<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0207</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Gemeinsames System für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen (Rückführungsverordnung)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0048/2026 - Berichterstatter: Malik Azmani)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates (COM(2025)0101 – C10-0047/2025 – 2025/0059(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0101),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10-0047/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2025<FOOTNOTE><FIELD> 	ABl. C, C/2026/33, 16.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/33/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Juli 2026 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0048/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TC1-COD(2025)0059</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Juni 2026 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2026/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates</STRING><FOOTNOTE><FIELD> 	DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.</FIELD></FOOTNOTE><BRK/></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […], […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […], […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> 	Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2026.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Union sollte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine gemeinsame Politik für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen verfolgen, die kein Aufenthaltsrecht in der Union haben. Eine wirksame Rückkehrpolitik ist zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationsmanagement-System.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">illegal in den Mitgliedstaaten aufhältigen </STRING></STRING>Drittstaatsangehörigen ▌ auf Grundlage eines gemeinsamen Verfahrens für die Rückkehr, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittstaaten, von Verpflichtungen für betroffene illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, eines Instrumentariums für das Management einer wirksamen Rückkehr, einschließlich Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Rückkehr</STRING></STRING> und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit zwischen</STRING></STRING> den Mitgliedstaaten geschaffen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Um zur Umsetzung des Gesamtkonzepts gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).</FIELD></FOOTNOTE> beizutragen, sollte ein gemeinsames System für das wirksame Management der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geschaffen werden. Dieses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeinsame </STRING></STRING>System sollte auf einer integrierten Politikgestaltung beruhen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aktionen und Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig entschlossenes Handeln auf allen Ebenen ist, um die Rückkehr aus der Europäischen Union zu erleichtern, zu verstärken und zu beschleunigen. Der Europäische Rat hat die Kommission im Oktober 2024 ersucht, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>In den vom Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommenen strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rückkehrpolitik ein Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen Asyl- und Migrationssystems der Union ist. Zu diesem Zweck wird in den strategischen Leitlinien gefordert, ein entschlosseneres Gesamtkonzept für die Rückkehr zu entwickeln und umzusetzen, indem der Rechtsrahmen dringend verbessert wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten ▌unter Wahrung der Grundrechte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu verhindern</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/40/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Richtlinie 2008/115/EG<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj).</FIELD></FOOTNOTE> besteht, nicht mehr den migrationspolitischen Erfordernissen der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den legislativen und operativen Erfordernissen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr</STRING></STRING>. Seit der Annahme der Richtlinie 2008/115/EG im Jahr 2008 haben sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Migrationspolitik der Union erheblich weiterentwickelt. Das EU-Recht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften mit Mindeststandards dahin gehend verlagert, die Verfahren der Mitgliedstaaten einander anzunähern. Die Kommission strebte 2018 mit dem Vorschlag zur Neufassung der Rückführungsrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung), Brüssel, 12. September 2018, COM(2018)0634, 2018/0329(COD).</FIELD></FOOTNOTE> eine Reform der Rückkehrvorschriften an. Auch bemühte sich die Kommission, die Mitgliedstaaten durch die Empfehlungen (EU) 2017/2338<FOOTNOTE><FIELD>Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2017/2338/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2023/682<FOOTNOTE><FIELD>Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, C/2023/1763 (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/682/oj).</FIELD></FOOTNOTE> bei der Inanspruchnahme der im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG möglichen Flexibilität zu unterstützen. Der derzeitige Rechtsrahmen ist jedoch an seine Grenzen gekommen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksame</STRING></STRING> Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>auf humane<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und nachhaltige</STRING></STRING> Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein stringentes ▌ gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden. Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu beschleunigen und zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">behindert wird, auch nicht</STRING></STRING> durch unerlaubte Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten▌.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> 	Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 2024/1348</STRING></STRING>, 22.5.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).</FIELD></FOOTNOTE> unberührt lassen. Die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung werden gegebenenfalls durch spezifische Vorschriften ergänzt, die ablehnende Asylentscheidungen mit dem Erlass von Rückkehrentscheidungen und Rechtsbehelfen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie mit dem Rückführungsverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj).</FIELD></FOOTNOTE> verknüpft.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht angewandt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot der Kollektivausweisung gemäß Artikel 19 der Charta sollten ▌ beachtet werden. Niemand darf in einen Drittstaat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige entdeckt wird, ist für die Gewährleistung seiner Rückkehr verantwortlich. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht als zuständig benannte Gericht sollte für den Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die Abschiebungsentscheidung zuständig sein. Die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen sollte überprüft werden, wenn die Umstände des Falls, die dem für den Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung oder die Abschiebungsentscheidung nach nationalem Recht zuständigen Gericht zur Kenntnis gebracht wurden, so wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, vermuten lassen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung ausgehöhlt werden könnte.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des in Artikel 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, mit dem sichergestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige die Frist für die freiwillige Ausreise oder das Fehlen einer solchen Frist in der Rückkehrentscheidung anfechten kann, sollte jener Teil der Rückkehrentscheidung, in dem die Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, auferlegt oder festgestellt wird, durch die Nichtigerklärung oder Aufhebung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht berührt werden. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Abschiebungen sollten die nach nationalem Recht als zuständig benannten</STRING></STRING> Behörden die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände überprüfen. Der betreffende Drittstaatsangehörige sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor seiner Abschiebung </STRING></STRING>so schnell wie möglich Beweismittel für seine persönlichen Umstände vorlegen. Es sollte möglich sein, sich auf eine bestehende ▌ Bewertung aller relevanten Umstände zu stützen, die in früheren Phasen des Verfahrens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder in vorangegangenen Verfahren</STRING></STRING> vorgenommen wurde. Jede<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> relevante</STRING></STRING> Änderung der Umstände und jedes neue Element, das ein Risiko belegt, sollte geprüft werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch um festzustellen, ob sie begründet sind und nicht davon auszugehen ist, dass der Drittstaatsangehörige sie nur vorgebracht hat, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen, der angibt, dass seine Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, an das geeignete Verfahren verweisen, einschließlich des Asylverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348. Der Mitgliedstaat kann den Drittstaatsangehörigen auch dann an das geeignete Verfahren verweisen, wenn seine nach nationalem Recht als zuständig benannten Behörden einschlägige Hinweise erhalten, dass die Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten auch durch neue bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen flexibler und gezielter zusammenarbeiten können, um die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksame Rückkehr in Drittstaaten zu fördern</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Sobald festgestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sollte rasch eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> relevanten</STRING></STRING> Tatsachen und Umstände erlassen werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In der Rückkehrentscheidung sollte die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen aufgeführt sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Rückkehrstaat hingegen sollte in der Rückkehrentscheidung nicht festgelegt werden müssen. Der Rückkehrstaat sollte spätestens vor der Abschiebung festgelegt werden und kann entweder in der Rückkehrentscheidung oder in einer anderen Entscheidung, in der die Abschiebung unabhängig von der Rückkehrentscheidung angeordnet wird, bestimmt werden. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung sollte nicht durch das Bestehen eines Abschiebungshindernisses verhindert werden, doch sollte die Abschiebung in einem solchen Fall aufgeschoben werden. Ist es zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Rückkehrstaat festgelegt wird, nach wie vor möglich, dass der Drittstaatsangehörige in eines von mehreren Rückkehrstaaten abgeschoben wird, etwa aufgrund seiner doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit, so können in dieser Entscheidung alle diese Rückkehrstaaten bestimmt werden. Das in Artikel 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Bezug alle in der Entscheidung bestimmten Rückkehrstaaten zu gewährleisten. In jedem Fall sollte der Drittstaatsangehörige, wenn die zuständige Behörde mit der Abschiebung fortfährt, rechtzeitig vor der Abschiebung über den Rückkehrstaat, in den er abgeschoben wird, informiert werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im nationalen Recht andere Gründe für die Aufschiebung der Abschiebung für bestimmte Gruppen vorzusehen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger sollte primär dafür verantwortlich sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Es ist notwendig sicherzustellen, dass die wesentlichen Elemente einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung in ein spezifisches Formular als Europäische Rückkehranordnung eingegeben und im Schengener Informationssystem zusammen mit der Ausschreibung zur Rückkehr oder im Wege eines bilateralen Informationsaustauschs mit einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden. Die Europäische Rückkehranordnung sollte wiederum die Anerkennung und Vollstreckung von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vollstreckbaren</STRING></STRING> Rückkehrentscheidungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Abschiebungsentscheidungen</STRING></STRING> unterstützen, die ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, wenn der Drittstaatsangehörige unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, sollte ▌die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen das Rückkehrverfahren auf der Basis einer verstärkten Zusammenarbeit und des Vertrauens der Mitgliedstaaten ineinander erleichtern und beschleunigen.</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch eine solche Anerkennung und Vollstreckung</STRING></STRING> kann auch dazu beigetragen werden, vor irregulärer Migration abzuschrecken und unerlaubte Sekundärmigration innerhalb der Union zu verhindern sowie Verzögerungen im Rückkehrverfahren zu begrenzen. Der Rechtsbehelf gegen die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehrentscheidung</STRING></STRING> sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausschließlich</STRING></STRING> im Entscheidungsmitgliedstaat eingelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung auf Grundlage der in der Europäischen Rückkehranordnung gemäß Artikel 7 Absatz 7 verfügbaren Informationen sollte nicht als Entscheidung oder Maßnahme gelten. Die Nichtanerkennung einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung sollte nicht als Entscheidung oder Maßnahme gelten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägt ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer vollstreckbaren Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats, so können die folgenden Leitprinzipien dem Mitgliedstaat die Ermittlung von Situationen erleichtern, in denen eine gegenseitige Anerkennung nicht angewandt und stattdessen eine nationale Rückkehrentscheidung erlassen werden sollte. Dazu können beispielsweise Situationen zählen, in denen eine Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats unvereinbar wäre, etwa in Bezug auf die Rückkehr bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen wie unbegleiteter Minderjähriger oder von Opfern von Menschenhandel, für die im nationalen Recht ein höheres Schutzniveau vorgesehen ist, in denen der Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung schneller erfolgen würde, in denen die in der Europäischen Rückkehranordnung verfügbaren Informationen unvollständig sind, in denen der Drittstaatsangehörige im Entscheidungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt hat oder in denen der Drittstaatsangehörige in einen anderen als den in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats angegebenen Drittstaat abgeschoben werden soll und in denen in der Rückkehrentscheidung kein Rückkehrstaat angegeben ist.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als vorbereitende Schritte hin zu einer verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung sollten die Kommission und die einschlägigen EU-Agenturen wie eu-LISA die Mitgliedstaaten in angebrachten Fällen unterstützen, unter anderem durch die Ermittlung der zwecks Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung erforderlichen Vorkehrungen und Anpassungen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens mit Erlass des in Artikel 7 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts</STRING></STRING> sollten die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie die Kommission und die einschlägigen EU-Agenturen wie eu-LISA damit beginnen,</STRING></STRING> rechtliche und technische Vorkehrungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu</STRING></STRING> treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden kann. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwei Jahre nach dem in Artikel 52 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Datum des Inkrafttretens sollte die Kommission die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem gemäß Artikel 7 Absatz 7 von den Mitgliedstaaten getroffen werden und wirksam sind, die Frage, ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung gemäß Artikel 7 Absatz 9 von den Mitgliedstaaten getroffen werden, die Wirksamkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen, die sich daraus ergebende Belastung der nationalen Justiz- und Verwaltungssysteme und die Ergebnisse einschlägiger Ausbildungs- und Pilotprojektmaßnahmen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage dieser in Artikel 9 Absatz 10 genannten Bewertung sollte die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, einschließlich gezielter Änderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, vorlegen, um die verpflichtende Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, einzuführen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, sollte sie die Gründe hierfür erläutern.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Wirkung der nationalen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, weiterhin europäisch ausgerichtet werden. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht aller einschlägigen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden▌. Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei der Ausreisekontrolle an den Außengrenzen entdeckt wird, könnte es zweckmäßig sein, ein Einreiseverbot zu verhängen, um eine Wiedereinreise in Zukunft zu verhindern und somit die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne die zügige Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu verhindern</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Drittstaatsangehörige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ihrer</STRING></STRING> Ausreisepflicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht nachgekommen sind oder denen keine Frist für eine freiwillige Rückkehr eingeräumt wurde, können unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen abgeschoben werden</STRING></STRING>. Durch strengere Vorschriften über die Abschiebung soll erreicht werden, dass Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger die Frist, bis zu der er <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens</STRING></STRING> ausreisen muss, nicht einhält, direkte und unmittelbare Folgen haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und ferner unbefugten Sekundärbewegungen sowie Sicherheitsrisiken vorgebeugt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Besteht kein Grund zu der Annahme, dass eine freiwillige Rückkehr den Zweck eines Rückkehrverfahrens untergraben würde, kann die Rückkehr von kooperierenden Drittstaatsangehörigen weiterhin primär über die freiwillige Rückkehr erfolgen. </STRING></STRING>Zwangsmaßnahmen sollten im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da diese Verordnung nur für illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige gilt, berührt sie nicht die Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung und andere Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">illegal aufhältige</STRING></STRING> Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen▌, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass einschlägige Kontrollen durchgeführt werden, um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren und auf diese aufmerksam zu machen, unter anderem durch Rückgriff auf das Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).</FIELD></FOOTNOTE>. Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, sollte die Abschiebung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grundsätzlich </STRING></STRING>die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder unbefristete </STRING></STRING>Einreiseverbote und eine längere Haftdauer vorzusehen, und ferner auch von der Nutzung spezialisierter Hafteinrichtungen abzuweichen, damit diejenigen, die die Sicherheit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten</STRING></STRING> bedrohen, rasch abgeschoben werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert werden, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen. Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – im Falle einer Abschiebung –</STRING></STRING> den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mängel in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaates oder identifizierbare Personengruppen stehen dem Abschluss eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung nicht entgegen, sofern ausreichende Garantien bestehen, um die uneingeschränkte Achtung der Rechte der von einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P>Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die bei der Rückkehr anzuwendenden Verfahren</STRING></STRING>, die Bedingungen für den Aufenthalt im Land, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die sich aus dem Abkommen oder der Vereinbarung jeweils ergebenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Parteien und</STRING></STRING> die Folgen im Falle von Verstößen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gegen das Abkommen oder die Vereinbarung</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Beinhaltet ein Abkommen oder eine Vereinbarung eine weiterleitende Rückkehrmaßnahme aus dem Drittstaat, so sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung überdies die Folgen in dem Falle, dass eine weiterleitende Rückkehrmaßnahme nicht möglich ist, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung, die Folgen im Falle von </STRING></STRING>wesentlichen Änderungen, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirken, und eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Diese Abkommen oder Vereinbarungen stellen eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta dar.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen im Zusammenhang mit dem Management der Außengrenzen und der inneren Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend geschützt werden, sollten in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat über ein Abkommen oder eine Vereinbarung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit einem der benachbarten Drittstaaten der Union verhandelt, die Mitgliedstaaten, die mit diesem Drittstaat eine gemeinsame Grenze haben, zu einem geeigneten Zeitpunkt vor dem Abschluss des Abkommens oder der Vereinbarung über diese Verhandlungen unterrichtet werden, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vollständig zu achten ist. Beim Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über solche Abkommen oder Vereinbarungen zu unterrichten, bevor diese vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Um jegliche Nichteinhaltung des Unionsrechts zu verhindern und die Transparenz weiter zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten außerdem auf freiwilliger Basis über den Fortgang der Verhandlungen mit einem Drittstaat über nach dieser Verordnung zulässige Abkommen oder Vereinbarungen auf dem Laufenden halten, bevor die Parteien eine endgültige Einigung erzielen, auch um die Kommission um eine Bewertung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens oder der geplanten Vereinbarung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht zu ersuchen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/922/oj)</FIELD></FOOTNOTE> wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands ▌eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht und die Achtung der Grundrechte. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Bei einem Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Ein Vertreter sollte ▌<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbegleitete Minderjährige</STRING></STRING> durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens leiten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Bestehen Zweifel daran, dass der Drittstaatsangehörige minderjährig ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann nach nationalem Recht</STRING></STRING> eine Altersbestimmung durchgeführt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten können sich auf Altersbestimmungen stützen, die im Rahmen früherer Verfahren durchgeführt wurden. </STRING></STRING>Um für Kohärenz beim Migrationsmanagement in der Union zu sorgen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> das in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Verfahren angewandt werden. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Um die Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, sollten eindeutige Pflichten für Drittstaatsangehörige festgelegt werden. Drittstaatsangehörige sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verpflichtet sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und während des gesamten</STRING></STRING> Rückkehrverfahrens mit den Behörden zu kooperieren. Drittstaatsangehörige sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den zuständigen Behörden</STRING></STRING> zur Verfügung stehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für diese erreichbar sein und alle</STRING></STRING> für die Vorbereitung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Durchführung</STRING></STRING> der Rückkehr erforderlichen Informationen bereitstellen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zudem sollten sie die Abschiebung weder physisch noch verbal behindern. Verbale Behinderung geht in diesem Kontext über einen bloßen Einwand hinaus. Daraus folgt, dass in erster Linie der Drittstaatsangehörige für die Feststellung seiner Identität und für die Beschaffung und Vorlage der für seine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente verantwortlich ist.</STRING></STRING> Wird die Pflicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Ausreise und</STRING></STRING> zur Zusammenarbeit nicht eingehalten, sollte dies wirksame<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, abschreckende</STRING></STRING> und verhältnismäßige Folgen haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Schritte, einschließlich erforderlichenfalls Ermittlungsmaßnahmen, ergreifen, um die Rückkehr sicherzustellen. Drittstaatsangehörige, die – auch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung oder aufgrund ihrer mangelnden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden – nicht abgeschoben werden können, sollten nicht von der Auferlegung allgemeiner Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen zum Verbleib, zum Aufenthalt und zur Meldung, ausgeschlossen werden. Zu den Folgen bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit sollten </STRING></STRING>beispielsweise geringere Leistungen und Zulagen, die nach nationalem Recht gewährt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> die Beschlagnahme von Reisedokumenten zählen. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung berührt weder Pflichten und Maßnahmen, die nicht mit der Rückkehr in Zusammenhang stehen, noch Bestimmungen über Sozialleistungen nach nationalem Recht. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem nationalen Strafrecht gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Freiheitsentzug,</STRING></STRING> gegen Drittstaatsangehörige zu verhängen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Um die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechte</STRING></STRING> der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte eine Reihe von Rechtsbehelfen gegen rückkehrbezogene Entscheidungen festgelegt werden. ▌<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im</STRING></STRING> Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Gericht sollte</STRING></STRING> auf Antrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbeschadet der Möglichkeit, den Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung einzuschränken,</STRING></STRING> die erforderliche rechtliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst die Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags, einschließlich der Ausarbeitung der nach nationalem Recht erforderlichen Verfahrensdokumente und – im Falle einer Verhandlung – der Teilnahme an dieser Verhandlung vor dem Gericht, damit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gewährleistet ist.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff im Sinne der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Behörde, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, ob diese Stelle nach nationalem Recht als Gericht anerkannt ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihres nationalen Gerichtssystems und die Festlegung der Zahl der Rechtsbehelfsinstanzen unberührt lassen. Sieht das nationale Recht die Möglichkeit vor, weitere Rechtsbehelfe gegen einen ersten oder nachfolgende Rechtsbehelfe einzulegen, und wurde ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, sollte die Abschiebung nicht ausgesetzt werden, es sei denn, der Drittstaatsangehörige beantragt die Aussetzung und ein Gericht beschließt, sie unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu gewähren. Davon sollten nationale Rechtsvorschriften, die eine aufschiebende Wirkung solcher Rechtsbehelfe vorsehen, unberührt bleiben.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Um die Wirksamkeit der Rückkehrverfahren zu verbessern und gleichzeitig die Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zu gewährleisten, sollten Rechtsbehelfe gegen rückkehrbezogene Entscheidungen so weit wie möglich auf einer einzigen gerichtlichen Ebene angefochten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Rechtsbehelfen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Aussetzung der Vollstreckung von Entscheidungen</STRING></STRING> sollten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte vereinbar sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenngleich diese Verordnung keine automatische aussetzende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht, sollten die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 47 der Charta sicherstellen, dass die Abschiebung vor der Vollstreckung der Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung durch das zuständige erstinstanzliche Gericht ausgesetzt werden kann. Ein Drittstaatsangehöriger sollte die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung zu stellen, es sei denn, das nationale Recht sieht auch die Möglichkeit einer Aussetzung durch das zuständige Gericht von Amts wegen vor. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht eine automatische aussetzende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorzusehen. Zur Verhinderung von Doppelarbeit bei der Bewertung des Risikos einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollten jegliche Umstände des Falls, insbesondere frühere Bewertungen, berücksichtigt werden, erforderlichenfalls auch solche, die im Rahmen eines Asylverfahrens durchgeführt wurden. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, um<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eine zügige und wirksame Rückkehr sicherzustellen, einschließlich Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen, Anreizen für die Einhaltung der Pflicht zur Ausreise und Zusammenarbeit sowie Maßnahmen zur Abwendung der Fluchtgefahr.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flucht umfasst Handlungen wie das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs des Drittstaatsangehörigen liegen. </STRING></STRING>Gemeinsame Vorschriften sollten die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Zusammenarbeit und die Kriterien für die Feststellung einer Fluchtgefahr</STRING></STRING> straffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne das Recht der Mitgliedstaaten, im nationalen Recht zusätzliche Maßnahmen und Kriterien festzulegen, einzuschränken. Ferner sollte mit diesen Vorschriften sichergestellt werden, dass Inhaftnahme und</STRING></STRING> Alternativen zur Inhaftnahme in den Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zur Anwendung kommen,</STRING></STRING> um das Rückkehrverfahren wirksam zu steuern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Es sollte möglich sein, eine Inhaftnahme ausschließlich zum Zwecke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Rückkehr, einschließlich</STRING></STRING> der Vorbereitung der Rückkehr<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Rückübernahme und zur Durchführung der Abschiebung</STRING></STRING> anzuordnen ▌ – und zwar nach einer Einzelfallprüfung ▌. Die Behörden sollten mit der gebotenen Sorgfalt handeln, und die Inhaftnahme sollte so kurz wie möglich gehalten werden und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines Mitgliedstaats grundsätzlich</STRING></STRING> 24 Monate nicht überschreiten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Im Falle einer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat werden vorangegangene Haftzeiten bei der Berechnung der maximalen Haftdauer nicht berücksichtigt. Die Dauer von Inhaftnahmen im Rahmen anderer Verordnungen oder Richtlinien, die das Rückkehrverfahren nicht betreffen, sollten bei der Berechnung der maximalen Haftdauer nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit festgestellte besondere Bedürfnisse sollten während der Haft berücksichtigt werden.</STRING></STRING> Wenn das nationale Recht die Inhaftnahme von Minderjährigen vorsieht, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Andere, weniger einschneidende alternative Maßnahmen zur Inhaftnahme sollten eingesetzt werden, wenn sie wirksam auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige angewandt werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Ablauf einer Haftzeit von 24 Monaten sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, den Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Umständen für weitere Zeiträume von insgesamt höchstens sechs Monaten in Haft zu nehmen, sollten Veränderungen der Umstände nahelegen, dass aufgrund neuer wichtiger Informationen nach vernünftigem Ermessen eine Aussicht auf Abschiebung besteht. Die Inhaftnahme sollte unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit angeordnet und für so kurz wie möglich aufrechterhalten werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sind spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich. Daher sollte es möglich sein, diese Drittstaatsangehörigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> länger als 24 Monate</STRING></STRING> in Haft zu nehmen, allerdings muss eine solche Inhaftnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten unter Achtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht unter Berücksichtigung der praktischen Leitlinien des Ausschusses des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auf humane und menschenwürdige Weise behandelt werden. Die Inhaftnahme sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grundsätzlich</STRING></STRING> in speziellen Hafteinrichtungen oder speziellen Bereichen anderer Einrichtungen erfolgen. Die Unterbringung in Haftanstalten kann erfolgen, wenn ein Mitgliedstaat keine solche Einrichtung vorsehen kann, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei</STRING></STRING> der Drittstaatsangehörige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit wie möglich,</STRING></STRING> von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Für Drittstaatsangehörige, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, können innerhalb der Hafteinrichtungen erhöhte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe – einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht ▌ anwendbar sind, unberührt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Die Verpflichtung jedes Staates zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ist in Anhang IX Kapitel 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und im Samoa-Abkommen verankert</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Eine wirksame Rückkehr ist nur möglich, wenn die Staaten ihrer Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Daher sind die Mitgliedstaaten auf die Kooperation der Drittstaaten angewiesen, um wirksame Rückkehrmaßnahmen durchzuführen. Die Union und die Mitgliedstaaten greifen auf bestehende Instrumente wie Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und auf die Unterstützung durch Frontex zurück, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erforderlichenfalls zu verbessern. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Ein ▌ koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehr ergriffen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls </STRING></STRING>einschließlich der Übermittlung von Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft werden muss.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von Daten über die Identität und Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, ihre Reisedokumente und andere einschlägige Informationen, sollte auf klaren Vorschriften basieren, einschließlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1860/oj).</FIELD></FOOTNOTE>. Diese Vorschriften sollten die Grundsätze des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Person wahren und sicherstellen, dass diese Informationen richtig sind, ausschließlich für die Zwecke der Rückkehr, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschiebung,</STRING></STRING> Rückübernahme und Reintegration verwendet werden und vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung oder unbefugter Nutzung geschützt sind.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</FIELD></FOOTNOTE>. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).</FIELD></FOOTNOTE>. Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der wirksamen Rückkehr</STRING></STRING> zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr, Abschiebung,</STRING></STRING> Rückübernahme und Wiedereingliederung die Übermittlung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit erforderlich sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, den Rechten betroffener Personen</STRING></STRING> sowie den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die im Bereich Asyl</STRING></STRING> zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die</STRING></STRING> zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten eng zusammenarbeiten und sich abstimmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit für eine wirksame Rückkehr gesorgt wird</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Ein gemeinsames Rückkehrsystem sollte die digitalen Systeme zur Unterstützung des Managements von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung ▌ in vollem Umfang nutzen, wobei der Schwerpunkt auf effizienten Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Interoperabilität liegen sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auch zu dem Zweck erfolgen, die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, logistische oder sonstige materielle Hilfe oder Sachleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise bereitzustellen, Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sei es aufgrund bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, oder die Ausreise eines Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, in dem dieser ein Aufenthaltsrecht hat, zu unterstützen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Die Union leistet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unbeschadet des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034</STRING></STRING> finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, sowie die operative Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).</FIELD></FOOTNOTE> bestmöglich nutzen. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die externe Dimension der Rückführungspolitik ist ein integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich des Migrationsmanagements. Eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme ist eine zentrale externe Komponente ausgewogener und umfassender Partnerschaften mit Drittländern im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Zielen. Der Europäische Rat forderte – unter anderem in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2024 – rasche Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, wobei alle einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente der EU, etwa in den Bereichen Visumpolitik, Handel, Entwicklung und Diplomatie, unterstützend genutzt werden sollten. Dabei bedarf es sowohl in den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der EU-Organe eines ressortübergreifenden Ansatzes.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(44b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da sich die Zusammenarbeit von Drittstaaten im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in der Praxis als schwierig erweisen kann, sollten die Union und die Mitgliedstaaten – unbeschadet der Bewertung der Zusammenarbeit von Drittstaaten bei der Rückübernahme gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – in dem Fall, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Drittstaaten bei der Rückübernahme, etwa bei der Bestätigung der Staatsangehörigkeit, der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente von den zuständigen Drittstaatsbehörden und der Organisation von Rückkehraktionen, hat bzw. haben, die im Unionsrecht vorgesehenen bestehenden einschlägigen Instrumente nutzen können, sofern sie im Rahmen eines koordinierten Ansatzes der EU zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme durch die Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Instrumente gebunden sind.