<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0202</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europäische politische Parteien und Stiftungen – Bericht 2026 über die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und die finanzierten Tätigkeiten</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0145/2026 - Berichterstatter: Loránt Vincze, Charles Goerens)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 zu den Europäischen politischen Parteien und Stiftungen – Bericht 2026 über die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und die finanzierten Tätigkeiten (2026/2013(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 2 und Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 224 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Haushaltsordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 37.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Konsultationen mit der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) und auf ihre jährlichen Tätigkeitsberichte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Aussprache des Ausschusses für konstitutionelle Fragen mit europäischen politischen Stiftungen und institutionellen Interessenträgern am 18. März 2026,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A10-0145/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass starke politische Parteien und Stiftungen auf EU-Ebene für die Entwicklung eines wahrhaft europäischen öffentlichen Raums von erheblicher Bedeutung sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eine wichtigere Rolle bei der Wahl zum Europäischen Parlament spielen und dazu beitragen sollten, das politische Bewusstsein für die EU zu schärfen und den Willen der EU-Bürgerinnen und -Bürger zum Ausdruck zu bringen; in der Erwägung, dass die politische Vielfalt für den öffentlichen Diskurs und als Ausdruck der Entscheidungen der Bürgerinnen und Bürger maßgeblich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien und Stiftungen mit ihren nationalen Mitgliedsparteien und Partnern zusammenarbeiten sollten, um diese dabei zu unterstützen, den Bürgerinnen und Bürgern die EU und ihre Politik näher zu bringen und die demokratische Legitimität zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass im Jahr 2025 zwei weitere Stiftungen bei der Behörde registriert wurden, womit zum 31. Dezember 2025 zwölf europäische politische Parteien und zwölf angeschlossene europäische politische Stiftungen aus dem EU-Haushalt finanziert wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Neufassung der Verordnung am 28. Dezember 2025 in Kraft getreten ist und mit ihr eine Reihe wichtiger Neuerungen eingeführt wurden, darunter klarere Vorschriften für gemeinsame europäische politische Tätigkeiten, ausgeweitete Transparenz- und Berichterstattungspflichten, strengere Sorgfaltspflichten bei Spenden und die ausdrückliche Anerkennung selbst generierter Mittel als Einnahmekategorie;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verordnung erst seit kurzer Zeit in Kraft ist; in der Erwägung, dass es demnach bisher nur begrenzt Informationen zu und Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung gibt; in der Erwägung, dass es für eine umfassende Bewertung der Durchführung der Verordnung und ihrer Auswirkungen ausreichend Zeit und hinreichende Anhaltspunkte braucht; in der Erwägung, dass unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung jedoch unvorhergesehene politische Herausforderungen zutage traten, die dringende Maßnahmen erfordern, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung politischer Stiftungen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament gemäß der Neufassung der Verordnung bis zum 29. Juni 2026 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung und über die finanzierten Tätigkeiten veröffentlichen soll; in der Erwägung, dass die Kommission nach der Veröffentlichung des Berichts des Parlaments ein Jahr Zeit hat, um einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zu ihrer Änderung beigefügt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Bericht der Kommission insbesondere den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Situation kleiner europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie auf die Vorschriften für die Finanzierung europäischer politischer Stiftungen Rechnung tragen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass europäische politische Stiftungen ein integraler Bestandteil der demokratischen Architektur der EU sind, zumal sie die politische Debatte, die Politikgestaltung, Forschung, Weiterbildung und bürgerschaftliches Engagement auf EU- und nationaler Ebene fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass im Mandat der europäischen politischen Stiftungen unter anderem vorgesehen ist, dass sie für die Debatte über politische Fragen der EU und den Prozess der europäischen Integration auf politischer Ebene sensibilisieren und an diesen mitwirken und dass sie Dienstleistungen erbringen, die sich nicht ausschließlich an die Mitglieder oder Wählerinnen und Wähler einer bestimmten Partei richten, sondern zu gleichen Bedingungen allen offenstehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Durchführung der Verordnung vor dem Hintergrund einer tiefgreifenden geopolitischen Instabilität erfolgt, die durch verstärkten strategischen Wettbewerb, hybride Bedrohungen, Desinformation, technologische Umwälzungen, den Klimawandel und langfristige sozioökonomische Veränderungen gekennzeichnet ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU aufgrund dieser Entwicklungen ihre Kapazitäten für strategische Vorausschau, vorausschauende Governance und langfristige politische Planung ausbauen muss, um sich wirksam auf die Herausforderungen in der Zeit bis 2040 und darüber hinaus vorzubereiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass europäische politische Stiftungen