<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0239</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A8-0386/2018 - Berichterstatter: Gabriele Bischoff)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0815),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0521/2016),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Juli 2017<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Juli 2017<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. April 2026 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Petitionsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0386/2018),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TC1-COD(2016)0397</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2026 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2026/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 </STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD>Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und (EG) Nr. 987/2009<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/465/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geändert, insbesondere im Bereich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und um technische Anpassungen an den Verweisen auf nationale Rechtsvorschriften in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorzunehmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „die Verwaltungskommission“) ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verwaltungsverfahren fortgesetzt werden sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um die Regelungen die Leistungen betreffend fairer, klarer und leichter umsetzbar zu machen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um diesen Austausch zu erleichtern, sollte auch der Einsatz neuer Technologien gefördert werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsregeln mit den sich wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Verwaltungsvereinfachung und die Durchsetzbarkeit der Regeln sorgen.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grundsätzlich entsprechend den Regeln koordiniert, die für</STRING></STRING> Leistungen bei Krankheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten</STRING></STRING>, was sowohl bei den Trägern als auch bei den Personen, die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beantragen, zu Rechtsunsicherheit führt. Es ist notwendig, in der Verordnung einen stabilen und angemessenen Rechtsrahmen ▌für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit festzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der die Koordinierung als Leistungen bei Krankheit grundsätzlich beibehält und eine klare Definition sowie eine Liste dieser Leistungen beinhaltet</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P>▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass zwischen der arbeitslosen Person und dem Arbeitsmarkt desjenigen Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt, tatsächlich eine Verbindung besteht, sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur unter der Bedingung gelten, dass der Versicherte in dem betreffenden Mitgliedstaat zuletzt ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat zurückgelegt und damit während eines vorab festgelegten Zeitraums zur Finanzierung des Arbeitslosengeldsystems dieses Mitgliedstaats beigetragen hat; dies betrifft nicht vollarbeitslose Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Wurden im Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit keine entsprechenden Zeiten zurückgelegt, sollte die Zuständigkeit auf den zuvor zuständigen Mitgliedstaat übergehen, in dem diese Person Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, sofern die Person in diesem Mitgliedstaat einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat zurückgelegt hat. Die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung sollte dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung desjenigen Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war. Hat die Person in keinem dieser Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit zurückgelegt, so sollte derjenige Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zuständig werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Um die Möglichkeit arbeitsloser Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, um dort eine Beschäftigung zu suchen, zu verbessern, ihre Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen <FOOTNOTE><FIELD/></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und </STRING></STRING>dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnen zu können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Zeitraum, in dem Leistungen bei Arbeitslosigkeit exportiert werden können, bis zum Ende des Anspruchs der betreffenden Person auf Leistungen zu verlängern</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und die weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnen oder dorthin zurückkehren, sollten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erhalten, sofern sie im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 22 Wochen zurückgelegt haben (im Folgenden „Zugehörigkeitszeitraum“). Für die Berechnung des Zugehörigkeitszeitraums sollten nur ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden. Vorbehaltlich der vollständigen Zurücklegung des Zugehörigkeitszeitraums obliegt es dem zuständigen Mitgliedstaat, zu bewerten, ob die Person, die in seinen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt, als würde sie in diesem Mitgliedstaat wohnen. Die Person sollte, die in den geltenden Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Wenn die Person beschließt, sich der Arbeitsverwaltung eines anderen Mitgliedstaats als arbeitssuchend zur Verfügung zu stellen, sollte sie die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats erfüllen und sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen. Der Träger desjenigen Mitgliedstaats, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, sollte dem zuständigen Mitgliedstaat jeden Monat die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation der arbeitslosen Person übermitteln, insbesondere, ob diese weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob sie sich den vorgesehenen Kontrollverfahren und Aktivierungs- oder Vermittlungsmaßnahmen unterzieht.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 und entsprechend der Verpflichtung zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit sollten die Träger der Mitgliedstaaten unter anderem die Daten austauschen, die für die Aufdeckung von Änderungen der Umstände erforderlich sind, die für die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 von Belang sind. Die Mitgliedstaaten könnten beschließen, verstärkt elektronische Mittel einzusetzen, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit besser nachzukommen. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Arbeitsmarkt in Luxemburg weist einige spezifische Merkmale auf. Der Anteil der Grenzgänger an der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung in Luxemburg ist sehr hoch und liegt weit über dem Anteil der Grenzgänger an der Erwerbsbevölkerung in anderen Mitgliedstaaten. Die Einführung der neuen Vorschriften in Bezug auf Grenzgänger und grenzüberschreitend erwerbstätige Personen wird für die Arbeitsagentur Luxemburgs voraussichtlich einen sehr hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da die Zahl der Grenzgänger, für die sie der zuständige Träger werden würde, sprunghaft ansteigen wird. Es ist daher angezeigt, Luxemburg eine zusätzliche Übergangszeit einzuräumen, während der die Artikel 65 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Artikel 56 und 70 sowie Anhang 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in der Fassung, die vor dem … [dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] in Kraft war, weiterhin gelten, damit genügend Zeit ist, um die erforderlichen Vorbereitungen für einen reibungslosen Übergang von der gegenwärtigen Regelung auf die neuen Vorschriften zu treffen und das System der sozialen Sicherheit entsprechend anzupassen. Während dieser Übergangszeit sollte Artikel 56a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der durch diese Verordnung eingeführt wird, für Luxemburg nicht gelten.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-347/12, Wiering</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD>Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2014, Wiering, C-347/12, ECLI:EU:C:2014:300.</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gibt es im Hinblick auf die Berechnung des Unterschiedsbetrags zwei Kategorien von</STRING></STRING> Familienleistungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleicher Art, nämlich Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die in erster Linie</STRING></STRING> das Einkommen ersetzen sollen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das aufgrund von Kindererziehungszeiten nicht verdient wird, und alle</STRING></STRING> anderen Familienleistungen ▌ .</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die Einkommensausfälle aufgrund von Kindererziehungszeiten ganz oder teilweise ausgleichen bzw. Einkommen, das die betreffende Person aufgrund von Kindererziehungszeiten nicht erzielen kann, ersetzen sollen, sind so konzipiert, dass sie den individuellen oder persönlichen Bedürfnissen des Elternteils entsprechen, für den die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie unterscheiden sich mithin von anderen Familienleistungen, da sie den Einkommensverlust oder Verdienstausfall eines Elternteils während Zeiten der Kindererziehung und nicht bloß allgemeine Familienlasten ausgleichen sollen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zum rechten Zeitpunkt geändert und</STRING></STRING> an die Entwicklungen auf nationaler Ebene angepasst werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</STRING></STRING> und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit, auch auf Ebene von Sachverständigen, angemessene Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016<FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE> über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützen, ist es erforderlich, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE> eine weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger ▌ mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung und den Widerruf von Dokumenten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei</STRING></STRING> Betrug oder Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege ▌ liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte ein im Einzelnen festgelegtes Verfahren für die Zusammenarbeit in Fällen geben, in denen Zweifel an der Gültigkeit von Dokumenten bestehen, die sich auf die auf den Inhaber dieser Dokumente anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beziehen. Auch müssen weitere Vorschriften für die Rückwirkung bei Widerruf oder Berichtigung eines Dokuments festgelegt werden. Hierzu zählen auch Fälle, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten erwägen sollten, auf Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Vereinbarung über den Gesamtzeitraum oder über Teile des Zeitraums, der Gegenstand des Dokuments ist, zu schließen. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einen einzigen Mitgliedstaat ▌ geschickt werden. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verbindung von Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat geschickt werden, zum System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsmitgliedstaats sollte dadurch verstärkt werden, dass ein Mindestzeitraum der vorherigen Zugehörigkeit vorgeschrieben wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie der Beitreibungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 987/2009</STRING></STRING>, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Wenn ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist die Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen für ein Bezugsjahr mitzuteilen, sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, Forderungen für das betreffende Jahr auf der Grundlage der Jahresdurchschnittskosten einzureichen, die für das Vorjahr im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> veröffentlicht wurden. Die Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen sollte den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommen. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht sollte der Genehmigung durch die Verwaltungskommission unterliegen und nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gewährt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>▌Das Ausgleichsverfahren, das in Fällen greift, in denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorläufig angewandt wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> auf Fälle ausgedehnt werden, in denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Träger nicht dafür zuständig war, Leistungen zu gewähren oder Beiträge zu erhalten</STRING></STRING>. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang notwendig, abweichende nationale Verjährungsvorschriften nicht anzuwenden, um sicherzustellen, dass eine rückwirkende Abwicklung zwischen den Trägern nicht durch unvereinbare Fristen in den nationalen Rechtsvorschriften behindert wird; gleichzeitig ist es erforderlich, eine einheitliche Verjährungsfrist von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahren – rückwirkend ab dem Beginn des Dialogverfahrens gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung – festzulegen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht vereitelt wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Eine wirksame Beitreibung ist ein Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Missbrauch und Betrug sowie eine Möglichkeit, das reibungslose Funktionieren der Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen. Die Beitreibungsverfahren gemäß Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beruhen auf den Verfahren und Vorschriften der Richtlinie 2008/55/EG <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Rates</STRING></STRING> ▌ <FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/55/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE>. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2010/24/EU des Rates<FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/24/oj).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE> ersetzt, mit der ein einheitlicher Titel für Vollstreckungsmaßnahmen sowie ein Standardformblatt für die Zustellung von Rechtstiteln und Entscheidungen im Zusammenhang mit Forderungen eingeführt wurden. Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> Überprüfung durch die Verwaltungskommission haben die meisten Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten, dass es von Vorteil ist, einen einheitlichen Vollstreckungstitel zu verwenden, der mit dem in der Richtlinie 2010/24/EU vorgesehenen Titel vergleichbar ist. Es ist daher erforderlich, dass die Vorschriften für die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen der sozialen Sicherheit den neuen Maßnahmen der Richtlinie 2010/24/EU Rechnung tragen, damit eine wirksamere Beitreibung und ein reibungsloses Funktionieren der Koordinierungsregeln gewährleistet wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Um Änderungen in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und im Vereinigten Königreich</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist seit 31. Januar 2020 kein Mitgliedstaat mehr. Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 weiterhin für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf Personen im Sinne der Artikel 30, 32 und 33 dieses Abkommens.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE> zu berücksichtigen und den Interessenträgern Rechtssicherheit zu garantieren, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009</STRING></STRING> geändert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/45/oj).</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angehört und hat am 8. Mai 2017 eine Stellungnahme abgegeben. </STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einige Bestimmungen dieser Verordnung können sofort angewandt werden, da sie keiner Umsetzung bedürfen, wohingegen für andere ein späterer Beginn der Anwendung festgelegt werden sollte, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für ihre Umsetzung haben —</STRING></STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><PARAG>Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	Die folgende Erwägung wird eingefügt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2a)	Die Artikel 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, welche die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung umfasst, und sehen vor, dass die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit notwendigen Maßnahmen angenommen werden, um diese Freizügigkeit zu sichern. Gemäß Artikel 21 AEUV hat ferner jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und dort zu wohnen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägung 5 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">„(5)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist erforderlich, bei dieser Koordinierung innerhalb der Union die Gleichbehandlung der betreffenden Personen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen.</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(5a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß dieser Verordnung ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu achten. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz und das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und unter anderem der Richtlinie 2004/38/EG in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-140/12 Brey*, C-333/13 Dano**, C-67/14 Alimanovic***, C-299/14 Garcia-Nieto**** und C-308/14 Kommission/Vereinigtes Königreich***** ausgelegt.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(5b)</SYMBOL>Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass mobile, nicht erwerbstätige Unionsbürger nicht daran gehindert werden, die Bedingung des umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38/EG zu erfüllen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten sollte es</STRING></STRING> den betreffenden Bürgern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestattet sein</STRING></STRING>, in einem verhältnismäßigen Umfang Beiträge für einen umfassenden Krankenversicherungsschutz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu leisten, wenn sie ansonsten nicht in der Lage sind,</STRING></STRING> in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die maßgeblichen Kriterien für den Zugang zu einem umfassenden Krankenversicherungsschutz zu erfüllen</STRING></STRING>.</ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	</STRING></STRING>Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">**</STRING></STRING> 	Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2014, Dano, C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">***</STRING></STRING> 	Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, ECLI:EU:C:2015:597.</P><P>****	Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, García-Nieto, C-299/14, ECLI:EU:C:2016:114.</P><P>*****	Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, C-308/14, Kommission/Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2016:436.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Erwägung 18b erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(18b)	</STRING></STRING>In Anhang III Teilabschnitt FTL der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission*, ist das Konzept der ‚Heimatbasis‘ für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen definiert als der vom Betreiber gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Betreiber normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.</P><P>________</P><P>*	Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj</STRING>).”