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berichterstattung über</STRING></STRING> die Wirksamkeit dieser Verordnung und ▌ die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte auf der Erhebung und Auswertung bestehender, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über</STRING></STRING> die Effizienz der Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Wiedereingliederungsbemühungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beruhen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zwecks Sicherstellung der Relevanz der Statistiken sollten die Standards der Verordnung (EG) Nr. 862/2007</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/862/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Verordnung (EU) 2019/1896 und der nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt und erforderlichenfalls überprüft werden.</STRING></STRING> Es sollten gemeinsame Standards und Definitionen für die Erhebung und Meldung einschlägiger Daten festgelegt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um die Bewertung der</STRING></STRING> Auswirkungen dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ermöglichen</STRING></STRING> und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beizutragen</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Europäischen Rückkehranordnung ▌ übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</FIELD></FOOTNOTE> wahrgenommen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Verordnung wird ein neues gemeinsames System für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt, das direkt von den nationalen Behörden umzusetzen ist. Dieses neue System bringt wichtige Neuerungen mit sich, mit denen die Effizienz des Rückkehrverfahrens verbessert werden soll, auch in Bezug auf die Rückkehrdrittstaaten und die externe Dimension der Rückkehr. Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die nicht in Artikel 52 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bestimmungen, die Vorrang vor der Richtlinie 2008/115/EG erlangen und den in jener Richtlinie vorgegebenen Rechtsrahmen vollständig ersetzen sollen, sollten ab dem ... [ein Jahr nach des Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten, damit alle erforderlichen vorbereitenden und operativen Maßnahmen getroffen werden können, ihre reibungslose, wirksame und kohärente Umsetzung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sichergestellt wird und Überschneidungen zwischen der Richtlinie und der Verordnung verhindert werden. </STRING></STRING>Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/191/oj).</FIELD></FOOTNOTE> sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deshalb zu dem genannten Datum </STRING></STRING>aufgehoben werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Da die Ziele der Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr ▌ zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung<FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">▌</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING SUPERSCRIPT="on">▌</STRING> den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese</STRING></STRING> Verordnung ▌ stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem <FOOTNOTE><FIELD/></FOOTNOTE> dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand – <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls</STRING></STRING> weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet<FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Erwägung wird geändert, wenn Irland beantragt, sich im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand an dieser Verordnung zu beteiligen, und der Rat seinen Beschluss gleichzeitig mit der Annahme dieser Verordnung erlässt. In diesem Fall wird in der Erwägung auf den Beschluss des Rates zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland verwiesen.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE>. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung ▌ eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.</FIELD></FOOTNOTE> dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).</FIELD></FOOTNOTE> genannten Bereich gehören.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Für die Schweiz stellt diese Verordnung ▌ eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.</FIELD></FOOTNOTE> dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).</FIELD></FOOTNOTE> genannten Bereich gehören.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>Für Liechtenstein stellt diese Verordnung ▌ eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).</FIELD></FOOTNOTE> genannten Bereich gehören.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [...] eine Stellungnahme abgegeben —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel I</TI><STI.GR>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wirksame</STRING></STRING> Rückkehr von illegal <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den ▌ in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundrechten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts</STRING></STRING> sowie den geltenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">internationalen</STRING></STRING> Verpflichtungen, auch in Bezug auf ▌ die Menschenrechte, eingeführt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ziel dieser Verordnung ist es, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Mitgliedstaaten das Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen, mit denen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung des</STRING></STRING> Gesamtkonzepts nach Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe h und Artikel 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1351 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine wirksame Rückkehr sichergestellt wird</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Drittstaatsangehörige.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels gilt die vorliegende Verordnung nicht für Drittstaatsangehörige,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die an den Außengrenzen einer Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> 	Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder – im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten – gemäß gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen wurden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die nach nationalem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Verordnung auf eine oder mehrere der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien von Drittstaatsangehörigen anzuwenden. In solchen Fällen gilt diese Verordnung für jene Kategorien von Drittstaatsangehörigen ab dem Zeitpunkt, zu dem der betroffene Mitgliedstaat seine Entscheidung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt ein Mitgliedstaat, diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, so finden die Artikel 7, 9 und 10 keine Anwendung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren und ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 12 Absätze 4 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 6 Buchstaben c und e, Artikel 34 Absätze 1 bis 6 und Artikel 35 vorgesehen ist, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere der Bestimmungen über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen, einschließlich Freiheitsstrafen, im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt, sofern solche Strafverfahren oder die Anwendung solcher Sanktionen die Verwirklichung der wirksamen Rückkehr nicht gefährden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen, der nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten, die sich jedoch an der vorliegenden Verordnung beteiligen – gleichwertige, in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften festgelegte</STRING></STRING> Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Rückkehrstaat“</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Drittstaat, bei dem es sich um den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einen Drittstaat, bei dem es sich um das Land des formalen gewöhnlichen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>einen Transit-Drittstaat auf dem Weg in die Union gemäß den Rückübernahmeabkommen oder -vereinbarungen der Union oder der Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>einen anderen als den unter den Buchstaben a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und b</STRING></STRING> genannten Drittstaat, in dem der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>einen sicheren Drittstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 59 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder – im Falle der nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten – gemäß den entsprechenden Bestimmungen, die jene Mitgliedstaaten möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben, </STRING></STRING>als unzulässig abgelehnt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>den ersten Asylstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder – im Falle der nicht durch die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten – gemäß den entsprechenden Bestimmungen, die jene Mitgliedstaaten möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben, </STRING></STRING>als unzulässig abgelehnt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>einen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> anderen als den unter den Buchstaben a, b und d genannten</STRING></STRING> Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht, auf deren bzw. dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige nach Artikel 17 dieser Verordnung aufgenommen wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Maßnahme oder</STRING></STRING> Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Verpflichtung zur Ausreise aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> auferlegt oder festgestellt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Rückkehr“</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die freiwillige Rückkehr eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Nummer 6 oder </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch die zuständigen Behörden aus den Mitgliedstaaten in einen der in der Abschiebungsentscheidung bzw. in der Rückkehrentscheidung bestimmten Rückkehrstaaten;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Abschiebungsentscheidung“ die behördliche oder richterliche Maßnahme oder Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass ein Drittstaatsangehöriger in einen oder mehrere Rückkehrstaaten im Sinne von Nummer 3 abgeschoben werden kann;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„Abschiebung“ die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Abschiebungsentscheidung</STRING></STRING> durch die zuständigen Behörden im Wege der tatsächlichen Verbringung aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Mitgliedstaaten in einen Rückkehrstaat</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„freiwillige Rückkehr“ die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eigenständig, mit oder ohne Unterstützung und ohne Rückgriff auf die Abschiebung erfolgende Ausreise aus dem</STRING></STRING> Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der seiner Verpflichtung zur Ausreise innerhalb oder nach Ablauf der in der Rückkehrentscheidung festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise nachkommt</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Drittstaatsangehöriger der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht▌;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Einreiseverbot“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt ▌untersagt wird;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„Rückkehraktion“ eine von einer zuständigen Behörde organisierte oder koordinierte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) unterstützte</STRING></STRING> Aktion, mit der Drittstaatsangehörige aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten rückgeführt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Grundrechte</STI.ART><PARAG>Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, des einschlägigen Völkerrechts, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, ▌des Grundsatzes der Nichtzurückweisung▌ sowie der Grundrechte.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel II</TI><STI.GR>RÜCKKEHRVERFAHREN</STI.GR><STI.GR>▌</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Verfahren zur Anordnung der Rückkehr</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>▌Rückkehrentscheidung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Mitgliedstaats, in dem die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auferlegt oder festgestellt wird, erlassen</STRING></STRING> gegen alle illegal in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dessen</STRING></STRING> Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Rückkehrentscheidungen wird</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Ausreisefrist von höchstens 30 Tagen gesetzt, bis zu deren Ablauf der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten spätestens verlassen muss, oder </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgestellt, dass der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unverzüglich verlassen muss. </STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Buchstabe a genannte Ausreisefrist kann im nationalen Recht verkürzt oder näher bestimmt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht festlegen, wann einem Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt oder die unverzügliche Ausreise angeordnet wird.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden können unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Ausreisefrist nach Absatz 1a vorsehen, die 30 Tage überschreitet.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können die Ausreisefrist nach Absatz 1a unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Teilnahme an einem Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm nach Artikel 46 Absatz 3 und der Einhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 21, verlängern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden können die Ausreisefrist nach Absatz 1a im Falle einer Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 21 verkürzen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ausreisefrist beginnt an einem im nationalen Recht festgelegten Datum. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Rückkehrentscheidung wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe erlassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Drittstaatsangehörige wird über die</STRING></STRING> verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterrichtet</STRING></STRING>. Die Rückkehrentscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so schnell wie möglich gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats</STRING></STRING> mitgeteilt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ist der Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen nicht bekannt, so wird die Rückkehrentscheidung gemäß dem nationalem Recht zugestellt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die zuständigen Behörden können beschließen, Informationen über die sachlichen Gründe nicht oder nur eingeschränkt zu erteilen, wenn das nationale Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorsieht oder wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit und zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. In solchen Fällen wird der Drittstaatsangehörige über den wesentlichen Inhalt der Gründe, aus denen eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, zum Zwecke des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf unterrichtet.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Verpflichtung, den Drittstaatsangehörigen über den wesentlichen Inhalt der Gründe zu unterrichten, umfasst nicht die Verpflichtung zur Offenlegung von Verschlusssachen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Rückkehrstaat bzw. die Rückkehrstaaten können in der Rückkehrentscheidung oder gemäß Artikel 12 Absatz 2a vor Durchführung der Abschiebung festgelegt werden. Beschließt der Drittstaatsangehörige, freiwillig in einen anderen Rückkehrstaat als den Rückkehrstaat bzw. die Rückkehrstaaten, der bzw. die in der Rückkehrentscheidung genannt ist bzw. sind, zurückzukehren, so muss keine neue Entscheidung zur Festlegung des Rückkehrstaats erlassen werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden werden nicht daran gehindert, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Abschiebung behindert wird. Wurde der Rückkehrstaat in der Rückkehrentscheidung festgelegt und die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, so wird die Abschiebung in diesen Rückkehrstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a aufgeschoben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Dem Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung ▌ einschließlich Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Hierzu können die zuständigen Behörden falls zweckmäßig auf standardisierte Übersetzungsvorlagen oder maschinell unterstützte Übersetzungstools oder maschinell erstellte Übersetzungen zurückgreifen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Rückkehrentscheidung ▌ wird mit der Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in ein und demselben Akt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in einem gesonderten Akt</STRING></STRING> gleichzeitig und zusammen mit dieser Entscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder unverzüglich danach</STRING></STRING> erlassen, ohne dass die in Kapitel IV und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Völkerrechts vorgesehenen Verfahrensgarantien berührt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Nach Erlass der Rückkehrentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwenden die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> das nach Absatz 8 erstellte Formular („Europäische Rückkehranordnung“)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Das Formular enthält die wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls der Abschiebungsentscheidungen und wird</STRING></STRING> über das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bereitgestellt</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission erlässt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung</STRING></STRING> einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in Absatz 7 genannten Formulars der Europäischen Rückkehranordnung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens mit dem Erlass des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts beginnen die Mitgliedstaaten und die Kommission und die einschlägigen EU-Agenturen wie eu-LISA damit, die erforderlichen rechtlichen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt wird, um die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 7 zu erleichtern. Die Kommission und die einschlägigen EU-Agenturen wie eu-LISA unterstützen die Mitgliedstaaten entsprechend.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens bis zum in Artikel 52 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Datum des Inkrafttretens ergreifen die Kommission und die einschlägigen EU-Agenturen wie eu-LISA Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf eine effizientere Anwendung von Artikel 9 die Möglichkeit einer automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung besteht.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 52 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Datum des Inkrafttretens mit, welche rechtlichen und technischen Vorkehrungen getroffen wurden, um der in Absatz 7 genannten Verpflichtung nachzukommen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen von der Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>nach dem Verfahren gemäß Artikel 23a der Verordnung (EU) 2016/399 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Person ist, deren illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebunden Mitgliedstaaten bei</STRING></STRING> gleichwertigen Kontrollen nach nationalem Recht festgestellt wird, ▌ wobei ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ist ▌.