<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0148</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Überwachung der Anwendung des Unionsrechts in den Jahren 2023, 2024 und 2025</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0037/2026 - Berichterstatter: Dainius Žalimas)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts in den Jahren 2023, 2024 und 2025 (2025/2016(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 18. Dezember 2000,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte vom 17. November 2017,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 25. Juli 2024 mit dem Titel „Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts – Jahresbericht 2023“ (COM(2024)0358),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 21. Oktober 2025 mit dem Titel „Jahresbericht 2025 über Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung“ (COM(2025)0871) und die jährlichen Fortschrittsberichte 2025 der Kommissionsmitglieder über Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung vom September 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2023 zur Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union in den Jahren 2020, 2021 und 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4229, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4229/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 für eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 126.</FIELD></FOOTNOTE> und seinen darin enthaltenen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2023 mit Empfehlungen an die Kommission für Digitalisierung und Verwaltungsrecht<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4215, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4215/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2025 mit dem Titel: „Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt – Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ (COM(2025)0500),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Gemeinsam voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union“ (COM(2025)0045),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025)0047),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Juli 2023 mit dem Titel „Stocktaking report on the Commission working methods for monitoring the application of EU law“ (Bestandsaufnahme der Arbeitsmethoden der Kommission zur Überwachung der Anwendung des EU-Rechts) (SWD(2023)0254),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 28/2024 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Durchsetzung des EU-Rechts“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. August 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4414, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4414/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom September 2024 mit dem Titel „The future of European competitiveness: A competitiveness strategy for Europe“ (Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: eine Wettbewerbsfähigkeitsstrategie für Europa),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Weit mehr als ein Markt),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Petitionsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0037/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rechtsetzung der EU von den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte geleitet wird; in der Erwägung, dass das EU-Recht in allen Mitgliedstaaten einheitlich, kohärent und wirksam angewandt werden muss, damit die Ziele der EU erreicht werden, der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Recht gewahrt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird; in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU nach außen davon abhängt, inwieweit sie dafür sorgen kann, dass diese Werte und Grundsätze auch in der EU uneingeschränkt gewahrt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie nach Artikel 288 und Artikel 291 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, das EU-Recht ordnungsgemäß, einheitlich und innerhalb der vorgegebenen Fristen umzusetzen, anzuwenden und durchzuführen; in der Erwägung, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Verantwortung einschließt, die EU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, in deren Folge die Verwirklichung der Ziele der EU gefährdet werden könnte; in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften nur dann wirksam sind, wenn sie einerseits rechtzeitig, vollständig und korrekt umgesetzt und andererseits von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in die nationalen Rechtsrahmen übernommen werden, was erforderlich ist, damit allen EU-Bürgern die Vorteile der EU-Politik wie der Schutz ihrer Grundrechte zuteilwerden und um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Durchsetzung des EU-Rechts von entscheidender Bedeutung ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Qualität, Klarheit, Kohärenz und Zugänglichkeit der EU-Rechtsvorschriften wesentliche Voraussetzungen für ihre korrekte, wirksame, rechtzeitige und vollständige Umsetzung und Anwendung sind; in der Erwägung, dass sich durch Komplexität, einander überschneidende Rechtsakte, unterschiedliche Definitionen und unklare Formulierungen das Risiko von Verzögerungen, unterschiedlicher Auslegung und unzureichender Einhaltung erhöht; in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften klar, rational und technisch umsetzbar abgefasst werden sollten, damit die Mitgliedstaaten, Bürger und Unternehmen ihre Rechte und Pflichten nach dem EU-Recht nachvollziehen, anwenden und geltend machen können; in der Erwägung, dass technologische Fortschritte, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), neue Möglichkeiten schaffen, um die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Überwachung, die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften und die Kommunikation mit Bürgern und Unternehmen zu verbessern, sofern ihre Nutzung in transparenten, ethischen Rahmenregelungen niedergelegt ist, mit denen die Datensicherheit gewährleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass mit Vertragsverletzungsverfahren und anderen Maßnahmen, mit denen die Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften vorangebracht werden, dafür gesorgt wird, dass EU-Bürger und -Unternehmen nicht durch die verspätete oder unvollständige Umsetzung oder nicht ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die rechtzeitige und konsequente Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission ein ergänzendes Mittel darstellt, um die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Kommission es offenbar vorzieht, mit den nationalen Behörden in Dialog zu treten, um Vertragsverletzungsverfahren zu lösen, anstatt beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Klage gegen die Mitgliedstaaten zu erheben, was sie als letztes Mittel ansieht; in der Erwägung, dass die Kommission 2016 beschlossen hat, bei ihrer Arbeit an Fällen von Vertragsverletzungen und Beschwerden den schwerwiegendsten Verstößen gegen das EU-Recht, durch die die Interessen von Bürgern und Unternehmen erheblich beeinträchtigt werden, Vorrang einzuräumen; in der Erwägung, dass die Kommission diesen neuen, zielgerichteteren Ansatz erstmalig im Jahr 2017 angewandt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass öffentliche Konsultationen, Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen wesentliche Instrumente für eine fundierte, effiziente, von der Rechenschaftspflicht geprägte und transparente Rechtsetzung sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Petitionen und Beschwerden, die dem Europäischen Parlament vorgelegt werden, wertvolle Informationen über Mängel und Lücken bei der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene liefern und dazu beitragen können, die ordnungsgemäße Anwendung und Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten in allen Politikbereichen sicherzustellen; in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von Petitionen die Umsetzung der EU-Umweltvorschriften, den Schutz der Grundrechte sowie die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie betrifft; in der Erwägung, dass derlei Beiträge der Bürger wertvolle Einblicke darin geben, wie das EU-Recht in der Praxis angewandt wird, und systematisch in die Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen einfließen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass sich immer mehr an das Parlament gerichtete Petitionen mit den Rechten und der Sicherheit von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld und insbesondere mit den Risiken des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung befassen; in der Erwägung, dass Petitionen Mängel beim Kinderschutz im weiteren Sinne betreffen, wozu auch die Sicherheit im Internet und der Zugang zu Kinderschutzdiensten gehören; in der Erwägung, dass Petenten häufig auf anhaltende Mängel und wiederholte Verstöße bei der Umsetzung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen hinweisen, was zeigt, dass es einer verstärkten Aufsicht und zeitnaher Folgemaßnahmen bedarf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission bedauerlicherweise für 2024 keinen Jahresbericht über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts veröffentlicht und damit mit einer seit 1983 – also seit über 40 Jahren – bestehenden Praxis gebrochen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass im zusammenfassenden Bericht 2025 der Kommission über Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung ein starker Schwerpunkt auf Vereinfachungsmaßnahmen gelegt wird; in der Erwägung, dass diesem Schwerpunkt eine ebenso detaillierte Analyse der Umsetzung und Durchsetzung entgegengesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass ohne die Aufsicht und wirksame und effiziente Durchsetzung durch die Kommission die grenzübergreifende Geschäftstätigkeit und der freie Personen-, Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr in der EU schwerwiegend beeinträchtigt werden könnten; in der Erwägung, dass die Kommission Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen sollte, damit alle im EU-Recht verankerten Rechte, insbesondere die Menschenrechte, gewahrt werden; in der Erwägung, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des EU-Rechts davon abhängen, ob es damit gelingt, allen Bürgern und Regionen greifbare soziale, ökologische und wirtschaftliche Vorteile zu bringen und sicherzustellen, dass bei der Anwendung der EU-Vorschriften niemand außer Acht gelassen wird; in der Erwägung, dass der Grundsatz der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten der Kommission, einschließlich der Überwachung der Anwendung des EU-Rechts durch die Kommission, von wesentlicher Bedeutung ist, um der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den EU-Bürgern Geltung zu verschaffen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Organe der EU zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Anzahl der abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahren drastisch zurückgegangen ist, und zwar von 1 030 im Jahr 2023 auf 535 im Jahr 2024; in der Erwägung, dass die Anzahl der anhängigen Verfahren von 1 461 im Jahr 2023 auf 1 493 im Jahr 2024 gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Anzahl neuer Vertragsverletzungsverfahren von 528 im Jahr 2023 auf 567 im Jahr 2024 gestiegen ist; in der Erwägung, dass für 2025 aus vorläufigen Zahlen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2025 hervorgeht, dass 345 Verfahren abgeschlossen wurden und 1 559 Verfahren anhängig waren; in der Erwägung, dass die Daten entweder unvollständig oder noch nicht verfügbar sich oder nicht auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die meisten anhängigen Vertragsverletzungsverfahren durchweg den Umweltbereich betrafen; in der Erwägung, dass im Jahr 2023 auf diesen Politikbereich die Bereiche Energie und Verkehr folgten; in der Erwägung, dass 2024 die Politikbereiche Justiz und Verbraucher sowie Mobilität und Verkehr folgten; in der Erwägung, dass 2025 die Politikbereiche Justiz und Verbraucher sowie Energie folgten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass es Fälle anhaltender Verstöße gegen das EU-Recht und der systematischen Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH durch bestimmte Mitgliedstaaten gibt;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überwachung und Durchsetzung der EU-Rechts</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>nimmt den Bericht der Kommission von 2023 über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>bedauert, dass die Kommission für 2024 keinen Jahresbericht über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts veröffentlicht und so mit einer seit 1983 – also seit über 40 Jahren – bestehenden Praxis gebrochen hat; betont, dass die regelmäßige jährliche Überwachung der Anwendung des EU-Rechts ein wesentliches Instrument ist, mit dem die Kommission ihrer Rolle als Hüterin der Verträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV nachkommt, da dies dazu beiträgt, die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und zu überwachen und die in diesem Bereich erzielten Fortschritte auf transparente und für alle zugängliche Weise zu verfolgen; ist der Ansicht, dass der jährliche Bericht über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts ein entscheidendes Instrument ist, um die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts zu ermöglichen und das in den Verträgen vorgesehene institutionelle Gleichgewicht zu wahren; betont, dass das Europäische Parlament ständig unterrichtet werden muss und sich sowohl in seiner Rolle als Mitgesetzgeber als auch im Zuge der Ausübung seiner politischen Kontrolle über die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 EUV auf diese Berichterstattung stützt, um sich zu vergewissern, ob die Kommission ihre Befugnisse ordnungsgemäß ausübt; erachtet es als sehr wichtig, für die jährliche Überwachung der Anwendung des EU-Rechts nach Ländern Sorge zu tragen, um Verletzungen der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit infolge einer Nichteinhaltung zu verhindern; fordert die Kommission auf, der Meinungsfreiheit, dem Medienpluralismus, der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da durch deren Verletzung das Vertrauen der Bürger in die EU beeinträchtigt werden könnte; ist der Ansicht, dass eine transparente und zugängliche Berichterstattung dazu beiträgt, die Bürger über die Umsetzung des EU-Rechts auf dem Laufenden zu halten, und den Spielraum für Fehlinformationen über die Arbeitsweise der EU verringert; stellt mit Besorgnis fest, dass die nationalen Verfassungsgerichte und obersten Gerichte in einigen Mitgliedstaaten den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts geschwächt haben; betont, dass solche Entwicklungen stets zügige Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, nach sich ziehen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission zu einem neuen Berichterstattungszyklus für die Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften übergegangen ist, der jährliche Fortschrittsberichte der einzelnen Kommissionsmitglieder über die Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung sowie einen jährlichen Überblicksbericht über Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung umfasst; begrüßt den zusammenfassenden Jahresbericht 2025 und die jährlichen Fortschrittsberichte 2025 der Kommissionsmitglieder für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2025 als wertvolle Quelle für Sachinformationen über den Stand der Umsetzung des EU-Rechts in allen Bereichen und Mitgliedstaaten; stellt fest, dass die Berichte eine übersichtliche Struktur aufweisen; bedauert