<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0213</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF): Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0159/2026 - Berichterstatter: Michalis Hadjipantela)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene (COM(2025)0685 – C10-0298/2025 – 2025/0348(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2025)0685),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C10-0298/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 84 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0159/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Europäischen Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 müssen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten – einschließlich grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs – melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 jener Verordnung ausüben könnte. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss von einzelnen Mitgliedstaaten zur EUStA erfüllt im Hinblick auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene nicht seinen Zweck. Damit die EUStA über Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf EU-Ebene informiert werden und ihr Mandat ausüben kann, ist es daher notwendig, ausführlichere Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen des in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Eurofisc-Netzwerks Verdachtshinweise und gegebenenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">präzise</STRING></STRING> Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu Mehrwertsteuerbetrug</STRING></STRING> melden können. Ferner kann die EUStA gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 in bestimmten Fällen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige Informationen ersuchen. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen von Eurofisc auf deren Ersuchen Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln sollten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 müssen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten – einschließlich grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs – melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 jener Verordnung ausüben könnte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, bei kriminellen Handlungen dieser Art zeitnah Analysen vorzunehmen oder Ermittlungen einzuleiten</STRING></STRING>. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss von einzelnen Mitgliedstaaten zur EUStA erfüllt im Hinblick auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene nicht seinen Zweck. Damit die EUStA über Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf EU-Ebene informiert werden und ihr Mandat ausüben kann, ist es daher notwendig, ausführlichere Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen des in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Eurofisc-Netzwerks <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ergebnisse betreffend von Eurofisc behandelte und geprüfte Fälle von mutmaßlichem grenzüberschreitenden Betrug sowie</STRING></STRING> Verdachtshinweise und gegebenenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die präzisen</STRING></STRING> Informationen melden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die erforderlich sind, damit die EUStA beurteilen kann, ob sie ihre Zuständigkeit ausüben soll</STRING></STRING>. Ferner kann die EUStA gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 in bestimmten Fällen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige Informationen ersuchen. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen von Eurofisc auf deren Ersuchen Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln sollten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA beteiligt sind, sind nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die Tätigkeiten der EUStA zu unterstützen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Im Eurofisc-Netzwerk sind sowohl Mitgliedstaaten vertreten, die an der EUStA teilnehmen, als auch solche, die nicht daran beteiligt sind. Daher ist es wichtig, dass die EUStA über eine klare Rechtsgrundlage für den Zugang zu den von Eurofisc verarbeiteten Informationen verfügt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA beteiligt sind, sind nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die Tätigkeiten der EUStA zu unterstützen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Im Eurofisc-Netzwerk sind sowohl Mitgliedstaaten vertreten, die an der EUStA teilnehmen, als auch solche, die nicht daran beteiligt sind. Daher ist es wichtig, dass die EUStA <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu Strafverfolgungszwecken</STRING></STRING> über eine klare Rechtsgrundlage für den Zugang zu den von Eurofisc verarbeiteten Informationen verfügt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit sie ihre in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates festgelegte Aufgabe, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen, wirksam wahrnehmen kann</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Europäische Rechnungshof hat wiederholt Mängel hinsichtlich der Zugänglichkeit und Interoperabilität der Mehrwertsteuer-Informationssysteme in den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union festgestellt, die ein erhebliches Hindernis für wirksame Ermittlungen bei grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug darstellen, zuletzt in seinem Sonderbericht 8/2025 über Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren. In diesem Bericht wurden darüber hinaus erhebliche Unterschiede bei der Höhe der von den Mitgliedstaaten verhängten Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren festgestellt, die den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit bieten, sich die Rechtsordnung des Landes mit den niedrigsten Strafen zunutze zu machen. Der Zugang zu Mehrwertsteuerdaten, der der EUStA und dem OLAF durch diese Verordnung gewährt wird, verbessert zwar die Aufdeckungs- und Strafverfolgungskapazitäten, stellt in Bezug auf die divergierenden Strafen jedoch keine ausreichende Abschreckung dar. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit der Zusage der Kommission, die Betrugsbekämpfungsarchitektur als Teil der im MFR für die Zeit nach 2027 enthaltenen Maßnahmen zu überarbeiten, kann die Möglichkeit weiterer Maßnahmen zur Beseitigung dieser Unterschiede in Betracht gezogen werden, z. B. ein Gesetzgebungsvorschlag, der auf einer geeigneten Rechtsgrundlage basiert und mit dem ein Mindestmaß an Harmonisierung bzw. Kohärenz der Verwaltungssanktionen für die gravierendsten Verstöße im Zusammenhang mit den Mehrwertsteuervorschriften und dem Zollrecht erreicht werden soll, wobei zu berücksichtigen ist, dass die finanziellen Interessen der Union wirksam geschützt werden müssen. Ein solcher Vorschlag sollte mit einer umfassenden Folgenabschätzung einhergehen und mit den in Artikel 5 EUV verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Weißbuch der Kommission vom Juli 2025 zur Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU wurde festgestellt, dass der lückenhafte Informationsfluss zwischen Eurofisc, der EUStA, dem OLAF, Europol und Eurojust eine systemische strukturelle Schwachstelle darstellt, durch die die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs beeinträchtigt wird. Die vorliegende Verordnung dient der legislativen Umsetzung der Säule „Datenaustausch“ einer überarbeiteten Betrugsbekämpfungsarchitektur und ist im Zusammenhang mit den in diesem Weißbuch angekündigten weiteren Maßnahmen zu betrachten, zu denen gehört, die operativen Kapazitäten von Eurofisc zu stärken, die Bedingungen und Haftungsvorschriften für Steuervertreter zu harmonisieren, die von nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der IOSS und anderer Einfuhrmehrwertsteuerregelungen bestellt werden, und den Datenverwaltungsrahmen des CESOP zwecks Kohärenz mit dem durch diese Verordnung festgelegten Zugang zu Zolldaten auszuweiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die von den Zollbehörden gespeicherten Informationen im Zusammenhang mit Einfuhrverfahren, bei denen Mehrwertsteuerpflichten aufgeschoben werden oder die von der Steuer befreit werden, sind ihrem Wesen nach mehrwertsteuerbezogene Informationen im Sinne von Artikel 113 AEUV. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 auf alle Einfuhrverfahren mit Mehrwertsteuerbefreiungen oder -aufschüben, auch im Rahmen der mit der Richtlinie 2006/112/EG eingeführten Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr, und die Hinzufügung des angemeldeten Zollwerts und des Ursprungslands als obligatorische Datenelemente sind erforderlich, damit die zuständigen Behörden, einschließlich der EUStA und des OLAF, Einfuhranmeldungen mit Mehrwertsteuererklärungen abgleichen und Unstimmigkeiten aufdecken können, die auf Betrug hindeuten. Die materiellrechtlichen Zollvorschriften für dieses Einfuhrverfahren sollten von einer entsprechenden Ausweitung unberührt bleiben und weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Sinne der Zusage der Kommission, die Betrugsbekämpfungsarchitektur zu überarbeiten, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der EUStA beteiligen, verpflichtet sein, eine zuständige nationale Behörde zu benennen, die für die Wahrnehmung gleichwertiger Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit Eurofisc und dem OLAF bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs zuständig ist, damit die durch diese Verordnung geschaffenen Durchsetzungskapazitäten wirksam auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt und anhaltende Asymmetrien innerhalb des Binnenmarkts und im Bereich der Betrugsbekämpfung der Union verhindert werden.  Diese Mitgliedstaaten sollten der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, welche Stelle sie benannt haben, und der Kommission jährlich Bericht darüber erstatten, wie die erhaltenen Informationen genutzt wurden, wie viele Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden und zu welchen Ergebnissen diese geführt haben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Europäische Rechnungshof hat empfohlen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfernen</STRING></STRING>, die dem Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und EU-Ebene im Wege stehen, und dass insbesondere das OLAF Zugang zu Daten des Mehrwertsteuer-Informationssystems (MIAS) und Eurofisc-Daten erhält<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING>. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass ein zentraler Zugang zu den IT-Systemen der EU in einer klaren Rechtsgrundlage geregelt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Europäische Rechnungshof hat empfohlen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beseitigen</STRING></STRING>, die dem Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und EU-Ebene im Wege stehen, und dass insbesondere das OLAF Zugang zu Daten des Mehrwertsteuer-Informationssystems (MIAS) und Eurofisc-Daten erhält<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING>. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit</STRING></STRING> ein zentraler Zugang zu den IT-Systemen der EU in einer klaren Rechtsgrundlage geregelt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit das OLAF sein in Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegtes Mandat wirksam wahrnehmen kann</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Sonderbericht Nr. 24/2015 des Europäischen Rechnungshofs, Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich (https://www.eca.europa.eu/de/publications/sr15_24).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Sonderbericht Nr. 24/2015 des Europäischen Rechnungshofs, Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich (https://www.eca.europa.eu/de/publications/sr15_24).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu den anhaltenden Hindernissen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der Union zählen nicht kompatible IT-Systeme, lückenhafte Kommunikationskanäle und nur begrenzt interoperable Fallbearbeitungssysteme, was Effizienzverluste, Verzögerungen und einen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge hat. Daher ist es erforderlich, die Interoperabilität zu verbessern und gemeinsame digitale Infrastrukturen zu entwickeln, um einen nahtlosen und sicheren Informationsaustausch zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwar sind die zuständigen Mehrwertsteuerbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bereits verpflichtet, spontan Informationen auszutauschen, die für die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug von Nutzen sein könnten, doch gilt diese Verpflichtung nur für die Mehrwertsteuerbehörden und erstreckt sich nicht auf die zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die keine zuständigen Mehrwertsteuerbehörden im Sinne der genannten Verordnung sind. Darüber hinaus ist es weder im Rahmen des bestehenden Mechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 noch im Rahmen des Eurofisc-Netzes vorgesehen, dass Informationen zu zollbezogenen Betrugsfällen direkt und spontan an die EUStA und das OLAF weitergeleitet werden. Organisierter Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit Einfuhrverfahren zeichnet sich durch systematische Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die den Zollbehörden am Ort der Einfuhr gemeldet werden, und den anschließend im Bestimmungsmitgliedstaat eingereichten Mehrwertsteuererklärungen aus. Zollbehörden decken solche Unregelmäßigkeiten im Rahmen ihrer Risikomanagementanalysen oft als Erste auf. Damit diese Lücke geschlossen wird und sichergestellt ist, dass die von den Zollbehörden ermittelten vorgelagerten zollrechtlichen Erkenntnisse unverzüglich an die Stellen weitergeleitet werden, die für die Ermittlungen und die Verfolgung bei grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug zuständig sind, müssen die betreffenden Zollbehörden dazu verpflichtet werden, diese Informationen spontan zu übermitteln, zumal die in den Artikeln 49a und 49b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgesehenen Zugangsrechte nur dann wirksam ausgeübt werden können, wenn die EUStA und das OLAF über das Vorliegen möglicher Betrugsfälle unterrichtet werden. Die entsprechenden Erkenntnisse sollten an Eurofisc, die EUStA und das OLAF weitergeleitet werden, sobald sich aus den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Daten Anhaltspunkte für Mehrwertsteuerbetrug ergeben. Diese Maßnahme ist für den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union äußerst wichtig und steht im Einklang mit der Zusage der Kommission, die allgemeine Betrugsbekämpfungsarchitektur als wesentlichen Bestandteil des MFR-Pakets für die Zeit nach 2027 zu überarbeiten. Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in den letzten Jahren wiederholt gefordert, die Koordinierung zwischen den Zoll- und Mehrwertsteuerbehörden auf nationaler Ebene insbesondere durch nationale Betrugsbekämpfungsstrategien zu verstärken. Ein solcher Mechanismus zur spontanen Übermittlung wird ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 angewandt und lässt die materiellrechtlichen Zollverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und die damit verbundenen Vorschriften für die Datenverwaltung unberührt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in dieser Verordnung vorgesehene Mechanismus für die spontane Übermittlung ist nur dann wirksam, wenn auf nationaler Ebene eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen Zollbehörden und den zuständigen Mehrwertsteuerbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist. Bei diesen Stellen handelt es sich in vielen Mitgliedstaaten um getrennte Verwaltungseinheiten mit eigenen Weisungsstrukturen und Informationssystemen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass ihre zuständigen Zoll- und Mehrwertsteuerbehörden – unter anderem im Rahmen von Eurofisc – Mechanismen für eine regelmäßige Koordinierung einrichten, um die Aufdeckung von Unstimmigkeiten, die auf Mehrwertsteuerbetrug hindeuten, sowie die zeitnahe Übermittlung einschlägiger zollrechtlicher Daten an Eurofisc, die EUStA und das OLAF zu erleichtern. Bei einer solchen Koordinierung handelt es sich um eine verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahme, die keine zusätzlichen IT-Verpflichtungen für die nationalen Behörden mit sich bringt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Um den Zugang zu personenbezogenen Daten zu schützen, sollten nur die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie ausgewähltes Personal der EUStA und des OLAF, die zuvor von der EUStA bzw. dem OLAF ermächtigt wurden, unter der Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen erhalten. Um einheitliche Bedingungen für diesen Zugang zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung technischer Einzelheiten und praktischer Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und der Nutzerprofile und -kennungen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> ausgeübt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Um den Zugang zu personenbezogenen Daten zu schützen, sollten nur die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie ausgewähltes Personal der EUStA und des OLAF, die zuvor von der EUStA bzw. dem OLAF ermächtigt wurden, unter der Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen erhalten. Um einheitliche Bedingungen für diesen Zugang zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung technischer Einzelheiten und praktischer Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und der Nutzerprofile und -kennungen, übertragen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um bei der Gestaltung ein hohes Datenschutzniveau zu wahren und gleichzeitig die operative Effizienz durch automatisierte Prozesse und ohne unnötige administrative Verzögerungen zu steigern</STRING></STRING>. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> ausgeübt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies ist als Sofortmaßnahme zu verstehen, wohingegen die bevorstehende Überprüfung der Betrugsbekämpfungsstruktur Gelegenheit bieten wird, für mehr Kohärenz und Einheitlichkeit zu sorgen</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zugang der EUStA und des OLAF zum MIAS, zum Surveillance-System und zum CESOP sowie zu allen anderen Systemen und Datenbanken sollte die folgenden übergeordneten Datenkategorien betreffen: Informationen über Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer-Umsätze, relevante Informationen über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren im Zusammenhang mit der einzigen Anlaufstelle für Einfuhrdaten (IOSS) und über Einfuhren nach den Zollverfahren 42/63 sowie aggregierte Zahlungsinformationen. Ein solcher Zugang sollte der EUStA und dem OLAF nur zu dem Zwecke gewährt werden, dass diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wahrnehmen können. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die genauen Datenkategorien festgelegt werden, die der EUStA und dem OLAF für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesen Artikeln zur Verfügung stehen. Die Entwürfe dieser Durchführungsrechtsakte sollten dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt werden, damit es seine Rechte ausüben kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Da die Systeme, Infrastrukturen und technischen Mittel zur Einrichtung des Austauschs von mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene angepasst werden müssen, um den sicheren Zugang der EUStA und des OLAF zu gewährleisten, muss die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen aufgeschoben werden, damit die Mitgliedstaaten, die Kommission, die EUStA und das OLAF die notwendigen Anpassungen vornehmen können. Dabei sollten die Zeitpunkte berücksichtigt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an</STRING></STRING> denen das zentrale MIAS in Betrieb genommen und das bisherige MIAS schrittweise abgeschafft werden. Die EUStA und das OLAF <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten die Kosten der Einrichtung und Pflege der notwendigen Infrastrukturen und technischen Mittel für</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den sicheren Zugang</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehrwertsteuerrelevanten Informationen tragen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Da die Systeme, Infrastrukturen und technischen Mittel zur Einrichtung des Austauschs von mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene angepasst werden müssen, um den sicheren Zugang der EUStA und des OLAF zu gewährleisten, muss die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen aufgeschoben werden, damit die Mitgliedstaaten, die Kommission, die EUStA und das OLAF die notwendigen Anpassungen vornehmen können. Dabei sollten die Zeitpunkte berücksichtigt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu</STRING></STRING> denen das zentrale MIAS in Betrieb genommen und das bisherige MIAS schrittweise abgeschafft werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die wirksame Durchführung dieser Verordnung sollten</STRING></STRING> die EUStA und das OLAF <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit dem Grundsatz der Haushaltsneutralität Zugang zu angemessenen und stabilen finanziellen und personellen Ressourcen haben, einschließlich Fachkompetenz in den Bereichen Finanzermittlungen, digitale Forensik und Datenanalyse sowie gegebenenfalls eines separaten Zugangsportals oder einer separaten Schnittstelle, um den Grundsatz der Datenminimierung einzuhalten. Mit Unionsmitteln sollten interoperable IT-Systeme sowie sichere Kommunikationsinstrumente weiter gefördert werden, um für eine wirksame Zusammenarbeit zu sorgen. Um Missbrauch vorzubeugen, sollten organisatorische Maßnahmen, interne Genehmigungsverfahren, Aufsichtsmechanismen und Schutzvorkehrungen vorhanden sein</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">konsultiert</STRING></STRING> und hat am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[…]</STRING></STRING> eine Stellungnahme abgegeben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angehört</STRING></STRING> und hat am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7. Januar 2026</STRING></STRING> eine Stellungnahme abgegeben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 2a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgevorschlag zur Mindestharmonisierung der Sanktionen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] und im Einklang mit den Zielen der Überarbeitung der Betrugsbekämpfungsarchitektur als ergänzendes Maßnahmenpaket des MFR-Pakets für die Zeit nach 2027 und zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag für eine Mindestharmonisierung der Verwaltungssanktionen vor, die bei den gravierendsten Verstößen gegen die Mehrwertsteuervorschriften und damit zusammenhängenden Zollrechtsverletzungen, insbesondere in Bezug auf innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug und den Missbrauch vereinfachter Zollverfahren im Rahmen des Zollverfahrens 42 und der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr, verhängt werden. Der Vorschlag lässt die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten materiellrechtlichen Zollverfahren unberührt.