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In den in Absatz 2 genannten Fällen fordert der Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen auf, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Aufforderung nicht nach oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit erforderlich, so kann der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat nach Artikel 44 um Zusammenarbeit ersuchen oder eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 7 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahren nach</STRING></STRING> Artikel 9 ▌ Anwendung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">findet</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält (im Folgenden „Vollstreckungsmitgliedstaat“), kann eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – und, falls zutreffend, eine Abschiebungsentscheidung –</STRING></STRING>, die gegen diesen Drittstaatsangehörigen von einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Entscheidungsmitgliedstaat“) nach Artikel 7 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 12 Absatz 2</STRING></STRING> erlassen wurde, anerkennen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und vollstrecken</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Vollstreckung wird </STRING></STRING>basierend auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den in</STRING></STRING> der in Artikel 7 Absatz 7 genannten Europäischen Rückkehranordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfügbaren Informationen und im Einklang mit den nationalen Bestimmungen und Verfahren</STRING></STRING> nach Artikel 12 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchgeführt</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind nicht verpflichtet, für die Zwecke der Anerkennung Verwaltungsentscheidungen oder Maßnahmen zu erlassen. Die Anerkennung muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Erkennt ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Abschiebungsentscheidung</STRING></STRING> nach Absatz 1 ▌ nicht an oder vollstreckt sie nicht, so erlässt dieser Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen</STRING></STRING> eine Rückkehrentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Abschiebungsentscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 2</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erkennt ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsentscheidung gemäß Absatz 1 an oder vollstreckt sie, </STRING></STRING>setzt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er die Abschiebung</STRING></STRING> aus, wenn die Wirkungen der Rückkehrentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Abschiebungsentscheidung</STRING></STRING> im Entscheidungsmitgliedstaat ausgesetzt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und kann unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen eine Rückkehrentscheidung erlassen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Setzt</STRING></STRING> der Entscheidungsmitgliedstaat die Rückkehrentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus</STRING></STRING> oder nimmt sie zurück oder wird die Rückkehrentscheidung von einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungsbehörde oder einem Gericht</STRING></STRING> aufgehoben, so erlässt der Vollstreckungsmitgliedstaat unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen eine Rückkehrentscheidung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Entscheidungsmitgliedstaat stellt dem Vollstreckungsmitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1860 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Ersuchen</STRING></STRING> alle verfügbaren Daten und Dokumente zur Verfügung, die für die Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr oder der Abschiebung</STRING></STRING> erforderlich sind.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anwendung von Artikel 9 lässt die Anwendung der in Artikel 8 genannten Ausnahmen unberührt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten leiten bis zum Erlass des in Artikel 7 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts vorbereitende Maßnahmen ein, die die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen oder Abschiebungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, erleichtern könnten, einschließlich, falls angezeigt, rechtlicher und technischer Vorkehrungen in ihren nationalen Systemen, Änderungen an nationalen IT-Systemen sowie einschlägiger Ausbildungs- und Pilotprojektmaßnahmen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 52 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn bewertet die Kommission die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, insbesondere im Hinblick auf</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Frage, ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem gemäß Artikel 7 Absatz 7 von den Mitgliedstaaten getroffen werden und wirksam sind,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Frage, ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung gemäß Artikel 7 Absatz 9 von den Mitgliedstaaten getroffen werden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Wirksamkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die sich daraus ergebende Belastung der nationalen Justiz- und Verwaltungssysteme und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ergebnisse einschlägiger Ausbildungs- und Pilotprojektmaßnahmen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(13)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage der in Absatz 12 genannten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, einschließlich gezielter Änderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, vor, um die verpflichtende Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, einzuführen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, erläutert sie die Gründe hierfür.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Einreiseverbot</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Erlass eines Einreiseverbots</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12 ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen,</STRING></STRING> nicht innerhalb der nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 Absätze 1a bis 1c</STRING></STRING> gesetzten Fristen nachgekommen wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Drittstaatsangehörige ein Sicherheitsrisiko nach Artikel 16 darstellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> die zuständigen Behörden eine Rückkehrentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Abschiebungsentscheidung</STRING></STRING> mit einem Einreiseverbot <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verbinden</STRING></STRING>, wobei sie den einschlägigen Umständen Rechnung tragen, insbesondere der Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Das Einreiseverbot wird im Rahmen der Rückkehrentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder im Rahmen der Abschiebungsentscheidung</STRING></STRING> oder gesondert schriftlich erlassen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Einreiseverbot</STRING></STRING> wird dem Drittstaatsangehörigen in einer Sprache mitgeteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Hierzu können die zuständigen Behörden falls zweckmäßig auf standardisierte Übersetzungsvorlagen oder maschinell unterstützte Übersetzungstools oder maschinell erstellte Übersetzungen zurückgreifen. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die zuständigen Behörden können gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an die genannte Verordnung gebunden sind, bei gleichwertigen Kontrollen nach nationalem Recht </STRING></STRING>festgestellt wird, ein Einreiseverbot verhängen, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Einreiseverbot kann in diesen Fällen verhängt und mitgeteilt werden, nachdem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, wobei</STRING></STRING> ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verlässt ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, so können die zuständigen Behörden ein Einreiseverbot verhängen, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die Gründe für die Verhängung eines Einreiseverbots eingetreten, nachdem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, so können die zuständigen Behörden ein Einreiseverbot verhängen, ohne eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen aus humanitären Gründen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn der Drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel ist</STRING></STRING> oder wenn der Drittstaatsangehörige ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, indem er sich beispielsweise für ein Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm anmeldet, vom Erlass eines Einreiseverbots absehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf höchstens zehn Jahre festgesetzt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a kann mit einer hinreichenden Begründung ein Einreiseverbot von höchstens 20 Jahren verhängt werden, wenn dies als notwendig erachtet wird, um den Drittstaatsangehörigen an der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu hindern. </STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Der Zeitraum des Einreiseverbots beginnt mit dem Datum, an dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Absätze 2 und 3</STRING></STRING> kann ein Einreiseverbot <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom Entscheidungsmitgliedstaat</STRING></STRING> aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachweist, dass er freiwillig zurückgekehrt ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌(2)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde, wenn sie es für angebracht hält,</STRING></STRING> ein Einreiseverbot ▌ in begründeten Einzelfällen, einschließlich aus humanitären Gründen, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufheben oder aussetzen</STRING></STRING> oder seine Dauer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verkürzen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Drittstaatsangehörige einen begründeten Antrag auf</STRING></STRING> Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einreichen, sofern der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet verlassen hat</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Drittstaatsangehöriger, gegen den gemäß Artikel 10 Absatz 6 oder Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a ein Einreiseverbot von mehr als zehn Jahren verhängt wurde, kann zehn Jahre nach seiner Ausreise aus den Mitgliedstaaten beim Entscheidungsmitgliedstaat beantragen, dass er unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände – gegebenenfalls einschließlich der Frage, ob der Drittstaatsangehörige nach wie vor ein Sicherheitsrisiko gemäß Artikel 16 darstellt und ob das Einreiseverbot weiterhin erforderlich ist, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen weiter an der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu hindern – überprüft, ob das Einreiseverbot aufzuheben oder auszusetzen oder seine Dauer zu verkürzen ist. Der Antrag auf Überprüfung muss hinreichend begründet sein.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können die Aufhebung eines Einreiseverbots von der Erstattung der Kosten für die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen abhängig machen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 4</TI><STI.GR>Vollstreckung der Rückkehr</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Abschiebung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen für die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen</STRING></STRING>, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>-a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er der Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets gemäß Artikel 7 nicht nachgekommen ist,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>er <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> mit den Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusammenarbeitet</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>er in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fällt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>er sich unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt, auch während des nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7</STRING></STRING> festgelegten Zeitraums,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die zuständigen Behörden die Abschiebung aus anderen als den unter den Buchstaben -a bis d genannten Gründen im Einklang mit dem nationalen Recht für notwendig und verhältnismäßig halten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die freiwillige Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen, der andernfalls gemäß Absatz 1 abgeschoben wird, zu gestatten oder zu erleichtern, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass dies zu einer schnelleren und wirksameren Rückkehr führt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können eine Abschiebungsentscheidung gegen jeden Drittstaatsangehörigen erlassen, der Gegenstand einer Rückkehr ist. Eine Abschiebungsentscheidung wird schriftlich erlassen und kann in derselben Entscheidung wie der Rückkehrentscheidung oder als eine</STRING></STRING> getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Maßnahme oder als Teil einer anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde noch kein Rückkehrstaat bestimmt oder weicht er von dem zuvor bestimmten Staat ab, so bestimmt die zuständige Behörde vor der Abschiebung in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung einen oder mehrere Rückkehrstaaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 3.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird eine Abschiebungsentscheidung erlassen, so sind darin die sachlichen und rechtlichen Gründe aufzuführen. Der Drittstaatsangehörige wird über die verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe unterrichtet. Die Entscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen so bald wie möglich gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Erlass einer Abschiebungsentscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente der Abschiebungsentscheidung einschließlich Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Hierzu können die zuständigen Behörden falls zweckmäßig auf standardisierte Übersetzungsvorlagen oder maschinell unterstützte Übersetzungstools oder maschinell erstellte Übersetzungen zurückgreifen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn der Drittstaatsangehörige angibt oder die Behörden des Mitgliedstaats einschlägige Hinweise darauf erhalten, dass die Abschiebung gegen den Grundsatz</STRING></STRING> der Nichtzurückweisung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verstoßen würde, verweisen die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen auf das geeignete Verfahren, gegebenenfalls einschließlich das Asylverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348, oder bewerten nach nationalem Recht, ob die Abschiebung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung im Einklang steht</STRING></STRING>. Der betreffende Drittstaatsangehörige bringt so schnell wie möglich relevante <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen</STRING></STRING> betreffend seine persönlichen Umstände vor<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um seine Behauptung zu stützen, dass mit seiner Abschiebung der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt würde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die zuständigen Behörden können sich auf eine frühere Bewertung der Gefahr einer Zurückweisung stützen oder diese berücksichtigen. Eine weitere Beurteilung des Risikos einer Zurückweisung wird nur vorgenommen, wenn relevante Informationen vorgebracht wurden. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung von einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt oder vollstreckt, geprüft werden kann.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung müssen notwendig und verhältnismäßig sein und dürfen in keinem Fall über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen im Einklang mit dem nationalen Recht unter Achtung der Grundrechte und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Bei der Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/573/oj).</FIELD></FOOTNOTE> Rechnung.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für die Aufschiebung der Abschiebung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Abschiebung nach Artikel 12 wird aufgeschoben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn und solange die Rückkehrentscheidung nach Artikel 28 ausgesetzt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Abschiebung nach Artikel 12 kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ▌ aufgeschoben werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Besteht Fluchtgefahr, können zusätzliche Maßnahmen gemäß Absatz 7 ergriffen werden. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Beantragt der Drittstaatsangehörige die Aufschiebung der Abschiebung, so ist der Antrag hinreichend zu begründen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>▌ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermitteln</STRING></STRING> dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung ▌ der Aufschiebung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 1 oder Absatz 2</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seiner </STRING></STRING>Rechte während<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Aufschiebung. Eine Übersetzung der Bestätigung kann dem Drittstaatsangehörigen mündlich in einer Sprache übermittelt werden, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, auch unter Inanspruchnahme von Dolmetschdiensten</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufschiebung der </STRING></STRING>Abschiebung ▌, wird ▌ überprüft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn sich die relevanten Umstände erheblich ändern</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>In Bezug auf die Situation des Drittstaatsangehörigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich dessen Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung,</STRING></STRING> während des Zeitraums, für den die Abschiebung aufgeschoben wurde, werden folgende Aspekte sichergestellt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Grundbedürfnisse,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Wahrung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Wird die Abschiebung aufgeschoben, so können die Maßnahmen nach Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 21 bis 23c und Artikel 29</STRING></STRING> angewandt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Überwachung der Abschiebung</STI.ART><PARAG>▌	Die Mitgliedstaaten sehen ein unabhängiges <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">System für die Überwachung von Rückführungen</STRING></STRING> vor. ▌ Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können sich auf bestehende Überwachungsmechanismen wie Strukturen und Fachwissen stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 eingerichtet wurden, soweit dies für die Zwecke dieses Artikels relevant ist</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dieser Artikel gilt für Drittstaatsangehörige, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch wenn sie Gegenstand einer Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1861/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sind</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründete Hinweise</STRING></STRING> für die Annahme vorliegen, dass sie eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj).</FIELD></FOOTNOTE> begangen haben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Straftat begangen haben, die nach nationalem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet wird, oder mehrere Straftaten begangen haben, die nach nationalem Recht des Urteilsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründete Hinweise für die Annahme vorliegen, dass die Person in eine Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/541/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> involviert ist;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründete</STRING></STRING> Hinweise auf ihre Absicht vorliegen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Straftat nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Buchstaben</STRING></STRING> b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ba</STRING></STRING> dieses Absatzes zu begehen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründete Hinweise für die Annahme vorliegen, dass von ihnen eine andere nach nationalem Recht ermittelte Sicherheitsbedrohung ausgeht.