jedoch, dass der Schwerpunkt der Analyse nach wie vor zu stark auf die Erfolge gelegt wird, während den anhaltenden Herausforderungen und systemischen Durchsetzungslücken nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird; stellt fest, dass durch den Mangel an Vergleichsdaten und ergebnisorientierten Indikatoren die Bewertung der tatsächlichen im Lauf der Zeit erzielten Fortschritte eingeschränkt wird; betont, dass der zusammenfassende Jahresbericht über eine reine beschreibende Darstellung hinausgehen und eine substanzielle, kritische Bewertung der systemischen Herausforderungen und Mängel bei der Anwendung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften enthalten muss, wozu auch eine klare und transparente Ermittlung der Mängel und der geplanten Maßnahmen zu ihrer Behebung gehört; fordert die Kommission auf, in den künftigen zusammenfassenden Berichten einen kohärenten Ansatz zu verfolgen und sicherzustellen, dass den Kapiteln über Vereinfachung eine Analyse der Umsetzung und Durchsetzung gegenübergestellt wird; fordert die Kommission auf, über eine formalistische, verfahrenstechnische Überwachung hinauszugehen, die lediglich auf die Umsetzung von Richtlinien ausgerichtet ist; betont, dass bei der Überwachung die materielle Wirksamkeit des EU-Rechts im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele berücksichtigt werden sollte; fordert, dass die Kommission die bei der Erstellung der zusammenfassenden Berichte angewandte Methodik veröffentlicht, um Transparenz und eine wirksame parlamentarische Kontrolle sicherzustellen; betont, dass einer guten Zusammenarbeit zwischen den Organen große Bedeutung zukommt, insbesondere durch den anhaltenden strukturierten Dialog zwischen der Kommission und dem Parlament, wenn es darum geht, für umfassende Transparenz und Zugänglichkeit zu sorgen und die Glaubhaftigkeit und den Nutzen der Berichte für politische Entscheidungsträger und Bürger zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert mehr Transparenz bei der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Parlament und dem Rat bei der Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts, unter anderem im Rahmen regelmäßiger strukturierter Dialoge, einer systematischen Weitergabe von Daten und der rechtzeitigen Übermittlung einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>bedauert den Mangel an Informationen über wesentliche politische Prioritäten der EU im Jahresbericht 2023 der Kommission über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts sowie in ihrem Überblicksbericht über Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass die Ex-ante-Mechanismen gestärkt werden müssen, mit denen sichergestellt wird, dass Legislativvorschläge der in den Verträgen festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten in vollem Umfang entsprechen, damit keine Situationen entstehen, in denen Rechtsakte, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet und von den Mitgliedstaaten gebilligt wurden, später aus Gründen der Rechtsgrundlage oder Zuständigkeit – auch nur teilweise – für nichtig erklärt werden können; betont, dass eine verstärkte rechtliche Kontrolle in allen Phasen des Rechtsetzungsverfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, um die Stabilität, Vorhersehbarkeit und Glaubwürdigkeit der EU-Rechtsvorschriften zu erhalten; betont, dass die Kommission für systematische Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften sorgen muss, damit mit den EU-Rechtsvorschriften nicht in Bereiche eingegriffen wird, die nicht in der Zuständigkeit der EU unterliegen, insbesondere nicht in sensible Bereiche;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen jährlichen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der speziell dem Überwachungs-, Vereinfachungs- und Durchsetzungszyklus gewidmet ist und in dem methodische Änderungen, Datenquellen, aufgetretene Herausforderungen und Konsultationen mit Interessenträgern und nationalen Verwaltungen im Einzelnen dargelegt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass im zusammenfassenden Bericht der Kommission für 2025 und in den vorliegenden sektorbezogenen Fortschrittsberichten auf die Dialoge zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens (vormals EU-Pilotverfahren), deren derzeitige Funktionsweise und deren Rolle bei der Erleichterung einer frühzeitigen Problemlösung vor der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens hingewiesen wird; ist jedoch der Ansicht, dass diese Hinweise ausführlicher sein sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass beim Europäischen Parlament eingegangene Petitionen ein wichtiges Instrument zur Ermittlung von Mängeln wie systemischen oder strukturellen Verstößen in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts darstellen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Informationen und Erkenntnisse aus Petitionen berücksichtigt und in ihre Durchsetzungs- und Überwachungsverfahren einbezogen werden; fordert die Kommission insbesondere auf, detaillierte statistische Daten über die Zahl der von der Kommission weiterverfolgten Petitionen vorzulegen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen von EU-Pilotverfahren oder Vertragsverletzungsverfahren zu weiteren Untersuchungen geführt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>äußert sich besorgt über das regelmäßige Ausbleiben von Folgenabschätzungen bei Legislativvorschlägen, insbesondere wenn es sich um Legislativvorschläge handelt, die erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte haben könnten; betont, dass mit Folgenabschätzungen die Qualität der EU-Rechtsvorschriften erhöht wird und daher deren Umsetzung erleichtert wird sowie die Transparenz und Rechenschaftspflicht der EU-Organe gestärkt werden; hält es für sehr wichtig, im Rahmen der Folgenabschätzungen die einschlägigen Akteure und Organisationen der Zivilgesellschaft zu konsultieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>empfiehlt der Kommission, Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Sachverständige umfassend in ihre Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts einzubeziehen und dabei ihre Fachkenntnisse und ihr Wissen über die Umsetzung vor Ort in vollem Umfang zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>bekräftigt, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die wirksame Umsetzung und einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten ist, und stellt fest, dass die Rechtsdurchsetzung beim Schutz der Grundrechte unentbehrlich ist; betont, dass die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung des EU-Rechts im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Schutz der Grundrechte, des gegenseitigen Vertrauens und der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU unabdingbar ist; nimmt mit Besorgnis die anhaltenden Mängel bei der Umsetzung und Anwendung wichtiger Rechtsinstrumente zur Kenntnis; spricht sich nachdrücklich für den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus aus und fordert die Kommission auf, ihn konsequent und in nachvollziehbarer und objektiver Weise anzuwenden; erachtet es als dringend geboten, die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der EU, nämlich Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Wahrung der Menschenrechte, durch die Mitgliedstaaten verstärkt zu überprüfen; betont, dass der in Artikel 7 EUV festgelegte Mechanismus ein wesentliches Durchsetzungsinstrument für den Fall ist, dass ein eindeutiges Risiko einer schwerwiegenden Verletzung dieser Werte besteht; betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Organe der EU betrifft, die für die Einhaltung der Verträge zur Rechenschaft gezogen werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>begrüßt die Bemühungen der Kommission, den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/913/oj.