbericht 2025 trotz des zunehmenden Drucks auf den zivilgesellschaftlichen Raum in der gesamten EU die Schwere dieses Drucks und die damit verbundenen strukturellen Gefahren nicht ausreichend widerspiegelt und darin nur wenige Empfehlungen ausgesprochen werden; in der Erwägung, dass in dem Bericht nicht angemessen auf die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, der Medienfreiheit, der Korruption und der Gewaltenteilung in bestimmten Mitgliedstaaten eingegangen wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, des Zugangs zu Informationen und der Integrität von Wahlen sowie Diskriminierung von der Kommission in mehreren Mitgliedstaaten nicht umfassend angegangen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH in der Rechtssache C-713/23 entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die durch das EU-Recht verliehenen Rechte eine zwischen zwei EU-Bürgerinnen bzw. -Bürgern gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig geschlossene Ehe anerkennen muss, wenn diese dort von ihrer Freizügigkeit und ihrem Recht auf Aufenthalt Gebrauch gemacht haben; in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass die Verweigerung einer solchen Anerkennung gegen das EU-Recht verstößt, da dadurch sowohl die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht als auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass den Indizes für die Medienfreiheit zufolge die gefährliche Nähe zwischen Nachrichtenmedien und Machthabern in der EU durch die undurchsichtige und ungleiche Verteilung staatlicher Werbung deutlich wird; in der Erwägung, dass die Medienlandschaft durch Interessenkonflikte geprägt ist und dass regionale Medien, wenn sie sich dem Druck widersetzen, mit strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) konfrontiert sind, die ihre Finanzen belasten; in der Erwägung, dass es Zeichen der Hoffnung gibt, da sich einige Mediensektoren nach einem Rückgang des rechtlichen Drucks wieder erholen, andere eine positive wirtschaftliche Dynamik aufweisen und mehrere ein hohes Maß an Pressefreiheit erreichen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass Journalisten in mehreren Mitgliedstaaten Ziel von Verleumdungskampagnen, missbräuchlichen Gerichtsverfahren, Einschüchterungen und Drohungen sind, was zu Angst und Selbstzensur führt und wodurch das Recht der Öffentlichkeit auf Information geschwächt wird; in der Erwägung, dass einige Journalisten gezwungen sind, unter Polizeischutz zu leben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments zu Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware (PEGA) festgestellt hat, dass derlei Instrumente in mehreren Mitgliedstaaten rechtswidrig gegen Journalisten, die Zivilgesellschaft, Anwälte, Oppositionsvertreter und Beamte eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss schwerwiegende Verletzungen der Privatsphäre, des Datenschutzes und der Meinungsfreiheit dokumentiert und davor gewarnt hat, dass solche Praktiken eine systemische Bedrohung für die Demokratie und die Grundrechte in der EU darstellen; in der Erwägung, dass der Einsatz von Überwachungs- und Spähsoftware wie Predator, Pegasus und Paragon Graphite gegen Journalisten in der EU nach wie vor ein äußerst besorgniserregendes Problem darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass bestimmte Verstöße gegen Grundrechte mit der Verwendung einiger EU-Mittel im Zusammenhang stehen könnten, insbesondere in den Bereichen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen und Kindern sowie bei bestimmten Stadterneuerungs-, Wohn- und Bildungsprojekten<FOOTNOTE><FIELD> Bridge EU, „1.1 Billion Euros, 63 Projects, Six Countries, One Pattern: How EU Funds Violate Fundamental Rights“ (1,1 Milliarden Euro, 63 Projekte, sechs Länder, ein Muster: Wie EU-Gelder Grundrechte verletzen), (Bridge EU 2025).</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass bestimmte EU-Mittel möglicherweise an Unternehmen geflossen sind, die mit intrusiven Überwachungstechnologien in Verbindung stehen<FOOTNOTE><FIELD> Business &amp; Human Rights Resource Centre, „EU: 39 Members of the European Parliament from 4 political groups call for answers regarding taxpayer funding fuelling spyware’ (EU: 39 Mitglieder des Europäischen Parlaments aus vier Fraktionen fordern Aufschluss darüber, wie Steuergelder zur Finanzierung von Spionagesoftware verwendet werden), Website von Business &amp; Human Rights Resource Centre, (1. Oktober 2025).</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Verwaltung und Überwachung von EU-Mitteln gestärkt werden sollte, um solche Verstöße zu verhindern und die vollständige Einhaltung der im EU-Recht vorgesehenen Garantien sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass Bedenken<FOOTNOTE><FIELD> Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), „European Union: Restrictive measures against academics negatively impact human rights, say UN experts“ (Europäische Union: Restriktive Maßnahmen gegen Wissenschaftler wirken sich negativ auf die Menschenrechte aus, sagen UN-Experten), Website des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, 26. Januar 2026.</FIELD></FOOTNOTE> hinsichtlich der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/2643 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2643, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2643/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj).</FIELD></FOOTNOTE> eingeführten restriktiven Maßnahmen der EU geäußert wurden, insbesondere hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Rechte von Einzelpersonen, einschließlich Journalisten, und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem im EU-Recht verankerten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, der Achtung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, der gerichtlichen Aufsicht und angemessener rechtlicher Garantien im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards angewandt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass Korruption in den Augen der EU-Bürger nach wie vor ein großes Problem darstellt, wie die Eurobarometer-Umfrage 2025 zu Korruption<FOOTNOTE><FIELD> Kommission, Eurobarometer-Sonderumfrage 561 mit dem Titel „Citizens’ attitudes towards corruption in the EU in 2025“ (Einstellung der Bürger zur Korruption im Jahr 2025 in der EU), Juli 2025.</FIELD></FOOTNOTE> zeigt; in der Erwägung, dass 69 % der Befragten der Ansicht sind, dass Korruption in ihrem Land weit verbreitet ist, und 51 % glauben, dass sie innerhalb der politischen Parteien weit verbreitet ist; in der Erwägung, dass korrupte Praktiken von einer überwältigenden Mehrheit der Befragten abgelehnt werden, wobei 71 % der Befragten es für nicht hinnehmbar halten, Behörden Gefälligkeiten zu erbringen, um im Gegenzug bevorzugt behandelt zu werden, und 74 % der Befragten das Überreichen von Geschenken und 80 % die Zahlung von Geld ablehnen, um derlei Vorteile zu erhalten; in der Erwägung, dass zwar 5 % der Befragten in der EU angeben, in den vergangenen zwölf Monaten Korruption erlebt oder beobachtet zu haben, dass jedoch nur jeder Fünfte dies gemeldet hat und dass weniger als die Hälfte der Befragten weiß, wo Korruptionsfälle gemeldet werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass die GRECO des Europarats in ihrem 25. Allgemeinen Tätigkeitsbericht betont, dass grundlegende Reformen nach wie vor unerlässlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz, der Staatsanwaltschaft und der Strafverfolgungsbehörden zu stärken und das Vertrauen in öffentliche Institutionen, die politische Führung, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden wiederherzustellen, was nachhaltige Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, eine stärkere Aufsicht und unabhängige Kontrolle, einen robusten und ausgewogenen Rahmen für den Umgang zwischen Personen in Spitzenpositionen und Lobbyisten sowie Dritten, die Einfluss auf öffentliche Entscheidungsprozesse nehmen, sowie die Anwendung von Standards in Bezug auf Drehtüreffekte und ein unerschütterliches Bekenntnis zu Transparenz, Rechenschaftspflicht, Gerechtigkeit und Integrität erfordert; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen umfassend sind, wirksam durchgesetzt und proaktiv umgesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die Integrität von Wahlen, das gleiche Wahlrecht und ein echter politischer Wettbewerb wesentliche Bestandteile der in Artikel 2 EUV verankerten Werte sind und bei der Überwachung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten sowie in den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern systematisch berücksichtigt werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass im 34. Allgemeinen Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarates ernsthafte Besorgnis über die erhebliche Zunahme der Überbelegung in Haftanstalten, insbesondere in einigen Mitgliedstaaten, zum Ausdruck gebracht wird, die das Funktionieren der Haftanstalten gänzlich untergräbt und Einzelpersonen potenziell unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzt, da dies zu schlechteren Lebensbedingungen, erhöhten Spannungen und Gewalt führt, sowie zu einer Verringerung sinnvoller Aktivitäten und weniger Vorbereitung der Gefangenen auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft führt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass Daten<FOOTNOTE><FIELD> Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Criminal Detention Database 2015-2022“ (Datenbank strafrechtliche Inhaftierung), Website der FRA; Aebi, M. F. und Cocco, E., „SPACE I – 2024 – Council of Europe Annual Penal Statistics: Prison populations“ (SPACE I – 2024 – Jährliche Strafvollzugsstatistik des Europarats: Häftlingszahlen), Europarat, 2025; Weltgesundheitsorganisation, „Status report on prison health in the WHO European Region 2022“ (Lagebericht zur Gesundheit in Haftanstalten in der Europäischen Region der WHO 2022), WHO-Regionalbüro für Europa, Kopenhagen, 2023.</FIELD></FOOTNOTE> der FRA und des Europarats zufolge eine unzureichende Gesundheitsversorgung, ein begrenzter Zugang zu Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit und eine wachsende Zahl von Selbstmorden in Gefängnissen in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis geben; in der Erwägung, dass Selbstmorde und Akte der Selbstverletzung anhaltende und schwerwiegende Probleme in Haftsystemen deutlich machen; in der Erwägung, dass in Einrichtungen für junge Menschen besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist, da unzureichende psychologische Betreuung, Bildungsangebote und Wiedereingliederungsmaßnahmen Minderjährige weiteren Traumata und Ausgrenzung aussetzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass Versäumnisse bei der Umsetzung oder Fälle einer unvollständigen Umsetzung von Urteilen des EuGH und des EGMR sowie anhaltende Verzögerungen bei der Vollstreckung dieser Urteile keine Einzelfälle sind, sondern auf anhaltende Probleme in mehreren Mitgliedstaaten und wiederkehrende Probleme in anderen Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass das European Implementation Network und die Organisation Democracy Reporting International nachdrücklich darauf hinweisen, dass die Umsetzungslücken sowohl beim EuGH als auch beim EGMR weitgehend dieselben Bereiche betreffen, nämlich die Unabhängigkeit der Justiz und den Zugang zur Justiz, Asyl und Migration, Haftbedingungen, Gleichstellung sowie Daten und Überwachung; in der Erwägung, dass es gleichzeitig in einigen Mitgliedstaaten positive bereichsübergreifende Entwicklungen gegeben hat, die zeigen, dass Fortschritte und die Einhaltung der Vorgaben möglich sind, wenn ein klarer politischer Wille und eine echte Verpflichtung bestehen, die Urteile der internationalen Gerichte zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu befolgen<FOOTNOTE><FIELD> European Implementation Network und Democracy Reporting International, „Justice Delayed and Justice Denied – Non-implementation of European Courts Judgments and the Rule of Law“ (Aufgeschobene Gerechtigkeit ist verweigerte Gerechtigkeit – Nichtumsetzung von Urteilen europäischer Gerichte und Rechtsstaatlichkeit), 2025.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass Desinformation, algorithmische Manipulation und unzureichende Transparenz von Online-Plattformen die demokratische Debatte aushöhlen und dass die Durchsetzung im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darauf abzielt, diesen Risiken entgegenzuwirken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass die begrenzte Aufmerksamkeit, die den Empfehlungen im Bereich „Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung“ geschenkt wird, zusätzliche Bedenken aufwirft, da dieser Themenbereich sehr breit gefasst ist und eine Vielzahl von Themen abdeckt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Methodik des jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit im Laufe der Zeit zwar verbessert hat, jedoch weiterhin nicht immer klare und operative Benchmarks für die Bewertung der Mitgliedstaaten im Rahmen jeder Säule angewandt werden, was es erschwert, die Bedingungen in den Mitgliedstaaten zu vergleichen und einheitliche Standards sicherzustellen, und was die Zuverlässigkeit des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit als Frühwarn- und Präventionsmechanismus beeinträchtigen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass laut der Rechtsstaatlichkeitsanalyse von Liberties EU von 2025<FOOTNOTE><FIELD> Civil Liberties Union for Europe, „European Commission’s Rule of Law Report 2025 – Gap Analysis“ (Bericht der Europäischen Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 – Analyse der Lücken).</FIELD></FOOTNOTE> seit 2022 etwa ein Drittel aller Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission nur geringe oder gar keine Fortschritte erzielt hat; in der Erwägung, dass neun Länder durchweg fünf bis acht Empfehlungen nicht umgesetzt haben; in der Erwägung, dass seit 2022 bei 61 % der im Jahr 2025 bewerteten Empfehlungen nur geringe oder keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass 93 % aller Empfehlungen der Kommission aus dem Jahr 2025 bereits in früheren Jahren ausgesprochen wurden (71 % davon stammen aus dem Jahr 2022) und dass 2025 nur neun neue Empfehlungen vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass 2025 lediglich 6 % der Empfehlungen als vollständig umgesetzt betrachtet werden konnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass die DRFMG innerhalb des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres den Auftrag hat, Verstöße gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte sowie die Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in der EU zu überwachen; in der Erwägung, dass sich die DRFMG seit mehr als sieben Jahren mit der Lage der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte in der EU befasst, unter anderem in Form thematisch ausgerichteter Sitzungen zu einzelnen Mitgliedstaaten und zu Querschnittsthemen sowie mittels Ad-hoc-Delegationen; in der Erwägung, dass die Überwachungstätigkeit eine technische Aufgabe darstellt, die Integritätssysteme stärkt und die institutionelle Widerstandsfähigkeit erhöht und daher unabhängig von politischer Einflussnahme bleiben muss; in der Erwägung, dass die DRFMG, obwohl sie in den parlamentarischen Rahmen eingebettet ist, seit Langem dem Grundsatz folgt, von parteipolitischen Erwägungen abzusehen und ihre Bewertungen auf etablierte Standards und faktenbasierte Beurteilungen zu stützen, und dass sie wertvolle Beiträge zur Arbeit der EU im Bereich der Rechtsstaatlichkeit geleistet hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 auf die Notwendigkeit eines integrierten jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit mit einem gemeinsamen Tempo, klaren Etappenzielen und dem aktiven Beitrag aller EU-Organe hingewiesen wird; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit nach wie vor unerlässlich ist, um alle EU-Mittel zu schützen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AE.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt eine stärkere Verknüpfung zwischen der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und dem Zugang zu EU-Mitteln gefordert hat, auch durch die Stärkung der Verknüpfung zwischen den Empfehlungen aus der jährlichen Entschließung zur Rechtsstaatlichkeit und der finanziellen Unterstützung aus dem EU-Haushalt; in der Erwägung, dass sich die Kommission mehrmals verpflichtet hat, diese Verknüpfungen zu stärken, unter anderem in der Rede zur Lage der Union von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vom 10. September 2025;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AF.</NO.P>in der Erwägung, dass der Einsatz von Rechtsstaatlichkeitsinstrumenten unparteiisch bleiben und ausschließlich auf überprüfbaren Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Erwägungen beruhen muss und frei von Instrumentalisierung oder politischen Verhandlungen sein muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AG.</NO.P>in der Erwägung, dass die Generalanwältin Tamara Ćapeta in ihren Schlussanträgen vom 5. Juni 2025 in der Rechtssache C-769/22 zu dem Schluss gelangte, dass Artikel 2 EUV als eigenständige Rechtsgrundlage für Vertragsverletzungsverfahren dienen kann, wenn die Missachtung eines Wertes die eigentliche Ursache für andere Verstöße gegen das EU-Recht ist, und sie vorschlug, dass der EuGH feststellt, dass Ungarn durch den Erlass des Gesetzes Nr. LXXIX aus dem Jahr 2021 gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/31/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, die Dienstleistungsrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/123/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, die Datenschutz-Grundverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, Artikel 56 AEUV, Artikel 1, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 21 der Charta sowie Artikel 2 EUV verstoßen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AH.</NO.P>in der Erwägung, dass im jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit weiterhin die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer bewertet werden sollten; in der Erwägung, dass die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU weiterhin durch das Justizsystem der EU und die Aufsicht durch die Europäische Bürgerbeauftragte sichergestellt werden sollte; in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit auch auf transparente Weise bewertet werden sollte, ob die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU die Standards der Rechtsstaatlichkeit einhalten, damit Mängel innerhalb der Organe der EU wirksamer behoben werden können und die Glaubwürdigkeit der EU gestärkt wird, indem ihre eigenen Organe einer Kontrolle unterzogen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AI.