<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0167</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0129/2026 - Berichterstatterin: Pascale Piera)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez (2025/2236(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem vom Obersten Gerichtshof Spaniens übermittelten Schreiben vom 31. Oktober 2025 im Zusammenhang mit der Einleitung eines Strafverfahrens und am 12. November 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez (Luis Pérez Fernandez),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen wird, dass Alvise Pérez auf sein gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung festgeschriebenes Recht, gehört zu werden, verzichtet hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C–201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 71 Absätze 1 und 2 der spanischen Verfassung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0129/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Präsident des Obersten Gerichtshof Spaniens mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 die Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez, in Spanien gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit mehreren Straftaten, die dieser im Jahr 2024 begangen haben soll, übermittelt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass aus dem Antrag hervorgeht, dass Alvise Pérez zwischen dem 7. April 2024 und dem 27. Mai 2024 Verbindungen zu einem Berater unterhielt, der im Namen natürlicher und juristischer Personen handelte, um durch Mechanismen zur Steueroptimierung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, und dabei das Ziel verfolgte, ein „Wallet“ einzurichten, über das Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfs der von Alvise Pérez gegründeten politischen Partei genannt „Se Acabó La Fiesta“ beschafft werden sollten; in der Erwägung, dass der Berater, der dieses „Wallet“ eingerichtet hat, dem Antrag zufolge Alvise Pérez im Hinblick auf die Wahl zum Europäischen Parlament einen Vorschuss in Höhe von 100 000 EUR für diese politische Partei gezahlt hat; in der Erwägung, dass die vorgebrachten Tatsachen eine Straftat der illegalen Finanzierung einer politischen Partei nach Artikel 304bis Absatz 1 des spanischen Strafgesetzbuchs sowie eine Wahlstraftat im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 des Spanischen Organgesetzes Nr. 5/1985 vom 19. Juni 1985 über die allgemeine Wahlordnung darstellen könnten; in der Erwägung, dass das Ermittlungsverfahren mit Beschluss vom 20. September 2024 eingeleitet wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Alvise Pérez bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde daher und zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftaten kein Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Straftaten keine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Alvise Pérez im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen und der folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität auch nicht damit im Zusammenhang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 71 Absätze 1 und 2 der spanischen Verfassung heißt:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„1. 	Die Abgeordneten und Senatoren genießen Unverletzlichkeit hinsichtlich der in Ausübung ihres Mandats geäußerten Meinungen.</P></CONS><CONS><P>2. 	Ebenso genießen die Abgeordneten und Senatoren während ihrer Mandatszeit Immunität und dürfen nur bei Ergreifung auf frischer Tat festgenommen werden. Sie dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffenden Kammer angeklagt oder gerichtlich verfolgt werden.“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der in Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> gefunden hat, d. h. dass nichts darauf hindeutet, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Alvise Pérez in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments und damit der Unabhänigkeit des Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Alvise Pérez aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ des Königreichs Spanien und Alvise Pérez zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>