</FIELD></FOOTNOTE> sowie das Gesetz über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE> durchzusetzen, um einen soliden rechtlichen und institutionellen Schutz vor Hetze, Diskriminierung und Gewalt sowohl im physischen als auch im digitalen Umfeld sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert eine stärkere grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, um schwere Kriminalität, Korruption und Terrorismus wirksam zu bekämpfen; unterstützt die weitere Digitalisierung von Justizinstrumenten, einschließlich der vollständigen Einführung von elektronischen Beweismitteln und e-CODEX; hält es für sehr wichtig, die Aufgaben und die operativen Kapazitäten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass die Kommission bei der Durchsetzung des in der Grundrechtecharta verankerten Schutzes der Grundrechte, der den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entspricht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebührend Rechnung tragen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>unterstützt die in den Berichten von Draghi und Letta dargelegten strategischen Empfehlungen und hebt deren Bedeutung für die Stärkung der Umsetzungskapazität der EU, die Modernisierung des Binnenmarkts und die Gewährleistung einer kohärenteren und ergebnisorientierten Governance des EU-Rechts in allen Politikbereichen hervor;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vertragsverletzungsverfahren</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>ist zutiefst besorgt über das zögerliche Vorgehen der Kommission, wenn es darum geht, Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten – selbst in Fällen eindeutiger und anhaltender Verstöße gegen das EU-Recht; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge nachdrücklich auf, alle verfügbaren Durchsetzungsinstrumente einzusetzen und nicht davor zurückzuschrecken, auf rechtliche Verfahren als wesentliches Durchsetzungsinstrument zurückzugreifen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten und die Autorität des EU-Rechts zu wahren; bedauert, dass die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach wie vor selektiv ist, da die Kommission den Ansatz verfolgt, Verstöße, die ihrer Ansicht nach die größten Auswirkungen auf die Interessen der Öffentlichkeit und die Geschäftsinteressen haben, vorrangig zu behandeln<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025)0047).</FIELD></FOOTNOTE>, und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass mögliche Verstöße gegen das EU-Recht nicht systematisch entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen nach sich ziehen; betont, dass wirksame Überwachung und Prävention von großer Bedeutung sind, damit Bürger und Unternehmen nicht für die Kosten aufkommen müssen, die entstehen, wenn die Mitgliedstaaten das EU-Recht unzureichend umsetzen oder nicht ordnungsgemäß anwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>kritisiert die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Kriterien, nach denen die Kommission bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen Vorrang gegenüber anderen einräumt; fordert die Kommission auf, transparente, objektive Kriterien für Vertragsverletzungsverfahren anzunehmen und zu veröffentlichen, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl und Priorisierung von Fällen, in denen schwerwiegende oder systemische Verstöße gegen die Grundrechte, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder die Binnenmarktvorschriften vorliegen; weist nachdrücklich darauf hin, dass während des gesamten Verfahrens mehr Transparenz vonnöten ist, auch im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über den Status, die Art und den Umfang anhängiger Verfahren, über die Ergebnisse von Verfahren sowie über die – eingegangenen und berücksichtigten – Beiträge der Öffentlichkeit, insbesondere in der Anfangsphase von Vertragsverletzungsverfahren; fordert die Kommission auf, unaufgefordert und fortlaufend über Fälle zu berichten, in denen sie auf mutmaßliche schwere Verstöße reagiert hat, sowie über Fälle, in denen sie beschlossen hat, nicht tätig zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>bedauert, dass in Fällen, in denen Urteile des EuGH eingeleitet nicht befolgt werden, häufig kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird; fordert die Kommission auf, solche Verfahren konsequent einzuleiten, wenn ein Urteil des EuGH nicht umgesetzt wird, etwa durch die Verhängung von pauschalen Strafgeldern oder Zwangsgeldern, insbesondere bei systematischen Verstößen gegen das EU-Recht oder wiederholter Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH durch den betreffenden Mitgliedstaat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass von Bürgern, Angehörigen der Rechtsberufe oder Organisationen der Zivilgesellschaft eingereichte Beschwerden über mutmaßliche Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das EU-Recht eine wichtige Informationsquelle für die Durchsetzung des EU-Rechts sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, an sie gerichtete Beschwerden angemessen weiterzuverfolgen, etwa, indem sie rechtzeitig ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren einleitet oder andernfalls den Beschwerdeführer auf verständliche Weise über die Gründe informiert, warum kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird; betont ferner, dass weiteren Kanäle, die es den Bürgern ermöglichen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit eines EU-Organs oder Betrug zu melden, von großer Bedeutung sind und dass es notwendig ist, die finanziellen und personellen Ressourcen des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung aufzustocken sowie das Instrument für die Einreichung von Petitionen beim Europäischen Parlament wirksamer zu gestalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt fest, dass das Parlament mehrere Petitionen erhalten hat, in denen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch – insbesondere im Internet – und generell hinsichtlich wiederholter oder systemischer Mängel bei der Umsetzung des Unionsrechts zum Kinderschutz geäußert werden; betont, dass die Kommission in den Jahren 2023 und 2025 gegen 18 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj).</FIELD></FOOTNOTE> weiterverfolgt hat, die nur in 8 Fällen abgeschlossen wurden; fordert die Kommission auf, der Durchsetzung in diesem Bereich Vorrang einzuräumen und angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern für rasche und wirksame Folgemaßnahmen zu Petitionen zu sorgen, in denen auf Verstöße hingewiesen wird; hält die Kommission in diesem Zusammenhang dazu an, alle verfügbaren verfahrenstechnischen und rechtlichen Mittel zu nutzen, um die vollständige und wirksame Umsetzung des Unionsrechts zur Verhinderung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens in einigen Mitgliedstaaten gefährdet ist, einschließlich der Möglichkeiten von Richtern, um Vorabentscheidung zu ersuchen; betont, dass derlei Hindernisse die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts in den betroffenen Mitgliedstaaten beeinträchtigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die einschlägigen Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um die vollständige Einhaltung des Vorabentscheidungsverfahrens sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vorverfahrensphase wirksam zu nutzen und dabei zu berücksichtigen, dass das Ziel darin besteht, dass der Mitgliedstaat seinen sich aus dem EU-Recht ergebenden Verpflichtungen so schnell wie möglich nachkommt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Frist für den Dialog zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens – vormals EU-Pilotverfahren – einzuführen, um eine rasche Beilegung und Durchsetzung zu erreichen; empfiehlt, detailliertere und leichter zugängliche Informationen über diese informellen