<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0184</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Erforderliche Reaktion der EU im Hinblick auf die Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte sowie auf die missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln in der Slowakei</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0245/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2026 zu der erforderlichen Reaktion der EU im Hinblick auf die Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte sowie auf die missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln in der Slowakei (2026/2607(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4, Artikel 4 Absatz 3 und die Artikel 5, 6, 9 und 10, sowie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 20,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die dazugehörigen Protokolle sowie auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Slowakei,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die völkerrechtlichen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und des Europarates,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Konditionalitätsverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Dachverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 111.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. März 2019 zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 107.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 149 vom 28.4.2023, S. 22.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2024 zu der geplanten Auflösung von zentralen Strukturen zur Korruptionsbekämpfung in der Slowakei und den Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5712, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5712/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Berichte, die im Anschluss an die Reise des Haushaltskontrollausschusses vom 26. bis 28. Mai 2025 in die Slowakei und die Reise der dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres angehörenden Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (Democracy, Rule of Law and Fundamental Rights Monitoring Group, DRFMG) vom 1. bis 3. Juni 2025 nach Bratislava (Slowakei) erstellt wurden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit enthaltenen Länderkapitel über die Slowakei,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Berichte, Umfragen und Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten und auf ihren Jahresbericht 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarates vom 30. April 2014 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die die Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Bezug auf Medienfreiheit, freie Meinungsäußerung und den freien Austausch von Informationen eingegangen sind,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 464/2024 des Justizrats der Slowakischen Republik vom 20. November 2024, in dem Bedenken hinsichtlich des Straftatbestands des „Rechtsmissbrauchs“ geäußert werden und in dem die Außerkraftsetzung oder Änderung dieses Straftatbestands empfohlen wird, um stärkere Schutzvorkehrungen für mehr richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung der Internationalen Juristenkommission vom 14. Februar 2025, in der Bedenken hinsichtlich einer offensichtlichen Einmischung der Exekutive in die Arbeit des Justizrats der Slowakischen Republik geäußert werden und betont wird, dass die Unabhängigkeit der Justizräte gewahrt bleiben und vor Einflussnahme seitens des Parlaments und der Exekutive geschützt werden muss,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den gemeinsamen offenen Brief vom 16. Oktober 2025, der von 56 Organisationen der Zivilgesellschaft unterzeichnet wurde und in dem diese ihre tiefe Besorgnis über die jüngst in der Slowakei angenommenen Verfassungsänderungen zum Ausdruck bringen und die EU auffordern, dringend tätig zu werden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das an die Kommission gerichtete Schreiben der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) vom 28. November 2025, in dem Bedenken dahin gehend geäußert werden, dass die in der Slowakei geplanten Änderungen an den Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar sein und den Schutz bestimmter Kategorien von Hinweisgebern einschränken könnten, dass diese Änderungen rückwirkend für laufende Fälle gelten könnten und dass sie den Schutz der finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung des Haushaltskontrollausschusses vom 27. Januar 2026 zu dem Thema „Schutz der finanziellen Interessen der EU in der Slowakei“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Korruptionswahrnehmungsindex 2025, in dem die Slowakei mit 48 von 100 Punkten weltweit den 61. Rang belegt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex 2025 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, in dem die Slowakei 57,2 von 100 Punkten erhielt und EU-weit somit Platz 20 belegt, was darauf hindeutet, dass sie im Laufe der Zeit zwar Fortschritte erzielt hat, aber nach wie vor unter dem EU-Durchschnitt liegt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 11. Februar 2026 zu der erforderlichen Reaktion der EU im Hinblick auf die Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte sowie auf die missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln in der Slowakei,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2026 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2026)0125.