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre nationalen Menschenrechtsinstitutionen unter uneingeschränkter Einhaltung der Pariser Grundsätze der Vereinten Nationen eingerichtet und akkreditiert werden und dementsprechend agieren; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, der Pluralismus, die finanzielle Sicherheit, eine angemessene Mittelausstattung, ein wirksames Mandat und die gesetzliche Autorität der nationalen Menschenrechtsinstitutionen für ihre Aufgabe, die Grundrechte wirksam zu fördern und zu schützen und die Standards der Rechtsstaatlichkeit und das Funktionieren der demokratischen Gewaltenteilung zu überwachen, unerlässlich sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, die nationalen Menschenrechtsinstitutionen vor politischer Einflussnahme zu schützen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Justizsysteme</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekräftigt, dass die Rechtsstaatlichkeit sowohl auf der Bindung sämtlicher öffentlicher Stellen an das Recht als auch auf dem wirksamen Recht jedes Einzelnen auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beruht und dass diese beiden Dimensionen untrennbar miteinander verbunden sind und sich gegenseitig stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass eine faire und zugängliche Justiz ein grundlegendes Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ist, das eine unabhängige Justiz erfordert; bekräftigt, dass ein gleichberechtigter Zugang zur Justiz für alle Bürger unerlässlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass unabhängige Justizsysteme und der Zugang zu kostenloser Prozesskostenhilfe wichtig sind, um einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz sicherzustellen; bekräftigt, dass angemessene Ressourcen, einschließlich Infrastruktur und Personal, für die Verbesserung der Justizsysteme von entscheidender Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten, Kandidatenländer und möglichen Kandidatenländer auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein strukturell unabhängiges, wirksames und unparteiisches Justizsystem sowie den Zugang zu kostenloser Prozesskostenhilfe gemäß den Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, wodurch ein gleichberechtigter Zugang zur Justiz für alle gewährleistet wird, der für die Bürger wesentlich ist, um ihre Rechte auszuüben, Diskriminierung anzufechten und Entscheidungsträger zur Rechenschaft zu ziehen; bekräftigt die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs, insbesondere für marginalisierte und schutzbedürftige Gruppen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass für die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Justiz und eines wirksamen Zugangs zur Justiz mindestens erforderlich ist, dass automatisierte und zufallsbasierte Systeme zur Zuweisung von Fällen eingesetzt werden, wobei die Gründe für Abweichungen eng definiert und überprüfbar sein müssen; betont, dass transparente, rechtlich verankerte und entpolitisierte Verfahren für Ernennungen und Beförderungen angewandt werden müssen, wobei sichergestellt werden sollte, dass Justizräte oder gleichwertige Gremien im Einklang mit den Standards der Venedig-Kommission zu einer erheblichen Mehrheit aus von ihren Kollegen gewählten Mitgliedern bestehen und dass die Exekutive keinen Ermessensspielraum bei Ernennungen hat, einschließlich solcher zu Gerichtspräsidien und obersten Gerichten; fordert, dass stabile und objektive Regeln für die angemessene Vergütung von Richtern gelten und ausreichende Ressourcen, einschließlich Finanzierung, Infrastruktur und qualifiziertes Personal, bereitgestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass robuste nationale Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern unerlässlich sind, da sich die Kommission bei der Durchsetzung des Unionsrechts auf die nationalen Justizbehörden verlässt, und dass sie für die justizielle Zusammenarbeit in der gesamten EU und die Förderung des gegenseitigen Vertrauens von grundlegender Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission in einigen Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern strukturelle Herausforderungen bei der Verbesserung der Effizienz, Zugänglichkeit und Qualität der Justiz festgestellt hat; betont, dass diese Herausforderungen besser beobachtet werden müssen, insbesondere in Ländern, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium des Beitrittsprozesses befinden; ist der festen Überzeugung, dass die Aus- und Fortbildung ein wichtiger Faktor ist, wenn es darum geht, die Unabhängigkeit von Richtern sowie die Qualität und Effizienz des Justizsystems zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Aus- und Fortbildung des Justizpersonals, die Digitalisierung, die Prozesskostenhilfe und den Zugang zur Justiz für marginalisierte und schutzbedürftige Gruppen zu investieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Schulungsmöglichkeiten für Richter zu sorgen; ist der festen Überzeugung, dass die Schulungen multidisziplinär sein sollten; bekräftigt, dass ausreichende Ressourcen, einschließlich Finanzierung, Infrastruktur und qualifizierten Personals, von entscheidender Bedeutung für die Effizienz und Zugänglichkeit des Justizsystems sind; betont, dass die nachdrückliche Unterstützung der EU in diesem Bereich von größter Bedeutung ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>ersucht die Mitgliedstaaten, die Chancen, die sich aus der Digitalisierung ergeben, zu ergreifen, um Vereinfachung, verbesserte Effizienz und Zugänglichkeit zu ermöglichen, Zeit zu sparen und Aufbewahrungskosten zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich eines übermäßigen politischen Einflusses auf die Ernennungen von Richtern, Disziplinargremien, Beförderungen und die Zuweisung von Fällen bestehen, auch durch neu geschaffene justizielle Strukturen, die bestehende Garantien umgehen und Eingriffe der Exekutive erleichtern, insbesondere in Ungarn;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>weist darauf hin, dass aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 hervorgeht, dass viele der in den Vorjahren festgestellten tief verwurzelten Mängel in Ungarn nach wie vor bestehen, nämlich dass die Unabhängigkeit der Justiz nach wie vor infrage gestellt wird, dass es den Staatsanwaltschaften nach wie vor an soliden Schutzvorkehrungen gegen politische Einflussnahme mangelt, dass die Gesetzgebungsverfahren undurchsichtig bleiben und nur in begrenztem Umfang öffentliche Konsultationen stattfinden, und dass die Bemühungen um die Verteidigung der Medienfreiheit, des Pluralismus und des zivilgesellschaftlichen Raums nicht zu nennenswerten Ergebnissen geführt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>hält es für geboten, dass Richter unparteiisch sind; weist darauf hin, dass die Ernennung und Beförderung von Richtern ausschließlich auf der Grundlage ihrer Qualifikationen erfolgen darf, da sie für die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz unerlässlich sind; weist darauf hin, dass die Kriterien für Nominierungen und Ernennungen in hochrangige richterliche Ämter vollständig transparent sein müssen und dass dabei keine unzulässige politische oder externe Einflussnahme stattfinden darf; weist darauf hin, dass transparente und unparteiische Verfahren auch für die Entlassung von Richtern gelten müssen; fordert die Kommission auf, zu überwachen und sicherzustellen, dass der durch die Rechtsprechung des EuGH präzisierte Grundsatz des Rückschrittsverbots von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt eingehalten wird, insbesondere im Hinblick auf die Ernennung von Richtern, um Rückschritte im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Autonomie der Staatsanwaltschaften garantiert werden muss, um jegliche politische Einflussnahme auf ihre Arbeit zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der nationalen Staatsanwaltschaften die Schutzvorkehrungen weiter zu stärken, um die Unparteilichkeit der Staatsanwälte sicherzustellen; fordert sie nachdrücklich auf, Reformen im Einklang mit den Empfehlungen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2025 voranzutreiben, unter anderem durch verstärkte Schutzmechanismen für die richterliche Unabhängigkeit und die Autonomie der Staatsanwaltschaften im Kontext parlamentarischer Untersuchungen sowie durch Maßnahmen zur Entkopplung der Amtszeit der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts von derjenigen der Regierung; fordert die Kommission auf, die in diesem Zusammenhang durchgeführten Reformen zu überprüfen und ihre Wirksamkeit zu überwachen; fordert, dass die Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte reformiert werden, um zu verhindern, dass sie von politischen Behörden zur Kontrolle der Justiz genutzt werden, und um sicherzustellen, dass sie von unabhängigen Stellen bearbeitet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>verurteilt den Missbrauch des Justizwesens für politische Zwecke, einschließlich der Verfolgung politischer Gegner und der Einmischung in Korruptionsermittlungen; betont, dass politisch motivierte Strafverfolgungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verfassungsgrundsätze und EU-Standards untergraben; hält es für geboten, die Autonomie und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften zu garantieren, um jegliche politische Einflussnahme auf ihre Arbeit – insbesondere vonseiten der Regierung – zu verhindern; weist nachdrücklich darauf hin, dass transparente Ernennungsverfahren für Staatsanwälte ein wichtiger Faktor dafür sind, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz gewahrt bleibt; verurteilt die missbräuchliche Verwendung von Amnestien und Begnadigungen zugunsten von Politikern, da sie den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gefährden; betont seine Besorgnis über wiederholte Angriffe auf Richter und Staatsanwälte, die politisch brisante Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruptionsfällen und Amtsmissbrauch gegenüber politischen Gegnern durchführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont die wichtige Rolle der nationalen Justizräte bei der Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, da sie als Puffer zwischen der Justiz und anderen Machtbereichen dienen, auch in Fragen wie Ernennungen, Laufbahnentwicklung und Verwaltung des Justizsystems;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass dort, wo Justizräte bestehen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise den von der Venedig-Kommission und dem Europarat festgelegten Standards entsprechen sollten, einschließlich der Vorgabe, dass sich der Rat entweder ausschließlich aus Richtern zusammensetzen muss oder, falls er aus Richtern und Nicht-Richtern besteht, eine deutliche Mehrheit der Mitglieder aus Richtern bestehen muss, die von ihren Amtskollegen gewählt werden, während nicht-richterliche Mitglieder im Rahmen transparenter demokratischer Verfahren ernannt werden können, um Pluralismus und Legitimität sicherzustellen, und dass die Exekutive keine Ermessensbefugnis bei Ernennungen ausüben darf, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist und unzulässige Einflussnahme verhindert wird, was vom EuGH bestätigt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>begrüßt die Bewertung der von der Kommission in ihrem Bericht geprüften Reformen und stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten Fortschritte erzielt haben und gesetzgeberische Initiativen ergreifen, um die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justizräte, soweit vorhanden, zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>betont, dass ein wirksames und ordnungsgemäß funktionierendes Justizsystem in den Mitgliedstaaten unabhängige Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwälte erfordert, die ihre Aufgaben frei und ohne unangemessenen Druck oder Einmischung wahrnehmen können, da sie eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und beim Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten spielen; betont ferner, dass die uneingeschränkte Achtung der grundlegenden Prinzipien des Anwaltsberufs – einschließlich der anwaltlichen Verschwiegenheit – von wesentlicher Bedeutung ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>bedauert, dass es in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Höhe der Bezüge von Richtern und Justizbediensteten gibt, wodurch Stellen unattraktiv und daher schwer zu besetzen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die zunehmende Tendenz, die Rolle und Legitimität einer unabhängigen Justiz strukturell in Frage zu stellen und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems insgesamt zu beeinträchtigen, und betont, dass die Unabhängigkeit der Justiz eine Voraussetzung für die Legitimität der Rechtsprechungsorgane, die Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist; weist darauf hin, dass der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bedeutet, dass sich keine Behörde der gerichtlichen Kontrolle entziehen darf, und bedauert Narrative, die darauf abzielen, ihr die Legitimität zu entziehen; weist darauf hin, dass Kritik an Richtern unzulässig ist, wenn sie darauf abzielt, die Ausübung dieser verfassungsmäßigen Funktion zu behindern oder zu diskreditieren; unterscheidet klar zwischen legitimer Kritik an gerichtlichen Entscheidungen und Angriffen, die sich gegen die institutionelle Legitimität nationaler und internationaler Gerichte richten; verurteilt jeden direkten oder indirekten Versuch, Richter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu beeinflussen, einzuschüchtern oder zu behindern, etwa durch disziplinarischen Druck oder öffentliche Angriffe, die ihre Autorität untergraben; bekräftigt, dass internationale Gerichte ihre Legitimität aus dem souveränen Willen der Staaten, die sie errichtet haben, sowie aus den demokratischen Verfahren für die Wahl ihrer Richter ableiten und dass ihre Rolle für den wirksamen Schutz der Grundrechte unerlässlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>ersucht die Kommission, gegen politische Angriffe auf Richter sowie gegen Formen der Einschüchterung von Richtern vorzugehen, um die Unabhängigkeit der Justizsysteme zu sichern und diese vor politischer Einflussnahme zu schützen; betont, dass die erhebliche Zahl von Bedrohungen und Angriffen, denen Justizbedienstete und insbesondere Rechtsanwälte<FOOTNOTE><FIELD> Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE), Bericht mit dem Titel „CCBE Report on Threatening behaviour and agression towards lawyers“ (Bericht des CCBE über bedrohliches Verhalten und Aggressionen gegenüber Rechtsanwälten), 2024.</FIELD></FOOTNOTE> ausgesetzt sind, eine unmittelbare Gefahr für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen und zu ratifizieren und alle geeigneten Mittel einzusetzen, um die Verteidigung und die freie Meinungsäußerung von Rechtsanwälten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Entwurf eines Beschlusses des Rates vorzulegen, damit die EU das Übereinkommen unterzeichnen und schließen kann, und betont, dass rasch eine Einigung über diesen Beschluss erzielt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>weist darauf hin, dass Berufsverbände von Richtern und Staatsanwälten zusammen mit Akteuren der Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle dabei spielen, die Rechtsstaatlichkeit vor Ort zu fördern, die Unabhängigkeit der Justiz zu verteidigen und zur öffentlichen Debatte beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, von dem übermäßigen Gebrauch beschleunigter Verfahren und Notverordnungen abzusehen, da sich diese negativ auf die Stabilität und Qualität der Rechtsetzung und die Demokratie auswirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, nach der systematischen Konsultation verschiedener Interessenträger transparente Gesetzgebungsverfahren einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>begrüßt die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Reformen zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit und fordert die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auf, weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unabhängige Justizsysteme und den Zugang zu kostenloser Prozesskostenhilfe sicherzustellen und so einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz für alle zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>begrüßt, dass das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten eine wichtige Rolle spielt, und betont, dass die Zusammenarbeit über den bloßen Informationsaustausch hinausgehen sollte, insbesondere durch den systematischen Einsatz von Abfrageverfahren, die es den nationalen Bürgerbeauftragten ermöglichen, bei Schwierigkeiten bei der Anwendung des EU-Rechts verbindliche Auskünfte auf EU-Ebene einzuholen und so ihre Position gegenüber den nationalen Behörden zu stärken; bedauert, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausarbeitung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit trotz ihrer Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Mängeln in der Umsetzung des EU-Rechts nicht immer systematisch konsultiert wird; fordert, dass die nationalen Bürgerbeauftragten strukturierter und konsequenter in die Prozesse auf EU-Ebene eingebunden werden, um systemische Probleme, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, besser zu erkennen und die Kommission bei der Beseitigung von Mängeln bei der wirksamen Anwendung des EU-Rechts zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für europäische und internationale Justizinstitutionen weiter zu verstärken, beginnend mit der Stärkung interner Mechanismen der justiziellen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Justizsystemen der verschiedenen Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>begrüßt die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L  315 von 14.11.2012 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, um Rechtslücken zu schließen und sicherzustellen, dass Opfer Zugang zur Justiz haben und Unterstützung erhalten, einschließlich der Möglichkeit, die die Opfer betreffenden Entscheidungen in Strafverfahren zu überprüfen, Bestimmungen über die Unterstützung und den Schutz von Opfern, zum Zugang zu Entschädigungen, zur wirksamen Datenerhebung, zur besseren Zuweisung von Ressourcen zur Wahrung der Rechte von Opfern von Straftaten und zur Achtung der Privatsphäre der Opfer sowie zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten bei der Anzeige einer Straftat, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, und dass personenbezogene Daten nicht an den Täter weitergegeben werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass die Nichtumsetzung nationaler und internationaler Urteile in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor ein systemisches Problem darstellt, wie dies durch die jüngsten Feststellungen der FRA und die Beiträge der interessierten Kreise unterstrichen wird; stellt mit großer Sorge fest, dass der Rückstand bei der Umsetzung von Leiturteilen des EGMR in der EU weiter wächst und die Fortschritte sich verlangsamen, was sich daran zeigt, dass zum 1. Januar 2025 insgesamt 650 Leiturteile des EGMR in den EU-Mitgliedstaaten noch nicht vollständig umgesetzt waren, gegenüber 624 im Januar 2024 und 616 im Jahr davor; stellt ferner fest, dass 45,7 % der in den vergangenen zehn Jahren ergangenen Leiturteile zu EU-Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt sind, gegenüber 44 % Ende 2023 und 40 % Ende 2022; stellt darüber hinaus fest, dass die durchschnittliche Umsetzungsdauer für Leiturteile des EGMR zu EU-Mitgliedstaaten bis Ende 2024 fünf Jahre und vier Monate betrug, gegenüber fünf Jahren und zwei Monaten im Jahr 2023 und fünf Jahren und einem Monat im Jahr 2022, was auf ein strukturelles und sich verschärfendes Befolgungsdefizit hinweist<FOOTNOTE><FIELD> European Implementation Network, Bericht von 2025.</FIELD></FOOTNOTE>; ist der Ansicht, dass die Kommission schwerwiegende Verstöße gegen die Umsetzung als vorrangiges Thema im politischen Dialog mit den nationalen Regierungen und Parlamenten behandeln sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont die zentrale Rolle des EuGH bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU; spricht sich für weitere Initiativen aus, mit denen die Ressourcen und Möglichkeiten des EuGH gestärkt werden, damit weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit effektiv bewältigt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, ausstehende Urteile des EuGH und des EGMR unverzüglich umzusetzen; empfiehlt, dass die Organe der EU eine Beobachtungsstelle einrichten, die auf den einschlägigen bestehenden Strukturen und Ressourcen der Organe und Agenturen der Union aufgebaut wird und diese erforderlichenfalls verstärkt, um die Umsetzung der Urteile des EuGH und des EGMR in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in der EU und den Kandidatenländern zu überwachen, und fordert die Kommission auf, einen öffentlichen Fortschrittsanzeiger oder ein gleichwertiges Instrument zur Verfolgung dieser Umsetzung zu entwickeln, die einschlägigen Erkenntnisse vollständig in den jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen und systematisch maßgeschneiderte länderspezifische Empfehlungen abzugeben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Mitgliedstaaten liegen sollte, die die Urteile des EuGH und des EGMR dauerhaft nicht umsetzen; fordert die Kommission auf, Daten über die Nichteinhaltung der länderspezifischen Standpunkte der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zu analysieren und sich dabei auf Daten zu stützen, die von EU-Agenturen, insbesondere der FRA, erhoben wurden; bekräftigt, dass die wirksame Umsetzung von Urteilen entscheidend dafür ist, die im EUV, im AEUV, in der Charta und in der EMRK verankerten Grundrechte zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei anhaltender Nichtumsetzung entschlossener von Durchsetzungsinstrumenten Gebrauch zu machen und zu prüfen, ob dies die Einleitung von Verfahren nach Artikel 258 AEUV, Artikel 260 AEUV und gegebenenfalls die Anwendung von Haushaltskonditionalitäten rechtfertigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung zu ergreifen, die klare Fristen, Zuständigkeiten und eine parlamentarische Kontrolle vorsehen, sowie die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte nicht daran gehindert werden, die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH konsequent anzuwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>weist darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt wird, wenn demokratisch verabschiedete Gesetze institutionellen Hindernissen oder Widerstand seitens bestimmter Bereiche der Justiz oder der Verwaltung ausgesetzt sind, die über eine legitime Überprüfung oder Kontrolle hinausgehen und deren ordnungsgemäße Umsetzung verhindern; betont, dass demokratische Staaten Mechanismen für die politische und soziale Aussöhnung sicherstellen, die übermäßige Hinzuziehung der Justiz bei politischen Konflikten verhindern und den demokratischen Dialog stärken müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>betont den klaren Zusammenhang