Dialoge mitsamt den geplanten Zeitplänen und Ergebnissen bereitzustellen, um der Rechenschaftspflicht Genüge zu tun und für eine rechtzeitige Beilegung zu sorgen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umsetzung des EU-Rechts</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die strukturierte Zusammenarbeit und die Frühwarnmechanismen zu stärken, die dazu beitragen, Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung oder der Durchführung aufzudecken, bevor förmliche Vertragsverletzungsverfahren erforderlich werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Umsetzungsfristen strikt einzuhalten, die von der Kommission herausgegebenen Leitlinien zu befolgen und sich aktiv und umfassend an den Umsetzungsdialogen zu beteiligen sowie die Kommission rechtzeitig über mögliche Hindernisse und Probleme bei der Umsetzung und Durchführung zu unterrichten, damit es nicht zu Verzögerungen und Fehlern kommt und keine Strafen verhängt werden müssen; fordert weitere Unterstützung beim Aufbau der administrativen und technischen Kapazitäten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten Probleme bei der Umsetzung und/oder Durchführung entweder zu spät oder gar nicht melden, was zu Verzögerungen führt, die sich negativ auf die EU-Bürger und die Unternehmen in der EU auswirken; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten über den Rat als Mitgesetzgeber am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind; betont, dass durch die mangelnde Anwendung des EU-Rechts bei den Bürgern ein falsches Bild von der EU und der Eindruck entsteht, die EU bringe nichts;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt die Einführung von Umsetzungsdialogen als neues Instrument, mit dem die Einhaltung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten unterstützt wird; erachtet es als wichtig, in allen EU-Mitgliedstaaten ein klares, transparentes und inklusives Verfahren für die Ermittlung, Auswahl und Einbeziehung von Interessenträgern in diese Dialoge einzurichten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Beteiligung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften an den Umsetzungsdialogen nach wie vor begrenzt ist; betont, dass eine aussagekräftige Beteiligung der Interessenträger unverzichtbar ist, um die Qualität, Legitimität und Wirksamkeit der Umsetzung zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>stellt fest, dass dem Binnenmarktanzeiger zufolge die durchschnittliche Umsetzungsfrist für den Binnenmarkt betreffende Richtlinien in der EU derzeit 11,9 Monate beträgt, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im Durchschnitt fast ein Jahr länger brauchen als die vorgeschriebene Frist, um EU-Richtlinien in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>ist besorgt darüber, dass viele EU-Gesetzgebungsakte Verweise auf technische Normen und delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte enthalten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Basisrechtsakts noch ausgearbeitet werden, was es den Mitgliedstaaten erschwert, sie innerhalb der festgelegten Fristen vollständig umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die Einschränkungen der neuen Umsetzungsplattform Europa, die im April 2025 eingerichtet wurde, zur Kenntnis, mit der Informationen über die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren, die Umsetzung von Richtlinien sowie Dialoge zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren (vormals EU-Pilotverfahren) zentralisiert werden sollen; weist darauf hin, dass die Plattform zwar über Potenzial verfügt, jedoch in erster Linie aus Datentabellen besteht und verbessert werden sollte, indem auf transparente Weise die wesentlichen Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren sowie umfassende qualitative Analysen der vorgelegten Daten bereitgestellt werden; stellt fest, dass die auf der Plattform verfügbaren Informationen in erster Linie von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden und einen allgemeinen Überblick über die nationalen Umsetzungsbemühungen bieten; bedauert, dass keine auf einem Rechtsakt beruhende Struktur zugrunde liegt, die ein klareres Verständnis der Umsetzungsphase, der damit verbundenen Herausforderungen sowie der Herausforderungen ermöglichen würde, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Rechtsakten konfrontiert sind; ist der Ansicht, dass die Entwicklung eines solchen analytischen Ansatzes die Transparenz erheblich verbessern und eine stärker nachweisgestützte Bewertung der Umsetzung in der gesamten EU ermöglichen würde; fordert die Kommission auf, die Effizienz der Plattform und ihren Inhalt zu verbessern, sodass sie in transparenter und leicht zugänglicher Weise für eine Reihe von Tätigkeiten genutzt werden kann – etwa, um in bestimmten Fällen Vergleiche und Schlussfolgerungen zu ziehen – und so zu einem nützlichen Instrument für Gesetzgeber, Angehörige der Rechtsberufe und Bürger wird, die Einblicke in die Durchsetzung des EU-Rechts in der Praxis gewinnen wollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass die transparente und rechtzeitige Veröffentlichung von Daten über die Umsetzung und Vertragsverletzungsverfahren für die Rechenschaftspflicht und das Vertrauen der Öffentlichkeit überaus wichtig ist; fordert die Kommission auf, solche Daten in einem offenen und benutzerfreundlichen Format zur Verfügung zu stellen und Vergleiche zwischen Mitgliedstaaten und Politikbereichen zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, in Bezug auf alle Instrumente und Datenbanken für die erforderliche Transparenz zu sorgen, die bei der Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts zum Einsatz kommen, unter anderem indem sie Hinweise zur Methodik, Kriterien für die Datenerhebung und Erläuterungen zu Indikatoren öffentlich zugänglich macht; betont, dass Transparenz entscheidend für eine substanzielle Kontrolle durch Bürger, Wissenschaftler und die EU-Organe ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass mehr Transparenz für Bürger und Unternehmen in Bezug auf ihre aus dem EU-Recht erwachsenden Rechte und die bei Verstößen gegen diese Rechte verfügbaren Mechanismen notwendig ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekanntheit und die Zugänglichkeit von Beschwerdeverfahren zu verbessern, unter anderem durch modernisierte digitale Instrumente und mehrsprachige Informationsportale;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Überwachung der Anwendung von Verordnungen zu stärken und zu modernisieren, da sie als wichtigstes Rechtsinstrument der EU an Bedeutung gewinnen; nimmt die Herausforderungen bei der Anwendung der Vorschriften zur Kenntnis, die sich in den Lücken in den von der Kommission vorgelegten Daten zeigen, insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit, Zugänglichkeit und Kohärenz; fordert die Kommission auf, darüber Bericht zu erstatten, wie ihre Überwachungstätigkeiten und -verfahren auf die Anwendung der Rechtsvorschriften und die entsprechenden Empfehlungen in ihrer Bestandsaufnahme der Arbeitsmethoden der Kommission zur Überwachung der Anwendung des EU-Rechts abgestimmt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>empfiehlt eine diszipliniertere und sparsamere Nutzung von Rechtsvorschriften der Stufe 2, insbesondere von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, indem nicht wesentliche Elemente von Rechtsvorschriften präzisiert werden oder ihr Anwendungsbereich auf rein technische Aspekte beschränkt wird, die für die Anwendung von Rechtsvorschriften der Stufe 1 erforderlich sind; betont, dass Rechtsakte der Stufe 2 transparenten Verfahren unterliegen, klare Fristen umfassen, ausreichend Zeit für eine sinnvolle und wirksame Kontrolle durch die gesetzgebenden Organe einräumen und mit ausreichender Vorlaufzeit veröffentlicht werden müssen, damit sich die Interessenträger