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, sind Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstaben b, ba und c finden auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung, wenn begründete Hinweise dafür vorliegen, dass sie andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder in sonstiger Weise daran teilgenommen haben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rückkehrentscheidungen, die Drittstaatsangehörige betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, vorrangig bearbeitet und vollstreckt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung können Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einem nach Artikel 10 verhängten Einreiseverbot unterliegen, das die in Artikel 10 Absatz 6 genannte Höchstdauer ▌ überschreitet,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegen, wenn dies gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem von dem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Sicherheitsrisiko steht</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in diesem Fall findet Artikel 11 Absatz 4 Anwendung</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c in Haft genommen werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>in Gefängnissen inhaftiert und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit möglich, </STRING></STRING>von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusätzliche Zeiträume, die</STRING></STRING> über die in Artikel 32 Absatz 3 genannte Höchstdauer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinausgehen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Gericht</STRING></STRING> unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt und mindestens alle drei Monate von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Gericht</STRING></STRING> überprüft werden, in Haft genommen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn der von Drittstaatsangehörigen nach Absatz 1 Buchstabe a ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit nicht wirksam gemäß diesem Artikel begegnet werden kann, können die Mitgliedstaaten andere Maßnahmen nach nationalem Recht vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung in Bezug auf die Schwere der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr notwendig und verhältnismäßig ist</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können sich auf eine bestehende gründliche Sicherheitsprüfung aller relevanten Umstände stützen, die von den zuständigen Behörden in früheren Phasen, auch im Zusammenhang mit Asyl-, Visum- und Grenzkontroll-verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, durchgeführt wurde.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Rückkehr in einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in einen Rückkehrstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g erfordert den Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung darf nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss folgende Elemente enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Verfahren für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr</STRING></STRING> illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus den</STRING></STRING> Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Drittstaat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Bedingungen für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat, einschließlich der jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Verpflichtungen des Drittstaats nach Absatz 1 Satz 2;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Konsequenzen, die bei Verstößen gegen das Abkommen oder die Vereinbarung oder bei erheblichen Änderungen, die sich nachteilig auf die Situation des Drittstaats auswirken, zu ziehen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird in einem Abkommen oder eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 die Modalitäten der Rückkehr in einen Rückkehrstaat im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 Buchstaben a bis d vorgesehen, so muss das Abkommen oder die Vereinbarung zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes regeln:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Folgen für den Fall, dass eine Rückkehr nicht möglich ist;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Konsequenzen, die bei erheblichen Änderungen, die sich nachteilig auf die Situation des in Absatz 1 genannten Drittstaats auswirken, zu ziehen sind;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der wirksamen Anwendung des Abkommens oder der Vereinbarung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Abkommen oder die Vereinbarung gemäß Unterabsatz 1 kann Bedingungen für die Inhaftnahme in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat enthalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten unterrichten zu geeigneter Zeit die betreffenden Mitgliedstaaten über Verhandlungen über ein Abkommen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> Vereinbarung nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 1 mit einem Drittstaat, der eine gemeinsame Landgrenze mit diesen</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hat.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten unterrichten</STRING></STRING> die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über alle bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die gemäß Absatz 1 geschlossen wurden, bevor diese in Kraft treten oder, wenn ein Abkommen oder eine Vereinbarung vorläufig angewandt werden soll, bevor mit seiner bzw. ihrer vorläufigen Anwendung begonnen wird</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden auch über alle nachfolgenden Änderungen oder die Beendigung solcher Abkommen oder Vereinbarungen unterrichtet.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Unbegleitete Minderjährige ▌ dürfen nicht in einen Drittstaat nach Absatz 1 rückgeführt werden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 5</TI><STI.GR>Rückkehr Minderjähriger</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Wohl des Kindes</STI.ART><PARAG>Bei der Anwendung dieser Verordnung ist dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Altersbestimmung Minderjähriger</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	Bestehen infolge von Aussagen des Drittstaatsangehörigen, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen Zweifel, ob er minderjährig ist, kann die zuständige Behörde eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altersbestimmung im Einklang mit dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht</STRING></STRING> vornehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Solche Anordnungen müssen mit </STRING></STRING>Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Einklang</STRING></STRING> stehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde kann sich auf eine bestehende Altersbestimmung stützen, die in früheren Phasen des Rückkehrverfahrens oder in einem anderen einschlägigen Verfahren durchgeführt wurde.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat kann die Ergebnisse einer Altersbestimmung anderer Mitgliedstaaten anerkennen, sofern diese Altersbestimmung im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wurde.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Weigerung, sich einer Altersbestimmung einschließlich der medizinischen Untersuchung zu unterziehen, hindert die zuständige Behörde nicht daran, das Rückkehrverfahren fortzusetzen. Diese Weigerung darf lediglich als widerlegbare Vermutung dafür angesehen werden, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist. </STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>▌Unterstützung wird durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, im Einklang mit dem Wohl des Kindes bereitgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Vertreter oder eine Person, die für den Schutz des Kindeswohls<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> benannt</STRING></STRING> ist, wird bestellt, um einen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrverfahren zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln. Es wird sichergestellt, dass der benannte Vertreter in kindgerechter und altersgerechter Kommunikation angemessen geschult ist und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass er – auch unter Inanspruchnahme von Dolmetschdiensten – in einer</STRING></STRING> Sprache <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kommunizieren kann</STRING></STRING>, die der Minderjährige versteht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht</STRING></STRING>. Diese Person <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soll</STRING></STRING> die Person sein, die benannt wurde, als ein Vertreter im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu fungieren, sofern die Person nach Artikel 27 der genannten Richtlinie benannt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der unbegleitete Minderjährige wird entweder direkt oder über den Vertreter oder die ▌ Person nach Absatz 2 angehört, auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Kindeswohls.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Spätestens vor</STRING></STRING> der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel III</TI><STI.GR>PFLICHTEN DES DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Pflicht zur Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittstaatsangehörige sind</STRING></STRING> verpflichtet, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und sie sind</STRING></STRING> verpflichtet, in allen Phasen des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehrverfahrens</STRING></STRING> mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	Der Drittstaatsangehörige informiert die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen seiner individuellen Situation, die für die Zwecke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Verordnung</STRING></STRING> relevant sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Drittstaatsangehörige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– unbeschadet der Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unverzüglich zu verlassen –</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der für das Rückkehrverfahren zuständig ist, dessen Gegenstand der Drittstaatsangehörige ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die zuständigen Behörden verfügbar bleiben,</STRING></STRING> darf nicht ▌ fliehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat, und muss sich zur Ausreise im Rahmen der Beförderung zwecks Rückkehr wie von der zuständigen Behörde festgelegt einfinden</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darf die Rückkehr weder körperlich noch verbal behindern;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>muss ▌ unverzüglich alle für die Feststellung oder Überprüfung der Identität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Staatsangehörigkeit</STRING></STRING> oder erforderlichen oder anderweitig im Rahmen des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehrverfahrens</STRING></STRING> relevanten Informationen und physischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und digitalen</STRING></STRING> Unterlagen bereitstellen, in deren Besitz er ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er sie beschaffen kann; dies gilt insbesondere für die Vorlage eines Identitäts- oder Reisedokuments bei den zuständigen Behörden oder die Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitäts- oder Reisedokuments</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>darf nicht Dokumente<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Informationen und Unterlagen, die in Buchstabe b dieses Absatzes genannt sind,</STRING></STRING> vernichten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zurückhalten</STRING></STRING> oder anderweitig beseitigen, in betrügerischer Absicht Aliasnamen verwenden, andere falsche Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form bereitstellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Behörden in anderer Weise irreführen</STRING></STRING> oder sich ▌ dem Rückkehrverfahren betrügerisch widersetzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>muss sich erklären, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokuments ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>muss Informationen über die Transit-Drittstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die gewählten Reiserouten oder andere Drittstaaten, zu denen er womöglich Verbindungen unterhält, die die Rückkehr erleichtern könnten,</STRING></STRING> bereitstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>muss biometrische Daten im Sinne des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen Rechts und des Unionsrechts, einschließlich des</STRING></STRING> Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, bereitstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss die Reiseanforderungen der Beförderer und die Einreiseanforderungen der Behörden von Drittstaaten, einschließlich der Gesundheitsanforderungen, erfüllen, wenn diese Anforderungen generell internationalen Reisenden auferlegt werden;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Anfrage der zuständigen Behörden</STRING></STRING> genaue Kontaktdaten angeben, einschließlich des derzeitigen Aufenthaltsorts, der Anschrift, der Telefonnummer, unter der er erreichbar ist, und gegebenenfalls einer E-Mail-Adresse;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>muss unverzüglich Informationen über etwaige Änderungen der unter Buchstabe g genannten Kontaktdaten bereitstellen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allen gemäß </STRING></STRING>Artikel 23 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 und Artikel 23c Absatz 1 verhängten Maßnahmen</STRING></STRING> während des gesamten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehrverfahrens</STRING></STRING> nachkommen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>muss alle erforderlichen Informationen und Erklärungen im Zusammenhang mit Anträgen, die bei den zuständigen Behörden betreffender Drittstaaten zur Erlangung von Reisedokumenten gestellt wurden, bereitstellen und erforderlichenfalls mit diesen Drittstaatsbehörden zusammenarbeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>muss ▌ persönlich oder ▌ per Videokonferenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wie von den zuständigen Behörden gefordert,</STRING></STRING> vor den zuständigen nationalen Behörden oder Drittstaatsbehörden an dem von diesen Behörden angegebenen Ort <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Zweck der Beschaffung von Reisedokumenten und der Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit</STRING></STRING> erscheinen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>muss auf Verlangen der zuständigen Behörden an einer Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung teilnehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>la)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss weitere einschlägige zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr gemäß nationalem Recht einhalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verpflichtungen, die dem Drittstaatsangehörigen nach diesem Artikel auferlegt werden, lassen die im nationalen Recht vorgesehenen Verpflichtungen und Maßnahmen, die nicht mit der Rückkehr in Zusammenhang stehen, unberührt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen und ▌ Unterlagen oder, falls nicht verfügbar, Kopien davon umfassen insbesondere die Erklärungen des Drittstaatsangehörigen und alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen in Bezug auf</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>seinen Namen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, sein Geschlecht sowie seine Staatsangehörigkeit(en) oder die Tatsache, dass der Drittstaatsangehörige staatenlos ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>seine Familienangehörigen und andere personenbezogene Angaben des Drittstaatsangehörigen, sofern dies für die Durchführung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehrverfahrens</STRING></STRING> oder für die Bestimmung des Rückkehrstaates relevant ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Art, Anzahl, Gültigkeitsdauer und Ausstellungsland jedweder Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen und anderer von ihm vorgelegter Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung, für die Durchführung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehrverfahrens</STRING></STRING> und für die Bestimmung des Rückkehrstaates für relevant hält;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgestellte Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen für den Drittstaatsangehörigen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>eine von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Rückkehrentscheidung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Entscheidung über die Anordnung der Abschiebung oder Anordnung eines Einreiseverbots</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>ein Land oder Länder und einen Ort oder Orte des früheren Aufenthalts, Reiserouten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Transitländer</STRING></STRING> und Reiseunterlagen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Beschließen die zuständigen Behörden, ein für die ▌Rückkehr erforderliches Dokument nach Absatz 2 Buchstabe b einzubehalten, so stellen sie sicher, dass der Drittstaatsangehörige ▌unverzüglich Fotokopien oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen anderen geeigneten Nachweis über die Einbehaltung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dokumente</STRING></STRING> erhält.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Im Falle der freiwilligen</STRING></STRING> Rückkehr ▌händigen die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen solche Dokumente entweder bei der Ausreise oder bei der Ankunft im Drittstaat wieder aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Drittstaatsangehörige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss über alle im nationalen Recht vorgesehenen Kommunikationsmittel erreichbar sein</STRING></STRING>. Die Mitgliedstaaten legen ▌im nationalen Recht die Methode der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als bei dem Drittstaatsangehörigen eingegangen und diesem mitgeteilt gilt, oder nutzen digitale Systeme, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den Mitgliedstaaten oder</STRING></STRING> der Union für die Zwecke dieser Mitteilung entwickelt und/oder unterstützt werden.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fluchtgefahr</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, besteht im Einzelfall Fluchtgefahr, wenn eines der folgenden Kriterien in Bezug auf den betreffenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erfüllt ist:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Drittstaatsangehörige ist ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist, hat sich dorthin begeben – auch wenn er dies nach der Durchreise durch einen Drittstaat getan hat – oder hat dies versucht.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegen den Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung ergangen, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person derzeit illegal aufhält, erlassen wurde, auch wenn dies mittels der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen festgestellt wurde.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Drittstaatsangehörige kommt einer oder mehreren der gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23b Absatz 1 verhängten Maßnahmen nicht nach oder bekundet oder zeigt die Absicht, dies nicht zu tun.