zwischen Rückschritten bei der Rechtsstaatlichkeit und schwerwiegenden Verletzungen von Grundrechten, darunter das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens für festgenommene Personen, der Missbrauch der Untersuchungshaft, Aufstachelung zum Hass im politischen oder institutionellen Diskurs sowie restriktive Maßnahmen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen; ist der festen Überzeugung, dass die Kommission prüfen sollte, wie die Mitgliedstaaten Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze und Grundrechte angehen, und ihre Anstrengungen verstärken sollte, um ein zugängliches, wirksames und unparteiisches Justizsystem sicherzustellen; stellt mit Besorgnis fest, dass außerordentliche Rechtsverfahren und Durchführungsverordnungen eingesetzt werden, um die Justizlandschaft außerhalb des Rahmens der üblichen parlamentarischen Kontrolle umzugestalten, was bereits als mit der Gewaltenteilung unvereinbare Muster widerspiegelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>fordert die Kommission auf, angesichts der weit verbreiteten Überbelegung, der unzureichenden Lebensbedingungen und der steigenden Selbstmordraten, die Haftbedingungen, die die Grundrechte von Häftlingen in den Strafvollzugssystemen der Mitgliedstaaten untergraben, als ein Problem der Rechtsstaatlichkeit anzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Haftbedingungen in Gefängnissen, einschließlich Jugendstrafanstalten, den Grundrechtsstandards entsprechen, indem gegen Überbelegung vorgegangen wird, der Zugang zu Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung sichergestellt wird und die Maßnahmen zur Suizidprävention gestärkt werden; begrüßt die von einigen Mitgliedstaaten ergriffenen Initiativen zur Bekämpfung der Überbelegung und betont, dass weitere strukturelle Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich kohärenter Strategien zur Verringerung der Zahl der Gefängnisinsassen und zur Priorisierung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug und anderen Alternativen zur Inhaftierung;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rahmen zur Korruptionsbekämpfung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>bekräftigt, dass Korruption eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die faire Behandlung aller Bürger darstellt, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung behindert, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen untergräbt und Schwachstellen schafft, die von externen Akteuren sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ausgenutzt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>bedauert, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Korruptionsbekämpfung nach wie vor gering ist, da zwei Drittel der Europäer der Ansicht sind, dass Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht ausreichend verfolgt werden, mehr als die Hälfte die Maßnahmen der Regierung für unwirksam hält und fast die Hälfte an der unparteiischen Anwendung von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zweifelt; hebt erhebliche Lücken bei den Meldeverfahren und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit hervor; betrachtet dies als einen Weckruf an die EU, ihre Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Korruptionsfälle, die innerhalb der europäischen Institutionen bekannt geworden sind, und betont, dass es gemäß den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit erforderlich ist, dass öffentliche Bedienstete nicht willkürlich handeln oder ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen dürfen; fordert die Organe und Einrichtungen der EU auf, die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, darunter Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität, uneingeschränkt anzuwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>betont, dass eine Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO – über den derzeitigen Beobachterstatus hinaus – notwendig ist, um die bestehende Asymmetrie zu beheben, wonach zwar alle EU-Mitgliedstaaten von der GRECO bewertet werden, die Organe und Einrichtungen der EU jedoch nicht, was die Kohärenz des Integritätsrahmens der EU beeinträchtigt; betont, dass von der Kommission in Fragen der Integrität und Korruptionsbekämpfung keine Selbstbewertung erwartet werden kann und dass die Inanspruchnahme einer anerkannten, unabhängigen, externen Überwachung unerlässlich ist, um Glaubwürdigkeit, Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken; betont, dass es wichtig ist, ein klares politisches Signal zu senden, dass die Organe und Einrichtungen der EU denselben Prüfungsmaßstäben und Standards unterliegen wie die nationalen Behörden; weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft der EU in der GRECO die Angleichung der Vorschriften stärken, für methodische Kohärenz sorgen, die Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz bei der Verwaltung von EU-Mitteln, dem Gesetzgebungsverfahren und der Arbeit der EU-Organe verbessern und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und Nachbarländern bei der Korruptionsbekämpfung verbessern würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über die Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO zügig abzuschließen; entweder durch einen unmittelbaren Antrag auf Beitritt zum GRECO-Übereinkommen oder einfacher durch den Beitritt zu einer oder beiden Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung des Europarats (SEV Nr. 173 und/oder 174), der automatisch eine Mitgliedschaft in der GRECO nach sich ziehen würde; fordert daher die Kommission auf, ohne Verzögerung den effizientesten Rechtsweg zu einer Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO zu verfolgen und sicherzustellen, dass der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit auch die Organe und Einrichtungen der EU abdeckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Empfehlungen der GRECO des Europarates vollständig umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu veröffentlichen, zu verabschieden, zu aktualisieren, zu überwachen, umzusetzen und zu überarbeiten und dabei Ziele, Prioritäten und entsprechende Maßnahmen sowie die Mittel zu deren Erreichung festzulegen, um sicherzustellen, dass die Korruptionsbekämpfung in allen einschlägigen Politikbereichen durchgängig berücksichtigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>würdigt die wichtige Funktion der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Korruption in der EU sowie beim wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union vor kriminellen Handlungen; fordert die Kommission auf, in künftigen Berichten den Grad der Zusammenarbeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit der EUStA genau zu beobachten und bei mangelnder Zusammenarbeit ihre Instrumente in vollem Umfang zu nutzen; unterstützt, dass die Überwachungs-, Koordinierungs- und operativen Befugnisse der EUStA gestärkt werden, um ihre Kapazitäten zur Ermittlung und Verfolgung von Korruption in den Mitgliedstaaten zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Überarbeitung der EUStA-Verordnung zu beschleunigen, um die operative Zusammenarbeit und die Unterstützung bei der Datenanalyse zwischen der EUStA und Europol zu verbessern; fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, sich der EUStA anzuschließen, um die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung insbesondere im Hinblick auf den Schutz von EU-Mitteln zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, Präventivmaßnahmen gegen Korruption, wie spezialisierte und unabhängige Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung, eine transparente Verwaltung von EU-Mitteln, eine verstärkte oder ordnungsgemäße Durchsetzung der Transparenzanforderungen bei der Entscheidungsfindung, wie z. B. Lobbyregister und Berichtspflichten in Bezug auf die politische Finanzierung, einzuführen oder zu verstärken, um ein hohes Maß an Transparenz in den einschlägigen Politikbereichen der EU, Verhaltenskodizes für öffentliche Bedienstete, obligatorische Vermögenserklärungen und deren Überprüfung, Frühwarnsysteme und klare Vorschriften über Interessenkonflikte und Drehtüreffekte sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>fordert alle Organe und Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, ihre Antikorruptionsmaßnahmen in Bezug auf die Offenlegung und Behandlung von Interessenkonflikten, den öffentlichen Zugang zu Informationen, die Vorschriften zur Regelung der Interaktion von Organen und Einrichtungen der EU mit dem Privatsektor zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>fordert die EU-Agenturen, -Ämter und -Organe wie Europol, Eurojust, den Europäischen Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf, ihre Zusammenarbeit zu verbessern, insbesondere durch eine Überprüfung und Stärkung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur, einschließlich der Sicherstellung, dass OLAF über angemessene Ressourcen verfügt, um eine wirksamere Aufdeckung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen, wenn diese direkte oder indirekte Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>fordert die Verstärkung von Präventivmaßnahmen gegen „Drehtüreffekt“-Praktiken in Justizsystemen, insbesondere in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, um Richter und Staatsanwälte daran zu hindern, Regierungs- und politische Ämter einzunehmen, die zu Interessenkonflikten führen und die Integrität und Unparteilichkeit des Justizsystems beeinträchtigen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Lage in einigen Mitgliedstaaten, in denen spezialisierte Korruptionsbekämpfungsstellen abgebaut, in weniger unabhängige Strukturen umgewandelt oder ihre Zuständigkeiten in einer Weise neu zugewiesen wurden, die ihre Unabhängigkeit einschränkt oder es ermöglicht, dass Strafverfolgungs- oder Polizeibefugnisse für politische Zwecke genutzt werden; stellt fest, dass diese Entwicklungen zu einem drastischen Rückgang der Ermittlungen und der Strafverfolgung in Korruptionsfällen, einschließlich Fällen auf hoher Ebene, geführt haben und die Wirksamkeit der nationalen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung untergraben, wie jüngste Sachverständigenanalysen belegen; weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften unerlässlich für die Fähigkeit der Mitgliedstaaten sind, gegen Kriminalität und Korruption vorzugehen; bedauert jede staatliche oder politische Einmischung in strafrechtliche Ermittlungen, einschließlich Korruption und damit zusammenhängender Straftaten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Fachkompetenz und angemessene Ausstattung von Disziplinarausschüssen, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen und der Justiz im Einklang mit den Empfehlungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) und der GRECO zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>begrüßt die neue Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung, mit der der Rechtsrahmen der EU im Einklang mit dem UNCAC aktualisiert und gestärkt wird; begrüßt insbesondere die Harmonisierung der Definition der wichtigsten Korruptionsdelikte auf EU-Ebene, einschließlich Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, Veruntreuung, missbräuchliche Einflussnahme, Behinderung der Justiz, illegale Bereicherung, Verschleierung und schwerer Missbrauch öffentlicher Funktionen; weist darauf hin, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs und andere ähnliche Straftaten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, integraler Bestandteil des Rechtsrahmens für Korruptionsbekämpfung und Transparenz sind und gegen internationale Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung verstoßen; begrüßt die Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, einschließlich Freiheitsstrafen von mindestens drei bis fünf Jahren, der Amtsenthebung und des Ausschlusses vom Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie umsatzabhängiger Geldbußen für Unternehmen; nimmt die verschärften Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit zur Kenntnis, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte im Ausland begangene Straftaten strafrechtlich zu verfolgen; begrüßt den verbesserten präventiven Rahmen, einschließlich der Verpflichtung, über spezialisierte Stellen oder Organisationseinheiten zur Korruptionsbekämpfung zu verfügen, regelmäßige Risikobewertungen durchzuführen und den Schutz von Hinweisgebern und kooperierenden Personen sicherzustellen; betont, dass in der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung hervorgehoben wird, dass zwar alle einschlägigen Bestimmungen der nationalen Verfassungen, Verfassungsgrundsätze und Gesetze uneingeschränkt zu beachten sind, eine unangemessene Schutzgewährung für Einzelpersonen, insbesondere für Amtsträger, vor der Rechenschaftspflicht für Korruptionsdelikte jedoch das Vertrauen der Öffentlichkeit in einer Weise untergraben könnte, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist; betont ferner, dass die Mitgliedstaaten über ein System für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten über die Zahl der Begnadigungen im Zusammenhang mit Verurteilungen gemäß den Artikeln 7, 8, 9 und 10 der Richtlinie verfügen sollten; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung zügig und vollständig umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>betont, dass öffentliche Bedienstete in einem Rechtsstaat, sowohl in den EU-Organen als auch in den Mitgliedstaaten, verpflichtet sind, transparent und im öffentlichen Interesse zu handeln, ohne Machtmissbrauch oder willkürliche Entscheidungen; fordert die Mitgliedstaaten, die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer auf, eine Kultur der Integrität zu fördern, indem sie für öffentliche Bedienstete, die Staatsanwaltschaften und die Justizbehörden regelmäßig Schulungen zur Korruptionsbekämpfung durchführen und die Zivilgesellschaft aktiv einbeziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>betont, dass die Informationsfreiheit und der Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse ein Grundrecht und ein wesentlicher Bestandteil von Transparenz, demokratischer Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung sind; stellt fest, dass der Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit diesen Bereich systematisch abdeckt, darunter ungerechtfertigte Beschränkungen, Verzögerungen oder Hindernisse beim Zugang zu öffentlichen Informationen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen zeitnahen, wirksamen und diskriminierungsfreien Zugang zu bei den Behörden vorliegenden Informationen sicherzustellen und von rechtlichen oder administrativen Maßnahmen abzusehen, die die Transparenz einschränken oder die öffentliche Kontrolle behindern, sofern diese mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die jüngsten Strafrechtsreformen, mit denen die Sanktionen und Verjährungsfristen für Korruptionsdelikte verkürzt wurden, dazu geführt haben, dass Hunderte von Korruptionsfällen eingestellt wurden – darunter auch Fälle schwerer Straftaten –, was die Abschreckungswirkung schwächt, ein Klima der Straflosigkeit fördert und das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen untergräbt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>stellt fest, dass in Ungarn die Konzentration exekutiven Einflusses auf die Staatsanwaltschaft, verbunden mit Gesetzesreformen, die die Einstellung von Korruptionsfällen oder die Abschwächung von Sanktionen ermöglichen, Muster systemischer Rückschritte widerspiegelt, die zuvor vom Parlament im Rahmen von Verfahren nach Artikel 7 EUV festgestellt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer nachdrücklich auf, für eine rasche, gründliche und unparteiische Untersuchung von Korruptionsfällen zu sorgen, wobei Fällen, an denen hochrangige öffentliche Bedienstete beteiligt sind, besondere Priorität einzuräumen ist, um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und die Rechenschaftspflicht auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sicherzustellen; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten auf, solchen Fällen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzugehen, damit bei den Bürgern nicht der Eindruck entsteht, dass Täter straffrei bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit hochrangiger Beamter gemäß der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung anzugleichen und rechtliche und verfahrenstechnische Hindernisse abzubauen, die die Justizbehörden daran hindern, einschlägige Fälle rasch zu prüfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>fordert die Kommission auf, systematisch über die Erfolgsbilanz von Ermittlungen, Anklagen und rechtskräftigen Verurteilungen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten, diese voneinander zu unterscheiden; fordert die Kommission ferner auf, Situationen anhaltender Straflosigkeit als strukturelle Schwachstellen mit erheblichen Auswirkungen auf den Schutz des EU-Haushalts zu ermitteln und diese Erkenntnisse in das Kapitel über Korruptionsbekämpfung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>würdigt die entscheidende Rolle, die Hinweisgeber bei der Aufdeckung von Korruption und der Förderung der Transparenz sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor spielen; betont, dass sie vor Vergeltungsmaßnahmen und Drangsalierung geschützt werden müssen; fordert die weitere Stärkung unabhängiger und eigenständiger Behörden für den Schutz von Hinweisgebern und ihre weitergehende Integration in umfassendere nationale Rahmen zur Korruptionsbekämpfung; fordert die Mitgliedstaaten und Kandidatenländer nachdrücklich auf, Hinweisgeber und Journalisten, die über Korruption oder Misswirtschaft im Zusammenhang mit EU-Mitteln berichten, zu schützen und den Schutz weiter zu stärken, indem sie vertrauliche Meldewege, wirksame Rechtsbehelfe gegen Vergeltungsmaßnahmen und den Schutz des investigativen Journalismus und der Meinungsfreiheit sicherstellen; fordert eigens die Einführung erschwerender Umstände im Strafrecht für Straftaten, die an Journalisten begangen werden, wenn diese Handlungen durch deren berufliche Tätigkeit motiviert sind oder damit in Zusammenhang stehen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutz von Journalisten sowie Medienpluralismus und -freiheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>stellt fest, dass die Ermordung von investigativen Journalisten einen direkten Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit darstellt, da sie nicht nur die Fähigkeit der Bürger und der Institutionen untergräbt, die Regierenden zur Rechenschaft zu ziehen, sondern auch eine der extremsten Formen der Zensur ist und eine direkte Bedrohung für die Meinungsfreiheit und das Funktionieren demokratischer Institutionen darstellt; betont, dass Drohungen, Schikanen und Kampagnen gegen Journalisten, einschließlich politisch motivierter Journalisten, eine abschreckende Wirkung auf die investigative Berichterstattung haben und unverzügliche, gründliche, unabhängige und wirksame Untersuchungen auslösen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste die Überwachung von Journalisten, insbesondere durch Spähsoftware, einschließlich des Falls Paragon Graphite, sowie die gezielten Angriffe auf Journalisten und Akteure der Zivilgesellschaft in mehreren Mitgliedstaaten, die eine Verletzung der Meinungs- und Medienfreiheit darstellen und die Grundsätze der Demokratie untergraben; betont, wie wichtig es ist, Journalisten und die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation vor jeder Form rechtswidriger oder willkürlicher Überwachung zu schützen; begrüßt die Bemühungen, die darauf abzielen, den Schutz vor solchen Praktiken zu stärken; betont, dass die bestehenden Garantien, einschließlich der gerichtlichen Überprüfung, der Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und wirksamer Rechtsbehelfsmechanismen, sowie die Durchsetzung des EU-Rechts gestärkt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>ist weiterhin besorgt darüber, dass die Kommission den Empfehlungen des Untersuchungsausschusses des Parlaments zur Verwendung von Pegasus und gleichwertiger Spähsoftware nur unzureichend nachgekommen ist, und ist der Auffassung, dass ihre vollständige und fristgerechte Umsetzung die Fähigkeit der EU, Missbrauchsfälle zu verhindern und die Grundrechte zu wahren, erheblich stärken würde; fordert die Kommission auf, dem Parlament, insbesondere seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), regelmäßig über den Stand der Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, sich in ihrem künftigen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit mit dem Einsatz von Spähsoftware gegen Journalisten zu befassen, da er sich unmittelbar auf die Medienfreiheit, den Medienpluralismus und die Sicherheit von Journalisten auswirkt; nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten infolge der auf EU-Ebene geäußerten Bedenken Reformen eingeführt haben, mit