auf die Einhaltung vorbereiten können, und dass solche Maßnahmen nach Möglichkeit vor oder gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften der Stufe 1 verfügbar gemacht werden sollten, um Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>beharrt auf der grundlegenden Rolle der Justizorgane der Mitgliedstaaten und der EU, eine robuste Rechtsprechung aufzubauen und dadurch die Rechtssicherheit in der gesamten Gesellschaft und auf dem gesamten Markt der EU zu wahren; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren, aber auch den Justizorganen solide finanzielle und personelle Ressourcen zuzuweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>betont, dass in einigen Mitgliedstaaten mit einem regionalen oder föderalen Verfassungsrahmen die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften komplexe Gesetzgebungsverfahren erfordern kann, an denen mehrere Politikebenen beteiligt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>erachtet es als sehr wichtig, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zu stärken, wenn es gilt, schwere Kriminalität, Korruption und Terrorismus wirksam zu bekämpfen, insbesondere durch die Stärkung der Aufgaben und der operativen Kapazitäten der EUStA;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>unterstützt die weitere Digitalisierung von Justizinstrumenten, insbesondere in grenzübergreifenden Verfahren wie dem System für elektronische Beweismittel und e-CODEX, wobei das Ziel darin besteht, die gerichtliche Entscheidungsfindung auf vertrauenswürdige Weise zu beschleunigen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vereinfachung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>betont, dass die Vereinfachung des EU-Rechts nicht mit einer Deregulierung verwechselt werden darf; betont, dass die Vereinfachungsbemühungen der Kommission, bei denen verschiedene Gesetzgebungsakte zu Paketen zusammengefasst werden, keinesfalls automatisch erfolgen sollten und erforderlichenfalls gründlichen Folgenabschätzungen und aussagekräftigen Konsultationen der Interessenträger unterzogen werden müssen; betont, dass die Straffung von Rechtstexten und Verfahren zu mehr Klarheit, Rechtssicherheit und Verwaltungseffizienz beitragen kann; bekräftigt, dass hochwertige, klare und kohärente EU-Rechtsvorschriften eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame, korrekte und einheitliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sind, ohne dass diese zulasten wesentlicher politischer Ziele und Schutzmaßnahmen geht; betont, dass das Ziel dieses Vereinfachungsprozesses darin bestehen muss, die technische Komplexität zu verringern, regulatorische Überschneidungen zu beseitigen, die Begriffsbestimmungen und Verfahren in den Rechtsakten zu harmonisieren, die verwandte Bereiche regeln, und dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung in die nationalen Rechtssysteme technisch durchführbar ist; betont, dass Kohärenz zwischen den Rechtsinstrumenten wichtig ist, um Doppelarbeit und Widersprüchlichkeiten vorzubeugen, die zu mehr Komplexität führen und eine wirksame Umsetzung behindern; betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands untrennbar mit der Gewährleistung der Zugänglichkeit verbunden ist, was durch gut konzipierte digitale Instrumente, die inklusiv gestaltet und für alle Nutzer einfach zu bedienen sind, wirksam erreicht werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2023 59 von 130 Vorschlägen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ohne Folgenabschätzung vorgelegt wurden, während es im Jahr 2024 26 von 31 waren; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass die Kommission zwischen dem 1. Dezember 2024 und dem 26. September 2025 80 ordentliche Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht hat, von denen lediglich 18 insgesamt 12 Folgenabschätzungen zugrunde lagen; fordert, dass zu allen Rechtsakten Folgenabschätzungen durchgeführt werden; bedauert, dass dies in der Vergangenheit bei mehreren politisch heiklen Vorschlägen nicht der Fall war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>nimmt die von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2025 festgelegten Ziele zur Verringerung des Verwaltungsaufwands zur Kenntnis; begrüßt die Pläne der Kommission, die EU-Rechtsvorschriften einem Stresstest und einem Realitätscheck zu unterziehen, damit sie ihre politischen Ziele tatsächlich erreicht; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der systematischen Bewertung von Rechtsvorschriften für eine faktengestützte Politikgestaltung hin, wie im Instrumentarium der Kommission für bessere Rechtsetzung vorgesehen; fordert nachdrücklich, dass ein benanntes Kommissionsmitglied mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Analyseinstrumenten ausgestattet wird, um diese Bemühungen zu leiten und sich zu vergewissern, dass alle Gesetzgebungsakte verhältnismäßig, durchsetzbar und zweckmäßig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>weist auf die Gesetzgebungsakte hin, die niemals angewandt wurden; fordert die Kommission auf, solche Fälle kontinuierlich zu überwachen, die Gründe dafür zu bewerten, warum sie nicht angewandt wurden, zu entscheiden, ob sie vereinfacht werden müssen, sowie Vorschläge zur Änderung dieser Gesetzgebungsakte vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>weist darauf hin, dass die Rechtsetzung der EU auf einem interinstitutionellen Gleichgewicht zwischen den gesetzgebenden Organen und einem gemeinsamen Engagement für eine transparente Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus beruht; stellt fest, dass sich dies in der Festlegung oder Überprüfung mehrjähriger Prioritäten und in der jährlichen gemeinsamen Erklärung zu den jährlichen interinstitutionellen Prioritäten niederschlagen muss; kritisiert nachdrücklich die jüngste Praxis der Kommission, Legislativvorschläge – insbesondere solche, die bereits Gegenstand von Trilogverhandlungen sind – ohne hinreichende Begründung zurückzuziehen, da durch solche Maßnahmen die Glaubwürdigkeit der interinstitutionellen Zusammenarbeit und der demokratischen Rechenschaftspflicht geschwächt wird; weist darauf hin, dass Vorhaben der Kommission, in ihren Jahresarbeitsprogrammen angekündigte anhängige Rechtsakte zurückzuziehen, hinreichend begründet und erläutert werden müssen, um eine ordnungsgemäße Konsultation der gesetzgebenden Organe zu ermöglichen; stellt fest, dass die ausgewogene Ausübung der Vorrechte der EU-Organe gefährdet, Rechtsunsicherheit für Unternehmen verursacht und das Vertrauen der einfachen Leute in die Rechtsetzung der EU erschüttert wird, wenn keine ordnungsgemäßen Konsultationen durchgeführt werden; fordert die Kommission daher auf, das Europäische Parlament und den Rat frühzeitig und während des gesamten Verfahrens der Rücknahme umfassend einzubeziehen und vor einer möglichen Aufhebung gründliche, nachweisgestützte Folgenabschätzungen durchzuführen, bei denen der Nutzen und die Kosten umfassend berücksichtigt werden, einschließlich der Kosten von Nichteinhaltung und Untätigkeit;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>empfiehlt der Kommission, im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 mit Empfehlungen an die Kommission für Digitalisierung und Verwaltungsrecht Rechtsvorschriften zur Kodifizierung von Mindestnormen für Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten vorzulegen; betont, dass mit derlei Rechtsvorschriften Fairness, Transparenz und Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung der EU vorangebracht werden sollten, darunter auch Garantien für den verantwortungsvollen Einsatz von KI bei der Entscheidungsfindung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert eine erhebliche Vereinfachung der Verwaltungspflichten für Begünstigte von EU-Mitteln, damit die EU-Mittel ordnungsgemäß und wirksam verwendet werden, insbesondere durch eine umfassendere Nutzung ergebnisbasierter Berichterstattungsmodelle, weniger Doppelarbeit bei den Prüfungsverfahren und eine klare rechtliche Unterscheidung zwischen unbeabsichtigten Fehlern und vorsätzlichem Betrug; bedauert, dass bis Ende 2023 nur etwa ein Drittel der gesamten Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität an die Mitgliedstaaten ausgezahlt worden waren, wobei sieben Mitgliedstaaten bis Ende 2023 keine Mittel für die zufriedenstellende Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erhielten, da die Regierungen die vereinbarten Etappenziele nicht erreicht hatten<FOOTNOTE><FIELD> Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 13/2024: „Ausschöpfung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität – Fortschritte mit Verzögerungen und weiterhin Risiken in Bezug auf den Abschluss der Maßnahmen und somit die Erreichung der Ziele der Fazilität“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024.