<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0201</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/009 BE/Soliver)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0149/2026 - Berichterstatter: Bogdan Rzońca)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/009 BE/Soliver) (COM(2026)0050 – C10-0111/2026 – 2026/0097(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2026)0050 – C10-0111/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EU) 2026/1139<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2026/1139, 20.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1139/oj.</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („MFR-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj<STRING ITALIC="on">).</STRING></FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0149/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender struktureller Ereignisse und Veränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer geleistet wird; in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie unbedingt erhalten und die Investitionen in Innovation und Qualifizierung verstärkt werden müssen, um einen weiteren industriellen Niedergang und den Verlust von Arbeitsplätzen in der gesamten Union zu verhindern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2025/009 BE/Soliver auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge der 803 Entlassungen<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE> bei Soliver NV (Soliver) in Belgien im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 46 (Großhandel) in den Provinzen Oost-Vlaanderen (BE23) und West-Vlaanderen (BE25) (Flandern) im Bezugszeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 1. November 2025 gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf das Interventionskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung stützt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Soliver im Dezember 2024 Insolvenz angemeldet hat; in der Erwägung, dass Belgien seit 2022 vermehrt Insolvenzen verzeichnet und dass mehrere Regionen in Flandern schwer von einer hohen Arbeitslosigkeit gezeichnet sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der von der Schließung von Soliver betroffenen Belegschaft aus älteren Arbeitnehmern besteht, die bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit besonderen und vielschichtigen Hindernissen konfrontiert sind, darunter Altersdiskriminierung, unpassende Qualifikationen im Vergleich zur Nachfrage und ein eingeschränkter Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten; in der Erwägung, dass gezielte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den besonderen Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, unter anderem in Form von altersgerechten Aus- und Weiterbildungsformaten, Mentoring und der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, die eine Personalpolitik mit gemischter Altersstruktur verfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass das Flämische Amt für Arbeitsvermittlung und Berufsbildung (Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding, VDAB) für die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung der Maßnahmen sorgt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die in nationalen Rechtsvorschriften und Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Massenentlassungen erfüllt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die dauerhafte Wiedereingliederung der Begünstigten zu guten Arbeitsbedingungen in den Arbeitsmarkt abzielen, indem ihnen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden, um ihnen die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf<FOOTNOTE><FIELD> Artikel 8 der MFR-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die in der EGF-Verordnung und insbesondere in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 132 535 EUR hat, was 85 % der sich auf 2 508 865 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 412 465 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 96 400 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 22. Dezember 2025 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien fast einen Monat vor Ablauf der Frist am 30. April 2026 abgeschlossen und das Europäische Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat; betont, dass es wichtig ist, den Zeitraum zwischen der Einreichung eines Antrags auf EGF-Unterstützung und dem Finanzierungsbeschluss zu verkürzen, während zugleich die Rechte des Europäischen Parlaments als einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde uneingeschränkt zu wahren sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Antrag 803 zu unterstützende Begünstigte betrifft, die von dem Unternehmen Soliver entlassen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Soliver, ein Hersteller von Glaserzeugnissen für das Baugewerbe und die Automobilindustrie, den Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit ausschließlich auf Hightech-Automobilglas verlagerte, nachdem das Unternehmen im Jahr 2018 durch die American Glass Products Holding übernommen worden war; stellt fest, dass das Unternehmen hauptsächlich aufgrund eines Abschwungs in der Automobilindustrie in Schwierigkeiten geriet, wobei dieser Abschwung auf Verzögerungen bei der Herstellung von Fahrzeugmodellen zurückzuführen ist, für die seine Produkte bestimmt gewesen waren, was eine erhebliche Verringerung der Rentabilität bedingte und letztendlich in der Insolvenz mündete;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass es sich bei der Glasindustrie um einen energieintensiven Sektor handelt, der von den anhaltend hohen Energiepreisen stark betroffen ist, was zu einer erheblichen Einschränkung seiner Wettbewerbsfähigkeit geführt hat; betont, dass wettbewerbsfähige Energiepreise langfristig nur durch eine erhebliche Steigerung der zuverlässigen und erschwinglichen Energieversorgung erreicht werden können, was unter anderem durch die Diversifizierung der Energiequellen und Versorgungswege, den Ausbau der heimischen Energieerzeugung und die Vollendung der Energieunion zu erreichen wäre;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass sich technische Fachkräfte – oder Personen, die zu einer Umschulung bereit sind – aufgrund des Fachkräftemangels, der auf das geringe Interesse junger Menschen an der Berufsbildung und eine alternde Erwerbsbevölkerung zurückzuführen ist, gute Chancen haben dürften, eine neue Beschäftigung zu finden; betont, dass es für eine zukunftssichere europäische Wirtschaft mit einer starken