denen die Aufsicht, Transparenz und Rechenschaftspflicht beim Einsatz von Überwachungstechnologien verbessert werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>nimmt mit Besorgnis den Einsatz zunehmend in die Privatsphäre eingreifender Überwachungstechnologien, einschließlich KI-gestützter Instrumente, zur Kenntnis, insbesondere wenn ihr Einsatz unverhältnismäßig in Grundrechte wie Privatsphäre, Versammlungsfreiheit oder Medienfreiheit eingreifen könnte; betont, dass auf KI basierende Überwachungstechnologien, einschließlich biometrischer Systeme wie Gesichtserkennung, ein hohes Risiko für die Achtung der Grundrechte darstellen und dass sie, wenn sie eingesetzt werden, einer vorherigen richterlichen Genehmigung und einer transparenten Aufsicht unterliegen müssen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob nationale Verfahren im Zusammenhang mit biometrischer Überwachung oder der Erhebung von Daten in großem Umfang systemische Risiken für die Rechtsstaatlichkeit darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die zunehmend gut dokumentierten Vorwürfe rechtswidriger Überwachung und Spionage, die gegen EU-Organe gerichtet sind; betont, dass solche Praktiken, sollten sie bestätigt werden, eine ernsthafte Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung, die demokratische Kontrolle und die Integrität der Beschlussfassungsprozesse der EU darstellen würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>weist darauf hin, dass der Einsatz von Spähsoftware aufgrund ihres stark in die Privatsphäre eingreifenden Charakters einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergräbt und das Funktionieren des Binnenmarkts und der EU-Politik beeinträchtigen kann; fordert vollständige Transparenz, eine wirksame und unabhängige Überprüfung solcher Praktiken und konkrete Abhilfemaßnahmen, auch auf EU-Ebene, um die Rechenschaftspflicht sicherzustellen; bekräftigt, dass die Überwachung im Einklang mit dem Gesetz erfolgen, einem legitimen Ziel dienen, unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sein und soliden Garantien unterliegen muss; betont, dass jeder Missbrauch von Überwachungsinstrumenten, der nach einem ordnungsgemäßen Verfahren vorschriftsmäßig festgestellt wurde, konkrete Konsequenzen im Rahmen der Rechts- und Haushaltsinstrumente der EU nach sich ziehen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>ist nach wie vor zutiefst besorgt darüber, dass die Eigentumsverhältnisse in den Medien – ob in öffentlicher oder privater Hand – in vielen Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern nach wie vor stark konzentriert sind, was eine Gefahr für die Vielfalt der Informationen und Standpunkte darstellt; erklärt sich besorgt über die zunehmende politische Einflussnahme auf die Leitung, Verwaltung und personelle Besetzung öffentlich-rechtlicher Medien, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird; betont die demokratische Bedeutung unabhängiger und finanziell gut ausgestatteter öffentlich-rechtlicher Medien; fordert die Mitgliedstaaten, die Beitrittskandidaten und die potenziellen Beitrittskandidaten auf, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um horizontale Konzentrationen zu verhindern, die Transparenz in Bezug auf Eigentumsverhältnisse und Unternehmensführung – unter anderem durch öffentliche Eigentumsregister – zu gewährleisten, eine transparente Verteilung öffentlicher Mittel sicherzustellen und unabhängige Aufsichts- und Kontrollmechanismen einzurichten, um die redaktionelle und journalistische Unabhängigkeit sowie die Rolle der Medien als öffentliche Kontrollinstanz zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>verurteilt jede ungebührliche politische Einflussnahme auf die Verwaltung der öffentlichen Medien und nimmt mit Besorgnis Strukturreformen in bestimmten Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die den politischen Einfluss auf Ernennungs- und Entlassungsverfahren erhöhen, sowie den Einsatz staatlich kontrollierter Werbung, politisch beeinflusster Regulierungsstellen und die Konsolidierung der Medien zu regierungsfreundlichen Konglomeraten, die zusammen den Medienpluralismus untergraben und den Zugang zu unabhängigen Informationen einschränken; fordert die Mitgliedstaaten auf, für transparente, offene, wirksame und diskriminierungsfreie Ernennungsverfahren für Leitungsgremien zu sorgen, die auf objektiven und verhältnismäßigen Kriterien beruhen, die im Voraus gemäß Artikel 5 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes festgelegt werden, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, nationale Reformen, die den Medienpluralismus und die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien untergraben könnten, genau zu überwachen; betont, dass unabhängige und vertrauenswürdige Medien, darunter auch öffentlich-rechtliche Medien, die frei von politischer Einflussnahme sind, für die demokratische Rechenschaftspflicht unverzichtbar sind, da sie es den Bürgern ermöglichen, die Machthaber zu kontrollieren und Korruption sowie Amtsmissbrauch aufzudecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>weist darauf hin, dass Online-Plattformen wie Instagram, TikTok und X wichtige Nachrichtenquellen sind, insbesondere für ein jüngeres Publikum; ist besorgt darüber, dass Empfehlungssysteme polarisierende Inhalte verstärken und Informationen „Echokammern“ schaffen können, was eine ernsthafte Gefahr für die demokratische Debatte und den Medienpluralismus darstellt; fordert die Kommission auf, für eine wirksame Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen der Plattformen, systemische Risiken für den Medienpluralismus und den zivilgesellschaftlichen Diskurs zu mindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>begrüßt Initiativen zur Förderung freier, unabhängiger und pluralistischer Medien wie den europäischen Rechtsakt über Medienfreiheit (EMFA); bedauert jedoch, dass der Europäische Rechtsakt über Medienfreiheit in den meisten Mitgliedstaaten noch weit von einer wirksamen Umsetzung entfernt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich ihren Verpflichtungen nachzukommen, um ihre rasche und vollständige Umsetzung sicherzustellen, einschließlich der Transparenz bei der Zuweisung staatlicher Online- und Offline-Werbung und der Wahrung des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes in nationales Recht zu unterstützen, seine Umsetzung zu überwachen und Vertragsverletzungsverfahren in Erwägung zu ziehen, wenn Verpflichtungen nicht erfüllt werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Europäischen Rechtsakts über Medienfreiheit aktiv zu unterstützen, unter anderem durch die Verabschiedung von Auslegungsleitlinien, sofern erforderlich, und die wirksame Durchsetzung des Rechtsakts genau zu überwachen, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen unabhängige Quellen Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit geäußert haben; betont, dass Journalisten sowie andere Interessenträger aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnung bereits berechtigt sind, sich vor nationalen Gerichten und den Unionsgerichten auf sie zu berufen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten und Kandidatenländer auf, im Einklang mit den Empfehlungen (EU) 2021/1534<FOOTNOTE><FIELD> Empfehlung (EU) 2021/1534 der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union (ABl. L 331 vom 20.9.2021, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/1534/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2022/758<FOOTNOTE><FIELD> Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/758/oj).</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission den Schutz von Journalisten sowie anderen Medienschaffenden in der EU sicherzustellen; betont, dass der Schutz von Journalisten nicht nur wirksame Maßnahmen zur physischen Sicherheit, sondern auch Schutzmaßnahmen gegen Online-Bedrohungen, Belästigung und digitale Angriffe sowie den Zugang zu Informationen ohne unangemessene Hindernisse umfassen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>verurteilt Hassreden sowohl online als auch offline, einschließlich in den Mainstream-Medien, in den sozialen Medien und im öffentlichen Raum, da sie eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit darstellen; fordert eine stärkere Durchsetzung der Medienvorschriften, um eine vielfältige und inklusive Medienlandschaft zu wahren; betont, dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit gutem Beispiel vorangehen müssen, wenn es darum geht, eine respektvolle Debatte sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Meinungsfreiheit ein Grundrecht ist und nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden sollte; betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht genutzt werden darf, um Hetze oder Hassverbrechen zu rechtfertigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, die nicht im Einklang mit den europäischen und internationalen Standards in Bezug auf die Meinungsfreiheit und die öffentliche Debatte stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>weist darauf hin, dass die Meinungsfreiheit ein Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften und ein wesentliches Merkmal der Rechtsstaatlichkeit ist; stellt mit Besorgnis fest, dass administrative und strafrechtliche Maßnahmen gegen Wissenschaftler, Journalisten sowie Menschenrechtsverteidiger zunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anti-SLAPP-Richtlinie vollständig umzusetzen<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj).</FIELD></FOOTNOTE>; und Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über die bloße Umsetzung der Mindestvorschriften hinauszugehen und umfassende innerstaatliche Maßnahmen gegen SLAPP-Klagen zu erlassen, um Journalisten und andere Betroffene vor Einschüchterung, Verleumdung oder Einschränkungen bei der Ausübung ihres Berufs zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie deren Anwendungsbereich auf nationale Fälle ausweiten, da die meisten SLAPP-Klagen auf nationaler Ebene eingereicht werden; spricht sich für die Annahme von Mechanismen für eine frühzeitige Entlassung, wirksamen Vorschriften zur Kostenverlagerung, abschreckenden Sanktionen gegen missbräuchliche Prozessparteien und robusten Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Journalisten und andere Ziele aus;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>fordert die Kommission auf, dringend Vorschläge oder ergänzende Instrumente zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen zu prüfen, die nicht unter den derzeitigen EU-Rahmen fallen, und Änderungen zu prüfen, mit denen der Anwendungsbereich der Richtlinie über grenzüberschreitende Fälle hinaus ausgeweitet wird, um ein hohes und einheitliches Schutzniveau in der gesamten EU sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die EU-Sanktionen zur Bekämpfung von Desinformation mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß EU-Recht und mit Artikel 11 der Charta vereinbar sind, erkennt jedoch gleichzeitig das legitime Ziel, Maßnahmen zur Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation zu ergreifen, uneingeschränkt an; ist der Ansicht, dass das Recht auf Anhörung und angemessene rechtliche Schutzvorkehrungen gewährleistet sein müssen, bevor der Rat solche Maßnahmen ergreift, vor allem wenn die Rechte von EU-Bürgern, insbesondere von Journalisten, dadurch beeinträchtigt werden könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Minderheiten wirksam an Medien teilhaben und Zugang zu ihnen erhalten können, und dass audiovisuelle Mediendienste nicht zu Gewalt oder Hass gegen Minderheiten aufstacheln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Recht der Menschen auf Suche, Empfang und Weitergabe von Informationen schützen, und darüber hinaus sicherzustellen, dass die nationalen Koordinatoren im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) ihre Aufgabe, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu erleichtern, uneingeschränkt wahrnehmen können; betont in diesem Zusammenhang, dass die rechtzeitige und wirksame Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste wichtig ist, damit für ein sicheres, transparentes und vertrauenswürdiges Online-Umfeld gesorgt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Unschuldsvermutung die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit uneingeschränkt gewahrt bleiben und keine Einschränkungen für die Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse eingeführt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, große Online-Plattformen zu überwachen und das Gesetz über digitale Dienste durchzusetzen, wozu auch Untersuchungen zu algorithmischer Manipulation, der Verbreitung von Hassreden, politischer Propaganda oder mangelnder Aufsicht gehören; betont, welch wichtige Rolle die Transparenz der Plattformalgorithmen sowie unabhängige Prüfungen und Mechanismen zur Faktenprüfung bei der Bekämpfung von Desinformation spielen, und bekräftigt, dass diese Maßnahmen durch einen garantierten Zugang zu Informationen und die Stärkung der Medienkompetenz aller Bürger ergänzt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>betont, dass Desinformation und die Manipulation von Informationen in großem Stil, deren Ausmaß durch fortschrittliche KI-Systeme zunehmend verstärkt wird, ernsthafte Risiken für die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Prozesse darstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Gesetz über digitale Dienste und die Verordnung über künstliche Intelligenz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vollständig durchzusetzen, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und die wirksame Eindämmung KI-gestützter systemischer Risiken für die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zivilgesellschaftlicher Raum</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>hebt hervor, dass eine starke und frei agierende Zivilgesellschaft – darunter Basis- und Gemeinschaftsorganisationen, Gewerkschaften, Aktivistengruppen, Menschenrechtsverteidiger und Nichtregierungsorganisationen (NRO) – sowie unabhängige Behörden und Ombudsstellen unentbehrlich sind, wenn es gilt, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu fördern und zu wahren sowie durch ihre Kontrollfunktion die Rechenschaftspflicht staatlicher und privater Akteure sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Kommission einräumt, dass in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor Hindernisse bestehen, die der Schaffung eines für die Arbeit der Akteure der Zivilgesellschaft förderlichen Umfelds im Wege stehen, und dass für diese Akteure weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, etwa in Form von speziellen Schulungen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Schutzmechanismen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen für einen besseren Schutz all dieser Akteure zu verstärken und dafür zu sorgen, dass die für die wirksame Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind; weist erneut darauf hin, dass sichere, unterstützende und förderliche Rahmenbedingungen für sie geschaffen werden müssen; befürwortet bürgerschaftliches Engagement und die Beteiligung der Bürger an demokratischen Prozessen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>erkennt an, dass die Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen eine wichtige Rolle beim Schutz von Minderheiten und beim Kampf gegen die Diskriminierung spielen, und fordert einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu Unterstützung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>betont erneut, dass bei der Ausarbeitung des Berichts über die Rechtstaatlichkeit umfassende Konsultationen erfolgen müssen; fordert die Kommission auf, Besuchen vor Ort in den Mitgliedstaaten Vorrang einzuräumen, da diese eine umfassendere Beurteilung der Lage unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>betont, wie wichtig ein lebendiger zivilgesellschaftlicher Raum sowie das Recht auf friedliche Versammlung und die Vereinigungsfreiheit in der gesamten EU sind, und bekräftigt, dass diese durch das Völkerrecht und die Charta geschützten Rechte für die Demokratie und die Rechenschaftspflicht der Regierung unerlässlich sind; stellt fest, dass diese Freiheiten in einigen Mitgliedstaaten stärker verankert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem EU-Recht sowie den europäischen und internationalen Menschenrechtsstandards den Schutz der Versammlungsfreiheit für alle Menschen zu wahren und ein sicheres, förderliches und rechtssicheres Umfeld zu schaffen, in dem diese Freiheit ausgeübt werden kann; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der zivilgesellschaftliche Raum in mehreren Mitgliedstaaten zunehmend eingeschränkt wird, unter anderem durch übermäßigen Verwaltungsaufwand, Verleumdungskampagnen und Beschränkungen beim Zugang zu Ressourcen, was eine abschreckende Wirkung hat und die Kontrollfunktion der Zivilgesellschaft beeinträchtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>zeigt sich zutiefst besorgt über die wiederholten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; unterstreicht die Kritik des Europarats, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Vereinten Nationen und zivilgesellschaftlicher Organisationen an bestimmten Gesetzen, darunter einschlägige Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genügen, wodurch rechtliche Garantien geschwächt und internationale Menschenrechtsverpflichtungen unterlaufen werden könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine Gesetze zu erlassen oder Methoden einzuführen, durch die das Recht auf friedliche Versammlung präventiv eingeschränkt wird, beispielsweise durch die Verhängung von Sanktionen oder Strafen gegen Teilnehmer friedlicher Demonstrationen ohne rechtliche Kontrolle; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass Gesetze und Methoden in Bezug auf Versammlungen und Proteste stets den internationalen Menschenrechtsstandards entsprechen müssen, unter anderem indem Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden angemessen zu den Menschenrechten und im Umgang mit Menschenmengen geschult werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Verfahren oder Mechanismen zur Dokumentation von Identitätskontrollen einzuführen, und fordert sie auf, Daten über Verletzte und Todesfälle bei Protesten zu veröffentlichen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>nimmt die EU-Strategie für die Zivilgesellschaft anerkennend zur Kenntnis, ebenso wie Maßnahmen zugunsten eines stärkeren Schutzes, einer besseren Teilhabe und einer nachhaltigen Finanzierung, darunter die Plattform der Zivilgesellschaft, die Wissensplattform zum zivilgesellschaftlichen Raum und weitere Schutzinstrumente;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft weiter zu verbessern und dabei sicherzustellen, dass etwaige Beschränkungen der Finanzierung und der Tätigkeiten von Vereinigungen klar begründet und verhältnismäßig sind, legitimen Zielen von öffentlichem Interesse dienen und in vollem Umfang mit dem EU-Recht sowie den europäischen und internationalen Menschenrechtsstandards, einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention, vereinbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den zunehmend eingeschränkten zivilgesellschaftlichen Raum und die immer stärkere Verfolgung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern in der EU, insbesondere jener, die sich für die Bekämpfung von Rassismus sowie für Klimagerechtigkeit, LGBTIQ+-Rechte, Frauenrechte, Migration – einschließlich humanitärer Hilfe und Hilfe für Menschen in Seenot – sowie für die Korruptionsbekämpfung einsetzen; fordert die Kommission mit Nachdruck dazu auf, die Lage dieser Organisationen in ihren Berichten zur Rechtsstaatlichkeit systematisch zu beobachten, da ein schrumpfender zivilgesellschaftlicher Raum ein strukturelles Problem für die Rechtsstaatlichkeit darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger wirksam zu schützen, unter anderem durch Mechanismen zur raschen Reaktion auf Bedrohungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>ist besorgt über Verfassungsänderungen, die die Rechtssicherheit gefährden und den Vorrang des EU-Rechts einschränken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>verurteilt die übermäßige und routinemäßige Anwendung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren in Ungarn, bei denen ein erheblicher Teil der Gesetze ohne angemessene Konsultation angenommen wird und dadurch die Grundsätze der besseren Rechtsetzung, der Transparenz, der Inklusivität und der demokratischen Kontrolle untergraben werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, ausgewogene Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen alle Einrichtungen, die Einfluss auf die öffentliche Politik nehmen wollen, zur Rechenschaftspflicht und Transparenz verpflichtet sind, während der Zivilgesellschaft gleichzeitig die Möglichkeit gegeben wird, ungehindert, sicher und wirksam zu agieren; ist