</FIELD></FOOTNOTE>; betont, dass übermäßiger Verwaltungsaufwand sowie Herausforderungen in Bezug auf die Verwaltungskapazität und komplexe Vorschriften auf nationaler Ebene den Zugang zu EU-Mitteln und die Glaubwürdigkeit der Unterstützungsstrategien der EU untergraben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Durchführbarkeit einer Zusammenführung bestehender und künftiger Rechtsvorschriften zur Digitalisierung, einschließlich Cybersicherheitsrahmen, zu einem einheitlichen, kohärenten Regelwerk für den Digitalbereich zu prüfen; empfiehlt, dass ein solches Instrument harmonisierte Begriffsbestimmungen, einheitliche Berichtspflichten und klare Leitlinien für öffentliche und private Akteure enthält, um die Kohärenz und die Einhaltung der Vorschriften im gesamten digitalen Binnenmarkt zu verbessern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sektorbezogene Elemente</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>stellt in Bezug auf den Handel fest, dass es bei Rechtsakten mit einem späteren Geltungsbeginn von größter Bedeutung ist, klare Termine für den Geltungsbeginn festzulegen; weist darauf hin, dass die Leitlinien der Kommission für die wirksame und einheitliche Umsetzung solcher Rechtsakte Klarheit und Rechtssicherheit schaffen und nicht den Wesensgehalt und Zweck des Basisrechtsakts untergraben sollten; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst die negativen Auswirkungen, die sich für EU-Unternehmen und die internationalen Partner der EU aus den wiederholten Verzögerungen und der Unklarheit in Bezug auf den Geltungsbeginn und die schrittweise Einführung in den EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften, denen die EU beigetreten ist, ergeben, wodurch die EU außerdem auf der Weltbühne an Glaubwürdigkeit einbüßt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>begrüßt im Bereich der Beschäftigung das Urteil des EuGH<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2025, Dänemark/Parlament und Rat, C-19/23, ECLI:EU:C:2025:865.</FIELD></FOOTNOTE>, in dem die Gültigkeit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2041/oj).</FIELD></FOOTNOTE> weitgehend bestätigt wurde; fordert die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies unverzüglich nachzuholen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wachsam zu bleiben und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige und rechtzeitige Umsetzung und wirksame Durchführung der Richtlinie sicherzustellen; befürwortet, dass die Kommission Dialoge zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz führt, was Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften begünstigt, mit denen der Mindestschutz für Arbeitnehmer gestärkt und harmonisiert und folglich die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt werden sowie zu gleichen Rahmenbedingungen in der gesamten EU beigetragen wird; bedauert, dass mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Richtlinien nur zum Teil in nationales Recht umgesetzt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>begrüßt im Bereich Umwelt die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (Environmental Implementation Review – EIR); fordert die Kommission auf, jährliche Umsetzungsübersichten für jeden Mitgliedstaat und Politikbereich mit maschinenlesbaren, vergleichbaren Indikatoren und Metadaten zum Status der einzelnen Fälle zu veröffentlichen, die Datensätze der Europäische Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur enthalten sowie Trendanalysen und Vergleiche ermöglichen; weist darauf hin, dass sich die Kosten für die Nichtumsetzung des EU-Umweltrechts laut der EIR 2025 auf 180 Mrd. EUR pro Jahr belaufen, während die Schließung der Umsetzungslücke 122 Mrd. EUR pro Jahr erfordern würde, was deutlich macht, dass eine wirksame Umsetzung als solide Investition und nicht als Kostenfaktor zu betrachten ist; hebt hervor, dass am 2. April 2025 309 Vertragsverletzungsverfahren im Umweltrecht anhängig waren, von denen 45 % die Bereiche Umweltverschmutzung und Wasser, 24 % die Abfallbewirtschaftung, 24 % die Bereiche Natur und biologische Vielfalt und 7 % die Governance betrafen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verwaltungskapazitäten für Genehmigungen, Inspektionen und Überwachung zu stärken, digitale Genehmigungs- und Durchsetzungsinstrumente einzuführen und offene Umweltdaten für eine faktengestützte Politikgestaltung und zivilgesellschaftliche Kontrolle sicherzustellen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Zunahme und Überlagerung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten der Rechtsklarheit und der fristgerechten Einhaltung der Vorschriften durch Verwaltungen und Pflichtenträger zuwiderlaufen kann; betont, dass mit der Vereinfachung die Klarheit und Sicherheit verbessert werden sollte, ohne dass die Umweltschutzstandards aufgeweicht werden; fordert die Kommission auf, Vereinfachungsinitiativen mit Folgenabschätzungen zur Einhaltung der Vorschriften und praktischen Leitfäden zu flankieren; fordert nachdrücklich, dass die EU-Finanzierung an den Umsetzungsprioritäten ausgerichtet wird, indem die Unterstützung für die Schließung der in der EIR festgestellten Lücken bei der Einhaltung von Umweltvorschriften zweckgebunden wird und umweltschädliche Subventionen schrittweise abgeschafft werden; fordert die Kommission auf, verhältnismäßige, gezielte Konditionalitäten in Betracht zu ziehen, wenn die Erreichung der Ziele der EU durch anhaltende Verstöße beeinträchtigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission Dialoge zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren mit Mitgliedstaaten aufgenommen hat, insbesondere mit denen, die die aktualisierten Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021-2030 nicht rechtzeitig vorgelegt haben, bedauert jedoch, dass es keine detaillierten Zeitpläne für die Einhaltung der Vorschriften und Folgemaßnahmen durch die Mitgliedstaaten gibt; erachtet es als sehr wichtig, die Durchführung der Klima- und Umweltvorschriften der EU, einschließlich des Pakets „Fit für 55“ und des europäischen Grünen Deals, zu straffen; fordert eine integrierte Überwachung, bessere Durchsetzungsmechanismen und eine engere Abstimmung zwischen den Klimazielen der EU und den nationalen Strategien, um eine rechtzeitige und kohärente Einhaltung der Zusagen der EU im Umweltbereich sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>weist darauf hin, dass die rechtzeitige und wirksame Umsetzung der kürzlich verabschiedeten Rechtsvorschriften, einschließlich der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, der Richtlinie über erneuerbare Energie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, des Pakets zur Neugestaltung des Strommarkts und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, unabdingbar ist, um die Klima- und Energieziele der Union für 2030 zu erreichen und die Vollendung einer vollständig integrierten und vernetzten Energieunion im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).