<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0236</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Siegbert Frank Droese</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0193/2026 - Berichterstatter: Adrián Vázquez Lázara)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Siegbert Frank Droese (2026/2019(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den mit Schreiben vom 15. Januar 2026 erhaltenen Antrag des deutschen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auf Aufhebung der Immunität von Siegbert Frank Droese, mit dem ein Antrag vom 2. Dezember 2025 des Landgerichts Dresden übermittelt wurde und der am 11. Februar 2026 im Plenum bekannt gegeben wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass entsprechend Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung davon ausgegangen wird, dass Siegbert Frank Droese auf sein Anhörungsrecht verzichtet hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0193/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass das deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 15. Januar 2026 einen Antrag des Landgerichts Dresden auf Aufhebung der Immunität des in Deutschland gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments Siegbert Frank Droese im Zusammenhang mit einem von ihm in einem Strafverfahren eingelegten Rechtsmittel übermittelt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Siegbert Frank Droese mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. April 2024 wegen zweier getrennter Fälle von Beleidigungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Siegbert Frank Droese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Mai 2024 ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Siegbert Frank Droese bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 als Mitglied in das Europäische Parlament gewählt wurde; in der Erwägung, dass er weder zum Zeitpunkt der Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. April 2024 noch zum Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass die Immunität von Siegbert Frank Droese nach der Wahl zum Mitglied des Europäischen Parlaments und gemäß dem Antrag des Landgerichts Dresden für ein Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die den mutmaßlichen Straftaten zugrunde liegenden Handlungen stattfanden, bevor Siegbert Frank Droese Mitglied des Europäischen Parlaments wurde, und daher die mutmaßlichen Straftaten weder eine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung noch ein in Ausübung des Amtes erfolgtes Abstimmungsverhalten von Siegbert Frank Droese im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Siegbert Frank Droese daher keinen Bezug dazu hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern des Parlaments ihres Mitgliedstaats zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lautet:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„(2)	Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</P></CONS><CONS><P>(3)	Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</P></CONS><CONS><P>(4)	Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität, wie sie im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass daher ersichtlich ist, dass in diesem Fall nicht von einem <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING>, d. h. dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Arbeit des Mitglieds des Europäischen Parlaments zu schaden und mithin die Unabhängigkeit des Europäischen Parlaments zu beeinträchtigen, ausgegangen werden kann;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Siegbert Frank Droese aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Bundesrepublik Deutschland und Siegbert Frank Droese zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>