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 13a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spontane Übermittlung von Zolldaten, die auf Mehrwertsteuerbetrug hindeuten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren und – im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate – der EUStA und dem OLAF spontan alle gespeicherten Informationen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe f mit, aus denen sich Anhaltspunkte für Mehrwertsteuerbetrug ergeben, insbesondere:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">systematische Diskrepanzen zwischen dem in der Einfuhranmeldung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer später erklärt oder entrichtet wurde,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">systematische Diskrepanzen zwischen dem in der Einfuhranmeldung im Rahmen der IOSS-Regelung angegebenen Empfänger und dem Steuerpflichtigen, der die entsprechende Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat erklärt hat,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemeldete Zollwerte, die erheblich vom Marktwert abweichen, wenn diese Abweichung mit einer Unterbewertung für Mehrwertsteuerzwecke einhergeht, und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle sonstigen Indikatoren, die in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission als zollbasierte Indikatoren für das Risiko von Mehrwertsteuerbetrug festgelegt sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unverzüglich und umfasst mindestens die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten Datenelemente für die betreffende Einfuhr bzw. die Reihe von Einfuhren.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Zollbehörden und die zuständigen Mehrwertsteuerbehörden sich in Bezug auf die Ermittlung von den Diskrepanzen gemäß Absatz 1 abstimmen, auch im Rahmen von Eurofisc.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate und Verfahren für die Mitteilungen nach diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Mitgliedstaaten, die sich nicht an der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates eingerichteten EUStA beteiligen, sind die in Absatz 1 genannten Mitteilungen an die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren und – im Rahmen seines Mandats – an das OLAF und nicht an die EUStA zu richten.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>	Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er</STRING></STRING> gemäß Artikel 143 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 Buchstaben a und b</STRING></STRING> der Richtlinie 2006/112/EG <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhebt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>f)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammengetragenen</STRING></STRING> Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über alle Einfuhren von Waren</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Einfuhr eine Mehrwertsteuerbefreiung, ein Steueraufschub oder eine besondere Erhebungsregelung geltend gemacht wird, unter anderem</STRING></STRING> gemäß Artikel 143 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 Buchstabe d</STRING></STRING> der Richtlinie 2006/112/EG <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(Zollverfahren 42/63), im Rahmen der Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS-Regelung) gemäß den Artikeln 369l bis 369x der genannten Richtlinie und im Rahmen jedes anderen Einfuhrverfahrens, bei dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer auf den Bestimmungsmitgliedstaat verschoben wird, beschränkt auf folgende Datenelemente:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kennung der Einfuhranmeldung,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die gegenüber dem Zoll angegebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Einführers oder gegebenenfalls die IOSS-Identifikationsnummer,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat, sofern verfügbar,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den angemeldeten Zollwert der Waren,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das angegebene Ursprungsland der Waren und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>vi)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Code des Zollverfahrens, auch in Fällen, in denen die Waren einem vereinfachten Einfuhrverfahren gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegen;“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24k – Absatz 1a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1a)</NO.P>Die EUStA und das OLAF erhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Informationen des zentralen MIAS</STRING></STRING> im Einklang mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>Die EUStA und das OLAF erhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über