<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0227</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und Entsorgung von Altfahrzeugen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0158/2025 - Berichterstatter: Jens Gieseke; Paulius Saudargas)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (COM(2023)0451 – C9-0308/2023 – 2023/0284(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0451),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0308/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 114 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/1593, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1593/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. Februar 2026 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 60 und 41 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 59 der Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A10-0158/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest<FOOTNOTE><FIELD> Dieser Standpunkt ersetzt die am 9. September 2025 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P10_TA(2025)0168).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TC1-COD(2023)0284</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2026 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2026/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING><STRING BOLD="on">, (EU) 2018/858, (EU) 2019/1020 und </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2023/1542</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und – in Bezug auf die Artikel 14 bis 36 der vorliegenden Verordnung – auf Artikel 192 Absatz 1,</STRING></STRING></P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C, …, ELI: ….</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD>Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2026.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal wird eine Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der der Wandel der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollzogen werden soll, in der bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens</STRING></STRING> 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Damit im Zuge der Produktpolitik der Union zur weltweiten Senkung der CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen beigetragen werden kann, muss sichergestellt werden, dass die in der Union vermarkteten und verkauften Produkte auf nachhaltige Weise beschafft, erzeugt und am Ende ihrer Lebensdauer behandelt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Automobilindustrie trägt in bedeutendem Maße zum Verbrauch der Union an Energie und Rohstoffen und somit zur Erzeugung von Treibhausgasen bei. Die Produktion von Fahrzeugen in Drittländern und deren Inverkehrbringen in der Union trägt weltweit zur Erzeugung von Treibhausgasen bei, was wiederum zu negativen Umweltauswirkungen in der Union führt. Der im „Fit für 55“-Paket vorgesehene Übergang von der Nutzung fossiler Brennstoffe in Fahrzeugen zu emissionsfreier Mobilität ist eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Er wird eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Automobilindustrie, die mit der Nutzungsphase von Fahrzeugen zusammenhängen, bewirken. Die Automobilindustrie ist einer der größten Verbraucher von Primäraluminium, Stahl und Kunststoffen, was mit der Herstellung von Neufahrzeugen zusammenhängt, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der für die Gewinnung und Verarbeitung dieser Werkstoffe erforderlichen Energie kann dies erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringen. Der ökologische Fußabdruck im Zusammenhang mit der Herstellung von Neufahrzeugen könnte sich durch die laufende Elektrifizierung der Fahrzeugflotte, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die zunehmende Größe und das zunehmende Gewicht der Fahrzeuge</STRING></STRING> sowie durch die zunehmende Nutzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Komplexität der</STRING></STRING> Elektronik in künftigen Modellen erhöhen; dafür wird jeweils eine große Menge an kritischen und strategischen Rohstoffen und Edelmetallen wie Kupfer und Seltene Erden benötigt. Infolgedessen könnte die Produktionsphase von Fahrzeugen einen größeren ökologischen Fußabdruck als ihre Nutzungsphase haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Abhängigkeit der europäischen Industrie von Einfuhren kritischer Rohstoffe größer werden und die Anfälligkeit der europäischen Industrie für Versorgungsunterbrechungen steigen, was sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken würde</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P>Darüber hinaus führen die derzeitigen Anforderungen des Unionsrechts an die Abfallbewirtschaftung zu einer suboptimalen Verwertung von Ressourcen aus Altfahrzeugen und es besteht ein hohes Potenzial zur Steigerung der Menge und Qualität der Teile, Bauteile und Werkstoffe, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> während der Nutzungsphase eines Fahrzeugs oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs repariert,</STRING></STRING> wiederverwendet, wiederaufgearbeitet, überholt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, nachgerüstet</STRING></STRING> oder recycelt werden können. Um diese Umweltauswirkungen zu bewältigen<STRING BOLD="on">,</STRING> zur Dekarbonisierung der Branche beizutragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Wettbewerbsfähigkeit im Wege einer verstärkten Belastbarkeit der Automobilindustrie zu fördern</STRING></STRING>, muss das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und der Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“, in der zu einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften aufgefordert wurde, um stärker kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern (Verknüpfung von Auslegungsaspekten mit der Behandlung am Ende der Lebensdauer), Vorschriften für den obligatorischen Rezyklatanteil in bestimmten Werkstoffen zu prüfen und die Recyclingeffizienz zu verbessern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. </STRING></STRING>Der Rat und das Europäische Parlament betonten auch die Notwendigkeit neuer Unionsvorschriften in diesem Bereich, mit denen die geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen sowie für Altfahrzeuge ersetzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>In der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/53/oj).</FIELD></FOOTNOTE> sind harmonisierte Anforderungen an die Behandlung von Altfahrzeugen und Zielvorgaben für Wiederverwendung und Recycling sowie für Wiederverwendung und Verwertung festgelegt. Die Richtlinie enthält Pflichten in Bezug auf die Sammlung von Altfahrzeugen sowie Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer, wobei insbesondere die Verwendung von Schwermetallen in Fahrzeugen eingeschränkt wird. Mit der Richtlinie werden zudem grundlegende Regeln für die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt, wonach Fahrzeughersteller einen Teil der Kosten für die Sammlung von Altfahrzeugen übernehmen müssen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Im Zuge der Evaluierung der Richtlinie 2000/53/EG durch die Kommission wurde hervorgehoben, dass viele der ursprünglichen Ziele der Richtlinie wirksam erreicht wurden, insbesondere die Beseitigung von Cadmium, Blei, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Fahrzeugen, die Erhöhung der Anzahl der Sammelstellen für Altfahrzeuge und die Erreichung der Zielvorgaben für Verwertung und Recycling. Bei der Evaluierung wurde jedoch festgestellt, dass wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Sammlung von Altfahrzeugen von der genannten Richtlinie nicht ausreichend abgedeckt werden und dass die Richtlinie nicht länger geeignet ist, um eine hochwertige Behandlung dieser Fahrzeuge zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/64/oj).</FIELD></FOOTNOTE> regelt die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit, sodass diese Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer die Zielvorgaben der Richtlinie 2000/53/EG erfüllen können. Die Richtlinie 2005/64/EG hat jedoch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Neufahrzeugen geführt und ist nicht an die Merkmale von Neufahrzeugen angepasst, die sich seit Inkrafttreten der Richtlinie 2005/64/EG deutlich weiterentwickelt haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).</FIELD></FOOTNOTE> wurde ein umfassendes Typgenehmigungs- und Marktüberwachungssystem für Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge eingeführt, das ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und ein hohes Maß an Umweltschutz bieten soll. Es bedarf eines eigenständigen Rechtsakts für die Zwecke des in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten EU-Typgenehmigungsverfahrens. Für Fahrzeuge, die derzeit das Verfahren zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung durchlaufen, müssen daher Bestimmungen und Anforderungen an die Kreislauffähigkeit festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen, muss ihre Überprüfung im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens sichergestellt werden. Die Verwaltungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/858, einschließlich der Bestimmungen über Marktüberwachung, Abhilfemaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Schutzklauseln</STRING></STRING> und Sanktionen, gelten für Typgenehmigungen, die gemäß den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erteilt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist wichtig, zwischen bestehenden und neuen Typgenehmigungen zu unterscheiden. Es muss somit präzisiert werden, welche Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 für neue Fahrzeugtypen gelten. Es sollte daher deutlich gemacht werden, dass eine Änderung der Typgenehmigung nicht systematisch eine Erweiterung der Typgenehmigung gemäß der genannten Verordnung erfordert.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, müssen die Bedingungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf ihre Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit ▌, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Produktionsphase von Fahrzeugen, die Bewertung des Fahrzeugstatus und</STRING></STRING> die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen vereinheitlicht werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um zu den Zielen der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der umsichtigen und rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen beizutragen, müssen Vorschriften hinsichtlich der Bewirtschaftung von Altfahrzeugen festgelegt werden, wobei die Konstruktion von Fahrzeugen und Maßnahmen zur Unterbindung einer illegalen Demontage, etwa die bessere Verfolgbarkeit bei Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug, zu berücksichtigen sind.</STRING></STRING> Der effizienteste Weg für einen einfacheren Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft besteht folglich darin, einen einheitlichen, integrierten und kohärenten Rechtsrahmen auf Unionsebene zu schaffen, der die Konstruktion, die Herstellung, das Inverkehrbringen in der Union und die Behandlung von Altfahrzeugen abdeckt. Von entscheidender Bedeutung ist dies auch für die Entwicklung des Unionsmarktes für Sekundärrohstoffe, die in in Verkehr gebrachten Neufahrzeugen enthalten sind, sowie für die Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen, die Gewährleistung von Rechtsklarheit und die Verbesserung der Umweltleistung aller Wirtschaftsteilnehmer, die an Konstruktion und Produktion sowie an der Behandlung von Altfahrzeugen beteiligt sind. Um diese Ziele zu erreichen ▌, sollten die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG durch eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 114 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 192 Absatz 1</STRING></STRING> des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verpflichtungen der Hersteller anzupassen, um die Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen und die Kosten für die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Regionen zu decken.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG gelten nur für Personenkraftwagen (M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>) und leichte Nutzfahrzeuge (N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>), was in etwa 85 % aller in der Union zugelassenen Fahrzeuge umfasst. Für alle übrigen Fahrzeuge, nämlich zweirädrige und dreirädrige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge sowie vierrädrige</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leichtfahrzeuge</STRING></STRING>, Lastkraftwagen, Busse und Anhänger, existieren keinerlei Unionsvorschriften im Hinblick auf die umweltgerechte Konstruktion und ihre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> am Ende der Lebensdauer. Um für alle in der Union zugelassenen Fahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umfassendes</STRING></STRING> Kreislaufprinzip, darunter auch ihre umweltgerechte Behandlung, zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, sollte die vorliegende Verordnung daher nicht nur auf Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> und N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> Anwendung finden, sondern in Teilen auch auf Fahrzeuge der Klasse L ▌ sowie auf schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O). Es mangelt an umfassenden Daten über die Behandlung dieser Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer in der Union, weshalb sie nicht den Regelungen unterliegen können, die für Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> und N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Die Anforderungen in Bezug auf die Sammlung von Altfahrzeugen, ihre obligatorische Übergabe an zugelassene Behandlungsanlagen und die Schadstoffentfrachtung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Pflicht zur Entfernung bestimmter Teile und Bauteile vor dem Schreddern mit Blick auf Wiederverwendung und Recycling sowie die Bedingungen für die Deponierung von Nicht-Inertabfällen aus dem Schreddervorgang </STRING></STRING>sollten jedoch für Fahrzeuge der Klasse L ▌ sowie für schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O) gelten. Um die Behandlung dieser Altfahrzeuge zu erleichtern, sollten die Erzeuger verpflichtet sein, Informationen über die Entfernung und Ersetzung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen der Fahrzeuge bereitzustellen. Außerdem sollten für diese Fahrzeugklassen auch die Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung gelten, die die Kosten für die Sammlung und die Schadstoffentfrachtung am Ende der Lebensdauer abdecken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da die Zulassung von Fahrzeugen der Klasse L1e, L2e oder L6e nicht in allen Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Fahrzeugklassen von den mit der Zulassung verbundenen Anforderungen auszunehmen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Studien zufolge betreffen Probleme hinsichtlich der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen nicht nur Personenkraftwagen (M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>) und leichte Nutzfahrzeuge (N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>), sondern auch größere Fahrzeuge. Diese Bestimmungen sollten daher auch für schwere Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O) gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch Streitkräfte konstruiert und gebaut oder dafür angepasst wurden, sowie Fahrzeuge, die für den Einsatz durch Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und medizinische Notdienste konstruiert und gebaut wurden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Fahrzeuge dienen besonderen Einsatzfunktionen und unterliegen besonderen technischen Anforderungen, und ihre Konstruktion, Bauweise und Verwendung unterscheiden sich erheblich von denen von Fahrzeugen, die für den allgemeinen Straßenverkehr bestimmt sind. Die Anwendung allgemeiner Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und an die kreislauforientierte Bewirtschaftung von Altfahrzeugen auf solche Fahrzeuge wäre daher nicht angemessen, und ihre Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung steht im Einklang mit der besonderen Art ihrer Funktionen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit Blick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes Europas sollten Fahrzeuge von historischem Interesse vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden und weder den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung und der Ausfuhr noch den mit dem Ende der Lebensdauer verbundenen Anforderungen unterliegen. Ebenso sollten Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse anerkannt wurden, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Dies kann beispielsweise Fahrzeuge im Besitz von Sammlern oder Museen, Sonderanfertigungen von Fahrzeugen oder Rennfahrzeuge betreffen, sofern die zuständigen Behörden das entsprechende besondere kulturelle Interesse anerkennen. Die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung, etwa Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion, sollten jedoch auf diese Fahrzeuge Anwendung finden, bevor sie als Fahrzeuge von historischem Interesse oder als Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse gelten. Wenn diese Fahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht mehr als Fahrzeuge von historischem Interesse oder Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse angesehen werden, fallen sie wieder in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung und sollten Anforderungen wie Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung, der Ausfuhr oder dem Ende der Lebensdauer unterliegen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern und sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung den Bedürfnissen des Binnenmarkts gerecht wird, sollten andere Fahrzeugtypen, etwa in Kleinserien hergestellte Fahrzeuge der Klasse L oder bestimmte für den Pedalantrieb ausgelegte Räder der Klassen L1e-A und L1e-B, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge, die eine spezielle Funktion erfüllen sollen; sie erfordern Spezialaufbauten, die nicht ausschließlich der Kontrolle des Erzeugers unterliegen. Dies erschwert die Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten. Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten die Kosten für die Sammlung, die </STRING></STRING>Schadstoffentfrachtung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die obligatorische Entfernung von Teilen und Bauteilen sowie die Behandlung im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung von den Herstellern getragen werden. Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und O sollte nur eine begrenzte Anzahl an Vorschriften gelten. Die Bestimmungen über besorgniserregende Stoffe in Fahrzeugen sollten, wie dies in der Richtlinie 2000/53/EG vorgesehen ist, auch für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gelten. Andere Teile eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, </STRING></STRING>die im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sollten im gleichen Maße abgedeckt sein wie die Klasse des betreffenden Fahrzeugs</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung aller Klassen mit Ausnahme der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die von einem Kleinserienhersteller produziert werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wohnmobile und Wohnanhänger unterscheiden sich von herkömmlichen Fahrzeugen oder Anhängern, da ihre Hauptfunktion eher die Unterbringung als der Transport ist. Diese Wohnmobile werden mit nicht-automobilen Bauteilen wie Holz, Möbeln, Wassersystemen und elektrischen Haushaltssystemen ausgestattet, die nicht von Recyclinganlagen für Fahrzeuge behandelt werden. Viele Wohnanhänger befinden sich als Ferienhäuser dauerhaft an einem festen Standort, werden als saisonale Unterkünfte genutzt und bleiben jahrzehntelang funktionsfähig. Aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung, ihrer besonderen Materialzusammensetzung und ihrer kontinuierlichen Nutzung sollten Wohnanhänger vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Wohnmobile, die häufig nicht zugelassen sind, sollten nicht als Altfahrzeug eingestuft werden, wenn sie weiterhin als Unterkunft genutzt werden. Wohnmobile enthalten in ihren Basisfahrzeugen Teile und Bauteile, die auch in anderen Fahrzeugen verwendet werden, und sollten daher denselben Verpflichtungen unterliegen, sobald sie nicht länger zu Wohnzwecken verwendet werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Eine der größten praktischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2000/53/EG betrifft die Feststellung, ob ein Fahrzeug zum Altfahrzeug geworden ist, insbesondere bei grenzüberschreitenden Verbringungen. Trotz der Herausgabe von Leitlinien zu diesem Thema sind solche Bewertungen nach wie vor problematisch. Es müssen daher rechtsverbindliche, präzise Kriterien für die Einordnung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festgelegt werden. Diese Kriterien sollten von allen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen zuständigen Behörden,</STRING></STRING> Wirtschaftsteilnehmern und Fahrzeugeignern, die mit Altfahrzeugen befasst sind, verwendet werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es müssen jedoch auch Ausnahmen vorgesehen werden, um den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, Situationen festzulegen, in denen einzelne Fahrzeuge aufgrund ihres Status als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen sollten, solange sie diesen Status tragen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in der Lage sein, ein Fahrzeug auf Antrag des Eigners von dem Status eines Altfahrzeugs befreien, wenn es repariert wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Die Bewertung der Richtlinie 2000/53/EG ergab, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konstruktion von Fahrzeugen zur leichteren Demontage und Nutzung von Recyclingstoffen nur begrenzte Auswirkungen auf die Konstruktion und Herstellung von Neufahrzeugen haben, da sie nicht ausreichend detailliert, spezifisch und messbar sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Um die Konstruktion aller in der Union in Verkehr gebrachten Fahrzeuge und das Ende ihrer Lebensdauer abzudecken, müssen einheitliche Anforderungen an die Kreislauffähigkeit festgelegt werden, deren Einhaltung im Rahmen der Typgenehmigung geprüft wird. Es ist unerlässlich, bei der Konstruktion und Herstellung von Fahrzeugen sicherzustellen, dass ihre Teile und Bauteile wiederverwendbar und die enthaltenen Werkstoffe recyclingfähig sind, um zu verhindern, dass diese Teile, Bauteile und Werkstoffe am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs nicht angemessen verwertet werden können. Die Erzeuger und ihre Zulieferer sollten daher Strategien für die Konstruktion von Fahrzeugen einführen, mit denen die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit in einer frühen Phase der Entwicklung von Neufahrzeugen verbessert werden. Dementsprechend sollten neue Fahrzeugtypen weiterhin so gebaut werden, dass sie zu einem Massenanteil von mindestens 85 % wiederverwendbar oder recyclingfähig und zu einem Massenanteil von mindestens 95 % wiederverwendbar oder verwertbar sind, wie bereits in der Richtlinie 2005/64/EG vorgesehen. Um sicherzustellen, dass die Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten einheitlich erfolgt und überwacht werden kann, sollte eine neue Methode für die Berechnung und Überprüfung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten von Fahrzeugen eingeführt werden. Diese Methode sollte dem tatsächlichen Potenzial eines Neufahrzeugs, am Ende der Lebensdauer recycelt, wiederverwendet und verwertet zu werden, besser gerecht werden und gleichzeitig dem kontinuierlichen technologischen Fortschritt Rechnung tragen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung einer solchen Methode <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der ISO-Norm 22628:2002</STRING></STRING> übertragen werden. Bis eine solche Methode festgelegt wurde, sollten die Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten weiterhin nach der ISO-Norm 22628:2002 gemäß der Richtlinie 2005/64/EG berechnet werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission sollte sich darum bemühen, sicherzustellen, dass die betreffende Methode der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE) entsprechend aktualisiert wird, um Inkonsistenzen mit der Methode der Union zu verhindern und den Aufwand für die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu verringern.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lieferketten in der Automobilindustrie umfassen zahlreiche Zulieferer, darunter viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in verschiedenen Regionen tätig sind und über unterschiedliche Organisationsstrukturen verfügen. </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten zwar entlang der gesamten Lieferkette Informationen zu den in den Fahrzeugen verwendeten Werkstoffen sammeln und Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Informationen entwickeln und implementieren, dabei jedoch die Kapazitäten kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. KMU verfügen häufig über begrenzte Verwaltungsressourcen und eine geringere Anzahl an technischen Instrumenten und haben in einigen Fällen keine etablierten Systeme zur Erzeugung oder Überprüfung detaillierter Daten über die Umwelt oder die Materialzusammensetzung. Diese Einschränkungen können sich auf die Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Informationen auswirken, die von KMU bereitgestellt werden können. Bei der Bewertung der Verfahren der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Erfassung und Überprüfung von Informationen zu Zulieferern sollte die besondere Situation von KUM in der Lieferkette dementsprechend gebührend berücksichtigt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sicherstellung der Reparierbarkeit von Fahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer ist ein Grundpfeiler einer wirklich nachhaltigen und kreislauforientierten Automobilwirtschaft. Fahrzeuge sollten nicht vorzeitig als Altfahrzeuge eingestuft werden, wenn sie nach wie vor reparierbar sind, da dies zu unnötigem Abfall, wirtschaftlicher Ineffizienz und einer unangemessenen Belastung für die Fahrzeugeigner führen würde.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Fahrzeuge sollten so konzipiert und hergestellt werden, dass darin möglichst wenige besorgniserregende Stoffe vorhanden sind. In ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ erklärte die Kommission, dass besorgniserregende Stoffe so wenig wie möglich verwendet und so weit wie möglich substituiert werden sollen und für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke, insbesondere in Verbraucherprodukten, nach und nach auf die schädlichsten Chemikalien verzichtet werden soll. Dementsprechend sollte die Verwendung besorgniserregender Stoffe als Bestandteil von in Fahrzeugen verwendeten Werkstoffen oder von Fahrzeugteilen- oder -bauteilen so weit wie möglich minimiert werden, damit sich Fahrzeuge und aus Fahrzeugen recycelte Werkstoffe während ihres gesamten Lebenszyklus nicht schädlich auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit auswirken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Im Zuge der Richtlinie 2000/53/EG wird die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen bereits beschränkt und es werden Ausnahmen vorgesehen, was die mögliche Verwendung dieser Stoffe für bestimmte Anwendungen anbelangt. Die geltenden Vorschriften sollten in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Um jedoch die Kohärenz der Rechtsvorschriften im Bereich der Chemikalien zu gewährleisten, sollten Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung anderer Stoffe in Fahrzeugen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geregelt werden. Ebenso sollten Beschränkungen der Verwendung von Stoffen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).</FIELD></FOOTNOTE> fallen, auf der Grundlage der Bestimmungen der genannten Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geachtet</STRING></STRING> werden. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern und Leitlinien für das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen sowie in ihren Teilen und Bauteilen zu bieten, einschließlich solcher Stoffe, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Werkstoffen entgegenstehen oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben, sollte die Kommission diese Stoffe bewerten und einordnen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission mit Unterstützung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Bericht über das Vorhandensein von besorgniserregenden Stoffen in Fahrzeugen ausarbeiten. Im Rahmen des Berichts sollte ermittelt werden, inwieweit diese Stoffe einer Wiederverwendung und einem Recycling entgegenstehen oder der Gesundheit oder der Umwelt schaden, ohne dass dabei bereits im Rahmen von anderen Rechtsvorschriften der Union vorgeschriebene Bewertungen dupliziert werden. Auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse sollte die Kommission geeignete Folgemaßnahmen in Betracht ziehen und ergreifen, darunter gegebenenfalls die Annahme von delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Informationsanforderungen und von Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe, die einer Wiederverwendung und einem Recycling von Werkstoffen aus Gründen entgegenstehen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Die Richtlinie 2000/53/EG sieht Ausnahmen von den Beschränkungen der Verwendung von Blei und Cadmium in Fahrzeugbatterien vor, die in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Die Verwendung von Stoffen in Batterien ist jedoch umfassend in der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2023/1542</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12. Juli</STRING></STRING> 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">L 191 vom 28.7.2023, S. 1</STRING></STRING>, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geregelt. Diese Stoffe sollten demnach in der genannten Verordnung geregelt werden, und Beschränkungen und damit verbundene Ausnahmen sollten, gegebenenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch eine in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderungsbestimmung,</STRING></STRING> auf die genannte Verordnung übertragen werden. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollte der Kommission weiterhin die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ausnahmen von den Beschränkungen für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen, die dieser Verordnung unterliegen, zu erlassen. Vor der Änderung oder Streichung derartiger Ausnahmen sollte eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen einer solchen Änderung erfolgen, die in der Richtlinie 2000/53/EG fehlt, einschließlich der Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Alternativstoffen und der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit während des gesamten Lebenszyklus der Fahrzeuge. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor der Annahme eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission einschlägige Sachverständige und Interessenträger konsultieren, um den sozioökonomischen Auswirkungen und den Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit Rechnung zu tragen. </STRING></STRING>Zur Gewährleistung einer wirksamen Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte einer Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Beschränkungen bei der Verwendung von Stoffen in Fahrzeugen sollte die Agentur die Kommission bei dieser Bewertung unterstützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Zur Stärkung des Kreislaufprinzips in der Automobilindustrie sollten Fahrzeuge zunehmend dergestalt konzipiert und hergestellt werden, dass anstatt Primärrohstoffen Recyclingstoffe verwendet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei das Sicherheitsniveau der Fahrzeuge aufrechtzuerhalten ist</STRING></STRING>. Durch die Verwendung von Recyclingstoffen können Werkstoffe ressourceneffizienter genutzt, die Produktion dekarbonisiert und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Primärrohstoffen verringert werden. Eine verstärkte Kreislauforientierung für in Drittländern hergestellte und in der Union in Verkehr gebrachte Fahrzeuge trägt zusätzlich zur weltweiten Verringerung der Treibhausgasemissionen bei, auch innerhalb der Union. Darüber hinaus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden dadurch die strategische Autonomie und die Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt, indem</STRING></STRING> die Rohstoff- und Energieabhängigkeit im Zusammenhang mit der Versorgung mit Primärrohstoffen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verringert wird, insbesondere indem dazu beigetragen wird, wertvolle kritische Rohstoffe in der Union zu halten, und gleichzeitig der</STRING></STRING> Markt für Sekundärrohstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestärkt wird</STRING></STRING>. Auch wenn es keine allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Recyclingstoffen gibt, verwenden viele Erzeuger bereits Recyclingstoffe für den Bau ihrer Fahrzeuge. Die Festlegung von Zielvorgaben und einheitlichen Bestimmungen für die Berechnung des Rezyklatanteils wird Rechtssicherheit schaffen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern beitragen. Die Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> für alle Erzeuger gelten, die Fahrzeuge in der Union, auch über Online-Marktplätze, in Verkehr bringen möchten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> und zwar unabhängig davon, wo sich ihr Unternehmenssitz befindet. In Anerkennung der Bedeutung globaler Wertschöpfungsketten für die Automobilindustrie sollte die Beschaffung von Sekundärrohstoffen aus Ländern außerhalb der Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung möglich sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Angesichts der niedrigen Recyclingquote von Kunststoffen insbesondere aus Altfahrzeugen und der insgesamt negativen Auswirkungen anderer Formen der Behandlung von Kunststoffabfällen sollten für Fahrzeuge verstärkt recycelte Kunststoffe verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte für Neufahrzeuge eine verbindliche Zielvorgabe für recycelte Kunststoffe aus Verbraucherabfällen gelten. Dementsprechend sollte jeder Fahrzeugtyp <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen kontinuierlich steigenden Anteil</STRING></STRING> an recycelten Kunststoffen aus Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 20</STRING></STRING> % dieser Zielvorgabe für den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rezyklatanteil bei</STRING></STRING> Kunststoffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Fahrzeugtypen</STRING></STRING> sollten durch die Einbeziehung von Kunststoffen erreicht werden, die aus Altfahrzeugen recycelt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Auswahl der Kunststoffe, die unter die Zielvorgaben fallen, beruht auf den recyclingfähigen Kunststoffarten, die in der speziellen Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle mit dem Titel „Towards recycled plastic content targets in new passenger cars and light commercial vehicles – Technical proposals and analysis of impacts in the context of the review of the ELV Directive“ und in der Folgenabschätzung zu der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. In diesen Dokumenten werden Duroplaste, mit Ausnahme von Polyurethan-Schaumstoffen in Sitzen, und Elastomere bei der Berechnung der Zielvorgaben nicht berücksichtigt, da Duroplaste besonders schwer zu recyceln sind. Viele gängige Elastomere, Duroplaste und vernetzte Werkstoffe entsprechen der Definition von Polymeren gemäß der Definition von Kunststoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Elastomere, einschließlich thermoplastischer Elastomere, die zu Thermoplasten wiederverarbeitet werden können, fallen in den Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zielvorgaben für den Rezyklatanteil bei Kunststoffen. Zielvorgaben für den Rezyklatanteil von Elastomeren in Reifen finden jedoch bereits Berücksichtigung, da Reifen ein prioritäres Produkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sind, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P>Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus Verbraucherabfällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und aus Verbraucherabfällen aus Altfahrzeugen</STRING></STRING> recyceltem Kunststoff festzulegen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um andere Recyclingmethoden als das mechanische Recycling, einschließlich des chemischen Recyclings, zu ermöglichen und zur Erreichung der Zielvorgaben für den Rezyklatanteil beizutragen, müssen zusätzliche Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an recyceltem Kunststoff und die Berichterstattung darüber festgelegt werden. In solchen Fällen muss eine sogenannte Massenbilanzierung im Einklang mit der für das Kunststoffrecycling geltenden Methodik der Massenbilanzierung eingeführt werden, wobei es gilt, die Merkmale spezieller Recyclingtechnologien für Kunststoffe zu berücksichtigen, etwa bei heterogen geschredderten Kraftfahrzeugabfällen. Wenn die Einhaltung der Mindestanteile durch mangelnde Verfügbarkeit oder überhöhte Preise bestimmter recycelter Kunststoffe übermäßig erschwert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die vorliegende Verordnung durch die Festlegung befristeter Ausnahmeregelungen mit Blick auf die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil bei Kunststoffen zu ergänzen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Förderung der Verwendung von recyceltem Kunststoff in Fahrzeugen beruht auf der Prämisse, dass der Rezyklatanteil selbst auf ökologisch nachhaltige Weise hergestellt wurde, sodass der CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Fußabdruck verringert und die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Art und Weise, in der der Rezyklatanteil erzielt wird, die Umweltvorteile der Verwendung eines solchen Rezyklatanteils in Fahrzeugen nicht zunichtemacht. Die damit verbundenen Umweltprobleme müssen deshalb sowohl in Bezug auf in der EU hergestellte als auch in Bezug auf eingeführte recycelte Kunststoffe auf diskriminierungsfreie Weise angegangen werden. Zu diesem Zweck sollten recycelte Kunststoffe, um auf die in der Verordnung festgelegten Zielvorgaben für den Rezyklatanteil angerechnet zu werden, gleichwertigen Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt unterliegen, auch in Bezug auf Emissionen und Abfallbewirtschaftung, unabhängig davon, ob das Recyclingverfahren innerhalb oder außerhalb der Union stattfindet.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bedingungen, die für in Drittländern recycelte Werkstoffe gelten, einschließlich der Auditanforderungen, sollten erst ab dem … [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten und die Kommission sollte die erwarteten Auswirkungen dieser Bedingungen vor dem Hintergrund der Entwicklung der Marktlage und der Handelsbeziehungen umfassender bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] über ihre Bewertung Bericht erstatten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die in dieser Verordnung genannten Zielvorgaben für die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erreichen, sollte die Kommission bis zum … [72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Überprüfung des Stands der technologischen Entwicklung und der ökologischen Leistung von biobasierten Kunststoffen und Elastomeren aus der Wiederaufbereitung von Reifen in Fahrzeugen veröffentlichen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vorlegen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Die Automobilindustrie gehört zu den größten Stahlverbrauchern und recycelter Stahl wird in Neufahrzeugen weiterhin kaum verwendet. Um zu einem niedrigeren CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Fußabdruck im Zusammenhang mit der Produktion von Neufahrzeugen beizutragen und den Übergang der Automobilindustrie zur Klimaneutralität zu unterstützen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte ein Mindestanteil an aus Verbraucher-Stahlabfällen und gegebenenfalls aus Eisenschrott recyceltem Stahl in Neufahrzeugen festgelegt werden</STRING></STRING>. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung eines Mindestanteils an aus Verbraucher-Stahlabfällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gegebenenfalls aus Eisenschrott, einschließlich der Produktfamilien der Flach- und Langerzeugnisse aus Kohlenstoffstahl und potenziell aus Edelstahl, recyceltem Stahl,</STRING></STRING> der in Fahrzeugtypen enthalten und verbaut sein muss, zu erlassen. Vor der Festlegung einer künftigen Zielvorgabe sollte die Kommission eine spezielle Studie durchführen, in der alle relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Machbarkeit dieser Zielvorgabe abgedeckt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der Auswirkungen auf andere stahlverarbeitende Branchen und die globalen Treibhausgasemissionen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es ist wichtig, zwischen den verschiedenen Produktfamilien von Stahlerzeugnissen innerhalb des Fahrzeugs zu unterscheiden, da sie mit unterschiedlichen Technologien hergestellt werden, die hinsichtlich der Verwertbarkeit von Eisenschrott verschiedene Einschränkungen mit sich bringen, wenn es darum geht, inwieweit ein gewisser Kupfergehalt und andere Fremdeinschlüsse hinnehmbar sind.</STRING></STRING> Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte</STRING></STRING> der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Befugnis übertragen werden,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen,</STRING></STRING> um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verbraucher-Stahlabfällen und gegebenenfalls aus Eisenschrott</STRING></STRING> gewonnenem Stahl festzuglegen, der im Fahrzeugtyp enthalten sein und verbaut werden muss.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Automobilindustrie gehört ferner mit einem Anteil von über 40 % an der Gesamtnachfrage der Union zu den größten Aluminiumverbrauchern, wobei der Verbrauch weiter zunimmt. Derzeit wird nur wenig recyceltes Aluminium in Neufahrzeugen verbaut. Um zur Verringerung des mit der Produktion von Neufahrzeugen verbundenen CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Fußabdrucks beizutragen und den Übergang der Automobilindustrie zur Klimaneutralität zu unterstützen, den Energieverbrauch und die Energiekosten zu senken und die Widerstandsfähigkeit im Wege der Verringerung der Abhängigkeit von der Versorgung mit Primärrohstoffen zu verbessern, ist es angezeigt, mehr recyceltes Aluminium in Fahrzeugen zu verwenden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um einen Mindestanteil an Aluminium und seinen Legierungen festzulegen, der aus Verbraucherabfällen in Fahrzeugtypen und gegebenenfalls aus Produktionsabfällen recycelt und in Fahrzeugtypen enthalten und verbaut werden muss. Vor der Festlegung einer künftigen Zielvorgabe sollte die Kommission eine spezielle Studie durchführen, in der alle relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Machbarkeit dieser Zielvorgabe abgedeckt werden. Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von Aluminium und seinen Legierungen, der aus Verbraucherabfällen und gegebenenfalls aus Produktionsabfällen zurückgewonnen werden und in den Fahrzeugtypen enthalten sein und verbaut werden muss, zu erlassen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Es besteht das Potenzial, den Rezyklatanteil in Fahrzeugen bei anderen Werkstoffen zu erhöhen, die üblicherweise in der Automobilindustrie verwendet werden und bei denen die Sekundärrohstoffmärkte unterentwickelt sind, der Fußabdruck im Zusammenhang mit der Herstellung der Primärrohstoffe hoch ist oder der Recyclinganteil begrenzt ist, zumal die Sortier- und Recyclingtechnologien zeitgleich zunehmend besser werden. Die Kommission sollte daher die Zweckmäßigkeit, die Machbarkeit und die Auswirkungen der Festlegung von Zielvorgaben für den Rezyklatanteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nickel, Kobalt</STRING></STRING> und Bor in Dauermagneten sowie Magnesium und seinen Legierungen bewerten. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Zur Förderung der unterentwickelten Märkte für Sekundärrohstoffe sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um einen Mindestanteil an aus Verbraucherabfällen recyceltem Magnesium und seinen Legierungen, Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Nickel, Kobalt</STRING></STRING> oder Bor festzulegen, der in den Fahrzeugtypen enthalten sein und verbaut werden muss. Um<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen,</STRING></STRING> sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">AEUV</STRING></STRING> Rechtsakte zu erlassen, um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung der Anteile an diesen aus Verbraucherabfällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gegebenenfalls aus Produktionsabfällen</STRING></STRING> recycelten Werkstoffen in Fahrzeugtypen festzulegen. Diese Methode ist notwendig, um die Begriffsbestimmungen von Produktions- und Verbraucherabfällen zu präzisieren. Dies ist wichtig, um Anreize für die Verbesserung der Qualität und die Werterhaltung ▌ bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfall-Fraktionen </STRING></STRING>zu schaffen. Zur Förderung der Dekarbonisierung durch die Verwendung höherer Rezyklatanteile sind klare Definitionen erforderlich, um Anreize für das Recycling von Verbraucherabfällen zu schaffen und gleichzeitig die Verwendung von Produktionsabfällen möglichst gering zu halten, da diese im Allgemeinen denselben CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Fußabdruck haben wie die Primärrohstoffe.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1252</STRING></STRING> und in Anbetracht der Notwendigkeit, in der vorliegenden Verordnung Bestimmungen für den Rezyklatanteil in Fahrzeugen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben zu der Entfernung von Fahrzeugteilen und -bauteilen, die Dauermagnetmaterialien enthalten,</STRING></STRING> festzulegen, sollten diese Bestimmungen als sektorspezifische Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2024/1252</STRING></STRING> Anwendung finden. Dadurch wird sichergestellt, dass die verschiedenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Informationen über die Entfernung dieser Teile und Bauteile gemäß der vorliegenden</STRING></STRING> Verordnung auf die für andere Teile und Bauteile geltenden Verpflichtungen abgestimmt sind und entsprechend integriert werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1252 festgelegten Verpflichtungen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Batterien im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> recycelt werden und dass Elektroantriebsmotoren, die große Mengen Seltener Erden enthalten, ebenfalls ersetzt und recycelt werden können, sind für neue <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugtypen</STRING></STRING> neue Konstruktionsanforderungen erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass diese Batterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ihre Batteriesätze</STRING></STRING> und Elektroantriebsmotoren in jeder Phase des Lebenszyklus eines Fahrzeugs von zugelassenen Behandlungsanlagen oder Reparatur- und Wartungsunternehmen problemlos entfernt werden können.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission sollte zudem die Ausarbeitung von Normen für Konstruktion und Montageverfahren anregen, durch die die Wartung, Reparatur und Umnutzung von Batterien und Batteriesätzen erleichtert werden. Um das Potenzial für die Ersetzung, die Wiederverwendung, das Recycling, die Wiederaufarbeitung oder die Überholung von Fahrzeugteilen und ‑bauteilen generell zu maximieren und das Abfallaufkommen möglichst gering zu halten, sollten Fahrzeuge so konstruiert sein, dass möglichst viele Teile und Bauteile entfernt werden können. Der Begriff der technischen Machbarkeit sollte so ausgelegt werden, dass diese Ziele unterstützt und gefördert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass in bestimmten Fällen die Sicherheits- oder Funktionsanforderungen eines Teils alternative Lösungen rechtfertigen können, durch die die Entfernbarkeit eines Teils oder Bauteils eingeschränkt wird. In solchen Fällen sollten die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nachweisen, dass diese Wahl notwendig war.</STRING></STRING> Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Liste der Teile und Bauteile, die für die Entfernung aus und die Ersetzung in Fahrzeugen konzipiert werden sollen, überarbeitet wird. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Konstruktionsvorschrift sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Das Typgenehmigungssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 verpflichtet Erzeuger dazu, ihre Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten in Übereinstimmung mit einem genehmigten Fahrzeugtyp herzustellen. Um sicherzustellen, dass die Erzeuger die für sie in der Typgenehmigungsphase geltenden und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Kreislauffähigkeit erfüllen und dass die Typgenehmigungsbehörden die Einhaltung der Vorschriften überprüfen können, müssen die Erzeuger die für das Typgenehmigungsverfahren erforderlichen Informationen in die Beschreibungsmappe aufnehmen. Um mehr Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die erforderlichen Typgenehmigungsinformationen im Einklang mit den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften über Typgenehmigungsanforderungen für Fahrzeuge ausgeführt sind, sollte die Kommission die in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2020/683<FOOTNOTE><FIELD>Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/683/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Vorschriften ändern, mit denen die Unterlagen und Informationen für die Beschreibungsmappe standardisiert werden, und somit die administrativen Anforderungen für die Typgenehmigung präzisieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Erzeuger von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Kreislauffähigkeit ergreifen, und um ihnen Anreize zu bieten, die Kreislauffähigkeit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge</STRING></STRING> zu verbessern, sollten die Hersteller eine umfassende Kreislauffähigkeitsstrategie ausarbeiten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kreislauffähigkeitsstrategie sollte auf </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ebene ausgearbeitet und alle fünf Jahre aktualisiert werden. Den Typgenehmigungsbehörden und der Kommission sollte eine Kopie übermittelt werden. Wenngleich die Kreislauffähigkeitsstrategie den Typgenehmigungsbehörden vorgelegt wird, sollte sie nicht mit dem Typgenehmigungsverfahren verknüpft werden. Zur Gewährleistung einer umfassenderen Aufsicht und Kontrolle sollte die Kommission die Kreislauffähigkeitsstrategien der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie deren aktualisierte Fassungen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes sämtlicher vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich machen.</STRING></STRING> Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Erzeugern vorgelegten Kreislauffähigkeitsstrategien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und weiterer Informationen mindestens alle sechs Jahre</STRING></STRING> einen Bericht über die Kreislauffähigkeit der Automobilindustrie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausarbeiten und veröffentlichen</STRING></STRING>. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Um mehr Transparenz bei der Verwendung von Recyclingstoffen durch die Automobilindustrie zu gewährleisten und Anreize für eine Erhöhung des Rezyklatanteils zu bieten, sollten die Erzeuger verpflichtet werden, technische Unterlagen vorzulegen, aus denen der prozentuale Anteil an Recyclingstoffen in den neuen Fahrzeugtypen hervorgeht, für die eine Typgenehmigung beantragt wird. Diese Anforderung sollte für eine Auswahl an Werkstoffen gelten, bei denen eine Erhöhung des Rezyklatanteils in Fahrzeugen besonders große ökologische Vorteile mit sich bringen würde. Die obligatorische Erklärung sollte der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit anderen Unterlagen als Teil des Antrags auf Typgenehmigung vorgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Der Zugang zu aktuellen Informationen und der frühzeitige Austausch zwischen Erzeugern und Abfallbewirtschaftern entlang der Wertschöpfungskette in der Automobilindustrie sind wesentlich, um eine möglichst große Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung der Teile und Bauteile eines Fahrzeugs sowie ein hochwertiges Recycling von Altfahrzeugen zu gewährleisten. Die Erzeuger sollten den Abfallbewirtschaftern und Reparatur- und Wartungsunternehmen daher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – auch über bestehende, in der Automobilindustrie genutzte Instrumente –</STRING></STRING> uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen gewähren, die ihnen das sichere Entfernen bestimmter Teile, Bauteile und Werkstoffe in einem Fahrzeug ermöglichen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten nicht verpflichtet sein, Reparatur- und Wartungsunternehmen Informationen dieser Art zur Verfügung zu stellen, wenn sie nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Union bereits bereitgestellt wurden. </STRING></STRING>Die Informationen sollten den Abfallbewirtschaftern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Herausgebern von technischen Informationen</STRING></STRING> und Reparatur- und Wartungsunternehmen Leitlinien hinsichtlich der Schritte bieten, die erforderlich sind, um auf Elektrofahrzeugbatterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihre Batteriesätze</STRING></STRING> sowie auf Elektroantriebsmotoren zuzugreifen und diese zu entfernen, was Informationen zu den Werkzeugen oder Technologien einschließt, die die sichere Entladung von Batterien ermöglichen. Die Informationen sollten ferner klare Anweisungen hinsichtlich des Einsatzes von Werkzeugen oder Technologien für den Zugriff und die Entfernung enthalten. Sie sollten die Identifizierung, Ortung und Entfernung der Teile, Bauteile und Werkstoffe erleichtern, die schadstoffentfrachtet und vor dem Schreddern aus dem Fahrzeug entfernt werden sollten, sowie der Teile und Bauteile, die kritische Rohstoffe in Dauermagneten gemäß der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1252</STRING></STRING> enthalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten Notdiensten zudem Leitlinien für Rettungs- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung stellen. </STRING></STRING>Es ist wichtig, dass die Rechte des geistigen Eigentums gebührend geachtet werden, damit durch den Zugang zu technischen Informationen keine herstellereigenen Technologien oder Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt werden. Dies sollte mittels Kommunikationsplattformen umgesetzt werden, die von den Erzeugern eingerichtet werden, und die Informationen sollten kostenlos bereitgestellt werden (ausgenommen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind angemessene</STRING></STRING> Verwaltungskosten). Die Typgenehmigungsbehörden sollten überprüfen, ob die erforderlichen Informationen von den Erzeugern vorgelegt wurden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts dessen, dass die Nachrüstung von Fahrzeugen unterstützt werden muss, um die Emissionen zu verringern, die Lebensdauer von Fahrzeugen zu verlängern und die Nachhaltigkeit zu fördern, sollten die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auch eine angemessene Zusammenarbeit mit Nachrüstbetrieben sicherstellen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmern, die auf dem Anschlussmarkt tätig sind, sollte – auch im Hinblick auf die spätere Ersetzung dieser Teile und Bauteile – Zugang zu Informationen über die Entfernung von Teilen und Bauteilen aus Altfahrzeugen gewährt werden, damit die Auswahl für die Verbraucher gewährleistet ist und für eine effiziente Nutzung der Ressourcen gesorgt wird. Daher muss sichergestellt werden, dass Abfallbewirtschafter und Herausgeber technischer Informationen die Informationen erhalten, die für die sichere und wirksame Entfernung solcher Teile und Bauteile aus Altfahrzeugen erforderlich sind. Darüber hinaus sollten Unternehmer derartige Informationen erhalten, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die die Reparatur und Wartung eines Fahrzeugs umfasst, sofern sie nicht als Abfallbewirtschafter gelten, wobei dies auf Fälle beschränkt ist, in denen die Bereitstellung von Informationen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der Union abgedeckt ist.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Wenngleich digitale Codierung für die Steuerung verschiedener Teile und Bauteile in Fahrzeugen zunehmend zum Einsatz kommt, wurde bei der Bewertung der Richtlinie 2000/53/EG festgestellt, dass eine solche Codierung das Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung bestimmter Teile und Bauteile beeinträchtigen könnte. Daher ist es wesentlich, dass Erzeuger verpflichtet werden, Informationen bereitzustellen, mithilfe derer professionelle Abfallbewirtschafter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Reparatur- und Wartungsunternehmen</STRING></STRING> die Probleme lösen können, die sich aus digital codierten Teilen und Bauteilen in einem Fahrzeug ergeben, wenn eine solche Codierung der Reparatur, Wartung oder Ersetzung in einem anderen Fahrzeug entgegensteht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>Erzeuger und ihre Zulieferer sollten für die Kennzeichnung und Identifizierung der Kunststoff- und Elastomerteile, -bauteile und -werkstoffe die ursprünglich in der Entscheidung 2003/138/EG der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/138(1)/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe verwenden. Sie sollten sicherstellen, dass sämtliche Fahrzeugteile und -bauteile im Einklang mit anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union gekennzeichnet werden, insbesondere was die Kennzeichnung von Batterien und Dauermagneten anbelangt, die in ihren in Verkehr gebrachten Fahrzeugen enthalten sind. Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zur Festlegung der Kennzeichnung von Teilen und Bauteilen in Fahrzeugen zu erlassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Um die Behandlung von Altfahrzeugen zu erleichtern, sollten Erzeuger über digitale Instrumente genaue, vollständige und aktuelle Informationen über die sichere Entfernung und Ersetzung von Fahrzeugteilen und -bauteilen bereitstellen. Daher sollte ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitaler</STRING></STRING> Kreislaufpass für Fahrzeuge entwickelt und als Datenträger für solche Informationen bereitgestellt werden; dieser sollte mit anderen digitalen Dateninstrumenten und ‑plattformen kohärent sein, die in der Automobilindustrie bereits für die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen vorhanden sind oder sich in der Entwicklung befinden, und mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2023/1542</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (EU) 2024/1781</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1257</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (EU) 2024/1257</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vom 24. April 2024</STRING></STRING> über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING> und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa</STRING></STRING></STRING><STRING UNDERLINE="on">.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">eu/eli/reg/2024/1257/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates in Einklang stehen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Anforderungen an die Ausführung und den Einsatz des Passes sowie der Vorschriften für den Standort des Datenträgers oder der sonstigen Kennung, die den Zugang zum Pass des Fahrzeugs ermöglicht, übertragen werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Festlegung der Vorschriften für den digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge sollte die Kommission der Notwendigkeit eines hohen Maßes an Sicherheit und Privatsphäre, auch in Bezug auf die Betriebsdaten eines Fahrzeugs, Rechnung tragen, um Cyberbedrohungen vorzubeugen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Hersteller und andere Wirtschaftsteilnehmer in sämtlichen Mitgliedstaaten denselben Vorschriften unterliegen, müssen einheitliche Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung von Altfahrzeugen festgelegt werden. Dies sollte unionsweit zu einem hohen Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit führen. Außerdem würde dies eine weitere Harmonisierung der Qualität der von den Wirtschaftsteilnehmern erbrachten Abfallbewirtschaftungsdienste mit sich bringen und ein besseres Funktionieren des Marktes für Sekundärrohstoffe zur Folge haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Um die sichere und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen zu gewährleisten, sollte jede Anlage oder jedes Unternehmen, die bzw. das die Behandlung von Altfahrzeugen beabsichtigt, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung einholen. Die Zulassung sollte nur erteilt werden, wenn die Anlage oder das Unternehmen über die ▌ Kapazitäten verfügt, die erforderlich sind, um die Vorgänge zur Behandlung der Altfahrzeuge im Einklang mit dem geltenden EU-Recht und nationalen Recht durchzuführen, einschließlich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen an die Behandlung. Darüber hinaus sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur</STRING></STRING> zugelassene Behandlungsanlagen befugt sein, Verwertungsnachweise gemäß der vorliegenden Verordnung auszustellen.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schließen Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung Verträge mit zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um ihren Pflichten der Herstellerverantwortung nachzukommen, sollten diese Verträge mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts vereinbar sein und keine Bestimmungen enthalten, die, insbesondere im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV, eine Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Verträge dieser Art sollten fair und transparent sein und keine diskriminierenden Geschäftsbedingungen enthalten. Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu erleichtern, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, einen Mustervertrag bereitzustellen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Mit der Richtlinie 2000/53/EG wird die grundlegende Verpflichtung für Fahrzeughersteller eingeführt, einen Teil der Kosten für die Sammlung von Altfahrzeugen zu übernehmen. Aufbauend auf dieser Verpflichtung ist es im Einklang mit dem Verursacherprinzip und den allgemeinen Mindestanforderungen für Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).</FIELD></FOOTNOTE> angezeigt, auf Unionsebene Anforderungen an die Verantwortung der Erzeuger im Zusammenhang mit der Behandlung von Altfahrzeugen festzulegen. Für Fahrzeuge, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben, sollten die Hersteller, die die Fahrzeuge erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben, eine erweiterte Herstellerverantwortung haben. Die erweiterte Herstellerverantwortung sollte die Verpflichtung umfassen, sicherzustellen, dass die von den Herstellern in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Fahrzeuge im Einklang mit dieser Verordnung gesammelt und behandelt werden und dass Abfallbewirtschafter, die diese Fahrzeuge behandeln, die in dieser Verordnung festgelegten Recyclingziele erfüllen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Zur leichteren Überwachung der Einhaltung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Hersteller sollten die Mitgliedstaaten ein Herstellerregister einrichten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ein bestehendes Register nutzen</STRING></STRING>. Die Registrierungsanforderungen sollten in der gesamten Union harmonisiert werden, um die Registrierung zu erleichtern, insbesondere wenn Hersteller Fahrzeuge in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Das Register sollte auch für den Zweck der Berichterstattung an die zuständigen Behörden über die Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung verwendet werden. Die mit diesem Register verbundenen Merkmale und verfahrenstechnischen Aspekte sollten auch mit dem mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> eingeführten Herstellerregister in Einklang stehen, damit Fahrzeug- und Batteriehersteller ein und dasselbe Register verwenden können.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Kommission eine zentrale Website einrichten, die Links zu allen nationalen Registern enthält.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> („Gesetz über digitale Dienste“) müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, sicherstellen, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Anbieter dieser Plattformen vor ihrer Verwendung zu diesen Zwecken bestimmte Informationen erhalten haben, soweit dies auf den Unternehmer zutrifft. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei Fahrzeugen um Produkte. Das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete Herstellerregister kann zwecks Erfüllung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 als öffentliches Register gelten. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die erweiterte Herstellerverantwortung können auch durch eine Selbstbescheinigung des Unternehmers gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2065 abgedeckt werden, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Fällen, in denen die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, sicherstellen, dass Anbieter von Online-Plattformen kostenlos Zugang zu diesen Informationen erhalten, damit sie sich nach besten Kräften um eine Beurteilung der Verlässlichkeit und Vollständigkeit der Informationen bemühen können.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>Stellt der Hersteller Fahrzeuge in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Hersteller nicht niedergelassen ist, erstmals auf dem Markt bereit, so sollte der Hersteller einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Vertritt ein Bevollmächtigter in einem Mitgliedstaat mehr als einen Hersteller, so sollte dieser Bevollmächtigte den Namen und die Kontaktdaten für jeden der vertretenen Hersteller getrennt angeben.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(54)</NO.P>Die Hersteller sollten entscheiden können, ob sie ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Organisation für Herstellerverantwortung, die die Verantwortung in ihrem Namen übernimmt, erfüllen möchten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verlangen können, dass ein Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung vertreten wird. In solchen Fällen sollten die Hersteller von dem Mitgliedstaat nicht verpflichtet werden, von einer bestimmten Organisation für Herstellerverantwortung vertreten zu werden, da hinsichtlich der Anzahl der Organisationen für Herstellerverantwortung, die in einem Mitgliedstaat ansässig sein dürfen, Flexibilität herrschen sollte. Dies sollte auch in Mitgliedstaaten mit staatlichen Organisationen für Herstellerverantwortung der Fall sein, die im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts spezifischeren Regelungen unterliegen können. Wenngleich die Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten verschiedene Governance-Strukturen ermöglichen, sollten Organisationen für Herstellerverantwortung generell darauf hinwirken, dass die von den Herstellern gezahlten Gebühren ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen zur Organisation und Finanzierung der Verpflichtungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung verwendet werden. Alle</STRING></STRING> Organisationen für Herstellerverantwortung sollten gewährleisten, dass die ihnen von den Herstellern übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Um sicherzustellen, dass die Interessen aller Wirtschaftsteilnehmer angemessen berücksichtigt werden, und eine Situation zu verhindern, in der Abfallbewirtschafter bei den Entscheidungen im Rahmen der Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung benachteiligt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnten die Organisationen für Herstellerverantwortung beispielsweise mindestens einmal jährlich eine strukturierte Konsultation mit den Interessenträgern durchführen und auf ihrer Website einen zusammenfassenden Bericht über diese Konsultation veröffentlichen, in dem die wichtigsten eingegangenen Bemerkungen zusammen mit einer Erläuterung, wie diesen Bemerkungen Rechnung getragen wurde, dargelegt werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abfallbewirtschaftern sollte in den Leitungsgremien der Organisationen für Herstellerverantwortung, d.h. in ihren Exekutivausschüssen, Beobachterstatus gewährt werden, um die allgemeine Governance und Effizienz des Systems zu verbessern, wobei zugleich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Interessenkonflikte verhindert werden müssen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollten Abfallbewirtschafter von Organisationen für Herstellerverantwortung in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Die Hersteller sollten einen Teil der Kosten für die Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen tragen, die in Verbindung mit der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen anfallen, insbesondere der Verpflichtungen, mit denen eine hochwertigere Qualität von aus Fahrzeugen gewonnenen Sekundärrohstoffen gewährleistet werden soll. Die genaue Höhe der Kosten solcher Vorgänge, die von den Herstellern getragen werden sollten, sollte unter Berücksichtigung der Einnahmen der zugelassenen Behandlungsanlagen und anderer Abfallbewirtschafter aus dem Verkauf gebrauchter Ersatz- oder Bauteile und von Sekundärrohstoffen aus Altfahrzeugen bestimmt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den Herstellern und den Abfallbewirtschaftern die durchschnittlichen Kosten der Sammlung, des Recyclings und der Behandlung sowie die Höhe der finanziellen Beiträge überwachen, die die Hersteller zahlen, um sicherzustellen, dass die Kosten gerecht auf alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer verteilt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(56)</NO.P>Der finanzielle Beitrag der Hersteller sollte auch die Kosten von Aufklärungskampagnen mit dem Ziel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Aufklärung der Öffentlichkeit und</STRING></STRING> einer verstärkten Sammlung von Altfahrzeugen sowie für die Einrichtung eines Mitteilungssystems für die Ausstellung und Übertragung von Verwertungsnachweisen und für die Datenerhebung und -übermittlung an die zuständigen Behörden decken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da mit der vorliegenden Verordnung Änderungen in Bezug auf die finanzielle Verantwortung der Hersteller für die Sammlung </STRING></STRING>von Altfahrzeugen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die unter die Richtlinie 2000/53/EG fallen, eingeführt werden, sollten außerdem geeignete Bestimmungen erlassen werden, um dem Übergang von der Richtlinie 2000/53/EG zu</STRING></STRING> dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechnung zu tragen</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(57)</NO.P>Hersteller, die sich dafür entscheiden, ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell zu erfüllen, sollten auch eine Garantie zur Deckung der Kosten für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen stellen. Derartige Garantien sollten insbesondere in Fällen eingesetzt werden, in denen die betreffenden Hersteller zahlungsunfähig werden oder ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(58)</NO.P>Wenn ein Hersteller seine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv als Teil einer Organisation für Herstellerverantwortung wahrnimmt, sollten die finanziellen Beiträge des Herstellers auf der Grundlage harmonisierter Kriterien angepasst werden. Diese Kriterien sollten wirtschaftliche Anreize für die Erzeuger schaffen, das Kreislaufprinzip in der Konstruktion und Produktion von Neufahrzeugen verstärkt anzuwenden, wobei es gilt, die Menge an Primär- und Recyclingstoffen in einem Fahrzeug, das Ausmaß, in dem das Fahrzeug schwer zu entfernende, zu demontierende, wiederzuverwendende oder zu recycelnde Teile, Bauteile und Werkstoffe enthält, sowie die Menge an enthaltenen gefährlichen Stoffen zu berücksichtigen. Um Verzerrungen des Binnenmarkts entgegenzuwirken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen detaillierte Vorschriften über die Anwendung der Kriterien für die Anpassung der an Organisationen für Herstellerverantwortung gezahlten finanziellen Beiträge festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(59)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einige Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG bereits Strukturen der erweiterten Herstellerverantwortung und Abfallbewirtschaftungssysteme eingerichtet, die die Grundlage für einschlägige nationale Genehmigungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Diese Mitgliedstaaten sollten diese Strukturen und Systeme weiterhin nutzen können, sofern sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(60)</NO.P>▌ Fahrzeuge werden oft in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Mitgliedstaat zum Altfahrzeug, in dem sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht wurden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Solange ein Hersteller im Sinne der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zu einem Altfahrzeug wird, ermittelt werden kann, sollte er die entsprechenden Kosten für die Sammlung und die Behandlung tragen. Da der Hersteller in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug nach einem Grenzübertritt zu einem Altfahrzeug wird, jedoch nicht immer ermittelt werden kann, ist es auch erforderlich,</STRING></STRING> Vorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für einen grenzüberschreitenden Mechanismus für die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kostenaufteilung einzuführen, der nur in dieser spezifischen Situation Anwendung findet und nur für Fahrzeuge der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gelten sollte.</STRING></STRING> Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kosten für die Sammlung und die Behandlung, die den Abfallbewirtschaftern</STRING></STRING> in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zum Altfahrzeug wird, entstehen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgedeckt sind. Die Verpflichtungen, die sich aus dem grenzüberschreitenden Mechanismus für die Kostenaufteilung ergeben, einschließlich der Benennung von Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, sollten nicht für Einführer oder Händler gelten, um Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer zu verhindern. Jeder </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Fahrzeugen der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollte verpflichtet sein,</STRING></STRING> in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den grenzüberschreitenden Mechanismus zu</STRING></STRING> benennen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die zuständigen Behörden über die Benennungen zu unterrichten</STRING></STRING> und Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einschlägigen Abfallbewirtschaftern einzurichten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten eine Organisation für Herstellerverantwortung beauftragen können, als ihr Bevollmächtigter für den grenzüberschreitenden Mechanismus zu fungieren. Außerhalb der Union niedergelassene </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten des Erzeugers in der Union gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 zur Erfüllung der Verpflichtungen für den grenzüberschreitenden Mechanismus und die Einrichtung von Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu benennen. </STRING></STRING>Die Einführung eines solchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grenzüberschreitenden</STRING></STRING> Mechanismus trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen unter den zugelassenen Behandlungsanlagen in der gesamten Union bei ▌.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(61)</NO.P>Um die Einhaltung dieser Pflichten zu gewährleisten und Verzerrungen des Binnenmarkts entgegenzuwirken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um weitere detaillierte Vorschriften über die Pflichten der Hersteller, Mitgliedstaaten und Abfallbewirtschafter und die Merkmale der grenzüberschreitenden Mechanismen festzulegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(62)</NO.P>Eine wesentliche Voraussetzung für die angemessene Behandlung von Altfahrzeugen ist die Sammlung sämtlicher Altfahrzeuge. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung in erster Linie für die Hersteller und in zweiter Linie für die Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Sammlung vorgesehen werden. Die Hersteller sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherstellen, dass alle Altfahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben, gesammelt werden. Zu diesem Zweck sollten Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung </STRING></STRING>Sammelsysteme einrichten oder sich daran beteiligen ▌und die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sammelsysteme eingerichtet wurden und dass sie die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ermöglichen. Die Sammelsysteme sollten es Fahrzeugeignern und sonstigen Fahrzeughaltern ermöglichen, das Fahrzeug ohne unnötigen Aufwand oder unnötige Kosten an eine zugelassene <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behandlungsanlage</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Sammelstelle</STRING></STRING> zu übergeben. In der Praxis bedeutet dies, dass mit diesen Systemen das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats angemessen abgedeckt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und eine ausreichende Verfügbarkeit von zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Sammelstellen sichergestellt werden sollte</STRING></STRING>. Dabei sollten Altfahrzeuge aller Marken sowie Abfallteile aus Fahrzeugreparaturen gesammelt werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(63)</NO.P>Altfahrzeuge sollten nur in zugelassenen Behandlungsanlagen behandelt werden; daher spielen diese Anlagen eine entscheidende Rolle bei der Sammlung von Altfahrzeugen. Um die Sammlung zu erleichtern und eine angemessene Verfügbarkeit von Anlagen zur Sammlung von Altfahrzeugen sicherzustellen, ist in der vorliegenden Verordnung dennoch die Möglichkeit der Einrichtung von Sammelstellen vorgesehen. Die Aufgaben dieser Sammelstellen wären auf die Sammlung von Altfahrzeugen, deren Lagerung unter ordnungsgemäßen Bedingungen und den Transport der Fahrzeuge zur zugelassenen Behandlungsanlage begrenzt. Für den Betrieb einer solchen Sammelstelle ist eine besondere Genehmigung erforderlich. Sammelstellen sollten verpflichtet werden, alle gesammelten Altfahrzeuge an zugelassene Behandlungsanlagen zu übergeben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(64)</NO.P>Um effektiv alle Altfahrzeuge zu sammeln, muss die Öffentlichkeit über das Vorhandensein von Sammelsystemen aufgeklärt werden. Fahrzeugeignern sollte bewusst sein, dass sie Altfahrzeuge mit oder ohne Elektrofahrzeugbatterie grundsätzlich kostenlos an eine Sammelstelle oder eine zugelassene Behandlungsanlage übergeben können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern keine wesentlichen Teile wie der Elektroantriebsmotor, der Motor oder mehrere große Teile des Aufbaus fehlen, damit illegale Demontagepraktiken eingedämmt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wenn die Elektrofahrzeugbatterie fehlt, sollte der Fahrzeugeigner nachweisen, dass die Batterie von einem sachkundigen Wirtschaftsteilnehmer in Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt wurde. Um die illegale Demontage wertvoller Teile und Bauteile aus Altfahrzeugen zu verhindern und die Sammlung vollständiger Altfahrzeuge zu fördern, könnte die kostenfreie Übergabe von Altfahrzeugen mit finanziellen Anreizen verbunden werden.</STRING></STRING> Die Aufklärungskampagne der Hersteller oder der Organisationen für Herstellerverantwortung sollte auch die Folgen einer unsachgemäßen Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufzeigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(65)</NO.P>Die zugelassene Behandlungsanlage sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem letzten Fahrzeugeigner bei der Übergabe des Altfahrzeugs</STRING></STRING> einen Verwertungsnachweis ausstellen ▌. Dies ist erforderlich, um eine angemessene Überwachung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen sicherzustellen. Die Mindestanforderungen an diesen Nachweis sind derzeit in der Entscheidung 2002/151/EG der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/151(1)/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegt und der Inhalt dieser Entscheidung sollte mit den erforderlichen Anpassungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Nachweise sollten den letzten Eignern von Altfahrzeugen in elektronischer Form ausgestellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> und den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zugelassenen Behandlungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Zwecke der Abmeldung des Fahrzeugs im Rahmen eines elektronischen Mitteilungsverfahren übermittelt werden</STRING></STRING>. Über das elektronische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitteilungsverfahren</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte der Verwertungsnachweis übermittelt werden können und es sollte möglich sein, dem letzten Fahrzeugeigner und Wirtschaftsteilnehmern, die im Namen eines Eigners handeln, eine Kopie der elektronischen Mitteilung zu übermitteln</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(66)</NO.P>Ungeachtet der in der Richtlinie 2000/53/EG enthaltenen Verpflichtung, alle Altfahrzeuge zur Behandlung an eine zugelassene Behandlungsanlage zu übergeben, gibt es einen erheblichen Anteil an Fahrzeugen, deren Verbleib nicht bekannt ist, die entweder illegal behandelt oder als Altfahrzeuge ausgeführt wurden oder deren Status den Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß gemeldet wird. Diese Fahrzeuge werden als „Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib“ bezeichnet. Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt zusammenarbeiten, um die Anzahl der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib zu verringern. Durch die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verwertungsnachweisen und die Verpflichtung, die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ausstellung eines Verwertungsnachweises zu informieren, sollte der Verbleib von Altfahrzeugen besser verfolgt werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(67)</NO.P>Um eine effektive Sammlung von Altfahrzeugen sicherzustellen, sollten den Fahrzeugeignern ausdrückliche Pflichten auferlegt werden. Am Ende der Lebensdauer ihres Fahrzeugs sollten sie es an eine Sammelstelle oder zugelassene Behandlungsanlage übergeben.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wenn das Fahrzeug beschädigt ist und ein Versicherungsunternehmen einbezogen worden ist, um das Fahrzeug zu einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden zu erklären, sollte das Versicherungsunternehmen oder jeder andere in seinem Auftrag handelnde Kfz-Sachverständige ebenfalls prüfen, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Altfahrzeug gemäß der vorliegenden Verordnung handelt oder nicht. Im Falle aufgegebener Fahrzeuge sollten die einschlägigen Behörden Vorschriften für die Erklärung eines Fahrzeugs zum Altfahrzeug festlegen und sich bei weiteren Schritten an die vorliegende Verordnung halten. Aufgegebene Fahrzeuge könnten beispielsweise Fahrzeuge umfassen, die unbeaufsichtigt oder unrechtmäßig auf öffentlichen Grundstücken zurückgelassen wurden, die ohne Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks auf einem Privatgrundstück abgestellt wurden oder die nach einer Mitteilung der zuständigen Behörden an den Fahrzeugeigner nicht wieder in Besitz genommen wurden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(68)</NO.P>Um eine einheitliche und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen in der Union zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die zugelassenen Behandlungsanlagen alle Altfahrzeuge, Teile, Bauteile und Werkstoffe einschließlich Abfallteilen aus Fahrzeugreparaturen im Einklang mit den in ihren Genehmigungen festgelegten Bedingungen sowie im Einklang mit den Anforderungen in der vorliegenden Verordnung, den besten verfügbaren Techniken und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).</FIELD></FOOTNOTE> annehmen und behandeln.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zwecks Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Entfernung, die Qualitätsanforderungen und die Zielvorgaben für die Verwertung von Werkstoffen kann die vollständige Behandlung eines Altfahrzeugs von einem einzigen Abfallbewirtschafter oder innerhalb einer einzigen Anlage erfolgen, dies ist aber nicht zwingend erforderlich.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(69)</NO.P>Angesichts dessen, dass den zugelassenen Behandlungsanlagen eine Schlüsselrolle dabei zukommt, Altfahrzeuge auf eine Art und Weise zu bewirtschaften, die keine Beeinträchtigungen für Umwelt oder menschliche Gesundheit mit sich bringt und zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaftsziele der Union beiträgt, müssen diesen Anlagen für all ihre Tätigkeiten von der Annahme und Lagerung von Altfahrzeugen bis hin zur abschließenden Behandlung Pflichten auferlegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(70)</NO.P>Um ihre Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter die Qualität des Schrotts oder anderer relevanter Eingangsmaterialien,</STRING></STRING> verfolgen zu können, sollten die zugelassenen Behandlungsanlagen die zur Behandlung durchgeführten Vorgänge dokumentieren, die entsprechenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang elektronisch speichern und den einschlägigen nationalen Behörden auf deren Verlangen vorlegen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(71)</NO.P>Die Schadstoffentfrachtung eines Altfahrzeugs ist der erste Schritt zur Vermeidung von Schäden an Umwelt und menschlicher Gesundheit sowie von Risiken im Bereich der Arbeitssicherheit. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Altfahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb von 30 Tagen</STRING></STRING> nach ihrer Übergabe an die zugelassene Behandlungsanlage und vor jeglicher Weiterbehandlung die erforderlichen Vorgänge zur Schadstoffentfrachtung durchlaufen. In dieser Phase sollte Altöl getrennt von anderen Fluiden und Flüssigkeiten gesammelt und gelagert und gemäß der Richtlinie 2008/98/EG weiterbehandelt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kältemittel sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> behandelt werden. </STRING></STRING>Darüber hinaus sollten die Teile, Bauteile und Werkstoffe, die Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom enthalten, aus dem Altfahrzeug entfernt werden, um negative Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt zu verhindern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(72)</NO.P>Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> zu gewährleisten, müssen alle in Fahrzeugen eingebauten Batterien getrennt aus dem Altfahrzeug entfernt und für die Weiterbehandlung in einem eigens dafür eingerichteten Bereich gelagert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(73)</NO.P>Um das Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen so weit wie möglich auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass Sekundärrohstoffe aus Altfahrzeugen weiterhin einen hohen Wert haben, sollte es vorgeschrieben sein, dass bestimmte Teile und Bauteile vor dem Schreddern aus dem Altfahrzeug entfernt werden müssen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese</STRING></STRING> Teile und Bauteile ▌ sollten im Rahmen eines manuellen Demontageverfahrens oder eines halbautomatisierten oder automatisierten Zerlegungsverfahrens entfernt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne dabei zerstört zu werden</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte von der </STRING></STRING>Anforderung der obligatorischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zerstörungsfreien</STRING></STRING> Entfernung von Teilen und Bauteilen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgewichen werden können, wenn eine zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nachweist, dass eine manuelle zerstörungsfreie Demontage oder eine automatisierte oder halbautomatische zerstörungsfreie Zerlegung unverhältnismäßige wirtschaftliche Kosten verursacht, die nicht durch die erwarteten Einnahmen aus der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung dieser Teile und Bauteile ausgeglichen werden können. In einem solchen Fall sollten diese Teile und Bauteile so entfernt werden können, dass sie dabei zerstört werden, um die relevanten Werkstoffe vor dem Schreddern zu trennen. Teile und Bauteile können vollständig von der Pflicht zur Entfernung ausgenommen werden, wenn sie in der vorliegenden Verordnung entsprechend ausgewiesen sind, sofern die zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nachweist, dass Werkstoffe mit Post-Schredder-Technologien ebenso effizient von den betreffenden Teilen und Bauteilen getrennt werden wie </STRING></STRING>mit manuellen, halbautomatisierten oder automatisierten Prozessen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dass die Kriterien und Grenzwerte der vorliegenden Verordnung eingehalten werden</STRING></STRING>. Um technische und wissenschaftliche Entwicklungen berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des entsprechenden Anhangs zu erlassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(74)</NO.P>Nachdem die zugelassenen Behandlungsanlagen Teile und Bauteile aus einem Altfahrzeug entfernt haben, sollten sie auf der Grundlage objektiver Kriterien im Zusammenhang mit den technischen Merkmalen der Teile und Bauteile und der Anforderungen an die Fahrzeugsicherheit sorgfältig prüfen und ermitteln, ob diese Teile und Bauteile für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(75)</NO.P>Die Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> enthält Vorschriften über die Nachhaltigkeit, Leistung, Sicherheit, Sammlung, das Recycling und die Second-Life-Verwendung von Batterien sowie über Informationen für Wirtschaftsteilnehmer über die Entfernung von Batterien. Das Potenzial von Batterien für eine Second-Life-Verwendung sollte in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden, indem Elektrofahrzeugbatterien von den wesentlichen Teilen oder Bauteilen ausgenommen werden, sodass das Fahrzeug ohne Elektrofahrzeugbatterie zur kostenlosen Behandlung abgegeben werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, vorausgesetzt, der letzte Fahrzeugeigner hat Unterlagen vorlegt, die belegen, dass die Batterie von einem sachkundigen Unternehmer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt wurde</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(76)</NO.P>Angesichts des Potenzials zur Wiederaufarbeitung und Überholung in der Automobilindustrie und ihres Beitrags zur Kreislaufwirtschaft muss den in dieser Branche tätigen Wirtschaftsteilnehmern Rechtsklarheit geboten werden. Daher sollte klargestellt werden, dass aus Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder bei Reparatur- und Wartungsvorgängen</STRING></STRING> entfernte Teile und Bauteile, die für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofortige</STRING></STRING> Wiederverwendung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine weitere</STRING></STRING> Wiederaufarbeitung oder Überholung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch sachkundige </STRING></STRING>Unternehmer geeignet sind, nicht als Abfall gelten sollten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um die Abfallhierarchie einzuhalten und die kreislauforientierte Verwendung von Ersatzteilen zu fördern, sollte die Weitergabe dieser Teile und Bauteile, mit Ausnahme von Batterien, zwischen Wirtschaftsteilnehmern nicht eingeschränkt werden. Aus Altfahrzeugen entfernte Teile und Bauteile sollten von einer zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ordnungsgemäß kontrolliert, gereinigt und erforderlichenfalls getestet werden, damit sie ohne weitere Vorbehandlung umgehend wiederverwendet werden können oder andernfalls für eine weitere Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind. Teile und Bauteile, die nicht für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, sollten als Abfall betrachtet werden, und ihre Ausfuhr sollte der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unterliegen.</STRING></STRING> Die einschlägigen nationalen Behörden sollten die Möglichkeit haben, von der zugelassenen Behandlungsanlage, die das betreffende Teil oder Bauteil entfernt hat, Unterlagen anzufordern, in denen die zugelassene Behandlungsanlage im Wege einer entsprechenden Bewertung bestätigt, dass die betreffenden Teile und Bauteile für die Wiederaufarbeitung, Überholung oder Wiederverwendung technisch geeignet sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(77)</NO.P>In ihrer Bewertung der Richtlinie 2000/53/EG stellte die Kommission fest, dass der Öffentlichkeit gebrauchte Ersatzteile und Bauteile von nicht identifizierten Anbietern angeboten werden und oftmals aus illegalen Tätigkeiten resultieren. Daher sollten neue Anforderungen für den Handel mit gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Teilen und Bauteilen festgelegt werden. Diese Teile und Bauteile sollten vor allem mit einem Etikett gekennzeichnet werden, auf dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Name des Teils oder Bauteils und die Kontaktdaten der zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die das Teil oder Bauteil entfernt hat, angegeben sind, und sie sollten ferner angemessen vor Beschädigungen bei der Beförderung sowie beim Ver- und Abladen der Teile und Bauteile geschützt werden. Die zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die das Teil oder das Bauteil entfernt hat, sollte eine Kopie der Rechnung oder des Vertrags im Zusammenhang mit der Verbringung dieser Teile zur Hand haben, falls die zuständige Behörde derartige Unterlagen verlangt.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(78)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Handelt es sich bei dem Endnutzer um einen Verbraucher, würde der Verkauf gebrauchter, wiederaufgearbeiteter oder überholter Teile und Bauteile von Unternehmen an Verbraucher unter die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/771/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> fallen. Nach dieser Richtlinie müssen verkaufte Waren dem Kaufvertrag entsprechen und für den Fall einer Vertragswidrigkeit sind die Haftung des Verkäufers und Abhilfen für den Verbraucher, wie die unentgeltliche Nachbesserung oder die unentgeltliche Ersatzlieferung, vorgesehen. Da entfernte und zur Wiederverwendung geeignete Teile und Bauteile sowie überholte Teile und Bauteile gebrauchte Waren im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 sind, können sich Verkäufer und Verbraucher auf kürzere Haftungszeiträume oder Verjährungsfristen, die ein Jahr nicht unterschreiten, einigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine solche Möglichkeit vorgesehen hat. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer werden ermutigt, Verbrauchern sowie – bei Geschäften zwischen Unternehmen – ihren Kunden gewerbliche Garantien für wiederverwendete, wiederaufgearbeitete und überholte Teile und Bauteile anzubieten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(79)</NO.P>Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes sollten bestimmte Bauteile und Teile, die aus Altfahrzeugen entfernt wurden, nicht wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder überholt werden. Diese Teile und Bauteile sollten nur für den Bau neuer Fahrzeuge oder für Fahrzeuge verwendet werden, die bereits in Verkehr gebracht wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn im Zuge der durchgeführten technischen Bewertung belegt wurde, dass sie den geltenden Fahrzeuganforderungen entsprechen. Diese Teile sollten nur von einem qualifizierten Reparatur- und Wartungsunternehmen eingebaut werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(80)</NO.P>Um die Entwicklung und das reibungslose Funktionieren des Marktes für wiederverwendbare, überholte und wiederaufgearbeitete Teile und Bauteile <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Nachrüstung von Fahrzeugen</STRING></STRING> in der Union zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, auf nationaler Ebene <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anreize</STRING></STRING> für die Weiterverwendung, Überholung und Wiederaufarbeitung von Teilen und Bauteilen – unabhängig davon, ob die Teile und Bauteile während der Nutzungsphase oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs entfernt wurden – <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und für die Nachrüstung von Fahrzeugen</STRING></STRING> zu schaffen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Anreize sollten sich in den Abfallvermeidungsprogrammen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG aufstellen müssen.</STRING></STRING> Die Kommission sollte den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erleichtern, indem deren bewährte Verfahren in Bezug auf auf nationaler Ebene geschaffene Anreize im Hinblick auf eine Überwachung der Wirksamkeit geteilt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(81)</NO.P>In ihrer Bewertung der Richtlinie 2000/53/EG stellte die Kommission fest, dass die Definition des Begriffs „Recycling“ in dieser Richtlinie zu weit gefasst ist und nicht mit der Richtlinie 2008/98/EG im Einklang steht, da darin der Begriff „Verfüllung“ als Recyclingverfahren eingestuft wird. In der vorliegenden Verordnung sollte daher die Definition des Begriffs „Recycling“ mit der Begriffsbestimmung aus Richtlinie 2008/98/EG in Einklang gebracht werden, in der der Begriff nicht die Verfüllung von Materialien umfasst.