</FIELD></FOOTNOTE>, sind,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die EU auf die in Artikel 2 EUV festgelegten, in der Charta wiedergegebenen und in den völkerrechtlichen Menschenrechtsabkommen verankerten Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemein sind und von der EU und von allen Mitgliedstaaten sowohl innenpolitisch als auch im auswärtigen Handeln durchgängig geachtet und aktiv gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollten, dass es beim Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte nicht zu Rückschritten kommt; in der Erwägung, dass jede Schwächung dieser Werte die Gefahr birgt, dass die Rechte und Freiheiten der in der EU lebenden Menschen ausgehöhlt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Grundrechte, wie sie durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, gemäß Artikel 6 Absatz 3 als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der EU darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten einander vertrauen, was die Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte angeht, wie sie in der EMRK und der Charta garantiert werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass bei einer Informationsreise der DRFMG vom 1. bis 3. Juni 2025 in die Slowakei ernsthafte Bedenken in Bezug auf Strafrechtsreformen, durch die die Korruptionsbekämpfung geschwächt werden könnte, verkürzte Verjährungsfristen und die Anwendung beschleunigter Verfahren ohne angemessene Anhörung entstanden sind; in der Erwägung, dass im Rahmen der Reise zudem Gefahren im Zusammenhang mit dem Opportunitätsprinzip, dem Fehlen einer umfassenden Strategie zur Korruptionsbekämpfung, dem zunehmenden Druck auf die Justiz, die Medien und die Zivilgesellschaft, der Einschränkung der Medienfreiheit und Vorschlägen, mit denen der Vorrang des Unionsrechts infrage gestellt wird, hervorgehoben wurden; in der Erwägung, dass insbesondere festgestellt wurde, dass die Korruptionsbekämpfung keine Priorität der Regierung mehr ist, da inzwischen weniger Korruptionsfälle strafrechtlich verfolgt werden, was nicht etwa auf ein geringeres Maß an Korruption, sondern auf eine laschere Durchsetzung zurückzuführen ist, und dass über die Fälle im Zusammenhang mit der vorherigen Regierung des Ministerpräsidenten hinaus keine neuen größeren Fälle verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Rechtsreformen schätzungsweise 1 324 Verurteilten zugutegekommen sein sollen, wobei 446 Strafgefangene vorzeitig freigelassen wurden, von denen viele politisch vernetzt sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Reise einer Delegation des Haushaltskontrollausschusses vom 26. bis 28. Mai 2025 in die Slowakei ernste Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Kontroll- und Prüfsysteme, der Verwaltung von EU-Mitteln und der allgemeinen Lage im Bereich der Rechtsstaatlichkeit aufgeworfen wurden; in der Erwägung, dass das politische Klima bei der Reise angespannt war, die Delegationsmitglieder immer wieder öffentlich angegangen wurden und sich ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Transparenz, widersprüchlicher Informationen vonseiten der Behörden und Interessenträger und schwieriger Bedingungen für die Zivilgesellschaft und investigative Journalisten offenbarten; in der Erwägung, dass zudem Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln deutlich wurden, darunter strukturelle Schwächen bei den Aufsichtsmechanismen, unzureichende Schutzmaßnahmen gegen Betrug und eingeschränkte Ermittlungskapazitäten infolge der Auflösung der Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und der Strafrechtsreform, was zu besorgniserregenden vorläufigen Statistiken geführt hat, wonach in den ersten Monaten des Jahres 2025 mutmaßlich in nur zwei Fällen von Straftaten der Art, wie sie bis dahin von der SPO untersucht worden waren, Anklage erhoben wurde; in der Erwägung, dass die Sonderstaatsanwaltschaft zuvor in 120 bis 150 Fällen jährlich ermittelt hat; in der Erwägung, dass im Zuge der Reise darüber hinaus Mängel bei der wirksamen Verwendung von EU-Mitteln für schutzbedürftige Gemeinschaften aufgezeigt wurden, die insbesondere die Verwendung von EU-Mitteln für Roma-Gemeinschaften betreffen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass mit den am 26. September 2025 angenommenen Änderungen der Verfassung der Slowakei in Artikel 7 dieser Verfassung zusätzliche Bestimmungen über nationale Identität aufgenommen wurden, die es den slowakischen staatlichen Stellen, einschließlich der Gerichte, ermöglichen, zu bewerten, ob und in welchem Umfang das EU-Recht in der Slowakei anwendbar ist, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH); in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats, die Venedig-Kommission und der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hinsichtlich dieser Änderung Bedenken geäußert haben; in der Erwägung, dass die Kommission am 21. November 2025 mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an die Slowakei ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen grundlegende Prinzipien des EU-Rechts, insbesondere gegen die Grundsätze Vorrang, Autonomie, Wirksamkeit und einheitliche Auslegung des EU-Rechts, eingeleitet hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Justizwesen nach wie vor mit Herausforderungen in Bezug auf seine Effizienz konfrontiert ist, insbesondere in Verwaltungssachen; in der Erwägung, dass die Kommission der Slowakei in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 empfohlen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um unter Berücksichtigung europäischer Standards für die Unabhängigkeit von Justizräten ausreichende Garantien für die