<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0150</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 94637</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0186/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 94637 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D113501/03 – 2026/2651(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 94637 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D113501/03),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 27. Februar 2026 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 31. März 2026, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 1. Juli 2025 angenommene und am 23. Oktober 2025 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 94637 (Antrag GMFF-2023-21116), EFSA Journal 2025;23(10):e9581, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9581.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)<FOOTNOTE><FIELD>–––––––––––––––––––––––  In seiner achten Wahlperiode nahm das Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Europäische Parlament in seiner zehnten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1797, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1797/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1798, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1798/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1799, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1799/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (ABl. C, C/2025/1800, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1800/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1822 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1801, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1801/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1802, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1802/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2618 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1803, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1803/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1804, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1804/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP910521 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2246, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2246/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2247, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2247/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/586, 24.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/586/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2025/1898 vom 22. September 2025 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP51291 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0222);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DAS1131 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0288);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte MON 88913 (MON-88913-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0289);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0290);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0291);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0292);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0327);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0328);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DBN-09004-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0041);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 (ACS-ZMØØ3-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0042);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0043);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte T304-40 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0044).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 94637 (im Folgenden „genetisch veränderte Sojabohnen“) entwickelt wurden, um durch die Expression zweier neu entwickelter chimärer Bt-Proteine, Cry1A.2 und Cry1B.2, Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen zu bieten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 1. Juli 2025 eine befürwortende Stellungnahme angenommen hat, in der sie zu dem Schluss kam, dass die genetisch veränderten Sojabohnen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt genauso sicher sind wie ihre konventionelle Entsprechung und die getesteten nicht genetisch veränderten Sojabohnensorten; in der Erwägung, dass die EFSA zu dem Schluss kam, dass der Verzehr von Lebens- und Futtermitteln aus genetisch veränderten Sojabohnen keinen Anlass zu ernährungsphysiologischen Bedenken gibt und dass eine unbeabsichtigte Umweltexposition keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA ferner zu dem Schluss kam, dass bei der molekularen Charakterisierung und den bioinformatischen Analysen keine Probleme festgestellt wurden, die eine zusätzliche Bewertung der Lebens- oder Futtermittelsicherheit erfordern, und dass keine Überwachung von Lebens- oder Futtermitteln nach dem Inverkehrbringen für notwendig erachtet wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass trotz der positiven Bewertung durch die EFSA aus der wissenschaftlichen Literatur hervorgeht, dass die neu entwickelten chimären Bt-Toxine Cry1A.2 und Cry1B.2 im Vergleich zu ihren Ausgangstoxinen eine deutlich erhöhte insektizide Wirkung aufweisen, was spezifische Sicherheitsfragen aufwirft, die nicht ausreichend behandelt wurden<FOOTNOTE><FIELD> Chen, D., Moar, W.J., Jerga, A., Gowda, A., Milligan, J.S., Bretsynder, E.C., Rydel, T.J., Baum, J.A., Semeao, A., Fu, S., Guzov, V., Gabbert, K., Head, P.H., Haas, J.A. (2021), ‘<STRING ITALIC="on">Bacillus thuringiensis</STRING> chimeric proteins Cry1A. 2 and Cry1B. 2 to control soybean lepidopteran pests: New domain combinations enhance insecticidal spectrum of activity and novel receptor contributions’ (Chimäre Proteine Cry1A.2 und Cry1B.2 von Bacillus thuringiensis zur Bekämpfung von Lepidopteren-Schädlingen an Sojabohnen: Neue Domänenkombinationen erweitern das insektizide Wirkungsspektrum und neue Rezeptorbeiträge), <STRING ITALIC="on">PLoS One</STRING>, Juni 2017, 16(6), e0249150, https://doi.org/10.1371/journal.pone.0249150.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die vom Antragsteller vorgelegte systematische Literaturrecherche wegen methodischer Mängel und der unzureichenden Abdeckung des gesamten Spektrums der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur kritisiert wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die molekulare Charakterisierung der genetisch veränderten Sojabohnen nach wie vor unvollständig ist, da unbeabsichtigte genomische Veränderungen und neu geschaffene offene Leserahmen anhand der fortschrittlichsten Sequenzierungs- und „Omik“-Ansätze nicht umfassend untersucht wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Genexpression trotz bekannter Variabilität der Transgenexpression nur unter begrenzten Feldbedingungen, nämlich ein Jahr und ein Land, ohne ausreichende Berücksichtigung von Umweltstressfaktoren oder unterschiedlichen genetischen Hintergründen bewertet wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Feldversuche zur Unterstützung des Antrags in geografischer und ökologischer Hinsicht begrenzt waren und der Vielfalt der Umweltbedingungen, unter denen Sojabohnen angebaut oder verarbeitet werden dürfen, nicht Rechnung tragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die meisten toxikologischen Studien auf mikrobielle Bt-Proteine und nicht auf pflanzliche Proteine stützten, obwohl nachgewiesen wurde, dass pflanzliche Bestandteile wie Proteasehemmer die Bt-Toxizität verstärken können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass mehrere statistisch signifikante Ergebnisse, die in den 28- und 90-tägigen toxikologischen Studien festgestellt wurden, keine zusätzlichen Folgeuntersuchungen nach sich zogen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass mögliche synergetische oder kombinatorische Effekte zwischen den beiden Bt-Toxinen, mit Pflanzenstoffen oder mit anderen Stressfaktoren, nicht angemessen untersucht wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung weder die potenzielle Exposition durch Verschütten, Dung oder Abwasser noch mögliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen ausreichend berücksichtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt betont hat, dass die Kommission GVO nicht zulassen sollte, wenn die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel oder im Berufungsausschuss keine qualifizierte Mehrheit erzielen, damit dem anhaltenden Demokratiedefizit entgegengewirkt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ bei der Bewertung der langfristigen Nachhaltigkeit und Sicherheit von GVO die Wechselbeziehungen zwischen der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt berücksichtigt werden müssen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass die Risikobewertung nach wie vor unvollständig ist, insbesondere im Hinblick auf die molekulare Charakterisierung, die toxikologische Bewertung und die Umweltverträglichkeitsprüfung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, die genetisch veränderten Sojabohnen aufgrund fehlender ausreichender Nachweise über die langfristigen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit, die Lebensgrundlage der Landwirte und die Tiergesundheit im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ nicht zuzulassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission auf, umgehend einen Gesetzgebungsvorschlag zur Reform des Beschlussfassungsverfahrens in Bezug auf GVO vorzulegen, um auf die wiederholten Einwände des Parlaments und das Fehlen einer qualifizierten Mehrheit unter den Mitgliedstaaten zu reagieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch veränderten Pflanzen, die gegen in der Union verbotene Herbizide wie Glufosinat resistent gemacht wurden, für die Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Union unter anderem im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, vereinbar ist und ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union schafft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>