</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Erwägung 24 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(24)	Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten</STRING></STRING> Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Versicherte und ihre Familienangehörigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">grundsätzlich weiterhin entsprechend den</STRING></STRING> Regeln koordiniert werden, die für Leistungen bei Krankheit gelten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Regeln sollten jedoch die besondere Art der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.</STRING></STRING> Es ist außerdem erforderlich, besondere Bestimmungen für den Fall des Zusammentreffens von Sachleistungen und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorzusehen.</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(24a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Begriff ‚Leistungen bei Pflegebedürftigkeit‘ bezieht sich nur auf Leistungen, die vorrangig auf den Pflegebedarf einer Person abzielen, die wegen einer Beeinträchtigung, beispielsweise aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit, über einen längeren Zeitraum beträchtliche Unterstützung durch andere benötigt, um grundlegende alltägliche Tätigkeiten zu verrichten. Darüber hinaus bezeichnet ,Leistungen bei Pflegebedürftigkeit‘ nur Leistungen, die als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gelten. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, etwa in der Rechtssache C-433/13, Kommission/Slowakische Republik*, sind Leistungen der sozialen Sicherheit diejenigen Leistungen, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne individuelle und im Ermessen liegende Beurteilung der persönlichen Bedürfnisse der Begünstigten gewährt werden. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sollten daher entsprechend ausgelegt werden. Insbesondere sollten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit keine soziale oder medizinische Fürsorge umfassen. Leistungen, die nach einer individuellen Beurteilung der persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers nach Ermessen gewährt werden, gelten nicht als Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Verordnung.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_______</STRING></STRING></P><P>*	Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2015, Kommission/Slowakische Republik, C-433/13, ECLI:EU:C:2015:602.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(32a)	Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Zeitraum von sechs Monaten nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-551/16, Klein Schiphorst*, verlängern.</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(32b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 45 AEUV gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und verbietet – unter anderem in Bezug auf Beschäftigung – jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates** genießen auch Grenzgänger diese Grundrechte ohne Diskriminierung. Artikel 5 jener Verordnung sieht vor, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, dort die gleiche Hilfe erhält, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(32c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dem Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*** wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (PES-Netzwerk) eingerichtet, um die beschäftigungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das PES-Netzwerk innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu fördern, u. a. indem eine stärkere freiwillige geografische und berufliche Mobilität auf einer fairen Grundlage unterstützt wird, um den spezifischen Arbeitsmarkterfordernissen gerecht zu werden.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2018, J. Klein Schiphorst, C-551/16, ECLI:EU:C:2018:200.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">**	Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2011/492/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">***	Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dec/2014/573(2)/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(35a)	Für die Zwecke der Berechnung des Unterschiedsbetrags wird in dieser Verordnung das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-347/12, Wiering*, berücksichtigt, wobei die erforderlichen Klarstellungen und Vereinfachungen vorzunehmen sind. In Anbetracht der Besonderheit der verschiedenen Familienleistungen der Mitgliedstaaten sollten anhand ihres Hauptzwecks, ihres Ziels und der Grundlage, auf der sie gewährt werden, zwei Kategorien von Familienleistungen unterschieden werden.</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(35b)</SYMBOL>	Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in erster Linie dazu dienen, Einkommensausfälle aufgrund von</STRING></STRING> Kindererziehung ganz oder teilweise auszugleichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. Einkommen, das die betreffende Person aufgrund von Kindererziehung nicht erzielen kann, zu ersetzen, können von anderen Familienleistungen zum Ausgleich von Familienlasten unterschieden werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Da diese Leistungen als individuelle Ansprüche desjenigen</STRING></STRING> Elternteils <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betrachtet werden könnten</STRING></STRING>, das den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats unterliegt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte es möglich sein, sie ausschließlich diesem Elternteil vorzubehalten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese individuellen Leistungen</STRING></STRING> sind in Anhang XIII Teil I dieser Verordnung aufgeführt. Der nachrangig zuständige Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen auf solche Leistungen nicht anzuwenden. Wenn ein Mitgliedstaat, die Prioritätsregeln nicht anwendet, muss er dies konsequent bei allen anspruchsberechtigten Personen in einer vergleichbaren Lage tun; zudem muss er in Anhang XIII Teil II aufgeführt werden.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(35c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung berücksichtigt, soweit erforderlich, die Verordnung Nr. 4/2009 des Rates**.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2014, Wiering, C-347/12, ECLI:EU:C:2014:300.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">**	Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2009/4(1)/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die folgende Erwägung wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(39a)	</STRING></STRING>Der einschlägige Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates*, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt für die</STRING></STRING> Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________</STRING></STRING></P><P>*	Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj)</STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(40a)	Gemäß den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten Grundsätzen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Arbeitgeber oder die betroffenen Personen – vorbehaltlich der Einrichtung der entsprechenden Verfahren – vollständigen Online-Zugang zu einem Antrag auf Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit haben und diesen Antrag vollständig online abwickeln können. Ein vollständig online durchgeführtes Verfahren umfasst eine automatische Empfangsbestätigung, es sei denn, das Ergebnis des Verfahrens wird sofort übermittelt. Das Verfahren sollte benutzerfreundlich sein. Die vorliegende Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Einsatz neuer Technologien für den Austausch der für die Anwendung der Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erforderlichen Daten, für den Zugriff darauf und für ihre Verarbeitung schrittweise auszuweiten. Diese Regeln umfassen auch die Verfahren gemäß den Artikeln 15, 16 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(40b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Angesichts des Ziels der Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Union sind die Mitgliedstaaten zwar dafür verantwortlich, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen in den von der vorliegenden Verordnung und von der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erfassten Bereichen einzuhalten, doch sollte durch etwaige Maßnahmen gegen Verstöße gegen diese Verpflichtungen die Ausübung der Freizügigkeit innerhalb der Union nicht behindert werden. Insbesondere dürfen Maßnahmen im Anschluss an eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach vor der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der zuständige Träger desjenigen Mitgliedstaats zu unterrichten ist, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu beantragen ist, nicht zu ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Einschränkungen der Ausübung der Freizügigkeit durch die betroffenen Personen führen. Eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat nicht automatisch eine Änderung der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zur Folge, die nach Titel II dieser Verordnung bestimmt werden sollten. Darüber hinaus sollten diese Verpflichtungen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bescheinigung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgelegt und durchgesetzt werden; diese Bescheinigung wird in der Regel als sogenanntes portables Dokument A1 (PD A1) sowie als dessen Vorläufer, die Bescheinigung E-101, ausgestellt.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(40c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Um sicherzustellen, dass die Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit weiterhin ihren Zweck erfüllen, ist es wichtig, den technologischen Fortschritt und die Vorteile der Digitalisierung zu berücksichtigen, insbesondere bei der Optimierung und Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Trägern. Technologische Fortschritte bei der Koordinierung der sozialen Sicherheit, beispielsweise ein vollständig umgesetztes und betriebsbereites System für den europäischen elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten, können dazu beitragen, das Verfahren und die Einhaltung des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu vereinfachen. Die Digitalisierung des Verfahrens zur Beantragung und zum Erhalt von Sozialversicherungsbescheinigungen, einschließlich des Verfahrens für die anzuwendenden Rechtsvorschriften, wird einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer Lösung darstellen, die eine grenzüberschreitende Überprüfung dieser Bescheinigungen in Echtzeit ermöglicht, sodass sich ihre Gültigkeit rasch bestätigen lässt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Digitalisierung solcher Interaktionen zwischen Einzelpersonen und Behörden voranzutreiben, beispielsweise im Rahmen der Initiative zum Europäischen Sozialversicherungsausweis. Die durch die Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates** eingeführten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität haben das Potenzial, sich zu einem digitalen System zu entwickeln, das grenzüberschreitend eine benutzerfreundliche und sichere Identifizierung und Verifizierung ermöglicht.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(40d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Die Mitgliedstaaten sollten dort, wo dies zweckmäßig ist, weiterhin in die Digitalisierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit investieren, u. a. um mobilen Bürgern und Unternehmen ein nahtloses digitales Nutzererlebnis zu bieten. Zu diesem Zweck könnten sie die vorhandenen Finanzierungsinstrumente der Union nutzen. Gegebenenfalls könnte diese Finanzierung genutzt werden, um einschlägige Reformen auf nationaler Ebene zu unterstützen, die erforderlich sind, um unter anderem durch eine Verbesserung der Datenerhebung und der Berichterstattung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu fördern und Betrug und Fehler zu bekämpfen.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(40e)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Der Zweck der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) besteht unter anderem darin, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union sowie bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Union zu unterstützen und im Zuge dessen im Rahmen ihres Mandats zur Sicherstellung einer fairen Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union beizutragen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates*** erleichtert und stärkt die ELA die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, auch indem konzertierte und gemeinsame Kontrollen erleichtert werden, die auch die Einhaltung der Mitteilungspflicht und die Aufdeckung von Missbrauch im Zusammenhang mit Ausnahmen von dieser Pflicht betreffen könnten, und sie erleichtert die Zusammenarbeit und fördert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Die ELA fördert die mögliche Anwendung von elektronischen Austauschmechanismen und Datenbanken zwischen den Mitgliedstaaten, um den Zugang zu Daten in Echtzeit zu erleichtern und Betrug aufzudecken, und sie kann mögliche Verbesserungen der Anwendung dieser Mechanismen und Datenbanken vorschlagen.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">**	Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">***	Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21, ELI: </STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1149/oj</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">).“ </STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Die folgende Erwägung wird angefügt:<CITATION><P>„(46)	Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit</STRING></STRING> der Charta der Grundrechte der Europäischen Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wurden</STRING></STRING>, und muss unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.“;</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Artikel 1 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Buchstabe i Nummer 1 Ziffer ii <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung: </STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ii)	in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird</STRING></STRING>;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Buchstabe va Ziffer i <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">i)	für Titel III Kapitel 1 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten.</STRING></STRING>;</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ia)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Titel III Kapitel 1 in Bezug auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die Langzeitpflege zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die Kosten der Langzeitpflege gemäß Buchstabe vb dieses Artikels zu erstatten.</STRING></STRING>;“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Folgender Buchstabe wird eingefügt:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„vb)	</STRING></STRING>‚Leistungen bei Pflegebedürftigkeit‘ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sach- oder Geldleistungen, die darauf abzielen, dem Pflegebedarf einer Person nachzukommen</STRING></STRING>, die ▌ aufgrund ▌ einer Beeinträchtigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über einen längeren Zeitraum</STRING></STRING> beträchtliche Unterstützung zur Verrichtung grundlegender ▌ Tätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des täglichen Lebens</STRING></STRING> durch eine oder mehrere andere Personen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benötigt</STRING></STRING>, um ihre persönliche Unabhängigkeit zu unterstützen, einschließlich Leistungen, die der Person ▌ , die eine derartige Unterstützung erbringt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu demselben Zweck</STRING></STRING> gewährt werden;“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a)	Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit;</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(1)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie etwaige wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Regelungen Anwendung findet.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Artikel 11 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten, für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit oder für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit für eine pflegebedürftige Person.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 5 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(5)	Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als ▌ in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‚Heimatbasis‘ im Sinne von Anhang III Teilabschnitt FTL der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befindet.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>Artikel 12 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 12</P><P>Sonderregelung</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person keine andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß diesem Absatz geschickte</STRING></STRING> abhängig beschäftigte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Person</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine unter Absatz 2 fallende</STRING></STRING> selbstständig erwerbstätige Person ablöst ▌.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person keine andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 1 geschickte</STRING></STRING> abhängig beschäftigte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Person</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter den vorliegenden Absatz fallende</STRING></STRING> selbstständig erwerbstätige Person ablöst.</P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn eine abhängig beschäftigte Person nach Absatz 1 oder eine selbstständig erwerbstätige Person nach Absatz 2 die Arbeit oder Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat nicht zum Abschluss bringt und durch eine andere Person abgelöst wird, unterliegt die andere Person weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, aus dem sie geschickt wurde oder in dem sie gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, sofern die Gesamtdauer der Arbeit oder der Tätigkeit aller betroffenen Personen in dem anderen Mitgliedstaat 24 Monate nicht überschreitet und die übrigen Bedingungen der Absätze 1 oder 2 erfüllt sind.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4a)	</STRING></STRING>Eine Person, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, während sie von einem anderen Mitgliedstaat</STRING></STRING> Leistungen bei Arbeitslosigkeit ▌ erhält ▌, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Die in den Absätzen 1 bis 4a genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Titel III erhält die Überschrift von Kapitel 1 folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)	Sofern in Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts entweder aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit als notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.“ </STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)	Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort während seines Aufenthalts Sachleistungen nach Artikel 1 Buchstabe va Ziffer i in Anspruch zu nehmen, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beiträge der Rentner</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht deshalb eingefordert werden, weil der Rentner dort seinen Wohnort hat.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(3)	</STRING></STRING>Hat ein Familienangehöriger einen abgeleiteten Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, so gelten folgende Prioritätsregeln:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Wenn die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen bestehen, gilt folgende Rangfolge:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten ausgelöst werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>Ansprüche, die durch den Bezug einer Rente des Versicherten ausgelöst werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>Ansprüche, die durch den Wohnort des Versicherten ausgelöst werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>wenn die abgeleiteten Ansprüche aus denselben Gründen bestehen, wird die Rangfolge unter Bezugnahme auf das subsidiäre Kriterium des Wohnorts des Familienangehörigen ermittelt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>wenn es nicht möglich ist, die Rangfolge anhand der Buchstaben a oder b festzulegen, wird die längste Versicherungszeit des Versicherten in einem nationalen Rentensystem herangezogen.