Unabhängigkeit in Bezug auf die Entlassung von Mitgliedern des Justizrats, insbesondere der nicht von Richtern gewählten Mitglieder, zu gewährleisten, und sicherzustellen, dass in Bezug auf die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Richtern für den Straftatbestand des Rechtsmissbrauchs im Rahmen ihrer gerichtlichen Entscheidungen ausreichende Schutzmechanismen vorhanden sind und diesen auch gebührend Rechnung getragen wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission der Slowakei in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 empfohlen hat, Vorschläge zur Regulierung von Lobbytätigkeiten und zur Stärkung des Systems zur Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten vorzulegen, ihre laufenden Bemühungen um eine Reform der Bestimmungen über Interessenkonflikte fortzusetzen und die wirksame und unabhängige Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene sicherzustellen, um eine solide Erfolgsbilanz zu erzielen, unter anderem durch die Verhinderung jeglicher unzulässiger Einflussnahme und die Beschränkung der Ausübung der Befugnisse des Generalstaatsanwalts, rechtskräftige Entscheidungen im Rahmen der Ermittlungen und der Strafverfolgung aufzuheben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission am 8. Mai 2025 auf Empfehlung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) einen Durchführungsbeschluss zur Kürzung der Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität im Falle von Interessenkonflikten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 und Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Finanzierungsvereinbarung für die Slowakei (C(2025)0294) angenommen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) am 6. Juni 2025 ihren Ad-hoc-Bericht über die Slowakische Republik angenommen hat, in dem sie eine Reihe von Empfehlungen im Lichte der Erkenntnisse über die Anwendung des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens, die Verkürzung von Verjährungsfristen, Strafmaßminderung, die institutionellen Reformen, die sich auf die Staatsanwaltschaft und die Polizei auswirken, sowie die Anwendung des Tatbestands des „Rechtsmissbrauchs“ ausgesprochen hat; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission und die Generaldirektion Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit des Europarats am 6. und 7. März 2026 darauf hingewiesen haben, dass der Straftatbestand des Rechtsmissbrauchs Anlass zur Sorge gibt, da er naturgemäß die Gefahr birgt, die Unabhängigkeit der Justiz zu untergraben, und dass sie bekräftigt haben, dass das ordentliche Rechtsmittelverfahren der primäre Rechtsbehelf sein sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission der Slowakei in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 empfohlen hat, die einschlägigen Vorschriften und Mechanismen zu stärken, um die unabhängige Verwaltung und redaktionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien unter Berücksichtigung der europäischen Standards für öffentlich-rechtliche Medien wiederherzustellen und weiter zu schützen, und den Prozess der Festlegung legislativer und anderer Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der physischen Sicherheit und des Arbeitsumfelds von Journalisten voranzubringen, einschließlich einer Reform des Verleumdungsgesetzes unter Berücksichtigung der europäischen Standards für den Schutz von Journalisten; in der Erwägung, dass die slowakische Regierung und das slowakische Parlament 2025 den slowakischen Rundfunk- und Fernsehrat (STVR) ernannt haben, der sich ausschließlich aus Kandidaten der Regierungskoalition zusammensetzt, was sich in der Wahl des Generaldirektors und dem erheblichen Druck auf die Mitarbeiter des STVR in Bezug auf redaktionelle Inhalte widerspiegelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass das slowakische Verfassungsgericht am 11. Februar 2026 ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (C-107/26) betreffend die Vereinbarkeit des slowakischen Rundfunkgesetzes mit dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vorgelegt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Vergangenheit öffentliche verbale Angriffe von Politikern in der Slowakei auf Journalisten, die Zivilgesellschaft und schutzbedürftige Gruppen zu einer Art Normalisierung von Hetze beigetragen haben und in diesem Kontext bereits schwere Gewaltverbrechen verübt wurden, darunter die Morde an Ján Kuciak und Martina Kušnírová; in der Erwägung, dass die Ermordung von Ján Kuciak und Martina Kušnírová zu den komplexesten untersuchten Fällen zählt; in der Erwägung, dass dieser Fall der Sonderstaatsanwaltschaft unterstellt war und nun dem Generalstaatsanwalt untersteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 empfohlen hat, dass die Slowakei für wirksame öffentliche Konsultationen und eine Einbeziehung der Interessenträger in den Gesetzgebungsprozess sorgt, unter anderem indem sie der häufigen Anwendung des beschleunigten Verfahrens entgegenwirkt; in der Erwägung, dass im Jahr 2025 20 % der vom slowakischen Parlament verabschiedeten Gesetze im Rahmen des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens erörtert und angenommen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass das slowakische Parlament am 12. Dezember 2025 die Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern im Wege des beschleunigten Verfahrens geändert hat; in der Erwägung, dass das slowakische Verfassungsgericht am 17. Dezember 2025 die Wirkung dieser Änderungen ausgesetzt hat; in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Januar 2026 beschlossen