<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0160</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0190/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2026 zu der Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte (2026/2596(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 53,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte (O-000016/2026 – B10-0010/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 erlassenen Beschlüsse der Kommission vom 6. September 2023, mit denen Alphabet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/549, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/549/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, Amazon<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/905, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/905/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, Apple<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4646, 14.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4646/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, ByteDance<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/552, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/552/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, Meta<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1092, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1092/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und Microsoft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/551, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/551/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in Bezug auf eine Reihe zentraler Plattformdienste als Torwächter benannt wurden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 erlassenen Beschluss der Kommission vom 29. April 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4374, 4.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4374/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, mit dem das Betriebssystem iPadOS von Apple als zentraler Plattformdienst benannt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 erlassenen Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4360, 4.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4360/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, mit dem Booking.com in Bezug auf seinen Online-Vermittlungsdienst als Torwächter benannt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/1925 erlassenen Beschluss der Kommission vom 23. April 2025<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/3466, 27.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3466/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, mit dem die Benennung von Metas Facebook-Marketplace als zentraler Plattformdienst widerrufen wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 der Kommission vom 14. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/814/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 142 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Gesetz über digitale Märkte ein harmonisierter Ex-ante-Rechtsrahmen geschaffen wird, um für faire, offene und bestreitbare digitale Märkte in der gesamten EU zu sorgen, unlautere Torwächter-Praktiken zu verhindern, die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu wahren, eine wirksame und diskriminierungsfreie Anwendung der Verpflichtungen auf alle benannten Torwächter sicherzustellen, Marktzutrittsschranken zu beseitigen sowie grenzüberschreitende digitale Dienste, Innovation, die Wahlmöglichkeit der Verbraucher und einen fairen Wettbewerb in der gesamten EU zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Märkte darauf abzielt, echte Vorteile für die digitalen Märkte zu schaffen, indem sichergestellt wird, dass gewerbliche Nutzer und Endnutzer ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam ausüben können und dass Torwächter-Praktiken keine strukturellen Hindernisse mehr für den Markteintritt oder die Wachstums- oder Innovationsfähigkeit im Binnenmarkt schaffen, und eine Kundenbindung zu verhindern, die Verbraucher davon abhält, zu einem anderen Dienst zu wechseln;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament die demokratische Kontrolle über die Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte ausübt, insbesondere durch seinen Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO);</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die frühzeitige Umsetzung des Gesetzes über digitale Märkte seine Bedeutung als Schlüsselinstrument zur Verbesserung der Marktöffnung und -gerechtigkeit, des Wettbewerbs und der Wahlmöglichkeit der Nutzer in der EU bestätigt und betont, dass alle in der EU tätigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Hauptsitz