besorgt über die zunehmenden rechtlichen und finanziellen Einschränkungen, Verleumdungskampagnen und die Kriminalisierung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern, einschließlich der ungerechtfertigten Kriminalisierung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten; fordert die Mitgliedstaaten auf, von unverhältnismäßigen Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit abzusehen; bekräftigt erneut, dass die Anti-SLAPP-Richtlinie und die Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission zum Schutz zivilgesellschaftlicher Organisationen uneingeschränkt umzusetzen sind; betont, dass die Berichtspflichten für nichtstaatliche Organisationen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen dürfen und hinsichtlich der angestrebten spezifischen Ziele verhältnismäßig sein müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>unterstreicht, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung von EU-Mitteln Kernkomponenten der Rechtsstaatlichkeit sind; betont, dass durch Berichts- und Transparenzpflichten sichergestellt werden sollte, dass die Unionsmittel sinnvoll verwendet werden, während zugleich unnötige Belastungen für die Organisationen vermieden werden; ist der Ansicht, dass die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Kontrolle, der Sorgfaltspflicht und der Transparenz eine solide Grundlage bilden, und betont, dass die EU auch weiterhin darauf vorbereitet sein sollte, den Rechtsrahmen zu überprüfen und zu stärken, sollten Mängel festgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern angemessene und langfristige finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, und zwar nach klaren Förderkriterien und unter Anwendung von Kontrollmechanismen, die den geltenden Vorschriften in Bezug auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und Mittelverwendung in vollem Umfang entsprechen, insbesondere vor dem Hintergrund eines schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raums und des zunehmenden Verwaltungsaufwands; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jene Akteure, die sich für die Stärkung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzen, mit angemessenen und langfristigen Mitteln im Einklang mit ihren Zielen ausstatten sollten, und betont, dass der Zugang zu EU-Mitteln fair, transparent und diskriminierungsfrei sein muss; weist erneut darauf hin, dass Finanzierungsentscheidungen gemäß den Verträgen und der Haushaltsordnung auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen müssen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung und den Schutz der finanziellen Interessen der EU sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>betont, wie wichtig die akademische Freiheit als integraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Hochschulen vor unzulässiger politischer Einflussnahme und der Kontrolle über die akademische Selbstverwaltung zu schützen und ihre institutionelle Autonomie zu wahren; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Sensibilisierungskampagnen, an die Öffentlichkeit gerichtete Initiativen und Aktivitäten zur Förderung demokratischer Werte und Grundsätze eine Kultur der Rechtsstaatlichkeit zu fördern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>betont, dass der Schutz und die Förderung der Grundrechte eine wesentliche Säule der Rechtsstaatlichkeit bilden und gemäß Artikel 2 EUV eine zentrale Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten sind; unterstreicht, dass diese Rechte für alle Menschen gleichermaßen und ohne Diskriminierung gewahrt werden müssen, und zwar durch transparente Gesetzgebungsverfahren, wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe und unabhängige Aufsichtsmechanismen; betont, dass Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte miteinander verknüpft sind und dass Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit unmittelbare Auswirkungen auf die Grundrechte haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>betont, dass jede Einschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta vereinbar sein muss, und verurteilt gesetzgeberische Praktiken, die zu übermäßiger Komplexität, Rechtsunsicherheit oder mangelnder Verständlichkeit für die Bürger führen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>weist darauf hin, dass in den Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten die Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Recht des Einzelnen, in Gerichtsverfahren nicht diskriminiert zu werden, verankert sein müssen; fordert die Kommission auf, im Falle der Nichteinhaltung entschieden vorzugehen; betont, dass alle Maßnahmen, die die Freizügigkeit, das Aufenthaltsrecht oder die Familienzusammenführung betreffen, mit dem geltenden EU-Recht und der Charta im Einklang stehen müssen, einschließlich des in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>weist darauf hin, dass ein wirksamer Zugang zum Sozialschutz, ein angemessenes Mindesteinkommen und diskriminierungsfreie öffentliche Dienstleistungen für die gleichberechtigte Ausübung von Rechten von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern soziale Ausgrenzung, extreme Armut und Wohnungsnot den wirksamen Zugang zur Justiz und die tatsächliche Ausübung von Rechten behindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>begrüßt die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen 2026-2030 als wichtigen Rahmen, um Gleichstellung und Nichtdiskriminierung in der gesamten EU voranzubringen, insbesondere durch eine verbesserte Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung, den Schutz und die Sicherheit von LGBTIQ+-Personen und Aktivisten, die Stärkung von Kontroll- und Rechenschaftsmechanismen sowie Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen für Fachkräfte einschlägiger Bereiche; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Vorschlag für ein verbindliches EU-Verbot von Konversionspraktiken in allen Mitgliedstaaten vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die diskriminierenden Maßnahmen, die in einigen Mitgliedstaaten unter dem Vorwand der Bekämpfung von sogenannter LGBTIQ-Propaganda und Geschlechterideologie eingeführt wurden; verweist auf die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-769/22<FOOTNOTE><FIELD> Schlussanträge der Generalanwältin vom 5. Juni 2025, ECLI:EU:C:2025:408.</FIELD></FOOTNOTE>, wonach solche Rechtsvorschriften, sofern sie nicht objektiv, wissenschaftlich und angemessen gerechtfertigt sind, im Widerspruch zum EU-Recht und zur Charta stehen; betont, dass diese Maßnahmen zur Stigmatisierung beitragen, gegen das Diskriminierungsverbot sowie gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit verstoßen, das Privat- und Familienleben sowie die Menschenwürde verletzen und durch die von dem Mitgliedstaat vorgebrachten Gründe nicht zu rechtfertigen sind; stellt fest, dass die systematische Diskriminierung von LGBTIQ+-Personen gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte verstößt und die Rechtsordnung der EU im Ganzen beeinträchtigt; betont, dass die Kommission rasch und entschlossen handeln muss, wenn Mitgliedstaaten das EU-Recht, insbesondere die Charta der Grundrechte, umgehen, gegebenenfalls auch durch das Einleiten beschleunigter Vertragsverletzungsverfahren und das Ergreifen einstweiliger Maßnahmen; verurteilt diskriminierende Verfassungsreformen, durch die die Gleichstellung der Geschlechter beeinträchtigt wird und die Rechte von LGBTIQ+-Personen eingeschränkt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>missbilligt, dass in einigen Mitgliedstaaten keine Fortschritte in der Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungspolitik erzielt wurden und dass bei der Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung weiterhin Lücken bestehen; hebt hervor, dass es in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor zu intersektionaler Diskriminierung von Personen, die mehreren schutzbedürftigen Gruppen angehören, kommt, wobei der Grad der rechtlichen Anerkennung und des rechtlichen Schutzes variiert, und dass dieses Problem in den derzeitigen EU-Rechtsrahmen für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung keine ausreichende Berücksichtigung findet; fordert den Rat mit Nachdruck auf, unverzüglich eine Einigung über die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie zu erzielen; fordert, dass die EU auch weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Hassverbrechen, die sich gegen LGBTIQ+-Personen, Frauen, Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Migranten und Angehörige von Minderheiten richten, ergreift, um den Opfern einen wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfen zu ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Rechte von LGBTIQ+-Personen im Einklang mit dem EU-Recht, der Charta sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR zu schützen; weist darauf hin, dass es in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor rechtliche Hindernisse für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften oder grenzüberschreitender Elternschaft gibt, was gegen die Grundsätze der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung verstößt; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere der Urteile in den Rechtssachen C-673/16<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2018, Relu Adrian Coman u. a. / Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne, ECLI:EU:C:2018:385.</FIELD></FOOTNOTE> und C-713/23<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. November 2025, Jakub Cupriak-Trojan und Mateusz Trojan / Wojewoda Mazowiecki, ECLI:EU:C:2025:917.</FIELD></FOOTNOTE>, einhalten und gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Anerkennung der Elternschaft und fordert den Rat auf, diesen im Interesse des Kindeswohls und zur Schaffung von Rechtssicherheit in der gesamten EU zügig anzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtlich anzuerkennen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>weist darauf hin, dass das Fehlen von zugänglichen rechtlichen Verfahren zur Anerkennung des Geschlechts gegen die Grundrechte verstößt; fordert alle Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität auf der Grundlage der Selbstbestimmung sowie deren gegenseitige grenzüberschreitende Anerkennung sicherzustellen und dabei den Schutz personenbezogener Daten zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>äußert seine Besorgnis über die Zunahme aller Formen von Hass gegenüber religiösen Gemeinschaften sowie von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Diskriminierung in der gesamten EU; fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Minderheiten gleichen Schutz vor dem Gesetz zu gewähren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den zunehmenden Antisemitismus in der EU und stellt fest, dass viele jüdische Menschen berichten, sowohl online als auch offline antisemitisch angefeindet worden zu sein, was sich auf ihr tägliches Leben und ihr Sicherheitsgefühl auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um antisemitischen Handlungen und Äußerungen entgegenzuwirken und ihnen vorzubeugen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die zunehmende Islamfeindlichkeit und den wachsenden Hass gegenüber Muslimen in der EU und stellt fest, dass viele Muslime in ihrem Alltag Rassismus erfahren und Opfer von Hassverbrechen, Belästigungen und diskriminierenden Handlungen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um solche Handlungen und Äußerungen zu verhindern und gegen sie vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>verurteilt alle Fälle von Hassverbrechen und Hassreden sowohl im Internet als auch im realen Leben, die durch jegliche Art der Diskriminierung motiviert sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter umfassender Einbeziehung der Zivilgesellschaft und unter Mitwirkung einschlägiger Interessenträger wie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Rassismus zu beschließen und umzusetzen; fordert eine verstärkte Prävention sowie umfassendere Ermittlungen, Strafverfolgung und Hilfe für Opfer unter vollumfänglicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Gleichbehandlungsstellen; weist auf das Fehlen umfassender EU-Rechtsvorschriften hin und fordert, dass Hetze und Hassverbrechen in die Liste der EU-Straftatbestände gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgenommen werden, und zwar auch dann, wenn sie aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks begangen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>ist besorgt darüber, dass beim Schutz der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, die zusehends außer Acht gelassen werden, Rückstände bestehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsrahmen so auszugestalten, dass sie nicht zu Diskriminierung führen; verweist auf den Vorschlag des Parlaments, den Schutz der Rechte von Minderheiten in den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen, und fordert die Kommission auf, Unionsmaßnahmen zum Schutz der Rechte von Minderheiten und von Minderheitssprachen vorzuschlagen, unter anderem durch den Beitritt der EU zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>weist auf die weit verbreitete Diskriminierung hin, der Roma-Gemeinschaften ausgesetzt sind, darunter durch Antiziganismus und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt, im Bildungswesen und beim Zugang zu Dienstleistungen sowie durch ihre Stigmatisierung als Bedrohung für die Gesellschaft; fordert gezielte Maßnahmen, verstärkte Überwachungs- und Rechenschaftsmechanismen sowie die sinnvolle Einbindung der Zivilgesellschaft der Roma, unter anderem bei EU-Beitrittsprozessen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>fordert die Kommission auf, Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einschließlich Racial Profiling, im Rahmen der Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit anzugehen, unter anderem durch wirksame Untersuchungen, die Erhebung und Veröffentlichung detaillierter Daten im Einklang mit den Grundrechtsstandards sowie die Einbeziehung der Zivilgesellschaft; erachtet es als besonders wichtig, Diskriminierung aufgrund intersektionaler Merkmale im Rahmen eines umfassenden Grundrechtsrahmens zu bekämpfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>fordert wirksame Schutzmaßnahmen, um für sichere Räume im Internet zu sorgen und gegen Hass, Diskriminierung und Desinformation vorzugehen; betont, dass das Gesetz über digitale Dienste, das Gesetz über digitale Märkte<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, die Verordnung über künstliche Intelligenz, die Anti-SLAPP-Richtlinie und das Europäische Medienfreiheitsgesetz uneingeschränkt und unter Wahrung der Rechte angewendet werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>betont, dass mangelnde Fortschritte bei der Schaffung gemeindenaher Dienste für Menschen mit Behinderungen ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte aufwerfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>bekräftigt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das EU-Recht und das Völkerrecht im Bereich Migration und Asyl sowohl an Land als auch auf dem Meer zu achten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Migrations- und Asylpolitik, einschließlich des Migrations- und Asylpakets, unter vollständiger Einhaltung der Charta, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Grundsatzes der gemeinsamen Verantwortung umgesetzt wird, damit das Recht der Menschen auf Asyl und internationalen Schutz gewahrt bleibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Migrations- und Asylpolitik unter vollständiger Einhaltung der Verträge, der Charta und des geltenden Völkerrechts umzusetzen; betont, dass alle Personen auf dem Unionsgebiet Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde haben, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden dürfen und vor dem Gesetz gleich sind, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Migrationsstatus;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Feststellungen der Europäischen Agentur für Grundrechte und die Rechtsprechung des EuGH eine verlässliche Grundlage für die Auslegung von Artikel 2 EUV und den Anwendungsbereich der in der Charta verankerten Rechte bilden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>begrüßt den Beschluss der Kommission, an ihrem Vorschlag für eine Gleichbehandlungsrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).</FIELD></FOOTNOTE> festzuhalten, und fordert den Rat nachdrücklich auf, diese unverzüglich fertigzustellen und anzunehmen, da sie unabdingbar ist, um Lücken beim Schutz vor Diskriminierung in der Union zu schließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt – sowohl online als auch offline – zu ergreifen und diese Form der Gewalt in die Liste der EU-Straftatbestände aufzunehmen; fordert nachdrücklich einen Legislativvorschlag der EU, um gegen Vergewaltigung aufgrund fehlender Einwilligung vorzugehen, sowie die vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und die Ratifizierung der Istanbul-Konvention durch alle Mitgliedstaaten; äußert seine Besorgnis darüber, dass die Gleichstellung der Geschlechter durch Anti-Gender-Bewegungen und Desinformation gefährdet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>bekräftigt seine Forderung, den Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verankern; betont, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ein wesentlicher Bestandteil der Gleichstellung und der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsstaatlichkeit und EU-Haushalt</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>äußert seine Besorgnis über Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft, die darauf hinweisen, dass gewisse Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, zu denen es in einigen Mitgliedstaaten gekommen ist, möglicherweise in Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter EU-Mittel stehen; fordert die Kommission auf, gründlich zu untersuchen, ob solche Verstöße bei EU-finanzierten Programmen oder Projekten auftreten, und in Fällen, in denen solche Verstöße festgestellt werden, die einschlägigen grundlegenden Voraussetzungen und Etappenziele der Aufbau- und Resilienzfazilität als nicht erfüllt zu betrachten; fordert die Kommission ferner auf, Empfehlungen zur Behebung dieser Verstöße in ihren jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen und, sofern die Mängel fortbestehen, weitere Zahlungen auszusetzen, bis die festgestellten Mängel behoben sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>119.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die unabhängigen Mechanismen zur Überwachung von EU-finanzierten Maßnahmen zu stärken, unter anderem durch die Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte sowie durch unabhängige Evaluierungen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft, wobei der wirksame Zugang zur Justiz gewahrt bleiben muss, um die Einhaltung des EU-Rechts und der Charta sicherzustellen; befürwortet die Bereitstellung ausreichender Mittel zum Zweck einer solchen Überwachung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>120.</NO.P>betont, dass der Schutz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar ist, um die finanziellen Interessen der Union zu wahren; unterstreicht, dass unabhängige Justizsysteme, wirksame Rahmenbedingungen für die Korruptionsbekämpfung und transparente Verwaltungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, um sicherzustellen, dass EU-Mittel im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet, zugewiesen und ausgegeben werden; fordert eine angemessene Finanzierung von Einrichtungen wie der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) und dem Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), damit diese in der Lage sind, Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, angesichts ihrer Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit wirksam zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und vor Gericht zu bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>121.</NO.P>betont, dass die Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Instrumenten zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Verknüpfung mit dem EU-Haushalt verbessert werden müssen, und dass die Verbindung zwischen den Empfehlungen, um die gravierendsten Verstöße aus dem jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit zu beheben, und den Haushaltsinstrumenten weiter ausgebaut werden muss; bemängelt, dass der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 insbesondere in seinen Empfehlungen keine näheren Angaben dazu enthält, wie diese Verbindung hergestellt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>122.