hat, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an die Slowakei ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des EU-Rechts zum Schutz von Hinweisgebern einzuleiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass das slowakische Parlament am 16. April 2025 die Rechtsvorschriften über gemeinnützige Organisationen geändert hat; in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats und die Venedig-Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Änderung mit der EMRK geäußert haben; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen Verleumdungskampagnen, Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind<FOOTNOTE><FIELD> Civil Liberties Union for Europe (Liberties), Liberties Rule of Law Report 2025: Slovakia; Europäische Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 – Länderkapitel Slowakei; Angaben der Ombudsstelle der Slowakischen Republik, 2025.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht am 17. Dezember 2025 befand, dass die Änderung weder mit der slowakischen Verfassung noch mit der EMRK vereinbar ist; in der Erwägung, dass die slowakischen staatlichen Stellen trotz dieses Urteils alternative Maßnahmen zur Intensivierung der administrativen Aufsicht über Organisationen der Zivilgesellschaft eingeführt und die Transparenzvorschriften geändert haben, was Bedenken hinsichtlich eines anhaltenden Drucks auf den zivilgesellschaftlichen Raum aufwirft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen und der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen Bedenken bezüglich der Stigmatisierung und Verfolgung von nichtstaatlichen Organisationen, Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft in der Slowakei sowie über Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums geäußert haben; in der Erwägung, dass der Ausschuss die Slowakei aufgefordert hat, ihre Rechtsvorschriften zu überprüfen und so zu ändern, dass das Recht, sich friedlich zu versammeln, uneingeschränkt geschützt wird und angemessene Rahmenbedingungen für nichtstaatliche Organisationen gewährleistet sind; in der Erwägung, dass die Slowakei in Bezug auf die Durchführung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach wie vor einem verstärkten Verfahren unterliegt, da es an Schutzmechanismen in Bezug auf geheime Überwachung mangelt<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Oktober 2023 in der Rechtssache Plechlo/Slowakei (18593/19) und vom 20. Juli 2021 in der Rechtssache Zoltan Varga/Slowakei (58361/12).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass das slowakische Parlament am 11. Dezember 2025 im Zuge einer Änderung des Strafgesetzbuchs Wahlkampfbehinderung „in Verbindung mit einer ausländischen Macht oder einem Vertreter einer ausländischen Macht“ unter Strafe gestellt hat; in der Erwägung, dass am 27. März 2026 ein Vorschlag zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts vorgelegt wurde, in dessen Rahmen die Briefwahl aus dem Ausland durch die persönliche Stimmabgabe in diplomatischen und konsularischen Vertretungen ersetzt werden soll;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass mit den am 26. September 2025 verabschiedeten Verfassungsänderungen Bestimmungen mit Bezug zum Adoptionsrecht und Bildungsaktivitäten eingeführt wurden und eine verfassungsrechtliche Definition des Geschlechts festgelegt wurde; in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats und die Venedig-Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Änderungen mit der EMRK geäußert haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Slowakei systemische Mängel bei der wirksamen Ermittlung in und der strafrechtlichen Verfolgung von Fällen häuslicher Gewalt bestehen, wie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2026 in der Rechtssache J. S./Slowakei (35767/23).</FIELD></FOOTNOTE> hervorgeht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rechtssache C-799/23, Kommission/Slowakei, noch vor dem EuGH anhängig ist; in der Erwägung, dass die Slowakei in Bezug auf die Durchführung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend die diskriminierende Anmeldung von Roma-Kindern an Grundschulen für Kinder mit intellektuellen Beeinträchtigungen und ihre Beschulung in Sonderklassen an diesen Schulen<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache J. S./Slowakei (29359/22).</FIELD></FOOTNOTE> nach wie vor einem verstärkten Verfahren unterliegt; in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats am 25. Februar 2025 gefordert hat, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden, um gegen die unangemessenen Lebensbedingungen marginalisierter Roma-Gemeinschaften vorzugehen; in der Erwägung, dass er Empfehlungen zur Gewährleistung des Zugangs zu inklusiver und hochwertiger Bildung für Roma-Kinder und zur Beendigung ihrer Segregation sowie zur Bekämpfung von Antiziganismus und Diskriminierung, insbesondere im Rahmen der Polizeiarbeit, abgegeben hat; in der Erwägung, dass die Slowakei in Bezug auf die Durchführung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend die Behandlung von Roma durch die Polizei<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. September 2020 in der Rechtssache R.R. und R.D./Slowakei, vom 8. September 2022 in der Rechtssache P.H./Slowakei (37574/19) und vom 24. Oktober 2024 in der Rechtssache B.B./Slowakei (48587/21).</FIELD></FOOTNOTE> nach wie vor einem verstärkten Verfahren unterliegt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass in dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 der Organisation „Civil Liberties Union for Europe“<FOOTNOTE><FIELD> https://www.liberties.eu/f/vdxw3e.