</FIELD></FOOTNOTE> einschließlich ihrer anstehenden Überarbeitung und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).</FIELD></FOOTNOTE> sicherzustellen; betont, dass durch dauerhafte Hindernisse wie langwierige und komplexe Verwaltungsverfahren, unzureichende Digitalisierung, fehlende Verwaltungskapazitäten bei den Genehmigungs- und Regulierungsbehörden und eine uneinheitliche oder verzögerte Umsetzung durch die Mitgliedstaaten weiterhin die einheitliche Anwendung des Energierechts der EU erschwert, die Modernisierung der Energieinfrastruktur und der Energieverbundnetze verzögert und das wirksame Funktionieren des Energiebinnenmarkts behindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>bedauert, dass die Durchsetzung im Energiebereich nach wie vor einen erheblichen Teil der Vertragsverletzungsverfahren ausmacht, was in erster Linie auf die unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zurückzuführen ist; betont, dass durch Mängel bei der Umsetzung der Bestimmungen über Energieinfrastruktur und Verbundnetze gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die Integration der nationalen Energiesysteme weiter verzögert und die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU beeinträchtigt wird; fordert die Kommission auf, für einen kohärenteren Ansatz zwischen Vertragsverletzungsverfahren, der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und der über das Instrument für technische Unterstützung bereitgestellten Hilfe zu sorgen, um Verletzungen anzugehen, die auf unzureichende Verwaltungskapazitäten oder mangelnde Rechtsklarheit zurückzuführen sind; fordert die Kommission auf, Durchsetzungs- und Orientierungsmaßnahmen Vorrang einzuräumen, mit denen der rechtzeitige Abschluss von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die zeitnahe Errichtung von anderer grenzübergreifender Infrastruktur vorangebracht wird, die für die Vollendung des Energiebinnenmarkts und der Energieunion von wesentlicher Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates und das Gesetz über digitale Dienste vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen und durchzuführen, und fordert die Kommission auf, bei systemischen Verstößen weiter Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; begrüßt insbesondere die Einrichtung eines neuen Referats bei der Kommission, das sich mit der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste befasst und das konkrete Maßnahmen gegen sehr große Plattformen, die sich nicht an dieses Gesetz halten, sowie angemessene Folgemaßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Koordinatoren für digitale Dienste ermöglichen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>hebt hervor, dass im Bereich der Landwirtschaft die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) mit 31 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum 2021-2027 den größten Anteil am EU-Haushalt ausmacht; hält es für entscheidend, die Rechtsvorschriften und Kontrollsysteme der EU für die GAP sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene wirksam umzusetzen und durchzusetzen, damit die finanziellen Interessen der EU und ihrer Bürger wirksam vor der missbräuchlichen Verwendung von EU-Mitteln geschützt werden, der sich nachteilig auf die Landwirte und das öffentliche Image dieser Politik auswirken könnte; weist darauf hin, dass es in einigen Mitgliedstaaten infolge von Verstößen gegen das EU-Recht, Korruption oder organisierter Kriminalität zu Landnahme und missbräuchlicher Inanspruchnahme von Subventionen gekommen ist; betont, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts zusammen mit wirksamen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erforderlich ist, um gegen derlei Missstände vorzugehen; hebt in diesem Zusammenhang die mangelnde Transparenz und den mangelnden Zugang der Öffentlichkeit zu Daten über die Verteilung von Agrarsubventionen hervor; ist besorgt darüber, dass die justizielle Zusammenarbeit trotz der zahlreichen Rechtsinstrumente im Bereich der Abschöpfung von illegal erworbenem Vermögen nach wie vor durch erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Rechtssystemen und einen Mangel an harmonisierten Vorschriften behindert wird; betont, dass die Haushaltsordnung der EU<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere Artikel 61, in allen Mitgliedstaaten eingehalten und durchgesetzt und auf alle Zahlungen aus EU-Fonds, einschließlich der Direktzahlungen für die Landwirtschaft, angewendet werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>erachtet es im Bereich audiovisuelle Inhalte, Medieninhalte und Kultur als wichtig, Regulierungsinstrumente, insbesondere das Europäische Medienfreiheitsgesetz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, rechtzeitig und wirksam umzusetzen, um für ein langfristig tragfähiges, pluralistisches und widerstandsfähiges Mediensystem zu sorgen, das Desinformation entgegentreten kann; betont, dass Finanzinstrumente im Rahmen ihrer jährlichen Programmplanung in einer Weise umgesetzt werden müssen, die mit den in der Verordnung (EU) 2021/818<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/818/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Kriterien im Einklang steht, insbesondere im Hinblick auf das Programm Kreatives Europa 2021-2027, dessen wichtigstes Ziel darin besteht, die Kulturbranche zu fördern und die Unabhängigkeit und künstlerische Freiheit von Kunstschaffenden zu wahren; fordert die Kommission auf, eine umfassende und ausgewogene Bewertung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1808/oj).</FIELD></FOOTNOTE> als wichtigstes Instrument zur Regulierung von audiovisuellen Inhalten und Medieninhalten in der Union durchzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>fordert die Kommission auf, für die einheitliche Anwendung und wirksame Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften in allen Sektoren zu sorgen; ist zutiefst besorgt über Praktiken des erzwungenen Buy-outs, die Urhebern aus der EU auferlegt werden, insbesondere im Hinblick auf Verträge, die auf ausländischen Rechtsvorschriften und Rechtsordnungen beruhen und mit denen die EU-Standards für eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung umgangen werden könnten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen spezifischen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem Schutzmaßnahmen eingeführt werden, um eine solche Umgehung zu verhindern und sicherzustellen, dass sich Urheber aus der EU wirksam auf ihre im EU-Recht verankerten Rechte berufen und diese durchsetzen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Umsetzung und Durchführung wichtiger Rechtsinstrumente in den Bereichen Asyl, Migration, Datenschutz, justizielle Zusammenarbeit und Strafverfolgung nach wie vor mangelhaft ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>stellt insbesondere fest, dass keine Berichterstattung über die Umsetzung der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, unter anderem durch den Rechtsakt zur Barrierefreiheit<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, sowie über ihre EU-Jugendstrategie erfolgt ist; ruft die Zusage in Erinnerung, die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte für ein starkes soziales Europa, das sowohl fair als auch inklusiv ist und eine Fülle von Chancen bietet, bis 2030 zu erreichen; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Berichten diesen wichtigen Politikbereichen eigene Kapitel zu widmen; empfiehlt, detaillierte Informationen über die Bekämpfung von Hassverbrechen, die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten und die systematische Einbindung von Jugendtests in ihre Politikgestaltung aufzunehmen;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>