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(82)</NO.P>Das Recycling aller Kunststoffe aus Altfahrzeugen sollte fortlaufend verbessert werden, und es muss ein ausreichendes Angebot an Rezyklaten sichergestellt werden, um der Nachfrage nach recycelten Kunststoffen in Fahrzeugen gerecht zu werden. Daher ist es notwendig, das spezifische Ziel festzulegen, 30 % der Kunststoffe aus Altfahrzeugen zu recyceln. Dieses Ziel würde die Zielvorgabe für die Wiederverwendung und das Recycling von 85 % sowie die Zielvorgabe für die Wiederverwendung und Verwertung von 95 % von Altfahrzeugen, bezogen auf das durchschnittliche Gewicht pro Fahrzeug und Jahr, ergänzen. Um den Abfallbewirtschaftern die Umsetzung dieser Anforderungen zu erleichtern, ist ein Übergangszeitraum von drei Jahren erforderlich. In der Zwischenzeit sollten die derzeitigen Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling von 85 % sowie die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung von 95 % von Altfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG und ihrer Definition des Begriffs „Recycling“ weiterhin gelten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Gewicht der recycelten Kunststoffe und das Gesamtgewicht der Kunststoffe für das spezifische Recyclingziel für Kunststoffe sollte Elastomere, Duroplaste mit Ausnahme der zur Polsterung verwendeten Polyurethan-Schaumstoffe und Kunststoffe, die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1021 genannte Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, wenn die Schwellenwerte in Anhang IV der genannten Verordnung überschritten werden, nicht einschließen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(83)</NO.P>Die Verwertung hochwertiger Sekundärrohstoffe sollte mittels einer Verbesserung der Vorgänge für das Schreddern von Altfahrzeugen ausgeweitet werden. Daher sollten Altfahrzeuge und ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur dann</STRING></STRING> zusammen mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen Abfällen, einschließlich</STRING></STRING> Verpackungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschreddert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen, wenn bestimmte Kriterien und die Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Outputfraktionen erfüllt sind</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(84)</NO.P>Um die Qualität der Behandlung von Altfahrzeugen zusätzlich zu verbessern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten nur die</STRING></STRING> Abfallfraktionen aus geschredderten Altfahrzeugen auf Deponien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> entsorgt werden können</STRING></STRING>, wenn die Fraktionen, die Nicht-Inertabfälle enthalten,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(85)</NO.P>Altfahrzeuge werden als gefährliche Abfälle eingestuft und können nicht in Nicht-OECD-Länder ausgeführt werden. Es sollte dennoch möglich sein, dass schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge außerhalb der Union behandelt werden, sofern die Verbringung dieser schadstoffentfrachteteten Altfahrzeuge im Einklang mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1157</STRING></STRING> erfolgt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(86)</NO.P>Werden Altfahrzeuge aus der Union in ein Drittland verbracht, so sollte der Exporteur von der zuständigen Behörde im Bestimmungsland genehmigte Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Einklang mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1157</STRING></STRING> weitgehend gleichwertig sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(87)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Altfahrzeuge ökologisch nachhaltig behandelt werden, muss Klarheit über den Status eines Fahrzeugs während seiner gesamten Lebensdauer geschaffen werden, insbesondere in Situationen, in denen zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen unterschieden werden muss. Fahrzeugeigner, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> innerhalb der Union</STRING></STRING> das Eigentum an einem Gebrauchtfahrzeug übertragen möchten, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter bestimmten Umständen Unterlagen darüber vorlegen</STRING></STRING> müssen, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aus diesen Unterlagen sollte hervorgehen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist, oder sie sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung eine Bewertung enthalten,</STRING></STRING> die Kriterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umfasst</STRING></STRING>, anhand derer festgestellt wird, ob es sich bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Bewertung sollte in abgestufter Weise von verbindlichen Kriterien bis hin zu indikativen Kriterien durchgeführt werden. Sobald ein verbindliches Kriterium erfüllt ist, sollte</STRING></STRING> das betreffende Fahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als </STRING></STRING>Altfahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ist kein verbindliches Kriterium erfüllt, sollten die indikativen Kriterien geprüft werden. Wenn eines dieser indikativen Kriterien erfüllt ist, wäre eine weitere technische Bewertung erforderlich, um die erforderlichen Reparaturen festzustellen und eine Prüfbescheinigung zu erhalten. Auf der Grundlage dieser technischen Bewertung sollte der Fahrzeugeigner entscheiden können, ob das Fahrzeug entsorgt werden sollte. Erhält der Fahrzeugeigner nicht innerhalb von fünf Jahren nach dieser technischen Bewertung eine Prüfbescheinigung, sollte das betreffende Fahrzeug als Altfahrzeug gelten. Für diesen Zeitraum von fünf Jahren sollte die technische Bewertung als Beleg dafür dienen, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bewertung, ob es sich um ein Altfahrzeug handelt, sollte von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen durchgeführt werden, es obliegt jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie diese unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Einzelnen benannt werden sollten. Bei den unabhängigen Kfz-Sachverständigen sollte es sich um Fachkräfte mit Fachkenntnissen in den Bereichen Automobiltechnologie, Reparatur und Wartung oder Bewertung des Fahrzeugwerts handeln, die benannt werden, um unvoreingenommenes Fachwissen bereitzustellen, ohne dass Interessenkonflikte mit den beteiligten Parteien entstehen. Um übermäßige Belastungen für natürliche Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, zu verhindern und in erster Linie der Situation der Mehrheit der potenziellen Altfahrzeuge Rechnung zu tragen, sollte die Beleganforderung für solche Fahrzeugeigner nur unter bestimmten Umständen gelten. Solche Fälle sollten den Verkauf von Fahrzeugen betreffen, die von einer Versicherungsgesellschaft als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wurden oder bei denen der Verkauf vollständig über eine Online-Plattform abgeschlossen wird, ohne dass eine physische Übergabe des Fahrzeugs zwischen Verkäufer und Käufer oder einer in deren Namen handelnden Person stattfindet.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(88)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen, in denen ein Versicherungsunternehmen oder ein in seinem Auftrag handelnder Kfz-Sachverständiger eine Bewertung eines Schadens an einem Unfallfahrzeug durchführt, muss sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Bewertung insbesondere überprüft wird, ob das Fahrzeug gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien als Altfahrzeug einzustufen ist. Um illegalen Tätigkeiten entgegenzuwirken und die ordnungsgemäße Identifizierung von Altfahrzeugen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis erhalten, im Falle von Zweifeln hinsichtlich des Status eines Gebrauchtfahrzeugs vom Fahrzeugeigner Unterlagen anzufordern, die bestätigen, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Diese Unterlagen sollten entweder aus einer im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführten Bewertung im Hinblick auf die Einstufung als Altfahrzeug oder aus einer gültigen Prüfbescheinigung bestehen. Die zuständigen Behörden können von diesem Vorrecht unabhängig davon Gebrauch machen, ob das Fahrzeug an einem Unfall beteiligt war oder nicht. Diese Befugnis gilt auch für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die ansonsten nicht den Vorschriften über den Status von Fahrzeugen unterliegen sollten. Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e in ihren nationalen Rechtsvorschriften von den Vorschriften über den Fahrzeugstatus auszunehmen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Feststellung, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt, zu ändern, indem Kriterien gestrichen werden, nach denen ein Fahrzeug als Altfahrzeug gilt, wenn technologische Fortschritte in den Bereichen Verfolgbarkeit, Reparierbarkeit und Sicherheit eine solche Streichung hinreichend rechtfertigen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(89)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt nicht untergraben wird, und angesichts des Umstands, dass mit der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen, wie vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen dokumentiert, erhebliche Herausforderungen für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit einhergehen, ist es angezeigt, spezifische Anforderungen an die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen festzulegen.</STRING></STRING> Diese Anforderungen sollten auf objektiven Kriterien beruhen, anhand derer sich entscheidet, dass ein Gebrauchtfahrzeug kein Altfahrzeug ist und gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/oj).</FIELD></FOOTNOTE> als verkehrssicher einzustufen ist. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass nur Gebrauchtfahrzeuge, die in der Union als verkehrssicher gelten, in Drittländer ausgeführt werden können ▌. Damit die Zollbehörden überprüfen können, ob diese Anforderungen bei der Ausfuhr erfüllt sind, sollte jede Person, die Gebrauchtfahrzeuge ausführt, verpflichtet sein, den Behörden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und eine Erklärung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass es sich bei dem Gebrauchtfahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt und dass es als verkehrssicher gilt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(90)</NO.P>Es ist wichtig, einen Mechanismus einzurichten, mithilfe dessen die Einhaltung der Ausfuhranforderungen für Gebrauchtfahrzeuge wirksam überprüft werden kann, ohne den Handel zwischen der Union und Drittländern zu beeinträchtigen. Daher sollte die Kommission ein elektronisches System einrichten, mit dem die Behörden in den Mitgliedstaaten in Echtzeit Informationen über die FIN und den Stand der technischen Überwachung der zur Ausfuhr bestimmten Gebrauchtfahrzeuge austauschen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und überprüfen</STRING></STRING> können. Angesichts seiner bestehenden Merkmale und Funktionen im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über in der Union zugelassene Fahrzeuge zwischen Zulassungsbehörden hat die Kommission MOVE-HUB, eine Plattform für den Austausch von Nachrichten, entwickelt, um die nationalen elektronischen Register der Mitgliedstaaten miteinander zu vernetzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) zur Anbindung an das elektronische System MOVE-HUB zu nutzen. </STRING></STRING>Die Plattform erleichtert derzeit die Zusammenschaltung des Folgenden: Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU), Führerscheinregister (RESPER), Berufskraftfahrerqualifikationsregister (ProDriveNet), Mitteilung von Mängeln bei der Unterwegskontrolle von Fahrzeugen (RSI) und Register der Fahrtenschreiberkarten (TACHOnet-System) zusammengeschaltet.</P></CONS><CONS><P>Die Funktionen von MOVE-HUB sollten daher erweitert werden, um den Austausch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Überprüfung</STRING></STRING> von Informationen über die FIN und den Stand der technischen Überwachung der zur Ausfuhr bestimmten Gebrauchtfahrzeuge zu ermöglichen. Um es den Zollbehörden zu ermöglichen, elektronisch und automatisch zu überprüfen, ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug die Ausfuhranforderungen erfüllt, sollte das von MOVE-HUB betriebene elektronische System mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vernetzt werden. Die genannte Verordnung sieht einen umfassenden Rahmen automatisierter Überprüfungen bei spezifischen Nichtzollformalitäten der Union vor. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die wichtigsten zu überprüfenden Elemente festgelegt werden; die technischen Maßnahmen zur Durchführung dieser Überprüfungen würden hingegen in der Verordnung (EU) 2022/2399 festgelegt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(91)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Ausfuhranforderungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Entwicklung der erforderlichen elektronischen Systeme und deren Vernetzung mit den nationalen Systemen übertragen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(92)</NO.P>Die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zuständigen Behörden der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um eine wirksame Umsetzung der Anforderungen für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen sicherzustellen und sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Diese Amtshilfe sollte den Austausch von Informationen zur Überprüfung des Status von Fahrzeugen vor der Ausfuhr umfassen, einschließlich der Bestätigung von Zulassungsinformationen in dem Mitgliedstaat, in dem das jeweilige Fahrzeug zuvor zugelassen war. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zusammenarbeit sollte unter anderem die Gewährung des Zugangs zu einschlägigen Dokumenten und Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Inspektionen, unter Einhaltung des für die ersuchte Behörde geltenden Datenschutzrecht umfassen. </STRING></STRING>Darüber hinaus sollten die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen Behörden der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine umfassende Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern kooperieren.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(93)</NO.P>Die Zollbehörden müssen in der Lage sein, Kontrollen an zur Ausfuhr bestimmten Gebrauchtfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vorzunehmen. Ein erheblicher Anteil der aus der Union ausgeführten Gebrauchtfahrzeuge wird in Länder verbracht, in denen Einfuhranforderungen bestehen oder eingeführt werden könnten, wie beispielsweise Anforderungen in Bezug auf das Alter des Fahrzeugs oder seine Emissionen. Die Zollbehörden müssen in der Lage sein, elektronisch und automatisch über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu überprüfen, ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug diese Anforderungen erfüllt, wenn die Informationen über diese Anforderungen der Kommission von den betreffenden Drittländern offiziell übermittelt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollte die Kommission die gemeldeten spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder der Straßenverkehrssicherheit, die von Drittländern auferlegt werden, auf einem speziellen Online-Portal veröffentlichen und aktualisieren. </STRING></STRING>Um den Umweltschutz und die Straßenverkehrssicherheit in Drittländern zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Anforderungen zu erlassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(94)</NO.P>Um das Risiko der Ausfuhr von Fahrzeugen ohne die erforderlichen Unterlagen mit Angaben über die FIN und den Stand der technischen Überwachung des Fahrzeugs zu umgehen sowie das Risiko zu vermeiden, dass ein Verstoß gegen die Ausfuhranforderungen erst dann festgestellt wird, wenn das Fahrzeug die Union bereits verlassen hat, sollte die Anwendung der Verfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders und der Eigenkontrolle</STRING></STRING> gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht zulässig sein. Diese Verfahren würden die Zollbehörden daran hindern, Echtzeitkontrollen über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll durchzuführen, was das Risiko eines Verstoßes gegen die Unionsvorschriften über die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen erhöhen würde.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(95)</NO.P>In ihrer Bewertung der Richtlinie 2000/53/EG betrachtete die Kommission das Fehlen von Vorschriften über verpflichtende Inspektionen als einen Mangel der genannten Richtlinie. Im Zuge der vorliegenden Verordnung sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">demnach die Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufdeckung illegaler Tätigkeiten im Bereich der Sammlung, Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen sowie deren Teilen und Bauteilen auferlegt bekommen und es sollten</STRING></STRING> Mindestanforderungen für die Häufigkeit der Inspektionen, ihren Umfang und die Merkmale der Anlagen festgelegt werden, die Gegenstand solcher Inspektionen sind. Die Wettbewerbsfähigkeit der zugelassenen Behandlungsanlagen gegenüber illegal agierenden Wirtschaftsteilnehmern würde damit gewahrt und die kontinuierliche Einhaltung der Genehmigungsauflagen und Anforderungen an die Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen sichergestellt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(96)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten Inspektionsstrategien festlegen, mit denen illegale Tätigkeiten bei der Sammlung, Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen sowie deren Teilen und Bauteilen aufgedeckt werden sollen. In diesen Strategien sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen enthalten sein, damit die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt wird und zur Verhinderung rechtswidriger Praktiken in der Branche beigetragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Kalenderjahr</STRING></STRING> Inspektionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchführen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese</STRING></STRING> Inspektionen sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich sowohl auf rechtmäßig tätige Einrichtungen als auch auf mutmaßlich illegale Tätigkeiten erstrecken</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mindestanzahl der jährlich in jedem Mitgliedstaat durchzuführenden Inspektionen sollte mindestens 10 % der in diesem Mitgliedstaat betriebenen</STRING></STRING> zugelassenen Behandlungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Sammelstellen entsprechen</STRING></STRING>. Es muss betont werden, dass die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten Inspektionen die Inspektionen bei der Verbringung von Altfahrzeugen ergänzen sollten, die in der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1157</STRING></STRING> umfassend geregelt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(97)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen zur Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene einrichten, damit die Inspektionen effizient durchgeführt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um die Verhinderung und Erkennung der illegalen Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen zu erleichtern und das Problem der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib zu lösen</STRING></STRING>. Diese Mechanismen sollten den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten ermöglichen, der für die Verfolgung der Fahrzeuge und die Überprüfung der ordnungsgemäßen Behandlung am Ende der Lebensdauer erforderlich ist.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um die Zusammenarbeit in der gesamten Union in diesen Bereichen zu fördern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv auf die einschlägigen bestehenden Agenturen, wie die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), sowie auf die Durchsetzungsnetze, die sich mit der Bekämpfung der Umweltkriminalität in der gesamten Union befassen, zurückgreifen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(98)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um gegen die illegale Behandlung von Altfahrzeugen vorzugehen und so daraus entstehende Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu verhindern. Jede Anlage oder jedes Unternehmen, die bzw. das Altfahrzeuge ohne gültige Genehmigung behandelt oder gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen oder Anforderungen verstößt, sollte daher mit Sanktionen belegt werden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Einhaltung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten auch andere Maßnahmen wie den Entzug der Genehmigung oder die Anordnung der Aussetzung der Geschäftstätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers in Betracht ziehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(99)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und die Durchführung dieser Vorschriften sicherstellen. Die Sanktionen sollten insbesondere für Verstöße gegen die Bestimmungen über die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen, die Übergabe von Altfahrzeugen an zugelassene Behandlungsanlagen oder Sammelstellen und den Handel mit gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Teilen und Bauteilen festgelegt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(100)</NO.P>Für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Rechtsvorschriften der Union und die Bereitstellung aktueller Transparenzinformationen für die Märkte müssen Berichterstattungspflichten festgelegt werden. Korrekte und gültige Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ihren Zweck erfüllen, und gegebenenfalls weitere Anpassungen vorschlagen kann, um eine umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen zu gewährleisten oder die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu optimieren. Im Hinblick auf eine Begrenzung des mit der Berichterstattung verbundenen Aufwands sollten nur Daten gemeldet werden, die für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung unerlässlich sind, und die Berichterstattung sollte durch digitale Instrumente erleichtert werden. Auf der Grundlage dieser Aspekte sollte festgelegt werden, welche Daten die Wirtschaftsteilnehmer an die einschlägigen Behörden und welche Daten die Mitgliedstaaten an die Kommission melden müssen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Berichterstattungspflichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. In den Durchführungsrechtsakten, die die Entscheidung 2005/293/EG der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/293/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ersetzen sollten, sollte auch eine Methode für die Berechnung und Überprüfung der Verwirklichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(101)</NO.P>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spielen eine wichtige Rolle bei der Überprüfung der Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Sammlung und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen, einschließlich einer besseren Verfolgung der Fahrzeuge durch die Behörden und der Bekämpfung der illegalen Behandlung von Altfahrzeugen. Die Mitgliedstaaten sollten Abfallbewirtschaftern und anderen einschlägigen Wirtschaftsteilnehmern daher vorschreiben, den zuständigen Behörden Daten vorzulegen, anhand derer sie die Umsetzung der Bestimmungen über die Sammlung und Bewirtschaftung von Altfahrzeugen besser überwachen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(102)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</FIELD></FOOTNOTE> wahrgenommen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(103)</NO.P>Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach der vorliegenden Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(104)</NO.P>Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, in dem die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ohne Bestimmungen über Sanktionen aufgelistet werden, sollte geändert werden, indem die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG aus der genannten Liste gestrichen werden, da die vorliegende Verordnung Sanktionsbestimmungen enthalten muss.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(105)</NO.P>Es muss sichergestellt werden, dass die mit der Typgenehmigung zusammenhängenden Bestimmungen und Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens überprüft werden. Die Verordnung (EU) 2018/858 sollte daher entsprechend geändert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(106)</NO.P>Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib wurden als eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG ermittelt. Das Fehlen eines effizienten Systems für den Echtzeit-Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den Zulassungsstatus von Fahrzeugen beeinträchtigt die Verfolgbarkeit und wurde als ein Grund für die hohe Anzahl von „Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib“ in der Union ermittelt. Um hier Abhilfe zu schaffen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hat</STRING></STRING> die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/37/oj).</FIELD></FOOTNOTE> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgeschlagen</STRING></STRING>. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge Daten elektronisch zu erfassen, anhand derer die Gründe für eine Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs ordnungsgemäß dokumentiert werden können, insbesondere wenn ein Fahrzeug als Altfahrzeug in einer zugelassenen Behandlungsanlage behandelt, in einem anderen Mitgliedstaat wieder zugelassen, in ein Drittland außerhalb der Union ausgeführt oder gestohlen wurde. Darüber hinaus sollten die Fahrzeugeigner verpflichtet werden, jegliche Änderung bezüglich des Eigentums unverzüglich an die nationale Zulassungsbehörde zu melden, um die illegale Demontage oder Ausfuhr von vorübergehend abgemeldeten Fahrzeugen zu verhindern. Diese Änderungen ergänzen die bestehenden Anforderungen an die Mitgliedstaaten, Daten über alle in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge elektronisch zu erfassen, und bauen auf ihnen auf.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(107)</NO.P>Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und auf die Umwelt vorlegen. Die Kommission sollte in ihren Bericht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter anderem</STRING></STRING> eine Bewertung der Bestimmungen über die Konstruktion neuer Fahrzeuge, einschließlich der Zielvorgaben für die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit, der Bestimmungen über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen, einschließlich der Recyclingziele, und der Bestimmungen über Sanktionen sowie eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer weiteren Ausweitung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der geltenden Bestimmungen</STRING></STRING> auf ▌Fahrzeuge der Klasse L, schwere Nutzfahrzeuge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigte Fahrzeuge und Wohnmobile, einschließlich Wohnanhängern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,</STRING></STRING> aufnehmen. Diese Bewertung sollte sich nicht nur auf Aspekte der Behandlung von Altfahrzeugen konzentrieren, sondern auch auf die Relevanz und den Mehrwert von Konstruktionsanforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie auf das Ausmaß, in dem das Problem von Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib gelöst wurde, einschließlich Schätzungen der Anzahl der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib und der Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen, und auf die Notwendigkeit, weitere Maßnahmen mit Blick auf das Problem der Verfolgbarkeit von Fahrzeugen aufzunehmen</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dieser Hinsicht sollten in der Bewertung die Wirksamkeit, Interoperabilität und Zuverlässigkeit der nationalen Fahrzeugzulassungssysteme geprüft werden, ebenso wie ihr grenzüberschreitender Informationsaustausch, wenn es gilt, die genaue Identifizierung, den Status und die Verfolgbarkeit von Fahrzeugen während ihres gesamten Lebenszyklus sicherzustellen. Die Kommission sollte auch den Stand der technologischen Entwicklung und die ökologische Leistung des Gehalts an biobasiertem Kunststoff in Fahrzeugen und von Elastomeren aus der Wiederaufarbeitung von Reifen in Neufahrzeugen überprüfen und könnte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung einschlägiger Ziele vorlegen. Bei Elastomeren aus der Wiederaufarbeitung von Reifen sollte vorrangig bewertet werden, inwieweit sie in die bestehenden Zielvorgaben für den Anteil an recyceltem Kunststoff einbezogen werden können.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(108)</NO.P>Der Bericht der Kommission sollte auch eine Bewertung der Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über in den Fahrzeugen enthaltene besorgniserregende Stoffe und der Notwendigkeit der Verbesserung der Verfolgbarkeit solcher Stoffe enthalten. Die Kommission sollte auch bewerten, ob Maßnahmen in Bezug auf Stoffe eingeführt werden müssen, die sich auf die Behandlung von Altfahrzeugen auswirken können, um die Vorschriften besser mit der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1781</STRING></STRING> in Einklang zu bringen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(109)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte ferner auf der Grundlage der Erklärungen der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bewerten, ob die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei der Erfüllung der Zielvorgaben für recycelten Kunststoff auf dem richtigen Weg sind. Bei der Bewertung sollten insbesondere die Verfügbarkeit geeigneter Kunststoffrecyclingtechnologien, die ausreichende Verfügbarkeit von recyceltem Kunststoff, das Qualitätsniveau des recycelten Kunststoffs im Vergleich zum erforderlichen Sicherheitsniveau sowie technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Erreichung des Ziels beurteilt werden. Der Bewertung sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag der Kommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung beigefügt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(110)</NO.P>Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer ihren Pflichten aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können. Diese Verordnung sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(111)</NO.P>Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Einrichtung von Sammelsystemen zu ergreifen und gleichzeitig die Kontinuität für die Wirtschaftsteilnehmer und Abfallbewirtschafter aufrechtzuerhalten, sollte die Richtlinie 2000/53/EG erst nach einer gewissen Zeit aufgehoben werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(112)</NO.P>Diese Verordnung berührt nicht die in der Richtlinie 2000/53/EG festgelegten Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen oder Ausnahmen von diesen Beschränkungen. Sie enthält jedoch klarere Vorschriften dafür, wie die Einhaltung dieser Beschränkungen sowie anderer Anforderungen an die Kreislauffähigkeit während des Typgenehmigungsverfahrens zu überprüfen sind. Um sicherzustellen, dass den Erzeugern ausreichend Zeit für die Einhaltung dieser Vorschriften zur Verfügung steht, sollten die Vorschriften erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG bezüglich der Beschränkungen der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Kraft bleiben, bis die Vorschriften der vorliegenden Verordnung Anwendung finden, um Kontinuität zu gewährleisten und sicherzustellen, dass in der Union in Verkehr gebrachte Fahrzeuge in Fällen, die nicht von der genannten Richtlinie abgedeckt werden, keine solchen Stoffe enthalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(113)</NO.P>Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung in der vorliegenden Verordnung sind zudem klarer als die in der Richtlinie 2000/53/EG festgelegten Bestimmungen. Da die Einführung solcher Regelungen und der erforderlichen nationalen Bestimmungen über die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung etwas Zeit erfordert, sollten diese Bestimmungen erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG sollten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in Kraft bleiben, um Kontinuität in Bezug auf die Finanzierung der Kosten für die Sammlung von Altfahrzeugen durch die Hersteller zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(114)</NO.P>Ebenso enthält diese Verordnung neue Anforderungen an die Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere in Bezug auf die Entfernung von Teilen und Bauteilen zur Förderung ihrer Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung sowie zur Verbesserung der Qualität der Recyclingverfahren. Abfallbewirtschafter benötigen Zeit, um sich an diese neuen Anforderungen anzupassen; die Vorschriften sollten daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG sollten bis zum Inkrafttreten der Anforderungen der vorliegenden Verordnung in Kraft bleiben, um Kontinuität in Bezug auf die Behandlung von Altfahrzeugen zu gewährleisten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(115)</NO.P>Um Kontinuität zu gewährleisten, sollten die Pflichten gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über die Berichterstattung und die damit verbundenen Pflichten zur Übermittlung von Daten an die Kommission in Kraft bleiben, bis die Kommission die neuen Berechnungsvorschriften und Berichterstattungsformate im Rahmen der vorliegenden Verordnung angenommen hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(116)</NO.P>Alle Bestimmungen bezüglich Fahrzeugen der Klasse L ▌und Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, um den Wirtschaftsteilnehmern genug Zeit für die Einhaltung der Anforderungen zu geben. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Genehmigungen für zugelassene Behandlungsanlagen wichtig, die die Schadstoffentfrachtung und die weitere Behandlung solcher Fahrzeuge durchführen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(117)</NO.P>Im Interesse der Klarheit, der Verhältnismäßigkeit und der Vereinfachung und da die Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit alle in der vorliegenden Verordnung enthalten sind, sollte die Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2005/64/EG</STRING></STRING> erst nach einer gewissen Zeit aufgehoben werden. Dadurch bleibt den Erzeugern ausreichend Zeit, um sicherzustellen, dass die von ihnen konzipierten und gebauten Fahrzeugtypen den Anforderungen an die Kreislauffähigkeit entsprechen, und den Typgenehmigungsbehörden genug Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(118)</NO.P>Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, negative Auswirkungen der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen zu verhindern und zu verringern und ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des Harmonisierungsbedarfs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(119)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft einerseits und das Vereinigte Königreich andererseits haben ein Austrittsabkommen</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> geschlossen. Es wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/135/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angenommen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endete. Mit dem Ende des Übergangszeitraums endete die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Vereinigten Königreich, während das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Windsor-Rahmen“)</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das einen integralen Bestandteil des Austrittsabkommens darstellt, anwendbar wurde. Nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens und Anhang 2 Nummer 9 des Windsor-Rahmens gelten die Richtlinie 2005/64/EG sowie die Rechtsakte der Union zur Durchführung, Änderung oder Ersetzung dieser Richtlinie für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Die vorliegende Verordnung ersetzt die Richtlinie 2005/64/EG und würde daher für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten. Angesichts des Anwendungsbereichs des Windsor-Rahmens sollte daher festgelegt werden, dass einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten sollten —</STRING></STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel I</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG>In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kreislauffähigkeit der Konstruktion und Produktion von Fahrzeugen in Bezug auf Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit sowie die Verwendung von Rezyklatanteilen festgelegt, die bei der Typgenehmigung von Fahrzeugen zu überprüfen sind, sowie Anforderungen an die Informationen über und Kennzeichnung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen in Fahrzeugen. Ferner werden Anforderungen im Hinblick auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen sowie die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus der Union in Drittländer festgelegt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> und N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Altfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858 der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ab dem … [erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/858,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>ab dem … [erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Altfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des Artikels 3 Nummer 31</STRING></STRING> der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2018/858 der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und O</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem … [erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klasse L gemäß Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet Absatz 1 gilt</STRING></STRING> diese Verordnung ▌ nicht</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>für Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Kleinserienfahrzeuge der Klasse L gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch die Streitkräfte konstruiert und gebaut oder dafür angepasst wurden, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/858,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>für Fahrzeuge von historischem Interesse im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich ihrer identifizierbaren Teile und Bauteile, die in dem Zeitraum, in dem diese Fahrzeuge als Fahrzeuge von historischem Interesse gelten, für Wartungstätigkeiten an diesen Fahrzeugen und zur Erhaltung ihres historischen Status erforderlich sind,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse für den Zeitraum, in dem diese Fahrzeuge von den zuständigen Behörden nach dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren offiziell als solche anerkannt sind,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Wohnanhänger gemäß Anhang I Nummer 5.6 der Verordnung (EU) 2018/858,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858 der Klasse M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder O und von einem Kleinserienhersteller hergestellt wurden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, der Klasse L1e-A gemäß Anhang I Kriterium 9 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Klasse L1e-B gemäß Anhang XIX Nummer 1.1.2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/3/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c gelten die folgenden Bestimmungen nicht für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Artikel 4 über die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Artikel 5 über Anforderungen für Stoffe in Fahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Artikel 6 über den Mindestrezyklatanteil in Fahrzeugen,</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Artikel 8 über allgemeine Pflichten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Artikel 9 über eine Kreislauffähigkeitsstrategie,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Artikel 10 über die Erklärung des Rezyklatanteils in Fahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Artikel 12 über die Kennzeichnung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen in Fahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Artikel 13 über den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpass für Fahrzeuge,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Artikel 21 über die Beitragsmodulation,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Artikel 22 über den Kostenzuweisungsmechanismus für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden,</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>Artikel 33 über Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 35 Absatz 2 über die Verbringung von Altfahrzeugen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe e gelten die folgenden Bestimmungen nicht für Fahrzeuge oder Altfahrzeuge der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klasse L</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 über die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 5 über Anforderungen für Stoffe in Fahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 über den Mindestrezyklatanteil in Fahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9 über eine Kreislauffähigkeitsstrategie,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 über die Erklärung des Rezyklatanteils in Fahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13 über den digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21 über die </STRING></STRING>Beitragsmodulation<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 22 über den Kostenzuweisungsmechanismus für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33 über Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 35 Absatz 2 über die Verbringung von Altfahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 38 über die zuständige Behörde für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>Artikel 39 über Kontrollen und Anforderungen für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>Artikel 40 über die automatisierte Überprüfung der Informationen über den Fahrzeugstatus,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>Artikel 41 über das Risikomanagement und Zollkontrollen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>Artikel 42 über die Aussetzung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>Artikel 43 über die Überlassung zur Ausfuhr,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>Artikel 44 über die Ablehnung der Überlassung zur Ausfuhr,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>r)</NO.P>Artikel 45 über die Zusammenarbeit der Behörden und den Austausch von Informationen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>s)</NO.P>Artikel 46 über elektronische Systeme.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Ungeachtet Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben b und d</STRING></STRING> gelten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die folgenden Bestimmungen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung oder Altfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ▌:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4 über die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von</STRING></STRING> Fahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6 über den Mindestrezyklatanteil in Fahrzeugen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 über die Konzeption zur leichten Entfernung und Ersetzung bestimmter Teile und Bauteile in Fahrzeugen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8 über allgemeine Pflichten</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9 über eine Kreislauffähigkeitsstrategie</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 über die Erklärung des Rezyklatanteils in Fahrzeugen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">11 über Informationen über das Entfernen und die Ersetzung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen in</STRING></STRING> Fahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12 über die Kennzeichnung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen in Fahrzeugen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">13 über den digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14 über die zuständigen Behörden für die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 15 über zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17 über Organisationen für Herstellerverantwortung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18 über die Zulassung zur Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 über die Registrierung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21 über die </STRING></STRING>Beitragsmodulation<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 22 über den Kostenzuweisungsmechanismus für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33 über Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>r)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 35 Absatz 2 über die Verbringung von Altfahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>s)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 36 über die Übertragung des Eigentums an Gebrauchtfahrzeugen innerhalb der Union,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>t)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 37 Absatz 1 über den Fahrzeugstatus,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>u)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 38 über die zuständige Behörde für den Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen in Drittländer,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 39 über Kontrollen und Anforderungen für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>w)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 40 über die automatisierte Überprüfung der Informationen über den Fahrzeugstatus,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>x)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 41 über das Risikomanagement und Zollkontrollen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>y)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 42 über die Aussetzung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>z)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 43 über die Überlassung zur Ausfuhr,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 44 über die Ablehnung der Überlassung zur Ausfuhr,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ab)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 45 über die Zusammenarbeit der Behörden und den Austausch von Informationen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ac)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 46 über elektronische Systeme.