</FIELD></FOOTNOTE> darauf hingewiesen wird, dass in Bezug auf die Slowakei anhaltende Bedenken in den Bereichen Unabhängigkeit der Justiz, Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit, Anwendung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren, zivilgesellschaftlicher Raum und Grundrechte, insbesondere in Bezug auf Minderheiten und schutzbedürftige Gruppen, bestehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass das slowakische Parlament am 11. Dezember 2025 im Zuge einer Änderung des Strafgesetzbuchs die Infragestellung der nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Dekrete unter Strafe gestellt hat; in der Erwägung, dass dieses kürzlich verabschiedete Gesetz die Gefahr birgt, dass hinsichtlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der akademischen Freiheit, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind, eine abschreckende Wirkung entsteht; in der Erwägung, dass es sich bei den anhaltenden Landenteignungen, die auf der Grundlage der oben genannten Dekrete stattfinden, welche insbesondere auf Bürger angewandt werden, die der nationalen ungarischen Minderheit angehören, in Wirklichkeit um ein Landnahmesystem handelt, durch das bereits Hunderte von Eigentümern um ihr wertvolles Land gebracht wurden und das Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit aufwirft; in der Erwägung, dass der Beratende Ausschuss für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten die slowakischen staatlichen Stellen am 2. Februar 2022 aufgefordert hat, mit Vertretern der betroffenen nationalen Minderheiten einen Dialog über mögliche negative Auswirkungen der Dekrete aus dem Jahr 1945 über die Konfiszierung von Vermögenswerten auf die derzeitigen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen aufzunehmen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der Slowakei; weist darauf hin, dass die nachweisbare Einhaltung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der Charta durch die Mitgliedstaaten eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt von EU-Mitteln sein muss; betont, dass alle aus dem EU-Haushalt finanzierten Programme und Investitionen dem öffentlichen Interesse dienen müssen; betont, dass durch systemische Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Prüfungs- und Kontrollsysteme, der Schutz der finanziellen Interessen der EU gefährdet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch die Slowakei bestehen könnte; fordert die Kommission ferner auf, alle verfügbaren Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um Bedenken in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte auszuräumen, wobei mit präventiven und kooperativen Instrumenten im Rahmen ihres jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit begonnen werden sollte, um die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte sicherzustellen; betont jedoch, dass die Kommission in Fällen, in denen es weiterhin hinreichend begründeten Anlass zur Sorge gibt, nicht zögern sollte, alle ihr zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu nutzen, um den EU-Haushalt zu schützen und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu wahren, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren und insbesondere beschleunigter Vertragsverletzungsverfahren, Anträgen auf einstweilige Maßnahmen vor dem EuGH und Klagen wegen unterlassener Umsetzung von Urteilen des EuGH sowie verstärkter Prüfungen, der Aussetzung von Zahlungen und der systematischen Anwendung von Finanzkorrekturen und Beitreibungsverfahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>bedauert, dass die Slowakei eine Reihe von Änderungen an ihrem Straf- und Strafprozessrecht angenommen hat, darunter ein geringeres Strafmaß für Korruption und Finanzkriminalität, kürzere Verjährungsfristen und die Auflösung spezialisierter Stellen zur Korruptionsbekämpfung, der Nationalen Kriminalagentur und der Sonderstaatsanwaltschaft, was zu Verzögerungen bei den auf andere Stellen übertragenen Ermittlungen und zu einem erheblichen Rückgang der Zahl der bearbeiteten Korruptionsfälle geführt hat, wodurch die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit EU-Mitteln untergraben wird; ist besorgt über den weiten Ermessensspielraum, der dem Generalstaatsanwalt in der Slowakei gemäß Artikel 363 der slowakischen Strafprozessordnung eingeräumt wird, wodurch die Unterbrechung oder Verzögerung von Strafverfahren aus formalen Gründen ohne ausreichende Garantien möglich geworden ist, was die wirksame Untersuchung und Verfolgung von Fällen, insbesondere von Korruptionsdelikten, gefährden wird; ist besorgt über Berichte, wonach ehemalige Ermittler im Bereich der Korruptionsbekämpfung drangsaliert und Untersuchungen unterzogen werden, und ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen die Korruptionsbekämpfung schwächen, den Schutz der finanziellen Interessen der EU untergraben und eine abschreckende Wirkung auf unabhängige Untersuchungen haben könnten; ist ferner besorgt über die Aufdeckung von Interessenkonflikten bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Verfassungsänderungen in der Slowakei, insbesondere die Änderungen, durch welche die Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und der Vorrang des EU-Rechts eingeschränkt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass Organisationen der Zivilgesellschaft darauf hingewiesen haben, dass diese Änderungen gegen die Grundrechte verstoßen könnten; betont, dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen hinreichend präzise formuliert sein müssen, um eine willkürliche Auslegung zu verhindern, und dass sie in vollem Umfang mit den Verpflichtungen im Rahmen des EU-Rechts, einschließlich der Charta, sowie mit internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang stehen müssen; weist darauf hin, dass der Vorrang des EU-Rechts und die Verbindlichkeit internationaler Verpflichtungen uneingeschränkt geachtet werden müssen und dass mit keiner verfassungsrechtlichen Bestimmung die Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerechtfertigt werden kann; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass die Verfassung des Landes uneingeschränkt mit dem EU-Recht und internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang steht, und verlangt von ihnen, die Empfehlungen der Venedig-Kommission und internationaler Menschenrechtsgremien zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Vorrang des EU-Rechts, das Recht auf Privat- und Familienleben, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung und das Recht auf Bildung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit der jüngsten Gesetzesänderungen mit dem EU-Recht zu bewerten und die Bestimmungen der Dachverordnung anzuwenden, wenn die darin festgelegten zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass die Konditionalitätsverordnung nicht auf als letzte Mittel geltende Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch ein frühzeitiges Handeln mit teilweisen Aussetzungen ermöglicht, wenn Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit festgestellt werden, die ein ernsthaftes Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU darstellen; bekräftigt seine im Rahmen der Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans 2024 erhobene Forderung, den ersten Schritt des in Artikel 6 Absatz 1 der Konditionalitätsverordnung festgelegten Verfahrens einzuleiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die versuchte Abschaffung der Dienststelle für den Schutz von Hinweisgebern, was zu einem erheblich geringeren Schutz von Hinweisgebern führen würde, einschließlich einer erhöhten Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen und eines eingeschränkten Zugangs zu Rechtsgarantien; lehnt Bestimmungen ab, mit denen ein „Überprüfungsmechanismus“ eingeführt wird, der es Behörden oder Arbeitgebern ermöglicht, Hinweisgebern den Schutz ohne gerichtliche Aufsicht zu entziehen, wodurch das in der Charta verankerte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gefährdet wird; betont, dass die Einschränkung des Schutzes von Hinweisgebern nicht mit der EU-Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern vereinbar ist und dadurch die Rechtsstaatlichkeit untergraben wird; begrüßt den Beschluss des slowakischen Parlaments vom 17. März 2026, das umstrittene Gesetz aufzuheben und die Dienststelle für den Schutz von Hinweisgebern beizubehalten; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Aufhebung der Rechtsvorschriften zur Abschaffung der Dienststelle für den Schutz von Hinweisgebern in der Slowakei genau zu überwachen, um sicherzustellen, dass mit dieser Aufhebung das frühere Schutzniveau vollständig wiederhergestellt und mit dem EU-Recht in Einklang gebracht wird, wobei der Umfang und die Wirksamkeit der Aufhebung zu bewerten ist, bevor weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, für die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und ‑normen zum Schutz von Hinweisgebern zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die gezielten Kontrollen und vor Ort durchgeführten Prüfungen in der Slowakei zu intensivieren, unter anderem durch eine verstärkte und systematische Zusammenarbeit mit dem OLAF und der EUStA, damit die Schwächung der nationalen Durchsetzungskapazitäten ausgeglichen und für wirksame Folgemaßnahmen zu laufenden Untersuchungen gesorgt wird; betont, dass solche Kontrollen systematisch bei allen einschlägigen EU-Finanzierungsströmen angewandt werden müssen, einschließlich des mehrjährigen Finanzrahmens und der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>bekräftigt seine Bereitschaft, im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit mit den slowakischen Behörden sowie mit der Zivilgesellschaft und unabhängigen Institutionen zusammenzuarbeiten, um die festgestellten Mängel zu beheben; betont, dass das Ziel seiner Kontrolltätigkeiten und seiner Besuchsreisen darin besteht, die Stärkung der demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit und die ordnungsgemäße Verwendung von EU-Mitteln zu unterstützen; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, mit den Institutionen der EU in diesem Prozess konstruktiv und proaktiv zu kooperieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, die Empfehlungen der Kommission, der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und der Venedig-Kommission in Bezug auf Justiz und Korruptionsbekämpfung vollständig umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die Aufhebung des Straftatbestands des Rechtsmissbrauchs und die Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Justizrats in Recht und Praxis, die Arbeitsweise spezialisierter Stellen zur Korruptionsbekämpfung, das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sowie die Unabhängigkeit der Staatsanwälte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste die Schließung der Sonderstaatsanwaltschaft angesichts der offensichtlichen Folgen dieser Entscheidung für die Ermittlung und Verfolgung von Korruption, die durch die Tätigkeit der EUStA nicht ausgeglichen werden