<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0219</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bericht 2025 der Kommission über Bosnien und Herzegowina</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0165/2026 - Berichterstatter: Ondřej Kolář)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2026 zu dem Bericht 2025 der Kommission über Bosnien und Herzegowina (2025/2251(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2015/997/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, das am 1. Juni 2015 in Kraft trat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Dayton-Friedensübereinkommen“), das am 21. November 1995 in Dayton paraphiert und am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichnet wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates am 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen, auf der die Kopenhagener Kriterien festgelegt wurden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass Bosnien und Herzegowina am 15. Februar 2016 einen Antrag auf Beitritt zur EU eingereicht hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2019 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2019)0261),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2022, mit denen Bosnien und Herzegowina der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2024 und die Entscheidung, Beitrittsverhandlungen mit Bosnien und Herzegowina aufzunehmen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1529/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1449, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1449/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 21. Juni 2003 in Thessaloniki abgegebene Erklärung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung von Zagreb, die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten am 6. Mai 2020 angenommen wurde und in der die gemeinsamen Prioritäten bekräftigt wurden, darunter die europäische Perspektive der Region, die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte sowie die Notwendigkeit inklusiver politischer Prozesse und einer gegenseitigen Aussöhnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung, die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Dezember 2025 in Brüssel abgegeben wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom 16. Dezember 2025 zur Erweiterung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Ein Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. November 2023 mit dem Titel „Ein neuer Wachstumsplan für den Westbalkan“ (COM(2023)0691),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2024 über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung (COM(2024)0146),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. November 2025 mit dem Titel „Mitteilung 2025 über die Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2025)0690) und die der Mitteilung beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bosnia and Herzegovina 2025 Report“ (Bericht 2025 über Bosnien und Herzegowina) (SWD(2021)0751),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Übersicht und die länderspezifische Bewertung der Kommission vom 2. Juni 2025 mit Schwerpunktlegung auf das Wirtschaftsreformprogramm Bosnien und Herzegowinas und auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs mit regionalen Partnern vom 13. Mai 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die fünfte Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Bosnien und Herzegowina vom 19. Juli 2023 und die achte Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina vom 11. September 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Ergebnisse der siebten und achten Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina vom 17. und 18. September 2025 bzw. vom 11. und 12. März 2026,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sachverständigenbericht vom 5. Dezember 2019 zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den 67. und 68. Bericht des Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2025 und 31. Oktober 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolution 2795 (2025) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2025, mit der das Mandat der EU-geführten Einsatzkräfte in Bosnien und Herzegowina (EUFOR) bis zum 31. Oktober 2026 verlängert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolution 78/282 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Mai 2024, mit der der 11. Juli zum Internationalen Tag des Gedenkens an den im Jahr 1995 verübten Völkermord von Srebrenica erklärt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verfassung Bosnien und Herzegowinas,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Artikel 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die UNESCO-Entschließungen über das Recht auf Bildung in der Muttersprache,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 17. Januar 2024 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Rolle der präventiven Diplomatie bei der Bewältigung festgefahrener Konflikte in der ganzen Welt – verpasste Chancen oder Veränderungen für die Zukunft?“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2026 zu der EU-Erweiterungsstrategie<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2026)0077.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bosnien und Herzegowina,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A10-0165/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina ein Bewerberland ist, das eine euro-atlantische Integration anstrebt, um nachhaltigen Frieden, Demokratie und langfristigen Wohlstand zu erreichen; in der Erwägung, dass jüngsten Meinungsumfragen zufolge 70 % der Bürger von Bosnien und Herzegowina für eine EU-Mitgliedschaft sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheitslage in Europa geschwächt wurde und zudem die strategische Position der Länder des westlichen Balkans in der europäischen Sicherheitsarchitektur noch deutlicher geworden ist; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina enge Beziehungen zur NATO unterhält,</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass jedes Bewerberland auf Grundlage der eigenen Verdienste bei der Erfüllung der festgelegten Kopenhagener Kriterien bewertet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Erweiterungsprozess ein Friedensprojekt ist, für das ein funktionales, demokratisches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina, in dem alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Rechte und Chancen genießen, erforderlich ist; in der Erwägung, dass dieses Ziel und die europäische Perspektive des gesamten Landes durch die anhaltenden Blockaden und die sezessionistische Rhetorik untergraben werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die positiven Auswirkungen der Erweiterung besonders von Vorteil sein können, wenn es darum geht, Bosnien und Herzegowina dabei zu unterstützen, die seit Langem in dem Land bestehenden internen Herausforderungen zu bewältigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU nach wie vor der wichtigste politische und wirtschaftliche Partner der Westbalkanländer ist; in der Erwägung, dass die EU weiterhin der größte Handels- und Investitionspartner von Bosnien und Herzegowina ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor unter internationaler Aufsicht steht, die im Rahmen des Dayton-Friedensübereinkommens festgelegt wurde, in dessen Zuge die aktiven Feindseligkeiten beendet wurden und eine Basis für Frieden in dem Land geschaffen wurde, wobei das Übereinkommen weiterhin die Grundlage für den institutionellen Aufbau Bosnien und Herzegowinas bildet und darauf abzielt, die Gleichheit der drei konstituierenden Volksgruppen des Landes sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass zur Wahrung und Stärkung des durch das Dayton-Friedensübereinkommen erzielten Friedens und um Bosnien und Herzegowina in die Lage zu versetzen, ein vollwertiges und funktionsfähiges Mitglied der EU zu werden, der Übergang zu einer nächsten Etappe der verfassungsrechtlichen Regelungen für die Zeit nach Dayton erforderlich ist, in der die Einheit in diesem multiethnischen Land gestärkt wird und ausschließlich seinen Bürgerinnen und Bürgern