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ungeachtet Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt Folgendes</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Artikel 4 bis 13 gelten nicht für Teile eines Fahrzeugs der Klasse M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder O, die im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt wurden, mit Ausnahme des Basisfahrzeugs; die anderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie auf die betreffende Fahrzeugklasse anwendbar sind;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 5 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und O;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 und 11 gelten für Fahrzeuge der Klasse L nur in Bezug auf Anhang VIII Teil C Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10 und 11</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 gilt für Fahrzeuge der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und O nur in Bezug auf Anhang VIII Teil C Nummern 1, 3, 4 und 5</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	Artikel 8<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gilt für Fahrzeuge der Klasse L nur in Bezug auf</STRING></STRING> die für diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge</STRING></STRING> geltenden Verpflichtungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 16 Buchstabe b gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse L, Fahrzeuge der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und O sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder O;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Mitgliedstaaten können die Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e von den Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 6 sowie Artikel 25, 36 und 37 ausnehmen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 29 gilt für Fahrzeuge der Klasse L, Fahrzeuge der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und O sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und O nur in Bezug auf Anhang VIII Teil C Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10 und 11;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Artikel 47 bis 50 gelten für Fahrzeuge der Klasse L sowie Fahrzeuge der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und O nur in Bezug auf die Berichterstattung und die Durchsetzung der für diese Fahrzeugklassen geltenden Verpflichtungen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>(Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„Fahrzeug“ jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2018/858 oder eines der in Artikel 4 Absatz 2 ▌der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Fahrzeuge;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Altfahrzeug“ ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei dem es sich um Abfall</STRING></STRING> gemäß ▌Anhang I der vorliegenden Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">handelt</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Fahrzeugtyp“ einen Fahrzeugtyp im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/858 oder im Sinne von Artikel 3 Nummer 73 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Wiederverwendung“ jeden Vorgang, bei dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeugteile oder -bauteile</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wieder</STRING></STRING> zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„Wiederverwendbarkeit“ die Möglichkeit der Wiederverwendung von Teilen oder Bauteilen aus Altfahrzeugen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Recyclingfähigkeit“ die Möglichkeit des Recyclings von Teilen, Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Verwertbarkeit“ die Möglichkeit der Verwertung von Teilen, Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Zulieferer“ jede natürliche oder juristische Person, die Teile, Bauteile oder Werkstoffe an einen Erzeuger liefert, der sie zur Herstellung von Fahrzeugen verwendet;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, mit Ausnahme von natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„kritische Rohstoffe“ kritische Rohstoffe im Sinne von Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1252</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Produktionsabfälle“ Werkstoffe, die während eines Herstellungsprozesses aus dem Abfallstrom abgeleitet werden, mit Ausnahme der Wiederverwendung von Werkstoffen, etwa von aufbereiteten oder gemahlenen Abfällen oder von Ausschuss, die innerhalb desselben Prozesses, bei dem sie entstanden sind, zurückgewonnen werden können;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„Verbraucherabfälle“ Abfälle, die aus Produkten entstehen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> in Verkehr gebracht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben </STRING></STRING>wurden;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>„Entfernung“ die manuelle, mechanische, chemische, thermische oder metallurgische Handhabung, die darin resultiert, dass die betreffenden Teile, Bauteile oder Werkstoffe aus Altfahrzeugen einzeln als separater Outputstrom oder Teil eines Outputstroms erkennbar sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>„Elektroantriebsmotor“ einen Elektromotor, der elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung umwandelt, um ein Fahrzeug anzutreiben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>„Elektrofahrzeugbatterie“ eine Elektrofahrzeugbatterie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>„zugelassene Behandlungsanlage“ jede(s) Anlage oder Unternehmen, die bzw. das gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und der vorliegenden Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Tätigkeiten im Bereich der</STRING></STRING> Sammlung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Lagerung</STRING></STRING> und Behandlung von Altfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich ihrer Teile und Bauteile</STRING></STRING>, zugelassen ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>„Schreddern“ einen Vorgang, der dazu dient, Altfahrzeuge zu zertrümmern oder zu zerkleinern;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>„Behandlung“ jede Tätigkeit, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an eine Anlage zur Schadstoffentfrachtung, zur Demontage, zur Kompaktierung, zur Grobzerkleinerung, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING> der Beseitigung der Schredder-Abfälle durchgeführt wird, sowie einen sonstigen Vorgang im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und deren Teilen, Bauteilen und Werkstoffen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>„Reparatur- und Wartungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewerbsmäßig direkt oder indirekt an der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen beteiligt ist, einschließlich Reparaturunternehmen, </STRING></STRING>Erzeugern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Händlern von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdiensten, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern sowie</STRING></STRING>Erzeugern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs für den Handel oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs auf dem Unionsmarkt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>„Abfallbewirtschafter“ jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Altfahrzeuge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich ihrer Teile und Bauteile,</STRING></STRING> sammelt oder behandelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>„Hersteller“ jeden Erzeuger, Einführer oder Vertreiber, der unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, ein Fahrzeug erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für den Handel oder zur Verwendung gewerblich bereitstellt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>„▌Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Fahrzeuge erstmals auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Drittlands</STRING></STRING>, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Bevollmächtigter für den grenzüberschreitenden Mechanismus“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und vom </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Einklang mit Artikel 22 benannt wurde;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>„Sekundärrohstoffe“ Werkstoffe, die Primärrohstoffe ersetzen können und durch Recyclingverfahren gewonnen wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>„Fahrzeugeigner“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an einem Fahrzeug innehat, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder den</STRING></STRING> Inhaber der Zulassungsbescheinigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Fahrzeugs oder, wenn weder der Inhaber des Eigentumsrechts noch der Inhaber der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs ermittelt werden kann, den Halter des Fahrzeugs</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>„Post-Schredder-Technologie“ Techniken und Technologien, die eingesetzt werden, um Werkstoffe aus Altfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Einklang mit Anhang VIII Teil G Nummer 2 nach dem Schreddern </STRING></STRING>zur weiteren Verwertung zu verarbeiten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>„Wiederaufarbeitung“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewerbsmäßige Tätigkeiten, in deren Rahmen</STRING></STRING> ein neues Teil oder Bauteil wieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem neuwertigen Zustand</STRING></STRING> aus Teilen und Bauteilen hergestellt wird, die ▌aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen entfernt wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei</STRING></STRING> mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Sicherheit,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Lebensdauer, die</STRING></STRING> Leistung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Zweck oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Typ<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Teils oder Bauteils</STRING></STRING> auswirkt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar im Wege eines Verfahrens, das spezifischen technischen Spezifikationen, einschließlich technischer Standards, Qualitätsnormen und Prüfstandards, entspricht</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>„Überholung“ Tätigkeiten zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Wartung</STRING></STRING> und erforderlichenfalls Reparatur eines aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen entfernten Teils oder Bauteils mit dem Ziel, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine</STRING></STRING> Leistung oder Funktionalität ▌, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Teils oder Bauteils</STRING></STRING> festgelegt wurde, wiederherzustellen;</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>„Nicht-Inertabfälle“ Abfälle, die nicht den Bedingungen der Begriffsbestimmung für „Inertabfälle“ gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 1999/31/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/31/oj).</FIELD></FOOTNOTE> entsprechen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>„Gebrauchtfahrzeug“ ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassen wurde und kein Altfahrzeug ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>„zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug“ ein Gebrauchtfahrzeug, das in das Zollverfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt werden soll;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>„Wirtschaftsteilnehmer“ Hersteller, Sammler, Kfz-Versicherungsunternehmen, Zulieferer, Reparatur- und Wartungsunternehmen, Abfallbewirtschafter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Demontagebetrieben und Recyclingunternehmen,</STRING></STRING> und alle anderen Akteure, die an der Konstruktion von Fahrzeugen, dem Handel mit Gebrauchtfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Demontage, der Wiederverwendung</STRING></STRING> oder der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen aus Fahrzeugen </STRING></STRING>beteiligt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>36.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„verkehrssicheres Fahrzeug“ ein gemäß der Richtlinie 2014/45/EU verkehrssicheres Fahrzeug;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>37.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Nachrüstbetrieb“ jede juristische Person, die einen elektrischen Umbausatz herstellt oder Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge umrüstet;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>38.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Sammelstelle“ einen Wirtschaftsteilnehmer, bei dem es sich nicht um eine zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> handelt, der Altfahrzeuge vorübergehend lagert und die Übergabe der gesammelten Altfahrzeuge an zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vorbereitet;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>39.</NO.P>„Abfall“, „Altöl“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „Vermeidung“, „Verwertung“, „Recycling“, „Verfüllung“, „Beseitigung“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ Abfall, Altöl, Abfallbesitzer, Abfallbewirtschaftung, Sammlung, Vermeidung, Verwertung, Recycling Verfüllung, Beseitigung und Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne von Artikel 3 Nummer 1, 3, 6, 9, 10, 12, 15, 17, 17a, 19 bzw. 21 der Richtlinie 2008/98/EG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>40.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">außer für Fahrzeuge der Klasse L: </STRING></STRING>„Typgenehmigung“, „Mehrstufen-Typgenehmigung“, „Bauteil“, „Teile“, „Ersatzteile“, „Basisfahrzeug“, „Kleinserienfahrzeug“, „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Genehmigungsbehörde“, „Erzeuger“, „Einführer“ und „Händler“ Typgenehmigung, Mehrstufen-Typgenehmigung, Bauteil, Teile, Ersatzteile, Basisfahrzeug, Kleinserienfahrzeug, Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, Marktüberwachungsbehörde, Genehmigungsbehörde, Hersteller, Einführer und Händler im Sinne von Artikel 3 Nummer 1, 8, 19, 21, 23, 24, 30, 31, 35, 36, 40, 42 bzw. 43 der Verordnung (EU) 2018/858;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>41.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge der Klasse L: „Typgenehmigung“, „Basisfahrzeug“, „Bauteil“, „Teile“, „Ersatzteile“, „Erzeuger“, „Einführer“, „Händler“, „Genehmigungsbehörde“ und „Marktüberwachungsbehörde“ Typgenehmigung, Basisfahrzeug, Bauteil, Teile, Ersatzteile, Hersteller, Einführer, Händler, Genehmigungsbehörde und Marktüberwachungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1, 11, 16, 18, 21, 47, 49, 50, 56 bzw. 57 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie „Kleinserienfahrzeug“ ein Kleinserienfahrzeug gemäß Artikel 42 der genannten Verordnung;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>42.</NO.P>„Zulassung“, „Zulassungsbescheinigung“, „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“, „Aussetzung der Zulassung“ und „Aufhebung der Zulassung“ Zulassung, Zulassungsbescheinigung, Inhaber der Zulassungsbescheinigung, Aussetzung der Zulassung und Aufhebung der Zulassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, c, d, e bzw. f der Richtlinie 1999/37/EG;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>43.</NO.P>„Fahrzeug von historischem Interesse“, „technische Überwachung“ und „Prüfbescheinigung“ Fahrzeug von historischem Interesse, technische Überwachung und Prüfbescheinigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 7, 9 bzw. 12 der Richtlinie 2014/45/EU;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>44.</NO.P>„besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ einen besorgniserregenden Stoff bzw. Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">27</STRING></STRING> bzw. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">29</STRING></STRING> der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1781</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>45.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>46.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>47.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Kleinserienhersteller“ einen Kleinserienhersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1257;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>48.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Batterie für leichte Verkehrsmittel“ bzw. „LV-Batterie“ eine Batterie für leichte Verkehrsmittel bzw. LV-Batterie im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>49.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>50.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/19/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>51.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„biobasierte Kunststoffe“ biobasierte Kunststoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 53 der Verordnung (EU) 2025/40;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>52.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Aufarbeitung“ eine Aufarbeitung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/573.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel II</TI><STI.GR>Anforderungen an die Kreislauffähigkeit</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines Fahrzeugtyps, der ab dem … [erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, muss so konstruiert sein, dass es</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>zu einem Massenanteil von mindestens 85 % wiederverwendbar oder recyclingfähig ist,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>zu einem Massenanteil von mindestens 95 % wiederverwendbar oder verwertbar ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für jeden in Absatz 1 genannten Fahrzeugtyp treffen die Erzeuger folgende Maßnahmen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Erfassung der erforderlichen Daten aus der gesamten Lieferkette, insbesondere zur Art und zur Masse aller Werkstoffe, die bei der Fertigung der Fahrzeuge verwendet werden, um die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Aufbewahrung aller anderen geeigneten Fahrzeugdaten, die für das in Buchstabe e genannte Berechnungsverfahren erforderlich sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung von Verfahren zur</STRING></STRING> Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Zulieferern erhaltenen Informationen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Verwaltung und Beleg der Aufschlüsselung der Werkstoffe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gemäß der von der Kommission nach Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Methode oder vor der Annahme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dem Anwendungsbeginn</STRING></STRING> einer solchen Methode gemäß der internationalen Norm ISO 22628:2002 in Kombination mit den in Anhang III Teil A dieser Verordnung aufgeführten Elementen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Kennzeichnung der Teile und Bauteile der Fahrzeuge, die aus Polymeren und Elastomeren bestehen, gemäß Artikel 12 Absatz 1,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Sicherstellung, dass die in Anhang VIII Teil E aufgeführten Teile und Bauteile nicht bei der Konstruktion neuer Fahrzeuge wiederverwendet werden.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erlässt bis zum … [▌letzter Tag des Monats 29 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer neuen Methode für die Berechnung und Überprüfung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung der in Anhang III dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und in der internationalen Norm ISO 22628:2002</STRING></STRING> aufgeführten Elemente. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Anforderungen für Stoffe in Fahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen sowie in ihren Teilen und Bauteilen ist so weit wie möglich zu minimieren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erstellt die Kommission einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen, um zu ermitteln, inwieweit sie sich negativ auf die Wiederverwendung und das Recycling von Werkstoffen oder auf die Umwelt oder die Gesundheit auswirken. In Fragen der Stoffsicherheit wird die Kommission von der Agentur unterstützt. Der Bericht erstreckt sich nicht auf besorgniserregende Stoffe in Fahrzeugteilen und -bauteilen, für die bereits durch andere Rechtsvorschriften der Union eine Identifizierung oder Bewertung vorgeschrieben ist. Die Kommission übermittelt den Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament und dem Rat und prüft geeignete Folgemaßnahmen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein in einem Fahrzeug vorhandener Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Werkstoffen beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum … [30 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] der Kommission und in Bezug auf Aspekte der Stoffsicherheit auch der Agentur und verweist, soweit verfügbar, auf einschlägige Risikobewertungen oder andere relevante Daten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Informationsanforderungen und Beschränkungen für das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe zu ergänzen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Werkstoffen in Fahrzeugen sowie in deren Teilen und Bauteilen entgegenstehen, und zwar aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>▌Kein Fahrzeugtyp, der ab dem … [erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und kein neues Teil oder Bauteil, das für ein solches Fahrzeug in Verkehr gebracht wird,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darf</STRING></STRING> Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels dürfen Fahrzeugtypen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Teile und Bauteile, die für diese Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden,</STRING></STRING> Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom unter den Bedingungen und bis zu den Konzentrationshöchstwerten gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und der vorliegende Absatz gelten nicht für Batterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, für die die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, indem</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Konzentrationshöchstwerte festgelegt werden, bis zu denen das Vorhandensein von Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom in bestimmten Teilen, Bauteilen und homogenen Werkstoffen von Fahrzeugen zu tolerieren ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bestimmte Teile, Bauteile und homogene Werkstoffe von Fahrzeugen vom Verbot des Vorhandenseins von Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom gemäß Absatz 4 ausgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Die Verwendung dieser Stoffe ist unvermeidbar,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>es wird nachgewiesen, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung dieser Stoffe für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergeben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Teile, Bauteile und homogene Werkstoffe von Fahrzeugen aus Anhang IV gestrichen werden, wenn die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom vermeidbar ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Teile, Bauteile und homogenen Werkstoffe von Fahrzeugen, die vor einer weiteren Behandlung entfernt werden müssen, bestimmt werden und vorgeschrieben wird, dass diese zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind.</PARAG><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, insbesondere durch Streichung bestimmter Ausnahmen für homogene Werkstoffe und Bauteile aus der Liste, falls die spezifische Ausnahme in anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt ist.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß diesem Absatz berücksichtigt die Kommission die sozioökonomischen Auswirkungen der Einführung, Änderung oder Streichung einer Ausnahme von der Beschränkung der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom in Fahrzeugtypen, einschließlich der Verfügbarkeit von Alternativen und der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit während des gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission erstellt die Agentur innerhalb von zwölf Monaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem auf der Grundlage von Konsultationen mit Interessenträgern</STRING></STRING> einen Bericht über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit von Alternativen zu den in Anhang IV aufgeführten bestehenden Ausnahmen und macht auf der Grundlage einer solchen Bewertung einen hinreichend begründeten Vorschlag für die spezifische Änderung einer solchen Ausnahme.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Sobald das Ersuchen der Kommission bei der Agentur eingeht, veröffentlicht sie auf ihrer Website eine Bekanntmachung, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung einer in Anhang IV genannten Ausnahme erstellt wird, und fordert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Mitgliedstaaten und</STRING></STRING> alle interessierten Parteien auf, innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website alle von den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten und</STRING></STRING> interessierten Parteien eingegangenen Stellungnahmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Monate nach Vorlage des in Absatz 7 genannten Berichts bei der Kommission gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den vorgeschlagenen spezifischen Änderungen ab. Die Agentur übermittelt diese Stellungnahme unverzüglich der Kommission.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Mindestrezyklatanteil in Fahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der in jedem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen</STRING></STRING> Fahrzeug eines ab dem … [erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigten Fahrzeugtyps enthaltene Kunststoff muss mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Gewichtsprozent recycelten Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in jedem Fahrzeug eines neuen ab dem … [erster Tag des Monats 120 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigten Fahrzeugtyps enthaltene Kunststoff muss mindestens 25 Gewichtsprozent recycelten Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestens 20 % der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgabe müssen erreicht werden, indem Kunststoffe, die aus Altfahrzeugen oder aus Teilen und Bauteilen, die während der Nutzungsphase der Fahrzeuge entfernt wurden, recycelt wurden, in dem betreffenden Fahrzeugtyp verbaut werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Von dem Gewicht des in dem jeweiligen neuen Fahrzeugtyp enthaltenen Kunststoffs und dem Gewicht des in den Absätzen 1 und 2 genannten recycelten Kunststoffs sind Elastomere aus Reifen und andere Duroplaste als die zur Polsterung verwendeten Polyurethan-Schaumstoffe ausgenommen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen wird der Rezyklatanteil aus Verbraucherabfällen zurückgewonnen, deren Recycling entweder</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einer Anlage in der Union erfolgt ist oder</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem … [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in einer Anlage in einem Drittland erfolgt ist, sofern diese Anlage die Anforderungen des Anhangs XIII erfüllt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bewertet die Kommission in umfassenderer Weise die erwarteten Auswirkungen auf den Welthandel sowie auf die Recycling- und Automobilindustrie der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Bewertung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	Bis zum … [letzter Tag des Monats 23 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur ▌Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung – für die Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze 1 bis 4</STRING></STRING> dieses Artikels – des Anteils von Kunststoffen, der aus Verbraucherabfällen und aus Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">recycelt wurde</STRING></STRING> und in Fahrzeugtypen enthalten ist und verbaut wird.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf recycelten Kunststoff, der durch andere Recyclingmethoden als mechanisches Recycling gewonnen wird, wird eine Methodik der Massenbilanzierung angewandt, die mit den Methodiken der Massenbilanzierung im Einklang steht, die für das Kunststoffrecycling entsprechend der Definition des Begriffs „Recycling“ in der Richtlinie 2008/98/EG angewandt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Methode für die Überprüfung umfasst eine Verpflichtung für die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sicherzustellen, dass jede Anlage in einem Drittland, in der von ihnen verwendete Werkstoffe mit Rezyklatanteil hergestellt werden, Anhang XIII entspricht und dass jede solche Anlage in einem Drittland mindestens alle fünf Jahre von einem unabhängigen Dritten gemäß Anhang XIV geprüft wird. Durch diese Prüfungen wird verifiziert, dass die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Unterabsatz 3 dieses Absatzes dargelegte Prüfanforderung und die in Anhang XIII festgelegten Anforderungen und Kriterien für in Drittländern recycelte Werkstoffe gelten ab dem … [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu erlassen, indem befristete Ausnahmen in Bezug auf die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil bei Kunststoff oder in Bezug auf den Zeitplan festgelegt werden, falls eine unzureichende Verfügbarkeit bestimmter recycelter Kunststoffe oder überhöhte Preise für diese die Einhaltung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil übermäßig schwierig gestalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bewertet die Kommission, ob es machbar ist, eine Anforderung</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an den</STRING></STRING> Mindestanteil an recyceltem Stahl festzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei sie insbesondere Folgendes berücksichtigt</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott, einschließlich der Produktfamilien der Flach- und Langerzeugnisse aus Stahl und gegebenenfalls der Edelstahlerzeugnisse</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>den aktuellen Anteil an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> in verschiedenem Stahlhalbzeug und Zwischenprodukten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit den</STRING></STRING> in Fahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwendeten Stahlfamilien zusammenhängen, und die erwarteten Veränderungen im Zusammenhang mit dem Wandel der Automobilindustrie</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die mögliche Nutzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> durch die Erzeuger in Fahrzeugen, die in Zukunft typgenehmigt werden sollen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der entsprechende mögliche Beitrag zu einer umfangreicheren Schrottnutzung, wobei die verschiedenen Einschränkungen aufgrund der Zusammensetzung im Hinblick auf jede Produktfamilie von Stahlerzeugnissen zu berücksichtigen sind,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die relative Nachfrage der Automobilindustrie im Vergleich zur Nachfrage nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> in anderen Branchen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit ein gewisser Kupfergehalt und andere unbeabsichtigte Fremdeinschlüsse hinnehmbar sind</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die wirtschaftliche Tragfähigkeit sowie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich Änderungen bei der Verfügbarkeit von Recyclingtechnologien in Bezug auf die Stahlrecyclingquoten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie die Notwendigkeit, Marktversagen Rechnung zu tragen, durch das die Verwendung von Eisenschrott aus Verbraucherabfällen gegenüber Eisenschrott aus Produktionsabfällen behindert wird</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>den Beitrag eines Mindestrezyklatanteils von Stahl in Fahrzeugen zu den Zielen der Union in den Bereichen offene strategische Autonomie, Klima<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Umwelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Industrie, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von ergänzenden Leitmärkten für die dekarbonisierte Stahlproduktion</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>die Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Fahrzeugen zu vermeiden, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>den Einfluss auf die Gesamtkosten und die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie auf die gesamte Wertschöpfungskette für Stahl in der Automobilindustrie.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG>Die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erlässt bis zum … [letzter Tag des Monats 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]</STRING></STRING> einen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Mindestanteilen</STRING></STRING> an recyceltem Stahl aus Verbraucherabfällen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls aus Stahlschrott</STRING></STRING>, die in Fahrzeugtypen enthalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein</STRING></STRING> und verbaut <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden müssen, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/858 einer Typgenehmigung bedürfen. In diesem delegierten Rechtsakt wird auch der Geltungsbeginn der Verpflichtung, über einen Mindestrezyklatanteil zu verfügen, auf spätestens … [84 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] festgelegt. Stahl, der als verstärkender Werkstoff in Reifen verwendet wird, gilt nicht als in den Anwendungsbereich dieses delegierten Rechtsakts fallend.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt</STRING></STRING> gemäß Artikel 51 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von aus Verbraucherabfällen recyceltem Stahl, der in Fahrzeugtypen verbaut wird, und gegebenenfalls des Anteils an Eisenschrott, der in Fahrzeugtypen enthalten ist und verbaut wird</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>	Bis zum … [letzter Tag des Monats zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bewertet die Kommission, ob es machbar ist, eine Anforderung an den Mindestanteil an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminium und seinen Legierungen, der aus Verbraucherabfällen recycelt und in Fahrzeugtypen enthalten ist und verbaut wird,</STRING></STRING> festzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei sie insbesondere Folgendes berücksichtigt</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit von</STRING></STRING> Aluminium und seinen Legierungen ▌, die aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktions- und</STRING></STRING> Verbraucherabfällen recycelt ▌werden, ▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die aktuellen Anteile von</STRING></STRING> Rezyklat aus Verbraucherabfällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Aluminium und seinen Legierungen in den in Verkehr gebrachten Fahrzeugen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die wirtschaftliche Tragfähigkeit sowie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich Änderungen bei der Verfügbarkeit von Recyclingtechnologien in Bezug auf die Art der recycelten Werkstoffe und ihre Recyclingquoten,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Beitrag eines Mindestrezyklatanteils von Aluminium in Fahrzeugen zu den Zielen der Union in den Bereichen offene strategische Autonomie, Klima, Umwelt und Industrie, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von ergänzenden Leitmärkten für dekarbonisiertes Aluminium und seine Legierungen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Fahrzeugen, die Aluminium und seine Legierungen enthalten, zu vermeiden, und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Einfluss auf die Gesamtkosten und die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum … [letzter Tag des Monats 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung eines Mindestanteils an recyceltem Aluminium und seinen Legierungen, der in Fahrzeugtypen enthalten sein und verbaut werden muss, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/858 einer Typgenehmigung bedürfen. In diesem delegierten Rechtsakt wird auch der Geltungsbeginn der Verpflichtung, über einen Mindestrezyklatanteil zu verfügen, auf spätestens … [84 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] festgelegt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von aus Verbraucherabfällen recyceltem Aluminium und seinen Legierungen, der in Fahrzeugtypen verbaut wird, und gegebenenfalls des Anteils von aus Produktionsabfällen recyceltem Aluminium und seinen Legierungen, der in Fahrzeugtypen enthalten ist und verbaut wird.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bewertet die Kommission, ob es machbar ist, eine Anforderung an den Mindestanteil für die folgenden Werkstoffe festzulegen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Magnesium und seine Legierungen, die aus Produktions- und Verbraucherabfällen recycelt und in Fahrzeugtypen enthalten sind und verbaut werden, und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium, Nickel, Kobalt oder Bor, die aus Verbraucher- und gegebenenfalls Produktionsabfällen recycelt und in Dauermagneten enthalten sind und verbaut werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG>▌In <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Machbarkeitsbewertung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> Folgendes berücksichtigt ▌:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktions- und</STRING></STRING> Verbraucherabfällen recycelten Werkstoffe,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die aktuellen Anteile von Rezyklat aus Verbraucherabfällen an den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Werkstoffen in in Verkehr gebrachten Fahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die wirtschaftliche Tragfähigkeit sowie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich Änderungen bei der Verfügbarkeit von Recyclingtechnologien in Bezug auf diese Art von recycelten Werkstoffen und ihre Recyclingquoten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>den Beitrag eines Mindestrezyklatanteils der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Werkstoffe in Fahrzeugen zu den Zielen der Union in den Bereichen strategische Autonomie, Klima und Umwelt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die möglichen Auswirkungen auf die Funktionsweise von Fahrzeugen, wenn die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Werkstoffe in Fahrzeugteilen und -bauteilen verbaut werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>die Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Fahrzeugen zu vermeiden, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Werkstoffe enthalten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>den Einfluss auf die Gesamtkosten und die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung eines Mindestanteils für die folgenden Werkstoffe zu ergänzen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Magnesium und seine Legierungen, die aus Verbraucher- und gegebenenfalls Produktionsabfällen recycelt und in Fahrzeugtypen enthalten sind und verbaut werden, und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium, Nickel, Kobalt oder Bor, die aus Verbraucher- und gegebenenfalls Produktionsabfällen recycelt und in Dauermagneten enthalten sind und verbaut werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakt wird auch der Geltungsbeginn der Verpflichtung festgelegt, über einen Mindestrezyklatanteil zu verfügen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt</STRING></STRING> die Kommission einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51</STRING></STRING> zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Unterabsatz 1 genannten</STRING></STRING> Anteils von recycelten Werkstoffen, der in Fahrzeugtypen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthalten ist und verbaut wird</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Konzeption zur leichten Entfernung und Ersetzung bestimmter Teile und Bauteile in Fahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen</STRING></STRING> Fahrzeugtyps, der ab dem … [erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wird, ist so zu konstruieren, dass die Entfernung der in Anhang VIII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile aus dem betreffenden Fahrzeug während seiner Abfallphase durch zugelassene Behandlungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf Ersetzung, Wiederverwendung, Recycling, Wiederaufarbeitung oder Überholung, sofern technisch umsetzbar,</STRING></STRING> nicht behindert wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen</STRING></STRING> Fahrzeugtyps, der ab dem … [erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, ist ▌so zu konzipieren, dass Elektrofahrzeugbatterien und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre Batteriesätze sowie</STRING></STRING> Elektroantriebsmotoren in der Nutzungsphase und in der Abfallphase des Fahrzeugs durch zugelassene Behandlungsanlagen oder Reparatur- und Wartungsunternehmen einfach und zerstörungsfrei aus dem Fahrzeug entfernt und ersetzt werden können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 zu erlassen, indem unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zusätzliche in Anhang VIII Teil C aufgeführte Teile und Bauteile in diesen Absatz aufgenommen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen erforderlichenfalls die Bedingungen für die Konzeption zur Entfernung und Ersetzung von Teilen und Bauteilen gemäß Absatz 2 festgelegt werden, um eine einheitliche Umsetzung der Verpflichtung nach dem genannten Absatz sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dürfen die Entfernung und die Ersetzung von Teilen und Bauteilen in Fahrzeugen durch Softwareaktualisierungen nicht behindern, es sei denn, das Unionsrecht sieht dies vor.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel III</TI><STI.GR>Pflichten der Erzeuger</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Pflichten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Erzeuger weisen nach, dass von ihnen hergestellte und in Verkehr gebrachte neue <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugtypen</STRING></STRING> gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING> und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugtypen</STRING></STRING>, für die die Anforderungen der Artikel 4, 5, 6 oder 7 gelten, legt der Erzeuger die Unterlagen vor, aus denen die Einhaltung dieser Anforderungen hervorgeht, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>nimmt diese in die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING> auf und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>übermittelt diese gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING> der Typgenehmigungsbehörde.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung gelten, stellt der Erzeuger die in Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen zusammen und reicht sie gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung bei der Typgenehmigungsbehörde ein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung gelten, reicht der Erzeuger eine Erklärung zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING> zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung bei der Typgenehmigungsbehörde ein.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Kreislauffähigkeitsstrategie</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erstellt</STRING></STRING> ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Kreislauffähigkeitsstrategie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ebene</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>In der Kreislauffähigkeitsstrategie wird beschrieben, welche Maßnahmen der Erzeuger ergreifen wird, um seinen Pflichten nachzukommen und sicherzustellen, dass die ▌Anforderungen an die Kreislauffähigkeit in Kapitel II erfüllt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kreislauffähigkeitsstrategie enthält die in Anhang V Teil A festgelegten Elemente.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder</STRING></STRING> Erzeuger übermittelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission</STRING></STRING> innerhalb von 30 Tagen nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstellung</STRING></STRING> der Kreislauffähigkeitsstrategie eine Kopie dieser Strategie.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder</STRING></STRING> Erzeuger überwacht und verfolgt die in der Kreislauffähigkeitsstrategie enthaltenen Maßnahmen und aktualisiert die Strategie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Angabe der einschlägigen neuen Änderungen an der Strategie</STRING></STRING> alle fünf Jahre gemäß Anhang V Teil B. Die Erzeuger legen der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission</STRING></STRING> die aktualisierte Kreislauffähigkeitsstrategie vor.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission macht die Kreislauffähigkeitsstrategien und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien mit Ausnahme von vertraulichen Informationen öffentlich zugänglich.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Bis zum … [letzter Tag des Monats 83 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens</STRING></STRING> alle sechs Jahre erstellt und veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Kreislauffähigkeit der Automobilindustrie. Der Bericht stützt sich insbesondere auf die Kreislauffähigkeitsstrategien und deren Aktualisierungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Erklärung des Rezyklatanteils in Fahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Erzeuger melden für jeden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen</STRING></STRING> Fahrzeugtyp, der ab dem ▌ersten Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Monate nach dem Datum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Annahme der jeweiligen Methoden für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von recycelten Werkstoffen aus Verbraucherabfällen in Fahrzeugtypen nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung</STRING></STRING> gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, den jeweiligen Rezyklatanteil von</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nickel, Kobalt</STRING></STRING> und Bor in Dauermagneten in Elektroantriebsmotoren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Aluminium und seinen Legierungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Magnesium und seinen Legierungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Stahl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und seinen Legierungen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kunststoffen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Die Erklärung bezieht sich auf den Rezyklatanteil dieser im Fahrzeugtyp enthaltenen Werkstoffe und gibt für jeden Werkstoffanteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und für Kunststoffkomponenten mit einem Gewicht von mehr als 100 Gramm</STRING></STRING> an, ob der Werkstoff aus Produktions- oder Verbraucherabfällen recycelt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Typgenehmigungsbehörden überprüfen, ob die erforderlichen Unterlagen von den Erzeugern vorgelegt wurde und die in Absatz 1 genannten Informationen enthält.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, den Rezyklatanteil eines bestimmten Werkstoffs anzugeben, nicht, wenn für diesen Werkstoff eine Zielvorgabe gemäß Artikel 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anwendbar</STRING></STRING> wurde.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Informationen über das Entfernen und die Ersetzung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen in Fahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gewähren die Erzeuger Abfallbewirtschaftern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Herausgebern von technischen Informationen</STRING></STRING> sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für neue typgenehmigte Fahrzeugtypen</STRING></STRING> uneingeschränkten, standardisierten und nicht diskriminierenden Zugriff auf die in Anhang VI aufgeführten Informationen, die den Zugang zu sowie die sichere Entfernung und Ersetzung von Folgendem ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern diese Informationen nicht bereits aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Union verfügbar sind</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im Fahrzeug verbaute Elektrofahrzeugbatterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihre Batteriesätze</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Teile, Bauteile und Werkstoffe, die die in Anhang VIII Teil B aufgeführten Fluide und Flüssigkeiten enthalten und die in Fahrzeugen enthalten sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>in Anhang VIII Teil C aufgeführte Teile und Bauteile, die in Fahrzeugen enthalten sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Teile und Bauteile, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs die kritischen Rohstoffe gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28</STRING></STRING> Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1252</STRING></STRING> enthalten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>digital kodierte Bauteile und Teile eines Fahrzeugs, wenn eine solche Codierung deren Reparatur, Wartung oder Ersetzung in einem anderen Fahrzeug verhindert.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt nicht für Informationen, die Herausgebern von technischen Informationen vorzulegen sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellen Notdiensten Leitlinien für Rettungs- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Erzeuger sorgen für die Zusammenarbeit mit den zugelassenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behandlungsanlagen, Herausgebern von technischen Informationen, Nachrüstbetrieben</STRING></STRING> sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen, indem sie die erforderlichen Kommunikationsplattformen einrichten, um die in Absatz 1 genannten und die in Anhang VI aufgeführten Informationen bereitzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.</PARAG><PARAG>Die Erzeuger stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen kostenlos zur Verfügung. Die Erzeuger können von Abfallbewirtschaftern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Herausgebern von technischen Informationen</STRING></STRING> sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zumutbare und verhältnismäßige</STRING></STRING> Beiträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in dem Umfang</STRING></STRING> erheben, der zur Deckung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tatsächlich für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen über Kommunikationsplattformen angefallenen</STRING></STRING> Verwaltungskosten ▌erforderlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Liste der Teile, Bauteile und Werkstoffe von Fahrzeugen und den Umfang der von den Erzeugern bereitzustellenden Informationen zu überarbeiten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission berücksichtigt technische und regulatorische Entwicklungen, aktuelle Entwicklungen der Informationstechnologie und vorhersehbare Entwicklungen der Fahrzeugtechnologie.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Kennzeichnung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen in Fahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Erzeuger und ihre Zulieferer verwenden für die Kennzeichnung und Identifizierung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen von Fahrzeugen die Nomenklatur der in Anhang VII Nummern 1 bis 3 aufgeführten Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitaler</STRING></STRING> Kreislaufpass für Fahrzeuge</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">72</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung] verfügt jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug über einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpass, der an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere an die in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542 und in Artikel 3 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2024/1257 genannten Pässe und an andere einschlägige Pässe nach der Verordnung (EU) 2024/1781,</STRING></STRING> angepasst, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit ihnen interoperabel</STRING></STRING> und nach Möglichkeit in sie integriert ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitale</STRING></STRING> Kreislaufpass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines in Verkehr gebrachten Fahrzeugs</STRING></STRING> ist kostenlos zugänglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und enthält in digitaler Form die folgenden Informationen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Artikel 11 genannten Informationen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Informationen über Teile des Fahrzeugs, die Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 5 Absatz 5 enthalten,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erklärung des Rezyklatanteils von Kunststoff und den in Artikel 10 Absatz 1 aufgeführten Werkstoffen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den offiziellen Ersatzteilkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die nach dem vorliegenden Artikel erforderlichen Informationen bereits über einen anderen in Absatz 1 genannten Pass als den digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge zugänglich, so werden die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen nicht zusätzlich in den digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge aufgenommen, sofern die Interoperabilität gewährleistet ist.