das EU-Recht uneingeschränkt achten und einhalten müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Umsetzung des Gesetzes über digitale Märkte noch in einem frühen Stadium befindet und Herausforderungen in Bezug auf die rechtzeitige und wirksame Durchsetzung, die Überwachungskapazität und die tatsächliche Wirksamkeit bestimmter Lösungen zur Einhaltung mit sich bringt, insbesondere angesichts der Komplexität der zugrunde liegenden Technologien, der Nutzerschnittstellengestaltung und der Entscheidungsarchitektur;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass kleinere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen und innovativer Scale-up-Unternehmen, auf digitalen Märkten nach wie vor mit Hürden und unfairen Hindernissen konfrontiert sind, darunter diskriminierende Praktiken und von Torwächtern auferlegte Beschränkungen, die Innovationen behindern, den Wettbewerb einschränken, die Wachstumsmöglichkeiten verringern und letztlich die Wahlmöglichkeit der Verbraucher einschränken können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Informationsasymmetrien zwischen Torwächtern und Regulierungsbehörden sowie eine begrenzte Transparenz in Bezug auf Einhaltungsmaßnahmen die Gefahr bergen, dass eine wirksame Aufsicht, Rechenschaftspflicht und das Vertrauen in die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte beeinträchtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Interoperabilität, Datenzugang, Datenübertragbarkeit und die Verhinderung von Selbstbevorzugung Kernelemente des Gesetzes über digitale Märkte sind und eine nachhaltige und strenge Durchsetzung erfordern, auch wenn sich aus Standardeinstellungen, technischer Integration oder Ökosystemeffekten Wettbewerbsschäden ergeben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass mehrere Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte auf aktiven Wahlmöglichkeiten der Nutzer beruhen, darunter die Verweigerung der Einwilligung, die Deinstallation vorinstallierter Anwendungen, die Änderung der Standardeinstellungen und die Übertragung von Daten, wodurch die Sensibilisierung der Nutzer und die Schnittstellengestaltung zu einem zentralen Element für die Wirksamkeit der Verordnung werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über digitale Märkte greifbare Ergebnisse bei der Schaffung fairer, offener und wettbewerbsfähiger digitaler Märkte zu verzeichnen sind, da den Verbrauchern nun verbesserte und neutralere Auswahlbildschirme bei der Festlegung von Standardbrowsern und -anwendungen angeboten werden, auch während der Einrichtung von Geräten und durch Systemeinstellungen, und sie in der Lage sind, Dienste Dritter als Standard in Kategorien festzulegen, die zuvor auf vorinstallierte Dienste beschränkt waren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass höhere Interoperabilitätsanforderungen auch die Wahlmöglichkeit der Verbraucher erweitern, indem ermöglicht wird, dass ein breiteres Spektrum angeschlossener Geräte oder direkt am Körper tragbarer Geräte mit zentralen Plattformdiensten funktionieren kann, wodurch die Abhängigkeit von vorinstallierten Ökosystemen verringert und zu einer größeren Bestreitbarkeit und Autonomie der Verbraucher beigetragen wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der Erfolg des Gesetzes über digitale Märkte nicht nur auf der Grundlage der formalen Einhaltung bewertet werden sollte, sondern auch danach, ob seine Ziele in der Praxis erreicht und von Endnutzern, gewerblichen Nutzern und der breiten Öffentlichkeit als legitim wahrgenommen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Märkte eine Reihe von Durchsetzungsinstrumenten vorsieht, darunter den Regulierungsdialog, Marktuntersuchungen und Verfahren bei Nichteinhaltung, um Verstöße aufzudecken, zu ahnden und Geldbußen zu verhängen; in der Erwägung, dass wirksame und verhältnismäßige Geldbußen von wesentlicher Bedeutung sind, um abzuschrecken und dafür zu sorgen, dass das Gesetz über digitale Märkte wirksam ist; in der Erwägung, dass technologische Entwicklungen, einschließlich KI-gestützter Funktionen und Cloud-gestützter Dienste, neue Herausforderungen für die Bestreitbarkeit und Fairness mit sich bringen, die mit einer zeitnahen, einheitlichen und kohärenten Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über digitale Märkte angegangen werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die rasche Entwicklung generativer KI-Systeme und KI-gestützter virtueller Assistenten die Wettbewerbsdynamik, die Marktstrukturen, die Wertschöpfungsketten und den Zugang der Nutzer zu digitalen Diensten in der gesamten EU erheblich verändert, was sich möglicherweise auf die Bestreitbarkeit