die uneingeschränkten Rechte und die uneingeschränkte Verantwortung für den Entscheidungsprozess übertragen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass im Strategischen Kompass zum Ausdruck gebracht wird, dass es im Hinblick auf Sicherheit und Stabilität von besonderem Interesse ist, die Souveränität, Einheit und territoriale Integrität Bosnien und Herzegowinas zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina ein multiethnischer Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet seit Jahrhunderten verschiedene Religionen und Völker in einem von Toleranz und gegenseitigem Respekt geprägten Klima zusammenleben; in der Erwägung, dass die sprachliche und kulturelle Vielfalt eines der Grundprinzipien der EU ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Milorad Dodik Anfang Februar 2026 die Vereinigten Staaten besucht und sich mit hochrangigen US-Beamten getroffen hat; in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder der Verwaltung der Entität Republika Srpska von der US-Sanktionsliste gestrichen wurden; in der Erwägung, dass die Entität Republika Srpska ausländische Lobbyunternehmen eingebunden hat und dass solche vertraglichen Vereinbarungen Berichten zufolge darauf abzielen, internationale Unterstützung für sezessionistische Ziele in Bezug auf den Status der Entität Republika Srpska innerhalb von Bosnien und Herzegowina zu generieren;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Engagement für den EU-Beitritt</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekräftigt nachdrücklich seine Unterstützung für den EU-Beitritt Bosnien und Herzegowinas auf der Grundlage von Einheit, Souveränität und territorialer Unversehrtheit; weist darauf hin, dass Fortschritte auf Leistungen basieren und die Umsetzung von nachhaltigen und glaubwürdigen Reformen erfordern, um die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen, die demokratischen Institutionen zu schützen, die Demokratie zu gewährleisten, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, Korruption und organisierte Kriminalität zu bekämpfen und die Einhaltung der Grundrechte und die Diskriminierungsfreiheit aller Bürger, auch der konstituierenden Volksgruppen – ungeachtet ihrer ethnischen, religiösen oder sonstigen Zugehörigkeit –, sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>bekräftigt die Bedeutung Bosnien und Herzegowinas für den westlichen Balkan; fordert die Kommission auf, die notwendigen diplomatischen, politischen und kulturellen Instrumente zu mobilisieren, um die strategischen Partnerschaften Bosnien und Herzegowinas mit der EU zu stärken und die regionale Integration unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität und der internationalen Zusammenarbeit zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass die EU bei der Bewertung der Fortschritte des Landes hinsichtlich der Beitrittskriterien sowohl hohe Anforderungen stellen als auch fair bleiben muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>unterstützt auf der Grundlage der Fortschritte bei den Reformen die schrittweise Integration Bosnien und Herzegowinas in ausgewählte Politikbereiche und Programme der EU, auch schon bevor es zu einer vollwertigen Mitgliedschaft kommt; ist der Ansicht, dass durch eine solche schrittweise Integration greifbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürgern Bosnien und Herzegowinas entstehen, ihr Vertrauen in den EU-Beitrittsprozess gestärkt wird und eine unumkehrbare Dynamik hin zu einer Vollmitgliedschaft geschaffen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die führenden Politiker Bosnien und Herzegowinas nachdrücklich auf, ihr Engagement für das strategische Ziel des EU-Beitritts zu erneuern und zu bekräftigen und die von der Kommission aufgezeigten, seit Langem überfälligen notwendigen Reformen und Schritte glaubwürdig, substanziell und zeitnah umzusetzen, ohne dass es zu weiteren Verzögerungen oder politischen Blockaden kommt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitrittsbemühungen zu politischem Zusammenhalt beitragen und die internen Spaltungen nicht vertiefen, sodass die Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden können, sobald die notwendigen Voraussetzungen in glaubwürdiger Weise erfüllt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert ein Ende der Blockadehaltung, der politisch motivierten Ausübung von Vetorechten in den Entitäten sowie der kontraproduktiven Rhetorik und der spaltenden Taktiken, durch die der Fortschritt behindert und die Aufmerksamkeit von EU-bezogenen Reformen abgelenkt wird; fordert alle führenden Politiker auf, sich konstruktiv einzubringen, damit die Bestrebungen der Bürger erfüllt werden und der Stillstand überwunden wird; betont, dass Fortschritte auf dem Weg Bosnien und Herzegowinas zum EU-Beitritt letztlich vom politischen Willen und von der Eigenverantwortung der Behörden auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen abhängig sind; weist darauf hin, dass die politischen Akteure Bosnien und Herzegowinas in der Vergangenheit ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt haben, einen Konsens zu erzielen und wichtige Reformen durchzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hebt die Schlüsselrolle der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina beim Beitrittsprozess hervor; legt ihm nahe, EU-bezogenen Reformen Vorrang einzuräumen und einen konstruktiven Dialog aufzunehmen, um ein wirksames und reibungsloses Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen; ist zutiefst schockiert und besorgt über die politisch motivierten Behinderungen und wiederholten Blockaden, durch die das Funktionieren der Legislative auf staatlicher Ebene erheblich beeinträchtigt und die Annahme der von der EU geforderten Rechtsvorschriften verzögert wurde; fordert, dass das Gesetz über den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft in Bosnien und Herzegowina und das Gesetz über die Gerichte unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der Venedig-Kommission nach einem sinnvollen und inklusiven öffentlichen Konsultationsprozess im Einklang mit den europäischen Standards verabschiedet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass in Bewerberländern mit komplexen verfassungsrechtlichen Regelungen wie Bosnien und Herzegowina wichtige Reformen, die das Funktionieren, die Unabhängigkeit und die Zuständigkeiten der staatlichen Institutionen betreffen, nicht überstürzt oder politisch instrumentalisiert werden dürfen; betont, dass beschleunigte Verfahren oder der Druck, politische Zeitpläne einzuhalten, die rechtliche Qualität, die institutionelle Integrität oder die verfassungsmäßige Gewaltenteilung nicht beeinträchtigen dürfen; betont, dass Reformen, mit denen die Wirksamkeit der zentralen Institutionen beeinträchtigt wird, nicht als Fortschritte auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft angesehen werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina auf, im Einklang mit den jüngsten Urteilen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina und unter uneingeschränkter Achtung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten und der rechtlichen Ordnung von Bosnien und Herzegowina umgehend einen Chefunterhändler für die EU-Beitrittsverhandlungen von Bosnien und Herzegowina zu ernennen; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, sich im Hinblick auf eine harmonisierte Angleichung an den EU-Besitzstand auf allen Ebenen abzustimmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, vor der Festlegung des nationalen Rahmens für die EU-Beitrittsverhandlungen den Beschluss über das System der Koordinierung des europäischen Integrationsprozesses zu überarbeiten, um ein funktionaleres, effizienteres und transparenteres System mit verstärkter Rechenschaftspflicht sicherzustellen, unter anderem durch die Angleichung der Stimmrechte an die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten, die Einführung von Rechenschaftsmechanismen und klaren Kriterien für Ernennungen sowie die Annahme des nationalen Programms zur Übernahme des Besitzstands oder eines gleichwertigen Integrationsprogramms als Fahrplan für den Beitrittsprozess;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, dafür