“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt: </STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungen bei Pflegebedürftigkeit</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Anhörung der Sozialpartner erstellt die Verwaltungskommission eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb festgelegten Kriterien erfüllen, und gibt dabei jeweils an, ob es sich um Sach- oder um Geldleistungen handelt und ob sie der pflegebedürftigen Person oder der pflegenden Person gewährt werden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weisen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Kapitel auch Merkmale von Leistungen auf, die gemäß einem anderen Kapitel des Titels III koordiniert werden, so kann ein Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Artikels solche Leistungen ausnahmsweise entsprechend den Bestimmungen des genannten Kapitels koordinieren, sofern das Gesamtergebnis einer solchen Koordinierung für die Leistungsberechtigten zumindest ebenso günstig ist wie bei einer Koordinierung als Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe dieses Kapitels und sofern die Leistungen in Anhang XII aufgeführt sind, wobei anzugeben ist, welches Kapitel des Titels III Anwendung findet. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 34 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten auch für die in Anhang XII aufgeführten Leistungen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>Artikel 34 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 34</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn eine Person, die von dem zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 oder 29 Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bezieht, nach Maßgabe dieses Kapitels auch Anspruch auf für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats hat und diese Sachleistungen vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 35 erstattet werden, findet Artikel 10 Anwendung. Wenn die betreffende Person diese Sachleistungen erhält, wird daher der Betrag der von dem zuständigen Mitgliedstaat gewährten Geldleistungen um den Wert dieser Sachleistungen gemindert.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für denselben Zeitraum und für dieselben Kinder gewährt, so finden die in Artikel 68 Absatz 1 festgelegten Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen Anwendung.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2)	Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 60a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Anwendung von Artikel 6 im Rahmen dieses Kapitels rechnet der zuständige Mitgliedstaat nur diejenigen Zeiten zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zurückgelegt wurden, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>Die Artikel 61, 62 und 63 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 61</P><P>Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Zuständigkeit für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Außer bei vollarbeitslosen Personen nach Artikel 65 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze</STRING></STRING> 2, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3 und 5</STRING></STRING> werden die Artikel 6 und 60a <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch den Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit</STRING></STRING> nur unter der Voraussetzung angewendet, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ununterbrochene</STRING></STRING> Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Monat</STRING></STRING> zurückgelegt hat, in dem die Leistungen gefordert werden.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Hat eine arbeitslose Person <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keine ununterbrochenen</STRING></STRING> Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von mindestens einem Monat</STRING></STRING> nach den Rechtsvorschriften des in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING> genannten Mitgliedstaat zurückgelegt, so hat sie Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des vorherigen Mitgliedstaats, in dem sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit</STRING></STRING> zurückgelegt hat, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern es sich dabei um einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat gehandelt hat</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz zuständig wird, gewährt die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften nachdem er, soweit erforderlich, die Artikel 6 und 60a angewendet hat und im Einklang mit</STRING></STRING> Artikel 64a.</P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat eine arbeitslose Person in keinem der in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat zurückgelegt, so wird der Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zuständig und gewährt die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften, nachdem er, soweit erforderlich die Artikel 6 und 60a angewendet hat.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 62</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berechnung der Leistungen</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 findet auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts oder Erwerbseinkommens vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berücksichtigt der Träger des Wohnortstaats im Fall von arbeitslosen Personen, auf die Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 anzuwenden sind, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und unter den Bedingungen und in den Grenzen der Rechtsvorschriften, die er anwendet, das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, erhalten hat.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 63</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 64a und 65 vorgesehenen Fällen und in den darin vorgesehenen Grenzen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>Artikel 64 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„c)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die arbeitslose Person behält ihren Leistungsanspruch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von sechs Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger bis zum Ende des Zeitraums, für den die betreffenden Person einen Anspruch auf Leistungen hat, verlängert werden;</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(3)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Höchstzeitraum, für den eine arbeitslose Person zwischen zwei Beschäftigungszeiten ihren Leistungsanspruch nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 64a aufrecht erhalten kann, beträgt sechs Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger bis zum Ende des Zeitraums, für den die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat, verlängert werden.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 64a</P><P>Besondere Bestimmungen für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, ohne die in Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 64 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen</P><P><NO.P>(1)</NO.P>In <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> in Artikel 61 Absatz 2 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fall</STRING></STRING> gewährt der Mitgliedstaat, der zuständig wird, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach seinen Rechtsvorschriften</STRING></STRING> für den Zeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sich die arbeitslose Person der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherungszeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit</STRING></STRING> zur Verfügung stellt und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit hat dieselbe Wirkung wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats. </STRING></STRING>Artikel 64 Absätze 2 bis 4 gelten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsprechend</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 64 gilt entsprechend, wenn die in Absatz 1 genannte arbeitslose Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Mitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der letzten </STRING></STRING>Versicherungszeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeit suchen will. Für diese Zwecke ist Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a so zu verstehen, dass er sich auf die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten </STRING></STRING>Versicherungszeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bezieht.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>Artikel 65 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 65</P><P>Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben</P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Person, die</STRING></STRING> während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, stellt sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Vollarbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall</STRING></STRING> der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder – im Falle von Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall – gegebenenfalls ihrem Arbeitgeber, dem sie weiter zur Verfügung steht</STRING></STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde, und unterliegt den in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Rechten und Pflichten. Diese Leistungen werden vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Abweichend von Absatz 1 stellt sich eine vollarbeitslose Person ▌ der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern </STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Person weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt oder dorthin zurückgekehrt ist und</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Person keine ununterbrochene Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von 22 Wochen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt hat.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vollarbeitslose Person nach Unterabsatz 1 erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine vollarbeitslose Person gemäß dem vorliegenden Absatz, die allein nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hätte, ohne dass Artikel 6 dieser Verordnung angewandt wird, kann sich alternativ der Arbeitsverwaltung in diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stellen und erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, als ob sie dort wohnen würde.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für vollarbeitslose Personen, die während ihrer letzten Tätigkeit, bevor sie arbeitslos wurden, Versicherungszeiten als Selbstständige oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die in einem anderen als ihrem Wohnmitgliedstaat für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, zurückgelegt haben und deren Wohnmitgliedstaat nach Artikel 9 mitgeteilt hat, dass für keine Kategorie von selbstständig erwerbstätigen Personen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Sollte sich eine vollarbeitslose Person nach Absatz 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 dieses Artikels</STRING></STRING> sich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschließen,</STRING></STRING> im Wohnmitgliedstaat Arbeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu</STRING></STRING> suchen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend.</P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn sich eine vollarbeitslose Person nach Absatz 4 entscheidet, im Wohnmitgliedstaat Arbeit zu suchen, und sie zuvor Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hat, die mit Zeiten zusammengerechnet werden, die sie im Mitgliedstaat der letzten Tätigkeit und in anderen Mitgliedstaaten anderer früherer Tätigkeiten zurückgelegt hat, kann sie nach Ablauf des Zeitraums, in dem sie gemäß Absatz 4 vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats beantragen, als ob sie alle Zeiten in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt Leistungen bei Arbeitslosigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Der Zeitraum, in dem die arbeitslose Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bezogen hat, wird von dem entsprechenden Zeitraum des Anspruchs auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats abgezogen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P>Eine vollarbeitslose Person gemäß dem vorliegenden Artikel kann sich zusätzlich zur Arbeitsverwaltung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaats, der die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 gewährt,</STRING></STRING> auch der Arbeitsverwaltung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen</STRING></STRING> Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder des Wohnmitgliedstaats</STRING></STRING> zur Verfügung stellen.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 65a wird gestrichen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 68 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden für Leistungen gleicher Art bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, einen derartigen Unterschiedsbetrag für Kinder zu gewähren, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2a)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags bei den Familienleistungen nach Absatz 2 gibt es zwei Kategorien von Leistungen gleicher Art: </STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die in erster Linie dazu dienen, Einkommensausfälle aufgrund von Kindererziehung ganz oder teilweise auszugleichen bzw. Einkommen, das die betreffende Person aufgrund von Kindererziehung nicht erzielen kann, zu ersetzen, und</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Familienleistungen, die nicht unter Buchstabe a fallen.</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 68b</P><P>Besondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmung</STRING></STRING> für Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die als Einkommensersatz während <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Zeit der Kindererziehung</STRING></STRING> dienen sollen</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Familienleistungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 68 Absatz 2a Buchstabe a dieser Verordnung,</STRING></STRING> die in Anhang XIII Teil I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Verordnung</STRING></STRING> aufgeführt sind, werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats</STRING></STRING> nur derjenigen Person gewährt, für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese</STRING></STRING> Rechtsvorschriften ▌ gelten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es gibt</STRING></STRING> keine abgeleiteten Ansprüche auf solche Leistungen. Artikel 68a dieser Verordnung findet auf solche Leistungen keine Anwendung, und der zuständige Träger ist nicht verpflichtet einen Antrag, der gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Durchführungsverordnung von dem anderen Elternteil, einem Vormund oder einer Institution gestellt wird, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, zu berücksichtigen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Abweichend von Artikel 68 Absatz 2 darf ein Mitgliedstaat einem Leistungsberechtigten eine Familienleistung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach widerstreitenden Rechtsvorschriften ungeachtet des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags in voller Höhe gewähren. Mitgliedstaaten, die eine derartige Ausnahmeregelung anwenden, werden in Anhang XIII Teil 2 aufgenommen, wobei angegeben wird, für welche Familienleistung die Ausnahmeregelung gilt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 72 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ea)	Sie legt auf Ersuchen der Kommission für die Ausarbeitung der ersten Entwürfe der in Artikel 88b dieser Verordnung und in Artikel 86a der Durchführungsverordnung genannten Durchführungsrechtsakte Stellungnahmen vor und unterbreitet der Kommission geeignete Vorschläge zur Überarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>Unter „TITEL V VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN“ wird folgender Artikel eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 75a</P><P>Verpflichtungen der zuständigen Behörden</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit ihrem nationalen Recht und ihren nationalen Gepflogenheiten</STRING></STRING> sicher, dass ihre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen</STRING></STRING> Träger über sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Beschlüsse der Verwaltungskommission, informiert sind und diese in den Bereichen, die unter diese Verordnung und die Durchführungsverordnung fallen, im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen anwenden.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Um die korrekte Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, fördern die zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> die Zusammenarbeit zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren</STRING></STRING> Trägern und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen einschlägigen Stellen, beispielsweise</STRING></STRING> den Arbeitsaufsichtsbehörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> in ihren Mitgliedstaaten.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>Artikel 86 wird unbeschadet Artikel 91 Absätze 4 und 5 gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 87a wird Absatz 2 gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>36.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 87b</P><P>Übergangsbestimmung in Bezug auf die in Artikel 91 dieser Verordnung und in Artikel 97 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften</P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es werden keine Leistungsansprüche gemäß </STRING></STRING>den in Artikel 91 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften vor dem ebendort genannten jeweiligen Beginn der Anwendung begründet.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 91 Absätze 3, 4 und 5 dieser Verordnung und in Artikel 97 Absatz 2, 3 und 4 der Durchführungsverordnung</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten einschlägigen</STRING></STRING> Beginn der Anwendung zurückgelegte Versicherungszeiten und gegebenenfalls Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Feststellung eines Leistungsanspruchs gemäß den genannten Vorschriften berücksichtigt.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Vorbehaltlich Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Leistungsansprüche gemäß den in Artikel 91 Absatz 3 dieser Verordnung und in Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung der genannten Vorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden.</P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterliegt eine Person gemäß Titel II dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Rechtsvorschriften vor dem Beginn der Anwendung der durch die Änderungsverordnung eingeführten Änderungen für sie galten, so finden die vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit weiterhin Anwendung, solange sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Diese Übergangszeit endet in jedem Fall am … [10 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung]. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die betreffende Person kann beantragen, dass die Übergangszeit auf sie keine Anwendung mehr findet. Ein derartiger Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Anträge, die bis spätestens … [27 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] gestellt werden, gelten als am … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] gestellt. Anträge, die nach dem … [27 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] gestellt werden, gelten als am ersten Tag desjenigen Monats gestellt, der auf den Tag ihrer Einreichung folgt. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Artikel 12. Artikel 12 gilt in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiterhin für Arbeitnehmer, die vor dem … [24 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung] in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, sowie für selbstständig erwerbstätige Personen, die vor dem … [24 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung] in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Tätigkeit ausüben.