und Fairness auf den digitalen Märkten auswirkt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Märkte mehrere Bestimmungen enthält, die relevant sind, um Torwächter daran zu hindern, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit neuer KI-Entwickler zu beschränken, darunter Verpflichtungen in Bezug auf ein faires und diskriminierungsfreies Ranking, die Transparenz von Werbedienstleistungen und den Zugang zu Daten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass Cloud-Computing-Dienste in einigen Fällen zunehmend eine kritische Ebene digitaler Ökosysteme darstellen, auch für die Entwicklung, den Einsatz und die Skalierung von KI-Anwendungen; in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Zusammenschlüssen, Kosten für einen Wechsel, Interoperabilitätsbeschränkungen und Abhängigkeitsrisiken in bestimmten Cloud-Marktsegmenten Anlass zu Bedenken geben können, die mit denen vergleichbar sind, die im Gesetz über digitale Märkte behandelt werden; in der Erwägung, dass im November 2025 eine Untersuchung eingeleitet wurde, um zu bewerten, ob Amazon und Microsoft als Torwächter für ihre Cloud-Computing-Dienste Amazon Web Services und Microsoft Azure benannt werden sollten, und in der Erwägung, dass eine weitere Untersuchung eingeleitet wurde, um zu bewerten, ob die derzeitigen Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte wirksam sind, um gegen Praktiken vorzugehen, die die Wettbewerbsfähigkeit einschränken oder in der Cloud-Branche unlauter sind; in der Erwägung, dass bislang kein Anbieter von Cloud-Computing-Diensten im Rahmen der Verordnung als Torwächter benannt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zugang zu großer Rechenleistung, fortgeschrittenen KI-Modellen sowie Daten- und Cloud-Infrastrukturen zu neuen strukturellen Abhängigkeiten und Bindungseffekten für Ökosysteme führen kann, die die Bestreitbarkeit einschränken könnten, wenn sie im EU-Rechtsrahmen nicht angemessen berücksichtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass angemessene institutionelle Kapazitäten, technisches Fachwissen und Ressourcen innerhalb der Kommission unerlässlich sind, um eine wirksame, unabhängige und rechtzeitige Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte sicherzustellen und seine Glaubwürdigkeit und abschreckende Wirkung zu wahren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Gesetz über digitale Märkte verpflichtet ist, eine regelmäßige Überprüfung der Verordnung durchzuführen, im Rahmen derer die Wirksamkeit der Durchsetzung und ihre Vorteile für die Verbraucher bewertet und Herausforderungen bei der Umsetzung ermittelt werden können sowie sichergestellt werden kann, dass das Gesetz über digitale Märkte angesichts der Technologie- und Marktentwicklungen und der sich wandelnden Formen KI-gestützter Ökosysteme weiterhin seinen Zweck erfüllt;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekräftigt, dass eine wirksame, rechtzeitige und kohärente Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte sowie die politische Unterstützung der Kommission von wesentlicher Bedeutung sind, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und greifbare Vorteile für Verbraucher, gewerbliche Nutzer und Innovatoren in der gesamten EU sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>ist besorgt über den politischen Druck von Drittländern, die die EU nachdrücklich auffordern, das Gesetz über digitale Märkte zu überdenken oder zu schwächen, und betont, dass eine solche Einflussnahme von außen die Souveränität der EU und ihre Autonomie bei der Festlegung und Durchsetzung ihrer eigenen Vorschriften nicht beeinträchtigen darf; betont, dass die Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Märkte gleichermaßen für alle benannten Torwächter gelten, die Dienstleistungen in der EU erbringen, unabhängig des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder des Landes des Hauptsitzes;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, alle im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Durchsetzungsinstrumente sowie Marktuntersuchungen, einschließlich Verfahren wegen Nichteinhaltung von Verpflichtungen, Inspektionen, einstweilige Maßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder uneingeschränkt und proaktiv zu nutzen, um Umgehungen zu verhindern und eine wirksame Einhaltung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass die Kommission zwar die ausschließliche Zuständigkeit für die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte behält, eine wirksame, rechtzeitige und kohärente Anwendung der Verordnung in der gesamten EU jedoch eine strukturierte und enge Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden und anderen einschlägigen nationalen öffentlichen Stellen erfordert; weist darauf hin, dass diese Behörden innerhalb des durch das Gesetz über digitale Märkte geschaffenen Rahmens eine wesentliche unterstützende Rolle spielen, unter anderem indem sie Untersuchungen und Inspektionen unterstützen, zur Marktüberwachung beitragen und den Informationsaustausch erleichtern, wodurch die wirksame und einheitliche Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte gestärkt wird und faire und bestreitbare digitale Märkte in der gesamten EU sichergestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass die Sicherstellung der Marktöffnung, auch durch die wirksame Anwendung des Gesetzes über digitale Märkte, ein wesentliches Element für den Erfolg der Strategie „KI anwenden“ ist, mit der die Einführung von KI und Innovationen in ganz Europa gefördert werden soll, da eine wirksame Bestreitbarkeit auf digitalen Märkten eine Voraussetzung für ein offenes und faires europäisches KI-Ökosystem ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Verfahren wegen Nichteinhaltung von Verpflichtungen unverzüglich abzuschließen und eine zeitnahe Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte zu gewährleisten, insbesondere indem sowohl die verbindlichen als auch die unverbindlichen Fristen eingehalten werden, und das Europäische Parlament ordnungsgemäß über die Fortschritte bei der Durchsetzung auf dem Laufenden zu halten; betont, dass mehr Transparenz in Bezug auf Verfahrensschritte und Fristen erforderlich ist, damit das Parlament und insbesondere die Arbeitsgruppe des IMCO-Ausschusses zum Gesetz über digitale Märkte ihre Kontrollbefugnisse ausüben können; fordert die Kommission auf, das Parlament proaktiv und regelmäßig über den Stand der Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte zu unterrichten, einschließlich der Entwicklungen beim Dialog über Regulierungsfragen, der Tätigkeiten und der Agenda der hochrangigen Gruppe, der von der Kommission in Auftrag gegebenen einschlägigen Studien und aller anderen Informationen, die das Parlament für die Ausübung seiner Aufsichtsfunktion benötigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Kommission auf, die hochrangige Gruppe in vollem Umfang zu nutzen; betont, dass eine wirksame Koordinierung zwischen den Regulierungsbehörden angesichts der hohen Zahl neuer Vorschriften und den auf den digitalen Märkten tätigen Regulierungsbehörden wichtig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass die Einhaltung des Gesetzes über digitale Märkte auf der Grundlage seiner praktischen und tatsächlichen Auswirkungen auf die Marktöffnung, den Wettbewerb, Innovationen und die Wahlmöglichkeit der Nutzer bewertet werden muss, um Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Kommission auf, Informationsasymmetrien anzugehen, indem sie die Mechanismen stärkt, die es gewerblichen Nutzern und Endnutzern ermöglichen, ihre Rechte im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte wirksam auszuüben, einschließlich der Rechte in Bezug auf Auswahl, Datenzugang, Interoperabilität, Nichtdiskriminierung und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, und zwar durch zugängliche und sichere Melde- und Beschwerdekanäle, Schutzmaßnahmen in Bezug auf Vergeltungsmaßnahmen und ein besseres Bewusstsein für die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe, wobei anzumerken ist, dass die Wirksamkeit des Gesetzes über digitale Märkte von befähigten Endnutzern abhängt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, der strikten Durchsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Interoperabilität, Datenzugang, Datenübertragbarkeit, Schutz vor Einschränkung der Informations- und Wahlmöglichkeiten und Selbstbevorzugung Vorrang einzuräumen, auch wenn sich aus Standardeinstellungen, technischen Integrationen oder der Gestaltung von Plattformökosystemen ein Wettbewerbsschaden ergibt; fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Durchsetzungsprioritäten den einschlägigen Marktentwicklungen und der Wechselwirkung zwischen den geltenden EU-Instrumenten, einschließlich der Datenverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, gebührend Rechnung zu tragen; stellt fest, dass die wirksame Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte in bestimmten Fällen durch die Interaktionen der Torwächter mit Wettbewerbern und Geschäftspartnern beeinflusst werden kann, insbesondere in Situationen, in denen Bedenken hinsichtlich der Fairness von Geschäftspraktiken geäußert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Kommission auf, weiterhin darauf hinzuarbeiten, die Interoperabilität von Nachrichtenübermittlungsdiensten mit kleineren