zu sorgen, dass die Festlegung des nationalen Rahmens für die EU-Beitrittsverhandlungen transparent und inklusiv erfolgt und mit sinnvollen Mechanismen für den Dialog mit der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern einhergeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>bedauert, dass politische Spaltung, Hetze, einschließlich der Aufstachelung zu ethnischer, religiöser und rassistischer Intoleranz, die Leugnung von Völkermord und anderen Kriegsverbrechen, die Verherrlichung von Kriegsverbrechern, sezessionistische Bestrebungen vonseiten der Führung der Entität Republika Srpska und die Vereinnahmung des Staates nach wie vor weit verbreitet sind, wodurch auch Jahrzehnte nach dem Krieg das Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben, die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte beschleunigt und das Land gelähmt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>nimmt die Entscheidungen der Versammlung der Entität Republika Srpska zur Kenntnis, Gesetze aufzuheben, die vom Verfassungsgericht Bosnien und Herzegowinas für verfassungswidrig befunden wurden; verurteilt die anhaltende hetzerische und abwertende Rhetorik und sezessionistische Politik der formellen und De-facto-Führung der Entität Republika Srpska, das feindselige Verhalten öffentlicher Bediensteter gegenüber hochrangigen öffentlichen Bediensteten, Organisationen der Zivilgesellschaft, der politischen Opposition und anderen unabhängigen Stimmen in der Gesellschaft sowie die Feierlichkeiten zum sogenannten Tag der Republika Srpska, wodurch Bosnien und Herzegowina geschwächt und der Weg des Landes zum EU-Beitritt untergraben wird und was eine direkte Verletzung des Dayton-Friedensübereinkommens darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>verurteilt die anhaltende Zusammenarbeit der Behörden der Entität Republika Srpska mit russischen Beamten und Organisationen, die mit Sanktionen belegt sind, und hebt die diesbezüglichen Risiken für die Sicherheit und Stabilität Bosnien und Herzegowinas hervor; fordert alle politischen Akteure der Entität Republika Srpska nachdrücklich auf, sich konstruktiv in die staatlichen Institutionen einzubringen und Reformen Vorrang einzuräumen, die für den europäischen Weg Bosnien und Herzegowinas erforderlich sind; verurteilt aufs Schärfste alle Lobbyaktivitäten der Regierung der Entität Republika Srpska, die darauf abzielen, internationale Unterstützung für ihre Abspaltung zu erlangen oder das Mandat des Hohen Beauftragten anzufechten, da solche Handlungen einen direkten Verstoß gegen die Verfassung von Bosnien und Herzegowina darstellen und mit der Souveränität, der territorialen Integrität und dem europäischen Weg des Landes nicht vereinbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert den Rat und die Kommission auf, alle verfügbaren Instrumente in Betracht zu ziehen, einschließlich gezielter restriktiver Maßnahmen gemäß dem bestehenden EU-Sanktionsrahmen für Bosnien und Herzegowina und seinen aufeinanderfolgenden Verlängerungen, die sich gegen Personen richten, die für die schwerwiegende und anhaltende Beeinträchtigung demokratischer Institutionen, des Reformprozesses, der territorialen Integrität und des Prozesses der Integration in die EU verantwortlich sind; betont, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig, reversibel und so konzipiert sein müssen, dass sie die Bevölkerung nicht beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihr Engagement vor Ort zu verstärken, um den Dialog zu fördern, Vertrauen aufzubauen und die regionale Integration voranzubringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt, dass sich Bosnien und Herzegowina formal weiterhin vollständig an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU angleicht und sich auch an den Sanktionen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine beteiligt, und fordert, dass die Sanktionen von allen Akteuren wirksam um- und durchgesetzt werden; begrüßt, dass sich Bosnien und Herzegowina weiterhin an der Krisenbewältigung und den Operationen der EU beteiligt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>begrüßt die einstimmige Annahme des Reformprogramms 2025 für Bosnien und Herzegowina durch den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina und das anhaltende Engagement des Landes im Rahmen des NATO-Programms „Partnerschaft für den Frieden“; legt den Institutionen des Landes nahe, die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden Prioritäten und Verpflichtungen weiterhin umzusetzen, um die institutionellen Kapazitäten, die sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die euro-atlantische Integration zu stärken und die Verteidigungsbereitschaft des Landes auszubauen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>bekräftigt seine Unterstützung für das Büro des Hohen Beauftragten und die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUFOR ALTHEA), bedauert zwar, dass Bosnien und Herzegowina weiterhin auf diese Institutionen angewiesen ist, erkennt jedoch deren entscheidende Rolle bei der Wahrung von Frieden und Stabilität in Bosnien und Herzegowina und der Region an und unterstützt ihre Mandate so lange, bis auf nationaler Ebene Strukturen der Rechenschaftspflicht eingerichtet worden sind; bedauert, dass das Mandat der EUFOR ALTHEA auch mehr als 30 Jahre nach dem Abschluss des Dayton-Friedensübereinkommens verlängert werden muss, und fordert Bosnien und Herzegowina auf, die überfällige Verpflichtung im Rahmen der Agenda 5+2 zu erfüllen, um den Weg für ein Ende der internationalen Aufsicht zu ebnen; fordert alle Mitgliedstaaten, die dazu in Betracht kommen, auf, sich an den Friedenssicherungsmissionen der EU, wie der Operation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina, stärker zu beteiligen; erachtet es als wichtig, eine angemessene Präsenz der Einsatzkräfte vor Ort und ein angemessenes Situationsbewusstsein aufrechtzuerhalten, wozu auch die Überwachung des sich entwickelnden politischen und sicherheitspolitischen Umfelds zählt; betont, dass die Mission nach wie vor ein ausschlaggebender stabilisierender Faktor in dem Land ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>bedauert den Rücktritt des Hohen Repräsentanten Christian Schmidt und betont, dass bei jedem künftigen Wechsel im Amt des Hohen Repräsentanten der uneingeschränkten Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung, Souveränität und territorialen Integrität Bosnien und Herzegowinas Rechnung getragen werden und dass ein solcher Wechsel gleichzeitig einer stärkeren lokalen Trägerschaft und institutionellen Verantwortung für die Fortschritte auf dem Weg des Landes nach Europa förderlich sein sollte; betont, dass angesichts des erheblichen finanziellen Beitrags der EU jeder künftige Hohe Repräsentant aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt werden und auf der Grundlage eines klaren Fahrplans auf die schrittweise Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten und die Übertragung der Zuständigkeiten auf den EU-Sonderbeauftragten hinarbeiten sollte; betont, dass ein solcher Rücktritt nicht mit der Aufhebung von Rechtsvorschriften, die als Reaktion auf von Milorad Dodik geförderte sezessionistische Handlungen oder verfassungswidrige Maßnahmen, erlassen wurden, verknüpft oder davon abhängig gemacht werden darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>ist nach wie vor besorgt über böswillige Desinformation und Bemühungen um eine Einflussnahme aus dem Ausland durch Akteure aus Drittländern in Bosnien und Herzegowina, die darauf abzielen, Zwietracht, Gewalt und interethnische Spannungen zu säen und Bosnien und Herzegowina und seinen Weg zum EU-Beitritt zu destabilisieren; ist insbesondere besorgt über die anhaltenden Desinformationsoperationen, die von Russland und Serbien ausgehen, auf den Westbalkan ganz allgemein ausgerichtet sind und auch von inländischen Akteuren sowie in geringerem Umfang von der Türkei, dem Iran und anderen Golfstaaten vorangetrieben werden; ist ebenfalls besorgt über Chinas wachsenden wirtschaftlichen und politischen Einfluss in der Region, die sich insbesondere durch strategische Infrastrukturen