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Titel III Kapitel 1</STRING></STRING> gilt in der vor dem … [Datum des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttretens</STRING></STRING> der Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiterhin für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die</STRING></STRING> vor dem … <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] Anträge gestellt wurden</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Titel III Kapitel 6 gilt in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiterhin für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, für die vor dem in Artikel 91 Absatz 3, 4 und 5 festgelegten einschlägigen Beginn der Anwendung Anträge gestellt wurden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Titel III Kapitel 8 gilt in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiterhin für Familienleistungen für Kinder, die vor dem … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geboren sind.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>37.</NO.P>Artikel 88 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 88</P><P>Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anhänge</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, auf Antrag der Verwaltungskommission gemäß Artikel 88a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung regelmäßig anzupassen.</P><P>Artikel 88a</P><P>Ausübung der Befugnisübertragung</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 88 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] übertragen.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 88 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>38.</NO.P>Die folgenden Artikel werden eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 88b</P><P>Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Verfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie gegebenenfalls die Fristen</STRING></STRING> festgelegt werden, die einzuhalten sind, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Titel II</STRING></STRING> dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der entsprechenden in der Durchführungsverordnung festgelegten Verfahren</STRING></STRING> zu gewährleisten. In diesen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakten</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> Standardverfahren festgelegt ▌ für</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Ausstellung, das Format und den Inhalt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Bescheinigungen</STRING></STRING> über die auf den Inhaber anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die automatische Bestätigung des Eingangs des Antrags auf solche Bescheinigungen, in der das Ausstellungsdatum und die im Antrag enthaltenen Angaben aufgeführt sind</STRING></STRING>;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Elemente, die vor der Ausstellung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dem Widerruf oder der Berichtigung</STRING></STRING> der Bescheinigungen zu prüfen sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>den Widerruf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Berichtigung</STRING></STRING> der Bescheinigungen durch den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausstellenden</STRING></STRING> Träger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß dem in der Durchführungsverordnung festgelegten Verfahren</STRING></STRING>.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">88c Absatz 2</STRING></STRING> genannten Prüfverfahren erlassen.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 88c</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausschussverfahren</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>39.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 91 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 91</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten und Anwendung</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie gilt ab dem 1. Mai 2010.</STRING></STRING></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet Absatz 2 gelten die folgenden Beginne der Anwendung:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>1.</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Vorschriften gelten in der ab dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung ab ebendiesem Zeitpunkt:</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 11 Absatz 5;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 50 Absatz 2;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 72 Buchstabe ea;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 75a und 86; </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 87a Absatz 2;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 87b, 88, 88a, 88b und 88c;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhänge I II, III, IV, VI, VIII, IX, X and XI.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>2.</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Vorschriften gelten in der ab dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung ab dem … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung]:</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer ii, Buchstabe va Ziffer i, Buchstabe va Ziffer ia und Buchstabe vb, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe a; </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9 Absatz 1; </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 11 Absatz 2;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13 Absätze 4a und 5;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 Absatz 1;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>h)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20 Absatz 1;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>j)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 32 Absatz 3;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>k)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 33a, 34, 60a, 61, 62 und 63;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>l)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>m)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 64a, 65 und 65a;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>n)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 68 Absätze 2 und 2a;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>o)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 68b;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>p)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhänge XII und XIII.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet Absatz 3 gelten die Artikel 65, 65a und 86 für Personen, für die Luxemburg während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit der zuständige Mitgliedstaat war, in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung bis zum … [5 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung].</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luxemburg kann der Kommission mitteilen, dass es erforderlich ist, den in Absatz 4 genannten Zeitraum bis zum … [7 Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung] zu verlängern. Eine solche Mitteilung über die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums erfolgen. Die Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>40.</NO.P>Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><PARAG>Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgende Erwägung wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(12a)	Wenn eine Person eine Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, sollten bei der Bestimmung des eingetragenen Sitzes oder der Niederlassung eines Unternehmens mehrere Faktoren berücksichtigt werden, um festzustellen, wo die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Beispiele für solche Faktoren sind der Umsatz, die Orte, an denen seine Hauptversammlungen abgehalten werden, und die gewöhnliche Art der ausgeübten Tätigkeit. Die Liste mit Beispielen dieser Faktoren ist nicht erschöpfend, und es können andere Faktoren für die Bestimmung des eingetragenen Sitzes oder der Niederlassung eines Unternehmens im Rahmen einer Gesamtbewertung relevant sein, wobei jeder relevante Faktor entsprechend den Umständen des Einzelfalls gebührend zu gewichten ist.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(13a)	Übt eine Person ihre Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem gemäß Artikel 12 der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat aus, so sollte der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hiervon im Voraus in Kenntnis gesetzt und eine Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung angefordert werden. Die Bereitstellung von Informationen vor der Ausübung der Tätigkeit ermöglicht es den zuständigen Trägern, die Situation der betreffenden Personen im Voraus zu beurteilen und von Anfang an dafür zu sorgen, dass die nach Titel II der Grundverordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit korrekt bestimmt und angewandt werden, wodurch die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Dienstleistungsverkehrs erleichtert und die Rechtssicherheit in Bezug auf den Sozialversicherungsschutz der betreffenden Person erhöht wird. Sie ermöglicht auch eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden, einschließlich der Planung von Kontrollen. Sofern dies aufgrund der Art oder Dauer der Tätigkeit gerechtfertigt ist, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Vorabinformationen und insbesondere die Verpflichtung, eine solche Bescheinigung anzufordern, nicht für Geschäftsreisen oder Geschäftstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen gelten.</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(13b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tätigkeiten im Baugewerbe weisen besondere Merkmale auf, die sie von Tätigkeiten in anderen Wirtschaftszweigen unterscheiden. Die hohe Zahl entsandter Arbeitnehmer im Baugewerbe macht einen hohen Anteil der gemäß Artikel 12 der Grundverordnung ausgestellten portablen Dokumente A1 aus, und aus den verfügbaren Analysen geht hervor, dass im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten häufig Betrug, Unregelmäßigkeiten oder missbräuchliche Praktiken aufgedeckt werden. Die verfügbaren Daten deuten auch darauf hin, dass sowohl die Zahl der Arbeitsunfälle, einschließlich tödlicher Unfälle, als auch die Unfallinzidenzrate im Baugewerbe besonders hoch sind. Die Kombination dieser Merkmale bedeutet, dass die Befreiung von Tätigkeiten im Baugewerbe, die bis zu drei Tage dauern, von der Verpflichtung, den zuständigen Träger zu unterrichten und die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften im Voraus zu beantragen, die Verwirklichung der mit der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung verfolgten Ziele gefährden könnte. Darüber hinaus trägt die Beibehaltung dieser Verpflichtung für Tätigkeiten im Baugewerbe zur Durchsetzungsarbeit der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden oder anderer zuständiger Behörden bei, die von den erzeugten Daten profitieren, die sie für die Durchführung von Risikobewertungen und die wirksame Aufdeckung betrügerischer oder missbräuchlicher Praktiken nutzen können.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(13c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Unterrichtung des zuständigen Trägers und zur vorherigen Beantragung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften eingehalten wird. Dazu können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Arbeitgeber oder – im Falle einer Person, die keine Beschäftigung ausübt – gegen die betreffende Person ergreifen, wenn diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(13d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Arbeitssuchende bei der Arbeitssuche zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten den Mitgliedern und Partnern des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (EURES) unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Grenzregionen nahelegen, sich an besonderen Strukturen für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen zu beteiligen, und dafür sorgen, dass Arbeitssuchende, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Zugang zu den verfügbaren Unterstützungsdiensten in Grenzregionen haben.</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(13e)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt eine arbeitslose Person, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, sollten der Mitgliedstaat, der die Leistungen zahlt, sowie der Mitgliedstaat, in dem die Person Arbeit sucht, die betreffende Person über die Unterstützungsdienste informieren, die von EURES – auch über dessen Portal – bereitgestellt werden, und von der Möglichkeit in Kenntnis setzen, sich bei EURES zu registrieren, um ihre Aussichten zu verbessern, in dem anderen Mitgliedstaat eine Arbeitsstelle zu finden. Der Mitgliedstaat, der die Leistungen zahlt, kann in Erwägung ziehen, der betreffenden Person Leitlinien für die Registrierung bei EURES an die Hand zu geben.“</STRING></STRING></ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die folgende Erwägung wird eingefügt:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(18a)	</STRING></STRING>Es bedarf besonderer Regeln und Verfahren für die Erstattung der einem Wohnmitgliedstaat entstandenen Kosten für Leistungen, wenn die betreffenden Personen in einem anderen Mitgliedstaat versichert sind. Die Mitgliedstaaten, die die Rückerstattung von Kosten für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verlangen, sollten die Jahresdurchschnittskosten pro Person innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, sodass die Erstattung so zügig wie möglich vorgenommen werden kann.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Erwägung 19 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(19)	</STRING></STRING>Die Verfahren zwischen den Trägern für eine gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen der sozialen Sicherheit sollten verstärkt werden, damit eine wirksamere Beitreibung und ein reibungsloses Funktionieren der Systeme der sozialen Sicherheit sichergestellt werden. Eine wirksame Beitreibung ist auch ein Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Missbrauch und Betrug sowie eine Möglichkeit, die Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen. Dazu bedarf es der Annahme neuer Verfahren auf der Grundlage einer Reihe geltender Bestimmungen der Richtlinie 2010/24/EU des Rates*, insbesondere der Annahme eines einheitlichen Titels für Vollstreckungsmaßnahmen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Annahme</STRING></STRING> standardisierter Verfahren für Amtshilfeersuchen und die Zustellung von Rechtstiteln sowie Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen der sozialen Sicherheit.</P><P>_______________</P><P>*	Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dir/2010/24/oj</STRING>).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die folgenden Erwägungen werden angefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(25)	Die</STRING></STRING> Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING> Bestandteil der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung. Daher ist es im Interesse der Rechtssicherheit, dass die vorliegende Verordnung eine eindeutige Rechtsgrundlage vorsieht, die es zuständigen Trägern erlaubt, mit den zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderer Mitgliedstaaten</STRING></STRING> personenbezogene Daten über Personen auszutauschen, deren Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung bereits festgestellt wurden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder auf die diese Verordnungen Anwendung finden</STRING></STRING>, um im Rahmen der laufenden ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnungen Fälle von Betrug und Fehlern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verhindern oder</STRING></STRING> zu ermitteln. Auch ist es erforderlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen, dass dieser Austausch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates* erfolgt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um Betrug und Fehler zu bekämpfen und sicherzustellen, dass mobile Bürger korrekte und wirksame Dienstleistungen erhalten, muss in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in der vorliegenden Verordnung überdies eine eindeutige Rechtsgrundlage vorgesehen werden, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, untereinander Informationen auszutauschen, und zwar entweder individuell über einzelne Fälle oder generell durch Abgleich von Daten.</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(26)</SYMBOL>Zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Datenanfragen und Antworten für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung erforderlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> in Bezug darauf verhältnismäßig sind.</ITEM></LIST></P><P>_____________</P><P>*	Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj</STRING>).“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>In Artikel 1 Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden die folgenden Buchstaben</STRING></STRING> eingefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ea)	</STRING></STRING>‚Betrug‘ jede vorsätzliche Handlung oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede vorsätzliche</STRING></STRING> Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen dem Recht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des betreffenden</STRING></STRING> Mitgliedstaats<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung </STRING></STRING>Leistungen der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen der sozialen Sicherheit zu entziehen;</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>eb)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚Geschäftsreise‘ eine vorübergehende Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die zeitlich begrenzt ist und mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers oder – im Falle einer Person, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt – der betreffenden Person im Zusammenhang steht, wobei Reisen zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Waren ausgenommen, jedoch Reisen zum Zwecke der Teilnahme an Geschäftssitzungen, kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren, etwa im Zusammenhang mit akademischer Forschung, oder Schulungen und Fortbildungen eingeschlossen sind;</STRING></STRING>“</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Artikel 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird wie folgt geändert</STRING></STRING>:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2a)	Die Träger tauschen zudem Daten aus, die benötigt werden, um Änderungen der Umstände, die für die Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, von Belang sind, sowie Ungenauigkeiten bei den Daten, auf denen diese Rechte beruhen, aufzudecken. Diese Daten können überprüft werden, indem sie mit den Daten des Trägers des anderen betroffenen Mitgliedstaats im Wege des elektronischen Datenaustauschs abgeglichen werden oder indem Zugang zur Datenbank des anderen Trägers gewährt wird. Diese Überprüfung kann einzelne Fälle betreffen oder verwendet werden, um die Daten mehrerer Personen gleichzeitig zu vergleichen. Etwaige Auskunftsersuchen und die diesbezüglichen Antworten müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Absätze werden angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P>„(5)	Die Verwaltungskommission erstellt eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht abschließende</STRING></STRING> Liste der Arten von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daten</STRING></STRING>, die dem Datenaustausch gemäß Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2a unterliegen.</STRING></STRING> Die Kommission macht diese Liste im erforderlichen Umfang bekannt. ▌</P><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Datenaustausch gemäß Absatz 2a erfolgt</STRING></STRING> gemäß Artikel 77 der Grundverordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 <FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">▌</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Erforderlichenfalls legt die Verwaltungskommission fest, welche Stellen berechtigt sein sollen, diesen Datenaustausch vorzunehmen. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Entscheidungen, die auf Grundlage der aus diesem Datenaustausch stammenden Daten getroffen werden, müssen auf ausreichenden Nachweisen basieren, und gegen sie müssen wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Artikel 3 Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING> folgende Fassung:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2)	Wenn Pflichtangaben fehlen, unterrichtet der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, umgehend den Träger, der das Dokument ausgestellt hat. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, berichtigt das Dokument so bald wie möglich oder erklärt, dass die Bedingungen für die Ausstellung des Dokuments nicht erfüllt sind. Werden die fehlenden Pflichtangaben nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen übermittelt, kann der Träger des Mitgliedsstaats, der das Dokument erhält, so verfahren, als wäre das Dokument nie ausgestellt worden. In diesem Fall unterrichtet dieser Träger den ausstellenden Träger entsprechend.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Dokument ▌zugrunde liegt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, unbeschadet des Artikels 19a  </STRING></STRING>▌an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder erforderlichenfalls um den Widerruf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Berichtigung</STRING></STRING> dieses Dokuments.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft oder berichtigt es bei Bedarf.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, überprüft jeder betroffene Träger, soweit dies möglich ist, auf Verlangen des zuständigen Trägers die Angaben oder das Dokument.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzielen die betroffenen Träger keine Einigung, können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, an dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich, binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte zu erreichen. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Zuge ihrer Bemühungen um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte kann die Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe a der Grundverordnung einen Beschluss über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung erlassen. Die zuständigen Behörden und die betroffenen Träger ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines solchen Beschlusses unbeschadet des Rechts der betroffenen Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, der Durchführungsverordnung, dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen sind.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Artikel 14 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1)	Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte ‚eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird‘ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterlag</STRING></STRING> unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Dauer von mindestens drei Monaten</STRING></STRING> den Rechtsvorschriften des ▌Mitgliedstaats<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat</STRING></STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a)	Nachdem eine Person eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder 2 der Grundverordnung insgesamt 24 Monate lang mit Unterbrechungen von höchstens zwei Monaten ausgeübt hat, gilt Artikel 12 Absatz 1 oder 2 der Grundverordnung für diese Person im Hinblick auf diesen Mitgliedstaat erst wenn seit dem Ende des vorangegangenen Tätigkeitszeitraums mindestens zwei Monate vergangen sind. Unter bestimmten Umständen kann gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung eine Ausnahme gewährt werden.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt‘ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie niedergelassen ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während der gesamten Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Absatz 5a erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5a)	</STRING></STRING>Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚Sitz oder Wohnsitz‘ auf den eingetragenen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ermittlung des eingetragenen Sitzes oder der Niederlassung, der/die für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften relevant ist, erfolgt im Rahmen einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der für den Fall relevanten Faktoren, wobei jeder relevante Faktor entsprechend den Umständen des Falls gebührend zu gewichten ist. Die Verwaltungskommission legt die genauen Modalitäten für die Bestimmung fest.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 10 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(10)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung gilt für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten, wobei die für die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation berücksichtigt wird. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Ablauf der 24 Monate ist unter Berücksichtigung der Situation der betreffenden Person neu zu prüfen, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Folgender Absatz wird angefügt:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(12)	Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung</STRING></STRING> gelten die Bestimmungen der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf eine Person, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union wohnt und eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt,</STRING></STRING> entsprechend, sofern der Wohnort der Person als in dem Mitgliedstaat belegen gilt, in dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Person in Bezug auf die Arbeitszeit im Hoheitsgebiet der Union den größten Teil ihrer Tätigkeiten ausübt</STRING></STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Artikel 15 ▌erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 15</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger) </STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übt eine Person gemäß Artikel 12 der Grundverordnung eine Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat aus, so unterrichtet der Arbeitgeber oder – im Falle einer Person, die keine Beschäftigung ausübt – die betreffende Person selbst den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, vor dem Beginn der Tätigkeit entsprechend und fordert die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung an.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 stellt der zuständige Träger eine Bescheinigung über die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften aus. Wird diese Bescheinigung nicht unverzüglich ausgestellt, so stellt er eine automatische Empfangsbestätigung für den Antrag aus, die als Nachweis dafür gilt, dass der zuständige Träger im Einklang mit Absatz 1 unterrichtet wurde. Der zuständige Träger stellt dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unverzüglich die einschlägigen Informationen zu den auf diese Person anzuwendenden Rechtsvorschriften oder, falls diese Informationen noch nicht vorliegen, zur Empfangsbestätigung zur Verfügung.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Geschäftsreisen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus gelten die Absätze 1 und 1a nicht für Tätigkeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen; Tätigkeiten im Baugewerbe im Sinne von Anhang 6 sind hiervon ausgenommen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen nach Artikel 12 der Grundverordnung, in denen keine Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ausgestellt wurde, legt der Arbeitgeber oder – im Falle einer Person, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt – die betreffende Person auf Ersuchen des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, entweder die Empfangsbestätigung nach Absatz 1a des vorliegenden Artikels oder einen Nachweis dafür vor, dass die Tätigkeit unter eine Ausnahme nach Absatz 1b des vorliegenden Artikels fällt.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeitgeber bleiben dafür verantwortlich, die erforderlichen Nachweise zu erbringen und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben, die entsprechenden Belege zur Verfügung zu stellen. Derartige Nachweise können in Papierform oder elektronisch vorgelegt werden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, Zweifel an den Angaben des Arbeitgebers oder der betreffenden Person, an der Gültigkeit eines Dokuments oder eines Belegs oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, so kann er den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, um weitere Auskünfte ersuchen. Es gelten die Artikel 19a sowie Artikel 20 Absätze 3 und 4.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übt eine Person, die Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b oder d der Grundverordnung unterliegt, eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aus, so unterrichtet der Arbeitgeber oder – im Falle einer Person, die keine Beschäftigung ausübt – die betreffende Person den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, möglichst vor dem Beginn der Tätigkeit entsprechend. Dieser Träger stellt der betreffenden Person und dem Träger, der von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unverzüglich Informationen über die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verfügung. Absatz 1b des vorliegenden Artikels gilt entsprechend.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Grundverordnung anzuwenden sind, entsprechend; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die auf die betreffende Person gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften zugänglich.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Artikel 16 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	</STRING></STRING>Eine Person, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger entsprechend mit.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Mitteilung kann auch durch den Arbeitgeber im Namen der Person erfolgen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Der bezeichnete Träger des Wohnorts bestimmt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung sowie Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmt dieser</STRING></STRING> Träger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anzuwenden sind, so</STRING></STRING> unterrichtet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er</STRING></STRING> die bezeichneten Träger aller Mitgliedstaats, in denen die Person eine Tätigkeit ausübt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, hiervon</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmt der bezeichnete</STRING></STRING> Träger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Wohnorts</STRING></STRING>, dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden sind, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt</STRING></STRING> dies vorläufig und er unterrichtet unverzüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die bezeichneten</STRING></STRING> Träger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jedes</STRING></STRING> Mitgliedstaats, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in dem die Person eine Tätigkeit ausübt oder in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, von dieser vorläufigen Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften</STRING></STRING>. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorläufige Bestimmung</STRING></STRING> wird ▌zwei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Monate</STRING></STRING>, nachdem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> von den zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> betreffenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten bezeichneten</STRING></STRING> Träger davon in Kenntnis gesetzt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wurden</STRING></STRING>, endgültigen, es sei denn, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens einer</STRING></STRING> dieser Träger setzt den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bezeichneten</STRING></STRING> Träger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Wohnorts vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist</STRING></STRING> davon in Kenntnis, dass er die vorläufige Bestimmung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 5 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5)	</STRING></STRING>Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anzuwenden bestimmt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterrichtet die betreffende</STRING></STRING> Person <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> deren Arbeitgeber <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich über die Bestimmung</STRING></STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>	Artikel 19 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung: </STRING></STRING><CITATION><P>„(2)	Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und erforderlichenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Bescheinigung wird in einem standardisierten Format ausgestellt.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird</STRING></STRING> angefügt:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(3)	</STRING></STRING>Wird ein Träger um Ausstellung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Bescheinigung gemäß Absatz 2 </STRING></STRING>ersucht, so führt er eine ordnungsgemäße Bewertung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Anwendung der Regeln gemäß Titel II der Grundverordnung</STRING></STRING> relevanten Sachverhalts durch und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestätigt</STRING></STRING>, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Bescheinigung enthaltenen</STRING></STRING> Informationen ▌richtig sind.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt: </STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 19a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Situation einer Person im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, unbeschadet des Artikels 5 um die notwendige Klarstellung oder erforderlichenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Belege vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Eingang eines solchen Ersuchens prüft der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut und widerruft oder berichtigt das Dokument binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, falls ein Fehler festgestellt wird. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko eines unverhältnismäßigen Ergebnisses und insbesondere des Verlusts der Eigenschaft als Versicherter für die gesamte Dauer oder für einen Teil des betreffenden Zeitraums in allen betroffenen Mitgliedstaaten, so ziehen die Mitgliedstaaten in Erwägung, Artikel 16 der Grundverordnung anzuwenden. Kommt der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, aufgrund der verfügbaren Belege zu dem Schluss, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Person, die das Dokument beantragt hat, einen Betrug begangen hat, so widerruft oder berichtigt er das Dokument umgehend und mit rückwirkender Geltung. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kann der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, bei der Überprüfung der Gründe für die Ausstellung des Dokuments keine Fehler feststellen, so übermittelt er dem ersuchenden Träger alle verfügbaren Belege binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. In dringenden Fällen, in denen die Gründe für die Dringlichkeit im Ersuchen ausdrücklich angegeben und belegt wurden, werden die Belege binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens übermittelt, auch wenn der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, seine Prüfung gemäß Absatz 2 noch nicht abgeschlossen hat. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat der ersuchende Träger nach Erhalt der verfügbaren Belege weiterhin Zweifel an der Gültigkeit eines Dokuments, der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, oder der Richtigkeit der Informationen, auf deren Grundlage das Dokument ausgestellt wurde, so kann er entsprechende Belege vorbringen und in Übereinstimmung mit dem in diesem Artikel genannten Verfahren sowie mit den genannten Fristen ein weiteres Ersuchen um Klarstellung und erforderlichenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments an den Träger richten, der das Dokument ausgestellt hat. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestehen die Zweifel des Trägers, der das Dokument erhält, fort und wird zwischen den betreffenden Trägern keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 5 Absatz 5.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 20 werden die folgenden Absätze angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	Für die Zwecke der Anwendung von Titel II der Grundverordnung beantworten die Träger der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 19a der Durchführungsverordnung Anfragen der Träger der anderen Mitgliedstaaten binnen 35 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übt eine Person eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aus, ohne über eine Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu verfügen – es sei denn es ist gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung keine Bescheinigung erforderlich, so kann der maßgebliche Träger dieses anderen Mitgliedstaats den Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften dem ersten Anschein nach auf die Person anzuwenden sind, um Informationen zu den auf diese Person anzuwendenden Rechtsvorschriften ersuchen. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Antwortet der ersuchte Träger nicht binnen 35 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage, so kann der ersuchende Träger so verfahren, als wäre keine Bescheinigung ausgestellt worden, und setzt den ersuchten Träger davon in Kenntnis. Stellt der ersuchte Träger in der Folge die Bescheinigung aus, so gilt diese erforderlichenfalls rückwirkend.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>Die Überschrift von Titel III Kapitel I erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Leistungen bei Krankheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Pflegebedürftigkeit</STRING></STRING> sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 25 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Bei der Anwendung von Artikel 19 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts, auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich, das Dokument beim zuständigen Träger an.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich aus medizinischen Gründen oder wegen Pflegebedürftigkeit als notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erhalten.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>18.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4)	Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt oder einer qualifizierten Person seiner Wahl gemäß dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat untersuchen zu lassen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>19.</NO.P>Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der zuständige Träger informiert ferner den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes über die Zahlung der Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn die von dem letztgenannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen, die in der Liste nach Artikel 33a Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführt sind.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>20.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Kranken- oder Pflegeversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel III Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet werden.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>21.