Nachrichten-Apps Dritter auf Anfrage zu ermöglichen, damit Nutzer Texte, Dateien und Sprach-/Videoanrufe über Plattformen hinweg austauschen können und gleichzeitig die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aufrechterhalten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Praktiken von Google zur Bevorzugung des eigenen Unternehmens bei seinen Such-, Einkaufs-, Reise- und Videodiensten, die weiterhin den Wettbewerb verzerren und die Wahlmöglichkeit der Verbraucher einschränken; stellt fest, dass Anzeigen für Produkte nach wie vor ganz oben in den Suchergebnissen stehen, wodurch ein Muster der marktbeherrschenden Stellung und ein Mangel an Transparenz fortbestehen, was nicht der Absicht des Gesetzes über digitale Märkte entspricht; weist darauf hin, dass vorläufige Feststellungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes über digitale Märkte darauf hindeuten, dass Google visuelle Vorteile und ein bevorzugtes Ranking nutzt, um seine eigenen Dienste, einschließlich Google Shopping, Google Flights und Google Hotels, zu bevorzugen, wodurch der faire Zugang für Wettbewerber eingeschränkt und die Marktmacht von Google gestärkt wird; merkt an, dass jüngste Verfahren vor nationalen Gerichten bestätigt haben, dass die Praktiken von Google zur Selbstbevorzugung bei Suchdiensten konkurrierenden Vergleichsplattformen schaden, wie das Urteil des Landgerichts Berlin in der Rechtssache Idealo/Google aus dem Jahr 2025 zeigt; betont, dass Versuche von Torwächtern, die Nichteinhaltung des Gesetzes über digitale Märkte aufrechtzuerhalten oder zu verlängern, sie folglich durch Folgeklagen auf Schadenersatz einer erheblichen finanziellen Haftung aussetzen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass die Integration von KI durch Google in seine Such- und Entdeckungsprozesse es dem Unternehmen zunehmend ermöglicht, alle Schritte der Verbraucher – von der Suche über Empfehlungen bis hin zur Kaufabsicht – zu kontrollieren, wodurch konkurrierende Dienste weiter marginalisiert werden und die Fähigkeit der Verbraucher, unabhängige Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt wird; betont, dass diese Dynamik die Gefahr birgt, dass unabhängige Händler zu reinen Erfüllungskanälen für Google werden, was früheren Versuchen entspricht, den Handel zu dominieren, die jedoch zuvor eingeschränkt wurden, und dass sich diese Praktiken ohne klare Garantien im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte weiter verfestigen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>nimmt das Aufkommen alternativer App-Marktplätze im Rahmen von iOS im Binnenmarkt zur Kenntnis, bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass ihre praktische Tragfähigkeit und Skalierbarkeit aufgrund der Gestaltung der Nutzererfahrung und restriktiver wirtschaftlicher und vertraglicher Bedingungen nach wie vor begrenzt sind; betont, dass Torwächter ihre Gebühren so umstrukturieren, dass Entwickler schlechter gestellt sind als vor dem Gesetz über digitale Märkte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob die Zugangsbedingungen von Apple fair und diskriminierungsfrei sind, wie es in Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Märkte vorgeschrieben ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>stellt fest, dass sich bestimmte Torwächter, wie beispielsweise kürzlich von Google angekündigt, auf Sicherheits- und Cybersicherheitsgründe berufen, um Anwendungsentwicklern Registrierungs- und Identifizierungsanforderungen aufzuerlegen, wodurch der wirksame Zugang zu alternativen Vertriebskanälen für Anwendungen in einer Weise eingeschränkt wird, die im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes über digitale Märkte stehen könnte; fordert die Kommission daher auf, zu untersuchen, ob die geltend gemachten sicherheitsbezogenen Maßnahmen unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind, und sicherzustellen, dass sie nicht als Vorwand genutzt werden, um das Ziel des Gesetzes über digitale Märkte zu umgehen, einen echten Zugang zu Software Dritter zu ermöglichen, faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen sicherzustellen und gleichzeitig die Fähigkeit der Entwickler zu wahren, Nutzer zu alternativen Vertriebskanälen zu lenken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>weist darauf hin, dass gewerbliche Nutzer gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes über digitale Märkte in der Lage sein sollten, Endnutzer kostenlos über alternative Angebote zu informieren und diese Angebote zu bewerben und Verträge zu schließen; stellt fest, dass in Erwägungsgrund 40 des Gesetzes über digitale Märkte die Möglichkeit einer Vergütung für die Erleichterung