und Kreditvergaben bemerkbar macht; fordert Bosnien und Herzegowina auf, entschlossene Schritte zu unternehmen, um diesen Bedrohungen entgegenzuwirken und die Resilienz der Gesellschaft zu stärken, unter anderem durch die Angleichung an die Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und durch die Entwicklung von Strategien, Kapazitäten und Koordinierungsmechanismen, um im Einklang mit den Zielen des Europäischen Schutzschilds für die Demokratie auf wahlbezogene und anderweitige Risiken im digitalen Informationsraum reagieren zu können; fordert Bosnien und Herzegowina auf, umfassende und inklusive Initiativen zur Medienkompetenz im gesamten Bildungssystem weiterzuentwickeln und umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>betont die Bedeutung der strategischen Kommunikation über die Vorteile einer EU-Mitgliedschaft; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die EU-Delegation in Bosnien und Herzegowina auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu intensivieren und die von der EU finanzierten Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der demokratischen Resilienz und der Informationsintegrität zu verstärken; hebt die entscheidende Rolle von Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Förderung des persönlichen öffentlichen Diskurses über die Integration in die EU, der Bekämpfung von Desinformation und der Erleichterung einer fundierten öffentlichen Debatte hervor und fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, sie in die Bemühungen um eine strategische Kommunikation einzubinden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>weist darauf hin, dass Sicherheit und Stabilität im gesamten Westbalkanraum noch immer keine Selbstverständlichkeit sind und dass das Risiko besteht, dass die derzeitige Verschlechterung der europäischen Sicherheitslage auf andere Regionen übergreifen könnte; unterstreicht, dass in der Region proaktiv gegen die Propaganda böswilliger Akteure vorgegangen werden muss, mit der darauf abgezielt wird, die Interessen und Werte der EU zu untergraben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>begrüßt das Engagement Bosnien und Herzegowinas im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Bosnien und Herzegowina, womit eine der 14 von der Kommission festgelegten Schlüsselprioritäten erfüllt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Europäische Kommission und den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina auf, sich uneingeschränkt an den Beschluss (EU) 2015/1900 des Rates vom 5. Oktober 2015<FOOTNOTE><FIELD> Beschluss (EU) 2015/1900 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist ( ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1900/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere an die Bestimmungen über die Zusammensetzung und Vertretung der Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, zu halten und seine vollständige und wirksame Umsetzung in der Praxis sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Demokratie und Rechtsstaatlichkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>bedauert, dass die politischen Akteure Bosnien und Herzegowinas die notwendigen Verfassungs- und Wahlreformen noch nicht auf den Weg gebracht haben, um sicherzustellen, dass alle Bürger ihre politischen Rechte gleichberechtigt ausüben können; fordert Bosnien und Herzegowina erneut auf, sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention auszurichten und die einschlägigen Urteile des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen, um jegliche Ungleichheit und Diskriminierung zu beseitigen; fordert alle politischen Behörden und institutionellen Vertreter nachdrücklich auf, darauf hinzuarbeiten, die notwendigen Änderungen durch einen echten Dialog sowie durch einen inklusiven Prozess und umfassende Konsultationen mit den Bürgern, der Zivilgesellschaft, unabhängigen Sachverständigen und allen einschlägigen Akteuren in dem Land einzuleiten, sodass das Dayton-Friedensübereinkommen nachhaltig in eine Verfassung überführt werden kann, die vollständig mit europäischen Standards und Grundsätzen im Einklang steht, damit schließlich ein funktionsfähiges, rechenschaftspflichtiges, repräsentatives und vom Volk legitimiertes Regierungssystem etabliert wird; weist erneut darauf hin, dass Wahlrechtsreformen die ethnischen Spaltungen nicht vertiefen oder festigen dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas nachdrücklich auf, die internationalen Empfehlungen zur Stärkung der Integrität, Glaubwürdigkeit und Transparenz des Wahlprozesses, auch in der Vorwahlphase, unverzüglich umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Parteien- und Wahlkampffinanzierung, politische Werbung und Kampagnen, Schutzvorkehrungen gegen Manipulation und Desinformation im Rahmen von Informationen, die in der Öffentlichkeit verbreitet werden, die Registrierung von Parteien, Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter und Bestimmungen im Zusammenhang mit modernen Wahltechnologien wie der biometrischen Identifizierung von Wählern und der Kontrolle von Stimmzetteln; fordert eine tragfähige Finanzierung der zentralen Wahlkommission;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, die politisch unabhängige Ernennung und wirksame Überprüfung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Wahlvorständen sicherzustellen und die Umgehung der Vorschriften über die überparteiliche Leitung von Wahlvorständen zu verhindern, Wählerregister und Auffälligkeiten bei der Wahlbeteiligung regelmäßig zu prüfen und eine zeitnahe Untersuchung und wirksame Sanktionierung von Wahlbetrug, einschließlich Identitätsdiebstahl, gefälschter Unterschriften und unplausibler Wahlbeteiligungsmuster, sowie eine ausgewogene Berichterstattung in den Medien und eine wirksame Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten während des Wahlkampfs sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass Dezentralisierung zwar mit der EU-Mitgliedschaft vereinbar ist, Bosnien und Herzegowina jedoch seinen verfassungsrechtlichen Rahmen an die EU-Standards und an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina angleichen und sicherstellen muss, dass seine Institutionen wirksam funktionieren, um die aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zum Vorteil aller Bürger in vollem Umfang zu erfüllen, unter anderem durch größere Rechtssicherheit bei der Verteilung von Zuständigkeiten, wirksame Koordinierungs-, Annahme-, Umsetzungs- und Durchsetzungskapazitäten auf staatlicher Ebene in Bezug auf den EU-Besitzstand sowie institutionelle Regelungen, durch die anhaltende Blockaden und der Missbrauch von Vetomechanismen verhindert werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert alle staatlichen Stellen, insbesondere diejenigen in der Entität Republika Srpska, nachdrücklich auf, die Urteile des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina zu achten und umzusetzen, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten und die Ernennung der fehlenden Richter des Verfassungsgerichts Bosnien und Herzegowinas aus der Entität Republika Srpska unverzüglich vorzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>bekräftigt die zentrale Rolle der Rechtsstaatlichkeit im Zuge des demokratischen Wandels; fordert, dass dringend eine Justizreform durchgeführt wird, um die Unabhängigkeit, Professionalität, Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz zu stärken, unter anderem durch einen Rechtsrahmen, durch den die Integrität, Unabhängigkeit, finanzielle Stabilität und Funktionsweise sowie die Transparenz des Hohen Rates für Justiz und Staatsanwaltschaft gestärkt und Garantien für Ernennungen, Interessenkonflikte, Vermögenserklärungen und Interessenerklärungen sowie Amtszeitbeschränkungen festgelegt werden; betont, dass sämtliche Ernennungen von Richtern in Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage von Leistungen, Kompetenzen und fachlichen Qualifikationen erfolgen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>nimmt besorgt zur Kenntnis, dass bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption und der zunehmenden Anzeichen einer Vereinnahmung durch den Staat nur begrenzte Erfolge