prädestiniert sind, durch langfristige Forschung, vergleichende Analyse, transnationalen Dialog, politische Bildung und Kapazitätsaufbau zu diesen Bemühungen beizutragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die derzeitige Höhe und Struktur der EU-Mittel, die europäischen politischen Stiftungen zur Verfügung stehen, nicht mehr dem Umfang, der strategischen Relevanz und der zunehmenden Komplexität von deren Aufgaben entsprechen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass politische Stiftungen von einem unverhältnismäßigen Regelungsaufwand berichtet haben und eine Vereinfachung der regulatorischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Berichterstattungs- und Transparenzpflichten, sowie die Möglichkeit gefordert haben, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzierungsverfahren erforderlichen Korrekturmaßnahmen wiedereinzuführen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bewertung der Neufassung der Verordnung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt die Annahme der Neufassung der Verordnung als wichtigen Schritt auf dem Weg zur Modernisierung des Rechtsrahmens für europäische politische Parteien und Stiftungen und zur Stärkung der demokratischen Integrität auf EU-Ebene;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die Verordnung in einigen Bereichen für mehr Rechtsklarheit gesorgt hat, insbesondere in Bezug auf gemeinsame europäische politische Tätigkeiten, Transparenzanforderungen und Schutzmaßnahmen gegen Einflussnahme aus dem Ausland;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>unterstreicht jedoch, dass es nach wie vor nur begrenzt Erfahrungen mit und Informationen zu der Durchführung der Neufassung der Verordnung gibt und dass eine eingehendere und horizontale Bewertung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann; hält fest, dass die unvorhergesehenen politischen Herausforderungen, die unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung politischer Stiftungen, zutage getreten sind, jedoch dringend Maßnahmen erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die Berichte von Stiftungen über einen unverhältnismäßigen Regelungsaufwand zur Kenntnis und verpflichtet sich, im Rahmen der bevorstehenden systematischen Bewertung weitere Nachforschungen anzustellen und Folgemaßnahmen in dieser Sache zu ergreifen; betont in diesem Zusammenhang, den Stellenwert von wirksamen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen als Instrument, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen, und verpflichtet sich, die Anwendung dieser Maßnahmen in jüngster Zeit zu prüfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>nimmt die Rechtsunsicherheit und die operativen Zwänge zur Kenntnis, mit denen europäische politische Stiftungen nach wie vor konfrontiert sind, insbesondere in Bezug auf die Einstufung der zuschussfähigen Kosten, und ist der Ansicht, dass diese Fragen zeitnah geklärt werden müssen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rolle der europäischen politischen Stiftungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bekräftigt, dass europäische politische Stiftungen gemäß den Verträgen eine wesentliche institutionelle Funktion erfüllen, indem sie das politische Bewusstsein für Europa fördern, zu faktengestützter Politikgestaltung beitragen und die demokratische Kultur und das bürgerschaftliche Engagement in der gesamten EU stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist auf darauf hin, dass das geopolitische und technologische Umfeld seit der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission zur Neufassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag der Kommission vom 25. November 2021 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung) (COM(2021)0734).</FIELD></FOOTNOTE> im Jahr 2021 zunehmend volatil geworden ist und durch erhöhte sicherheitspolitische Spannungen, Einflussnahme auf demokratische Prozesse aus dem Ausland und einen beschleunigten sozioökonomischen Wandel gekennzeichnet ist; betont, dass langfristige politische Planung, demokratiepolitische Bildung und grenzüberschreitender Dialog aufgrund dieser Entwicklungen an Bedeutung gewinnen und europäische politische Stiftungen in diesen Bereichen einen besonderen Beitrag leisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass europäische politische Stiftungen angesichts ihrer erweiterten Zuständigkeiten die erforderlichen Finanzierungsinstrumente und angemessene und beständige Ressourcen benötigen, um ihrer institutionellen Rolle in vollem Umfang gerecht zu werden, wobei auf den durch die Verordnung eingeführten Verbesserungen aufgebaut werden sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbesserungsvorschläge</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass europäische politische Stiftungen einen soliden Rechtsrahmen vorfinden und finanzielle Sicherheit haben; verpflichtet sich, mit den Stiftungen zusammenzuarbeiten, um diese Sicherheit so weit als möglich innerhalb des bestehenden Rahmens zu gewährleisten, insbesondere durch eine Überprüfung der Art und Weise, wie Stiftungen von ihren Mitgliedsorganisationen finanziell unterstützt werden; weist darauf hin, dass die Verordnung kein Verbot vorsieht, ein flexibles und beteiligungsbasiertes Modell anzuwenden, über das Mitgliedsorganisationen Mitgliedsbeiträge basierend darauf leisten, in welchem Ausmaß sie sich an gemeinsamen Tätigkeiten beteiligen; betont, dass die gemeinsamen Tätigkeiten an sich haushaltsneutral bleiben und keine die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigenden Einnahmen für Stiftungen generieren sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert europäische politische Stiftungen auf, die finanziellen Möglichkeiten im bestehenden Rahmen bestmöglich zu nutzen; betont, dass die Finanzierung europäischer politischer Stiftungen durch Eigenmittel der