<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0164</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0125/2026 - Berichterstatter: David Cormand)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky (2025/2158(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 1. Juli 2025 von der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union übermittelten und am 9. Juli 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky, mit dem ein Antrag der Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet wurde, der mit einem Strafverfahren im Zusammenhang steht, das gegen Harald Vilimsky eingeleitet werden soll;</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Harald Vilimsky am 15. April 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0125/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union einen Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky, einem in Österreich gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit mutmaßlicher Veruntreuung von Geldern, die Straftaten gemäß § 153 Absätze 1 und 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs darstellen, aufgrund seiner mutmaßlichen Beteiligung an der Straftat im Sinne von § 12 dieses Gesetzes übermittelt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass es laut dem Antrag im Anschluss an frühere Anträge der Staatsanwaltschaft Wien aus dem Jahr 2021 auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky und den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 über die Aufhebung seiner Immunität und angesichts neuer Entwicklungen angezeigt sei, auch die Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky aufgrund der neuen Nachweise zu beantragen; in der Erwägung, dass Harald Vilimsky den Informationen der Untersuchung zufolge verdächtigt wird, seine Macht missbraucht zu haben, indem er Mittel seiner politischen Partei FPÖ (Freiheitliche Partei Österreichs – Die Freiheitlichen) für Zwecke verwendet hat, die nicht mit den Tätigkeiten der FPÖ in Zusammenhang gestanden hätten, und zwar zu Zeitpunkten im Jahr 2013, die noch genau zu bestimmen sind, insbesondere durch die Genehmigung privater und parteifremder Zahlungen für die Installation einer Tür und eines Schlosses seiner Privatadresse, wodurch das Vermögen der FPÖ in Höhe von insgesamt 9 434 EUR geschädigt worden sei;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Harald Vilimsky bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt und im Juni 2024 wiedergewählt wurde und daher zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat kein Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Harald Vilimsky im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky auch nicht damit im Zusammenhang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 57 Absätze 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich vorsieht:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„(2)	Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.</P></CONS><CONS><P>(3)	Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der in Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Aufgabendurchführen und die untrennbar mit diesen Aufgaben verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte, dass ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorlag, d. h. dass nichts darauf hindeutet, dass das Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Harald Vilimsky als Mitglied des Europäischen Parlaments und damit der Unabhängigkeit des Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266, Rn. 91.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Harald Vilimsky aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Österreich und Harald Vilimsky zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>