erzielt wurden, wobei es sich um ein strukturelles Problem handelt, das tief im hochkomplexen Regierungs- und Verwaltungssystem des Landes verwurzelt ist, das auf ethnischer Zugehörigkeit beruht; fordert die politischen Stellen nachdrücklich auf, unverzüglich konkrete Maßnahmen auf Ebene des Staates und der Entitäten zu ergreifen und die Zusammenarbeit zwischen den für die Korruptionsbekämpfung zuständigen Stellen, der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu verstärken, um Korruption und die Vereinnahmung durch den Staat wirksamer zu bekämpfen, das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen und die Rückwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte zu fördern; fordert eine unabhängige und transparente gerichtliche Weiterverfolgung und den Schutz der Justiz vor politischer Einmischung, Einschüchterung oder selektiver Rechtsdurchsetzung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert alle Regierungsebenen in Bosnien und Herzegowina auf, ihren rechtlichen und institutionellen Rahmen für den Schutz von Hinweisgebern an den einschlägigen EU-Besitzstand anzugleichen und diesen in der Praxis uneingeschränkt durchzusetzen; ersucht die Behörden auf allen Ebenen ferner, eine professionelle sowie auf Rechten und nicht auf Einschüchterung basierende Behandlung von Hinweisgebern sicherzustellen, unter anderem durch die systematische Schulung und Sensibilisierung von Beamten, die Meldungen entgegennehmen und bearbeiten, um Praktiken zu verhindern, durch die das Vertrauen in Meldemechanismen untergraben werden kann, einschließlich der Infragestellung der Motive von Hinweisgebern; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf allen Ebenen nachdrücklich auf, die Vorschriften über Interessenkonflikte zu verbessern und vollständig durchzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, gegen systemische Lücken bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorzugehen, indem die operative Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden auf staatlicher Ebene und auf Ebene der Entitäten, deren Ermittlungskapazitäten, Ermittlungen sowie Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten verbessert werden und gegen die politische Vereinnahmung vorgegangen wird; begrüßt die von Europol unterstützten Durchsetzungsmaßnahmen; ist besorgt darüber, dass das politische und rechtliche System anfällig für kriminelle Unterwanderung ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, Lücken in seinen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) zu schließen, um eine Aufnahme in die graue Liste zu vermeiden, unter anderem durch die Verabschiedung der für die wirksame Umsetzung der AML/CFT-Vorschriften erforderlichen Durchführungsbestimmungen sowie durch die rasche Einrichtung von Registern wirtschaftlicher Eigentümer für juristische Personen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass die Einrichtungen und der Distrikt Brčko vollständig im Einklang mit dem EU-Besitzstand und den Empfehlungen des Expertenausschusses des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche (MONEYVAL) unverzüglich Maßnahmen ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, sich an die Visumpolitik der EU anzugleichen und in der Zwischenzeit zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden; fordert Bosnien und Herzegowina ferner auf, seine Grenzsicherheit und sein Migrationsmanagement in vollem Einklang mit den Menschenrechtsnormen und dem Völkerrecht zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>fordert eine starke und effiziente öffentliche Verwaltung und einen professionellen und entpolitisierten öffentlichen Dienst mit ausschließlich leistungsorientierten Ernennungen, verstärkte Kapazitäten für die Koordinatoren von Reformen auf Ebene der Entitäten sowie auf lokaler Ebene, da dies für Bürgerinnen und Bürger die erste Anlaufstelle ist, sowie eine landesweite politische Koordinierung und die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, um Politisierung und Ineffizienz zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Reform der öffentlichen Finanzverwaltung und der öffentlichen Verwaltung umzusetzen und die fortbestehenden Engpässe bei den Verwaltungskapazitäten durch dauerhafte EU-Investitionen in einen hochwertigen Rahmen für den Kapazitätsaufbau und den Wissensaustausch – auf der Grundlage bestehender Modelle für bewährte Verfahren der EU und internationaler Partner – anzugehen; fordert die Behörden auf allen Ebenen in Bosnien und Herzegowina, insbesondere die Exekutive, auf, in allen Phasen der Entscheidungsfindung für Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu sorgen, unter anderem durch die zeitnahe Veröffentlichung von Entwürfen von Rechtsakten und damit zusammenhängenden Dokumenten und von Konkordanztabellen zur Angleichung an den EU-Besitzstand, sowie durch eine sinnvolle öffentliche Konsultation, die im Einklang mit den europäischen Standards für eine offene Regierungsführung und Rechenschaftspflicht durchgeführt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>betont die wesentliche Rolle, die Organisationen der Zivilgesellschaft im Erweiterungsprozess sowie bei der Stärkung von Demokratie und Pluralismus und der Förderung von verantwortungsvoller Staatsführung und gesellschaftlichem Fortschritt spielen; betont, dass die sinnvolle, strukturierte und kontinuierliche Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die über eine nachgewiesene Erfolgsbilanz und branchenspezifisches Fachwissen verfügen, in allen Phasen des Beitrittsprozesses sichergestellt werden sollte; fordert die Behörden auf allen Ebenen in Bosnien und Herzegowina auf, die Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität der öffentlichen Finanzierung für Organisationen der Zivilgesellschaft zu stärken, unter anderem durch obligatorische öffentliche Ausschreibungen, klare und messbare Vergabekriterien, die proaktive Veröffentlichung von Daten über Begünstigte und vergebene Finanzmittel, die Einrichtung öffentlicher Register für Finanzhilfen und Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte, politische Einflussnahme und den Missbrauch öffentlicher Mittel für parteiliche oder wahlkampfbezogene Zwecke; fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina und die Kommission auf, für eine verstärkte, transparente und nachhaltige Finanzierung der Zivilgesellschaft zu sorgen, einschließlich Initiativen zur Überwindung gesellschaftlicher Spaltungen, zur Förderung der Aussöhnung und zur Stärkung des Dialogs zwischen den ethnischen Gruppen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundfreiheiten und Menschenrechte</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>betont, dass freie und pluralistische Medien die Grundlage der Demokratie bilden; ist beunruhigt über den anhaltenden Mangel an Finanzmitteln für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von Bosnien und Herzegowina, fordert die zuständigen Behörden auf, die in Banja Luka ergangenen rechtskräftigen Gerichtsurteile bezüglich der Schulden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTRS gegenüber BHRT durchzusetzen, und bekräftigt seine Forderung an die Parlamentarische Versammlung von Bosnien und Herzegowina, einen nachhaltigen langfristigen Rechtsrahmen für die Finanzierung aller drei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landes zu verabschieden, wobei gleichzeitig für transparente Eigentumsverhältnisse in den Medien gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Bosnien und Herzegowina eine Schlüsselrolle dabei gespielt hat, das Land nach dem Krieg zu vereinen; fordert, dass Programme in den Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas produziert und ausgestrahlt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>bedauert die sich verschlechternde Lage der Medienfreiheit im Land; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die öffentlichen Medien vor politischer Einflussnahme zu schützen, die Gesetze auf Ebene der Entitäten an die Gesetze auf staatlicher Ebene anzugleichen und Vorschriften über die Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien und die öffentliche Werbung einzuführen; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, im Einklang mit dem Gesetz über digitale Dienste und dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).