</NO.P>besteht darauf, dass die für die Freigabe von EU-Mitteln erforderlichen Maßnahmen, wie sie in den einschlägigen Beschlüssen im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Konditionalitätsverordnung festgelegt sind, als Bestandteil desselben nahtlosen und kohärenten Instrumentariums einheitlich bewertet werden müssen und dass keine Zahlungen getätigt werden sollten, solange noch Mängel bestehen; besteht darauf, dass Rückschritte ebenfalls berücksichtigt und angegangen werden sollten, um das Auftreten ähnlicher Situationen oder weitere Rückschritte in Zukunft zu verhindern; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass solche Bewertungen stets streng unparteiisch und frei von Instrumentalisierung bleiben und sich ausschließlich auf die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeitsnormen stützen; weist erneut darauf hin, dass jeder Vorschlag zur Aufhebung haushaltspolitischer Maßnahmen auf soliden, umfassenden und aktuellen Informationen beruhen sollte, wie dies auch in den Schlussanträgen der Generalanwältin in der Rechtssache C-225/24<FOOTNOTE><FIELD> Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 12. Februar 2026 in der Rechtssache Case C-225/24 Europäisches Parlament / Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2026:88.</FIELD></FOOTNOTE> dargelegt wurde, wonach sämtliche Auszahlungsbedingungen veröffentlicht werden sollten, um Transparenz sicherzustellen und Rechenschaftspflicht herzustellen; stellt fest, dass der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit der Kommission eine zentrale faktische Grundlage für die Identifizierung systemischer Herausforderungen bildet, die die ordnungsgemäße Ausführung des EU-Haushalts beeinträchtigen können; fordert die Kommission auf, klare und detaillierte Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen von Mängeln im Bereich der Rechtsstaatlichkeit auf den Haushalt festzulegen und zu veröffentlichen, auch für Unterbrechungen, Aussetzungen und Neuprogrammierungen von EU-Mitteln, und in Bezug auf alle Mitgliedstaaten für eine zügige und nicht selektive Entscheidungsfindung zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>123.</NO.P>bekräftigt, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus einen integralen Bestandteil des finanzpolitischen Instrumentariums der Union bildet; betont, dass die Konditionalitätsverordnung ein wichtiges Instrument zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit darstellt und dass sie immer dann angewandt werden sollte, wenn ihre rechtlichen Anforderungen in Bezug auf einen beliebigen Bereich des EU-Haushalts erfüllt sind; fordert eine konsequente, wirksame, zeitnahe und unparteiische Anwendung der Konditionalitätsverordnung, einschließlich der proaktiven Anwendung von Artikel 6 Absatz 4, sofern dies gerechtfertigt ist, bei gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; bedauert die Auffassung der Kommission, wonach die Konditionalitätsverordnung nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>124.</NO.P>fordert die Kommission auf, klarzustellen, was einen hinreichend direkten Zusammenhang zwischen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und den finanziellen Interessen der EU darstellt, sowie klare, objektive und vorhersehbare Kriterien für die Bewertung der Wirksamkeit von Haushalts- und Abhilfemaßnahmen festzulegen, wie vom Europäischen Rechnungshof gefordert; fordert die Kommission auf, in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit darzulegen, ob die in den Mitgliedstaaten festgestellten schwerwiegenden Risiken oder Verstöße die Anwendung der Konditionalitätsverordnung rechtfertigen, und die länderspezifischen Empfehlungen zur Behebung der anhaltendsten Verstöße in den Mitgliedstaaten in konkrete Etappenziele zu übersetzen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen und die gegebenenfalls als Begründung für die Aktivierung der Konditionalitätsverordnung dienen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>125.</NO.P>fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, zügig und unter Wahrung völliger Transparenz tätig zu werden, wenn ein Zusammenhang zwischen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bzw. zwischen der ernsthaften Gefahr eines solchen Verstoßes und Risiken für den EU-Haushalt festgestellt wurde und der betreffende Mitgliedstaat nichts unternimmt, um die Situation zeitnah, wirksam und dauerhaft zu beheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>126.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Konditionalitätsverordnung im Fall von Ungarn weitere Maßnahmen in Bezug auf andere Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, z. B. im Zusammenhang mit der Justiz, zu ergreifen; betont, dass die Schwächung des Justizsystems sowie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung und die übermäßige Anbieterzentrierung bei Vergabeverfahren systemische Risiken für die Rechtsstaatlichkeit darstellen, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gefährden; betont, dass Regelverstöße, Manipulationen oder ungerechtfertigte Begünstigungen bei Ausschreibungen und Anträgen im Zusammenhang mit EU-Mitteln sowie Fälle von administrativer Schikane, die die Gleichbehandlung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Unternehmen oder anderen Endempfängern oder Begünstigten und deren Zugang zu EU-Mitteln, zu Vergabeverfahren, Prüfstellen, Antikorruptionsmechanismen oder Kontrollsystemen beeinträchtigen, unmittelbare Risiken für den Unionshaushalt darstellen und daher eine kohärente und strenge Anwendung der Konditionalität erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>127.</NO.P>weist darauf hin, dass im Falle von haushaltspolitischen Maßnahmen die Endempfänger oder Begünstigten von EU-Mitteln, bei denen es sich nicht um staatliche Einrichtungen handelt, nicht unter den negativen Folgen von Problemen leiden sollten, die von den nationalen Behörden verursacht wurden; fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Mittel den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln weiterhin zur Verfügung gestellt werden, wie es in der Konditionalitätsverordnung vorgesehen ist; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, gegen die Maßnahmen gemäß der Konditionalitätsverordnung ergriffen wurden, weiterhin allen Verpflichtungen gegenüber den Endempfängern bzw. Endbegünstigten nachkommen müssen; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass EU-Mittel lokale Gebietskörperschaften und zuständige nationale Behörden auch dann erreichen, wenn die jeweilige Regierung in Bezug auf die festgestellten Mängel nicht kooperiert; weist darauf hin, dass eine mögliche Lösung darin besteht, im Falle von Mittelbindungen, die auf der Grundlage einer Konditionalitätsregelung aufgehoben werden, die frei gewordenen Mittel für die Verwendung im Rahmen anderer Instrumente oder Programme der EU zur Verfügung zu stellen, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden, und zwar insbesondere solche, die zur Unterstützung der Demokratie und der Zivilgesellschaft, der in Artikel 2 EUV verankerten Werte oder der Korruptionsbekämpfung beitragen; unterstreicht, dass bei einer solchen Umverteilung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Gleichbehandlung uneingeschränkt gewahrt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>128.</NO.P>hebt hervor, dass die nachweisbare Einhaltung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der Charta durch die Mitgliedstaaten eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt von EU-Mitteln sein muss; betont, dass die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen für die Genehmigung aller aus EU-Mitteln finanzierten Programme und Projekte, die von öffentlichen Stellen vorgelegt werden, zwingend erforderlich ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jede Entscheidung, Zahlungen ganz oder teilweise auszusetzen, zu kürzen oder zu sperren, auf klar definierten, transparenten und vorhersehbaren Bewertungszeitpunkten während der Durchführung der mit Unionsmitteln finanzierten Programme beruht und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht sowie der Art, Dauer, Schwere und dem Umfang des festgestellten Verstoßes Rechnung trägt; betont, dass die kontinuierliche Überwachung mindestens durch regelmäßige und formell festgelegte Überprüfungen ergänzt werden muss, einschließlich einer jährlichen Konformitätsbewertung, die ausdrücklich mit den Ergebnissen der Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit verknüpft ist, um Rechtssicherheit, Rechenschaftspflicht und eine wirksame Verantwortung für Korrekturmaßnahmen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>129.</NO.P>begrüßt den in dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 enthaltenen Vorschlag, die Bewilligung von fast der Hälfte der Mittel von der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der Charta abhängig zu machen, damit die EU besser sicherstellen kann, dass mit EU-Mitteln Maßnahmen gefördert werden, die auf Grundrechten und demokratischen Grundsätzen beruhen; weist darauf hin, dass mit dem Vorschlag in sämtlichen einschlägigen Programmen horizontale Bedingungen in Bezug auf die Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Charta beibehalten und eingeführt werden; ist der Ansicht, dass ein solcher Ansatz in Bezug auf die Konditionalität den Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Endempfänger oder Begünstigten Rechnung tragen könnte, insbesondere indem Mittel im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung wieder bereitgestellt werden können, vor allem für Instrumente und Programme, die zur Förderung der Demokratie, der Zivilgesellschaft, der in Artikel 2 EUV verankerten Werte oder der Korruptionsbekämpfung beitragen, und zwar in erster Linie in dem Mitgliedstaat, in dem die Verstöße begangen wurden; äußert seine Besorgnis über mögliche Überschneidungen zwischen der neu vorgeschlagenen Konditionalität im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen und der bestehenden Konditionalitätsverordnung; ist jedoch der Ansicht, dass die horizontalen Bedingungen alle in Artikel 2 EUV verankerten Werte abdecken sollten und dass dasselbe Beschlussfassungsverfahren gelten sollte, das jeweils in einen Beschluss der Kommission mündet; fordert einen einheitlichen, kohärenten und umfassenden Rahmen für alle EU-Programme und fordert die Kommission auf, klare, objektive und transparente Kriterien für die Anwendung der Konditionalität der Rechtsstaatlichkeit sowie eine wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Instrumenten zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>130.</NO.P>fordert, dass Mittel, die aufgrund von Verstößen gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte ausgesetzt oder eingefroren wurden, den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht erneut zur Verfügung gestellt werden dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>131.</NO.P>stellt fest, dass mit den vorgeschlagenen nationalen und regionalen Partnerschaftsplänen (NRP-Plänen) die wichtigsten EU-Mittel in einem einzigen strategischen Rahmen pro Mitgliedstaat gebündelt und die Auszahlungen zunehmend leistungsbasiert erfolgen würden; fordert die Kommission ferner auf, klare, transparente und überprüfbare Kriterien für die Bewertung des Vorhandenseins und der Wirksamkeit „angemessener Mechanismen“ festzulegen, die für die Genehmigung nationaler und regionaler Pläne erforderlich sind, da dies eine Voraussetzung für deren wirksame Anwendung ist, damit bei der Verwendung von EU-Mitteln Rechtssicherheit besteht und die Rechtsstaatlichkeit sowie die Charta gewahrt bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>132.</NO.P>betont, dass der wirksame Schutz des EU-Haushalts auch von robusten Finanzmanagement- und Kontrollsystemen abhängt; fordert die Kommission auf, in ihren jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit die Bewertungen der zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Agenturen der EU sowie der nationalen Rechnungsprüfungsbehörden zu berücksichtigen und so die mit der Rechtsstaatlichkeit verbundenen Risiken für EU-Mittel zu bewerten; betont, dass die von diesen Aufsichtsgremien festgestellten systemischen Mängel bei der Anwendung der Instrumente zum Schutz des Haushalts durch die Kommission gebührend berücksichtigt werden sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsstaatlichkeit und die Binnenmarktdimension</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>133.</NO.P>begrüßt die Tatsache, dass in den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit eine Binnenmarktdimension aufgenommen wurde, da damit die enge Verbindung zwischen Rechtsstaatlichkeitsnormen und der allgemeinen Gesundheit des wirtschaftlichen Umfeldes der EU anerkannt wird; betont, dass mit diesem Ansatz strukturelle Hindernisse ermittelt werden können, die Unternehmen, Beschäftigte und grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten behindern, und dass er zu einem berechenbaren, transparenten und fairen Marktumfeld beiträgt, damit Rechte geschützt, Korruption geahndet und Verträge durchgesetzt werden können; stellt fest, dass Rechtsunsicherheit, willkürliche Verwaltungsentscheidungen und uneinheitlicher gerichtlicher Schutz die wirtschaftliche Vorhersehbarkeit gefährden und die Fähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen, im Binnenmarkt tätig zu sein, was auch von den Wirtschaftsakteuren hervorgehoben wurde, die für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 konsultiert worden waren; betont, dass ein funktionierendes Justizsystem, ein starker Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, der Medienpluralismus und ein wirksames System von Kontrolle und Gegenkontrolle unentbehrlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sind; betont, dass Rechtssicherheit, faire und transparente Vergabevorschriften, wirksame Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit, ausgewogene demokratische Verhältnisse und ein starker Arbeits- und Sozialschutz wesentliche Triebkräfte für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, sozialen Zusammenhalt und einen gut funktionierenden Binnenmarkt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>134.</NO.P>schlägt der Kommission vor, die Binnenmarktdimension weiter auszubauen, da sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und für ein widerstandsfähiges demokratisches System von entscheidender Bedeutung ist, und fordert sie auf, die Zusammenarbeit mit Interessengruppen und Organisationen der Zivilgesellschaft zu vertiefen, darunter Gewerkschaften, Justizverbände, Journalistenverbände, Anwaltskammern und andere Berufsgruppen, deren Fachwissen für die frühzeitige Erkennung systemischer Risiken für die Rechtsstaatlichkeit in künftigen Bewertungen unerlässlich ist; betont, dass die Kommission gezielte Anstrengungen unternehmen sollte, um das Bewusstsein für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit zu schärfen und die genannten Akteure in allen Mitgliedstaaten zur Abgabe von Beiträgen anzuregen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>135.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission anerkennt, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für ein stabiles und vertrauenswürdiges Investitionsumfeld darstellt; betont, dass vorhersehbare Rechtsrahmen, unparteiische Gerichte und wirksame Durchsetzungsmechanismen das Vertrauen der Anleger stärken und zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum im gesamten Binnenmarkt beitragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>136.</NO.P>ist besorgt über die in mehreren Mitgliedstaaten festgestellten Mängel, unter anderem in Bezug auf Gleichbehandlung und Fairness bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei Direktvergaben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die in diesem Zusammenhang festgestellten Mängel in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit durch konkrete und gezielte Empfehlungen angemessen berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>137.</NO.P>fordert sowohl die Kommission – bei der Bewertung der Binnenmarktdimension im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit – als auch die Mitgliedstaaten auf, strukturelle Verzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei der Verwendung von EU-Mitteln und nationalen Mitteln zu beseitigen; betont, dass eine konsequente Durchsetzung der EU-Vorschriften in den Bereichen Wettbewerb, staatliche Beihilfen und öffentliches Auftragswesen sowie die Förderung einer stärkeren Diversifizierung lokaler Wirtschaftssysteme und eines fairen Zugangs zu Finanzmitteln erforderlich sind, um einen positiven Kreislauf zu schaffen, in dem offene und wettbewerbsfähige Märkte die Rechtsstaatlichkeit stützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>138.</NO.P>betont, dass die Kommission bei der Bewertung, wie sich rechtsstaatliche Bedingungen auf den Binnenmarkt auswirken, verstärkt auf datengestützte Analysen zurückgreifen muss; stellt fest, dass robuste und vergleichbare Indikatoren zur Messung der Effizienz der Justiz, der Korruptionsrisiken, der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und der Stabilität der Rechtsvorschriften unerlässlich sind, um strukturelle Schwächen zu ermitteln, die die Wirtschaftstätigkeit behindern; fordert die Kommission auf, faktengestützte Methoden weiterzuentwickeln und die Verfügbarkeit hochwertiger Datensätze auszuweiten, um die analytische Tiefe und politische Relevanz künftiger Berichte über die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>139.</NO.P>fordert die Kommission auf, in ihren Länderkapiteln diejenigen Mitgliedstaaten zu ermitteln, in denen Verfahrensverzögerungen, eine unzureichende Durchsetzung von Verträgen oder systemische Korruption de facto zu nichttarifären Handelshemmnissen für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten führen, und die Fortschritte anhand festgelegter Leistungsindikatoren zu messen; betont, dass eine solche Ermittlung auf transparenten Daten und Methoden beruhen muss und einen ausdrücklichen Zusammenhang zwischen Mängeln bei der Rechtsstaatlichkeit und entgangenen Investitionen, höheren Transaktionskosten sowie einer geringeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Binnenmarkt herstellen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>140.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Binnenmarktdimension den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit stützt, während das Justizsystem, der Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, der Medienpluralismus und die Medienfreiheit sowie andere institutionelle Fragen im Zusammenhang mit dem Prinzip der Gewaltenteilung in dem Bericht als wesentliche Säulen anerkannt werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig es ist, die Auswirkungen wirtschaftlicher Ungleichheit und gesellschaftlicher Ausgrenzung auf die demokratische Teilhabe und das Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit anzugehen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsstaatlichkeit im Zentrum des Erweiterungsprozesses und des auswärtigen Handelns der Union</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>141.</NO.P>bekräftigt, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte nicht nur von den derzeitigen Mitgliedstaaten, sondern auch von den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern während des gesamten Beitrittsprozesses und danach fortlaufend uneingeschränkt und bedingungslos geachtet werden müssen; betont, dass die Glaubwürdigkeit und Legitimität der EU im Erweiterungsprozess davon abhängt, dass sichergestellt wird, dass sowohl die Mitgliedstaaten der EU als auch die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer denselben hohen Standards in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit unterliegen, und betont ferner, dass die Glaubwürdigkeit, Legitimität und das Vertrauen in die von der EU eingegangenen Verpflichtungen durch Doppelmoral in diesen Bereichen beeinträchtigt werden können; betont, dass die Beitrittsphase ein entscheidender und nicht verhandelbarer Zeitraum ist, um eine solide, unumkehrbare und nachhaltige Grundlage für den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der demokratischen Standards zu schaffen, die die Kernvoraussetzungen für einen EU-Beitritt darstellen; stellt fest, dass es weiterhin erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Überwachung der Grundrechte nationaler Minderheiten in Kandidatenländern gibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>142.</NO.P>fordert eine strenge, kontinuierliche und gründliche Bewertung der Rechtsstaatlichkeit in allen Ländern, die sich im Beitrittsprozess befinden; fordert die Kommission auf, klare, konkrete und messbare Empfehlungen zu rechtsstaatlichen Defiziten und Fortschritten abzugeben, und besteht darauf, dass der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit und der Erweiterungsbericht uneingeschränkt kohärent und komplementär sind und sich gegenseitig verstärken, um gegensätzliche Bewertungen zu verhindern und eine einheitliche und zuverlässige Erweiterungspolitik sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>143.