<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0165</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Angelika Niebler</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0127/2026 - Berichterstatter: Marcin Sypniewski)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Angelika Niebler (2025/2175(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem mit Schreiben der Europäischen Generalstaatsanwältin vom 21. Juli 2025 im Zusammenhang mit einer Voruntersuchung, die gegen Angelika Niebler eingeleitet werden soll, übermittelten und mit Schreiben vom 1. September 2025 bestätigten sowie am 10. September 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Angelika Niebler,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Angelika Niebler am 15. April 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10‑0127/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Generalstaatsanwältin mit Schreiben vom 21. Juli 2025 die Aufhebung der Immunität von Angelika Niebler, in Deutschland gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, aufgrund von Straftaten, die diese zwischen 2017 und 2025 begangen haben soll, beantragt hat, wobei der Antrag durch Schreiben vom 1. September 2025 bestätigt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Angelika Niebler dem Antrag zufolge, der auf Informationen einer Privatperson beruht, die vom August 2021 bis zum September 2023 für Angelika Niebler gearbeitet hat, im Zeitraum ab 2017, d. h. von der achten bis zur zehnten Wahlperiode vorschriftswidrig die Erstattung von Reisekosten für Reisen nach Straßburg und Brüssel beantragt haben soll, akkreditierte parlamentarische Assistenten und örtliche Assistenten zeitweise zu privaten Zwecken oder zu Zwecken eingesetzt haben soll, die nicht mit ihrer Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Ausübung der parlamentarischen Funktionen in Zusammenhang gestanden hätten, und zudem einen örtlichen Assistenten beschäftigt haben soll, dessen Gehalt vom Europäischen Parlament für Angelika Niebler übernommen worden sein soll, der aber ausschließlich für ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments derselben Partei tätig gewesen sein soll; in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge aufgrund der bereitgestellten Informationen der Anfangsverdacht besteht, dass Angelika Niebler Ausgaben für parlamentarische Assistenz unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments verwendet habe<FOOTNOTE><FIELD> Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die ihr zu Last gelegten Handlungen daher den Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 Absätze 1 und 3 des deutschen Strafgesetzbuchs darstellen könnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Angelika Niebler bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2014 in das Europäische Parlament gewählt sowie im Juni 2024 wiedergewählt wurde und daher zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der Straftaten Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Straftaten keine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Angelika Niebler im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Angelika Niebler auch nicht damit im Zusammenhang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaates die den Mitgliedern des Parlaments ihres Mitgliedstaats zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lauten:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„(2)	Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</P></CONS><CONS><P>(3)	Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</P></CONS><CONS><P>(4)	Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität, wie sie im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass etwaige Schlussfolgerungen auf der Grundlage der in dem betreffenden Fall vorgelegten Informationen und Erläuterungen erfolgen müssen; in der Erwägung, dass erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Elemente und Motive bestehen, die der Beschwerde zugrunde liegen, die zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität geführt hat, einschließlich ihres anonymen Charakters, weshalb keine aussagekräftige Bewertung der Beschwerde möglich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde von einer Privatperson mit einem direkten politischen Motiv eingereicht wurde, um Angelika Niebler zu schaden; in der Erwägung, dass diese Bedenken zudem durch den Zeitpunkt und den selektiven Charakter der Beschwerde verstärkt werden, insbesondere angesichts der bedeutenden politischen Funktion von Angelika Niebler; in der Erwägung, dass die Unstimmigkeiten in dem Antrag, einschließlich eines offensichtlichen Mangels an Genauigkeit in Bezug auf die genauen in Rede stehenden finanziellen Beträge, sowie die besonderen Umstände des mutmaßlichen Fehlverhaltens Anlass zu Bedenken geben, dass die Absicht, ein Verfahren anzustrengen, darin besteht, den Ruf von Angelika Niebler zu schädigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass daher ersichtlich ist, dass in diesem Fall ein „<STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING>“ vorlag, d. h. konkrete Anhaltspunkte<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, ECLI:EU:C:2020:725, Rn. 26.</FIELD></FOOTNOTE>, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit von Angelika Niebler in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Angelika Niebler nicht aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Europäischen Staatsanwaltschaft und Angelika Niebler zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>