</FIELD></FOOTNOTE> die Annahme des Gesetzes über elektronische Kommunikation rasch voranzutreiben; verurteilt die anhaltende Verbreitung von russischer Desinformation in der Entität Republika Srpska;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste Angriffe, Drohungen, Einschüchterungen, politischen Druck, die Wiedereinführung und Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen über Verleumdung und strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen), die sich gegen Journalisten, Medienschaffende sowie gegen andere Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten richten und von hochrangigen politischen Persönlichkeiten und anderen mächtigen Akteuren eingereicht wurden; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, eine Null-Toleranz-Politik zu verfolgen und sicherzustellen, dass die Tragweite solcher Fälle nicht heruntergespielt wird; fordert die Behörden auf, einen Rechtsrahmen für einen wirksamen Schutz vor SLAPP-Klagen zu verabschieden; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Freiheit und Sicherheit von Journalisten zu gewährleisten und gegen Bestrebungen vorzugehen, die darauf abzielen, ihre freie Ausübung ihrer Tätigkeiten einzuschränken; verurteilt ferner Angriffe auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, Kommissionsmitglieder, EU-Beamte und das Büro des Hohen Beauftragten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, den rechtlichen und politischen Rahmen über Meinungsfreiheit und Hetze auf allen Regierungsebenen vollständig an die europäischen und internationalen Menschenrechtsstandards anzugleichen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und der Vorbeugung und strafrechtlichen Verfolgung von Hetze sicherzustellen, auch indem bestehende Lücken im Rechtsrahmen der Föderation Bosnien und Herzegowina geschlossen werden; fordert die Bekämpfung von Hetze in den öffentlichen Medien;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit landesweit uneingeschränkt zu schützen; fordert die staatlichen Stellen der Entität Republika Srpska auf, das Urteil des Verfassungsgerichts zur Aufhebung des Gesetzes über „ausländische Agenten“ nach dem Vorbild Russlands zu achten und davon abzusehen, ähnliche Maßnahmen wiedereinzuführen oder Angriffe auf Grundrechte und Grundfreiheiten zu verüben; betont die Notwendigkeit einer stärkeren gerichtlichen Durchsetzung und der Entkriminalisierung von Verleumdung in ganz Bosnien und Herzegowina;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, den rechtlichen und institutionellen Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu stärken und für ein sicheres und günstiges Umfeld für ihre Arbeit zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>verurteilt Angriffe, Diskriminierung und Hetze gegen Minderheiten und fordert rasche und wirksame rechtliche Schritte; fordert Bosnien und Herzegowina auf, seine Verfassung uneingeschränkt einzuhalten, die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und des multiethnischen Charakters des Staates zu wahren und eine landesweite Strategie anzunehmen, um eine faire und verhältnismäßige Vertretung aller Bürger, einschließlich Minderheiten, in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Institutionen sowie ihre uneingeschränkte Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben im Einklang mit den demokratischen Standards und den Verpflichtungen Bosnien und Herzegowinas im Hinblick auf die europäische Integration sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, die im März und Juni 2025 an seinem Strafgesetzbuch vorgenommenen Änderungen, durch die die Geschlechtsidentität von Transgender-Personen als Schutzgrund gestrichen wurde und gleichgeschlechtliche Paare vom Schutz häuslicher Gewalt ausgeschlossen werden, rückgängig zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um im Rahmen der Arbeit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Beobachterstatus zu erhalten und somit die Angleichung an den Besitzstand der EU im Bereich der Grundrechte zu stärken, die faktengestützte Politikgestaltung und Datenerhebung zu verbessern und die Zusammenarbeit im Bereich der Grundrechte zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert die Stärkung der Unabhängigkeit, Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Institution des Menschenrechtsbeauftragten von Bosnien und Herzegowina, unter anderem durch einen proaktiveren Ansatz bei schwerwiegenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen und wirksamere Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>fordert verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und eine erhöhte Beteiligung von Frauen am öffentlichen und politischen Leben; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die institutionellen Reaktionen auf geschlechtsspezifische Gewalt zu verstärken; begrüßt die legislativen Fortschritte in der Föderation; äußert Besorgnis über die uneinheitliche und fragmentierte Reaktion der Behörden von Bosnien und Herzegowina auf Vorfälle geschlechtsspezifischer Gewalt; fordert die Behörden nachdrücklich auf, geschlechtsspezifische Gewalt als strukturelles Problem anzugehen; erachtet es als wichtig, den freien und ungehinderten Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit landesweit sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina zwar im November 2013 das Übereinkommen von Istanbul des Europarats ratifiziert und sich damit rechtlich verpflichtet hat, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen, die Umsetzung jedoch nach wie vor inkonsistent ist; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die laufenden Bemühungen zu verstärken, wobei der Schwerpunkt auf der Verbesserung des Opferschutzes, einer besseren polizeilichen Ausbildung, der Koordinierung der Reaktionen seitens der Institutionen und der Behebung von Mängeln bei der strafrechtlichen Verfolgung von Tätern geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, insbesondere in ländlichen Gebieten, liegen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>spricht sich für langfristige Lösungen zur Entwicklung einer inklusive, gerechten und entpolitisierten, hochwertigen Bildung aus, in deren Rahmen Verständnis und Aussöhnung vorangebracht werden und das Recht auf Bildung in der Muttersprache sichergestellt wird; fordert nachdrücklich die Entwicklung einer faktengestützten, diskriminierungsfreien Geschichtserziehung auf der Grundlage historischer Fakten und der Achtung demokratischer Werte, um das gegenseitige Verständnis zu stärken und Diskriminierung zu bekämpfen; fordert die EU auf, diesen Prozess aktiv zu unterstützen; bekräftigt seine Forderung, der Praxis „zwei Schulen unter einem Dach“ ein Ende zu setzen; betont, dass die kulturellen und sprachlichen Ausdrucksformen aller in Bosnien und Herzegowina geschützt werden müssen; stellt fest, dass bei der Annahme von Programmen und Lehrplänen die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes geachtet werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina im Bereich der Migrationssteuerung vollständig eigenverantwortlich handeln, das Grenzkontrollgesetz wirksam umsetzen, die Koordinierung und Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen allen Ebenen der Regierung verbessern, die Grenzpolizei angemessen mit Personal ausstatten und zugängliche, effiziente und faire Asylverfahren bereitstellen sollte, wobei die Menschenrechte und die internationalen Standards hinsichtlich des Schutzes uneingeschränkt zu achten sind; nimmt die Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems der EU (Entry/Exit System, EES) zur Kenntnis, mit dem die Überwachung der Außengrenzen verstärkt wird; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, für eine umfassende Vorsorge und Angleichung an die technischen Anforderungen und Datenschutzanforderungen im Zusammenhang mit dem EES zu sorgen; fordert die Kommission auf, Lösungen für die Herausforderungen zu finden, die sich aus den neuen EES-Vorschriften der EU für Lkw-Fahrer aus Bosnien und Herzegowina und anderen Ländern des westlichen Balkans