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Erzeuger, der das Fahrzeug in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 2 genannten</STRING></STRING> Angaben richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Alle im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpass enthaltenen Informationen müssen den von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Vorschriften entsprechen und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>auf offenen Standards basieren,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in einem interoperablen Format entwickelt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung]</STRING></STRING> erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Art <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Grundanforderungen</STRING></STRING> der technischen ▌Lösung, die für den Zugang zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpass zu verwenden ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne dass dadurch eine bestimmte technologische Lösung ausgeschlossen wird,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>technische Anforderungen an die Konzeption und den Einsatz des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpasses, einschließlich Vorschriften über</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anpassung</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpasses an andere nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Pässe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Interoperabilität mit diesen</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die Speicherung und Verarbeitung von Informationen, die im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpass enthalten sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die Verfügbarkeit des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpasses, nachdem der Erzeuger, der für die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Pflichten verantwortlich ist, in der Union nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit einstellt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Eingabe, Änderung und Aktualisierung von Informationen im <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpass durch andere Dritte als den Erzeuger,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedingungen für den Zugriff auf den digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge, einschließlich des Zugangsrechts und der einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Standort des Datenträgers oder eine andere Kennung, die den Zugang zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen</STRING></STRING> Kreislaufpass des Fahrzeugs ermöglicht. ▌</PARAG><PARAG>Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre zu gewährleisten.</PARAG><PARAG>Die in den Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel IV</TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen</STI.GR><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 1</TI><STI.GR>Allgemeine Bestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Zuständige Behörde für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zuständig sind, insbesondere für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Pflichten gemäß den Artikeln 15 bis 37 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Anhang I</STRING></STRING> durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING>, die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat kann unter den in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Kommission benennen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und Arbeitsweise der zuständigen Behörden fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 16 und 20,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Sammlung von Daten zu Fahrzeugen und Altfahrzeugen gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19</STRING></STRING> Absatz 12 und Artikel 50 Absatz 6,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 50.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Bis zum … [letzter Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9 Monate</STRING></STRING> nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Zugelassene Behandlungsanlagen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU muss jede Anlage oder jedes Unternehmen, die bzw. das die Behandlung von Altfahrzeugen beabsichtigt, bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung einholen und die in dieser Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Um eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erteilen, überprüft die zuständige Behörde, ob die Anlage oder das Unternehmen über die Kapazitäten verfügt, die erforderlich sind, um den Pflichten gemäß Artikel 26 nachzukommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>In den Genehmigungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist anzugeben, dass die Behandlungsanlagen für die Ausstellung eines Verwertungsnachweises gemäß Artikel 25 zuständig sind.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Rechtsrahmen vorsehen, dass zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Ausstellung des in Artikel 25 genannten Verwertungsnachweises zuständig sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannt – Organisationen für Herstellerverantwortung können für den Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Herstellerverantwortung Verträge mit zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> schließen. Verträge dieser Art müssen fair und transparent sein und dürfen keine diskriminierenden Geschäftsbedingungen enthalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können einen Mustervertrag bereitstellen, um die Einhaltung dieses Artikels zu erleichtern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen</STRING></STRING> sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung der Genehmigung umfassend koordiniert werden, wenn an diesen Genehmigungsverfahren mehr als eine zuständige Behörde bzw. mehr als eine Anlage oder ein Unternehmen beteiligt sind, die die Behandlung von Altfahrzeugen beabsichtigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um ein wirksames integriertes Konzept aller zuständigen Behörden sicherzustellen</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der auf die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verträge anwendbaren genauen Anforderungen zu erlassen, um faire, transparente und nicht diskriminierende Bedingungen sicherzustellen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 2</TI><STI.GR>Erweiterte Herstellerverantwortung</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Erweiterte Herstellerverantwortung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] haben die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für Fahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch wenn das Fahrzeug zuvor in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es auf dem Markt bereitgestellt wird, bereitgestellt wurde. Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung</STRING></STRING> muss mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG im Einklang stehen und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die erweiterte Herstellerverantwortung umfasst die Verpflichtung der Hersteller, sicherzustellen, dass</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Fahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben und die zu Altfahrzeugen geworden sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>gemäß Artikel 23 gesammelt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>gemäß Artikel 26 behandelt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Abfallbewirtschafter, die Altfahrzeuge gemäß Buchstabe a behandeln, die Zielvorgaben gemäß Artikel 33 erfüllen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV können die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen der Hersteller anpassen, um die Kosten für die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Gebiete zu decken.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen die Hersteller im Falle der individuellen Erfüllung der Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung oder die benannten Organisationen für Herstellerverantwortung im Falle der kollektiven Erfüllung der Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung einmal jährlich auf ihren Websites unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über die Sammlung von Altfahrzeugen und das Erreichen der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling, die Wiederverwendung und die Verwertung sowie das Recycling von Kunststoffen durch sie selbst im Falle der individuellen Erfüllung der Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung oder durch die Hersteller, die die jeweilige Organisation für Herstellerverantwortung benannt haben, im Falle der kollektiven Erfüllung der Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART>Organisation für Herstellerverantwortung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Hersteller können ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung entweder einzeln erfüllen oder eine gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung benennen, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen erfüllt.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um die Hersteller zu verpflichten, eine Organisation für Herstellerverantwortung zu benennen, die ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen erfüllt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug auf proprietäre Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern oder ihren ▌Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung unmittelbar zuzuordnen sind.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neben den in Artikel 16 Absatz 4 genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung Informationen über das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Auswahlverfahren.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 8a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenträgern. Abfallbewirtschafter, die in der Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen tätig sind, benennen Beobachter in den Vorstand der</STRING></STRING> Organisationen für Herstellerverantwortung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Abfallbewirtschafter werden einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren unterzogen, das auf transparenten Zuschlagskriterien beruht, von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung durchgeführt wird und kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART>Zulassung zur Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Falle der individuellen Erfüllung der Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt ein Hersteller eine Zulassung bei der zuständigen Behörde; im Falle der kollektiven Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung obliegt dies den benannten Organisationen für Herstellerverantwortung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Zulassung wird nur erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind und die von dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Zahl der Fahrzeuge zu erfüllen, die von dem oder den Herstellern, in deren Namen die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle der individuellen Erfüllung der Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung können Hersteller nur registriert werden, wenn sie über eine Zulassung von der zuständigen Behörde gemäß diesem Artikel verfügen; im Falle der kollektiven Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gilt dies für die Organisationen für Herstellerverantwortung. Dies berührt nicht die Möglichkeit, das Registrierungsverfahren gemäß Artikel 19 und das Zulassungsverfahren gemäß dem vorliegenden Artikel zu einem einzigen Verfahren zusammenzufassen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, das je nachdem, ob es sich auf die individuelle oder kollektive Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung bezieht, variieren kann, sowie die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung auf, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck bereitzustellenden Informationen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Zulassung enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Zulassungsbedingungen betreffen, oder die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Eigenkontrollmechanismus gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG kommt regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden zur Anwendung, um zu überprüfen, ob die in diesem Buchstaben genannten Bestimmungen eingehalten werden und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung legt der zuständigen Behörde auf Verlangen einen Eigenkontrollbericht und erforderlichenfalls den Entwurf eines Korrekturmaßnahmenplans vor. Unbeschadet der Zuständigkeiten nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde zu dem Eigenkontrollbericht und dem Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans Anmerkungen vorbringen und übermittelt etwaige derartige Anmerkungen dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung. Der Korrekturmaßnahmenplan wird vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung auf der Grundlage dieser Anmerkungen erstellt und umgesetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen in Bezug auf die Organisation der Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nicht mehr erfüllt oder es versäumt, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten oder Änderungen zu melden, die die Zulassungsbedingungen betreffen, oder die Tätigkeit eingestellt hat.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Registrierung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum … [letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] richtet jeder Mitgliedstaat ein Herstellerregister ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder nutzt ein bestehendes Herstellerregister</STRING></STRING>, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.</PARAG><PARAG>Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder ▌Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und, sofern verfügbar, zu den nationalen Websites mit Informationen über das Registrierungsverfahren.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] richtet die Kommission eine Website ein, die die Links zu allen nationalen Herstellerregistern enthält, um die Registrierung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung dieser Register die Links dazu.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Hersteller registrieren sich in dem in Absatz 1 genannten nationalen Register. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Fahrzeuge erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung.</PARAG><PARAG>Die Hersteller reichen den Antrag auf Registrierung über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem gemäß Absatz 8 Buchstabe a ein.</PARAG><PARAG>Die Hersteller stellen Fahrzeuge nur dann auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereit, wenn sie oder – im Falle einer Bevollmächtigung – <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Mitgliedstaat registriert sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Registrierungsantrag enthält die in Anhang IX aufgeführten Informationen. Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern, um das Herstellerregister effizient zu nutzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden die in Anhang IX Nummer 1 Buchstabe d genannten Informationen entweder im Registrierungsantrag gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> bereitgestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">17 Absatz 1</STRING></STRING> benannt, so erfüllt diese Organisation die sich aus dem vorliegenden Artikel ergebenden Pflichten entsprechend, sofern der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde, nichts anderes bestimmt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Pflichten gemäß diesem Artikel können im Namen des Herstellers von einem ▌Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird mehr als ein Hersteller in einem Mitgliedstaat durch einen Bevollmächtigten vertreten, so muss dieser Bevollmächtigte den Namen und die Kontaktdaten für jeden der vertretenen Hersteller getrennt angeben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Registrierungsverfahren gemäß diesem Artikel und das Zulassungsverfahren gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> in einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden, sofern der Zulassungsantrag die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>Die zuständige Behörde muss</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>auf ihrer Website Informationen über den Antragsvorgang über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem bereitstellen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, stattgeben und eine Registrierungsnummer erteilen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>Die zuständige Behörde kann</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und in Artikel 18 Absatz 1</STRING></STRING> genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers verweigern oder diese zurückziehen, wenn die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die in Anhang IX Nummer 1 Buchstabe d genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.</PARAG><PARAG>Die zuständige Behörde zieht die Registrierung des Herstellers zurück, wenn dieser nicht mehr besteht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>Der Hersteller oder gegebenenfalls der ▌Bevollmächtigte des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die im Namen der durch sie vertretenen Hersteller benannte Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und die endgültige Einstellung der Bereitstellung der in der Registrierung genannten Fahrzeuge auf dem Markt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>Der Hersteller oder gegebenenfalls der ▌Bevollmächtigte des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der für das Register zuständigen Behörde die Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu diesen Informationen erhalten.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Finanzielle Verantwortung der Hersteller</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die vom Hersteller gezahlten finanziellen Beiträge decken die folgenden Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeugen, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Kosten der Sammlung von Altfahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 23 bis 25 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie für deren anschließenden effizienten Transport anfallen,</STRING></STRING> und die Kosten der Behandlung von Altfahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 26 bis 30, 33 und 35 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anfallen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei</STRING></STRING> die Einnahmen der Abfallbewirtschafter aus dem Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen und gebrauchten Ersatzbauteilen, von schadstoffentfrachteteten Altfahrzeugen oder von Sekundärrohstoffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die aus solchen Teilen, Bauteilen und Werkstoffen gewonnen wurden, berücksichtigt werden und die Kosten auf einer Berechnung der Durchschnittskosten beruhen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Kosten der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Aufklärung der Öffentlichkeit und</STRING></STRING> zur Verbesserung der Sammlung von Altfahrzeugen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Kosten der Einrichtung des Mitteilungssystems gemäß Artikel 25,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">administrativen</STRING></STRING> Kosten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Erhebung und Bereitstellung von Daten sowie</STRING></STRING> der Berichterstattung an die zuständigen Behörden.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/53/EG fallen und vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf dem Markt bereitgestellt wurden, müssen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Mitgliedstaaten, in denen die Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG nicht alle, sondern nur einen wesentlichen Teil der Kosten tragen mussten, die von den Herstellern dieser Fahrzeuge zu leistenden finanziellen Beiträge einem Betrag entsprechen, der einen wesentlichen Teil der dort genannten Kosten ausmacht.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die finanziellen Beiträge der Hersteller, die das Fahrzeug erstmals im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, decken im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil auch die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten im Zusammenhang mit Fahrzeugen, deren Hersteller in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zu einem Altfahrzeug wurde, nicht ermittelt werden kann oder nicht mehr existiert.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die finanziellen Beiträge der Hersteller, die Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung auf dem Markt bereitstellen, decken nur die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die die Sammlung solcher Fahrzeuge und deren Schadstoffentfrachtung betreffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Im Falle der individuellen Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die Hersteller eine Garantie für Fahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf diese Fahrzeuge finanziert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit oder Insolvenz.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Die Höhe der Garantie wird von den Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, unter Berücksichtigung der in Artikel 21 festgelegten Kriterien bestimmt.</PARAG><PARAG>Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer finanziellen Garantie oder einer gleichwertigen</STRING></STRING> Versicherung ▌gestellt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde ein neues Fahrzeug im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt, so gilt der Hersteller des Basisfahrzeugs als Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs und kann anteilige Beiträge von den </STRING></STRING>Erzeugern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> anderer Teile, bei denen es sich nicht um das Basisfahrzeug handelt und die im Rahmen der Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt wurden, erheben. Diese anteiligen Beiträge decken nur die Kosten im Zusammenhang mit der </STRING></STRING>Schadstoffentfrachtung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 28 und der Entfernung von Teilen und Bauteilen gemäß Artikel 29.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Kommission sind von diesen Beiträgen befreit.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die zuständige Behörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Herstellern, den Organisationen für Herstellerverantwortung und den Abfallbewirtschaftern</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die durchschnittlichen Kosten der Sammlung, des Recyclings und der Behandlung sowie die Einnahmen der Abfallbewirtschafter,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Höhe der finanziellen Beiträge, die die Hersteller an die Organisationen für Herstellerverantwortung zu zahlen haben, die im Falle der kollektiven Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung benannt wurden, sodass die Kosten gerecht auf alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer verteilt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Beitragsmodulation</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Im Falle einer kollektiven Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die Organisationen für Herstellerverantwortung sicher, dass die von den Herstellern an sie gezahlten finanziellen Beiträge unter Berücksichtigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens</STRING></STRING> der folgenden Elemente angepasst werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Gewicht des Fahrzeugs<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ohne Elektrofahrzeugbatterien</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit des Fahrzeugtyps, zu dem das Fahrzeug gehört, auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 4, die der Typgenehmigungsbehörde übermittelt wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Zeit, die zur Demontage des Fahrzeugs in einer zugelassenen Behandlungsanlage erforderlich ist, insbesondere für Teile und Bauteile, die vor dem Schreddern gemäß Artikel 29 entfernt werden müssen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Anteil der Werkstoffe und Stoffe, die ein hochwertiges Recyclingverfahren verhindern ▌,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Prozentsatz des Rezyklatanteils der in den Artikeln 6 und 10 aufgeführten Werkstoffe, die in dem Fahrzeug verwendet wurden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Vorhandensein und Menge von Stoffen gemäß Artikel 5 Absatz 4.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Kriterien zu erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Kostenzuweisungsmechanismus für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird ein Fahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Klasse M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING> in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht wurde</STRING></STRING>, zum Altfahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und kann im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es zum Altfahrzeug wird, kein Hersteller ermittelt werden,</STRING></STRING> so stellt der Erzeuger dieses Fahrzeugs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ungeachtet Artikel 16 und Artikel 20 Absatz 2</STRING></STRING> sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kosten</STRING></STRING> der Abfallbewirtschaftungsvorgänge gemäß Artikel 20 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstaben a und d</STRING></STRING>, die Abfallbewirtschaftern ▌entstehen, gedeckt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachzukommen, muss ein </STRING></STRING>Erzeuger</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>durch einen schriftlichen Auftrag einen Bevollmächtigten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den grenzüberschreitenden Mechanismus</STRING></STRING> in jedem Mitgliedstaat benennen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die zuständigen Behörden über die Benennungen unterrichten</STRING></STRING>, und</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Mechanismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Abfallbewirtschaftern einrichten, die Abfallbewirtschaftungsvorgänge gemäß Artikel 20 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstaben a und d</STRING></STRING> durchführen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Bevollmächtigte des </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nimmt die Aufgaben wahr, die der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Ein </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> kann eine Organisation für Herstellerverantwortung als seinen Bevollmächtigten benennen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist ein </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> außerhalb der Unio niedergelassen, so können dessen in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Pflichten von dem gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 benannten Bevollmächtigten des </STRING></STRING>Erzeugers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in der Union erfüllt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> weisen ihren Herstellern die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen nach.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Hersteller stellen auf dem Markt eines Mitgliedstaats nur Fahrzeuge von </STRING></STRING>Erzeugern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bereit, die die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen nachgewiesen haben.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zum Altfahrzeug wurde, überwacht die Einhaltung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch die Erzeuger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihre Bevollmächtigten.</STRING></STRING> Die Überwachung stützt sich auf die Informationen über die Umsetzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und insbesondere die Berechnung und Zuweisung der Kosten für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die die Erzeuger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihre Bevollmächtigten</STRING></STRING> den zuständigen Behörden unter gebührender Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses und anderer Bedenken hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit gemeldet haben und die von diesen überprüft wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels genannten Kooperations- und Überwachungstätigkeiten bereitgestellt werden,</STRING></STRING> wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Diese Rechtsakte zielen insbesondere darauf ab, eine Verzerrung des Binnenmarkts zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb und außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. In den delegierten Rechtsakten können</STRING></STRING> detaillierte Vorschriften über die Pflichten der Hersteller, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere der außerhalb der Union niedergelassenen </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Bevollmächtigten der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> der Hersteller, der Mitgliedstaaten und der Abfallbewirtschafter sowie über die Merkmale der in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem vorliegenden Artikel</STRING></STRING> genannten Mechanismen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 3</TI><STI.GR>Sammlung von Altfahrzeugen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Sammlung von Altfahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Hersteller stellen sicher, dass alle Fahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben, gesammelt werden, wenn sie zu Altfahrzeugen werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke von Absatz 1 richten die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">17 Absatz 1</STRING></STRING> beauftragt – die Organisationen für Herstellerverantwortung ▌Sammelsysteme, einschließlich Sammelstellen, ein oder beteiligen sich an deren Einrichtung.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung Sammelsysteme für alle Altfahrzeuge einrichten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Sammelsysteme</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit einer angemessenen</STRING></STRING> Verfügbarkeit zugelassener Behandlungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Sammelstellen</STRING></STRING> unter Berücksichtigung der Bevölkerungsgröße und -dichte und der erwarteten Menge von Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgestattet sind</STRING></STRING>, sodass sie nicht auf Gebiete beschränkt sind, in denen die Sammlung und die anschließende Bewirtschaftung am rentabelsten sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Sammlung von Abfallteilen aus Reparaturen von Fahrzeugen sicherstellen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Sammlung von Altfahrzeugen ▌unabhängig von ihrer Herkunft ermöglichen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die kostenlose Übergabe aller Altfahrzeuge an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammelstellen oder</STRING></STRING> zugelassene Behandlungsanlagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">17 Absatz 1</STRING></STRING> beauftragt – die Organisationen für Herstellerverantwortung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">veröffentlichen die Liste der Sammelstellen und zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf ihren Websites und aktualisieren diese regelmäßig und</STRING></STRING> führen Aufklärungskampagnen durch, mit denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammelsysteme</STRING></STRING> für Altfahrzeuge bekannt gemacht werden und über die Umweltauswirkungen einer unsachgemäßen Sammlung und Handhabung von Altfahrzeugen informiert wird.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Aufklärungskampagnen innerhalb des Mitgliedstaats in Zusammenarbeit sowohl mit den Herstellern oder – sofern gemäß Artikel 17 Absatz 1 beauftragt – den Organisationen für Herstellerverantwortung als auch den zuständigen Behörden koordiniert werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammelstellen</STRING></STRING> als zugelassenen Behandlungsanlagen gestatten, ▌Altfahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu sammeln</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sammelstellen müssen von der zuständigen Behörde eine Genehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG einholen und die in dieser Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen. Um eine Genehmigung zu erteilen, überprüft die zuständige Behörde, dass diese Anlage oder dieses Unternehmen über die Kapazitäten verfügt, die erforderlich sind, um die folgenden Pflichten zu erfüllen:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammlung von Altfahrzeugen und ihre vorübergehende Lagerung gemäß Anhang VIII Teil A,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorbereitung der Verbringung der gesammelten Altfahrzeuge in zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem das unbeabsichtigte Austreten von Flüssigkeiten und der unbefugte Zugang zur Sammelstelle verhindert werden,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Gewährleistung, dass alle gesammelten Altfahrzeuge innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von zwei Monaten</STRING></STRING> nach Erhalt des Altfahrzeugs in eine zugelassene Behandlungsanlage verbracht werden.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammelstellen</STRING></STRING> stellen dem Fahrzeugeigner ein Dokument in elektronischer Form aus, mit dem der Erhalt des Altfahrzeugs bestätigt wird, und übermitteln es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der gemäß Artikel 14 benannten zuständigen Behörden, im Wege eines gemäß Artikel 25 Absatz 2 festgelegten elektronischen Mitteilungsverfahren.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übergabe von Altfahrzeugen</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Fahrzeugeigner, dessen Fahrzeug zu einem Altfahrzeug wird, sowie jeder im Namen des Fahrzeugeigners handelnde Wirtschaftsteilnehmer übergibt das Fahrzeug unverzüglich an eine zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder an eine Sammelstelle. Diese Pflicht gilt nicht für Wohnmobile gemäß Anhang I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858, die zu Altfahrzeugen geworden sind, solange diese Fahrzeuge zu Wohnzwecken verwendet werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Alle Altfahrzeuge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für die kein Eigner ermittelt werden kann,</STRING></STRING> werden zur Verwertung an zugelassene Behandlungsanlagen übergeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Übergabe eines Altfahrzeugs an eine zugelassene Behandlungsanlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Sammelstelle</STRING></STRING> ist für den letzten Eigner eines Fahrzeugs kostenlos, es sei denn, dem Altfahrzeug fehlen wesentliche Fahrzeugteile oder -bauteile ▌oder es enthält Abfälle, die dem Altfahrzeug hinzugefügt wurden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wesentliche Teile im Sinne dieses Artikels sind insbesondere</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektroantriebsmotoren,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektrofahrzeugbatterien,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Motoren,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehrere große Teile des Aufbaus.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer fehlenden Elektrofahrzeugbatterie bleibt die Übergabe des Altfahrzeugs kostenlos, wenn der letzte Eigner des Fahrzeugs Unterlagen vorlegt, mit denen belegt wird, dass die Elektrofahrzeugbatterie von einem Unternehmer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt wurde.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Fahrzeugen, die von Versicherungsgesellschaften als technischer Totalschaden eingestuft wurden, ist die Übergabe solcher Altfahrzeuge auch dann kostenlos, wenn die in Absatz 2 genannten wesentlichen Teile fehlen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Verwertungsnachweis</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zugelassene Behandlungsanlagen stellen dem letzten Fahrzeugeigner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Übergabe des Altfahrzeugs an die zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage einen Verwertungsnachweis aus. Der Verwertungsnachweis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird nach dem Muster in Anhang X ausgestellt</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Verwertungsnachweis wird in elektronischer Form ausgestellt und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der nach Artikel 14 benannten zuständigen Behörden, über ein elektronisches Mitteilungsverfahren übermittelt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellt dem letzten Fahrzeugeigner und jedem im Namen des Fahrzeugeigners handelnden Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie der elektronischen Mitteilung zur Verfügung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist das Altfahrzeug, für das in einem Mitgliedstaat ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, so teilen die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen</STRING></STRING> Behörden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von dem</STRING></STRING> Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannt wurden</STRING></STRING>, in dem der Verwertungsnachweis ausgestellt wurde, den zuständigen Behörden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von dem</STRING></STRING> Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannt wurden</STRING></STRING>, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, mit, dass für das betreffende Fahrzeug ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die zuständigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugzulassungsbehörden</STRING></STRING> heben die Zulassung eines Altfahrzeugs erst auf, nachdem sie den Verwertungsnachweis für dieses Fahrzeug erhalten haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Verwertungsnachweise werden von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TISECTION">Abschnitt 4</TI><STI.GR>Behandlung von Altfahrzeugen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Pflichten zugelassener Behandlungsanlagen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zugelassene Behandlungsanlagen stellen sicher, dass alle Altfahrzeuge und ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe sowie Abfallteile aus Reparaturen von Fahrzeugen gemäß den in ihren Genehmigungen festgelegten Bedingungen sowie im Einklang mit dieser Verordnung angenommen und behandelt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Behandlung von Altfahrzeugen kann einzeln von einer zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder – mit Ausnahme der Schadstoffentfrachtung – in Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durchgeführt werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zugelassene Behandlungsanlagen</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>lagern alle Altfahrzeuge und deren Teile, Bauteile und Werkstoffe – auch vorübergehend – entsprechend den Mindestanforderungen gemäß Anhang VIII Teil A,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>schadstoffentfrachten alle Altfahrzeuge gemäß Artikel 28 und den in Anhang VIII Teil B festgelegten Mindestanforderungen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>entfernen die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 29 und 30</STRING></STRING> aus dem Altfahrzeug,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>behandeln alle Altfahrzeuge und ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe im Einklang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln 27 bis 31, 33, 34 und 35 und Anhang VIII dieser Verordnung</STRING></STRING>, der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2008/98/EG<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenden gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU an,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">behandeln das erhaltene Altfahrzeug innerhalb von zwölf Monaten nach dem Übergabedatum.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/98/EG speichern die zugelassenen Behandlungsanlagen die Aufzeichnungen über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle</STRING></STRING> zur Behandlung der Altfahrzeuge durchgeführten Vorgänge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis e des vorliegenden Absatzes</STRING></STRING> drei Jahre lang elektronisch und können diese Informationen auf Verlangen der einschlägigen nationalen Behörden vorlegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Mindestanforderungen an die Verwertung von Altfahrzeugen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Behandlungstechnologien</STRING></STRING> anzupassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wozu Folgendes gehört:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hinzufügung, Streichung oder Änderung der in Anhang VIII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfung der Zielwerte für die in Anhang VIII Teil G Nummer 2 aufgeführten Outputfraktionen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erweiterung der Liste der Arten der Aluminiumlegierungen in Anhang VIII Teil G Nummer 2 Buchstaben b und c,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufnahme von Qualitätsanforderungen, um die Trennung von recyclingfähigen Kunststoffen zu verbessern, und Aufnahme von Zielwerten für die nachfolgenden Recyclingtechnologien, die für Anhang VIII Teil G Nummer 2 gelten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten regen zugelassene Behandlungsanlagen dazu an, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zertifizierte Umweltmanagementsysteme einzuführen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Betriebsprüfungen durchzuführen</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Anforderungen an das Schreddern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] verlangen zugelassene Behandlungsanlagen und andere Abfallbewirtschafter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Schredderprozesse ausführen,</STRING></STRING> dass die ihnen zum Schreddern übergebenen Altfahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die ihnen zum Schreddern oder Zerteilen übergebenen großen strukturellen Teile und Bauteile der Fahrgestelle oder Aufbauten von Altfahrzeugen der Klassen N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und O</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 28 </STRING></STRING>schadstoffentfrachtet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wurden und deren Teile und Bauteile gemäß Artikel 29 entfernt wurden und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ihnen eine Kopie des Verwertungsnachweises <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beigefügt ist</STRING></STRING>, der für das betreffende Altfahrzeug ausgestellt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zugelassene Behandlungsanlagen und Abfallbewirtschafter, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schredderprozesse ausführen und</STRING></STRING> Altfahrzeuge erhalten, die nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entsprechen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>melden den Verstoß an die zuständige Behörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Namens und der Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person, die das Altfahrzeug zum Schreddern an die zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder einen anderen Abfallbewirtschafter übergeben hat,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>sehen davon ab, diese Altfahrzeuge bei ihren Schredderprozessen zu verwenden, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt diese Vorgänge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder bis die erforderlichen Schritte zur Behandlung des Altfahrzeugs gemäß Artikel 28 und 29 und zur Ausstellung eines Verwertungsnachweises gemäß Artikel 25 unternommen wurden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> Abfallbewirtschafter, die Altfahrzeuge schreddern, dürfen Altfahrzeuge, ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur dann mit anderen Abfällen, einschließlich</STRING></STRING> Verpackungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermischen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn die Kriterien und Grenzwerte des Anhangs VIII Teil G Nummern 1 und 2 eingehalten werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Schadstoffentfrachtung eines Altfahrzeugs</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von 30 Tagen</STRING></STRING> nach der Übergabe eines Altfahrzeugs an die zugelassene Behandlungsanlage schadstoffentfrachtet dieses Fahrzeug, bevor es weiterbehandelt wird, wobei die Mindestanforderungen gemäß Anhang VIII Teil B einzuhalten sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Anhang VIII Teil B aufgeführten Fluide und Flüssigkeiten werden gemäß den Anforderungen in Anhang VIII Teil A getrennt gesammelt und gelagert. Altöl wird getrennt von anderen Fluiden und Flüssigkeiten gesammelt und gelagert und gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Teile, Bauteile und Werkstoffe, die in Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Stoffe enthalten, werden aus Altfahrzeugen entfernt und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Batterien werden gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> getrennt aus Altfahrzeugen entfernt und für die Weiterbehandlung in einem eigens dafür eingerichteten Bereich gelagert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Teile, Bauteile und Werkstoffe, die schadstoffentfrachtet wurden, werden gemäß den Artikeln 18 und 19 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt und gekennzeichnet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die zugelassene Behandlungsanlage dokumentiert die Schadstoffentfrachtung von Altfahrzeugen, indem sie die in Anhang VIII Teil B Nummer 4 aufgeführten Informationen erfasst<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und übermittelt diese Informationen für jedes Kalenderjahr der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats</STRING></STRING>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Obligatorische Entfernung von Teilen und Bauteilen zur Wiederverwendung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wiederaufarbeitung, Überholung</STRING></STRING> und zum Recycling vor dem Schreddern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] stellen die zugelassenen Behandlungsanlagen sicher, dass die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile vor dem Schreddern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Kompaktierung</STRING></STRING> aus einem Altfahrzeug entfernt werden, nachdem die in Artikel 28 genannten Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung des Fahrzeugs abgeschlossen sind.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang VIII Teil C aufgeführte Teile und Bauteile mit Wiederverwendungs-, Wiederaufarbeitungs- oder Überholungspotenzial werden von den zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zerstörungsfrei entfernt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels gilt nicht, wenn eine zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nachweist, dass die manuelle Demontage oder die halbautomatisierte oder automatisierte zerstörungsfreie Zerlegung der in Anhang VIII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile unverhältnismäßige wirtschaftliche Kosten verursacht, die nicht durch die erwarteten Einnahmen aus der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung dieser Teile und Bauteile ausgeglichen werden können.