kann, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der gemeldeten „Aufsplitterung“ betrügerischer Machenschaften, wodurch der mutmaßliche Schadenswert eines Falls unter dem Schwellenwert bleibt, der für das Einschreiten der EUStA festgelegt wurde; betont, dass die jüngsten Änderungen dringend neu bewertet werden müssen; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, für eine umfassende, rechtzeitige und proaktive Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>äußert erneut seine Besorgnis über die Arbeitsweise der slowakischen Zahlstelle für die Landwirtschaft und über die Verwaltung der Mittel der gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich struktureller Mängel, die vom Obersten Rechnungshof der Slowakischen Republik bestätigt wurden, sowie über mangelhafte Kontrollmechanismen, unzureichende Abhilfemaßnahmen und immer mehr Auszahlungen mit schwachen Kontrollen; ist der Ansicht, dass diese Mängel ein Beleg für die schwerwiegenden und systemischen Schwächen des Verwaltungs- und Kontrollsystems für Agrarausgaben in der Slowakei sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>ist besorgt über Vorwürfe des Missbrauchs und der Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von EU-finanzierten Projekten zur Entwicklung des ländlichen Raums und des Tourismus in der Slowakei, wozu Fälle im Zusammenhang mit von der EU finanzierten Projekten zum Bau von Gästehäusern gehören, bei denen es um die mutmaßliche missbräuchliche Verwendung von für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Mitteln zum Bau oder der Renovierung von luxuriösen Privatanwesen mit begrenztem oder keinem klaren EU-Mehrwert geht; betont, dass solche Praktiken, sofern sie bestätigt werden, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Gleichbehandlung darstellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den EU-Haushalt untergraben würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für eine wirksame, transparente und rechenschaftspflichtige Verwaltung der EU-Mittel zu sorgen; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, unverzüglich wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um konkrete Vorteile für die Bürger zu erzielen, einschließlich der Stärkung der internen Kontrollsysteme, der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufdeckung von und den Umgang mit Interessenkonflikten und der Verbesserung der Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit der Kommission;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der Slowakei, einschließlich der politischen Einflussnahme auf die öffentlich-rechtlichen Medien, des Drucks auf Journalisten durch ein Klima der Feindseligkeit, Verleumdungskampagnen und Desinformation, des Einsatzes strategischer Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen), auch vonseiten hochrangiger politischer Persönlichkeiten, und der Gefahr einer Konzentration des Medieneigentums in politisch ausgerichteten Händen in Verbindung mit Entlassungen des Leitungspersonals wichtiger kultureller Einrichtungen, was eine abschreckende Wirkung auf die Pressefreiheit und den öffentlichen Diskurs haben könnte; betont, dass durch ein geschwächtes Medienumfeld die demokratische Kontrolle erheblich eingeschränkt und der Korruption bei der Verwendung von EU-Mitteln Vorschub geleistet wird; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, gemäß dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz und im Sinne der redaktionellen Unabhängigkeit und des Schutzes von Journalisten die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Medien, insbesondere in Bezug auf den Rechtsrahmen für öffentlich-rechtliche Medien, vollständig umzusetzen; fordert die Slowakei auf, das Europäische Medienfreiheitsgesetz vollständig und wirksam einzuhalten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des Gesetzes genau und proaktiv zu überwachen; weist darauf hin, dass die slowakischen staatlichen Stellen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Kunst bei der Funktionsweise und Finanzierung von Kultureinrichtungen achten und den Missbrauch rechtlicher Maßnahmen zur Einschränkung der öffentlichen Debatte unterlassen müssen; zollt dem ermordeten Ján Kuciak wegen seiner immens wichtigen Arbeit als investigativer Journalist Anerkennung; fordert die staatlichen Stellen der Slowakei auf, dafür zu sorgen, dass der Gerechtigkeit in diesem Fall Genüge getan wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>bedauert die wiederholte und ungerechtfertigte Anwendung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren für wesentliche Reformen; betont, dass solche Verfahren nicht zur Norm werden dürfen und ausschließlich unter hinreichend begründeten Umständen gerechtfertigt sein sollten, da dadurch die öffentliche Kontrolle, Transparenz und inklusive Rechtsetzung untergraben sowie eine sinnvolle Konsultation und parlamentarische Debatte eingeschränkt werden; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, die Empfehlungen der Kommission und der GRECO in Bezug auf die Gewaltenteilung, insbesondere im Hinblick auf eine wirksame Konsultation der Öffentlichkeit und die Einbeziehung der Interessenträger in den Gesetzgebungsprozess, vollständig umzusetzen, indem unter anderem von einer häufigen Anwendung des beschleunigten Verfahrens Abstand genommen wird; äußert erneut seine Besorgnis über den Zugang zu Informationen für Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Berichte des Obersten Rechnungshofs und der Kontrollabteilung des Regierungsbüros;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>verurteilt