<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0226</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Verbringung von Abfällen: Ausfuhr von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung in die Schweiz </STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(C10-0108/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 hinsichtlich des Verbots der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen (COM(2026)0183 – C10-0108/2026 – 2026/0099(COD))</STRING></TI><NOTE>(ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2026)0183),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10‑0108/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Juni 2026<FOOTNOTE><FIELD> Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 60 und 170 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TC1-COD(2026)0099</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2026 2026 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2026/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 hinsichtlich des Verbots der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD> Stellungnahme vom 17. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2026.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).</FIELD></FOOTNOTE> 21. Mai 2026 ist die Ausfuhr aus der Union von zur Verwertung in Drittländern bestimmten gemischten Siedlungsabfällen verboten. Die Verbringung solcher Abfälle aus Grenzgebieten der Union in nahe gelegene Behandlungsanlagen in der Schweiz, wo hohe Standards für die Abfallbewirtschaftung eingehalten werden, wäre somit nicht mehr zulässig, wodurch eine seit Langem bewährte Praxis enden würde. Das Verbot der Ausfuhr dieser Abfälle in die Schweiz würde folglich zum Transport dieser Abfälle in andere Länder und in weiter entfernte Abfallbewirtschaftungsanlagen führen, was zur Ersetzung des Schienentransports der Abfälle durch zusätzliche Straßentransporte führen würde. Dies würde die Kosten für die Bewirtschaftung dieser Abfälle erhöhen und zu höheren Treibhausgasemissionen aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen Straßentransports führen, während die Vorteile sehr begrenzt wären. Es ist daher erforderlich, Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 zu ändern, um die Fortsetzung der Ausfuhren in die Schweiz von zur Verwertung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen zu ermöglichen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2024/1157 sollte daher entsprechend geändert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Harmonisierung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des Verbots der Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung, durch das es zu einer Unterbrechung der Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen in die Schweiz kommen würde, und der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten dieses Verbots erteilte Zustimmungen für solche Verbringungen mindestens ein Jahr gültig sind, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><PARAG>Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„f) die Ausfuhr von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist verboten, ausgenommen in die Schweiz;“</P></CITATION></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>