<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0197</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Nichtanwendung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0070/2026 - Berichterstatter: Bernd Lange)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtanwendung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren (COM(2025)0472 – C10-0192/2025 – 2025/0260(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0472),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10-0192/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die haushaltspolitische Bewertung durch den Haushaltsausschuss,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Mai 2026 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 60 und 58 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A10-0070/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest<FOOTNOTE><FIELD> Dieser Standpunkt ersetzt die am 26. März 2026 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P10_TA(2026)0097).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TC1-COD(2025)0260</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2026 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2026/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtanwendung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren</STRING><BRK/></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD>Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel zwischen ihnen belief sich 2024 auf insgesamt mehr als 1,6 Bio. EUR. Diese vertiefte und umfassende Partnerschaft stützt sich auf erhebliche gegenseitige Investitionen in Höhe von rund 5,3 Bio. EUR in den Markt der jeweils anderen Seite.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Damit es nicht zu Störungen in ihren bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen kommt und diese Beziehungen weiter verbessert werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einigten sich die Union und die Vereinigten Staaten auf eine Gemeinsame Erklärung zu einem Zollabkommen, die am 21. August 2020 bekannt gegeben wurde </STRING></STRING>(im Folgenden „Gemeinsame Erklärung aus dem Jahr 2020“) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und in der sich die Union verpflichtete, Zölle auf Einfuhren lebender Hummer und gefrorener Hummererzeugnisse aus den Vereinigten Staaten abzuschaffen, und in der sich die Vereinigten Staaten im Gegenzug verpflichteten, ihre Zollsätze für bestimmte von der Union ausgeführte Waren mit einem durchschnittlichen jährlichen Handelswert von 160 Mio. USD – darunter bestimmte genussfertige Gerichte, bestimmte Kristallglaswaren, Spachtel- und Verputzmassen, Schießpulver, Feuerzeuge und Feuerzeugteile – um 50 % zu senken. Zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 2020</STRING></STRING> hat die Union am 16. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2020/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Waren (ABl. L 430 vom 18.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2131/oj).</FIELD></FOOTNOTE> über die Abschaffung von Zöllen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erga omnes auf eine begrenzte Anzahl von</STRING></STRING> Waren, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darunter lebende Hummer und gefrorene Hummererzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, für den Zeitraum</STRING></STRING> vom 1. August 2020 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum</STRING></STRING> 31. Juli 2025 erlassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Am 27. Juli 2025 haben die Präsidentin der Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten eine politische Einigung erzielt, die anschließend in der Gemeinsamen Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) zum Ausdruck kam. Entsprechend dieser politischen Einigung und der Gemeinsamen Erklärung und zur Sicherstellung des kontinuierlichen Zugangs von Unionswaren zum Markt der Vereinigten Staaten sollte die Union vorsehen, dass die Zölle auf die Einfuhren der von der Verordnung (EU) 2020/2131 erfassten Hummerarten in die Union für einen weiteren Zeitraum nicht angewandt werden. Entsprechend dieser politischen Einigung und der Gemeinsamen Erklärung sollte die Nichtanwendung der Zölle sich auch auf die Einfuhren verarbeiteten Hummers, der in den Code 1605 30 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).</FIELD></FOOTNOTE> eingereiht ist, erstrecken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Daher sollten die geltenden Einfuhrzölle auf die von dieser Verordnung erfassten Waren 0 % betragen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sei denn,</STRING></STRING> die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht länger</STRING></STRING> wirksam um.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Nichtanwendung von Zöllen auf die von dieser Verordnung erfassten Waren unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 31. Januar 2030 sollte die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung vorlegen. Diese Bewertung sollte die Änderungen umfassen, die sich seit dem 1. August 2025 in Bezug auf das Handelsvolumen und den Handelswert der Ausfuhren von von dieser Verordnung erfassten Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ergeben haben. Der Bewertung sollte, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. August 2025 gelten. Zölle, die in der Zeit vom 1. August 2025 bis zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung entrichtet wurden und über die gemäß dieser Verordnung geltenden Zölle hinausgehen, sollten auf Antrag erstattet werden —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Nichtanwendung von Zöllen</STRING></STI.ART><PARAG>Die auf die Einfuhren der Waren, die in die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) eingereiht werden, in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Aussetzung</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Anwendung des Artikels 1 ganz oder teilweise ausgesetzt wird, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Vereinigten Staaten setzen die am 21. August 2025 bekannt gegebene Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) nicht um oder untergraben die Ziele der Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten sowie die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele auf andere Weise, untergraben den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt der Vereinigten Staaten oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die Vereinigten Staaten künftig in der in Buchstabe a genannten Weise handeln werden,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.</PARAG><PARAG>Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die in dem genannten Absatz genannten Umstände andauern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 3</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Ausschussverfahren</STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).</FIELD></FOOTNOTE> eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 4</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Erstattung von Zöllen</STRING></STI.ART><PARAG>Auf Antrag der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erstatten die zuständigen nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten alle über die gemäß dieser Verordnung geltenden Zölle hinausgehenden Zölle, die in Bezug auf in der Zeit zwischen dem 1. August 2025 und dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in die Union eingeführte Waren, die in die im Anhang aufgeführten KN-Codes eingereiht werden, entrichtet wurden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 5</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung und Berichterstattung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 31. Januar 2030 legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung vor. Diese Bewertung umfasst die Änderungen, die sich seit dem 1. August 2025 in Bezug auf das Handelsvolumen und den Handelswert der Ausfuhren von Waren, die in die im Anhang aufgeführten KN-Codes eingereiht werden, aus den Vereinigten Staaten in die Union ergeben haben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1 genannten Bewertung wird, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und zeitnah über relevante Entwicklungen bei der Anwendung dieser Verordnung.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 6</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten und Anwendung</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt vom 1. August 2025 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum 31. Juli 2030</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">ANHANG</STRING></STRING></TI><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="21.16*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="78.84*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>KN-Code 2025<FOOTNOTE><FIELD>Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.</FIELD></FOOTNOTE></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Warenbezeichnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>0306 11 90</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Langusten (<STRING ITALIC="on">Palinurus</STRING> spp., <STRING ITALIC="on">Panulirus</STRING> spp., und <STRING ITALIC="on">Jasus</STRING> spp.), auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschließlich Langusten in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen Langustenschwänze)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>0306 12 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Hummer (<STRING ITALIC="on">Homarus</STRING> spp.), ganz, auch geräuchert oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>0306 12 90</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Hummer (<STRING ITALIC="on">Homarus</STRING> spp.), auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschließlich Hummern in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen ganze Hummer)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>0306 32 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Hummer (<STRING ITALIC="on">Homarus</STRING> spp.), lebend</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>1605 30 90</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Hummer, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. nur geräuchert; ausg. Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen)</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>