europäischen politischen Parteien derzeit gemäß Artikel 2 Absatz 10 der geltenden Verordnung gestattet ist; fordert europäische politische Parteien wie auch Stiftungen auf, Kooperationsvereinbarung zu schließen, in deren Rahmen Stiftungen von Parteien für ihren Beitrag zu gemeinsamen Tätigkeiten entschädigt werden, wobei ihren jeweils unterschiedlichen Funktionen nach Maßgabe der Verträge Rechnung zu tragen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont ferner, dass es nationalen Stiftungen, bei denen es sich nicht um politische Stiftungen handelt, gemäß der Verordnung nicht untersagt ist, Mitglied von europäischen politischen Stiftungen zu werden und einen Mitgliedsbeitrag an diese zu entrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>ist der Ansicht, dass Artikel 25 der geltenden Verordnung präzisiert werden könnte, um ausdrücklich zu bestätigen, dass Mitgliedsorganisationen für ihre Beteiligung an Tätigkeiten, die von einer europäischen politischen Stiftung organisiert werden, Teilnahmegebühren in Rechnung gestellt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass die finanzielle Autonomie und die Zukunftsfähigkeit europäischer politischer Stiftungen, insbesondere in Anbetracht ihrer zunehmenden Zuständigkeiten, angesichts einer strikten Anwendung der Definition von Mitgliedsbeiträgen, des finanziellen und administrativen Drucks, Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt durch selbst generierte Mittel zu ergänzen, der Vorschriften für gemeinsame europäische politische Tätigkeiten mit Mitgliedsstiftungen und der Gesamthöhe der EU-Mittel eingeschränkt sind, und betont, dass ein tragfähiger Finanzierungsrahmen ausschlaggebend ist, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und unzulässige private Einflussnahme zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass europäische politische Stiftungen im Rahmen der Diversifizierung ihrer Eigenmittel Spenden von natürlichen oder juristischen Personen von bis zu 18 000 EUR pro Jahr und Spender annehmen dürfen; ist der Ansicht, dass die Obergrenze für diese Spenden erhöht werden könnte, um den europäischen politischen Stiftungen mehr Flexibilität einzuräumen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Behörde auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission ihren Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden fortzusetzen und zu vertiefen, um das Bewusstsein für die Auswirkungen der nationalen Finanzierungsrahmen auf das Funktionieren europäischer politischer Stiftungen zu schärfen und praktische Lösungen zu ermitteln, mit denen unbeabsichtigte Einschränkungen ihrer finanziellen Tragfähigkeit verhindert werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>schlägt die Einrichtung eines einzigen, online verfügbaren Melde- und Offenlegungssystems für EU-Mittel, Spenden und Zuwendungen für europäische politische Stiftungen vor, um für ausreichend Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger zu sorgen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und den Verwaltungs- und Regelungsaufwand für die meldenden Rechtsträger zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>würdigt die Bemühungen der europäischen politischen Stiftungen, ihre Finanzierungsquellen innerhalb des bestehenden Regelungsrahmens zu diversifizieren und zu festigen, und spricht sich dafür aus, dass die verfügbaren Eigenmittelmechanismen weiterhin ausgewogen und transparent genutzt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschließende Bemerkungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine gezielte Überprüfung der Finanzierungsbestimmungen, die gemäß der Verordnung für europäische politische Stiftungen gelten, durchzuführen und sich dabei auf die Ergebnisse dieses Berichts und die seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu stützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es nationale Regelungs- oder Politikrahmen gibt, durch die Zuwendungen nationaler Einrichtungen, einschließlich politischer Stiftungen, an europäische politische Stiftungen untersagt oder erschwert werden, und daraufhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Neufassung zur Überarbeitung der Finanzierungsvorschriften für europäische politische Stiftungen vorzulegen, einschließlich einer Änderung von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung, um die Obergrenze für finanzielle Zuwendungen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der EU auf 100 % der zuschussfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung anzuheben; fordert die Kommission ferner auf, eine Änderung von Artikel 25 in diesen Vorschlag aufzunehmen, mit der die Obergrenze für Spenden an europäische politische Stiftungen erhöht wird, und so größere Flexibilität und eine Diversifizierung der Finanzierungsquellen zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>setzt sich dafür ein, dass die Gesamthöhe der EU-Mittel für politische Stiftungen im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens für 2028-2034 angehoben wird, um die fehlende Indexierung im Haushaltsplan in den letzten Jahren, die steigende Inflation und die zunehmenden Betriebskosten zu berücksichtigen, und zwar mit Blick darauf, für angemessene, beständige und kalkulierbare Finanzmittel zu sorgen, Stiftungen in die Lage zu versetzen, sich an langfristigen Tätigkeiten im Bereich der strategischen Vorausschau und des Kapazitätsaufbaus zu beteiligen, hohe Standards in Bezug auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften und den verfügbaren Mitteln besteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>kommt zu dem Schluss, dass die Bereitstellung angemessener Finanzmittel für europäische politische Stiftungen eine strategische Investition in die demokratische Resilienz und die langfristigen Governance-Kapazitäten der EU darstellt;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>