<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0166</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Nikos Pappas</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0128/2026 - Berichterstatter: Marcin Sypniewski)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Nikos Pappas (2025/2234(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 7. Oktober 2025, mit dem ein Antrag des Staatsanwalts beim Athener Gericht erster Instanz im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen Nikos Pappas eingeleitet werden soll, weitergeleitet wurde, übermittelten und am 12. November 2025 im Parlament bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Nikos Pappas,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Nikos Pappas am 15. April 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0128/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs der Hellenischen Republik einen Antrag des Staatsanwalts am Athener Gericht erster Instanz auf Aufhebung der Immunität des in Griechenland gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments Nikos Pappas im Zusammenhang mit mutmaßlichen Beleidigungen im Internet und Drohungen übermittelt hat, die Straftaten gemäß Artikel 94, Artikel 361 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Artikel 333 Absatz 1 Satz 1 des griechischen Strafgesetzbuchs darstellen könnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge aus der Anzeige hervorgeht, dass Nikos Pappas die anzeigende Person am 11. Juni 2025 durch Direktnachrichten, die über sein persönliches Konto auf Instagram versandt wurden, mutmaßlich beleidigt und bedroht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Nikos Pappas bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde und daher zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftaten Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge die Anzeige gegen ihn vom 16. Juli 2025 datiert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat keine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Nikos Pappas im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Nikos Pappas auch nicht damit im Zusammenhang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaates die den Parlamentsmitgliedern ihres Mitgliedstaates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik kein Parlamentsmitglied während seiner Amtszeit ohne Genehmigung der Abgeordnetenkammer verfolgt, festgenommen, inhaftiert oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen unterworfen werden darf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität, wie sie im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte, dass ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorlag, d. h. dass nichts darauf hindeutet, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Nikos Pappa in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments und damit der Unabhängigkeit des Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Nikos Pappas aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Hellenischen Republik und Nikos Pappas zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>