eine sichere zentrale Schnittstelle, mit der die Vertraulichkeit gewahrt wird, und</STRING></STRING> im Einklang mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Informationen des zentralen MIAS</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 36 – Absatz 2a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2a)</NO.P>Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren unterrichten die EUStA im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates* in Bezug auf die an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der auf den im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen beruht und für den die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren unterrichten die EUStA im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates* in Bezug auf die an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der auf den im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen beruht und für den die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren übermitteln der EUStA die Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob sie ihre Zuständigkeit ausüben muss, vorausgesetzt, dass diese Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist, den Zwecken des Mandats der EUStA entspricht und unter vollständiger Einhaltung des Datenschutzrechts der Union erfolgt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 36 – Absatz 2c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2c)</NO.P>Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates** unterrichten die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren das OLAF unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug auf der Grundlage der im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten, damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2c)</NO.P>Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates** unterrichten die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren das OLAF unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug auf der Grundlage der im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten, damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei es zu verhindern gilt, dass sich die Ermittlungsmaßnahmen des OLAF und der EUStA überschneiden. Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren übermitteln dem OLAF die Informationen, die es benötigt, um zu beurteilen, ob es sein Mandat ausüben muss oder nicht</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 36 – Absatz 2d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2d)</NO.P>Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und auf Ersuchen des OLAF übermitteln die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren dem OLAF jegliche im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2d)</NO.P>Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und auf Ersuchen des OLAF übermitteln die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren dem OLAF jegliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">maßgeblichen</STRING></STRING> im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939 gewähren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939 gewähren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA für gezielte Abfragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Rahmen ihres Mandats</STRING></STRING> einen zentralen Zugang zu folgenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">notwendigen</STRING></STRING> Informationen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich etwaiger zusätzlicher gespeicherter Datenelemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnungg</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1 genannte Zugang wird ausschließlich im Rahmen von aktiven strafrechtlichen Ermittlungen wegen mutmaßlicher Straftaten oder der strafrechtlichen Verfolgung von Tätern, die in den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 fallen, gewährt und wird so konzipiert und genutzt, dass ungezielte Abfragen oder ein nicht mit einem konkreten Fall verbundener Zugang verhindert werden. Zur Wahrung der Datenschutzgrundsätze muss in der Systemarchitektur und in den Betriebsprotokollen jede Form von spekulativem Data-Mining, massenhafter Datenextraktion, pauschalen Abfragen und automatisierter Profilerstellung, die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Ermittlungsverfahren steht, untersagt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1 genannte zentrale Zugang unterliegt geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, sodass jeder Zugriff einem bestimmten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer bestimmten Strafverfolgungsmaßnahme und einem identifizierten autorisierten Nutzer zuordenbar ist. Jeder Zugriff wird so protokolliert, dass eine wirksame Ex-post-Überprüfung möglich ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Untersuchung</STRING></STRING>, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermittlungsverfahrens</STRING></STRING>, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das betreffende System gewährleistet die vollständige Rückverfolgbarkeit und Protokollierung aller Abfragen und wird durch sichere Kommunikationskanäle und umfassende Aufzeichnungen unterstützt, die wirksame Ex-post-Überprüfungsmechanismen ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EUStA veröffentlicht jährlich Statistiken über die Nutzung des nach dieser Verordnung gewährten zentralen Zugangs, die Aufschluss über die Anzahl der erfolgten Abfragen, die Anzahl der Ermittlungsverfahren, bei denen dieser Zugang zur Weiterverfolgung des Falls beigetragen hat, sowie die Anzahl der