nachdrücklich den zunehmenden Druck auf Organisationen der Zivilgesellschaft, Kontrollinstanzen und Angehörige der Rechtsberufe, so auch durch hohen Verwaltungsaufwand und Versuche, ihrer Tätigkeit die Legitimität zu entziehen; ist der Ansicht, dass mit solchen Handlungen die Rechenschaftspflicht und der wirksame Schutz der Grundrechte untergraben werden; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, die Stigmatisierung und Verfolgung zivilgesellschaftlicher Organisationen einzustellen und dafür zu sorgen, dass in Rechtsvorschriften, die sich (auch in Bezug auf Finanzierung und Berichterstattung) auf die Zivilgesellschaft auswirken, das EU-Recht und internationale Menschenrechtsnormen uneingeschränkt geachtet werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass das Wahlrecht, einschließlich der Briefwahl, und die strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Rechtsvorschriften insbesondere in Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit in vollem Maße mit dem EU-Recht und internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang stehen; weist darauf hin, dass Beschränkungen der Briefwahl hinreichend begründet und verhältnismäßig sein sollten, insbesondere wenn keine begründeten systemischen Mängel in Bezug auf die Integrität einer solchen Stimmabgabe vorliegen, und betont, dass ein gleichberechtigter Zugang zur Wahlbeteiligung für slowakische Bürger mit Wohnsitz im Ausland sichergestellt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, die wirksame Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Recht und Praxis gemäß dem EU-Recht und internationalen Menschenrechtsnormen sicherzustellen; bekräftigt, wie wichtig es ist, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unverzüglich zu ratifizieren und die rechtliche Definition von Vergewaltigung mit internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang zu bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>verlangt von den slowakischen staatlichen Stellen angesichts der Rückschritte, die durch mehrere Gesetzgebungsinitiativen in der Slowakei, insbesondere seit 2023, eingeleitet wurden, dafür zu sorgen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung eines wirksamen, rechtzeitigen und diskriminierungsfreien Zugangs zu Maßnahmen für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, einschließlich des Zugangs zu einem sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch, in vollem Umfang nachkommen; weist darauf hin, dass sich diese Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsnormen ergeben und für den Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privat- und Familienleben, Gesundheit und Nichtdiskriminierung, von wesentlicher Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, den wirksamen Schutz der Rechte von LGBTIQ in Recht und Praxis gemäß dem EU-Recht und internationalen Menschenrechtsnormen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, den wirksamen Schutz der Rechte der Roma in Recht und Praxis gemäß dem EU-Recht und internationalen Menschenrechtsnormen insbesondere im Hinblick auf die Beendigung der Segregation im Bildungswesen, den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Polizeiarbeit sicherzustellen; äußert erneut seine Besorgnis über die Verwendung von EU-Mitteln, die für Roma-Gemeinschaften in der Slowakei bestimmt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>ist angesichts des politischen Diskurses, der Gesetzesinitiativen und der Verwaltungspraktiken, die zu Diskriminierung, Stigmatisierung oder Ausgrenzung führen können, besonders besorgt, was die Rechte von Minderheiten in der Slowakei und die rückwirkende Einziehung von Eigentum auf der Grundlage der kollektiven Schuld von EU-Bürgern unterschiedlicher ethnischer Herkunft betrifft; ist der Ansicht, dass historische Missstände durch Dialog und nicht durch Kriminalisierung angegangen werden sollten; betont, dass der Schutz der Minderheitenrechte ein Kernbestandteil der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Staatsführung ist; fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, den wirksamen Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, gesetzlich und in der Praxis gemäß dem EU-Recht und internationalen Menschenrechtsnormen insbesondere im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Eigentum sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die behördlichen und gerichtlichen Praktiken, in die der slowakische Landfonds und das Staatsunternehmen Forste der Slowakischen Republik involviert sind und die zur Folge haben, dass Land und Wälder auf der Grundlage von Nachkriegsdekreten ohne Entschädigung konfisziert werden; fordert die slowakischen Behörden auf, die Änderung des Strafgesetzbuchs aufzuheben, sämtliche Gerichtsverfahren auszusetzen und alle laufenden Landenteignungen einzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die slowakischen staatlichen Stellen auf, systemische Mängel zu untersuchen, die nach wie vor bei der Bearbeitung von Beschwerden über Misshandlungen durch die Polizei bestehen, einschließlich fehlender unparteiischer und wirksamer Untersuchungen glaubwürdiger Vorwürfe von Misshandlungen; fordert, dass die Schutzmechanismen gegen Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden gestärkt werden, einschließlich Garantien der institutionellen Unabhängigkeit, wirksamer Aufsichtsregelungen und angemessener Verfahrensgarantien, damit für die Rechenschaftspflicht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafverfolgungsbehörden gesorgt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>