der ursprünglichen Akquirierung eines Endnutzers anerkannt wird, betont jedoch, dass eine solche Vergütung strikt auf die ursprüngliche Akquirierung beschränkt, verhältnismäßig und angemessen sein muss und die Steuerung in der Praxis nicht beeinträchtigen darf; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die aktualisierten Bedingungen von Apple streng auf die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte in Bezug auf Gebühren im Zusammenhang mit der Lenkung der Nutzer geprüft werden und dass alle Umgehungsversuche genau geprüft und erforderlichenfalls sanktioniert werden, ohne das Ergebnis des laufenden US-Gerichtsverfahrens in der Rechtssache Epic Games/Apple abzuwarten; betont, dass die Durchsetzung des EU-Rechts unabhängig von Rechtsstreitigkeiten mit Drittländern verfolgt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>ist besorgt über TikTok, das von ByteDance betrieben wird, und die auf seiner Plattform installierten Auswahlbildschirme für die Einwilligung, die in hohem Maße auf Verhaltenstechniken beruhen, um die Einwilligung der Nutzer einzuholen; stellt fest, dass solche Praktiken die Grundsätze der informierten und freiwillig erteilten Einwilligung aushöhlen und einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Märkte darstellen könnten; betont, dass Einwilligungsmechanismen transparent, benutzerfreundlich und wirklich freiwillig sein müssen, ohne manipulative Gestaltung oder psychologischen Druck; fordert die Kommission auf, die Einwilligungspraktiken von TikTok genau zu überwachen und sicherzustellen, dass nicht konforme Mechanismen unverzüglich korrigiert werden, um die Autonomie der Nutzer und die digitalen Rechte zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass Microsoft Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über digitale Märkte tatsächlich einhält, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung, es den Endnutzern technisch zu ermöglichen, die Standardeinstellungen in dem Windows-Betriebssystem für Computer einfach zu ändern und frei von unnötiger Reibung auf konkurrierende Dienste zuzugreifen; stellt fest, dass die Integration von Bing als Standardanbieter von Online-Suchergebnissen in die Windows-Taskleiste und die Schwierigkeit, dies zu ändern, die Nutzer in übermäßiger Weise zu den Diensten von Microsoft führen und die tatsächliche Auswahl der Nutzer einschränken können; weist darauf hin, dass Microsoft der Kommission Einhaltungsmaßnahmen vorgelegt hat, äußert jedoch Bedenken hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen, einschließlich möglicher Hindernisse für eine wirksame Interoperabilität innerhalb des Windows-Ökosystems; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen von der Kommission weiterhin sorgfältig geprüft werden sollten, um in der Praxis eine wirksame Auswahl für die Nutzer und ein faires und bestreitbares Umfeld für Drittanbieter sicherzustellen, insbesondere in Fällen, in denen die begrenzte oder langsame Ermöglichung von Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) für Nicht-Microsoft-Dienste Drittentwickler daran hindern könnte, Endnutzern eine vergleichbare Erfahrung zu bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die Berichte verschiedener Interessenträger in der Reisebranche über anhaltend hohe Provisionssätze und die fortgesetzte Nutzung von Praktiken durch Booking.com zur Kenntnis, die unzulässigen Paritätsklauseln zu entsprechen scheinen, darunter Leistungsprogramme für Hotels auf der Grundlage intransparenter Kriterien und anhaltende Schwierigkeiten beim Opt-out aus von Booking.com-gesponserten Zahlungssystemen; weist darauf hin, dass nationale Wettbewerbsbehörden, einschließlich in Frankreich und Spanien, gegen Booking.com Sanktionen in Bezug auf Paritätsklauseln verhängt haben; fordert die Kommission auf, den derzeitigen Grad der Bestreitbarkeit in der Online-Reisebranche seit der Benennung von Booking.com als Torwächter zu bewerten und dementsprechend konkrete Maßnahmen zu ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Meta seine neue dritte „Pay or consent“-Option umgesetzt hat, mit der personalisierte Werbung eingeschränkt wird und die im Juli 2025 im Anschluss an die von der Kommission im April 2025 verhängte Geldbuße eingeführt wurde; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Meta den Nutzern nun tatsächlich eine neutrale Wahl bietet, dass der Zugang Dritter zu den Diensten von Meta fair und uneingeschränkt ist und dass jede Umgehung der Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte streng geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>äußert Bedenken hinsichtlich der Praktiken bei Smart-TVs, die die wettbewerbswidrigen