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ist nicht verpflichtet, die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß</STRING></STRING> Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des vorliegenden Artikels zerstörungsfrei entfernt werden müssen, zu entfernen,</STRING></STRING> wenn sie nachweist, dass die Post-Schredder-Technologie Werkstoffe von den in Anhang VIII Teil C <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spalte 2</STRING></STRING> aufgeführten Teilen und Bauteilen ebenso effizient trennt wie manuelle Demontageverfahren oder halbautomatisierte oder automatisierte Zerlegungsverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dass die Kriterien und Grenzwerte von Anhang VIII Teil G Nummern 1 und 2 erfüllt sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellt die zugelassene Behandlungsanlage die in Anhang VIII Teil G <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 3</STRING></STRING> aufgeführten Informationen bereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/98/EG führen die zugelassenen Behandlungsanlagen Aufzeichnungen über die Altfahrzeuge, die ohne vorherige Entfernung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Behandlungsanlagen und der FIN der betreffenden Altfahrzeuge.</PARAG><PARAG>Die zugelassenen Behandlungsanlagen übermitteln der zuständigen Behörde die Informationen aus den in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen gemäß Artikel 50 Absatz 6.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an entfernte Teile und Bauteile</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Alle Teile und Bauteile, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 aus einem Altfahrzeug entfernt wurden, werden bewertet, um festzustellen, ob sie geeignet sind für</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Wiederverwendung gemäß Anhang VIII Teil D Nummer 1 Buchstabe a,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Wiederaufarbeitung oder Überholung gemäß Anhang VIII Teil D Nummer 1 Buchstabe b,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Recycling oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>sonstige Behandlungsvorgänge unter Berücksichtigung der spezifischen Behandlungsanforderungen in Anhang VIII Teil F.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG>Bei der Bewertung werden insbesondere die technische Machbarkeit der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren und die Anforderungen an die Fahrzeugsicherheit berücksichtigt.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die entfernten Teile und Bauteile, die zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, werden</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>im Einklang mit Anhang VIII Teil D Nummer 2 gekennzeichnet, und</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessen vor Beschädigungen während des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die in Anhang VIII Teil E aufgeführten Teile und Bauteile dürfen nicht wiederverwendet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, die technische Bewertung gemäß Absatz 1 bestätigt, dass die Verwendung dieser Teile und Bauteile den geltenden Fahrzeuganforderungen der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) Nr. 168/2013 entspricht. Diese Teile und Bauteile dürfen nur dann zur Wiederverwendung an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden, wenn vorgesehen ist, dass sie von einem qualifizierten Reparatur- und Wartungsunternehmen eingebaut werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die aus Altfahrzeugen oder bei Reparatur- und Wartungsvorgängen entfernten Teile und Bauteile, die für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, gelten nicht als Abfall. Zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellen den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage Folgendes zur Verfügung:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Unterlagen zur Bestätigung der Bewertung gemäß Absatz 1, aus denen hervorgeht, dass die Teile und Bauteile für die Zwecke der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, und </STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Kopie der Rechnung oder des Vertrags im Zusammenhang mit der Übergabe dieser Teile und Bauteile.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der vorliegende Artikel gilt nicht für Batterien, für die die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellen sicher, dass entfernte Teile und Bauteile, die nicht zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, einer Behandlung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d zugeführt werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Handel mit gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Teilen und Bauteilen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt jeder Wirtschaftsteilnehmer,</STRING></STRING> der gebrauchte, wiederaufgearbeitete oder überholte Ersatzteile und -bauteile <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verkauft</STRING></STRING>, sicher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dass die Teile und Bauteile die von zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a angebrachte Kennzeichnung enthalten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Verkauf von gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Teilen und Bauteilen an Verbraucher stellen die Wirtschaftsteilnehmer sicher, dass diese Teile und Bauteile die erforderlichen Funktionen und die erforderliche Leistung bei herkömmlicher Verwendung aufrechterhalten und die sonstigen Anforderungen erfüllen können, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 für die verkauften Waren gelten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anforderungen an Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 1 und 2 gelten unabhängig von der verwendeten Handelsmethode, auch für Online-Verkäufe.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gewähren die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anreize, um die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachrüstung</STRING></STRING> und Überholung von Teilen und Bauteilen zu fördern, unabhängig davon, ob sie während der Nutzungsphase oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs entfernt wurden.</PARAG><PARAG>Die Anreize nach Unterabsatz 1 können Folgendes umfassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>eine Anforderung an Wartungs- und Reparaturunternehmen, Kunden neben der Reparatur eines Fahrzeugs mit neuen Teilen und Bauteilen auch die Reparatur des Fahrzeugs mit gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Ersatzteilen und -bauteilen anzubieten, sofern eine solche Anforderung so formuliert ist, dass Kleinst- und Kleinunternehmen keine übermäßigen Kosten oder Verwaltungslasten entstehen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Nutzung wirtschaftlicher Anreize <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Ankurbelung des Marktes</STRING></STRING> für gebrauchte, wiederaufgearbeitete oder überholte Ersatzteile und -bauteile. ▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten nehmen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anreize in die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Abfallvermeidungsprogramme auf.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erleichtert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anreize gemäß Absatz 1.</PARAG><PARAG>	Die Kommission überwacht die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten gewährten Anreize.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Kalenderjahres 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreifen</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erforderlichen Maßnahmen, damit die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen, dass</STRING></STRING> die Abfallbewirtschafter die folgenden Zielvorgaben erreichen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Zusammen berechnet werden mindestens 95 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr (ohne Batterien) wiederverwendet und verwertet,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>zusammen berechnet werden mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr (ohne Batterien) wiederverwendet und recycelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Kalenderjahres 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreifen</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erforderlichen Maßnahmen, damit die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung</STRING></STRING> sicherstellen, dass die Abfallbewirtschafter eine jährliche Zielvorgabe für das Recycling von Kunststoffen von mindestens 30 % des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchschnittlichen</STRING></STRING> Gesamtgewichts der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kunststoffe aus Altfahrzeugen</STRING></STRING> erreichen.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Gewicht des recycelten Kunststoffs und das Gesamtgewicht der in Unterabsatz 1 genannten Kunststoffe schließt Elastomere, Duroplaste, mit Ausnahme der zur Polsterung verwendeten Polyurethan-Schaumstoffe, und Kunststoffe aus, die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1021 genannte Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, wenn die Schwellenwerte in Anhang IV der genannten Verordnung überschritten werden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Verbot der Deponierung von Nicht-Inertabfällen</STI.ART><PARAG>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die nach der Behandlung verbleibenden Schredderschwer- und Schredderleichtfraktionen</STRING></STRING> von Altfahrzeugen, die Nicht-Inertabfälle enthalten, in einer Deponie nicht angenommen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn sie die in Anhang VIII Teil G Nummer 2 Buchstaben d und e festgelegten Grenzwerte überschreiten.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Verbringung von Altfahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Behandlung von Altfahrzeugen kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder</STRING></STRING> außerhalb der Union erfolgen, sofern die Verbringung von Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Abfällen, die bei ihrer Behandlung anfallen,</STRING></STRING> im Einklang mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1157</STRING></STRING> erfolgt.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Verbringung von Altfahrzeugen aus der Union in ein Drittland gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird nur dann auf die Erfüllung der Pflichten und Zielvorgaben gemäß Artikel 33 angerechnet, wenn der Exporteur der Altfahrzeuge von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigte schriftliche Nachweise vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als</STRING></STRING> den Anforderungen dieser Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gleichwertig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel V</TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übertragung des Eigentums und Unterscheidung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übertragung des Eigentums an Gebrauchtfahrzeugen innerhalb der Union</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke der Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb der Union</STRING></STRING> muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> jeder natürlichen oder juristischen Person, die am Erwerb des Eigentums an dem betreffenden Fahrzeug interessiert ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängig von der verwendeten Handelsmethode, einschließlich spezieller Auktionen für Wirtschaftsteilnehmer, Fernabsatzverträgen oder Online-Plattformen, die Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, dass es sich um ein verkehrssicheres Fahrzeug handelt, oder sie müssen eine Bewertung gemäß Anhang I umfassen, aus der hervorgeht,</STRING></STRING> dass es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug innerhalb der Union sind natürliche Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, nur dann zur Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen verpflichtet, wenn</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Fahrzeug von einer Versicherungsgesellschaft als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wird,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verkauf vollständig über eine Online-Plattform abgeschlossen wird, ohne dass eine physische Übergabe des Fahrzeugs zwischen Verkäufer und Käufer oder einer in deren Namen handelnden Person stattfindet.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 37</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugstatus</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Bewertung des Schadens an einem Fahrzeug, das an einem Unfall beteiligt war, beurteilt die Versicherungsgesellschaft oder ein anderer Kfz-Sachverständiger, der die Bewertung in ihrem Namen durchführt, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Altfahrzeug gemäß Anhang I handelt.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Zweifeln, ob es sich bei einem Gebrauchtfahrzeug um ein Altfahrzeug handelt, können die zuständigen Behörden vom Fahrzeugeigner verlangen, Unterlagen darüber vorzulegen, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Diese Unterlagen bestehen aus einer Bewertung gemäß Anhang I oder einer gültigen Prüfbescheinigung.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch die Streichung der in Anhang I aufgeführten Kriterien zu erlassen, anhand derer bestimmt wird, ob ein Gebrauchtfahrzeug ein Altfahrzeug ist, sofern der technologische Fortschritt im Bereich der Verfolgbarkeit, der Reparierbarkeit und der Sicherheit eine Begrenzung der Fälle rechtfertigt, in denen das Fahrzeug als Altfahrzeug gilt.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel VI</STRING></STRING></TI><STI.GR><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen in Drittländer</STRING></STRING></STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 38</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuständige Behörde für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen in Drittländer</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen verantwortlich sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [letzter Tag des Monats 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Kontrollen und Anforderungen für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">60</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] unterliegen zur Ausfuhr bestimmte Gebrauchtfahrzeuge den Kontrollen und Anforderungen gemäß diesem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieses Kapitel</STRING></STRING> lässt andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere Rechtsakte der Union über die Überlassung von Waren zur Ausfuhr, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und ihre Artikel 46, 47, 267 und 269, unberührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Gebrauchtfahrzeuge dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>keine Altfahrzeuge ▌sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung</STRING></STRING> verkehrssicher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind, es sei denn, sie wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Anhang II als Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse anerkannt</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die folgenden Informationen werden den Zollbehörden für jedes Gebrauchtfahrzeug, das ausgeführt werden soll, bereitgestellt oder zugänglich gemacht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die FIN des Gebrauchtfahrzeugs und eine Angabe des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass das Gebrauchtfahrzeug die Anforderungen des Absatzes 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des vorliegenden Artikels</STRING></STRING> erfüllt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Bescheinigung gemäß Anhang II</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Zur Überprüfung der Einhaltung dieses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitels</STRING></STRING> über die Freigabe eines Gebrauchtfahrzeugs für die Ausfuhr</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>tauschen die Zollbehörden, bis die Verbindung nach Artikel 46 Absatz 4 einsatzbereit ist, Informationen aus und arbeiten mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 45 zusammen und berücksichtigen erforderlichenfalls diesen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, damit ein Gebrauchtfahrzeug zur Ausfuhr überlassen werden kann,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>finden Artikel 40, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 43 Absatz 3 Anwendung und erfolgen Mitteilungen und ein sonstiger Austausch gemäß den Artikeln 42, 43 und 44 über diese elektronischen Systeme, sobald die Verbindung gemäß Artikel 46 Absatz 4 einsatzbereit ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug wird nicht Gegenstand</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>einer Eigenkontrolle gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Automatisierte Überprüfung der Informationen über den Fahrzeugstatus</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Vor der Überlassung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Gebrauchtfahrzeugs</STRING></STRING> zur Ausfuhr überprüfen die Zollbehörden elektronisch und automatisch über die in Artikel 46 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 4</STRING></STRING> genannten elektronischen Systeme, ob das Fahrzeug auf der Grundlage der FIN und der Angaben zum Mitgliedstaat der letzten Zulassung verkehrssicher ist.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Anhang II dieser Verordnung als Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse anerkannt wurden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Entsprechen die den Zollbehörden übermittelten oder zur Verfügung gestellten Informationen nicht den Angaben in den nationalen Fahrzeugregistern und den nationalen elektronischen Systemen für die technische Überwachung gemäß Absatz 1, so überlassen die Zollbehörden das Fahrzeug nicht zur Ausfuhr und setzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die betroffene natürliche oder juristische Person</STRING></STRING> über diese Systeme davon in Kenntnis.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Risikomanagement und Zollkontrollen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Zur Durchsetzung der Bestimmungen des Artikels 39 führen die Zollbehörden Kontrollen von zur Ausfuhr bestimmten Gebrauchtfahrzeugen gemäß den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungen zu Risikomanagement und Zollkontrollen</STRING></STRING> der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch. Unbeschadet des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung stützen sich diese Kontrollen in erster Linie auf eine Risikoanalyse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Risikomanagement <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthalten</STRING></STRING> die in Artikel 46 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme, sobald die Verbindung nach Artikel 46 einsatzbereit ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Informationen, und die Zollbehörden überprüfen automatisch und elektronisch über die in Artikel 46 Absatz 4 genannte Verbindung,</STRING></STRING> ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug bestimmte Bedingungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der Straßenverkehrssicherheit gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Konformitätsbedingungen zu ergänzen, diem sich auf spezifische Bedingungen für die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen durch das Einfuhrdrittland im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt und der Straßenverkehrssicherheit beziehen, wenn das betreffende Drittland der Kommission solche Bedingungen mitgeteilt hat. Diese Bedingungen müssen anhand der in den elektronischen Systemen gemäß Artikel 46 Absatz 1 verfügbaren Informationen überprüfbar sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission die gemeldeten spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder der Straßenverkehrssicherheit, die von Drittländern auferlegt werden, auf einem speziellen Online-Portal und aktualisiert diese regelmäßig.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Aussetzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Besteht Grund zu der Annahme, dass ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug die Anforderungen dieses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitels</STRING></STRING> möglicherweise nicht erfüllt, setzen die Zollbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umgehend</STRING></STRING> die Überlassung dieses Gebrauchtfahrzeugs zur Ausfuhr aus, unterrichten umgehend die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 38 benannten</STRING></STRING> zuständigen Behörden über die Aussetzung und übermitteln alle einschlägigen Informationen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die zuständigen Behörden</STRING></STRING> erforderlich sind, um festzustellen, ob das Gebrauchtfahrzeug den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und zur Ausfuhr überlassen werden kann.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Um festzustellen, ob ein Gebrauchtfahrzeug, das einer Aussetzung nach Absatz 1 unterliegt, dieser Verordnung entspricht, können die zuständigen Behörden von jeder Person, die an der Ausfuhr dieses Gebrauchtfahrzeugs beteiligt ist, zusätzliche Informationen anfordern, einschließlich Informationen über den Verkauf oder die Übertragung des Fahrzeugeigentums, wie z. B. einer Kopie der Rechnung oder des Vertrags, sowie Belegen dafür, dass das Gebrauchtfahrzeug zur Weiterverwendung bestimmt ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Überlassung zur Ausfuhr</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wurde die Überlassung eines Gebrauchtfahrzeugs zur Ausfuhr gemäß Artikel 42 ausgesetzt, so ist dieses Gebrauchtfahrzeug zur Ausfuhr zu überlassen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 38 benannten</STRING></STRING> zuständigen Behörden haben die Zollbehörden nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach Beginn der Aussetzung gebeten, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 38 benannten</STRING></STRING> zuständigen Behörden haben die Zollbehörden über ihre Zustimmung zur Überlassung zur Ausfuhr gemäß diesem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel</STRING></STRING> unterrichtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Überlassung zur Ausfuhr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden melden der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der letzten Zulassung automatisch über die Verbindung nach Artikel 46 Absatz 4 den Abgang des Fahrzeugs aus der Union.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Fahrzeugzulassungsbehörde vermerkt in ihrem nationalen Fahrzeugregister, dass das Fahrzeug in ein Drittland ausgeführt wurde.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Ablehnung der Überlassung zur Ausfuhr</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Gebrauchtfahrzeug, dessen Aussetzung gemäß Artikel 42 gemeldet wurde, die Anforderungen dieses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitels</STRING></STRING> nicht erfüllt, so bittet die zuständige Behörde die Zollbehörden umgehend, es nicht zur Ausfuhr zu überlassen, und setzt sie davon in Kenntnis.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Nach der Mitteilung von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 überlassen die Zollbehörden das Gebrauchtfahrzeug nicht zur Ausfuhr.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit der Behörden und Austausch von Informationen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen Behörden der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitels</STRING></STRING> durch einen Informationsaustausch auf bilateraler Ebene, insbesondere zum Zweck der Überprüfung des Fahrzeugstatus, einschließlich der Überprüfung seines Zulassungsstatus in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Gegebenenfalls arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch mit Verwaltungsbehörden aus Drittländern zusammen. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch einschlägiger Informationen, die Durchführung gemeinsamer Inspektionen und andere Formen der Amtshilfe umfassen, die als notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zusammen und tauschen Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege. Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Wirtschaftsteilnehmer oder der Händler niedergelassen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Haben die zuständigen Behörden Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erhalten, so können diese zuständigen Behörden diese Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weiterleiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Risikobezogene Informationen werden wie folgt ausgetauscht:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>zwischen den Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>zwischen den Zollbehörden und zuständigen Behörden, einschließlich zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Elektronische Systeme</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Das von der Kommission entwickelte elektronische System MOVE-HUB wird für den Austausch der FIN und anderer Informationen über die Fahrzeugzulassung und den Stand der technischen Überwachung zwischen den nationalen Fahrzeugregistern und den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten für die technische Überwachung sowie für die Zusammenschaltung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll verwendet, sofern dies für die in diesem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel</STRING></STRING> festgelegten Kontrollen und Anforderungen erforderlich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Das in Absatz 1 genannte elektronische System MOVE-HUB bietet mindestens die folgenden Funktionen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Austausch der Daten mit den nationalen Fahrzeugregistern und den mit ihnen verbundenen nationalen elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten für die technische Überwachung in Echtzeit,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Ermöglichung einer automatisierten elektronischen Überprüfung der Daten in einer Prüfbescheinigung gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU, des Tags der Erstzulassung eines Fahrzeugs sowie des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, gemäß der Richtlinie 1999/37/EG, um festzustellen, ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug die Anforderungen von Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 erfüllt,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Verbindung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 zum Zwecke des Datenaustauschs und Unterstützung des Informationsaustauschs gemäß Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2 sowie Unterstützung der Mitteilungen gemäß den Artikeln 42, 43 und 44,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Ermöglichung des elektronischen Informationsaustauschs für die Zwecke der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 45 Absatz 2 mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die der Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 2 die geltenden besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen mitgeteilt haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten verbinden ihre nationalen Fahrzeugregister und nationalen elektronischen Systeme für die technische Überwachung mit dem in Absatz 1 genannten elektronischen System MOVE-HUB. Diese Verbindung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5 einsatzbereit.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission verbindet das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte MOVE-HUB-System mit dem mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich, damit die automatisierten Kontrollen gemäß Artikel 40 und Artikel 41 Absatz 2 sowie die Mitteilungen gemäß den Artikeln 42, 43 und 44 durchgeführt werden können. Diese Verbindung ist innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels einsatzbereit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission erlässt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum … [letzter Tag des Monats [24] Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]</STRING></STRING> Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Funktionen von MOVE-HUB, einschließlich der technischen Maßnahmen, die für die Verbindung der nationalen elektronischen Systeme mit MOVE-HUB erforderlich sind, der Bedingungen für die Anbindung an MOVE-HUB, der von den nationalen Systemen zu übermittelnden Daten und des Formats für die Übermittlung dieser Daten über die miteinander verbundenen nationalen Systeme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel VII</TI><STI.GR>Durchsetzung</STI.GR><STI.GR>▌</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Inspektionen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Durchsetzung dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Inspektionsstrategien fest, die darauf abzielen, illegale Tätigkeiten im Bereich der Sammlung, Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen und deren Teilen und Bauteilen aufzudecken. Diese Strategien umfassen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Inspektionen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Zur Durchsetzung dieser Verordnung inspizieren die Mitgliedstaaten</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>zugelassene Behandlungsanlagen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammelstellen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>sonstige Anlagen und Wirtschaftsteilnehmer, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die an der Sammlung, Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen oder am Verkauf gebrauchter Ersatzteile und -bauteile beteiligt sein könnten.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gesamtzahl der in Absatz 2 aufgeführten Unternehmen, die in jedem Kalenderjahr einer Inspektion zu unterziehen sind,</STRING></STRING> erstreckt sich auf mindestens 10 % der in Absatz 2 Buchstaben a <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und b</STRING></STRING> genannten Unternehmen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten führen auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regelmäßige und risikobasierte</STRING></STRING> Inspektionen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen durch, um die Einhaltung von Artikel 39 zu überprüfen.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen zu unterscheiden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringungen von Gebrauchtfahrzeugen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Altfahrzeuge handelt, auf die Einhaltung der in Artikel 36 und Anhang I festgelegten Anforderungen überprüfen und diese Verbringungen entsprechend überwachen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass eine geplante Verbringung eines Gebrauchtfahrzeugs ein oder mehrere Altfahrzeuge umfasst, so können die Kosten für entsprechende Analysen, Inspektionen und die Lagerung der Fahrzeuge, bei denen es sich vermutlich um Altfahrzeuge handelt, den Personen auferlegt werden, die die Verbringung dieser Fahrzeuge veranlassen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene und zwischen den Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten richten für alle einschlägigen, an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten zuständigen Behörden wirksame Mechanismen ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Überwachung der Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen, der Aussetzung und Aufhebung der Zulassung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verwertungsnachweise, der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen</STRING></STRING> sowie zur Verhinderung der illegalen Behandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Ausfuhr</STRING></STRING> von Altfahrzeugen ermöglichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Erkennung der illegalen Behandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Ausfuhr</STRING></STRING> von Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die Bewältigung des Problems von Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib</STRING></STRING> durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen über das in Artikel 46 genannte elektronische Austauschsystem einschlägige Informationen über die Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen sowie die Aussetzung und Aufhebung der Zulassung aus. Ferner tauschen sie einschlägige Informationen über zugelassene Behandlungsanlagen, über Reparatur- und Wartungsunternehmen, die nicht als zugelassene Behandlungsanlagen zugelassen sind, sowie über andere Anlagen und Wirtschaftsteilnehmer aus, die möglicherweise Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Altfahrzeugen durchführen. Sie tauschen innerhalb von bestehenden Strukturen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie Durchsetzungsnetzen, Agenturen und dem gemäß Artikel 52 dieser Verordnung eingesetzten Ausschuss regelmäßig Informationen,</STRING></STRING> Erfahrungen und Wissen über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">illegale Tätigkeiten im Zusammenhang mit Altfahrzeugen,</STRING></STRING> Durchsetzungsmaßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gemeinsame Maßnahmen</STRING></STRING> aus.</PARAG><PARAG>Der Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten umfasst den Zugang zu und den Austausch von Daten über die Leistung, die Art und die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche in ihren Dienststellen festangestellten Personen für die in Absatz 2 dieses Artikels sowie in Artikel 45 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind.</PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><PARAG>Bis zum … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18 Absatz 1</STRING></STRING>, Artikel 22 Absätze 1 und 2, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 26 bis 31 sowie Artikel 33, 34, 36 und 39 dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung an die Kommission</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] veröffentlichen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr und in dem von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Format in aggregierter Form die folgenden Daten, die auf Informationen und Daten von Herstellern, Organisationen für Herstellerverantwortung und Abfallbewirtschaftern beruhen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Anzahl der in dem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Anzahl der Fahrzeuge, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Anzahl und Gewicht der in dem Mitgliedstaat gesammelten und schadstoffentfrachteten Altfahrzeuge,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Anzahl und Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats recycelten Altfahrzeuge,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Anzahl und Gewicht der zur Weiterbehandlung in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausgeführten oder verbrachten Altfahrzeuge,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl und Gewicht der zur Weiterbehandlung aus einem Drittland eingeführten oder verbrachten Altfahrzeuge,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl der zur Ausfuhr überlassenen und der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Anzahl der ausgestellten Verwertungsnachweise,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Gesamtgewicht und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls Menge</STRING></STRING> der Teile, Bauteile und Werkstoffe, die aus Altfahrzeugen für folgende Zwecke entfernt wurden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Wiederverwendung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>Wiederaufarbeitung oder Überholung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Recycling,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Verwertung, einschließlich energetischer Verwertung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>v)</NO.P>Beseitigung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Menge und Gewicht der Altfahrzeuge, die anders behandelt wurden als unter Buchstabe d angegeben,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>Menge und Gewicht der Altfahrzeuge, die zur Verfüllung verwendet werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>Höhe der Zielvorgaben gemäß Artikel 33, die von allen Abfallbewirtschaftern, die in dem Mitgliedstaat tätig sind, erreicht werden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Artikel 29 Absatz 2 und die Art und Weise, wie sie vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat überwacht wurde,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>Daten zu den Organisationen für Herstellerverantwortung, einschließlich der Namen der von ihnen vertretenen juristischen Personen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>Daten in Bezug auf die Umsetzung des Artikels 21,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Menge der aus Altfahrzeugen entfernten Teile und Bauteile, die relevante Mengen an kritischen Rohstoffen enthalten, und Menge der kritischen Rohstoffe, die aus solchen Teilen und Bauteilen zurückgewonnen wurden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten machen die in Unterabsatz 1 genannten Daten innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums, für den sie erhoben werden, öffentlich zugänglich. Die Daten müssen maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wann die in Unterabsatz 1 genannten Daten zugänglich gemacht werden.</PARAG><PARAG>Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich auf das erste Kalenderjahr nach dem Datum der Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 bereitgestellten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Diese Informationen werden in dem gemäß Absatz 5 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erstellen alle fünf Jahre einen Bericht, in dem Folgendes zusammengefasst wird:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Anreize zur Förderung der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen gemäß Artikel 32 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie ihre erwarteten Auswirkungen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Anwendung von gemäß Artikel 49 erlassenen Sanktionen und anderen Strafen, die in ihrem nationalen Recht für Verstöße gegen diese Verordnung vorgesehen sind, einschließlich einer Liste der gemeldeten Verstöße und der Art der ergriffenen Maßnahmen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Ergebnisse der gemäß Artikel 47 durchgeführten Inspektionen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Art und Weise der Anwendung der Definitionen der Begriffe „Altfahrzeug“ und „Gebrauchtfahrzeug“, einschließlich der in diesem Zusammenhang in der Praxis aufgetretenen Schwierigkeiten.</PARAG><PARAG>Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums vor, den er abdeckt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum … [erster Tag des Monats sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übermittelt.</PARAG><PARAG>Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und erstellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und veröffentlicht</STRING></STRING> Berichte über die erhaltenen Informationen, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu bewerten und</STRING></STRING> den Austausch von Informationen über die in den Mitgliedstaaten angewandten bewährten Verfahren zu erleichtern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Um die Durchführung dieser Verordnung zu überwachen, erhebt und überprüft die Kommission die gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Methode und die Vorschriften für die Berechnung, Überprüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1, einschließlich</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>der Methode zur Bestimmung der Menge und des Gewichts der entfernten Teile, Bauteile und Werkstoffe für die in Absatz 1 Buchstaben i, j<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, k und p</STRING></STRING> genannten Zwecke,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>der Methode zur Bestimmung des Gewichts recycelter Abfälle, einschließlich der Bestimmung von Berechnungs- und Messpunkten, und erforderlichenfalls der Möglichkeit, durchschnittliche Verlustquoten anzuwenden,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Erreichens der in Artikel 33 genannten Zielvorgaben für Wiederverwendung, Recycling und Verwertung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich mit Blick auf das Schreddern von Altfahrzeugen zusammen mit anderen Abfällen gemäß Artikel 27 und Anhang VIII Teil G Nummer 3</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Format der Berichterstattung an die Kommission gemäß Absatz 1 sowie das Format des Qualitätskontrollberichts.</PARAG><PARAG>Diese Durchführungsrechtsakte werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum … [letzter Tag des Monats 30 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]</STRING></STRING> gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Die Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, Abfallbewirtschafter und sonstige einschlägige Wirtschaftsteilnehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING> den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermitteln</STRING></STRING>, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten nach diesem Artikel nachzukommen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel VIII</TI><STI.GR>Befugnisübertragung und Ausschussverfahren</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2,</STRING></STRING> 3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2,</STRING></STRING> 3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2,</STRING></STRING> 3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL IX</TI><STI.GR>Änderungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 53</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1542 wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert. </STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 54</STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1020</STRING></STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 werden gelöscht.</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und (EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 werden </STRING></STRING>gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Kapitel X</TI><STI.GR>Schlussbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum … [letzter Tag des Jahres 95 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarkts und erstellt einen Bericht darüber, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung bei.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen sowie einer etwaigen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt die Kommission in ihren Bericht eine Bewertung des Folgenden auf:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung, insbesondere der Bestimmungen der Kapitel II und III sowie des Kapitels IV Abschnitt II, auf Fahrzeuge der Klasse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">L</STRING></STRING> im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 ▌der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und auf Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 auszuweiten,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der geltenden Bestimmungen auf im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigte Fahrzeuge sowie auf Wohnmobile auszuweiten und Wohnanhänger in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung, insbesondere der Bestimmungen des Kapitels VI, auf Fahrzeuge der Klasse L im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auszuweiten,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Maßnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen über besorgniserregende Stoffe in Fahrzeugen und die Notwendigkeit, weitere Bestimmungen für besorgniserregende Stoffe einzuführen, die ein hochwertiges Recycling von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer beeinträchtigen können,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Maßnahmen für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewirtschaftung</STRING></STRING> von Altfahrzeugen gemäß Kapitel IV, einschließlich der Höhe der Zielvorgaben gemäß Artikel 33 und der Notwendigkeit ihrer Überarbeitung,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Notwendigkeit, den Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf die Recyclingzielwerte gemäß Artikel 33 auf die Fahrzeugklassen auszuweiten, für die Artikel 33 im Rahmen dieser Verordnung nicht gilt,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Verstöße und Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung von Sanktionen gemäß Artikel 49,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Notwendigkeit, Artikel 5 zu ändern,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktueller Stand der Lösung des Problems von Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib, einschließlich Schätzungen der Anzahl der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib und der Auswirkungen der Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen, und Notwendigkeit, weitere Maßnahmen mit Blick auf die Verfolgbarkeit von Fahrzeugen aufzunehmen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG>▌</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an den Rezyklatanteil bei Kunststoffen, einschließlich Zielvorgaben und Verpflichtungen für Recyclinganlagen innerhalb und außerhalb der Union gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung, und Notwendigkeit einer Überarbeitung auf dieser Grundlage, einschließlich einer Bewertung der Entwicklungen bei Stahl und Aluminium in Bezug auf Artikel 6 Absätze 7 und 8 der vorliegenden Verordnung und im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union wie der Verordnung (EU) 2025/40 oder der Verordnung (EU) 2024/1781, um Kohärenz und Angleichung sicherzustellen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kostenzuweisungsmechanismus für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden, gemäß Artikel 22 und Notwendigkeit seiner Überarbeitung,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungen über Verfahren, die ein hochwertiges Recycling von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer beeinträchtigen können,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auswirkungen unterschiedlicher nationaler Kriterien für einen verkehrssicheren Zustand auf die Ausfuhren von Gebrauchtfahrzeugen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirksamkeit, Interoperabilität und Zuverlässigkeit der nationalen Fahrzeugzulassungssysteme und ihres grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, wenn es gilt, die genaue Identifizierung, den Status und die Verfolgbarkeit von Fahrzeugen während ihres gesamten Lebenszyklus sicherzustellen, wobei Folgendes besonders zu berücksichtigen ist:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen einer vorübergehenden Abmeldung auf die Genauigkeit, Zugänglichkeit und Verfolgbarkeit der Aufzeichnungen über Fahrzeuge, einschließlich ihrer Rolle bei der Identifizierung von Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Notwendigkeit von Mindestanforderungen für die Abmeldung von Fahrzeugen in der Union, wie die Festlegung einer Höchstdauer und strenger Bedingungen für die Wiederzulassung, um die Verfolgbarkeit von Fahrzeugen zu stärken und ihre illegale Behandlung zu verhindern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überprüft bis zum … [letzter Tag des Jahres 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] den Stand der technologischen Entwicklung, die ökologische und wirtschaftliche Leistung und die Verfügbarkeit des Anteils an biobasiertem Kunststoff und von Elastomeren aus der Wiederaufarbeitung von Reifen in Neufahrzeugen und berücksichtigt dabei die in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Nachhaltigkeitskriterien, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 für Reifen festzulegen sind.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Ausgangsmaterialien in Kunststoffen, die in Fahrzeugen verwendet werden, festzulegen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Ausgangsmaterialien in Kunststoffen, die in Fahrzeugen verwendet werden, festzulegen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zielvorgaben für die Verwendung von Elastomeren aus der Wiederaufarbeitung von Fahrzeugreifen festzulegen,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu bewerten, inwieweit die in Buchstabe b genannten Zielvorgaben mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Zielvorgaben kombiniert oder zu diesen hinzugefügt werden können,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu bewerten, inwieweit die in Buchstabe c genannten Zielvorgaben mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Zielvorgaben kombiniert werden können,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die Bestimmung des Begriffs „biobasierte Kunststoffe“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 der Verordnung (EU) 2025/40, die Bestimmung des Begriffs „Kunststoff“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der vorliegenden Verordnung und den Anwendungsbereich der Zielvorgaben für recycelten Kunststoff gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu ändern,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Methode für die Berechnung und Überprüfung und die Anforderungen an in der Union und in Drittstaaten angesiedelte Anlagen zur Verarbeitung von Elastomeren aus Reifen zu ändern.