Fälle, in denen die abgerufenen Daten als irrelevant befunden und gelöscht wurden, geben. Diese Statistiken sind in die Jahresberichte der EUStA aufzunehmen, die dem Europäischen Parlament übermittelt werden. Gemäß den maßgeblichen Bestimmungen für die Ermittlungen werden diese Daten ordnungsgemäß geschwärzt, um die Vertraulichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der Datenkategorien, anhand deren gezielte Abfragen durchgeführt werden können;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der Datenkategorien, anhand deren gezielte Abfragen durchgeführt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie der Schutzmechanismen gegen ungezielte Abfragen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden von der EUStA getragen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Nutzer sind an die Vertraulichkeitsregeln dieser Verordnung gebunden. Der Informationsaustausch und der Zugang zu Daten werden unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 genannten Systeme, die den zentralen Zugang ermöglichen, müssen so konzipiert sein, dass eine vollständige Interoperabilität mit den von den zuständigen Unionsstellen genutzten Systemen gegeben ist, um den effizienten und sicheren Austausch von Informationen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit der EUStA, ob zusätzliche Unionsmittel erforderlich sind, um die Entwicklung interoperabler IT-Systeme sowie digitaler Instrumente zu fördern und die Einstellung von Fachpersonal zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49a – Absatz 5 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhält die EUStA infolge einer spontanen Übermittlung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 13a personenbezogene Daten, so gelten folgende Regeln:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Beurteilung der Frage, ob im Rahmen des Mandats der EUStA gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 Ermittlungen einzuleiten sind, oder zur Durchführung solcher Ermittlungen verarbeitet werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt die EUStA innerhalb von 90 Tagen nach Eingang fest, dass die Daten für Ermittlungen im Rahmen ihres Mandats irrelevant sind, löscht sie die Daten und teilt dies der übermittelnden Behörde mit.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden auf der Grundlage der übermittelten Daten Ermittlungen eingeleitet, so wird die übermittelnde Zollbehörde unterrichtet, die sich, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verarbeitung über das erforderliche Maß hinausgeht, mit ihrer Einschätzung an die EUStA und den EDSB wenden kann.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es gelten die Datenschutzvorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2017/1939.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren dem OLAF für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren dem OLAF für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der sich auf das für die Erfüllung seines Mandats erforderliche Maß beschränkt</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich etwaiger zusätzlicher gespeicherter Datenelemente im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe f</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1 genannte zentrale Zugang wird so konzipiert und genutzt, dass das OLAF über den von ihm benötigten gezielten, untersuchungsspezifischen Zugang verfügt und dass es nicht möglich ist, ungezielte Suchabfragen durchzuführen oder Zugang zu erhalten, wenn dieser nicht dem Zweck der Einleitung oder Durchführung von Untersuchungen im Einklang mit den Aufgaben des OLAF gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 dient. Dieser Zugang darf keine massenhafte Datenextraktion, allgemeine Überwachung oder automatisierte Profilerstellung ermöglichen, die nicht im Zusammenhang mit einer konkreten behördlichen Untersuchung steht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1 genannte zentrale Zugang unterliegt geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Zugriff einer bestimmten Untersuchung und einem identifizierten autorisierten Nutzer zuordenbar ist. Jeder Zugriff wird so protokolliert, dass eine wirksame Ex-post-Überprüfung möglich ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich einer Untersuchung, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich einer Untersuchung, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das betreffende System gewährleistet die vollständige Rückverfolgbarkeit und Protokollierung aller Abfragen und wird durch umfassende Aufzeichnungen unterstützt, die wirksame Ex-post-Überprüfungsmechanismen ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das OLAF veröffentlicht jährlich Statistiken über die Nutzung des nach dieser Verordnung gewährten zentralen Zugangs, die Aufschluss über die  Anzahl der erfolgten Abfragen, die Anzahl der Untersuchungen, bei denen dieser Zugang zur Weiterverfolgung des Falls beigetragen hat, sowie die Anzahl der Fälle, in denen die abgerufenen Daten als irrelevant befunden und gelöscht wurden, geben. Diese Statistiken sind in die Jahresberichte des OLAF aufzunehmen, die dem Europäischen Parlament übermittelt werden. Gemäß den maßgeblichen Bestimmungen für die Untersuchungen werden diese Daten ordnungsgemäß geschwärzt, um die Vertraulichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der Datenkategorien, anhand deren gezielte Abfragen durchgeführt werden können;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der Datenkategorien, anhand deren gezielte Abfragen durchgeführt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie der Schutzmechanismen gegen