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Drittstaatsangehörige ist unter Verstoß gegen ein gültiges Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird die Fluchtgefahr auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls bestimmt. Die Bewertung umfasst eines oder mehrere der folgenden Kriterien in Bezug auf den betreffenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kein nachweisbarer oder kein fester Wohnsitz oder keine zuverlässige Anschrift,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der nach Artikel 7 Absatz 1a Buchstabe a gesetzten Frist,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmittelbares Bevorstehen der Abreise und Vorliegen von Gründen zur Annahme, dass der Drittstaatsangehörige beabsichtigt, gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a zu verstoßen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung falscher oder gefälschter Identitäts- oder Reisedokumente, Aufenthaltstitel, Visa oder Dokumente, die die Erfüllung der Einreisebedingungen nachweisen, Vernichtung oder anderweitige Beseitigung solcher Dokumente, Verwendung von Aliasnamen in betrügerischer Absicht, Bereitstellung anderer falscher Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form oder anderweitige betrügerische Behinderung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichtteilnahme an einer Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung, sofern von den zuständigen Behörden verlangt,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fehlende Verankerung auf sozialer Ebene, insbesondere aufgrund des Fehlens familiärer Bindungen und unzureichender Existenzmittel,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichteinhaltung der Pflichten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis c, e, fa, und i bis k, einschließlich mangelnder Kooperation bei der Erlangung von Reisedokumenten,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere als die unter den Buchstaben a bis f genannten Kriterien, sofern im nationalen Recht vorgesehen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel IIIa</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">MAẞNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER RÜCKKEHR UND ALTERNATIVEN ZUR INHAFTNAHME </STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Verfügbarkeit für das Rückkehrverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(-1)</NO.P>	Um eine ▌ wirksame Rückkehr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorzubereiten und</STRING></STRING> zu gewährleisten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder weitere Anreize dafür zu schaffen, der Verpflichtung zur Ausreise und der Pflicht zur Zusammenarbeit nachzukommen, können die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegen den Drittstaatsangehörigen verhängen</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verpflichtung, in einem</STRING></STRING> geografischen Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu verbleiben</STRING></STRING>, in dem sie sich frei bewegen können,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verpflichtung, sich</STRING></STRING> an einer bestimmten Anschrift <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einem von den zuständigen Behörden benannten Ort aufzuhalten</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verpflichtung, sich</STRING></STRING> bei den zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu bestimmten Zeitpunkten persönlich oder auf andere im nationalen Recht festgelegte Weise zu melden</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen nach</STRING></STRING> Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">finden</STRING></STRING> nur Anwendung, soweit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> mit den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen und dem Wohl des Kindes vereinbar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auch gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, die nicht abgeschoben werden können, wenn sie nicht mit den zuständigen Behörden kooperieren.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Auf Antrag können die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen die Genehmigung erteilen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorübergehend nicht nachzukommen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Drittstaatsangehörige wird darüber unterrichtet, ob die Genehmigung </STRING></STRING>nach Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erteilt wird</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ein Drittstaatsangehöriger muss keine Genehmigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 3</STRING></STRING> einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn er andernfalls gegen seine Verpflichtungen nach Absatz 1 verstoßen würde und wenn</STRING></STRING> seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Drittstaatsangehörige hat die zuständigen Behörden über solche Termine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Voraus</STRING></STRING> zu informieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden schriftlich getroffen, müssen verhältnismäßig sein und den besonderen Umständen des betreffenden Drittstaatsangehörigen Rechnung tragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Drittstaatsangehörige wird über jede Entscheidung, dass Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels zur Anwendung kommen, und über die Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Entscheidung, einschließlich einer Inhaftnahme gemäß Artikel 29, unterrichtet.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 23a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermittlungsmaßnahmen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet von Ermittlungsmaßnahmen gemäß nationalem Recht aus anderen Gründen, die nicht mit der Rückkehr in Zusammenhang stehen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, soweit dies zur Vorbereitung oder Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr erforderlich, verhältnismäßig und hinreichend begründet ist,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Drittstaatsangehörigen und – vorbehaltlich einer vorherigen gerichtlichen Anordnung oder, im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht, einer Verwaltungsanordnung, sofern dies erforderlich, verhältnismäßig und durch die Dringlichkeit einer solchen Durchsuchung hinreichend begründet ist – seinen Aufenthaltsort oder andere einschlägige Räumlichkeiten durchsuchen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der im nationalen Recht festgelegten Verpflichtung zur Bereitstellung biometrischer Daten, einschließlich Fingerabdrücken, sicherzustellen, was die Möglichkeit umfassen könnte, als letztes Mittel auf Zwangsmittel zurückzugreifen, wenn ein Drittstaatsangehöriger keine biometrischen Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f bereitstellt,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">persönliche Gegenstände, elektronische Geräte und andere relevante Gegenstände durchsuchen und beschlagnahmen, </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitere Ermittlungsmaßnahmen anordnen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c dieses Artikels können ohne die Zustimmung des betreffenden Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c dieses Artikels müssen mit den Grundrechten im Einklang stehen und unterliegen den im Unionsrecht und im nationalen Recht verankerten Garantien und Rechtsbehelfen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 23b</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgen der Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit </STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 und der Anforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 verhängen die Mitgliedstaaten gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine oder mehrere der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen und können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen verhängen, die wirksam und verhältnismäßig sein müssen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verweigerung oder Kürzung bestimmter Leistungen und Zuwendungen, sofern im nationalen Recht vorgesehen, es sei denn, dies würde dazu führen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verweigerung oder Kürzung von Anreizen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr, einschließlich Verweigerung oder Einschränkung der Unterstützung im Rahmen von Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogrammen nach Artikel 46 Absatz 3,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verweigerung oder Entzug der Arbeitserlaubnis, sofern im nationalen Recht vorgesehen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verlängerung der Geltungsdauer eines Einreiseverbots bis zur Höchstdauer nach Artikel 10 Absatz 6,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strafrechtliche Sanktionen, einschließlich Freiheitsentzug, sofern im nationalen Recht vorgesehen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldstrafen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere als die oben genannten Maßnahmen oder Folgen, sofern im nationalen Recht vorgesehen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 23c</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternativen zur Inhaftnahme</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen zur Inhaftnahme ergreifen, wobei die individuellen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich der nach Artikel 21a bewerteten Fluchtgefahr, zu berücksichtigen sind:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Garantie,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückgriff auf elektronische Überwachung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, sofern im nationalen Recht vorgesehen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die wirksame und fristgerechte Rückkehr des Drittstaatsangehörigen sicherzustellen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Entscheidung über die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen sind die sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Drittstaatsangehörige wird über jede Entscheidung, dass Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels ergriffen werden, und über die Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Entscheidung, einschließlich einer Inhaftnahme gemäß Artikel 29, schriftlich unterrichtet.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 2 getroffenen Entscheidungen auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen von einem Gericht überprüft werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel IV</TI><STI.GR>GARANTIEN UND RECHTSBEHELFE</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Verfahrensgarantien</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Recht auf Information</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass</STRING></STRING> Drittstaatsangehörige, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rückkehrpflichtig sind</STRING></STRING>, ▌über Folgendes informiert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Zweck ▌des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahrens</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die ▌Pflichten von Drittstaatsangehörigen ▌nach den Artikeln 21 und 23, die Folgen der Nichteinhaltung nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 23b und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe e</STRING></STRING>, das Vorhandensein einer Ausschreibung der betreffenden Person zur Rückkehr im Schengener Informationssystem sowie die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 9 erlassenen Rückkehrentscheidung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung und -programme nach Artikel 46,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>ihre Verfahrensrechte ▌gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht, insbesondere das Recht auf Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 25.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Informationen werden unverzüglich ▌in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">davon ausgegangen</STRING></STRING> werden kann, dass er sie versteht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die</STRING></STRING> Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> über Standardinformationsblätter in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden, wobei sie erforderlichenfalls durch den Rückgriff auf Übersetzungs- und Dolmetschdienste mündlich ergänzt werden können</STRING></STRING>. Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbegleiteten</STRING></STRING> Minderjährigen werden die Informationen in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> altersgerechten Weise unter Einbeziehung des ▌Vertreters <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der zur Unterstützung des Minderjährigen benannten Person</STRING></STRING> im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 bereitgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Führt die zuständige Behörde eine Abschiebung auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung durch, in der mehr als ein Rückkehrstaat bestimmt wurde, so wird der</STRING></STRING> Drittstaatsangehörige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtzeitig vor der Abschiebung über den Rückkehrstaat unterrichtet, in den er abgeschoben wird.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Rechtsberatung und ‑vertretung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Gericht</STRING></STRING> nach Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Drittstaatsangehörigen sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihm die erforderliche</STRING></STRING> Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird ▌.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass</STRING></STRING> unbegleitete Minderjährige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einer Weise vertreten und beraten werden, die es ihnen ermöglicht, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Rechtsberatung und -vertretung von Drittstaatsangehörigen</STRING></STRING> zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder durch nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder Vertretungsdienstleistungen für Drittstaatsangehörige akkreditiert sind</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Im Rechtsbehelfsverfahren können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung ausschließen, wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>davon ausgegangen wird, dass der Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung selbst zu tragen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>davon ausgegangen wird, dass der Rechtsbehelf keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um Wiederaufnahmeverfahren oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im nationalen Recht vorgesehen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Drittstaatsangehörige bereits von einem Rechtsberater unterstützt oder vertreten wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Drittstaatsangehörige, der unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt, muss seine finanzielle Situation offenlegen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die zuständigen Behörden unverzüglich über jede wesentliche Änderung seiner finanziellen Situation informieren, es sei denn, im nationalen Recht ist eine unentgeltliche Rechtsberatung unabhängig von seiner finanziellen Situation vorgesehen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Mit Ausnahme der Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger ▌können die Mitgliedstaaten</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit diese Begrenzung nicht willkürlich ist und dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht ungebührlich eingeschränkt ▌wird,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die vollständige oder teilweise Erstattung der entstandenen Kosten verlangen, wenn sich die finanzielle Lage des Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu leisten, auf der Grundlage falscher Angaben des Drittstaatsangehörigen getroffen wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>vorsehen, dass Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verbindung mit einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfung durch ein Gericht nach Artikel 27</STRING></STRING> gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung gewährt wird, nicht von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Gericht</STRING></STRING> getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist, so wird dem Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Gericht</STRING></STRING> gewährt. ▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorsehen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Rechtsbehelfe</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf eingeräumt, um die in Artikel 7 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING>, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Entscheidungen vor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem nach nationalem Recht</STRING></STRING> zuständigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gericht</STRING></STRING> anzufechten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der wirksame Rechtsbehelf muss eine umfassende <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Prüfung</STRING></STRING> sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vorsehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lassen die Umstände des Falls, der dem für den Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung oder die Abschiebungsentscheidung zuständigen Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, so wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, vermuten, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung ausgehöhlt werden könnte, so muss</STRING></STRING> die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen ▌überprüft <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden ▌</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines nicht wesentlichen Bestandteils einer Rückkehrentscheidung führt nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des verbleibenden Teils der betreffenden Entscheidung.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Rechtsbehelf bei einem zuständigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gericht</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten im</STRING></STRING> nationalen Recht ▌die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem </STRING></STRING>erstinstanzlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gericht fest, die</STRING></STRING> höchstens 14 Tage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betragen darf</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten, die bis zum … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in ihrem nationalen Recht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vorsehen, die 30 Tage oder länger betragen, können von Unterabsatz 1 abweichen. Beschließen die Mitgliedstaaten eine Abweichung, so darf die in Unterabsatz 1 genannte Frist 30 Tage nicht überschreiten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannte Frist</STRING></STRING> beginnt mit dem Tag, an dem Drittstaatsangehörigen eine der in Artikel 7 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING>, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Entscheidungen mitgeteilt wird ▌oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an dem sie</STRING></STRING> nach nationalem Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als mitgeteilt gilt</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Beruht eine Rückkehrentscheidung auf demselben Akt wie eine Entscheidung über die Verweigerung oder Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts oder wurde sie in demselben Akt erlassen, so können die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung die im nationalen Recht festgelegten Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Beendigung oder Verweigerung des rechtmäßigen Aufenthalts sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird ein Einreiseverbot <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und/oder eine Abschiebungsentscheidung</STRING></STRING> zusammen mit einer Rückkehrentscheidung nach Artikel 7 erlassen, so muss der Rechtsbehelf dagegen auch gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt werden, und zwar vor demselben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gericht</STRING></STRING> sowie innerhalb derselben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahren</STRING></STRING> und Fristen. Wird ein Einreiseverbot <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und/oder eine Abschiebungsentscheidung</STRING></STRING> getrennt von einer Rückkehrentscheidung erlassen oder ist es die einzige anzufechtende Entscheidung, so kann der Rechtsbehelf gesondert eingelegt werden. ▌</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Aufschiebende Wirkung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenngleich diese Verordnung keine automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vorsieht, stellen die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 47 der Charta sicher, dass die Abschiebung vor der</STRING></STRING> Vollstreckung der nach Artikel 7 ▌und Artikel 12 Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlassenen Entscheidungen durch das zuständige erstinstanzliche Gericht</STRING></STRING> ausgesetzt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden kann</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Abschiebung kann auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen für die Dauer der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 27 oder, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, bis zur Entscheidung über einen derartigen Rechtsbehelf ausgesetzt werden, es sei denn, im nationalen Recht ist auch vorgesehen, dass die Vollstreckung einer solchen Entscheidung von Amts wegen ausgesetzt werden kann. Dieser Absatz gilt unbeschadet von Bestimmungen des nationalen Rechts, nach denen Rechtsbehelfe vor einem erstinstanzlichen Gericht eine automatische aufschiebende Wirkung haben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Prüfung des Antrags gemäß Absatz 1 kann sich das Gericht auf das ihm zur Kenntnis gebrachte Aktenmaterial stützen, einschließlich etwaiger Bewertungen relevanter Umstände, die in früheren Phasen des Rückkehrverfahrens und gegebenenfalls des Asylverfahrens vorgenommen wurden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wird ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder nachfolgenden Rechtsbehelf eingelegt, wird die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschiebung</STRING></STRING> nicht ausgesetzt, es sei denn, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bestimmungen des nationalen Rechts sehen eine aufschiebende Wirkung derartiger Rechtsbehelfe vor oder</STRING></STRING> der Drittstaatsangehörige beantragt die Aussetzung und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein zuständiges Gericht</STRING></STRING> beschließt, diese unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu gewähren.