Praktiken nachbilden, die Android zuvor auf Smartphones angewandt hat; betont, dass der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten über Smart-TVs nicht von einer kleinen Zahl großer Technologieunternehmen kontrolliert werden darf und dass ein offener, fairer und bestreitbarer Markt für eine pluralistische und vielfältige Medienlandschaft von wesentlicher Bedeutung ist; betont in Bezug auf Betriebssysteme für Smart-TVs, dass große Anbieter solcher Betriebssysteme den Zugang zu mehrseitigen Märkten für Zuschauer, Werbung und Daten kontrollieren; stellt fest, dass eine ähnliche Kontrolle von Torwächtern über Nutzerzugangspunkte in anderen vernetzten Umgebungen entstehen kann, in denen Betriebssysteme oder virtuelle Assistenten den Zugang zu Diensten vermitteln, einschließlich Fahrzeug-Infotainment-Systemen; fordert die Kommission auf, dieses Marktsegment sorgfältig zu überwachen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>hebt die wichtige Rolle der Endnutzer bei der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes über digitale Märkte hervor und betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass Nutzerschnittstellen, Einwilligungsmechanismen und Entscheidungsarchitekturen neutral, benutzerfreundlich, verständlich und nicht manipulativ sind, damit die Nutzer ihre Rechte wirksam und frei von unnötiger Reibung ausüben können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert die Kommission auf, das Gesetz über digitale Märkte sowohl einheitlich als auch zukunftssicher auf technologische Entwicklungen anzuwenden, indem KI-gestützten Diensten und Cloud-basierten Infrastrukturen rechtzeitig Beachtung geschenkt wird, um neuen Formen von Bindungen, Kündigungen oder Torwächter-Praktiken vorzubeugen, unter anderem wenn Torwächter Daten, Rechenressourcen und integrierte Dienste nutzen, um aufstrebende KI-Entwickler und innovative neue Marktteilnehmer zu benachteiligen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Kommission auf, für Komplementarität, Kohärenz und Rechtssicherheit zwischen dem Gesetz über digitale Märkte, der Datenverordnung und der Verordnung über künstliche Intelligenz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu sorgen, unter anderem durch koordinierte Leitlinien und eine koordinierte Umsetzung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt die ersten Beschlüsse der Kommission wegen Nichteinhaltung im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte als wichtigen Schritt zur Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung, bedauert jedoch, dass diese Beschlüsse nach wie vor von begrenztem Umfang sind und noch nicht das gesamte Spektrum problematischer Torwächter-Praktiken abdecken, die von gewerblichen Nutzern und anderen Interessenträgern ermittelt wurden; bedauert ferner, dass die verhängten Geldbußen im Vergleich zum Ausmaß der Verstöße und zur Wirtschaftskraft der benannten Torwächter relativ bescheiden sind, was die Gefahr einer unzureichenden Abschreckungswirkung birgt und dem Ziel der Verordnung nicht gerecht wird; betont, dass mit dem allgemeinen Durchsetzungsrahmen sichergestellt werden sollte, dass die erwarteten Kosten der Nichteinhaltung, einschließlich Geldbußen und Zwangsgeldern, von Anfang an systematisch die Kosten der Einhaltung übersteigen, um strategische Verzögerungen zu verhindern und eine echte Abschreckungswirkung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>fordert die Kommission auf, angesichts der zunehmenden strategischen Bedeutung von Cloud-Computing-Diensten und ihrer Rolle in digitalen und KI-Ökosystemen genau zu prüfen, ob die Anbieter solcher Dienste die Kriterien für ihre Benennung als Torwächter im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte erfüllen, unter anderem durch Marktuntersuchungen; fordert die Kommission auf, bei der Durchführung von Marktuntersuchungen und der Bewertung möglicher Benennungen im Cloud-Computing die Kriterien des Gesetzes über digitale Märkte in kohärenter, transparenter und evidenzbasierter Weise auf alle Anbieter anzuwenden, wenn dies durch Marktindikatoren gerechtfertigt ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und Innovationen zu erhalten; begrüßt die jüngsten Marktuntersuchungen der Kommission in Bezug auf Cloud-Diensteanbieter wie Amazon Web Services und Microsoft Azure;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>betont, dass KI-gestützte Such- und Assistenzinstrumente, wenn sie als benannte zentrale Plattformdienste oder in diesen angeboten werden, wie AI Overviews und Gemini von Google, Siri von Apple, WhatsApp AI von Meta, Rufus von Amazon oder Copilot von Microsoft, zunehmend zu neuen Zugangstoren zu Informationen, Handel