</NO.P>begrüßt, dass der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit spezifische Kapitel zu Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien enthält; fordert die Kommission auf, den geografischen Anwendungsbereich künftiger Berichte auf alle Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer auszuweiten sowie konkrete und messbare Empfehlungen zur Unterstützung von Reformen abzugeben und sicherzustellen, dass nach dem Beitritt hohe Standards aufrechterhalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>144.</NO.P>fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer beim Vorantreiben ihrer Reformen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zuverlässig zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>145.</NO.P>betont, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte sowohl bei der Bereitstellung von EU-Mitteln für an EU-Programmen teilnehmende Drittländer zu achten sind als auch während der gesamten anschließenden Überwachung der Mittelverwendung; weist darauf hin, dass der Schutz dieser Werte äußerst wichtig ist, um eine kohärente und wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf sämtliche Ausgaben der EU sicherzustellen, unabhängig davon, ob sie auf Ebene der EU oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern getätigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>146.</NO.P>fordert, dass der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bei allen EU-Ausgaben konsequent angewandt wird, einschließlich des auswärtigen Handelns im Allgemeinen sowie der Heranführungshilfe für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer im Besonderen, darunter im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) und der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan; betont, dass solche Ausgaben im Einklang mit den in Artikel 2 EUV festgelegten Werten der EU transparent sowie evidenz- und leistungsbasiert sein müssen und mit einer wirksamen Überwachung und mit wirksamen gerichtlichen Garantien einhergehen müssen; fordert, dass Auszahlungen im Rahmen des IPA III an konkrete Ergebnisse geknüpft sowie Mittel umgeschichtet, ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn bei der Unabhängigkeit der Justiz, den Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und den Grundrechten kontinuierlich Rückschritte verzeichnet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>147.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, eine regelbasierte internationale Ordnung aufrechtzuerhalten, um die universellen Werte, auf denen die EU beruht, zu wahren; weist warnend darauf hin, dass die zunehmenden Bedrohungen für multilaterale Einrichtungen, darunter Versuche, die Legitimität des Internationalen Gerichtshofs (IGH) und des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu untergraben, sowie die allgemeine Missachtung des Völkerrechts eine ernsthafte Gefahr für die regelbasierte Weltordnung darstellen; bedauert zutiefst die beispiellosen Bedrohungen, denen der IStGH ausgesetzt ist, einschließlich der gegen seine Richter und andere Beamte verhängten Sanktionen; fordert daher, dass die Blocking-Verordnung der EU<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2271/oj).</FIELD></FOOTNOTE> angewandt wird, um den IStGH und diejenigen zu schützen, die mit ihm zusammenarbeiten und ihn unterstützen, beispielsweise Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer auf, den IStGH weiterhin zu unterstützen und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um die Bekämpfung der Straflosigkeit weltweit zu intensivieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>148.</NO.P>bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für den IGH und den IStGH als wesentliche unabhängige und unparteiische Einrichtungen; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der EU dazu verpflichtet sind, die Entscheidungen des IStGH uneingeschränkt zu befolgen, beispielsweise die Vollstreckung von Haftbefehlen; fordert die Kommission auf, Fälle, in denen die Vollstreckung von Haftbefehlen des IStGH abgelehnt wird, in ihren Berichten über die Rechtsstaatlichkeit zu erwähnen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Urteilen internationaler Gerichte in vollem Umfang nachzukommen und die universelle Gerichtsbarkeit anzuwenden, um gegen Straflosigkeit vorzugehen; fordert die EU auf, Drittländer – also auch ihre wichtigsten Partnerländer sowie die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer – dazu aufzufordern, Vertragsstaaten des Römischen Statuts zu werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbesserung des Berichterstattungsprozesses der Kommission</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>149.</NO.P>begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Methodik des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern; fordert die Kommission auf, in künftigen Ausgaben des Berichts klare und konkret anwendbare Bewertungsmaßstäbe und Indikatoren für jede Säule festzulegen und zu veröffentlichen und sie einheitlich und transparent auf alle Mitgliedstaaten anzuwenden, sodass aussagekräftige Vergleiche möglich sind und bezüglich der zugrunde gelegten Standards Klarheit herrscht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>150.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit seit seiner Einführung im Jahr 2020 umfassender geworden ist; bedauert jedoch, dass wesentliche Elemente aus den Entschließungen des Parlaments, einschließlich der Empfehlungen, die im Rahmen der Berichterstattung über die Rechtsstaatlichkeit an die Kommission und den Rat gerichtet wurden, nicht in vollem Umfang berücksichtigt wurden; fordert die Kommission und den Rat auf, diesen Empfehlungen nachzukommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>151.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Kriterien für die Auswahl von Informationen von der Zivilgesellschaft, internationalen Gremien, nationalen Behörden und sonstigen Interessenträgern im Berichterstattungsprozess mehr Transparenz an den Tag zu legen; betont, dass es wichtig ist, bei der Bewertung dieser Informationen sowie bei ihrer Darstellung in den endgültigen Länderberichten für Kohärenz und Klarheit zu sorgen; stellt fest, dass im Rahmen der verfügbaren Ressourcen allen Mitwirkenden ein entsprechendes Feedback hinsichtlich der Verwendung ihrer Beiträge gegeben und ihnen eine angemessene Nachverfolgung ermöglicht werden sollte, und besteht darauf, dass der Berichterstattungsprozess faktengestützt, transparent und unparteiisch sein muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>152.</NO.P>fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Methodik für die Auswahl der Themen im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit transparent ist, indem klare Schlüsselkriterien festgelegt werden, einschließlich der Definition dessen, was als „wichtige Entwicklung“ gilt, und neue Herausforderungen systematisch berücksichtigt werden; legt der Kommission nahe, bei der Bewertung der Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte klarere Formulierungen zu verwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>153.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit eine engere Zusammenarbeit anzustreben und das Parlament vorab zu konsultieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>154.</NO.P>betont, dass die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eingerichtete Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DRFMG) in den letzten Jahren mehrere Ad-hoc-Delegationen entsandt hat und dass die Lage in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte in mehreren Fällen als noch unzulänglicher bewertet wurde als in den Berichten der Kommission dargelegt; ist der Ansicht, dass die Überwachung durch die DRFMG im Rahmen des Konsultationsverfahrens und bei der anschließenden Ausarbeitung des Berichts gebührend berücksichtigt werden sollte; fordert stärkere und strukturiertere interinstitutionelle Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission, unter anderem durch einen regelmäßigen Austausch, transparente Feedback-Mechanismen und die rechtzeitige Berücksichtigung parlamentarischer Bewertungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>155.</NO.P>bekräftigt, dass ein umfassender interinstitutioneller Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte eingeführt werden muss, der allen in Artikel 2 EUV genannten Werten Rechnung trägt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>156.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Kommission den Kurs, auf dem sich die einzelnen Mitgliedstaaten und Kandidatenländer befinden, klarer ermitteln und benennen sollte, einschließlich Frühwarnzeichen und der Ermittlung schwerwiegender und systemischer Probleme, und betont, dass die Kommission für Kohärenz zwischen den ermittelten Problemen und den ausgesprochenen Empfehlungen sowie für mehr Klarheit und Transparenz darüber, wie diese Bewertungen zustande kommen, sorgen sollte; fordert die Kommission auf, klarzustellen, dass systematische, vorsätzliche und schwerwiegende Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte über einen längeren Zeitraum hinweg die strukturellen Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union untergraben; betont, dass die Mitgliedstaaten unter solchen Umständen Gefahr laufen, den Verpflichtungen nicht nachzukommen, die sich aus ihrem Status gemäß den Verträgen ergeben; weist erneut darauf hin, dass die Organe verpflichtet sind, die in den Verträgen festgelegten Mechanismen zu aktivieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>157.</NO.P>unterstreicht, dass es unerlässlich ist, die Bewertung nicht auf zuvor festgestellte Mängel zu beschränken, sondern die Analyse systematisch zu aktualisieren, um neuen Entwicklungen, aufkommenden Risiken und neuen Erscheinungsformen von Rückschritten Rechnung zu tragen; hebt hervor, dass gerade in diesem Kontext größere methodische Präzision und Klarheit erforderlich sind, damit die Empfehlungen relevant bleiben, den tatsächlichen Entwicklungen der Rechtsstaatlichkeit in jedem Mitgliedstaat Rechnung tragen und mit ihnen im Einklang stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>158.</NO.P>fordert die Kommission auf, Empfehlungen mit stärkerem operativen Charakter abzugeben, wobei klar zwischen solchen, die schwerwiegende und systemische Probleme betreffen, und solchen, die weniger bedeutende Probleme betreffen, unterschieden werden sollte, um die Gefahr einer Verharmlosung der schwerwiegendsten Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit abzuwenden und konkrete Maßnahmen, Zeitpläne und Bewertungsmaßstäbe für deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer festzulegen; hebt hervor, dass sich Empfehlungen nicht gleichermaßen auf alle Mitgliedstaaten beziehen, sondern der jeweiligen rechtsstaatlichen Situation in den einzelnen Ländern entsprechen sollten; weist darauf hin, dass die Empfehlungen negative Feststellungen im Bericht besser widerspiegeln und detaillierter sein sollten; ist der Ansicht, dass die Bewertung der Umsetzung früherer Empfehlungen präziser und besser sein sollte und sich nicht nur auf legislative Änderungen, sondern auch auf reale und überprüfbare Nachweise für ihre Umsetzung in der Praxis stützen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>159.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Säulen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit bei der Abgabe von Empfehlungen gleichermaßen berücksichtigt werden, um anhaltende und gut dokumentierte Herausforderungen anzugehen und strukturelle Aspekte zu schützen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren demokratischer Systeme äußerst wichtig sind, einschließlich des zivilgesellschaftlichen Raums und der Grundrechte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>160.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit festgestellten Bedenken konsequent in Empfehlungen umgesetzt werden; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass ähnliche Probleme in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, damit kein Mitgliedstaat, der mit vergleichbaren oder schwerwiegenderen Herausforderungen konfrontiert ist, ohne angemessene Empfehlungen bleibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>161.</NO.P>fordert die Kommission auf, den Weiterverfolgungsmechanismus für nicht umgesetzte Empfehlungen durch die Einführung messbarer Benchmarks zu stärken, angesichts dessen, dass 93 % der Empfehlungen aus den Vorjahren erneut aufgegriffen werden und im Jahr 2025 lediglich 6 % der Empfehlungen vollständig umgesetzt wurden<FOOTNOTE><FIELD> Civil Liberties Union for Europe, „European Commission’s Rule of Law Report 2025 – Gap Analysis“ (Bericht der Europäischen Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 – Analyse der Lücken).</FIELD></FOOTNOTE>; fordert, dass alle verfügbaren Durchsetzungsinstrumente, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren und Haushaltsauflagen, wie in der Haushaltsordnung, der Konditionalitätsverordnung und der Dachverordnung festgelegt, erforderlichenfalls verstärkt genutzt werden; fordert die Kommission auf, in Vertragsverletzungsfällen systematisch auf beschleunigte Verfahren und die Beantragung einstweiliger Maßnahmen vor dem EuGH zurückzugreifen sowie Verfahren wegen der Nichtumsetzung von Urteilen des EuGH einzuleiten; erklärt sich besorgt, dass im jüngsten Bericht im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszyklus nur zwei Mitgliedstaaten eine zusätzliche Empfehlung erhalten haben, obschon die Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in mehreren Mitgliedstaaten dringendes Handeln erfordert und in anderen Mitgliedstaaten Empfehlungen dringend umgesetzt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>162.</NO.P>bedauert, dass Ungarn es stets versäumt hat, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen, wobei sechs Empfehlungen seit 2022 zur Gänze nicht umgesetzt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>163.</NO.P>betont, dass die in der Mitteilung der Kommission zur Durchsetzung des Unionsrechts aus dem Jahr 2022 dargelegte Politik, mit der klargestellt wird, dass Vertragsverletzungsverfahren nicht als Mechanismen für individuelle Rechtsbehelfe dienen sollen, den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen in Fällen anhaltender oder systematischer Nichteinhaltung des EU-Rechts, einschließlich der Urteile des EuGH, durch die Mitgliedstaaten einschränkt; fordert die Kommission auf, jährlich über die Anwendung und Wirksamkeit der Instrumente zur Bekämpfung von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass die unlängst in der Rechtssache C-769/22 gestellten Schlussanträge von Generalanwältin Tamara Ćapeta, in denen bestätigt wird, dass Artikel 2 EUV als eigenständige Rechtsgrundlage für ein Vertragsverletzungsverfahren dienen kann, wenn der ursprüngliche Grund eines Verstoßes gegen Unionsrecht in der Negierung eines Werts liegt, lediglich Anträge sind; unterstreicht, dass das anstehende Urteil in dieser Rechtssache eine wichtige Gelegenheit bieten könnte, die die Kommission nutzen sollte, um systematischer und entschiedener gegen Vertragsverletzungen vorzugehen, vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des EuGH;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>164.</NO.P>betont, dass die Veröffentlichung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit nicht ausreicht, um die in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu stärken, sondern dass der Bericht zu konkreten Maßnahmen führen sollte; betont, dass die Ergebnisse des jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit systematisch weiterverfolgt werden sollten, gegebenenfalls durch Durchsetzungsinstrumente im Einklang mit den Vorrechten der Kommission; fordert eine transparente Überwachung der Einhaltung der Urteile des EuGH und gegebenenfalls der Urteile des EGMR durch die Mitgliedstaaten, unter anderem indem Fälle anhaltender Nichteinhaltung bei der Anwendung solcher Instrumente berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>165.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Bewertungsmaßstäbe des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit auch die Unabhängigkeit und das wirksame Funktionieren der wichtigsten Regulierungsbehörden erfassen sollten; betont, dass diese Behörden für transparente, offene und leistungsbezogene Verfahren bei der Ernennung und Abberufung ihrer Leitung sorgen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>166.</NO.P>weist auf die Mitteilung der Kommission vom 3. April 2019 mit dem Titel „Die weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union – Aktuelle Lage und mögliche nächste Schritte“ sowie auf die Mitteilung vom 7. August 2019 mit dem Titel „Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union – Ein Konzept für das weitere Vorgehen“ hin; fordert, dass sie aktualisiert werden, um den aktuellen Herausforderungen Rechnung zu tragen und die vollständige Umsetzung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>167.</NO.P>unterstreicht, dass der Personal- und Kapazitätsbedarf angesichts der Forderung nach einer proaktiveren Überwachung der Rechtsstaatlichkeit bewertet werden muss; betont, dass die dienststellenübergreifende Koordinierung zwischen den einschlägigen zuständigen Generaldirektionen der Kommission wichtig ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sektorübergreifende Empfehlungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>168.</NO.P>ist der Ansicht, dass der interinstitutionelle Dialog und die Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden sollten; bedauert, dass die Kommission und der Rat das Angebot des Parlaments, eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu schließen, bislang ablehnen; bekräftigt seine Bereitschaft, die Gespräche über diese Vereinbarung wieder aufzunehmen, und unterstreicht den Mehrwert eines strukturierten und zuverlässigen Rahmens; betont, dass das Argument, eine solche Vereinbarung sei viel zu starr, keine Rechtfertigung für Untätigkeit sein darf; fordert pragmatische Lösungen, um die Zusammenarbeit zu verbessern; fordert den Rat auf, seinen Dialog über die Rechtsstaatlichkeit inklusiver zu gestalten, indem er Vertreter anderer Einrichtungen und Organe wie der Venedig-Kommission und des Parlaments zu seinen Sitzungen einlädt; betont, dass die Wirksamkeit des erweiterten EU-Instrumentariums von seiner kohärenten und einheitlichen Anwendung in allen Organen abhängt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>169.</NO.P>regt an, dass die Unionsorgane bis zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte im Wege einer interinstitutionellen Vereinbarung die Mechanismen für die Zusammenarbeit in diesem Kontext weiterentwickeln, indem sie einen jährlichen Zyklus zur Rechtsstaatlichkeit einführen, der in verschiedene Phasen gegliedert ist, die Kontinuität, Koordinierung und Wirkung zwischen den Organen verbessert und so konzipiert ist, dass er schrittweise auf alle in Artikel 2 EUV festgelegten Werte ausgeweitet werden kann, wodurch ein umfassender und kohärenter Ansatz für ihren Schutz sichergestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>170.</NO.P>weist darauf hin, dass die Empfehlungen in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Herausforderungen stehen, hinreichend spezifisch sein sollten, um konkrete und umsetzbare Folgemaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, und in späteren Ausgaben systematisch bewertet werden sollten; fordert einen ausgewogeneren, transparenteren und zuverlässigeren Ansatz, um Gleichbehandlung und wirksame Folgemaßnahmen sicherzustellen; unterstreicht, dass eine konsequentere Anwendung ihres eigenen Ansatzes, insbesondere durch die eindeutige Kennzeichnung von Empfehlungen, denen über mehrere Zyklen hinweg nicht nachgekommen wurde, die Transparenz, Genauigkeit und Glaubwürdigkeit des Überwachungsrahmens verbessern würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>171.</NO.P>betont, dass künftig jenen Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, in denen die Kommission schwerwiegende und systematische Verstöße festgestellt hat, und fordert die Kommission auf, solche Fälle in ihren Empfehlungen klar hervorzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>172.</NO.P>fordert die Kommission erneut auf, den Umfang des Berichts auf alle Aspekte des Artikels 2 EUV auszuweiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>173.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihre künftigen Berichte über die Rechtsstaatlichkeit zwei weitere Säulen aufzunehmen, Zivilgesellschaft und Bekämpfung aller Formen von Hass und Diskriminierung, wie in Artikel 21 der Charta verankert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>174.