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel V</TI><STI.GR>▌ INHAFTNAHME</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Haftgründe</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten dürfen einen Drittstaatsangehörigen nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn die Inhaftnahme verhältnismäßig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten dürfen einen Drittstaatsangehörigen nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Zwecke der Rückkehr, einschließlich</STRING></STRING> zur Vorbereitung der Rückkehr<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Rückübernahme und</STRING></STRING> zur Durchführung der Abschiebung in Haft halten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ein Drittstaatsangehöriger darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Haftgründe inhaftiert werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">21a</STRING></STRING> festgestellte Fluchtgefahr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Drittstaatsangehörige umgeht oder behindert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Rückübernahme,</STRING></STRING> die Vorbereitung der Rückkehr oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abschiebung</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Drittstaatsangehörige stellt ein Sicherheitsrisiko nach Artikel 16 dar;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Nichteinhaltung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflichten</STRING></STRING> nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">21 Absatz 2 Buchstaben a bis c, e, fa, und i bis k, einschließlich mangelnder Kooperation bei der Erlangung von Reisedokumenten</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere einschlägige im nationalen Recht vorgesehene Gründe im Zusammenhang mit der Rückkehr, um wirksame Rückkehrverfahren zu gewährleisten, die notwendig und verhältnismäßig sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird durch eine schriftliche Entscheidung angeordnet, in der die sachlichen und rechtlichen Gründe, auf denen sie beruht, sowie Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe aufgeführt sind. Die Entscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mündlich oder schriftlich</STRING></STRING> in einer Sprache mitgeteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch unter Inanspruchnahme von Dolmetsch- oder Übersetzungsdiensten</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ob</STRING></STRING> er eine schutzbedürftige Person ist.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Haftdauer</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Haft dauert so kurz wie möglich und wird so lange aufrechterhalten, wie die in Artikel 29 dargelegten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gründe</STRING></STRING> gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksame und</STRING></STRING> erfolgreiche Rückkehr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Drittstaatsangehörigen</STRING></STRING> zu gewährleisten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Stellt sich heraus, dass die in Artikel 29 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gründe</STRING></STRING> nicht mehr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegeben</STRING></STRING> sind, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> der Drittstaatsangehörige ▌ aus der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß dieser Verordnung verhängten</STRING></STRING> Haft entlassen. Diese Entlassung steht der Anwendung von Maßnahmen ▌ gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln 23 und 23c</STRING></STRING> nicht entgegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Haftdauer darf in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> Mitgliedstaat zwölf Monate <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> überschreiten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn</STRING></STRING> das Rückkehrverfahren aufgrund mangelnder Kooperation des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder aufgrund von Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Unterlagen aus Drittstaaten voraussichtlich länger dauern wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder unter im nationalen Recht vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen kann die Haftdauer</STRING></STRING> verlängert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darf jedoch 24 Monate in einem Mitgliedstaat nicht überschreiten</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat sich der Drittstaatsangehörige in einen anderen Mitgliedstaat begeben und stellt sein Verhalten einen Haftgrund gemäß Artikel 29 Absatz 3 dar, so gilt eine neue Haftdauer.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Ablauf der maximalen Haftdauer von 24 Monaten gemäß Absatz 3 kann für weitere Zeiträume von insgesamt bis zu sechs Monaten eine Inhaftnahme angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr besteht und aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Änderungen der Umstände hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es liegen neue relevante Informationen über die Identität des Drittstaatsangehörigen vor; </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Reisedokument wurde erlangt, oder es kann aufgrund einer Änderung der Umstände vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass es erlangt werden kann; </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zusammenarbeit mit dem Drittstaat hat sich verbessert.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß diesem Absatz räumt der Mitgliedstaat einem solchen Fall Vorrang ein, um zu gewährleisten, dass die Inhaftnahme so kurz wie möglich bleibt. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Ablauf der maximalen Haftdauer gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen</STRING></STRING> 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 3a</STRING></STRING> schließt die Anwendung von Maßnahmen nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln 23 und 23c</STRING></STRING> nicht aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kooperiert ein Drittstaatsangehöriger während seiner Inhaftnahme im Hinblick auf seine Rückkehr, so wird die freiwillige Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen, sofern angemessen, unverzüglich organisiert. Die Inhaftnahme kann gegebenenfalls bis zur Ausreise aufrechterhalten werden, um eine wirksame Rückkehr im Sinne der Absätze 3 und 3a zu gewährleisten.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Überprüfung von Haftanordnungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass</STRING></STRING> die Inhaftnahme ▌ mindestens ▌ alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monate auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen überprüft <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass</STRING></STRING> die Inhaftnahme unbegleiteter Minderjähriger ▌ von Amts wegen ▌ mindestens ▌ alle drei Monate <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder auf Antrag des betreffenden unbegleiteten Minderjährigen oder seines gemäß Artikel 20 Absatz 2 bestellten Vertreters</STRING></STRING> überprüft <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wurde die Inhaftnahme von Verwaltungsbehörden angeordnet oder verlängert, so stellen die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgendes</STRING></STRING> sicher ▌:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie tragen dafür Sorge, dass über eine</STRING></STRING> gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Inhaftnahme so schnell wie möglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines nach nationalem Recht festgelegten Zeitraums</STRING></STRING> nach Beginn der Haft ▌ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entschieden</STRING></STRING> wird, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie räumen</STRING></STRING> dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING>, die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, wobei so schnell wie möglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines nach nationalem Recht festgelegten Zeitraums</STRING></STRING> nach Beginn des betreffenden Verfahrens ▌ eine Entscheidung zu ergehen hat. In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten den betreffenden Drittstaatsangehörigen bei der Inhaftnahme unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird ein Drittstaatsangehöriger über die gemäß Artikel 32 Absatz 3a festgelegte maximale Haftdauer von 24 Monaten hinaus in Haft genommen und beträgt diese Verlängerung mehr als drei Monate, wird die Inhaftnahme mindestens alle drei Monate von einem Gericht überprüft.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Haftbedingungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Inhaftnahme erfolgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Allgemeinen</STRING></STRING> in speziellen Hafteinrichtungen, einschließlich solcher in speziellen Bereichen anderer Einrichtungen. Wenn ein Mitgliedstaat die Unterbringung in solchen Einrichtungen nicht vornehmen kann und die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen muss, so werden die Drittstaatsangehörigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soweit möglich</STRING></STRING> gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In Haft genommene Drittstaatsangehörige müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten, kann für einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine gut funktionierende Hafteinrichtung zu gewährleisten. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In Haft genommenen Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Den besonderen Bedürfnissen inhaftierter schutzbedürftiger Personen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet ▌. Inhaftierten Drittstaatsangehörigen wird medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Rechtsvertreter, Familienangehörige, zuständige Konsularbehörden sowie einschlägige und zuständige nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen haben die Möglichkeit, jede Hafteinrichtung zu besuchen und unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit den Drittstaatsangehörigen Verbindung aufzunehmen und sie zu besuchen. Solche Besuche können von einer Genehmigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und anderen angemessenen Bedingungen</STRING></STRING> abhängig gemacht werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der vorherigen Ausstellung einer angemessenen Sicherheitsermächtigung, die von einer zuständigen Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht ausgestellt wurde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten können diesen Zugang nach nationalem Recht beschränken, wenn diese Beschränkungen für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Einrichtung objektiv erforderlich sind. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>In Haft genommene Drittstaatsangehörige erhalten ▌ Informationen, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert sowie ihre Rechte und Pflichten in einer ▌ Sprache ▌ dargelegt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen</STRING></STRING>. Diese Informationen beinhalten eine Unterrichtung über ihren nach nationalem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit den in den Absätzen 3 und 5 genannten Personen und Stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittstaatsangehörige, die gemäß Artikel 16 als Sicherheitsrisiko eingestuft wurden, können für den Zeitraum, der unbedingt erforderlich ist, um das Risiko zu bewältigen und ihre Rückkehr zu ermöglichen, in Hafteinrichtungen mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich strengerer Trennungsmaßnahmen oder verstärkter Überwachung, untergebracht werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Haftbedingungen für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbegleitete</STRING></STRING> Minderjährige und Familien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Minderjährigen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen angemessenen Zeitraum und unter Berücksichtigung des Kindeswohls eingesetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>▌ Unbegleitete Minderjährige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Familien mit Minderjährigen</STRING></STRING> erhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">während der Haftdauer</STRING></STRING> eine gesonderte Unterbringung, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. Die dafür vorgesehenen Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Minderjährigen</STRING></STRING> entsprechend ihrem Alter und Geschlecht Rechnung tragen ▌; das dortige Personal muss angemessen geschult sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, darunter altersgerechte Spiel- und Erholungsmöglichkeiten, und einen der Dauer ihrer Inhaftnahme entsprechenden Zugang zu Bildung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Bildungsaktivitäten</STRING></STRING> erhalten.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel VI</TI><STI.GR>RÜCKÜBERNAHME</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückübernahme</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Nach dem Erlass einer ▌ Rückkehrentscheidung ▌ leiten die zuständigen Behörden gegebenenfalls mit Unterstützung durch Frontex <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Rückübernahme</STRING></STRING> ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen, die Ausstellung eines Reisedokuments für den Drittstaatsangehörigen und die Organisation einer Rückkehraktion</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG>Gegebenenfalls ist das europäische Reisedokument für die Rückkehr im Einklang mit dem geltenden Rückübernahmeinstrument und der Verordnung (EU) 2016/1953<FOOTNOTE><FIELD> 	Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1953/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu verwenden.</PARAG><PARAG>▌(7)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Rückübernahme</STRING></STRING> in Drittstaaten wird durch spezielle EU-Verbindungsbeamte für Rückkehrfragen unterstützt, die von der Union finanziert werden. Diese Verbindungsbeamten sind Teil der Struktur der Delegationen der Union und stimmen sich bei der Verwirklichung der einschlägigen politischen Prioritäten der Union eng mit der Kommission ab.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 37a</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Externe Dimension und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die externe Dimension der Rückkehrpolitik integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Migrationssteuerung ist. </STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird eine mangelnde Kooperationsbereitschaft eines Drittstaats festgestellt oder stoßen ein oder mehrere Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat im Bereich der Rückübernahme, ergreifen die Union und die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Konditionalität in Bezug auf alle einschlägigen Politikbereiche und Instrumente, etwa die Visumpolitik sowie Handel und Entwicklung, gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union und für die Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte gebunden sind, um vorhersehbare und wirksame Rückkehrverfahren mit Drittländern zu unterstützen und eine wirksame und nachhaltige Zusammenarbeit bei der Rückübernahme sicherzustellen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel VII</TI><STI.GR>AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten nutzen zur Durchführung dieser Verordnung alle geeigneten Mittel der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Informationsaustausch erfolgt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und darf nur zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Ersuchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfügbare</STRING></STRING> Informationen über eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Person zum Zwecke der Durchführung des Rückkehrverfahrens ▌ und der Bereitstellung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr- und</STRING></STRING> Wiedereingliederungshilfe.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Können die in Absatz 3 genannten Informationen über die in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).</FIELD></FOOTNOTE> genannten EU-Informationssysteme oder durch Zusatzinformationen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1860 ausgetauscht werden, werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Regel</STRING></STRING> ausschließlich diese Möglichkeiten genutzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>▌ Das Ersuchen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> um Informationen</STRING></STRING> ist entsprechend zu begründen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die in Absatz 3 genannten Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> insbesondere Folgendes <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umfassen</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Informationen, ▌ die zur Feststellung der Identität des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen und Verwandten sowie zur Feststellung sonstiger familiärer Beziehungen erforderlich sind; ▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Informationen im Zusammenhang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen ▌;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Informationen über die Staatsangehörigkeit sowie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum</STRING></STRING> Reisedokument bzw. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu den Reisedokumenten</STRING></STRING> des Drittstaatsangehörigen▌;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Informationen über den Aufenthaltsort, Reiserouten, gesprochene Sprachen und Kontaktdaten (E-Mail-Adresse(n) und Telefonnummer(n)) des Drittstaatsangehörigen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Informationen über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Aufenthaltsstatus oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen, einschließlich</STRING></STRING> Aufenthaltstitel oder Visa<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie über alle diesbezüglichen Anträge oder Verlängerungen, die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erteilt wurden</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Informationen zu der den Drittstaatsangehörigen betreffenden Rückkehraktion ▌;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Informationen über die Wiedereingliederung des Drittstaatsangehörigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gegebenenfalls einschließlich Informationen zur Schutzbedürftigkeit</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>die Gründe für Rückkehrentscheidungen, die den Drittstaatsangehörigen betreffen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ha)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen darüber, inwieweit der Drittstaatsangehörige die Verpflichtungen nach Artikel 21 oder die Maßnahmen nach Artikel 23 erfüllt;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Informationen darüber, ob der Drittstaatsangehörige in Haft genommen wurde oder ob Alternativen zur Inhaftnahme angewandt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Informationen zum Strafregister oder zu der von dem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>Informationen über die Vulnerabilität sowie die gesundheitlichen und medizinischen Bedürfnisse des Drittstaatsangehörigen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Wochen zu antworten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine ausbleibende, unvollständige oder verzögerte Antwort eines Mitgliedstaats auf ein Ersuchen gemäß dem vorliegenden Artikel darf die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung nicht verhindern oder verzögern. Der ersuchende Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht auf der Grundlage der seinen zuständigen Behörden bereits vorliegenden Informationen vorgehen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die ausgetauschten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 3 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach Art und Befugnissen der empfangenden Behörde nur den mit dem Rückkehrverfahren, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Rückübernahme</STRING></STRING> oder der Bereitstellung von Wiedereingliederungshilfe betrauten Behörden oder Justizbehörden übermittelt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Ersuchen die Originale der Reisedokumente eines Drittstaatsangehörigen, wenn das Reisedokument für die Sicherstellung der Rückkehr erforderlich ist.