</NO.P>▌Artikel 43 Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung</STRING></STRING>:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Beträge, die für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten sind und nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe c der Grundverordnung nicht den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaats über die Entziehung, die Kürzung oder das Ruhen unterliegen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>22.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(1)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend für Artikel 60a der Grundverordnung. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betreffende Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>23.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 54a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahren für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung meldet sich die arbeitslose Person bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten </STRING></STRING>Versicherungszeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als arbeitssuchend und stellt beim Träger dieses Mitgliedstaats einen Leistungsantrag. Wird der Antrag beim Träger des in Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Mitgliedstaats gestellt, so leitet dieser Träger ihn umgehend an den Träger des Mitgliedstaats der letzten </STRING></STRING>Versicherungszeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Prüfung weiter. Das Datum, an dem der erste Antrag gestellt wurde, gilt für alle betroffenen Träger. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt der Träger des Mitgliedstaats der letzten </STRING></STRING>Versicherungszeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Prüfung des Antrags fest, dass die arbeitslose Person die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllt, und geht aus den ihm vorliegenden Informationen hervor, dass die arbeitslose Person die zur Begründung eines Leistungsanspruchs gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung erforderliche Zeit zurückgelegt hat, so übermittelt er dem Träger des in der genannten Vorschrift genannten Mitgliedstaats unverzüglich ein Dokument. Ist nicht ersichtlich, dass die arbeitslose Person die für den Bezug von Leistungen nach Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung erforderliche Zeit zurückgelegt hat, so wendet sich der Träger des Mitgliedstaats der letzten </STRING></STRING>Versicherungszeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bevor er das Dokument übermittelt, an den Träger des in der genannten Vorschrift genannten Mitgliedstaates, um festzustellen, ob die darin angegebene Zeit in dessen Mitgliedstaat zurückgelegt worden ist.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das in Absatz 2 genannte Dokument enthält die erforderlichen Informationen über die Situation der arbeitslosen Person. Die Verwaltungskommission legt das Format und den Inhalt des Dokuments fest.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>24.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 55 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(1)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Anspruch nach Artikel 64, Artikel 64a Absatz 2 oder Artikel 65 Absatz 4 der Grundverordnung besteht nur, wenn die arbeitslose Person, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor ihrer Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass sie unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Absätze 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 5 erhalten folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(4)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Träger des Mitgliedstaats, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, sendet dem zuständigen Träger unverzüglich ein Dokument zu, das den Zeitpunkt der Anmeldung der arbeitslosen Person bei der Arbeitsverwaltung und ihre neue Anschrift enthält.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Falls während des Zeitraums, in dem die arbeitslose Person den Anspruch auf Leistungen behält, Umstände eintreten, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, sendet der Träger des Mitgliedstaats, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, dem zuständigen Träger und der betroffenen Person unverzüglich ein Dokument mit den maßgeblichen Informationen zu.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Träger desjenigen Mitgliedstaats, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, übermittelt jeden Monat die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation der arbeitslosen Person, insbesondere, ob diese weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob sie sich den vorgesehenen Kontrollverfahren und Aktivierungs- oder Vermittlungsmaßnahmen unterzieht.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Träger des Mitgliedstaats, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, führt die Kontrolle durch oder lässt sie durchführen wie bei einer arbeitslosen Person, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Gegebenenfalls unterrichtet er sofort den zuständigen Träger, wenn Umstände eintreten, die sich auf den Leistungsanspruch der arbeitslosen Person auswirken könnten, etwa die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 7 erhält <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(7)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten entsprechend für die unter Artikel 64a Absatz 1 der Grundverordnung fallenden Sachverhalte.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>25.</NO.P>Artikel 56 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Folgender Absatz wird eingefügt:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(-1)	Der zuständige Träger unterrichtet vollarbeitslose Personen gemäß</STRING></STRING> Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">65 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 65 Absatz 3 der Grundverordnung über ihre Rechte und Pflichten und händigt ihnen Unterlagen aus, die alle erforderlichen Informationen über den Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten. Die zuständigen Träger stellen einander die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Arbeitssuche von arbeitslosen Personen zu unterstützen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, und informieren sich gegenseitig über die geltenden Kontrollverfahren und -bedingungen sowie über die Arbeitsverwaltung, gegenüber der sich diese Personen zur Verfügung zu stellen haben. Der Träger des Wohnmitgliedstaats unterrichtet den zuständigen Träger auf dessen Ersuchen hin unverzüglich über alle ihm bekannten Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, insbesondere wenn eine vollarbeitslose Person im Wohnmitgliedstaat eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 1 erhält <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Beschließt eine arbeitslose Person, sich nach Artikel 65 Absatz 6 der Grundverordnung nicht nur der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, der die Leistungen gewährt, sondern auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, der keine Leistung gewährt, indem sie sich dort als arbeitsuchend meldet, so teilt sie dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats mit.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistung gewährt, übermittelt die Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche der arbeitslosen Person. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistung gewährt, unterrichtet zudem den zuständigen Träger auf dessen Ersuchen hin unverzüglich über alle ihr bekannten Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, insbesondere wenn die vollarbeitslose Person im Wohnmitgliedstaat eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 3 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>26.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 56a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstärkte Unterstützungs- und Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf arbeitslose Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und können sich hinsichtlich der Entwicklung der Situation einer arbeitslosen Person auf spezielle Verfahren und Fristen sowie auf weitere Maßnahmen verständigen, um die Arbeitssuche von arbeitslosen Personen zu erleichtern, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 65 der Grundverordnung genannten arbeitslosen Personen in jedem ihrer Hoheitsgebiete im Einklang mit der Verordnung (EU) ANHANG I</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates Zugang zu EURES sowie, sofern verfügbar, zu den Unterstützungsdiensten in Grenzregionen haben.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________________________</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj).</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>27.</NO.P>	In <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 57 erhält die Überschrift folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Vorschriften für die Anwendung der Artikel 60a, 61, 62, 64 und 65 der Grundverordnung auf von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>28.</NO.P>Artikel 64 Absatz 1 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„– der Index (i = 1, 2, 3 oder 4) für die vier bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen:</P><P>i = 1: Personen unter 65 Jahren,</P><P>i = 2: Personen von 65 bis 74 Jahren,</P><P>i = 3: Personen von 75 bis 84 Jahren,</P><P>i = 4: Personen ab 85 Jahren,“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>29.</NO.P>Artikel 65 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 65</P><P>Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Jahresdurchschnittskosten werden jährlich nach Genehmigung durch die Verwaltungskommission im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> veröffentlicht.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Durchschnittskosten für ein bestimmtes Jahr innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen, so beantragt er innerhalb derselben Frist bei der Verwaltungskommission und dem Rechnungsausschuss die Genehmigung, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Europäischen Union</STRING></STRING> veröffentlichten Jahresdurchschnittskosten des betreffenden Mitgliedstaats für das Vorjahr desjenigen bestimmten Jahres zu verwenden, für das die Mitteilung aussteht. Bei Beantragung dieser Genehmigung muss der Mitgliedstaat die Gründe erläutern, aus denen er die Jahresdurchschnittskosten für das betreffende Jahr nicht mitteilen kann. Billigt die Verwaltungskommission nach Stellungnahme des Rechnungsausschusses den Antrag des Mitgliedstaats, so werden die Jahresdurchschnittskosten für das dem Jahr der ausstehenden Mitteilung vorausgehende Jahr erneut im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> veröffentlicht.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Eine Genehmigung gemäß Absatz 3 wird nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gewährt.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>30.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden. Gegenseitige Forderungen können zwischen den Verbindungsstellen verrechnet werden.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>31.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 67 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	In Bezug auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung beginnt die Frist nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erst mit dem Zeitpunkt der Ermittlung des zuständigen Trägers.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 7 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(7)	Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>32.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2)	Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt, zuzüglich zwei Prozentpunkte, berechnet. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>33.</NO.P>Artikel 70 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>34.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 72 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P>„(1)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird, sofern in Artikel 73 der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>35.</NO.P>Artikel 73 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 73</P><P>Begleichung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht geschuldeter Geld- und Sachleistungen</STRING></STRING> und Beiträge ▌bei rückwirkender Änderung in Bezug auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in Fällen, in denen der Träger nicht zuständig war.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle</STRING></STRING> einer rückwirkenden Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, einschließlich der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung genannten Fälle, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie in anderen Fällen, in denen</STRING></STRING> ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht zuständiger</STRING></STRING> Träger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht geschuldete</STRING></STRING> Leistungen gezahlt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder erbracht oder nicht geschuldete Beiträge eingezogen hat</STRING></STRING>, erstellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Träger </STRING></STRING>eine Abrechnung über den gezahlten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eingezogenen</STRING></STRING> Betrag und übermittelt diese innerhalb von sechs Monaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Feststellung der Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. nach Ermittlung des für die Gewährung der Leistungen oder den Einzug der Beträge verantwortlichen Trägers an den</STRING></STRING> als für die Erstattung zuständig ermittelten Träger.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>▌Sachleistungen sind von dem als zuständig ermittelten Träger gemäß den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikeln 66 bis 68</STRING></STRING> der Durchführungsverordnung zu erstatten.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Der für die Zahlung der Geldleistungen als zuständig ermittelte Träger behält den Betrag, den er dem nicht zuständigen oder nur vorübergehend zuständigen Träger zu erstatten hat, von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem letztgenannten Träger.</P><P>Geht der Betrag der nicht geschuldet gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag, der von dem als zuständig ermittelten Träger zu zahlen ist, hinaus oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ▌vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag zwecks Erstattung unverzüglich dem Träger, der die nicht geschuldeten Geldleistungen gezahlt hat.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Der Träger, der von einer natürlichen oder juristischen Person nicht geschuldete Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Träger</STRING></STRING> die betreffenden Beträge bei dem als zuständig ermittelten Träger abgefragt hat.</P><P>Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eingang der Abrechnung über den gezahlten oder erhaltenen</STRING></STRING> Betrag gestellt werden muss, überweist der Träger, der nicht geschuldete Beiträge erhalten hat, diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beiträge</STRING></STRING> dem als für den betreffenden Zeitraum zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische bzw. natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten als rückwirkend an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt.</P><P>Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet erhaltenen Beiträge den Betrag, den die natürliche bzw. juristische Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die nicht geschuldeten Beiträge erhalten hat, den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit dem nationalen Recht errechneten</STRING></STRING> überschüssigen Betrag an die betreffende natürliche bzw. juristische Person.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Fristen nach nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht als Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Begleichung von Forderungen zwischen Trägern nach diesem Artikel.</P><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung</STRING></STRING> gilt dieser Artikel nicht für Forderungen, die ▌bei Beginn des Verfahrens ▌mehr als 36 Monate alt sind.</P><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen und Verfahren vereinbaren, die von den Bestimmungen und Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 abweichen, und in Bezug auf Sachleistungen Artikel 35 Absatz 3 der Grundverordnung anwenden, sofern die betreffenden Personen hierdurch nicht benachteiligt werden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verwaltungskommission legt die Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels fest.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>36.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 75 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„-	,Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig wurde‘ den Zeitpunkt, an dem der geschuldete Betrag nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei hätte beglichen werden müssen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Der folgende Absatz wird angefügt:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4)	</STRING></STRING>Bezieht sich eine Erstattung von Beiträgen der sozialen Sicherheit auf eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, so kann der Mitgliedstaat, aus dem die Erstattung erfolgen soll, den Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung</STRING></STRING> über die bevorstehende Erstattung unterrichten, ohne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuvor ein entsprechendes</STRING></STRING> Ersuchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten zu haben.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>37.</NO.P>Artikel 77 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung: </STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 77</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zustellung</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Maßgabe der Vorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Mitgliedstaat die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, an den Empfänger vor.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält, sowie die zuzustellende Verfügung bzw. Entscheidung:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen, die Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zweck der Zustellung und die Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen soll, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Bezeichnung der zuzustellenden Verfügung bzw. Entscheidung sowie die Art und Höhe der betroffenen Forderung, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen, die Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der für die zuzustellende Verfügung bzw. Entscheidung zuständigen Stelle sowie </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern von der unter Ziffer i genannten Stelle abweichend, die Stelle, bei der weitere Auskünfte über die Zustellung oder über das Verfahren zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung eingeholt werden können.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ersuchende Partei stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften ihres Mitgliedstaats für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ersuchte Partei gewährleistet, dass die Zustellung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des Mitgliedstaats der ersuchten Partei erfolgt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 5 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine Behörde des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unberührt. Eine Behörde im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>38.</NO.P>Artikel 78 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(1)	Auf Ersuchen der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ein Vollstreckungstitel besteht. Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung durch den Mitgliedstaat der ersuchten Partei ermächtigt.