industriellen Basis von entscheidender Bedeutung ist, entlassene Arbeitnehmer wieder einzugliedern und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Aus- und Weiterbildungsangeboten zu ermöglichen; betont, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>bedauert, dass die Zunahme der Insolvenzen in den letzten Jahren negative Auswirkungen auf die Beschäftigungsquote in einigen Regionen Belgiens hatte, insbesondere in der Region Flandern; betont, dass ältere Arbeitnehmer in Flandern bei einer Entlassung mit größeren Hürden für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt konfrontiert sind; fordert die belgischen Behörden auf, spezifische, zugeschnittene Unterstützung zu leisten, um den Arbeitnehmern dabei zu helfen, die erforderlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und einen neuen hochwertigen Arbeitsplatz zu finden, und gleichzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der Insolvenzen zu verringern und die soziale Ungleichheit anzugehen, die zum Ausschluss von Arbeitskräften aus dem Arbeitsmarkt führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den in Abstimmung mit Sachverständigen und Sozialpartnern vereinbarten personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Taskforce aus erfahrenen Beratern und Account-Managern, die personalisierte Beratungsdienste erbringen, Outplacement-Dienste für Einzelberatungen, Unterstützung bei der Stellensuche, verstärkte Unterstützung bei der Stellensuche, Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Teilnahme an Jobmessen; betont, dass es wichtig ist, hochwertige, zukunftsorientierte Arbeitsplätze zu fördern, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken und den digitalen Wandel vorantreiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass der EGF ein Instrument der Solidarität und des gerechten Übergangs ist und dass er zwar zur Unterstützung nach dem Verlust von Arbeitsplätzen dient, jedoch keine proaktive Industriepolitik ersetzen kann; ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme des EGF in eine breiter angelegte politische Reaktion auf allen politischen Ebenen einzubetten ist, damit den betroffenen Arbeitnehmern angemessene Möglichkeiten im Einklang mit ihren Qualifikationen und Kompetenzen offenstehen; betont, dass die vorrangige Aufgabe der Union darin bestehen muss, solche Schließungen von vornherein zu verhindern, indem sie die Voraussetzungen schafft, damit die industrielle Produktion wettbewerbsfähig und die Systeme der sozialen Sicherung finanziell tragfähig bleiben, und indem sie gleichzeitig in die Kompetenzentwicklung sowohl von hochqualifizierten Arbeitnehmern als auch von Industriearbeitern investiert; betont, dass spezifische, auf die Profile der Arbeitnehmer zugeschnittene Unterstützung zu leisten ist und gleichzeitig Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Zahl der Insolvenzen zu verringern und die soziale Ungleichheit anzugehen, die zum Ausschluss von Arbeitskräften aus dem Arbeitsmarkt führt; betont, dass der Abbau unnötiger Regulierungs- und Verwaltungslasten entscheidend dazu beiträgt, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu stärken, Investitionen anzuziehen und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu erhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass die belgischen Behörden die Erkennbarkeit der Finanzierung durch die Union sicherstellen und ihren Mehrwert hervorheben müssen, indem sie den Begünstigten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit aussagekräftige und zielgerichtete Informationen zur Verfügung stellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Instrument in allen Mitgliedstaaten in gleichem Maße Beachtung findet, und seinen Mehrwert durch die Verbreitung gezielter Informationen an die nationalen Behörden hervorzuheben, die diese Informationen wiederum an Unternehmen, in denen es zu Entlassungen gekommen ist, sowie an regionale und lokale Gebietskörperschaften, an die Sozialpartner und an die breite Öffentlichkeit weiterleiten sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert eine gründliche abschließende Bewertung der umgesetzten Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, einschließlich klarer und transparenter Informationen über die Art und Weise, wie die Mittel verwendet wurden, über die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und zu der Frage, ob die Ziele des EGF erreicht wurden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine regelmäßige Überwachung der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen wichtig ist, um deren Wirksamkeit zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass Belgien am 11. Juni 2025 sowohl mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen als auch die ersten administrativen Ausgaben zur Umsetzung des EGF getätigt hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate bzw. 31 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung gemäß Zusicherung der belgischen Behörden beachtet werden und jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die aufgrund des nationalen Rechts oder von Tarifverträgen die Behörden oder Unternehmen verantwortlich sind; weist darauf hin, dass der EGF ein begrenzter, zielgerichteter und ergänzender Mechanismus ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/009 BE/Soliver)</STRING></STI><P>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</P><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P><P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,</P><P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P><P>in Erwägung nachstehender Gründe:</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Am 22. Dezember 2025 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen bei Soliver NV in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF<FOOTNOTE><FIELD> COM(2026)0050.* 	Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.</FIELD></FOOTNOTE> vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 2 132 535 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser ab dem Datum seines Erlasses gelten —</P><P>HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></P><P>Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2026 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 132 535 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></P><P>Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft. Er gilt ab dem<STRING ITALIC="on"> [Datum seines Erlasses]*.</STRING></P><P>Geschehen zu Brüssel am</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>