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Übermittlung von Daten über Drittstaatsangehörige an Drittstaaten zum Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr,</STRING></STRING> Rückübernahme und Wiedereingliederung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Artikel 40 und 41 können Daten nach Artikel 38 Absatz 6 Buchstaben a bis h von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder an Dritte, die für Wiedereingliederungshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr verbundene Aufgaben zuständig sind, – wie Fluggesellschaften oder medizinische Dienstleister –</STRING></STRING> übermittelt werden, ▌ sofern dies für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr, die Rückübernahme oder die Wiedereingliederung</STRING></STRING> erforderlich ist.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 ▌ übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 ▌ vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung und Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Angaben beschränken sich auf Informationen, die unbedingt erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsgrundlage für die Übermittlung nachzuweisen, und beinhalten keinerlei zusätzliche Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Übermittlung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten zum Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr,</STRING></STRING> Rückübernahme und Wiedereingliederung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Daten zu einer oder mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder an Dritte, die für Wiedereingliederungshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr verbundene Aufgaben zuständig sind,</STRING></STRING> übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Drittstaatsangehörige, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde in den vorangegangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vorangegangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).</FIELD></FOOTNOTE> aufgeführten Straftat verurteilt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder hat eine Straftat begangen, die nach nationalem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet wird, oder mehrere Straftaten begangen, die nach nationalem Recht des Urteilsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Übermittlung der Daten ist für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr, Rückübernahme und Bereitstellung einer maßgeschneiderten nichtfinanziellen Wiedereingliederungshilfe</STRING></STRING> erforderlich;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die zuständige Behörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hat überprüft</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frontex hat sich</STRING></STRING> gegebenenfalls ▌ vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die zuständige Behörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hat überprüft</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frontex hat sich</STRING></STRING> gegebenenfalls ▌ vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass Artikel 50 der Charta verletzt wird.</PARAG><PARAG>▌(3)	Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 oder 2 übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 ▌ vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats, der Begründung, dass die Übermittlung die in Absatz 1 ▌ festgelegten Bedingungen erfüllt, und der übermittelten personenbezogenen Daten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Unterlagen beschränken sich auf Informationen, die unbedingt erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsgrundlage für die Übermittlung nachzuweisen, und beinhalten keinerlei zusätzliche Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Übermittlung von Gesundheitsdaten von Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten zum Zwecke der Durchführung der Rückkehraktion und der Wiedereingliederung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Daten zur medizinischen Versorgung, die Drittstaatsangehörigen während der Rückkehraktion zu leisten ist, können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder an Dritte, die für Wiedereingliederungshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr verbundene Aufgaben zuständig sind, etwa medizinische Dienstleister,</STRING></STRING> übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Übermittlung der Daten ist für die Durchführung der Rückkehraktion erforderlich;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die zuständige Behörde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hat überprüft</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frontex hat sich</STRING></STRING> gegebenenfalls ▌ vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Gesundheitsdaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Daten über medizinische Bedürfnisse</STRING></STRING> von Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an einen für Wiedereingliederungshilfe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr verbundene Aufgaben</STRING></STRING> zuständigen Dritten übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Übermittlung von Daten ist für die Bereitstellung der in Artikel 46 genannten Wiedereingliederungshilfe erforderlich, die auf die medizinischen Bedürfnisse des Drittstaatsangehörigen zugeschnitten ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Drittstaatsangehörige</STRING></STRING>, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, ▌ hat dieser Übermittlung zugestimmt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 oder 2 übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 oder 2 vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats, der Begründung, dass die Übermittlung die in Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, und der übermittelten personenbezogenen Daten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Unterlagen beschränken sich auf Informationen, die unbedingt erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsgrundlage für die Übermittlung nachzuweisen, und beinhalten keinerlei zusätzliche Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel VIII</TI><STI.GR>GEMEINSAMES RÜCKKEHRSYSTEM</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Komponenten eines gemeinsamen Rückkehrsystems</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ein gemeinsames Rückkehrsystem gemäß dieser Verordnung besteht aus:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einem gemeinsamen Verfahren für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die kein Recht auf Aufenthalt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einem System zur Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>digitalen Systemen für das Management der Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung von Drittstaatsangehörigen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausreichenden, vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs festgelegten Haftkapazitäten;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">finanzieller Unterstützung durch die Union und operativer Unterstützung durch die Organe,</STRING></STRING> Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ▌ im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten ▌.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Entwicklung digitaler Systeme stützt sich so weit wie möglich auf bestehende nationale Infrastruktur und interoperable Systeme der Union und verursacht für die Mitgliedstaaten keinen zusätzlichen Berichts- oder Verfahrensaufwand.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Union und die Mitgliedstaaten legen gemeinsame Prioritäten im Bereich Rückkehr ▌ und Wiedereingliederung fest und sorgen für die erforderlichen Folgemaßnahmen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 angenommenen Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement, der Durchführung des Rückführungsverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1349</STRING></STRING>, der Bewertung des Umfangs der Kooperation von Drittstaaten mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Rückübernahmeinstrumente der Union und aller anderen für die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme relevanten Instrumente der Union.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen für eine loyale Zusammenarbeit und enge Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie für Synergien zwischen internen und externen Komponenten ▌.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Zuständige Behörden ▌</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat benennt im Einklang mit dem nationalen Recht die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständigen Behörden.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den gemäß Artikel 43 benannten zuständigen Behörden erfolgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Regel</STRING></STRING> zu folgenden Zwecken:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Ermöglichung der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats oder die Beschaffung von Reisedokumenten zu erleichtern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Bereitstellung logistischer ▌ und sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Zusammenhang mit der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach Buchstabe a</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erleichterung der Überstellung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b;</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützung bei der Ausreise eines Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, in dem er nach Artikel 8 Absatz 3 ein Aufenthaltsrecht hat.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den gemäß Artikel 43 benannten zuständigen Behörden kann u. a. zu folgenden Zwecken erfolgen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	Führung oder Unterstützung des politischen Dialogs und des Austauschs mit den Behörden von Drittstaaten zur Erleichterung der Rückübernahme;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zwecks Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen und Erlangung eines gültigen Reisedokuments;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	Organisation – im Namen des ersuchenden Mitgliedstaats – der praktischen Vorkehrungen für die Vollstreckung der Rückkehr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung logistischer und sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Frontex-Unterstützung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass ihre zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 von Sachverständigen unterstützt werden, die von Frontex entsandt oder unterstützt werden, einschließlich Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen und anderen Verbindungsbeamten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen Frontex einschlägige Informationen über den geplanten Bedarf an Frontex-Unterstützung für die Zwecke der erforderlichen Planung der Unterstützung durch die Agentur im Einklang mit ▌ der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2019/1896</STRING></STRING> zur Verfügung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Unterstützung bei der Rückkehr und Wiedereingliederung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten die Verfügbarkeit von</STRING></STRING> Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung ▌, um Drittstaatsangehörigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> so früh wie möglich während des Rückkehrverfahrens Informationen und Orientierungshilfen zu Rückkehr- und Wiedereingliederungsoptionen, einschließlich der in Absatz 3 genannten Programme, zur Verfügung zu stellen. Die Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung kann mit anderer Beratung im Rahmen anderer Migrationsverfahren im Mitgliedstaat kombiniert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über Rückkehr und Wiedereingliederung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens bei</STRING></STRING> Erlass der Rückkehrentscheidung bereitgestellt werden ▌.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten die Verfügbarkeit von</STRING></STRING> Rückkehr- und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wiedereingliederungsprogrammen, die auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Union unterstützt oder finanziert werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese</STRING></STRING> Programme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestehen</STRING></STRING> aus logistischer, finanzieller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen bzw. Anreizen für Drittstaatsangehörige, einschließlich Wiedereingliederungshilfe im Rückkehrstaat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückkehr- und</STRING></STRING> Wiedereingliederungshilfe ist kein individuelles Recht und stellt keine Voraussetzung für das Rückübernahmeverfahren dar.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die im Rahmen der Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramme geleistete Unterstützung trägt dem Grad der Zusammenarbeit und der Einhaltung der Vorschriften durch den Drittstaatsangehörigen Rechnung und kann im Laufe der Zeit reduziert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder entzogen </STRING></STRING>werden. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> gegebenenfalls folgende Kriterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> berücksichtigt werden</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 21 beschriebene Zusammenarbeit des betreffenden Drittstaatsangehörigen während des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ob der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ob es sich bei dem Drittstaatsangehörigen um einen Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text) (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1806/oj).</FIELD></FOOTNOTE> aufgeführten Drittstaats handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>ob der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>ob der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner Eigenschaft als schutzbedürftige Person, Minderjähriger, unbegleiteter Minderjähriger oder Teil einer Familie besondere Bedürfnisse hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusätzliche Kriterien nach nationalem Recht.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Drittstaatsangehörigen, die bereits von einem Mitgliedstaat oder der Union eine andere oder dieselbe Unterstützung erhalten haben, wird die in diesem Artikel vorgesehene Unterstützung nicht gewährt. Die Union, die Mitgliedstaaten und Frontex sorgen für Kohärenz und Koordinierung bei der Wiedereingliederungshilfe.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel IX</TI><STI.GR>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Notlagen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Führt eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, so kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die ▌ festgelegten Fristen über die in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">27 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 7</STRING></STRING> genannten Fristen hinaus verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 34 Absatz 1 und 35 Absatz 2 abweichen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten können Verwaltungsverfahren und interne Meldepflichten vorübergehend anpassen, um Rückkehraktionen zu beschleunigen, sofern diese Anpassungen zur Bewältigung der Ausnahmesituation unbedingt erforderlich sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ein Mitgliedstaat, der auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen Verpflichtung, alle geeigneten – sowohl allgemeinen als auch besonderen – Maßnahmen zu ergreifen, damit sie ihren aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Statistische Daten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Überwachung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Rückübernahme kann die</STRING></STRING> ▌ Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jährlich darum ersuchen, dass Frontex die folgenden</STRING></STRING> Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu den betreffenden Drittstaaten und aufgeschlüsselt nach Drittstaat übermittelt werden: </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Zahl der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit und die Zahl der positiven und negativen Antworten auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zahl der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten, davon die Zahl der Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten in Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde, die Zahl der von den Behörden des Drittstaats ausgestellten Reisedokumente und die Zahl der negativen Antworten auf Ersuchen um Reisedokumente</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frontex gewährt der Kommission Zugang zu den in Absatz 1 genannten</STRING></STRING> Daten ▌.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die unter den Buchstaben a bis b genannten Daten, aufgeschlüsselt nach</STRING></STRING> Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, können Drittstaaten zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der Rückübernahmepflichten, auch im Rahmen der Rückübernahmeinstrumente der Union, übermittelt werden</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellen auf Ersuchen der Kommission die für den Abschluss der Bewertung gemäß Artikel 9 Absatz 12 erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere statistische Daten über die Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist, und über die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage anerkannter Rückkehrentscheidungen und gegebenenfalls Abschiebungsentscheidungen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschoben oder rückgeführt wurden</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kommission stützt sich für die Zwecke dieses Artikels und soweit möglich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereitgestellten Informationen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag gemäß Artikel 9 Absatz 13 vor, so schlägt sie unter Berücksichtigung der einschlägigen legislativen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung erforderlichenfalls Änderungen dieses Artikels vor. </STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung</STRING></STRING>] und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist die für die Ausarbeitung ihres Berichts <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Absatz 1 verfügbaren</STRING></STRING> erforderlichen Informationen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission nutzt nach Möglichkeit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereitgestellten Informationen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Richtlinie 2008/115/EG ▌, die Richtlinie 2001/40/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates werden ▌ für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Artikel 52 Absatz 3</STRING></STRING> aufgehoben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Geltung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung tritt am ▌ Tag nach ihrer Veröffentlichung im<STRING ITALIC="on"> Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5, Artikel 7 Absätze 8 und 9, Artikel 17, 18, 19, 36, 37a, 43, 45, 49, 50 und 51 dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten. </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens einfügen].</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. </STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu ▌</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident /// Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>