</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	</STRING></STRING>Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen erst dann stellen, wenn die im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Erfüllung der Forderung führen, und der ersuchenden Partei liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der ersuchten Partei verfügt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Durchführung dieser Verfahren im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen.</ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhält die ersuchte Partei ein Beitreibungsersuchen einer ersuchenden Partei, so erteilt die ersuchende Partei der ersuchten Partei auf Antrag sämtliche zusätzlichen Auskünfte, die diese zur Beitreibung der Forderung möglicherweise benötigt. Die ersuchende Partei ist nicht verpflichtet, die in Artikel 76 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Angaben zu machen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Der folgende Absatz wird angefügt:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6)	</STRING></STRING>Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ausgestellte, sich auf die Forderung beziehende Dokumente beigefügt werden.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>39.</NO.P>Die Artikel 79 bis 82 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 79</P><P>Vollstreckungstitel</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er muss im Mitgliedstaat der ersuchten Partei weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.</P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält Folgendes:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Name, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben bezüglich der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend, der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Angaben zur Feststellung des im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitels,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>Beschreibung der Forderung, einschließlich Angaben zur Art der Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Fälligkeitstermins der Forderung sowie aller weiteren</STRING></STRING> für die Beitreibung maßgeblichen Termine und des Betrags der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwaiger</STRING></STRING> Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und aller anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Mitgliedstaats der ersuchenden und der ersuchten Partei,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei oder die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hat,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>Datum, ab dem die Beitreibung nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei durchgeführt werden kann, und Zeitraum, in dem die Beitreibung erfolgen kann,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL>alle sonstigen sachdienlichen Informationen. ▌</ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 80</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsmodalitäten und -fristen</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. Vorbehaltlich des Artikels 85 Absatz 1a überweist die ersuchte Partei den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Überweisung des Forderungsbetrags an die ersuchende Partei erteilt die ersuchte Partei im Einklang mit Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ferner sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen sind ebenfalls der ersuchenden Partei zu überweisen. Gegebenenfalls informiert die ersuchte Partei die ersuchende Partei anschließend über eine solche Entscheidung.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Partei Verzugszinsen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 81</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden im Verlauf der Beitreibung die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei von einer betroffenen Partei angefochten, so wird der Rechtsbehelf von dieser betroffenen Partei bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann die betroffene Partei die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei beantragt die Beitreibung der Forderung im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Die ersuchte Partei kann unbeschadet des Artikels 84 der Durchführungsverordnung Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Mitgliedstaats dies für derartige Forderungen zulassen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Partei nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats bei der ersuchten Partei ein begründetes Ersuchen um Beitreibung einer angefochtenen Forderung stellen, sofern dies nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Partei zulässig ist. Fällt das Ergebnis der Anfechtung später zugunsten des Schuldners aus, so haftet die ersuchende Partei für die Erstattung der beigetriebenen Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Partei oder die Gültigkeit der Zustellung durch eine Behörde der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einzulegen. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 81a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rücknahmen und Änderungen</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ersuchende Partei teilt der ersuchten Partei unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 1 zurück, so teilt die ersuchende Partei der ersuchten Partei die Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei ergreift weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, es sei denn die Änderung des Ersuchens ist auf die Ungültigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei oder des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zurückzuführen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 79 und 81 gelten für die geänderte Fassung des Vollstreckungstitels.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird das Ersuchen aus einem anderen als dem in Absatz 2 genannten Grund geändert und führt eine solche Änderung zu einer Herabsetzung des Forderungsbetrags, so setzt die ersuchte Partei ein eingeleitetes Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, welches auf den noch zu erhebenden Betrag beschränkt ist.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 82</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grenzen der Unterstützung </STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Zuständigkeit für die Gewährung der Unterstützung, ist die ersuchte Partei nicht verpflichtet,</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in den Artikeln 78 bis 81 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Mitgliedstaat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei oder der dort üblichen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in den Artikeln 76 bis 81 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach den Artikeln 76, 77 oder 78 der Durchführungsverordnung auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heißt, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei fällig wurden und dem Zeitpunkt des ursprünglichen Unterstützungsersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. </STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Bezug auf Buchstabe b läuft die Fünfjahresfrist im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stimmen ferner die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats einem Aufschub der Zahlungsfrist oder einem Ratenzahlungsplan zu, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesen Fällen ist die ersuchte Partei jedoch nicht verpflichtet, Unterstützung bei Forderungen zu gewähren, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>40.</NO.P>Artikel 84 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 84</P><P>Vorsorgemaßnahmen</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Auf begründetes Ersuchen der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei gemäß dem in ihrem Mitgliedstaat geltenden nationalen Recht und ▌ihrer Verwaltungspraxis Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei in einer vergleichbaren Situation auch möglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wären</STRING></STRING>.</P><P>Das Dokument, das erstellt wurde, um im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen, und das sich gegebenenfalls auf die Forderung bezieht, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ist dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Partei beizufügen. Dieses Dokument muss im Mitgliedstaat der ersuchten Partei weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Für die Durchführung von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 78, 79, 81 und 82 der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsverordnung entsprechend</STRING></STRING>.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>41.</NO.P>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">85 Absatz 1 erhält</STRING></STRING> folgende <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fassung</STRING></STRING>:<CITATION><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)	Die ersuchte Partei zieht bei der betreffenden natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1a)</NO.P>Können die Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung beim Schuldner nicht zusätzlich zum Forderungsbetrag eingezogen werden, so werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Kosten</STRING></STRING> von allen Beträgen,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die tatsächlich eingezogen wurden</STRING></STRING>, abgezogen oder, falls dies nicht möglich ist, von der ersuchenden Partei erstattet. Die ersuchende und die ersuchte Partei können im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten oder den Verzicht auf die Erstattung der betreffenden Kosten vereinbaren.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>42.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 85a</P><P>Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die ersuchende und die ersuchte Partei können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Partei festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Partei zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Behörden des Mitgliedstaats der ersuchten Partei ihre Tätigkeit ausüben,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchten Partei geführt werden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die zuständigen Bediensteten des Mitgliedstaats der ersuchten Partei bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> vorsehen, dass Bedienstete des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Bedienstete der ersuchenden Partei, müssen, wenn sie gemäß Absatz 1 oder 2 handeln, über eine schriftliche Vollmacht verfügen, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>43.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 86 wird gestrichen;</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>44.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 86a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Beitreibungsverfahren näher fest. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen praktischen Modalitäten hinsichtlich der elektronischen Übermittlung der Angaben und Unterlagen oder Entscheidungen an die betreffende Person gemäß Artikel 4, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Format des in Artikel 79 genannten einheitlichen Vollstreckungstitels, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Angaben, die die ersuchte Partei der ersuchenden Partei zum Bearbeitungsstand oder Ergebnis des Ersuchens sowie zu dem diesbezüglich geltenden Zeitrahmen erteilen muss,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von den betreffenden Trägern zu ergreifenden Maßnahmen im Falle einer Änderung oder Rücknahme der Forderung, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens ist, </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitere detaillierte Regeln, die für die Durchführung von Artikel 75 Absatz 2, der Artikel 76, 77, 78, 79, 80 und 81, von Artikel 82 Absatz 1, von Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie der Artikel 84, 85 und 85a erforderlich sind, und</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann. </STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88c Absatz 2 der Grundverordnung genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>45.</NO.P>Artikel 87 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 4 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(4)	Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung, um den Grad der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder des Empfängers der in Artikel 1 Buchstabe vb der Grundverordnung genannten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit festzustellen oder zu kontrollieren.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 6 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(6)	In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 76 Absatz 2 der Grundverordnung werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet. Wenn jedoch der Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, die Ergebnisse auch für die Gewährung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eigener</STRING></STRING> Leistungen an die betreffende Person nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verwendet, macht er die im vorstehenden Satz genannten Kosten nicht geltend. ▌“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>46.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 87a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung führt die Kommission eine Bewertung der Einhaltung der in Titel II der Durchführungsverordnung genannten Fristen sowie der Durchführung der in Artikel 14 Absatz 5a dieser Verordnung festgelegten Regeln durch. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission prüft in ihrer Bewertung ferner, ob es angebracht ist, den Geltungsbereich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß der Grundverordnung auf arbeitsbezogene Leistungen auszuweiten.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Bewertung vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>47.</NO.P>Artikel 89 Absatz 3 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>48.</NO.P>Artikel 92 wird gestrichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>49.</NO.P>Artikel 93 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 93</P><P>Übergangsbestimmungen</P><P>Artikel 87, 87a und 87b der Grundverordnung gelten für die Sachverhalte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung.“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>50.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 94a</P><P>Übergangsbestimmungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf</STRING></STRING> Leistungen bei Arbeitslosigkeit</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Artikel 56 und 70 sowie Anhang 5 gelten in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiterhin für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Anträge</STRING></STRING> vor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem in Artikel 97 Absatz 2 Nummer 2 und 4 festgelegten einschlägigen Beginn der Anwendung gestellt wurden</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 73 gilt in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiterhin für die Begleichung von Forderungen, die vor dem … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltend gemacht wurden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 gilt in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiterhin für Anträge und Anfechtungen, die vor dem … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] eingereicht wurden.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>51.</NO.P>Artikel 96 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:<CITATION><P>„Mit Ausnahme von Artikel 107 bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke. ▌“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgender Absatz wird eingefügt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a)	</STRING></STRING>Für die Zwecke der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften richten sich die Regeln für die Währungsumrechnung nach Artikel 90. ▌“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>52.</NO.P>Artikel 97 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 97</P><P>Inkrafttreten und Anwendung</P><P>Diese Verordnung wird im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> veröffentlicht. Sie tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.</P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet Absatz 1 gelten die folgenden Beginne der Anwendung:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>1.</SYMBOL>Die folgenden Vorschriften gelten in der ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung ab ebendiesem Zeitpunkt:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Artikel 1 Absatz 2;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Artikel 2 Absätze 2a, 5 und 6;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Artikel 3 Absatz 3;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>Artikel 19 Absätze 2 und 3;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>Artikel 26 Absatz 4;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>Artikel 43 Absatz 3;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL>Artikel 65;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>h)</SYMBOL>Artikel 66 Absatz 2;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>Artikel 68 Absatz 2;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>j)</SYMBOL>Artikel 75 Absatz 1 und 4;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>k)</SYMBOL>Artikel 85a, 86 und 86a;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>l)</SYMBOL>Artikel 87 Absatz 4 und 6;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>m)</SYMBOL>Artikel 87c;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>n)</SYMBOL>Artikel 89 Absatz 3;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>o)</SYMBOL>Artikel 92 und 93 und 94a;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>p)</SYMBOL>Artikel 96 Absatz 1 und 1a;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>q)</SYMBOL>Anhang 1.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>2.</SYMBOL>Die folgenden Vorschriften gelten in der ab dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung ab dem … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung]:</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Artikel 5 Absätze 2 bis 5,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Artikel 14 Absätze 1, 1a, 3, 5a, 10 und 12,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Artikel 15,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>Artikel 16 Absätze 1, 2, 3 und 5,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>Artikel 19a,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>Artikel 20 Absätze 3 und 4,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>g)</SYMBOL>Artikel 25 Absätze 1 und 3,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>h)</SYMBOL>Artikel 31 Absatz 2</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>Artikel 32 Absatz 1,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>j)</SYMBOL>Artikel 54 Absatz 1,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>k)</SYMBOL>Artikel 54a,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>l)</SYMBOL>Artikel 55 Absätze 1, 4, 5 und 7;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>m)</SYMBOL>Artikel 56 Absätze -1, 1 und 3;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>n)</SYMBOL>Artikel 56a;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>o)</SYMBOL>Artikel 67 Absätze 3 und 7;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>p)</SYMBOL>Artikel 70;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>q)</SYMBOL>Artikel 72 Absatz 1</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>r)</SYMBOL>Artikel 73 und 77</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>s)</SYMBOL>Artikel 78 Absatz 1 bis 4 und 6;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>t)</SYMBOL>Artikel 79 bis 82 und Artikel 84;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>u)</SYMBOL>Artikel 85 Absätze 1 und 1a;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>Anhänge 5 und 6.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>3.</SYMBOL>Artikel 64 gilt in der ab dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung ab dem 1. Januar … [das Kalenderjahr, das auf dasjenige Kalenderjahr folgt, in dem die Änderungsverordnung in Kraft tritt].