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann gegebenenfalls im Interesse der wirksamen und einheitlichen Verfolgbarkeit von Altfahrzeugen und auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe n genannten Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag mit Vorschriften für die Abmeldung von Fahrzeugen in der Union vorlegen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission führt bis zum … [60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Bewertung durch, um auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 abgegebenen Erklärungen zu beurteilen, ob die </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf einem guten Weg sind, die Zielvorgaben für recycelten Kunststoff gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu erreichen. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes beurteilt:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verfügbarkeit geeigneter Kunststoffrecyclingtechnologien,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ausreichende Verfügbarkeit von recyceltem Kunststoff,</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Qualitätsniveau des recycelten Kunststoffs im Vergleich zum erforderlichen Sicherheitsniveau und</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Erreichung der Zielvorgaben für recycelten Kunststoff.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben vorlegen, um Abweichungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, den Zeitplan oder die Höhe der darin festgelegten Mindestanteile zu ermöglichen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Aufhebung und Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Richtlinie 2000/53/EG wird mit Wirkung vom … [erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgehoben.</PARAG><PARAG>Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG gelten jedoch weiterhin:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Artikel 4 Absatz 2 sowie Anhang II bis zum … [letzter Tag des Monats 71 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]; Anhang II Einträge 5a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 5b i), 5b ii) und 16 der Richtlinie 2000/53/EG endet jedoch ab dem [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] nicht mehr</STRING></STRING>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 3 und 4 bis zum … [letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung],</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Anhang I bis zum … [letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung],</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b bis zum … [letzter Tag des Jahres 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung],</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Artikel 9 Absatz 1a Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 9 Absatz 1b und Artikel 9 Absatz 1d bis zum … [letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung],</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Artikel 9 Absatz 1a Unterabsatz 2 bis zum … [letzter Tag des Monats 59 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Richtlinie 2005/64/EG wird mit Wirkung vom … [letzter Tag des Monats 71 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgehoben.</PARAG><PARAG>Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie wird jedoch mit Wirkung vom … [letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgehoben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang XV zu lesen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt, sofern in dem genannten Artikel auf Artikel 4 dieser Verordnung Bezug genommen wird, eine solche Bezugnahme bis zum … [72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] als Bezugnahme auf Artikel 5 der Richtlinie 2005/64/EG.</STRING></STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt, sofern in dem genannten Artikel auf Artikel 5 dieser Verordnung Bezug genommen wird, eine solche Bezugnahme bis zum … [72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] als Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/64/EG.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 58 </STRING></STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendbarkeit auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland</STRING></STRING></STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14 gilt nur in Bezug auf Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 35 Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Artikel 15 bis 29, Artikel 32 bis 34 und Artikel 35 Absatz 2 gelten nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 47 Absatz 3 gelten nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 48 Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Vermeidung der illegalen Behandlung von Altfahrzeugen nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 48 Absatz 2 gilt hinsichtlich des Austauschs einschlägiger Informationen über zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 49 gilt in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 und 2, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 27 bis 29, Artikel 33 und Artikel 34 nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d, h, i Ziffer iii, i Ziffer iv, i Ziffer v, j, k, l, m, n und o und Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a gelten nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Geltung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Sie gilt ab dem … [erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 3 bis 9, Artikel 6 Absätze 4 bis 9, Artikel 6 Absatz 11, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 50 Absatz 5 gelten jedoch ab dem … [ein Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], Artikel 53 gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] und</STRING></STRING> Artikel 55 gilt ab dem … [erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI>ANHANG I</TI><P>KRITERIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG, OB EIN ▌ FAHRZEUG EIN ALTFAHRZEUG IST</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Anhang werden die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt, wobei wie folgt vorzugehen ist:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Teil A sind die Kriterien für die Bewertung der Irreparabilität eines Fahrzeugs festgelegt. Wenn eines oder mehrere dieser Kriterien erfüllt sind, gilt das Fahrzeug als Altfahrzeug.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist keines der Kriterien in Teil A erfüllt, so wird das Fahrzeug gemäß den in Teil B genannten Kriterien bewertet. Wenn eines oder mehrere der in Teil B genannten Kriterien erfüllt sind, wird anhand einer technischen Bewertung bestimmt, welche Reparaturen erforderlich sind, damit das Fahrzeug in dem Mitgliedstaat, in dem es vor der Reparatur zugelassen war, eine Prüfbescheinigung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU erhält. Auf der Grundlage dieser technischen Bewertung entscheidet der Fahrzeugeigner, ob er sich des Fahrzeugs entledigen möchte.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhält der Fahrzeugeigner innerhalb von fünf Jahren nach dieser technischen Bewertung keine Prüfbescheinigung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU, so gilt das Fahrzeug als Altfahrzeug. Für den Zeitraum dieser fünf Jahre gilt diese technische Bewertung als Beleg dafür, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in diesem Anhang genannte Bewertung wird von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können eine abschließende Liste unabhängiger Kfz-Sachverständiger, die diese Bewertungen durchführen dürfen, erstellen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Fahrzeugzulassung oder eine der in diesem Mitgliedstaat benannten Genehmigungsstellen können auf Antrag des Fahrzeugeigners für ein Fahrzeug, das gemäß diesem Anhang als Altfahrzeug gilt, eine Ausnahme dahin gehend gewähren, dass es nicht als Altfahrzeug gilt, wenn das betreffende Fahrzeug einer Reparatur unterzogen wird.</STRING></STRING></P><P>TEIL A</P><P>KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG ▌VON <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ALTFAHRZEUGEN</STRING></STRING></P><P>Ein Fahrzeug ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Altfahrzeug</STRING></STRING>, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Es wurde in Einzelteile zerlegt oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert</STRING></STRING>,</P><P>▌</P><P><NO.P>b)</NO.P>es ist in solchem Maße ausgebrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vollständig</STRING></STRING> zerstört ist,</P><P><NO.P>c)</NO.P>es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser,</P><P><NO.P>d)</NO.P>eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus technischer Sicht weder</STRING></STRING> repariert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">noch</STRING></STRING> ausgetauscht werden:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und ihre Steuerelemente,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Sitzverankerungen und -gelenke,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente,</P><P><NO.P>iv)</NO.P>Körper und Fahrgestell <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Karosserie</STRING></STRING> des Fahrzeugs,</P><P><NO.P>e)</NO.P>seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P><P>▌</P><P><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wurde zur Behandlung an eine Sammelstelle oder eine zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> übergeben,</STRING></STRING></P><P><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wurde von einem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der von einem Kfz-Sachverständigen vorgenommenen technischen Bewertung zu einem technischen Totalschaden erklärt.</STRING></STRING></P><P>▌</P><P>TEIL B</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KATALOG</STRING></STRING> INDIKATIVER <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KRITERIEN</STRING></STRING> FÜR ALTFAHRZEUGE ▌</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Findet keines der in Teil A genannten Kriterien Anwendung, so wird das Fahrzeug gemäß den</STRING></STRING> folgenden Kriterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bewertet</STRING></STRING>:</P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wurde aufgegeben oder es fehlen die</STRING></STRING> Mittel zu seiner Identifizierung, insbesondere die FIN,</P><P>▌</P><P><NO.P>b)</NO.P>das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt, ▌</P><P>▌</P><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kosten, die anfallen würden, um das Fahrzeug im Wege einer Reparatur in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung zu erhalten, zuzüglich des aktuellen Werts des Fahrzeugs übersteigen den geschätzten Marktwert nach der Reparatur,</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es befand sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser und der Motor oder das elektrische System ist beschädigt,</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>	seine<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kraftstoffe oder Kraftstoffdämpfe sind ausgetreten und stellen eine Brand- und Explosionsgefahr dar,</STRING></STRING></P><P><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus seinem Flüssiggassystem ist Gas ausgetreten, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht,</STRING></STRING></P><P><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sind Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten, wodurch die Gefahr einer Wasserverunreinigung besteht,</STRING></STRING></P><P><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Fahrzeug wurde demontiert oder</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine oder mehrere Zugangsöffnung(en) wurde(n) zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen.</STRING></STRING></P><P>▌</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ANHANG II</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG DES STATUS VON FAHRZEUGEN VON BESONDEREM KULTURELLEM INTERESSE</STRING></STRING></STI><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Fahrzeugzulassung oder eine der in diesem Mitgliedstaat benannten Genehmigungsstellen können ein Fahrzeug als von besonderem kulturellem Interesse anerkennen, wenn es alle folgenden Kriterien erfüllt:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sein einzigartiger historischer oder kultureller Wert oder Status wurde entweder vom Fahrzeugeigner oder von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dokumentiert, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder es handelt sich um ein einzelnes verändertes oder maßgefertigtes Fahrzeug, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/858 oder nationalem Recht einzeln genehmigt wurde</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Fahrzeugeigner ist bekannt und kann ermittelt werden,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Teile des Fahrzeugs können durch eine Seriennummer oder eine andere vom </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angegebene oder von der zuständigen Behörde zugewiesene Kennzeichnung identifiziert werden,</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Fahrzeug kann anhand der FIN, der Seriennummer oder einer anderen vom </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bereitgestellten oder von einer zuständigen Behörde zugewiesenen Kennzeichnung identifiziert werden.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Antrag des Fahrzeugeigners stellen die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats eine Bescheinigung aus, mit der ein Fahrzeug als von besonderem kulturellem Interesse anerkannt wird, wenn die in Unterabsatz 1 dieser Nummer genannten Kriterien erfüllt sind.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Antrag des Fahrzeugeigners widerrufen die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats die in Unterabsatz 2 dieser Nummer genannte Bescheinigung.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eigner des Fahrzeugs von besonderem kulturellem Interesse stellt sicher, dass</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Fahrzeug gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht in umweltschonender Weise gelagert, transportiert oder verwendet wird,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Nummer 1 Unterabsatz 2 genannte Bescheinigung den Behörden auf Anfrage vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestens alle fünf Jahre oder im Falle eines Eigentumswechsels wird überprüft, ob die in den Nummern 1 und 2 genannten Kriterien für das Fahrzeug erfüllt sind.</STRING></STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG III</TI><P>BERECHNUNG DER WIEDERVERWENDBARKEITS-, RECYCLINGFÄHIGKEITS- UND VERWERTBARKEITSQUOTEN</P><P>Für die Zwecke dieses Anhangs ist ein „repräsentatives Fahrzeug“ die Version eines Fahrzeugtyps, die von der Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Erzeuger sowie im Einklang mit den in Teil A festgelegten Kriterien unter den Gesichtspunkten Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit als die problematischste betrachtet wird.</P><P>TEIL A</P><P><NO.P>1.</NO.P>Es sind alle im Fahrzeug vorhandenen Werkstoffe, ihr jeweiliger Anteil und ihre Positionen sowie alle relevanten Informationen, die für die korrekte Berechnung der Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten erforderlich sind, anzugeben.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Massen werden in kg mit einer Dezimalstelle angegeben. Die Quoten werden in Prozent mit einer Dezimalstelle berechnet und dann wie folgt gerundet:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 0 und 4, wird abgerundet,</P><P><NO.P>b)</NO.P>liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 5 und 9, wird aufgerundet.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Bei der Auswahl der repräsentativen Fahrzeuge sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>die Art des Aufbaus,</P><P><NO.P>b)</NO.P>die verfügbaren Ausstattungsvarianten,</P><P><NO.P>c)</NO.P>die verfügbare Sonderausstattung, die unter der Verantwortung des Erzeugers in das Fahrzeug eingebaut werden kann.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Sofern die Genehmigungsbehörde und der Erzeuger nicht im Einvernehmen die Version eines Fahrzeugtyps festlegen, die unter den Gesichtspunkten der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit als am problematischen betrachtet wird, wird für jeden Fahrzeugtyp ein repräsentatives Fahrzeug ausgewählt, und zwar:</P><P><NO.P>a)</NO.P>bei M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“ im Sinne von Anhang I Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858,</P><P><NO.P>b)</NO.P>bei N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“, d. h. geschlossener Lkw, Fahrgestell mit Führerhaus, Pick-up usw.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Für die Zwecke der Prüfung der Werkstoffe und der Massen der Bauteile stellt der Erzeuger gemäß den Anforderungen der Genehmigungsbehörde Fahrzeuge und Bauteile zur Verfügung.</P><P>TEIL B</P><P><NO.P>1.</NO.P>	Um als wiederverwendbar gelten zu können, müssen Bauteile oder Teile leicht und zerstörungsfrei entfernt werden können.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	Die Gesamtmasse der wiederverwendbaren Teile, Bauteile und Werkstoffe ist zu 100 % als wiederverwendbar, recyclingfähig und verwertbar anzusehen.</P><P><NO.P>3.</NO.P>	Die in Anhang VIII Teil B Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Teile, Bauteile und Werkstoffe gelten zu 0 % als wiederverwendbar und zu 100 % als recyclingfähig und verwertbar. Die in Anhang VIII Teil E aufgeführten Teile und Bauteile gelten zu 0 % als wiederverwendbar und zu 100 % als recyclingfähig und verwertbar. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Falle einer Änderung von Anhang VIII, die zu einer Erweiterung der Liste der in Teil E des genannten Anhangs aufgeführten Teile und Bauteile führt, die neu hinzugefügten Teile und Bauteile zu 0 % als wiederverwendbar und zu 100 % als recyclingfähig und verwertbar gelten.</P><P><NO.P>4.</NO.P>	Die Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten muss mit der Kreislauffähigkeitsstrategie im Einklang stehen und dem technischen Fortschritt bei den Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen Rechnung tragen.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG IV</TI><P>BEDINGUNGEN UND HÖCHSTWERTE FÜR DIE KONZENTRATION VON BLEI, QUECKSILBER, CADMIUM UND SECHSWERTIGEM CHROM IN WERKSTOFFEN, TEILEN UND BAUTEILEN</P><P>Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber in homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium in homogenem Werkstoff wird toleriert.</P><P>Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 ausgenommen.</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="49*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="30.3*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="20.7*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Homogene Werkstoffe, Teile und Bauteile</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P>Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe d</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C3" NAMEST="C1"><P>Blei als Bestandteil einer Legierung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>1a. Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>1b. Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>2c. i) Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2028 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>2c. ii) Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent<STRING SUPERSCRIPT="on">(2)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem 1. Januar 2027 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2c. iii) Aluminiumgusslegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,3 Gewichtsprozent, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach dem 31. Dezember 2026 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">(1)</STRING></STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>3. Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>4a. Lagerschalen und Buchsen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C3" NAMEST="C1"><P><STRING ITALIC="on">Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">5. (gelöscht)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>6. Schwingungsdämpfer</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Blei in Lötmitteln oder Beschichtungen von in den folgenden Untereinträgen aufgeführten elektrischen und elektronischen Anwendungen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8b. Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING SUPERSCRIPT="on">(1)</STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8f. i) Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8f. ii) Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8g. i) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8g. ii) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn diese elektrische Verbindung aus einer der folgenden Anordnungen besteht:</P><P>1. einem Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr;</P><P>2. einem einzelnen Chip mit einer Größe von 300 mm<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten;</P><P>3. gestapelten Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> oder mehr oder Silizium-Interposern mit einer Größe von 300 mm<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> oder mehr.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>(1) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem 1. Januar 2030</STRING></STRING> typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> Siliziumchipfläche</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8j. Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>8k. Löten von Heizanwendungen mit 0,5 A oder mehr Heizstrom je Lötverbindung auf Einfachverbundglas mit einer Stärke von maximal 2,1 mm. Diese Ausnahme gilt nicht für das Löten auf im Zwischenpolymer eingebettete Kontakte.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING SUPERSCRIPT="on">(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">)</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>9. Ventilsitze</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>10a. Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten. Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in</P><P>i)	Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,</P><P>ii)	dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">(4)</STRING></STRING></STRING> (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>10b. Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>10c. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>10d. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>11. Pyrotechnische Auslösegeräte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>12. Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C3" NAMEST="C1"><P>Sechswertiges Chrom</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>13a. Korrosionsschutzschichten</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>13b. Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>14. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel:</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>a)	für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von &lt; 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Für a) gilt: Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>b)	für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von ≥ 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;</P><P>c)	für den vollständigen Betrieb mit einem nichtelektrischen Wärmegenerator.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Für b) gilt: Vor dem 1. Januar 2026 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" NAMEEND="C3" NAMEST="C1"><P><STRING ITALIC="on">Quecksilber</STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>15a. Entladungslampen für Scheinwerfer</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>15b. Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>X</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>Erläuterungen zur Tabelle:</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Ausnahme wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2030 nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 6</STRING></STRING> überprüft.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.</P><P>▌</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Erzeuger bei der Fertigung installiert wurden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8k ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Erzeuger bei der Fertigung installiert wurden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG V</TI><P>KREISLAUFFÄHIGKEITSSTRATEGIE</P><P>TEIL A</P><P>ELEMENTE DER KREISLAUFFÄHIGKEITSSTRATEGIE</P><P><NO.P>1.</NO.P>Eine nichttechnische Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ▌ Fahrzeuge während ihrer gesamten Produktion die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllen.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Eine nichttechnische Beschreibung der vom Erzeuger angewandten Verfahren zur</P><P><NO.P>a)</NO.P>Erhebung der ▌ Daten über die vollständige Lieferkette<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4 bis 7 relevant sind</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Kontrolle und Überprüfung der von den Zulieferern erhaltenen Informationen,</P><P><NO.P>c)</NO.P>angemessenen Reaktion, wenn die von den Zulieferern erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen der Artikel 4, 5 oder 6 möglicherweise nicht eingehalten worden sind.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Informationen über die ▌ bestehenden Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen, über den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erwarteten</STRING></STRING> technologischen Fortschritt bei Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen und über die Kapazitätsinvestitionen in diese Technologien ▌, die der Erzeuger zur Berechnung der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seiner Fahrzeugtypen</STRING></STRING> gemäß Artikel 4 herangezogen hat.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Informationen über die Höhe des Rezyklatanteils in Fahrzeugen gemäß den Artikeln 6 und 10.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Eine Liste der Maßnahmen, zu denen sich der Erzeuger verpflichtet, um sicherzustellen, dass die Behandlung von Altfahrzeugen ▌im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt, mit besonderem Schwerpunkt auf</P><P><NO.P>a)</NO.P>Maßnahmen zur Erleichterung der Entfernung von Teilen gemäß Anhang VIII Teil C,</P><P>▌</P><P><NO.P>b)</NO.P>Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Verwendung von Werkstoffen und Techniken ergeben, die eine einfache Demontage behindern oder das Recycling maßgeblich erschweren ▌,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Teilen und Bauteilen,</P><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Investitionen in die Entwicklung von Recyclingtechnologien oder -infrastrukturen sowie Zusammenarbeit mit Abfallbewirtschaftern zum Zweck der Durchführung der unter den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen.</STRING></STRING></P><P>▌</P><P>TEIL B</P><P>WEITERVERFOLGUNG UND AKTUALISIERUNG DER KREISLAUFFÄHIGKEITSSTRATEGIE</P><P><NO.P>1.</NO.P>	Die Erzeuger legen mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierung der Kreislauffähigkeitsstrategie vor.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	Die aktualisierte Kreislauffähigkeitsstrategie umfasst <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die einschlägigen Änderungen und insbesondere</STRING></STRING> Folgendes:</P><P><NO.P>a)</NO.P>eine Beschreibung, wie die in Teil A Nummer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> genannten Maßnahmen durchgeführt wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit einer Bewertung ihrer Wirksamkeit</STRING></STRING> und, falls eine oder mehrere der in der Strategie genannten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, eine Erläuterung der entsprechenden Gründe,</P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben über die wesentlichen Änderungen der Konstruktion und in der Produktion, die der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen vorgenommen hat.</STRING></STRING></P><P>▌</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VI</TI><P>INFORMATIONSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ENTFERNUNG UND ERSETZUNG</P><P><NO.P>1.</NO.P>In das Fahrzeug eingebaute Elektrofahrzeugbatterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Batterien für leichte Verkehrsmittel</STRING></STRING>:</P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Position,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Gewicht,</P><P><NO.P>d)</NO.P>Art der chemischen Zusammensetzung der Batterie,</P><P><NO.P>e)</NO.P>Anweisungen für die sichere Entladung der Batterie,</P><P><NO.P>f)</NO.P>technische Anweisungen für das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der Abfolge aller Schritte und Arten der Techniken zur Verbindung, Befestigung und Abdichtung,</P><P><NO.P>g)</NO.P>Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu sowie für das Entfernen und Ersetzen von Elektrofahrzeugbatterien und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Batterien für leichte Verkehrsmittel</STRING></STRING> erforderlich sind.</P><P>▌</P><P><NO.P>2.</NO.P>In das Fahrzeug eingebaute Elektromotoren:</P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Position,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Gewicht,</P><P><NO.P>d)</NO.P>Typen von Dauermagneten, die in Elektromotoren vorhanden sind,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß der Auflistung in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1252</STRING></STRING>,</P><P>▌</P><P><NO.P>e)</NO.P>technische Anweisungen für das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der Abfolge aller Schritte und Arten der Techniken zur Verbindung, Befestigung und Abdichtung,</P><P><NO.P>f)</NO.P>Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu sowie für das Entfernen und Ersetzen der Elektromotoren erforderlich sind.</P><P><NO.P>3.</NO.P>In Anhang VIII Teil B aufgeführte Bauteile, Teile und Werkstoffe:</P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Position,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Gewicht,</P><P><NO.P>d)</NO.P>Vorhandensein der in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Stoffe in einem Fahrzeug, die gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden müssen,</P><P><NO.P>e)</NO.P>technische Anweisungen für die Entfernung, einschließlich der Abfolge aller Schritte,</P><P><NO.P>f)</NO.P>Verfügbarkeit der besten Behandlungstechniken.</P><P><NO.P>4.</NO.P>In Anhang VIII Teil C aufgeführte Bauteile, Teile und Werkstoffe:</P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Position,</P><P><NO.P>c)</NO.P>technische Anweisungen für das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der Abfolge aller Schritte,</P><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben, Spezifikationen, Werkzeuge und Verfahren, einschließlich Softwareaktualisierungen, die für die Wiederaufarbeitung und Überholung erforderlich sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>5.</NO.P>Digital codierte Bauteile und Teile in einem Fahrzeug:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Anzahl,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Position,</P><P><NO.P>c)</NO.P>technische Anweisungen für den Zugang zu sowie das Entfernen und Ersetzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Bauteilen</STRING></STRING>, einschließlich der Codierung und der Software, die für die Aktivierung von Ersatzteilen und Bauteilen für den Betrieb in einem anderen Fahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und für die Verarbeitung von Informationen über ihre Abmeldung und Entkopplung von einer FIN</STRING></STRING> erforderlich sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gegebenenfalls einschließlich Anweisungen zur Verwendung eines Diagnosegeräts im Hinblick auf ihre künftige Wiederverwendung</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>d)</NO.P>Beschreibung der Funktionalität, Austauschbarkeit und Kompatibilität mit bestimmten Teilen und Bauteilen anderer Marken und Modelle,</P><P><NO.P>e)</NO.P>Kontaktstelle des Erzeugers für technische Unterstützung.</P><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Nummer 5 Buchstabe c richtet der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Fälle, in denen in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannte digital codierte Bauteile, Ausrüstungen und Teile von einer FIN abgemeldet und entkoppelt werden müssen, Verfahren ein, die es Abfallbewirtschaftern sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen ermöglichen, eine solche Abmeldung und Entkopplung vorzunehmen. Dabei kann der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einen Nachweis für die Zerstörung sowie eine Authentifizierung des jeweiligen Bewirtschafters bzw. Unternehmens verlangen. Zu diesem Zweck erhalten und nutzen Abfallbewirtschafter sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen die Authentifizierungsdaten, die für die in Anhang X Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte RMI-Website des </STRING></STRING>Erzeugers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erforderlich sind. Benötigen die Abfallbewirtschafter bzw. Reparatur- und Wartungsunternehmen für solche Abmeldungs- und Entkopplungsverfahren Zugriff auf die Fahrzeug-OBD-Informationen, so kann der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> als Voraussetzung für die Ausstellung von Zugangsdaten</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlangen, dass zum Zeitpunkt der Entfernung eine ununterbrochene Online-Verbindung zwischen dem Diagnosegerät und dem Server des </STRING></STRING>Erzeugers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Diagnosegeräts sowie zwischen dem Server des </STRING></STRING>Erzeugers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Diagnosegeräts und dem Server des </STRING></STRING>Erzeugers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> besteht, und</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Geräts, das für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendet wird, verpflichten, dem </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Identität des Diagnosegeräts und die pseudonymisierte Identität des Bewirtschafters bzw. Unternehmens zu bescheinigen und die FIN, die eindeutige Kennung des Teils - sofern verfügbar und durch den Fahrzeughersteller-Prozess unterstützt, den Datums- und Zeitstempel (UTC) für die betreffende Tätigkeit und die eindeutige Kennung des Diagnosegeräts zu erfassen und zu speichern; der </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erhält auf Antrag vom </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Diagnosegeräts Zugang zu den unter der vorliegenden Nummer genannten Informationen, wenn dies erforderlich ist, damit er auf einen begründeten Verdacht auf Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung von Teilen reagieren kann.</STRING></STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VII</TI><P>KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN</P><P><NO.P>1.</NO.P>Fahrzeugteile, -bauteile und -werkstoffe aus Kunststoff mit einem Gewicht von mehr als 100 g:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Internationale Norm ISO 1043-1 Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzzeichen. Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Internationale Norm ISO 1043-2 Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzzeichen. Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungsstoffe,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Internationale Norm ISO 11469 Kunststoffe – Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Fahrzeugteile, -bauteile und -werkstoffe aus Elastomer mit einem Gewicht von mehr als 200 g, ausgenommen Reifen: Internationale Norm ISO 1629 Kautschuk und Latices – Einteilung.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „[“ und „]“ können durch runde Klammern ersetzt werden.</P><P>▌</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG VIII</TI><P>VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEHANDLUNG</P><P>TEIL A</P><P>MINDESTANFORDERUNGEN AN STANDORTEN FÜR DIE LAGERUNG UND BEHANDLUNG</P><P><NO.P>1.</NO.P>Standorte für die Lagerung für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung sowie ihrer Bauteile, Teile und Werkstoffe, einschließlich Standorten für die Lagerung in den Sammelstellen</P><P><NO.P>a)</NO.P>verfügen über undurchlässige Oberflächen mit Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten sowie fettlösende Reinigungsmittel,</P><P><NO.P>b)</NO.P>verfügen über Ausrüstung für die Behandlung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen,</P><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfügen über eine angemessene Lagermöglichkeit für Altfahrzeuge, wobei nur </STRING></STRING>schadstoffentfrachtete<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Altfahrzeuge gestapelt werden, und zwar bis zu einer angemessenen Höhe, sofern keine Regale verwendet werden,</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind so ausgerüstet, dass Fluide und Flüssigkeiten aus undichten Altfahrzeugen sofort entfernt und ausgetretene Fluide und Flüssigkeiten mit absorbierendem Material aufgefangen werden können.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Betreiber der in Unterabsatz 1 genannten Standorte führen die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen unverzüglich durch.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>Die Lagerung ist so zu gestalten, dass Schäden an Folgendem vermieden werden:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Bauteilen und Teilen, die die in Teil B Nummern 1 und 3 dieses Anhangs aufgeführten Flüssigkeiten und Fluide enthalten,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Bauteilen, Teilen und Werkstoffen, die in Teil C dieses Anhangs aufgeführt sind.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Die Orte, an denen Altfahrzeuge und ihre Bauteile, Teile und Werkstoffe behandelt werden, verfügen über Folgendes:</P><P><NO.P>a)</NO.P>geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten sowie fettlösende Reinigungsmittel,</P><P><NO.P>b)</NO.P>angemessene Lagermöglichkeiten für Teile, Bauteile und Werkstoffe, die aus dem Altfahrzeug entfernt wurden, einschließlich undurchlässiger Lagermöglichkeiten für ölverunreinigte Teile, Bauteile und Werkstoffe,</P><P><NO.P>c)</NO.P>geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien (Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle), Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren,</P><P><NO.P>d)</NO.P>geeignete separate Lagertanks für die gesonderte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kraftstoffe, Öle (</STRING></STRING>Motoröl, Getriebeöl, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Servoöl,</STRING></STRING> Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">), Ölfilter</STRING></STRING>, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kältemittel, AdBlue</STRING></STRING> und sonstige im Altfahrzeug enthaltene Flüssigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Gase</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>e)</NO.P>Ausrüstung für die Behandlung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen,</P><P><NO.P>f)</NO.P>angemessene Lagermöglichkeiten für gebrauchte Reifen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Brandgefahren und zu große Lagerbestände zu vermeiden.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Zugelassene Behandlungsanlagen, die zur Behandlung von Elektrofahrzeugen zugelassen sind, müssen die Anforderungen des Anhangs XII der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2023/1542</STRING></STRING> erfüllen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zugelassene </STRING></STRING>Behandlungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Elektrofahrzeuge annehmen, bei denen der Verdacht auf Beschädigung der Elektrofahrzeugbatterie besteht, prüfen diese Batterien so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Entgegennahme. Solche Fahrzeuge und Batterien werden in einem Quarantänebereich gemäß Absatz 1 getrennt gelagert. Der Quarantänebereich muss entsprechend ausgestattet sein, um die Ausbreitung von Bränden von Elektrofahrzeugbatterien auf andere Bereiche, andere Elektrofahrzeuge und andere Batterien zu verhindern, zu erkennen und einzudämmen.</STRING></STRING></P><P>TEIL B</P><P>MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE SCHADSTOFFENTFRACHTUNG</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die folgenden Fluide<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Flüssigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Gase</STRING></STRING> sind aus dem Altfahrzeug zu entfernen, es sei denn, sie sind für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Kraftstoff,</P><P><NO.P>b)</NO.P>Motoröl,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Kraftübertragungsflüssigkeit,</P><P><NO.P>d)</NO.P>Getriebeöl,</P><P><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Servoöl,</STRING></STRING></P><P><NO.P>f)</NO.P>Hydrauliköl,</P><P><NO.P>g)</NO.P>Kühlflüssigkeit,</P><P><NO.P>h)</NO.P>Frostschutzmittel,</P><P><NO.P>i)</NO.P>Bremsflüssigkeit,</P><P><NO.P>j)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kältemittel</STRING></STRING>, ▌</P><P><NO.P>k)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">AdBlue und</STRING></STRING></P><P><NO.P>l)</NO.P>alle weiteren im Altfahrzeug enthaltenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flüssigkeiten oder Gase</STRING></STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach dem Entfernen der Fluide und Flüssigkeiten werden Ablassstopfen angebracht, um das Austreten von Überresten zu verhindern. </STRING></STRING>Die Sammelbehälter sind so zu kennzeichnen, dass die Art der Flüssigkeit angegeben ist, die darin enthalten ist, und sie sind getrennt voneinander gemäß Teil A dieses Anhangs an einem sicheren Ort zu lagern, um unbeabsichtigtes Ausfließen, Leckagen oder unbefugten Zugang zu ihnen zu verhindern.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgende Bauteile, Teile und Werkstoffe sind zu neutralisieren oder zu entfernen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eCall-System,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">pyrotechnische Teile von Airbags,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">pyrotechnische Teile von Sicherheitsgurten,</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle sonstigen pyrotechnischen Teile.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>Folgende Bauteile, Teile und Werkstoffe sind aus Altfahrzeugen zu entfernen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Airbags, Flüssiggastanks (LPG), Tanks für komprimiertes Erdgas (CNG), Wasserstofftanks und alle anderen potenziell explosionsgefährlichen Teile und Bauteile müssen neutralisiert werden,</P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ölfilter,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>Kältemittel werden gemäß der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/573</STRING></STRING> behandelt,</P><P><NO.P>d)</NO.P>Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten, sind während der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG sicher immobilisiert und beseitigt wird,</P><P><NO.P>e)</NO.P>Werkstoffe, die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Stoffe enthalten, die gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden müssen, sind während der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG sicher immobilisiert und beseitigt wird.</P><P>Alle Teile, Bauteile und Werkstoffe, die während der Schadstoffentfrachtung gesammelt werden, sind in dafür bestimmten Behältern zu lagern. Die Sammelbehälter werden mit Angaben der darin enthaltenen Bauteile, Teile und Werkstoffe gekennzeichnet und gemäß Teil A an einem sicheren Ort gelagert, um unbeabsichtigtes Ausfließen, Leckagen oder unbefugten Zugang zu ihnen zu verhindern.</P><P><NO.P>4.</NO.P>	Folgende Informationen über die Befreiung der Altfahrzeuge von Schadstoffen sind aufzuzeichnen:</P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtzahl der behandelten Altfahrzeuge</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchschnittsgewicht der Altfahrzeuge vor und nach der </STRING></STRING>Schadstoffentfrachtung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Entfernung</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtmenge jeder</STRING></STRING> Art von schadstoffentfrachteten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flüssigkeiten, Teilen, Bauteilen oder Werkstoffen</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>d)</NO.P>gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Abfallbeförderers,</P><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Name und</STRING></STRING> Kontaktinformationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Anlage, in der die</STRING></STRING> während der Schadstoffentfrachtung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gesammelten Flüssigkeiten und Gase, Teile, Bauteile oder Werkstoffe abschließend behandelt werden</STRING></STRING>.</P><P>TEIL C</P><P>OBLIGATORISCHE ENTFERNUNG VON TEILEN UND BAUTEILEN AUS ALTFAHRZEUGEN</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="49.99*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50.01*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Artikel 29 Absatz 2 befreit, wenn die Bedingungen von Anhang VIII Teil G erfüllt sind</STRING></STRING></P><P>X: Die Befreiung kommt zur Anwendung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektrofahrzeugbatterien, einschließlich ihrer Batteriemanagementsysteme, eingebauter Ladegeräte, Gehäuse oder Verkleidungen, falls vorhanden</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, einschließlich ihrer Batteriemanagementsysteme, eingebauter Ladegeräte, Gehäuse oder Verkleidungen, falls vorhanden</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Starterbatterien im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1542</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gerätebatterien im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektromotoren, einschließlich ihrer Gehäuse und aller zugehörigen Steuergeräte, der Verkabelung und anderer Teile, Bauteile und Werkstoffe</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Motorblöcke</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katalysatoren</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Getriebe</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X </STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens 70 % des gesamten Glases aus Windschutz-, Heck- und Seitenscheiben aus Glas, einschließlich Fahrzeugdächern aus Glas</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>10)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Felgen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>11)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reifen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>12)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt zugängliche Teile des Infotainment-Systems</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>13)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Scheinwerfer und Schlusslichter, einschließlich ihrer Aktuatoren</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>14)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hauptkabelbäume</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>15)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stoßfänger</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>16)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kraftstoffbehälter</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>17)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wärmetauscher</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>18)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile aus kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>19)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">elektrische und elektronische Bauteile:</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wechselrichter und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler für Elektrofahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2 kg </STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">leicht zugängliche und große Leiterplatten</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fotovoltaikmodule mit einer Oberfläche von mehr als 0,2 Quadratmetern</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steuermodule und Ventilgehäuse für das automatische Getriebe.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">X</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>▌</P><P>TEIL D</P><P>WIEDERVERWENDUNG, WIEDERAUFARBEITUNG UND ÜBERHOLUNG VON TEILEN UND BAUTEILEN</P><P><NO.P>1.</NO.P>	Technische Bewertung der entfernten Teile und Bauteile:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Zur Wiederverwendung:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Das Teil oder Bauteil ist funktionstüchtig,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>es kann leicht für seinen primären Zweck, für den es konzipiert wurde, verwendet werden.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Zur Wiederaufarbeitung oder Überholung:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Das Teil oder das Bauteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält alle relevanten Teile</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es kann wiederaufgearbeitet oder überholt werden, wobei Schäden, eingeschränkte</STRING></STRING> Funktionalität, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verminderte</STRING></STRING> Leistung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, verkürzte Lebensdauer und erforderliche</STRING></STRING> Reparaturen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu berücksichtigen sind</STRING></STRING>,</P><P><NO.P>iii)</NO.P>es gibt keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ersichtliche</STRING></STRING> starke Korrosion<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die die Funktionalität des Teils oder Bauteils beeinträchtigt</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>2.