<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0237</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ilhan Kyuchyuk</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0194/2026 - Berichterstatter: Dominik Tarczyński)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ilhan Kyuchyuk (2026/2000(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 24. November 2025 von der Europäischen Generalstaatsanwältin im Zusammenhang mit laufenden Ermittlungen gegen Ilhan Kyuchyuk übermittelten und am 15. Dezember 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ilhan Kyuchyuk,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Ilhan Kyuchyuk am 3. Juni 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 70 Absatz 1 der Verfassung der Republik Bulgarien,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0194/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Generalstaatsanwältin am 24. November 2025 einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ilhan Kyuchyuk, in Bulgarien gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit laufenden Ermittlungen wegen mehrerer mutmaßlicher Straftaten im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Unionsmitteln gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge die Ermittlungen der Delegierten Europäischen Staatsanwaltschaft in Bulgarien ergeben haben sollen, dass alle örtlichen Assistenten von Ilhan Kyuchyuk in Bulgarien ihre Aufgaben in den von einer nationalen politischen Partei verwalteten Büros und Gebäuden ausübten und die meisten arbeitsbezogenen Kosten von dieser Partei übernommen wurden und Ilhan Kyuchyuk mutmaßlich nur ihre Gehälter zahlte; in der Erwägung, dass auch geltend gemacht wird, viele der örtlichen Assistenten hätten öffentliche Aufgaben in dieser Partei wahrgenommen, für die sie eine gesonderte Vergütung erhielten; in der Erwägung, dass die Ermittlungen einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren betreffen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge die fraglichen Sachverhalte die Straftatbestände „Betrug außerhalb der Vergabe öffentlicher Aufträge“, „Einreichung falscher/unrichtiger/unvollständiger Erklärungen/Dokumente“ sowie „Veruntreuung von EU-Mitteln“ und „Korruption“ darstellen können und diese Delikte nach Artikel 248a des Strafgesetzbuchs Bulgariens strafbar sind; in der Erwägung, dass in dem Antrag auch auf die „Beteiligung an Handlungen gegen die Souveränität und Sicherheit der Europäischen Union“ Bezug genommen wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Ilhan Kyuchyuk bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Mai 2014 in das Europäische Parlament gewählt und im Mai 2019 und dann im Juni 2024 wiedergewählt wurde und mithin zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der Straftaten Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Straftaten weder eine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung noch ein in Ausübung des Amtes erfolgtes Abstimmungsverhalten von Ilhan Kyuchyuk im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ilhan Kyuchyuk daher keinen Bezug dazu hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 70 Absatz 1 der Verfassung der Republik Bulgarien festgelegt ist, dass Abgeordnete nicht festgenommen werden und sie außer wegen einer Straftat nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen, wobei sie auch im Fall einer Straftat nur mit Zustimmung der Nationalversammlung bzw. außerhalb ihrer Tagungen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Nationalversammlung strafrechtlich verfolgt werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität, wie sie im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität von der Europäischen Generalstaatsanwältin im Anschluss an Ermittlungen der Delegierten Europäischen Staatsanwaltschaft in Bulgarien gestellt wurde; in der Erwägung, dass allgemein bekannt ist, dass die Europäische Staatsanwältin Bulgariens im März 2025 vorübergehend suspendiert wurde, während Untersuchungen gegen sie wegen möglichen Fehlverhaltens im Gange waren, und in der Erwägung, dass das Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft im Februar 2026 die Europäische Staatsanwältin Bulgariens schweren Fehlverhaltens für schuldig befunden hat; in der Erwägung, dass Ilhan Kyuchyuk, wie im Antrag auf Aufhebung der Immunität erwähnt, Mitglied der bulgarischen Partei „Bewegung für Rechte und Freiheiten“ (Dwischenie sa Prawa i Swobodi, DPS) ist; in der Erwägung, dass Ilhan Kyuchyuk offenbar in Bulgarien von einem innerparteilichen Gegner im Zusammenhang mit einer Lage in dieer Partei angegriffen wurde, worüber Ilhan Kyuchyuk auch in der Öffentlichkeit sein Missfallen bekundet hat; in der Erwägung, dass Ilhan Kyuchyuk zu dem Zeitpunkt, als sein Name zur Wahl zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments vorgeschlagen wurde, in Bulgarien offenbar unbegründeten Anschuldigungen und Angriffen ausgesetzt war; in der Erwägung, dass er in Bulgarien offenbar äußerst unverhältnismäßigen Überprüfungen im Rahmen von Maßnahmen gegen Korruption ausgesetzt war, dabei aber nie irgendein Fehlverhalten festgestellt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die gravierenden Zweifel im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Immunität nach Feststellung eines schweren Fehlverhaltens durch die Europäischen Staatsanwältin Bulgariens festgestellt wurden, unter deren Aufsicht die Ermittlungen geführt wurden, die Grundlage des Antrags waren – in Verbindung mit dem Antragskontext und der offenkundigen mangelnden Genauigkeit bei der Darlegung der ermittlungsgegenständlichen Sachverhalte und der antragsgegenständlichen mutmaßlichen Straftaten, was zudem allesamt mit einer unverhältnismäßigen rufschädigen Wirkung einhergeht, mehrere schwerwiegende und objektive Hinweise darauf ergeben, dass die Ermittlungen mit dem Beweggrund eingeleitet worden sein könnten, Ilhan Kyuchyuk vorsätzlich zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass daher ersichtlich ist, dass in diesem Fall ein „fumus persecutionis“ vorlag, d. h. dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Arbeit von Ilhan Kyuchyuk in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden und mithin die Unabhängigkeit des Europäischen Parlaments zu beeinträchtigen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Ilhan Kyuchyuk nicht aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Europäischen Staatsanwaltschaft und Ilhan Kyuchyuk zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>