</NO.P>fordert die Kommission auf, in ihre künftigen Berichte über die Rechtsstaatlichkeit den Schutz der akademischen und künstlerischen Freiheit sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Desinformation auf Online-Plattformen durch inländische oder externe Akteure im Rahmen der Säule „Medienfreiheit“ aufzunehmen; fordert die Kommission ferner auf, die Erfassung und Überwachung von Hassverbrechen in die Säule „Justizsysteme“ aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>175.</NO.P>bekräftigt seine Forderung nach umfassenderen Indikatoren, beispielsweise in Bezug auf die Grundrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, den Schutz von Minderheiten und benachteiligten Gruppen und die Achtung des Völkerrechts;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>176.</NO.P>weist darauf hin, dass der Schutz von Minderheiten Teil der Kopenhagener Beitrittskriterien ist; unterstreicht, dass es auf EU-Ebene keine rechtlichen Garantien gibt, die sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten die während des Beitrittsprozesses eingegangenen Verpflichtungen zum Minderheitenschutz einhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>177.</NO.P>fordert die Kommission auf, für eine kohärentere und umfassendere Bewertung der Integrität von Wahlen im Rahmen der Säule der Gewaltenteilung und in allen Länderkapiteln zu sorgen, die den rechtlichen und institutionellen Rahmen, seine praktische Umsetzung und die wichtigsten Risiken abdeckt; betont, dass Korruption, der Missbrauch staatlicher Mittel und Wahlmanipulation genau überwacht werden müssen; fordert eine systematische Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission, dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE und anderen einschlägigen internationalen Gremien und fordert ferner, dass ihre Empfehlungen in den Bewertungen und länderspezifischen Empfehlungen der Berichte über die Rechtsstaatlichkeit gebührend berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>178.</NO.P>stellt fest, dass in der aktualisierten Checkliste der Venedig-Kommission zur Rechtsstaatlichkeit zur Kenntnis genommen wird, dass KI und digitale Technologien die Effizienz und Zugänglichkeit in der öffentlichen Verwaltung und in den Justizsystemen verbessern können; unterstreicht jedoch, dass ihre Verwendung durch Behörden erhebliche Risiken für die Rechtssicherheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Transparenz und den wirksamen Rechtsschutz bergen kann, wenn es keine klare Rechtsgrundlage, keine menschliche Aufsicht und keine zuverlässigen Garantien gibt; fordert die Kommission auf, sich mit diesen Risiken zu befassen und dafür zu sorgen, dass KI-Systeme in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden, wie beispielsweise Transparenz, Rechenschaftspflicht, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und wirksame Abhilfemaßnahmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>179.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit einen strukturierten Dialog und eine umfassende Konsultation mit der Zivilgesellschaft sowie mit unabhängigen Aufsichtsgremien und -einrichtungen zu führen, die in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte tätig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>180.</NO.P>fordert die Kommission auf, wann immer möglich Besuche vor Ort in den Mitgliedstaaten statt virtueller Besuche durchzuführen, da diese möglicherweise ein vollständigeres und stärker kontextbezogenes Bild der Lage vor Ort vermitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>181.</NO.P>betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Teil des umfassenderen Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle, das der Rechtsstaatlichkeit zugrunde liegt, eine wesentliche Rolle spielen und maßgeblich zum Funktionieren der Demokratie beitragen; weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an vorderster Front stehen und sich unmittelbar mit Herausforderungen und Problemen auseinandersetzen, die sich auf rechtsstaatliche Verfahren und damit auf die Durchsetzbarkeit der Grundrechte auswirken können; betont, dass es wichtig ist, unzulässige Eingriffe in die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verhindern und ihre Autonomie zu wahren, die durch Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 EUV, in denen die regionale und lokale Selbstverwaltung als Teil der verfassungsmäßigen Identität der Mitgliedstaaten anerkannt wird, sowie durch Artikel 41 der Charta über das Recht auf eine gute Verwaltung geschützt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>182.</NO.P>ist der festen Überzeugung, dass die Organe und Einrichtungen der Union ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit nachkommen müssen, und betont, dass die Bewertung der Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch die Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich der internen Kohärenz der Union bei der Wahrung dieser Werte in allen ihren Politikbereichen und in ihrem gesamten auswärtigen Handeln, von wesentlicher Bedeutung ist, um die Glaubwürdigkeit und Legitimität der EU zu wahren; ist der Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen der EU bei der Einhaltung der höchsten rechtsstaatlichen Standards mit gutem Beispiel vorangehen müssen; kritisiert, dass die Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Unionsorgane nicht in den Anwendungsbereich des Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 fällt; fordert, dass auf der Grundlage eines unabhängigen Überprüfungsmechanismus ein Kapitel über die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch die EU in die künftigen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit aufgenommen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>183.</NO.P>fordert den Rat auf, seinen Rechtsstaatlichkeitsdialog, das Verfahren nach Artikel 7 sowie die Anwendung der Konditionalitätsverordnung vollständig transparent, interaktiv und ergebnisorientiert zu gestalten, unter anderem durch die Veröffentlichung detaillierter Schlussfolgerungen und durch Rückmeldungen zu den Feststellungen der Kommission und des Parlaments; bedauert, dass der Rat im laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV keine nennenswerten Fortschritte vorweisen kann, und ist der Ansicht, dass jede weitere Verzögerung beim Vorgehen des Rates eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit durch den Rat selbst bedeuten würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>184.</NO.P>fordert den Rat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV mindestens einmal pro Vorsitz stattfinden; betont jedoch, dass diese Mindesthäufigkeit nicht als Obergrenze verstanden werden darf und dass solche Anhörungen auch nicht zu einem bloßen Abhaken auf einer Liste verkommen sollten, das es dem Ratsvorsitz ermöglicht, seinen Aufgaben nachzukommen, indem er eine einzige förmliche Sitzung abhält, ohne die Ergebnisse nennenswert nachzuverfolgen; fordert den Rat auf, nach jeder Anhörung umfassende Protokolle zu veröffentlichen und konkrete Empfehlungen und Fristen für deren Umsetzung vorzulegen; besteht darauf, dass das Parlament in alle Verfahren im Zusammenhang mit Artikel 7 EUV umfassend einbezogen werden sollte; unterstreicht, dass der Rat auch ohne Einstimmigkeit nicht daran gehindert ist, das Verfahren voranzubringen, insbesondere indem er konkrete Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere Ungarn, richtet, und betont, dass das Verfahren nicht auf regelmäßige Anhörungen ohne inhaltliche Folgemaßnahmen oder greifbare Ergebnisse reduziert werden darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>185.</NO.P>bekräftigt die Feststellungen und Empfehlungen seiner Entschließung vom 25. November 2025 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union durch Ungarn; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Nichteinhaltung mehrerer Bestimmungen des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes sowie bestimmter Anforderungen der Richtlinien über audiovisuelle Mediendienste eingeleitet hat; betont, dass Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-829/24, Europäische Kommission/Ungarn, die Auffassung vertrat, dass Ungarn gegen Unionsrecht verstoßen hat, indem es Rechtsvorschriften zum Schutz der nationalen Souveränität erlassen hat, die die Grundsätze der Union untergraben können, insbesondere in Bezug auf den Schutz vor ausländischer politischer Einflussnahme; betont, dass Generalanwältin Tamara Ćapeta in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-225/24, Europäisches Parlament/Europäische Kommission, vorgeschlagen hat, dass der EuGH den Beschluss der Kommission, die Aussetzung von Unionsmitteln für Ungarn aufzuheben, für nichtig erklärt, was Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalität aufwirft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>186.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Verbindung zwischen präventiven und reaktiven Instrumenten zu stärken und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um rechtsstaatliche Mängel zu beheben, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, Artikel 7 EUV, des allgemeinen Konditionalitätsmechanismus und der horizontalen Rahmenbedingungen der Charta;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>187.</NO.P>begrüßt die aktualisierte Checkliste zur Rechtsstaatlichkeit, die von der Venedig-Kommission angenommen wurde, und fordert die Kommission und den Rat auf, sie vollständig in ihre Entscheidungsprozesse einzubeziehen; fordert die Kommission auf, in den vier Kapiteln ihres jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit neue Wege einer engeren Zusammenarbeit mit dem Europarat zu prüfen, damit der gemeinsame Besitzstand des Europarats und der EU im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten besser gefördert werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>188.</NO.P>fordert die Kommission auf, für vollständige Kohärenz und Konsistenz bei allen Instrumenten zur Berichterstattung über die Rechtsstaatlichkeit zu sorgen, einschließlich des jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit, der Erweiterungsberichte und der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters; betont, dass eine einheitliche Methodik und eine enge Koordinierung zwischen den Generaldirektionen erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>189.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Sensibilisierungskampagnen, Aufklärungsinitiativen und Programme zur politischen Bildung in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte eine Kultur der Rechtsstaatlichkeit zu fördern; unterstreicht die potenziellen Auswirkungen von Fehlinformation und Desinformation auf das Funktionieren der Demokratie und den Schutz der Grundrechte; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Programme für politische Bildung zu entwickeln und umzusetzen, mit denen bei Bürgern jeden Alters ein Verständnis für demokratische Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gefördert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>190.</NO.P>ersucht die Kommission, der Frage nachzugehen, ob alle Berichte im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit oder den Grundrechten, wie die Jahresberichte über die Einhaltung der Charta oder der Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, etwa zur selben Zeit herausgegeben werden können, um eine gleichzeitige Debatte über diese Fragen zu ermöglichen; bekräftigt, dass in Bezug auf die Demokratie ähnlich vorgegangen werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine weite Verbreitung ihrer Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten zu sorgen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jährlicher Berichtszyklus zur Lage der Rechtsstaatlichkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>191.</NO.P>betont, dass die EU ein umfassendes Instrumentarium zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit entwickelt hat; besteht darauf, dass eine größere Komplementarität zwischen der Arbeit der einzelnen Unionsorgane und eine verstärkte Rechenschaftspflicht für die Umsetzung dieser Instrumente äußerst wichtig sind; unterstreicht, dass der wiederholte Verweis auf die Notwendigkeit neuer Instrumente oder zusätzlicher Verfahrenselemente nicht als Vorwand für Untätigkeit oder als Ablenkung von der konsequenten Nutzung der bereits verfügbaren Instrumente dienen darf; betont, dass die Glaubwürdigkeit des rechtsstaatlichen Rahmens der EU nicht von der Schaffung immer neuer Mechanismen abhängt, sondern vom politischen Willen und der operativen Fähigkeit, das Potenzial bestehender Mechanismen voll auszuschöpfen, sowie davon, dass die EU-Organe selbst die Rechtsstaatlichkeit in ihrem eigenen Handeln uneingeschränkt achten und wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>192.</NO.P>stellt fest, dass der von der Präsidentin der Kommission in der Rede zur Lage der Union 2025 erwähnte Vorschlag für einen integrierten jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit sowie die Stärkung der Verbindung zwischen Haushaltsinstrumenten und der Rechtsstaatlichkeit im Mehrjährigen Finanzrahmen der Kommission für den Zeitraum 2028-2034 Elemente sind, die mit den Vorschlägen des Parlaments im Einklang stehen und der Notwendigkeit entsprechen, die wirksame und kohärente Umsetzung aller bestehenden Instrumente voranzutreiben und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>193.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">spricht sich für eine Reihe von Verbesserungen auf der Grundlage des Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit aus, um die Kontinuität, Koordinierung und Wirkung des jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Festlegung eines spezifischen Datums für die jährliche Veröffentlichung des Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit, vorzugsweise im Juni, um eine größere Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und eine wirksame Planung der Arbeit sowohl der Kommission als auch der einschlägigen Interessenträger zu ermöglichen, wobei gleichzeitig ein angemessener Übergangszeitraum vorzusehen ist, um den bestehenden internen Zeitplan des Zyklus nicht durcheinanderzubringen und sicherzustellen, dass ausreichend Zeit und Ressourcen erhalten bleiben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Berücksichtigung ihrer allgemeinen Mitteilung als auch ihrer länderspezifischen Bewertungen in ihrer Analyse zur Rechtsstaatlichkeit sowie von Verweisen auf international anerkannte Indikatoren und von vergleichbaren verlässlichen Quellen, die eine stärker quantitative und datengestützte Bewertung ermöglichen und zu mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und methodischer Kohärenz zwischen den Instrumenten der EU zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit beitragen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Feststellung der Relevanz des EU-Justizbarometers als Quelle für Vergleichsdaten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>die Wahrung der Unparteilichkeit bei der Bewertung durch die Kommission und den anschließenden Maßnahmen bei der Behandlung von Fragen der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten; die Gewährleistung eines unparteiischen Bewertungsverfahrens innerhalb der Kommission unter Einbeziehung der zuständigen Generaldirektion in die Ausarbeitung des Berichts; die Stärkung der Zusammenarbeit der Kommission mit Unionsorganen und internationalen Gremien, damit sie die Einhaltung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Unionsorgane selbst bewerten kann;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>die Sicherstellung, dass Empfehlungen klar und präzise formuliert werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>die Klärung der Methodik für die Formulierung ihrer Empfehlungen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL>die Unterscheidung der Empfehlungen, die sich auf schwerwiegende und systemische Bedenken beziehen, von den übrigen Bemerkungen abzugrenzen und so jene Situationen hervorzuheben, in denen ein potenzielles Risiko eines schwerwiegenden und systematischen Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit besteht;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>h)</SYMBOL>die eindeutige Ermittlung der Empfehlungen, die Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der EU haben, und ihre ordnungsgemäße Überwachung im Rahmen der Konditionalitätsverordnung sowie anderer Überwachungsmechanismen; die klare Ermittlung von Empfehlungen, die sich auf die finanziellen Interessen der EU auswirken, und die ordnungsgemäße Überwachung dieser Empfehlungen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung und anderer Haushaltsinstrumente;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Bewertung des Grads der Umsetzung früherer Empfehlungen und gegebenenfalls auch die Veröffentlichung neuer Empfehlungen; die Bewertung nicht darauf zu beschränken, die Fortschritte lediglich im Vergleich zum vorangegangenen Berichtsjahr zu messen, sondern stattdessen eine Bewertung vorzunehmen, die die Gesamtentwicklung seit der Veröffentlichung der ursprünglichen Empfehlung widerspiegelt, um eine klare Ausgangsbasis für die Umsetzung zu schaffen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>j)</SYMBOL>die Aufnahme eines eigenen Abschnitts in jedem Länderkapitel des Rechtsstaatlichkeitsberichts über die Umsetzung von Urteilen sowohl des EuGH als auch des EGMR;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>k)</SYMBOL>die Aufnahme eines eigenen Abschnitts in die Analyse, der sich mit der Umsetzung und Anwendung von Unionsvorschriften befasst, soweit diese den Schutz der Rechtsstaatlichkeit betreffen;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>194.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">betont, dass das Parlament zu einem späteren Zeitpunkt des Zyklus seine sich aus den Verträgen ergebenden Befugnisse und Vorrechte durch seine Entschließung als Reaktion auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit in vollem Umfang wahrnehmen muss, was einen konkreten Mehrwert bieten könnte, und schlägt zu diesem Zweck vor, dass</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Entschließung des Parlaments bis spätestens März angenommen werden sollte, um sicherzustellen, dass ihre Beiträge gebührend berücksichtigt werden können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>im Rahmen der Entschließung die bestehenden Strukturen, insbesondere die DRFMG, stärker genutzt werden sollten, um auf der Grundlage der von der Kommission ermittelten Themen Anhörungen und Besuche zu organisieren, die dann in die Ausarbeitung des Berichts der Kommission einfließen könnten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>im Rahmen der Entschließung die wichtigsten Feststellungen aus dem Bericht der Kommission, die Überwachungstätigkeiten der DRFMG, die jährlichen Dialoge des Rates und die Beiträge der Zivilgesellschaft zusammengeführt werden sollten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>im Rahmen der Entschließung bewährte Verfahren hervorgehoben werden sollten, die auf der jährlichen interparlamentarischen Ausschusssitzung zur Rechtsstaatlichkeit mit den nationalen Parlamenten identifiziert wurden, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung konkreter Empfehlungen zu unterstützen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>im Rahmen der Entschließung die Umsetzung der früheren jährlichen Empfehlungen der Kommission in den aufeinanderfolgenden Jahren bewertet und dabei Trends und positive oder negative Entwicklungen ermittelt werden sollten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>im Rahmen der Entschließung sichergestellt werden sollte, dass eine eingehende Analyse aller Länder aufgenommen wird, für die ein Verfahren nach Artikel 7 eingeleitet wurde, für die ein Instrument der finanziellen Konditionalität in Kraft ist oder für die im Bericht der Kommission schwerwiegende und systemische Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit festgestellt wurden;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>195.</NO.P>fordert, dass die Kommission in der Abschlussphase des Zyklus zusätzlich zu dem im Juni auf der Plenartagung vorgelegten jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt einen strukturierten Bericht über die Umsetzung der Entschließung und der Empfehlungen des Parlaments vorlegt; fordert darüber hinaus einen gezielten Austausch mit seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über diesen Bericht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>196.</NO.P>fordert den Rat auf, den im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit dargelegten Feststellungen und Empfehlungen sowie der als Reaktion darauf angenommenen Entschließung des Parlaments gebührend Rechnung zu tragen; betont, dass diese Schlussfolgerungen und Empfehlungen in den Beratungen und Folgemaßnahmen des Rates gebührend berücksichtigt und systematisch in dessen Bewertung der laufenden Verfahren nach Artikel 7 EUV einbezogen werden sollten;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>197.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>