<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0186</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Verabschiedung der Strafprozessordnung für Gerichte durch die Taliban</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0247, 0252, 0254, 0255 and 0258/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2026 zu der Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Verabschiedung der für die ordentlichen Gerichte geltenden Strafprozessordnung durch die Taliban (2026/2737(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass afghanische Frauen und Mädchen seit der illegalen Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 Opfer systematischer Verfolgung geworden sind, nachdem ihnen durch mehr als 150 Erlasse Bildung über die sechste Klasse hinaus, Beschäftigung, Gerechtigkeit, Bewegungsfreiheit, Gesundheitsversorgung und die Teilhabe am öffentlichen Leben verwehrt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Taliban im Jahr 2026 eine für die ordentlichen Gerichte geltende Strafprozessordnung (im Folgenden „Strafprozessordnung“) angenommen haben, mit der Kritik an den Staatsorganen unter Strafe gestellt und Richtern ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Strafprozessordnung die Rechte von Frauen ausgehöhlt werden, indem häusliche Gewalt legalisiert wird, Frauen, die Schutz vor Übergriffen suchen, kriminalisiert werden, körperliche Züchtigung, die auf Folter hinausläuft, legitimiert, Sklaverei anerkannt und die Todesstrafe verhängt wird, ohne dass es Garantien für ein faires Verfahren gäbe, Ehemännern das Recht eingeräumt wird, Frauen nach eigenem Ermessen wegen Ungehorsams zu bestrafen, Frauen, die sich vom Islam abwenden, auf unbestimmte Zeit inhaftiert werden und die Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Religion und des sozialen Status gesetzlich verankert wird; in der Erwägung, dass in der Strafprozessordnung weder das Recht auf gerichtliche Vertretung noch Schutzvorkehrungen gegen erzwungene Geständnisse vorgesehen sind und dass Frauen durch die Absetzung von Richterinnen, Staatsanwältinnen und Rechtsanwältinnen keine Rechtsmittel mehr offenstehen, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen Afghanistans im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens gegen Folter und des Übereinkommens betreffend die Sklaverei darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Taliban die Zahl der öffentlichen Auspeitschungen und körperlichen Züchtigungen, von denen im Jahr 2025 mindestens 170 Frauen betroffen waren, erheblich erhöht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass das Taliban-Regime die geschlechtsspezifische Verfolgung und die geschlechtsspezifische Apartheid gesetzlich verankert hat; in der Erwägung, dass der IStGH gegen Hibatullah Achundsada und Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit –d. h. wegen der geschlechtsspezifischen Strafverfolgung – erlassen hat;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>verurteilt den Erlass der Strafprozessordnung aufs Schärfste; fordert das Taliban-Regime auf, diese Strafprozessordnung umgehend aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass das Taliban-Regime Sklaverei, geschlechtsspezifische Apartheid und Kinderehe gesetzlich verankert hat; fordert den Rat und die Kommission auf, diese bei allen diplomatischen Kontakten zu verurteilen und sich dafür einzusetzen, diese Tatbestände in dem Vorschlag für einen Vertrag über Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert, dass öffentliche Auspeitschungen, körperliche Züchtigungen und Hinrichtungen umgehend ein Ende finden und sämtliche Beschränkungen, die für Frauen und Mädchen, LGBTQ+-Personen, religiöse Minderheiten und andere schutzbedürftige Gruppen im öffentlichen Leben gelten, aufgehoben werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Taliban weiterhin weder anzuerkennen noch eine Normalisierung mit Blick auf die Taliban zuzulassen, was auch im Einklang mit den fünf Benchmarks des Rates steht; nimmt mit Bedauern die Entscheidung zur Kenntnis, die Taliban nach Brüssel einzuladen, und fordert, die Taliban dazu zu drängen, die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Frauen und Mädchen, wiederherzustellen; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Haftbefehle des IStGH und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sie zu vollstrecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingerichteten Untersuchungsmechanismus zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert den Rat auf, die globalen Sanktionen der EU im Bereich der Menschenrechte auf die Taliban-Führer, die für die Verfolgung von Frauen und Mädchen verantwortlich sind, auszuweiten und dabei auch Einreiseverbote zu verhängen und Vermögenswerte einzufrieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die humanitäre Unterstützung für diejenigen, die den Hunger in Afghanistan bekämpfen, und für afghanische Menschenrechtsverteidigerinnen, Richterinnen, Rechtsanwältinnen, Journalistinnen, Aktivistinnen und von Frauen geführte Organisationen aufzustocken und dafür zu sorgen, dass die Hilfe die afghanischen Frauen und Mädchen sicher erreicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der HR/VP und den Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen und den De-facto-Staatsorganen Afghanistans zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>