ungezielte Abfragen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom OLAF getragen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Nutzer sind an die Vertraulichkeitsregeln dieser Verordnung gebunden. Der Informationsaustausch und der Zugang zu Daten werden unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der EU durchgeführt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 genannten Systeme, die den zentralen Zugang ermöglichen, müssen so konzipiert sein, dass eine vollständige Interoperabilität mit den von den zuständigen Unionsstellen genutzten Systemen gegeben ist, um den effizienten und sicheren Austausch von Informationen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF, ob zusätzliche Unionsmittel erforderlich sind, um die Entwicklung interoperabler IT-Systeme sowie digitaler Instrumente zu fördern und die Einstellung von Fachpersonal zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49b – Absatz 5 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhält das OLAF infolge einer spontanen Übermittlung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 13a personenbezogene Daten, so gelten folgende Regeln:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Beurteilung der Frage, ob im Rahmen des Mandats des OLAF gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 eine Untersuchung einzuleiten ist, oder zur Durchführung einer solchen Untersuchung verarbeitet werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt das OLAF innerhalb von 60 Tagen nach Eingang fest, dass die Daten für eine Untersuchung im Rahmen seines Mandats irrelevant sind, löscht es die Daten und teilt dies der übermittelnden Behörde mit.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird auf der Grundlage der übermittelten Daten eine Untersuchung eingeleitet, so wird die übermittelnde Zollbehörde unterrichtet, die sich, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verarbeitung über das erforderliche Maß hinausgeht, mit ihrer Einschätzung an das OLAF und den EDSB wenden kann.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es gelten die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725. Das OLAF wendet auf die gemäß diesem Absatz gewährten Zugangsrechte die internen Genehmigungsanforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 an.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 904/2010</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 59 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>	Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erstattet</STRING></STRING> dem Europäischen Parlament <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> dem Rat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis spätestens 1. November 2013 und anschließend</STRING></STRING> alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>(1)	Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt</STRING></STRING> dem Europäischen Parlament<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> dem Rat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dem Europäischen Rechnungshof ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]</STRING></STRING> alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahre<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf der Grundlage der Berichte der EUStA, des OLAF und von Eurofisc einen</STRING></STRING> Bericht über die Anwendung dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die operative Wirksamkeit des direkten Zugangs der EUStA und des OLAF zum MIAS, zum SURVEILLANCE-System und zum CESOP, einschließlich der durchschnittlichen Zugriffszeit, der Anzahl der wesentlich vorangetriebenen Ermittlungen und der Ergebnisse von Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kohärenz des Zugangs- und Übermittlungsrahmens mit anderen Instrumenten, die als Teil der überarbeiteten Betrugsbekämpfungsarchitektur angenommen wurden und zu denen unter anderem Maßnahmen in Bezug auf die Kapazitäten von Eurofisc, die CESOP-Governance, die Harmonisierung betreffend die Steuervertreter und die Angleichung der Sanktionen gehören,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Funktionsweise und die Aktualität des Mechanismus zur spontanen Übermittlung gemäß Artikel 13a, einschließlich nationaler Koordinierungsvereinbarungen zwischen Zoll- und Mehrwertsteuerbehörden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Durchsetzungsergebnisse, die in den nicht an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten erzielt wurden, und ob im Rahmen der Überarbeitung der Betrugsbekämpfungsarchitektur gleichwertige Mechanismen eingerichtet wurden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die geschätzten Beträge der Mehrwertsteuereinnahmen der Union und der damit verbundenen Zolleinnahmen, die als direkte Folge des durch diese Verordnung eingerichteten Datenaustauschs und der entsprechenden Zugangsrechte eingezogen oder gesichert wurden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Beitrag, den diese Verordnung zur Angleichung der Durchsetzungsergebnisse in den Mitgliedstaaten leistet, auch was die Möglichkeit betrifft, auf Unionsebene eine Methodik  zur Messung nicht erhobener Zolleinnahmen zu entwickeln, die hinsichtlich ihres Zwecks mit dem von der Kommission jährlich veröffentlichten Indikator für die Mehrwertsteuerlücke vergleichbar ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden in dem Bericht anhaltende Mängel in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung festgestellt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts Legislativvorschläge für Abhilfemaßnahmen vor.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>