ergeben;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gutnachbarliche Beziehungen und Aussöhnung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>begrüßt die aktive Rolle Bosnien und Herzegowinas im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit; betont, dass gutnachbarliche Beziehungen ein Schlüsselelement des EU-Erweiterungsprozesses und des Beitrittsprozesses jedes einzelnen Landes sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>betont, dass eine Aussöhnung in Bosnien und Herzegowina wichtig ist, und fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, den Zugang zu Wahrheit, Justiz und Rechtsmitteln sicherzustellen, einschließlich eines Rechtsschutzes und einer Wiedergutmachung für zivile Opfer von Kriegsverbrechen, und ein Gesetz auf gesamtstaatlicher Ebene anzunehmen, mit dem der Schutz und die Anerkennung von Opfern von Folter sichergestellt werden; begrüßt lokale Initiativen zur Friedenskonsolidierung und zum Gedenken; fordert, dass weitere Anstrengungen mit Bezug auf vermisste Personen unternommen werden, auch durch regionale Kooperation; fordert die Behörden auf allen Ebenen auf, die Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer, insbesondere in den lokalen Gemeinschaften, als wesentlichen Bestandteil der Aussöhnung und des Gedenkens aktiv zu unterstützen und nicht zu behindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>stellt fest, dass Versöhnung darauf beruhen muss, historische Tatsachen anzuerkennen und zu vermitteln, die Opfer zu ehren und ihrer zu gedenken, alle vermissten Personen aufzufinden, alle Täter vor Gericht zu stellen und 30 Jahre nach dem Dayton-Friedensabkommen ein Klima der Versöhnung, des Vertrauens und des Respekts zu fördern; betont, dass politische Akteure und Personen in Einflusspositionen eine besondere Verantwortung tragen, zur Schaffung eines der Aussöhnung förderlichen Umfelds beizutragen; erachtet es als wichtig, dass alle verantwortlichen Staaten und Einzelpersonen die Verantwortung für die während der Balkankriege begangenen Verbrechen zu übernehmen, um die Vergangenheit zu überwinden und Versöhnung zu erzielen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>wiederholt seine Forderung nach der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen und konkreter Programme im Hinblick auf die dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, den Zugang zur Gesundheitsversorgung und Beschäftigung, Sozialschutz und Bildung sowie die uneingeschränkte Achtung aller ihrer Rechte auf Entschädigung bei nicht erfolgter Rückgabe ihres Eigentums;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>lehnt alle Narrative ab, die ethnische Spannungen ausnutzen, den Geschichtsrevisionismus, die Leugnung von Völkermord und die Verherrlichung von Kriegsverbrechern sowie jede öffentliche Verherrlichung des Faschismus, des Nationalsozialismus und des Kommunismus fördern, einschließlich der Verwendung des Ustaša-Rufs „Za dom spremni“ während eines Konzert von Marko Perković Thompson in Široki Brijeg, der Darstellung von Tschetnik-Symbolen bei einer Versammlung der Ravna-Gora-Bewegung in Višegrad und der Erklärungen des abgesetzten Präsidenten des Repräsentantenhauses der Föderation Bosnien und Herzegowina, Dragan Mioković, in denen er die vom jugoslawischen kommunistischen Regime nach dem Zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechen rechtfertigte, und der Anfechtung festgestellter Tatsachen und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nationaler und internationaler Gerichte oder der Darstellung demokratischer Institutionen und verfassungsrechtlicher Kontrollen als unrechtmäßig, insbesondere durch politische Akteure; weist darauf hin, dass solche Narrative die Aussöhnung, die demokratische Stabilität und das Vertrauen der Öffentlichkeit unmittelbar gefährden; fordert alle politischen Akteure in Bosnien und Herzegowina auf, von spaltender und hetzerischer Rhetorik abzusehen, und fordert die Behörden auf, die strategische Kommunikation zu stärken, die unabhängige Faktenprüfung zu unterstützen und im Rahmen eines gesamtgesellschaftlichen Ansatzes für demokratische Resilienz in Medienkompetenz und politische Bildung, auch auf lokaler Ebene, zu investieren; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, das staatliche Strafgesetzbuch mit Bezug auf die Leugnung von Völkermord und die Verherrlichung von Kriegsverbrechern an den Besitzstand der EU anzugleichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>äußert ernsthafte Besorgnis über politische Konzepte und Narrative, die in der Region propagiert werden und eine grenzüberschreitende Vereinigung oder Zusammenarbeit auf der Grundlage ethnischer Zugehörigkeit befürworten, darunter die sogenannte „Serbische Welt“, durch die die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Nachbarländer untergraben werden und die das Risiko birgt, die Region zu destabilisieren; betont, dass solche Narrative mit den Grundsätzen gutnachbarlicher Beziehungen und mit dem EU-Beitrittsprozess unvereinbar sind; fordert Serbien und alle Länder in der Region auf, sich konstruktiv für die Stabilität und die territoriale Unversehrtheit Bosnien und Herzegowinas einzusetzen und das Land auf dem Weg zum EU-Beitritt aktiv zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die überarbeitete nationale Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen wirksam umzusetzen und die justizielle Zusammenarbeit in der Region weiter zu stärken, auch in Bezug auf die Auslieferung von Verdächtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>weist erneut darauf hin, wie wichtig ein uneingeschränkter Zugang zu den Archiven der ehemaligen jugoslawischen Behörde der staatlichen Sicherheit (UDBA – „Uprava državne bezbednost“) und des Dienstes für Gegenaufklärung der Jugoslawischen Volksarmee (KOS – „Kontraobaveštajna služba“), einschließlich derjenigen in Sarajevo, Banja Luka und insbesondere derjenigen in Belgrad, ist; fordert die staatlichen Stellen auf, förmlich uneingeschränkten Zugang zu einschlägigem Archivmaterial und gegebenenfalls dessen Übermittlung zu beantragen, und fordert die serbischen Behörden auf, dies unverzüglich zu gewähren; betont, dass durch jede Ablehnung oder Verzögerung die Rechenschaftspflicht, die Gerechtigkeit für die Opfer und die regionale Aussöhnung untergraben würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>betont, dass vorbeugende Diplomatie in Bosnien und Herzegowina wichtig ist; fordert den EAD auf, die Kompetenzen seiner Bediensteten zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen, den lokalen historischen, kulturellen und religiösen Kontext besser zu verstehen, wie dies in dem vom Parlament im Januar 2024 angenommenen Bericht über die Rolle der präventiven Diplomatie betont wurde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sozioökonomische Reformen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>begrüßt die Reformagenda Bosnien und Herzegowinas, fordert mit Nachdruck deren rasche Umsetzung und fordert zudem, dass die Agenda rasch in den Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf verständliche und transparente Weise vorgestellt wird; weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor von der Zuweisung von 976,6 Mio. EUR profitieren kann; betont, dass der politische Wille zur Umsetzung von Reformen von entscheidender Bedeutung ist, um Mittel zu sichern und ihre Umverteilung zu verhindern; unterstreicht, dass versäumte Fristen und mangelnde Fortschritte dazu führen können, dass Bosnien und Herzegowina in Bezug auf die wirtschaftliche Konvergenz und die Integration in die EU hinter anderen Erweiterungsländern zurückbleibt und den Bürgerinnen und Bürgern erhebliche sozioökonomische Vorteile entgehen; bedauert, dass 10 % der Mittel, d. h. mehr als 100 Mio. EUR, aufgrund anfänglicher Verzögerungen bei der Vorlage der Reformagenda durch die politischen Stellen dauerhaft verloren gingen; fordert eine rasche Ratifizierung der Finanz- und Darlehensvereinbarung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>betont, dass jede Freigabe und Auszahlung dieser Mittel strikt an die Erfüllung klarer, messbarer und überprüfbarer Etappenziele in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, das