<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0232</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Einwand gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 GO: Finanzierung des Jahresaktionsplans 2026 für die Vereinigte Republik Tansania</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0273/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Finanzierung des Jahresaktionsplans 2026 für die Vereinigte Republik Tansania (D115284/01 – 2026/2749(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Finanzierung des Jahresaktionsplans 2026 für die Vereinigte Republik Tansania (D115284/01),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Verordnung über NDICI/Europa in der Welt), insbesondere auf Artikel 25,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Ausschusses vom 20. Mai 2026,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Finanzierung des Jahresaktionsplans 2025 für die Vereinigte Republik Tansania<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0314.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu den Tötungen nach den Wahlen in Tansania und der sich verschlechternden Menschenrechtslage in dem Land, einschließlich des Falls des inhaftierten Oppositionsführers Tundu Lissu,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu der Festnahme und drohenden Hinrichtung von Tundu Lissu, Vorsitzender der Chadema, der wichtigsten Oppositionspartei Tansanias,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission im November 2025 das Verfahren zur Annahme des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses über die Finanzierung des Jahresaktionsplans 2025 für die Vereinigte Republik Tansania aufgrund von Bedenken des Europäischen Parlaments ausgesetzt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der überarbeitete Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem NDICI-Ausschuss am 20. Mai 2026 vorgelegt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der überarbeitete Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission denselben Gesamtbetrag und weitgehend dieselben Maßnahmen enthält wie der vorherige Entwurf des Beschlusses und darin gleichzeitig vorgeschlagen wird, dass die Durchführung hauptsächlich im Wege der indirekten Mittelverwaltung statt durch direkte Budgethilfe für die staatlichen Stellen Tansanias erfolgen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die nationale Untersuchungskommission Tansanias bei der Untersuchung der Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl vom 29. Oktober 2025 am 23. April 2026 festgestellt hat, dass mindestens 518 Menschen gestorben sind, es jedoch versäumt hat, die Verantwortlichen ausfindig zu machen, wodurch die Rechenschaftspflicht beeinträchtigt und den Opfern Gerechtigkeit verwehrt wurde, und dass sie ihre Ergebnisse nicht veröffentlicht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Tansanias den Besuch einer Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments im Mai 2026 verweigert haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Tundu Lissu, Vorsitzender der wichtigsten Oppositionspartei Tansanias namens Chadema, seit mehr als einem Jahr inhaftiert ist und gegen ihn aus politisch motivierten Gründen Anklagepunkte erhoben werden, die schwerwiegende rechtliche Folgen, einschließlich der Todesstrafe, nach sich ziehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Regierung Tansanias keiner der vom Europäischen Parlament in seinen Entschließungen vom 8. Mai und 27. November 2025 erhobenen Forderungen nachgekommen ist, unter anderem der Forderung, Oppositionsmitglieder sofort und bedingungslos freizulassen, die Menschenrechtslage zu verbessern und eine unabhängige und unparteiische internationale Untersuchungskommission für die Untersuchung der Gewalttaten nach der Wahl einzurichten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) nicht wirksam nachgewiesen haben, dass sie die tatsächlichen Bedenken, die im November 2025 zu dem Einwand führten, ausgeräumt haben;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht insofern unvereinbar ist, dass er gegen den Zweck der Verordnung (EU) 2021/947 verstößt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission den vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 27. November 2025 geäußerten Bedenken nicht angemessen Rechnung trägt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bedauert, dass die Kommission das Verfahren zur Annahme des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses erneut nicht ausgesetzt hat, obwohl sie vom Europäischen Parlament über die Bedenken in Kenntnis gesetzt worden war; missbilligt, dass die Kommission und der EAD die vom Europäischen Parlament in seinen Entschließungen zu Tansania geäußerten Bedenken nicht berücksichtigt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen und dabei dafür zu sorgen, dass sich neue Änderungen nicht nachteilig auf die inklusive Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bevölkerung, den Schutz der Menschenrechte und der Demokratie oder die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auswirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>