und digitalen Diensten werden; fordert die Kommission auf, zeitnah zu prüfen, ob und wie solche Funktionen von Torwächtern in einer Weise genutzt werden, die die Bestreitbarkeit und Fairness untergraben könnte, unter anderem durch Standardeinstellungen, die Vorauswahl oder die diskriminierende Darstellung oder Auswahl von Ergebnissen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass die integrierten digitalen Ökosysteme bestimmter Torwächter, die aus mehreren zentralen Plattformdiensten und damit verbundenen Diensten bestehen, ihnen einen strukturellen Wettbewerbsvorteil bei der Entwicklung, dem Training und der Einführung von KI-Systemen verschaffen können, insbesondere wenn der Zugang zu großen Datenströmen mit mehreren Diensten, Benutzerschnittstellen, Vertriebskanälen oder ergänzenden Diensten ökosystemübergreifend genutzt werden kann; betont daher, dass Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes über digitale Märkte rigoros durchgesetzt werden muss, um wirksame Datenzugangsrechte für gewerbliche Nutzer sicherzustellen und zu verhindern, dass ökosystemweite Datenvorteile in einer Weise genutzt werden, die die Bestreitbarkeit und Fairness schwächt, auch wenn KI-Funktionen in zentrale Plattformdienste integriert sind oder zu neuen Zugangstoren zu Informationen, Handel und digitalen Diensten werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Anwendungsbereich, der Komplexität und der strategischen Bedeutung der Verordnung für ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte zu sorgen, und fordert eine erhebliche Aufstockung des Personals;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>erwartet, dass die bevorstehende Überprüfung des Gesetzes über digitale Märkte transparent sein und sich auf die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen und Belege stützen wird, einschließlich einer Bewertung der tatsächlichen Ergebnisse für Nutzer und Märkte sowie der praktischen Auswirkungen der Umsetzung auf die Verbraucher, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Innovation, Nutzbarkeit, Privatsphäre und Sicherheit, wobei den technologischen Entwicklungen und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Rahmen zukunftssicher bleibt, gebührend Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, die Rückmeldungen von KMU während des Überprüfungsprozesses besonders zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont, dass sich die Überprüfung darauf konzentrieren sollte, die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des bestehenden Rahmens zu stärken und gleichzeitig die Herausforderungen anzugehen, die sich aus sich rasch entwickelnden Technologien und Ökosystemen ergeben, indem die im derzeitigen Rahmen verfügbaren Befugnisse in vollem Umfang genutzt werden, erforderlichenfalls auch durch Klarstellungen und Leitlinien, und dass eine Neuaufrollung der Kernziele, des Anwendungsbereichs oder der Architektur des Gesetzes über digitale Märkte verhindert werden sollte, es sei denn, dies ist eindeutig durch nachgewiesene Durchsetzungslücken oder wesentliche Marktentwicklungen gerechtfertigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>betont, dass eine wirksame Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte erfordert, dass allgemeine wettbewerbspolitische Maßnahmen und alle anderen handelspolitischen Schutz- und Marktüberwachungsinstrumente der EU ergänzend eingesetzt werden, da systemische Risiken für Fairness und wirtschaftliche Sicherheit auch aus Transaktionen entstehen können, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte fallen; nimmt in diesem Zusammenhang die Bedenken hinsichtlich der Übernahme der Ceconomy AG durch JD.com zur Kenntnis, durch die ein Unternehmen aus einem Drittstaat die Kontrolle über ein bedeutendes europäisches Einzelhandels- und Vertriebsnetz übernehmen könnte, was das Risiko des Zugangs von Drittstaaten zu sensiblen Verbraucherdaten und möglicher Wettbewerbsverzerrungen im Zusammenhang mit staatlicher finanzieller Unterstützung erhöhen würde; fordert die Kommission auf, die Verordnung über drittstaatliche Subventionen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj).</FIELD></FOOTNOTE> rigoros anzuwenden und alle drittstaatlichen Subventionen zu prüfen, die sowohl dieser Transaktion als auch künftigen Transaktionen zugrunde liegen; fordert die Kommission auf, die Risiken für europäische Verbraucherdaten im Rahmen der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu bewerten und für eine wirksame Datenlokalisierung im Einklang mit der Datensouveränität der EU und dem Durchsetzungsrahmen des Gesetzes über digitale Märkte zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>