</NO.P>	Mindestangaben bei der Kennzeichnung der Teile und Bauteile:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Bezeichnung des Bauteils oder des Teils,</P><P>▌</P><P><NO.P>b)</NO.P>Name, Postanschrift mit Angabe einer einzigen Kontaktstelle und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls einer Website, mit Angabe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der zugelassenen </STRING></STRING>Behandlungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die</STRING></STRING> das Bauteil oder Teil entfernt hat.</P><P>TEIL E</P><P>NICHT WIEDERZUVERWENDENDE BAUTEILE UND TEILE</P><P><NO.P>1.</NO.P>	Sämtliche Airbags einschließlich Kissen, pyrotechnischer Sätze, elektronischer Steuergeräte und Sensoren.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, diese Teile erfüllen die Auflagen der entsprechenden technischen Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/45/EU</STRING></STRING>.</P><P>▌</P><P><NO.P>3.</NO.P>	Automatische oder nicht automatische Gurtsysteme einschließlich Gurtbändern, Gurtschlössern, Gurtstraffern, pyrotechnischen Sätzen.</P><P><NO.P>4.</NO.P>	Sitze mit Sicherheitsgurtverankerungen und/oder Airbags.</P><P><NO.P>5.</NO.P>	Lenkungsblockiervorrichtungen, die auf die Lenksäule wirken.</P><P><NO.P>6.</NO.P>	Wegfahrsperren einschließlich Transpondern und elektronischer Steuergeräte.</P><P>TEIL F</P><P>BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEHANDLUNG DER ENTFERNTEN TEILE, BAUTEILE UND WERKSTOFFE</P><P><NO.P>1.</NO.P>	Starterbatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> behandelt.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Elektrofahrzeugbatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> behandelt.</P><P><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>4.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gerätebatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>5.</NO.P>	Werkstoffe für Dauermagneten, die Neodym, Dysprosium oder Praseodym (Neodym-Eisen-Bor, NdFeB) im Sinne von Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28</STRING></STRING> der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1252</STRING></STRING> enthalten, sowie Kupfer aus Elektromotoren, die/das nicht für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind/ist, sind/ist zu entfernen, wenn dies ohne übermäßige Kosten für die zugelassenen Behandlungsanlagen durchgeführt werden kann. Sind keine technischen Fortschritte beim Recycling von NdFeB-Werkstoffen für Dauermagnete zu verzeichnen, so sind die Elektromotoren oder die Teile, die Dauermagnetenwerkstoffe enthalten, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1252</STRING></STRING> zu lagern und zu kennzeichnen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Für die Zwecke eines späteren Recyclings gelten die Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG in Bezug auf die vorübergehende Lagerung nicht.</STRING></STRING></P><P><NO.P>6.</NO.P>	Entfernte elektronische Bauteile und Teile, die nicht zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung bestimmt sind, sowie Nichteisenfraktionen, einschließlich geschredderter Leiterplatten, werden von Betreibern von Behandlungsanlagen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU behandelt.</P><P><NO.P>7.</NO.P>	Aus dem Altfahrzeug entferntes Glas ist zumindest in Behälterglas, Glasfaser oder Glas gleichwertiger Qualität zu recyceln.</P><P><NO.P>8.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entfernte Kältemittel werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/573 recycelt, aufgearbeitet oder zerstört.</STRING></STRING></P><P><NO.P>9.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kunststoffe und Restfraktionen werden gemäß Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 behandelt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>10.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gummireifen werden gemäß der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2008/98/EG verarbeitet, damit Optionen zur Vermeidung Vorrang erhalten, mit denen insgesamt die beste Umweltleistung erzielt wird, wozu die Runderneuerung gehört, und bei denen Recycling, einschließlich anderer Methoden als mechanischem Recycling, gegenüber energetischer Verwertung bevorzugt wird.</STRING></STRING></P><P><NO.P>11.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminiumwerkstoffe aus Wärmetauschern gemäß Anhang VIII Teil C Nummer 17 werden getrennt von den in Anhang VIII Teil G Nummer 2 Buchstabe b genannten Aluminiumguss- und Aluminiumknetfraktionen gelagert und recycelt.</STRING></STRING></P><P>TEIL G</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KRITERIEN FÜR GEMEINSAMES SCHREDDERN UND DIE ANWENDUNG VON POST-SCHREDDER-TECHNOLOGIEN</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, dürfen Altfahrzeuge nur dann zusammen mit anderen Abfällen geschreddert werden, wenn</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU selektiv behandelt wurden,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 entfernt wurden,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kunststoffverpackungen gemäß der Verordnung (EU) 2025/40 von Verpackungsabfällen und Metallverpackungen getrennt wurden,</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das kombinierte Schredderverfahren nicht zu einer Verschlechterung der Qualität der Abfallströme im Vergleich zu einer getrennten Behandlung führt und</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgestellt werden kann, dass bei den spezifischen Beiträgen der einzelnen gemischten Abfallströme zu den Outputfraktionen die jeweiligen Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542, der Verordnung (EU) 2025/40, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erfüllt sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualitätsanforderungen für die Outputfraktionen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Gesamtkupfergehalt der wesentlichen Stahlfraktion beträgt höchstens 0,25 % auf Gewichtsbasis; ab dem … [erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] darf der Gesamtkupfergehalt der wesentlichen Stahlfraktion 0,15 % auf Gewichtsbasis nicht überschreiten.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem … [erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] wird Aluminium in mindestens zwei Fraktionen sortiert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gussaluminium (Fraktionen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 1,5 %),</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Knetaluminium (Fraktionen mit einem Siliziumgehalt von höchstens 1,5 %).</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem … [erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] wird Aluminium in mindestens vier Fraktionen sortiert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von mehr als 1,5 %, einem Kupfergehalt von höchstens 0,5 % und einem Eisengehalt von höchstens 0,2 %,</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von mehr als 1,5 %, die nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Ziffer i in Bezug auf Kupfer und Eisen entspricht,</STRING></STRING></P><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von höchstens 1,5 %, einem Magnesiumgehalt von höchstens 1,5 %, einem Kupfergehalt von höchstens 0,3 % und einem Zinkgehalt von höchstens 0,3 %,</STRING></STRING></P><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von höchstens 1,5 %, die nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Ziffer iii in Bezug auf Magnesium, Kupfer und Zink entspricht.</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nach der Windsichtung und der Abscheidung von Eisen anfallende Schredderschwerfraktion wird weiter behandelt, um Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Kunststoffe und andere organische Werkstoffe zum Zwecke des Recyclings oder der Verwertung abzutrennen. Im Rückstand dieser Verfahren liegt der Metallgehalt bei weniger als 1 Gewichtsprozent und der gesamte organische Kohlenstoffgehalt (Total Organic Carbon, TOC) im Einklang mit der Entscheidung 2003/33/EG des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/33(1)/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei weniger als 5 Gewichtsprozent; der Grenzwert für den gesamten organischen Kohlenstoffgehalt von weniger als 5 Gewichtsprozent gilt nicht, wenn die entsprechend ausgewählte und aufbereitete Schredderschwerfraktion gemäß den geltenden Rechtsvorschriften biologisch stabil ist.</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Schredderleichtfraktion wird weiter behandelt, um Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Kunststoffe und andere organische Werkstoffe zum Zwecke des Recyclings oder der Verwertung abzutrennen; im Rückstand dieser Verfahren liegt der Metallgehalt bei weniger als 1 Gewichtsprozent und der gesamte organische Kohlenstoffgehalt im Einklang mit der Entscheidung 2003/33/EG bei weniger als 5 Gewichtsprozent; der Grenzwert für den gesamten organischen Kohlenstoffgehalt von weniger als 5 Gewichtsprozent gilt nicht, wenn die entsprechend ausgewählte und aufbereitete Schredderleichtfraktion gemäß den geltenden Rechtsvorschriften biologisch stabil ist.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entfernung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen zur Verfügung zu stellende Dokumente:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern verfügbar:</STRING></STRING> eine Kopie des schriftlichen Vertrags zwischen der zugelassenen Behandlungsanlage und der Anlage, die Schredderprozesse ▌und Post-Schredder-Technologien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausführt</STRING></STRING>, einschließlich der Spezifikationen zu der Qualität der zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">recycelnden</STRING></STRING> Sekundärmaterialien und der technischen Spezifikationen für die Verarbeitung der Behandlungsfraktionen von Altfahrzeugen,</P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Bericht über die Massenbilanz der Probenanalyse zu Qualität und Quantität der Behandlungsfraktionen (Output) für eine repräsentative Behandlungskonfiguration, die von einer unabhängigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.</STRING></STRING></P><P>▌</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG IX</TI><P>ANGABEN ZUR EINTRAGUNG IN DAS HERSTELLERREGISTER</P><P><NO.P>1.</NO.P>Vom Hersteller oder seinem ▌Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vorzulegende Informationen:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Name und gegebenenfalls Markennamen, unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, gegebenenfalls Website und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle,</P><P><NO.P>b)</NO.P>nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer,</P><P><NO.P>c)</NO.P>Fahrzeugklassen, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen will,</P><P><NO.P>d)</NO.P>Informationen darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 nachkommt, einschließlich schriftlicher Informationen über</P><P><NO.P>i)</NO.P>die vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten der Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 16 und 20,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Sammlungspflicht gemäß Artikel 23 in Bezug auf die Menge der Fahrzeuge, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellt, nachzukommen, und</P><P><NO.P>iii)</NO.P>das System, mit dem sichergestellt wird, dass die den zuständigen Behörden gemeldeten Daten zuverlässig sind,</P><P><NO.P>e)</NO.P>eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des ▌Bevollmächtigten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Herstellers</STRING></STRING> für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die Angaben wahrheitsgetreu sind.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Informationen, die zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Informationen bereitzustellen sind, wenn eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung beauftragt wird:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Name und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung,</P><P><NO.P>b)</NO.P>die Handelsregisternummer oder eine gleichwertige amtliche Registrierungsnummer und die europäische oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung und</P><P><NO.P>c)</NO.P>das Mandat der Hersteller, die sie vertritt.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Informationen, die zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Informationen von der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen sind, wenn sie gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">17 Absatz 1</STRING></STRING> benannt wurde:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Websites und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller,</P><P><NO.P>b)</NO.P>gegebenenfalls das Mandat jedes vertretenen Herstellers,</P><P><NO.P>c)</NO.P>vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 16 festgelegten Pflichten erfüllt.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Werden die Verpflichtungen nach Artikel 16 im Namen eines Herstellers von einem für die erweiterte Herstellerverantwortung benannten Bevollmächtigten, der mehr als einen Hersteller vertritt, erfüllt, so gibt dieser Bevollmächtigte zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Informationen den Namen und die Kontaktdaten für jeden der vertretenen Hersteller getrennt an.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG X</TI><P>▌VERWERTUNGSNACHWEIS ▌</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="33.33*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="33.34*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="33.33*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anlage oder Unternehmen, die bzw. das diesen Nachweis ausstellt </STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1.1</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Name</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1.2</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anschrift</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1.3</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Telefonnummer</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1.4</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">E-Mail [falls verfügbar]</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1.5</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Registrierungs- oder Identifikationsnummer*</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuständige Behörde, die der in Nummer 1 genannten Anlage bzw. dem genannten Unternehmen eine Genehmigung ausgestellt hat</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2.1</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaat</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2.2</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Name</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2.3</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anschrift</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwertungsnachweis</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3.1</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datum der Ausstellung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3.2</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben zum Fahrzeug, für das dieser Verwertungsnachweis ausgestellt wird </STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.1</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Länderkennzeichen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.2</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>(A)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zulassungsnummer**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.3</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>(J)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klasse**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.4</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(D.1) Fabrikmarke**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.5</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(D.3) Handelsbezeichnung**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.6</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>(E)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeug-Identifizierungsnummer**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4.7</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer der Zulassungsbescheinigung</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben zum Fahrzeugeigner</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5.1</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(C.2.1) Familien- oder Firmenname**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5.2</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(C.2.2) Andere(r) Name(n)**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5.3</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(C.2.3) Anschrift**</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5.4</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Telefonnummer [falls verfügbar und mit Zustimmung des Eigners]</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5.5</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">E-Mail-Adresse [falls verfügbar und mit Zustimmung des Eigners]</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bemerkungen</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Diese Anforderung kann außer Acht gelassen werden, wenn das nationale Zulassungs- oder Identifizierungssystem eine solche Nummer nicht vorsieht.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">**	Harmonisierte gemeinschaftliche Codes gemäß der Richtlinie 1999/37/EG.</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG XI</TI><P>ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">UND DER VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Teil I Eintrag G13 erhält folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="15"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="7.23*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="12.88*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="36.04*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="3.97*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="3.83*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="3.83*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="3.97*"/><COLSPEC COLNAME="C8" COLNUM="8" COLWIDTH="3.84*"/><COLSPEC COLNAME="C9" COLNUM="9" COLWIDTH="3.84*"/><COLSPEC COLNAME="C10" COLNUM="10" COLWIDTH="3.84*"/><COLSPEC COLNAME="C11" COLNUM="11" COLWIDTH="3.84*"/><COLSPEC COLNAME="C12" COLNUM="12" COLWIDTH="3.84*"/><COLSPEC COLNAME="C13" COLNUM="13" COLWIDTH="3.84*"/><COLSPEC COLNAME="C14" COLNUM="14" COLWIDTH="2.58*"/><COLSPEC COLNAME="C15" COLNUM="15" COLWIDTH="2.63*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>G13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C6"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C7"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C8"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C9"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C10"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C11"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C12"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C13"><P>X</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C14"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C15"><P> </P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“;</P><P><NO.P>b)</NO.P>Anlage 1 wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>i)</NO.P>In Tabelle 1 erhält der Eintrag G13 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="5"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="7.32*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="13.25*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="39.44*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="6.18*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="33.81*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>G13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>k. A. Es gilt jedoch Anhang VIII Teil E über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“;</P><P><NO.P>ii)</NO.P>In Tabelle 2 erhält der Eintrag G13 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="5"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="7.32*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="13.25*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="39.44*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="6.18*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="33.81*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>G13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>k. A. Es gilt jedoch Anhang VIII Teil E über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“;</P><P><NO.P>c)</NO.P>Anlage 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>i)</NO.P>In der Tabelle „Teil I: Fahrzeuge der Klasse M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>“ erhält der Eintrag 59 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="7.31*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="55.94*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="36.75*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>59</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen] (Kreislauffähigkeit)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“:</P><P><NO.P>ii)</NO.P>In der Tabelle „Teil II: Fahrzeuge der Klasse N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>“ erhält Eintrag 59 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="7.31*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="55.94*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="36.75*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>59</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen] (Kreislauffähigkeit)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“;</P><P><NO.P>d)</NO.P>Teil III wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>i)</NO.P>In Anlage 1 erhält der Eintrag 59 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="7"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="7.36*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="13.25*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="39.68*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="10.32*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="10.34*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="8.84*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="10.21*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>59</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>k. A.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P>k. A.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C6"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C7"><P> </P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“,</P><P><NO.P>ii)</NO.P>In Anlage 2 erhält der Eintrag 59 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="13"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="5.67*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="13.17*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="41.17*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="10.23*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="2.85*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="2.85*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="2.87*"/><COLSPEC COLNAME="C8" COLNUM="8" COLWIDTH="8.16*"/><COLSPEC COLNAME="C9" COLNUM="9" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C10" COLNUM="10" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C11" COLNUM="11" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C12" COLNUM="12" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C13" COLNUM="13" COLWIDTH="2.63*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>59</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>k. A.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C6"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C7"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C8"><P>k. A.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C9"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C10"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C11"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C12"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C13"><P> </P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“;</P><P><NO.P>iii)</NO.P>In Anlage 3 erhält der Eintrag 59 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="4"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="7.3*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="13.25*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="61.82*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="17.63*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>59</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>k. A.</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“;</P><P><NO.P>iv)</NO.P>In Anlage 4 erhält der Eintrag 59 folgende Fassung:</P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="13"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="5.68*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="13.17*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="41.2*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="10.21*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="2.85*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="2.83*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="2.87*"/><COLSPEC COLNAME="C8" COLNUM="8" COLWIDTH="8.16*"/><COLSPEC COLNAME="C9" COLNUM="9" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C10" COLNUM="10" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C11" COLNUM="11" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C12" COLNUM="12" COLWIDTH="2.6*"/><COLSPEC COLNAME="C13" COLNUM="13" COLWIDTH="2.63*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>59</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Nummer dieser Verordnung einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>k. A.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C6"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C7"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C8"><P>k. A.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C9"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C10"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C11"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C12"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C13"><P> </P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“;</P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Abschnitt C1 der Tabelle erhält der Eintrag 15a folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P>„</P><P><TABLE><TGROUP COLS="15"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="5.81*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="4.4*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="13.22*"/><COLSPEC COLNAME="C4" COLNUM="4" COLWIDTH="13.16*"/><COLSPEC COLNAME="C5" COLNUM="5" COLWIDTH="7.29*"/><COLSPEC COLNAME="C6" COLNUM="6" COLWIDTH="5.8*"/><COLSPEC COLNAME="C7" COLNUM="7" COLWIDTH="5.18*"/><COLSPEC COLNAME="C8" COLNUM="8" COLWIDTH="5.18*"/><COLSPEC COLNAME="C9" COLNUM="9" COLWIDTH="5.18*"/><COLSPEC COLNAME="C10" COLNUM="10" COLWIDTH="5.8*"/><COLSPEC COLNAME="C11" COLNUM="11" COLWIDTH="5.8*"/><COLSPEC COLNAME="C12" COLNUM="12" COLWIDTH="5.8*"/><COLSPEC COLNAME="C13" COLNUM="13" COLWIDTH="5.8*"/><COLSPEC COLNAME="C14" COLNUM="14" COLWIDTH="5.8*"/><COLSPEC COLNAME="C15" COLNUM="15" COLWIDTH="5.78*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3" VALIGN="MIDDLE"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4" VALIGN="MIDDLE"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C5" VALIGN="MIDDLE"><P>L1e-A1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C6" VALIGN="MIDDLE"><P>L1e-B2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C7" VALIGN="MIDDLE"><P>L2e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C8" VALIGN="MIDDLE"><P>L3e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C9" VALIGN="MIDDLE"><P>L4e</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C10" VALIGN="MIDDLE"><P>L5e-B</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C11" VALIGN="MIDDLE"><P>L6e-A</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C12" VALIGN="MIDDLE"><P>L7e-A1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C13" VALIGN="MIDDLE"><P>L7e-A2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C14" VALIGN="MIDDLE"><P>L7e-B1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C15" VALIGN="MIDDLE"><P>L7e-B2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>15a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P>Anforderungen an die Kreislauffähigkeit</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C4"><P>[Amt für Veröffentlichungen: diese Verordnung (EU) 2026/… einfügen]</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C5"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C6"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C7"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C8"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C9"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C10"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C11"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C12"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C13"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C14"><P>x</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="JUSTIFY" COLNAME="C15"><P>x</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>“.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ANHANG XII</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2023/1542</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang I erhält die Tabelle folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="49.99*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50.01*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spalte 1</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spalte 2</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einzelheiten der Beschränkung</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Quecksilber CAS-Nr. 7439-97-6 EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten, leichten Verkehrsmitteln oder sonstigen Fahrzeugen enthalten oder verbaut sind.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten, leichten Verkehrsmitteln oder sonstigen Fahrzeugen enthalten oder verbaut sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) in homogenem Werkstoff betragen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 2 gilt nicht für Elektrofahrzeugbatterien, die als Ersatzteile für Elektrofahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden, die vor dem 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht wurden.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Blei CAS-Nr. 7439-92-1 EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten enthalten oder verbaut sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Gerätebatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 3 gilt nicht für Gerätebatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteile dafür verwendet werden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>5.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Elektrofahrzeugbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 5 gilt nicht für</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Hochspannungssystemen verwendete Elektrofahrzeugbatterien, die in Fahrzeuge der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteil dafür verwendet werden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht von Buchstabe a erfasste Elektrofahrzeugbatterien der vorliegenden Nummer, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteil dafür verwendet werden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>7.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Starterbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P> </P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><NO.P>8.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 7 gilt nicht für</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Starterbatterien, die in 12-Volt-Anwendungen für Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Befreiung wird 2030 überprüft.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Starterbatterien, die in 24-Volt-Anwendungen in Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Befreiung wird 2030 überprüft.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Starterbatterien, die in anderen als den unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Anwendungen in Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, verwendet werden.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sechswertiges Chrom CAS-Nr. 18540-29-9 EG-Nr. 606-053-1 und seine Verbindungen</STRING></STRING></P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Batterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und N</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil sechswertiges Chrom nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches sechswertiges Chrom) in homogenem Werkstoff betragen.</STRING></STRING></P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>1 Systeme mit einer Spannung von über 75 V DC gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26 Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/35/oj).</FIELD></FOOTNOTE>.</P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ANHANG XIII</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">VON ANLAGEN IN DRITTSTAATEN, MIT DENEN RECYCLINGSTOFFE HERGESTELLT WERDEN, ZU ERFÜLLENDE KRITERIEN</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil A</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KRITERIEN FÜR DEN NACHWEIS, DASS RECYCLINGSTOFFE MIT EINER ANLAGE HERGESTELLT WURDEN, DIE BESTIMMTE ANFORDERUNGEN DES UNIONSRECHTS ODER IHNEN GLEICHWERTIGE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT, DES KLIMAS UND DER UMWELT ERFÜLLT (GEMÄẞ ARTIKEL 6 ABSATZ 4)</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in einem Drittstaat angesiedelte Anlage, die an der Erzeugung von Recyclingstoffen beteiligt ist, muss im konkreten Betrieb die folgenden Bedingungen erfüllen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie erfüllt die Anforderungen an das Recycling von Abfällen und wird im Einklang mit den geltenden nationalen Umweltschutzvorschriften betrieben,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie wird auf sichere und umweltschonende Weise entworfen, gebaut und betrieben und verfügt insbesondere über die erforderlichen Verfahren, die geeigneten Abfallbewirtschaftungstechnologien sowie die geeignete Abfallbewirtschaftungsorganisation und -infrastruktur, um die betreffenden Abfälle zu recyceln,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kunststoffabfälle werden aus einem Mitgliedstaat bzw. einem Staat bezogen, der in Bezug auf den Umweltschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer das Unionsrecht bzw. gleichwertige Normen wie die Mitgliedstaaten erfüllt, und die Anlage wird in einem solchen Staat nach den in Nummer 3 festgelegten Kriterien betrieben,</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es werden Management- und Überwachungssysteme, -verfahren und -techniken festgelegt und angewendet, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und – soweit praktisch möglich – beseitigen sollen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer und der in unmittelbarer Nähe der Anlage lebenden Bevölkerung und</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch den Betrieb der Anlage verursachte nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere im Wege geeigneter Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Umweltverschmutzung),</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verfolgbarkeit aller an dem Standort entgegengenommenen und behandelten Abfälle wird sichergestellt, wozu auch gehört, dass alle bei dem Betrieb der Anlage anfallenden Restabfälle dokumentiert und nur an Abfallbewirtschaftungseinrichtungen übergeben werden, die für die Behandlung solcher Restabfälle zugelassen sind,</STRING></STRING></P><P><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wurden Maßnahmen ergriffen, um Energie zu sparen und die infolge des Betriebs der Anlage entstehenden Treibhausgasemissionen zu begrenzen,</STRING></STRING></P><P><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es werden Aufzeichnungen über die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten der Anlage der letzten fünf Jahre erstellt, die vorgelegt werden können; sofern eine Anlage seit weniger als fünf Jahren in Betrieb ist, werden Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungstätigkeiten für den Zeitraum ihres Betriebs erstellt, die vorgelegt werden können,</STRING></STRING></P><P><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weder ihr Betreiber noch ihre Leitung wurden in den letzten fünf Jahren wegen illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung verurteilt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Referenz werden gegebenenfalls die folgenden oder gleichwertige Regeln herangezogen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spezifische Anforderungen an die Behandlung bestimmter Abfälle und an die Berechnung der Menge der behandelten Abfälle, die nach den Rechtsvorschriften der Union verbindlich sind, und an die Verbuchung der erzeugten Mengen von Recyclingstoffen,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kunststoffabfälle werden gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder gemäß gleichwertigen Anforderungen behandelt und stammen aus einem Mitgliedstaat oder einem Staat mit einem umfassenden Regelwerk für die Abfallbewirtschaftung, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Gewährleistung einer umweltschonenden Abfallbewirtschaftung unter Beweis stellt, wobei insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der umweltschonenden Bewirtschaftung von Abfällen in seinem Hoheitsgebiet, wie die Einführung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung oder eines gleichwertigen Systems zur Umsetzung des Verursacherprinzips,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Verbraucher-Kunststoffabfällen, die aus Fahrzeugen recycelt wurden, sowie die Indikatoren für die Überwachung dieser Maßnahmen,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von recycelten Verbraucher-Kunststoffabfällen, die in auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge eingebaut werden, sowie die Indikatoren für die Überwachung dieser Maßnahmen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil B</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KRITERIEN FÜR DEN NACHWEIS, DASS RECYCLINGSTOFFE UNTER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1, 2 UND 3 HERGESTELLT WURDEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in einem Drittstaat angesiedelte Anlage, die an der Erzeugung von Recyclingstoffen beteiligt ist, muss im konkreten Betrieb die folgenden Bedingungen erfüllen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es muss nachgewiesen werden können, dass mit der Anlage Werkstoffe hergestellt werden, die aus Verbraucherabfällen recycelt werden. Werden mit der Anlage auch Werkstoffe hergestellt, die aus Produktionsabfällen oder aus Rohstoffen stammen, so muss nachgewiesen werden können, dass klar zwischen den verschiedenen Arten von Werkstoffen unterschieden wird. Es ist sicherzustellen, dass mit der Anlage nur Werkstoffe bereitgestellt werden, die aus Verbraucherabfällen recycelt werden, damit diese Werkstoffe auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 angerechnet werden können.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei einer Anlage, in der Recyclingstoffe aus Verbraucherabfällen aus Altfahrzeugen oder reparierten Fahrzeugen hergestellt werden, muss nachgewiesen werden können, dass diese Abfälle getrennt gesammelt und nicht auf eine Weise mit Materialien anderer Herkunft vermischt wurden, dass diese Abfälle vor ihrem Eintreffen in der Anlage und während des gesamten Recyclingverfahrens nicht mehr verfolgt werden können.</STRING></STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ANHANG XIV</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ANFORDERUNGEN AN PRÜFUNGEN, ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN UND PRÜFER</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil A</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DETAILLIERTE ANFORDERUNGEN AN DRITTE, DIE PRÜFUNGEN DURCHFÜHREN</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Dritter, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 Prüfungen der in einem Drittstaat befindlichen Anlage durchführt, muss von dem Zulieferer, dem </STRING></STRING>Erzeuger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder der an der Herstellung des Recyclingstoffs beteiligten Person und von der kontrollierten Anlage unabhängig sein. Zu diesem Zweck muss der Dritte in der Lage sein, nachzuweisen, dass</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er weder diesen Organisationen angehört noch von ihnen kontrolliert wird,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er Verfahren eingeführt hat und betreibt, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, darunter</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die fortlaufende Bewertung von Risiken für seine Unparteilichkeit,</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ermittlung, Beseitigung und Minderung von Risiken für die Unparteilichkeit, die sich aus finanziellem, kommerziellem und sonstigem Druck ergeben,</STRING></STRING></P><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bewertung des Risikos für seine Unparteilichkeit, das sich aus Beziehungen seines Personals ergibt,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er so strukturiert ist und verwaltet wird, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt sind, auch dadurch, dass</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er innerhalb der juristischen Person eindeutig ermittelbar ist, wenn die juristische Person auch Tätigkeiten ausübt, die nicht im Zusammenhang mit Prüfungen stehen,</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er über Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Prüfungen verfügt,</STRING></STRING></P><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein Personal eindeutig erkennbare Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung von Prüfungen hat.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei einem Dritten, der Prüfungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchführt, wird davon ausgegangen, dass er über angemessene Qualifikationen im Bereich Prüfungen und Abfallbehandlung verfügt, wenn er direkt oder im Wege von Unteraufträgen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügt, das regelmäßig geschult wird, und wenn sein an der Durchführung solcher Prüfungen beteiligtes Personal nachweislich über Berufserfahrung in allen folgenden Bereichen verfügt:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführung von Prüfungen von Abfallbehandlungsanlagen,</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abfallbehandlungsverfahren,</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Arbeitsplatz,</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Herstellung von Recyclingstoffen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um nachzuweisen, dass er die in den Nummern 1 und 2 dieses Teils genannten Kriterien einhält, verweist der Dritte, der Prüfungen oder Zertifizierungen durchführt, auf seine Zertifizierung nach Unionsnormen oder gleichwertigen international anerkannten Normen für die Durchführung von Prüfungen, wie etwa der Internationalen Norm ISO 19011:2018 oder ISO/IEC 17020:2012.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil B.</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">GEGENSTAND DER PRÜFUNG</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Prüfung wird überprüft, ob die in einem Drittstaat angesiedelte Anlage, die an der Erzeugung von Recyclingstoffen beteiligt ist, im konkreten Betrieb die in Anhang XIII aufgeführten Bedingungen erfüllt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Namen und Kontaktdaten der Personen, die die Prüfungen durchgeführt haben, müssen in den Prüfberichten eindeutig angegeben werden.</STRING></STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG XV</TI><P>ENTSPRECHUNGSTABELLEN</P><P><NO.P>1.</NO.P>Richtlinie 2000/53/EG</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="49.99*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50.01*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Richtlinie 2000/53/EG</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Vorliegende Verordnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 23</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 18</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2 Nummer 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absätze 4 und 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe d</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 1 Gedankenstrich 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 1 Gedankenstrich 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 25 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 16 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 25 Absatz 1 und Anhang X</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absätze 1 und 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 15 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 29 Absatz 1 und Anhang VIII Teil C</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 28 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 15 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 30 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 11 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 11 Absätze 1 und 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1a Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1a Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1a Unterabsatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 1d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 9 und Anhang V, Teil A</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9a Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9a Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9a Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9a Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51 Absatz 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9a Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51 Absatz 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9a Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51 Absatz 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 56</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 52 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 52 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 59 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 59 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 12 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang VIII</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang IV</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P><NO.P>2.</NO.P>Richtlinie 2005/64/EG</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="49.99*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="50.01*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C1" VALIGN="MIDDLE"><P>Richtlinie 2005/64/EG</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="CENTER" COLNAME="C2" VALIGN="MIDDLE"><P>Vorliegende Verordnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Unterabsatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3 Buchstabe c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang III</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 40</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 6</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 15</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Nummer 7</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4 Nummer 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8 Absatz 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5 Absätze 4 4 und 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 9</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 7</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6 Absatz 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Buchstabe a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang VIII Teil E</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Buchstabe b</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang VIII Teil E</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 11 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 13</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang II</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang III</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang VII</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang V</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang VIII Teil E</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang VI</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>–</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P><P>_________________</P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>