demokratische Funktionieren der Institutionen, die Grundfreiheiten und sozioökonomische Reformen geknüpft bleiben muss; fordert die wirksame Einbeziehung der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft in die Überwachung der Umsetzung der Reformagenda und in die Überwachung der Verwendung von EU-Mitteln im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, einen institutionellen Rahmen für die Verwaltung von EU-Mitteln einzurichten, unter anderem durch die Ernennung eines Koordinators für die Reform- und Wachstumsfazilität auf nationaler Ebene, die Einrichtung der für die Umsetzung der Reformagenda erforderlichen unterstützenden Strukturen, die Benennung einer einzigen Kontaktstelle für jede Reform, um eine einheitliche und koordinierte Umsetzung auf allen Regierungsebenen sicherzustellen, und die Ernennung des Direktors der Direktion für Europäische Integration zum nationalen IPA-III-Koordinator im Einklang mit der bisherigen Praxis; fordert, dass die IPA-III-Mittel in Bosnien und Herzegowina besser ausgeschöpft werden, auch auf lokaler und regionaler Ebene;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>ist der Ansicht, dass die demokratischen Reformen des Landes mit den EU-Mitteln stärker unterstützt werden sollten und fordert daher, dass die einschlägigen EU-Mittel umgeschichtet werden, um mehr Mittel für die Unterstützung der technischen Hilfe bei der Inanspruchnahme der Mittel, Justizreformen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung bereitzustellen; fordert die EU und die Länder des Westbalkans auf, einen Rahmen für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und den entsprechenden Behörden im Westbalkan zu schaffen, damit die EUStA ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>weist darauf hin, dass die EU-Finanzierung für Projekte in der Entität Republika Srpska so lange eingefroren bleiben sollte, bis die Entität Republika Srpska ihre demokratischen Rückschritte rückgängig gemacht hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>begrüßt den Vorschlag der Kommission, Verhandlungen mit den Ländern des westlichen Balkans über die Aufnahme in die EU-Regelung „Roaming zu Inlandspreisen“ zu starten, wodurch der Bevölkerung des Westbalkans einer der greifbarsten und am unmittelbarsten spürbaren Vorteile während des EU-Beitrittsprozesses ihres Landes geboten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>stellt fest, dass die Wirtschaft in Bosnien und Herzegowina zwar widerstandsfähig ist, die Konjunktur jedoch zurückgeht; fordert einen nachhaltigen haushaltspolitischen Ansatz, um Wachstumshemmnisse anzugehen, die Wettbewerbsfähigkeit und das Geschäfts- und Investitionsumfeld zu verbessern, die rechtzeitige Annahme der Haushaltspläne auf staatlicher Ebene sicherzustellen, Maßnahmen zur Bekämpfung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, der Abwanderung von Fachkräften, der sich rasch verschärfenden demografischen Krise, der Arbeitslosigkeit und zur Umsetzung von Arbeitsmarktstrategien zu ergreifen, Innovation, kleine und mittlere Unternehmen sowie den grünen und den digitalen Wandel zu unterstützen und für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und entpolitisierte Entscheidungsfindung zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte, insbesondere junger Menschen, zu bekämpfen, indem in hochwertige Bildung, menschenwürdige Arbeitsplätze, Sozialschutz und inklusive Maßnahmen investiert wird und die Jugendgarantie vollständig umgesetzt wird; hebt hervor, dass ein echter gesellschaftlicher Dialog überaus wichtig ist, damit die Vorteile der Erweiterung allen Bevölkerungsgruppen zugutekommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina, insbesondere die Parlamente der Entitäten Föderation und Republika Srpska, nachdrücklich auf, die verbleibenden legislativen und institutionellen Schritte, die für den Beitritt zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) erforderlich sind, unverzüglich abzuschließen, auch um es den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen in Bosnien und Herzegowina zu ermöglichen, von den erheblichen Einsparungen bei den Transaktionskosten zu profitieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit den EU-Vorschriften zu reformieren, die Aufsicht, die Kapazitäten und die Koordinierung auf allen Ebenen des Staates und der Entitäten zu stärken und für transparente, wettbewerbsorientierte und korruptionsresistente Verfahren zu sorgen, unter anderem durch strengere Sanktionen, eine wirklich unabhängige neue Aufsichtsbehörde für die Vergabe öffentlicher Verträge, ein voll funktionsfähiges System für die elektronische Auftragsvergabe sowie strengere Beschränkungen für direkte Vereinbarungen und andere nichtwettbewerbliche Verfahren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Energie, Umwelt und Konnektivität</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, seine Vorschriften für den Strom- und Gasmarkt im Einklang mit dem dritten Energiepaket der EU zu modernisieren, für Transparenz zu sorgen und die nationalen Energiesysteme mit regionalen und EU-Netzen zu verknüpfen, um die Effizienz und Sicherheit zu steigern; fordert Bosnien und Herzegowina sowie seine Entitäten nachdrücklich auf, die geringe Abhängigkeit des Landes bei Gas zu nutzen, um den Übergang zu einem dekarbonisierten Energiesystem zu vollziehen und zu vermeiden, dass durch umfangreiche Investitionen in neue große Gasinfrastrukturprojekte „gestrandete Vermögenswerte“ entstehen, und gleichzeitig die Diversifizierung der Gasversorgung durch Verbindungsleitungen mit den Mitgliedstaaten voranzutreiben, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, ein Klimagesetz und Umweltschutzstrategien zu verabschieden, sich an das EU-Umweltrecht anzupassen, eine strategische und transparente Investitionsplanung unter sinnvoller Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen, den Schutz der biologischen Vielfalt zu verbessern und den gerechten grünen Wandel zu beschleunigen; ist besorgt über die Lage streunender Tiere;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>fordert alle in Bosnien und Herzegowina tätigen Bergbauunternehmen auf, die nationalen Rechtsvorschriften uneingeschränkt einzuhalten und dem Umweltschutz und der öffentlichen Gesundheit Vorrang einzuräumen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, eine integrierte Wasser- und Abwasserbewirtschaftung, einen wirksamen Hochwasserschutz und eine landesweite Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung umzusetzen, indem unter anderem die verbindlichen Verpflichtungen des Landes zur Stilllegung der Kohlekraftwerke Tuzla 4 und Kakanj 5 eingehalten werden und der Emissionsverminderungsplan gemäß dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft erfüllt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Verkehrsnetze und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern und bei wichtigen regionalen Infrastrukturvorhaben Fortschritte zu erzielen, wobei die verfügbaren EU-Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang genutzt werden sollten; weist auf die strategische Bedeutung der aktiven Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an wichtigen regionalen Vernetzungsprojekten in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale Netze auf dem Westbalkan hin; betont, dass diese Projekte den Aufbau widerstandsfähiger Lieferketten fördern, strategische Abhängigkeiten verringern und einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Konvergenz, regionalen Integration und Resilienz des Landes, zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie zu seiner schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union leisten; fordert Bosnien und Herzegowina dazu auf, auch Projekte zur militärischen Mobilität zu fördern;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Staatspräsidium von Bosnien und Herzegowina, dem Ministerrat und der Parlamentarischen Versammlung Bosnien und Herzegowinas, den Regierungen und Parlamenten der Entität Föderation Bosnien und Herzegowina, der Entität Republika Srpska und des Distrikts Brčko sowie dem Büro des Hohen Beauftragten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>