</ITEM></LIST></P><P>Ungeachtet Absatz 2 Nummern 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Artikel 56 und 70 sowie Anhang 5 für Personen, für die Luxemburg während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit der zuständige Mitgliedstaat war, in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung bis zum … [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung]. Während dieses Zeitraums gilt Artikel 56a nicht für Luxemburg</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luxemburg kann der Kommission mitteilen, dass es erforderlich ist, den in Absatz 3 genannten Zeitraum bis … [7 Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung] zu verlängern. Eine solche Mitteilung über die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums erfolgen. Die Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.</STRING></STRING>“</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>53.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten und Beginn der Anwendung</STRING></STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am ersten Tag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Monats in Kraft, der auf den Tag</STRING></STRING> ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">folgt</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ANHANG I </STRING></STRING></TI><P>Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>Anhang I wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Teil I wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag „BULGARIEN“ eingefügt:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„TSCHECHISCHE REPUBLIK</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterhaltsvorschüsse gemäß dem Gesetz über Unterhaltsvorschüsse (Nr. 588/2020 Slg.).</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „ESTLAND“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ESTLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterhaltszahlungen nach dem Gesetz über Familienleistungen vom 1. Januar 2017.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>iii)</NO.P>Der Eintrag „SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:</P><P>„SLOWAKEI</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ersatzunterhalt nach dem Gesetz Nr. 201/2008 Slg. in der geänderten Fassung.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>iv)</NO.P>Der Eintrag „SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:</P><P>„SCHWEDEN</P><P>Unterhaltsvorschüsse (Kapitel 17-19 Sozialversicherungsgesetz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2010:110)</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>Teil II wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „LITAUEN“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„LITAUEN </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterhaltszahlungen für Kinder nach dem Gesetz über Unterhaltszahlungen für Kinder.</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P>Der Eintrag „UNGARN“ wird gestrichen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „POLEN“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„POLEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einmalige Leistung bei der Geburt eines Kindes, bei dem eine gravierende und irreversible Behinderung oder eine unheilbare, lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert wurde, die in der pränatalen Entwicklungsphase des Kindes oder während der Geburt entstanden ist.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>iv)</NO.P>Der Eintrag „RUMÄNIEN“ wird gestrichen.</P><P><NO.P>v)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„SLOWAKEI</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geburtsbeihilfe.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>vi)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „FINNLAND“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe (477/1993).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>vii)</NO.P>Der folgende Abschnitt wird hinzugefügt:</P><P>„SCHWEDEN</P><P>Adoptionsbeihilfe (Kapitel 21 Sozialversicherungsgesetz (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2010</STRING></STRING>:110)).“</P><P><NO.P>2.</NO.P>▌ Anhang II <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einträge „DÄNEMARK — FINNLAND“ und „DÄNEMARK — SCHWEDEN“ werden gestrichen</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „DEUTSCHLAND — ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„DEUTSCHLAND — ÖSTERREICH</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einträge „SPANIEN — PORTUGAL“ und „FINNLAND — SCHWEDEN“ werden gestrichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>In Anhang III werden die Einträge „ESTLAND“, „SPANIEN“, „KROATIEN“, „ITALIEN“, „LITAUEN“, „UNGARN“, „NIEDERLANDE“, „FINNLAND“ und „SCHWEDEN“ gestrichen.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Anhang IV wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Der Eintrag „ESTLAND“ wird nach „DEUTSCHLAND“ eingefügt.</P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „LETTLAND“ wird nach „ZYPERN“ eingefügt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P>Der Eintrag „LITAUEN“ wird nach „<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">LETTLAND</STRING></STRING>“ eingefügt.</P><P><NO.P>d)</NO.P>Der Eintrag „MALTA“ wird nach „UNGARN“ eingefügt.</P><P><NO.P>e)</NO.P>Der Eintrag „PORTUGAL“ wird nach „POLEN“ eingefügt.</P><P><NO.P>f)</NO.P>Der Eintrag „RUMÄNIEN“ wird nach „PORTUGAL“ eingefügt.</P><P><NO.P>g)</NO.P>Der Eintrag „SLOWAKEI“ wird nach „SLOWENIEN“ eingefügt.</P><P><NO.P>h)</NO.P>Der Eintrag „FINNLAND“ wird nach „SLOWAKEI“ eingefügt.</P><P><NO.P>i)</NO.P>Der Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird nach „SCHWEDEN“ eingefügt.</P><P><NO.P>5.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang VI wird der Abschnitt „FINNLAND“ gestrichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>6.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang VIII Teil I wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „LITAUEN“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„LITAUEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Anträge auf Witwen-/Witwerrenten im Rahmen der Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Witwen-/Witwerrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der Sozialversicherung).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Eintrag „ÖSTERREICH“ erhält Buchstabe g folgende Fassung: </STRING></STRING></P><P>„g)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Anträge auf Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Dezember 2018 über die Versorgung für das österreichische Notariat – NVG 2020.</STRING></STRING></P><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frühstarterbonus nach §§ 262a und 286a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, § 144a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978 und § 135a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) vom 11. Oktober 1978.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>7.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang IX wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil I wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag „DÄNEMARK“ eingefügt:</STRING></STRING></P><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ESTLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwerbsfähigkeitsbeihilfe, die nach dem Erwerbsfähigkeitsbeihilfengesetz gewährt wird.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „FINNLAND“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„FINNLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des finnischen Rentengesetzes 569/2007).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Teil II erhält der Eintrag „LITAUEN“ folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„LITAUEN</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeitsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten gezahlt wird. </STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Witwen-/Witwerrente und Waisenrente der Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente der verstorbenen Person nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten berechnet wird.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teil III Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>8.</NO.P>Anhang X wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Der Eintrag „TSCHECHISCHE REPUBLIK“ wird gestrichen.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Im Eintrag „DEUTSCHLAND“ erhält Buchstabe b folgende Fassung:</P><P>„b)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bürgergeld</STRING></STRING>, Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“</P><P><NO.P>c)</NO.P>Der Eintrag „ESTLAND“ wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Buchstabe a wird gestrichen.</P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender</STRING></STRING> Buchstabe ▌wird angefügt:</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„c)	Beihilfe für alleinlebende Rentner (Gesetz über die soziale Sicherheit vom 6. September 2016).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „LITAUEN“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„LITAUEN</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sozialhilfeinvaliditäts- und -altersrente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über Sozialhilferente, Artikel 5 und 6). </STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über Sozialhilferente, Artikel 12). </STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen, gewährt vor 2019 gemäß dem Gesetz über den Ausgleich von Beförderungskosten.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P>Im Eintrag „UNGARN“ wird Buchstabe c gestrichen.</P><P><NO.P>f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ÖSTERREICH</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG), Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen (GSVG) und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen (BSVG)).</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ergänzungszulage (Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen – Pensionsgesetz 1965 (PG 1965). Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG). Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG)).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>g)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „POLEN“ erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„POLEN</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente).</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ergänzendes Elterngeld (Gesetz vom 31. Januar 2019 über das ergänzende Elterngeld).</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Gesetz vom 31. Juli 2019 über die Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>h)</NO.P>	Der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Eintrag „PORTUGAL“ wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„a) 	Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzesdekret Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Buchstabe wird angefügt:</STRING></STRING></P><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">d)	Die Basiskomponente und die Ergänzung zur Sozialleistung zur Inklusion (Gesetzesdekret Nr. 126-A/2017 vom 6. Oktober 2017 in der geänderten Fassung).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P>Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag „<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PORTUGAL</STRING></STRING>“ eingefügt:</P><P>„RUMÄNIEN</P><P>Sozialleistung für Personen im Ruhestand (Notverordnung der Regierung Nr. 6/2009 zur Festsetzung der garantierten Mindestrente bzw. ‑pension, bestätigt durch das Gesetz Nr. 196/2009).“</P><P><NO.P>j)</NO.P>Der Eintrag „SLOWENIEN“ wird gestrichen.</P><P><NO.P>k)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Eintrag „FINNLAND“ wird Buchstabe c gestrichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>l)</NO.P>Der Eintrag „SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:</P><P>„SCHWEDEN</P><P><NO.P>a)</NO.P>Wohngeld für Personen in Rente (Kap. 99-103 Sozialversicherungsgesetz) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2010:110)</STRING></STRING>.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Kap. 74 Sozialversicherungsgesetz) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(2010:110)</STRING></STRING>.“</P><P><NO.P>m)</NO.P>Im Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden folgende Buchstaben</STRING></STRING> angefügt:</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„f)	</STRING></STRING>Leistung für persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (britische Rechtsvorschriften: Welfare Reform Act 2012, Part 4; nordirische Rechtsvorschriften: Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015, Part 5 (S.I. 2015/2006 (N.I. 1)).</P><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lebensmittelbeihilfe für Neugeborene und Kleinkinder (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193)).</STRING></STRING></P><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beihilfe „Best Start“ (Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe, Beihilfe für frühkindliche Bildung und Beihilfe für Schulstart) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370)).</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292)).</STRING></STRING></P><P><NO.P>j)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schottische Kinderbeihilfe (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/XX)).</STRING></STRING></P><P><NO.P>k)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldleistung für Kinder mit Behinderung, Mobilitätskomponente (The Disability Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2021 (SSI 2021/174)). </STRING></STRING></P><P><NO.P>l)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mobilitätskomponente der Geldleistung für Erwachsene mit Behinderungen (Social Security (Scotland) Act 2018 („SS(S)A“) und Disability Assistance for Working Age People (Scotland) Regulations 2022).</STRING></STRING></P><P><NO.P>m)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heizkostenzuschuss für Rentner (The Winter Heating Assistance (Pension Age) (Scotland) Amendment Regulations 2025).</STRING></STRING></P><P><NO.P>n)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heizkostenzuschuss (The Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2025).“</STRING></STRING></P><P><NO.P>9.</NO.P>Anhang XI wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Der Eintrag „TSCHECHISCHE REPUBLIK“ erhält folgende Fassung:</P><P>„TSCHECHISCHE REPUBLIK</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen nach Artikel 1 Buchstabe i umfasst der Ausdruck Ehegatte auch eingetragene Partner nach der Definition im tschechischen Gesetz Nr. 115/2006 Slg. über die eingetragene Partnerschaft.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Ungeachtet der Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung können bei der Gewährung der Zusatzleistungen für nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung der Bedingung, dass binnen des definierten Zeitraums nach dem Datum der Auflösung der Föderation mindestens ein Jahr lang eine tschechische Rentenversicherung bestanden haben muss (§ 106a Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. zur Rentenversicherung), ausschließlich die nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. ▌“</P><P><NO.P>b)</NO.P>Im Eintrag „DEUTSCHLAND“ erhält Nummer 3 folgende Fassung:</P><P>„(3)	Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 24i SGB V an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als wäre die versicherte Person in Deutschland wohnhaft, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden. Für die Zwecke der Gewährung von Elterngeld im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) an Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, ermittelt der für die deutsche Elternzeitleistung zuständige Träger das monatliche Durchschnittseinkommen gemäß §§2c bis 2f des Gesetzes, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als wäre die versicherte Person in Deutschland wohnhaft. Wenn dabei laut BEEG §2e Abs. 3 Satz 2 Steuerklasse IV zur Anwendung kommt, weil die berechtigte Person im Bemessungszeitraum unter keine der deutschen Steuerklassen eingereiht war, kann sie beantragen, dass die Elternzeitleistung auf der Grundlage ihres tatsächlichen im Wohnmitgliedstaat versteuerten Nettoeinkommens berechnet wird. ▌“</P><P><NO.P>c)</NO.P>Der Eintrag „ESTLAND“ erhält folgende Fassung:</P><P>„ESTLAND</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat als Estland davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte durchschnittliche Sozialsteuer herangezogen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke der Berechnung der anteiligen Erwerbsfähigkeitsbeihilfe gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung werden die in Estland zurückgelegten Wohnzeiten ab dem Alter von 16 Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles berücksichtigt. ▌“</P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „ZYPERN“ erhält folgende Fassung: </STRING></STRING></P><P>„ZYPERN</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 60a dieser Verordnung wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach den Rechtsvorschriften der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Eintrag „MALTA“ erhält Buchstabe a folgende Fassung: </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„a)	Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über den Katastrophenschutz (Civil Protection Act; Kapitel 411 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel 49 und 60 dieser Verordnung als Beamte behandelt‘.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>f)</NO.P>Im Eintrag „NIEDERLANDE“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält</STRING></STRING> Nummer 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">folgende Fassung</STRING></STRING>:</P><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1.	Krankenversicherung </STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten folgende Personen zu verstehen:</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personen, die nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet) verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und </STRING></STRING></P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben. </STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim (CAK) registrieren lassen. </STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) und des Pflegegesetzes (Wet langdurige zorg) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige entsprechend. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnen sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3, gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet) sowie gemäß dem Pflegegesetz (Wet langdurige zorg).“ </STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 1 Buchstabe f in der vor dem … [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] geltenden Fassung gilt weiterhin für Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine Leistung gemäß jener Bestimmung erhalten haben und sich beim CAK angemeldet haben.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>g)</NO.P>Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag „ÖSTERREICH“ eingefügt:</P><P>„SLOWAKEI</P><P>Ungeachtet der Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung können bei der Gewährung der Zusatzleistungen für nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung der Bedingung, dass binnen des definierten Zeitraums nach dem Datum der Auflösung der Föderation mindestens ein Jahr lang eine slowakische Rentenversicherung bestanden haben muss (§ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">66a</STRING></STRING> Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg. zur Sozialversicherung), ausschließlich die nach den slowakischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. ▌“</P><P><NO.P>h)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Eintrag „FINNLAND“ wird Nummer 1 gestrichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P>Der Eintrag „SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Nummer 3 erhält folgende Fassung:</P><P>„3)	Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf garantierte Renten für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Kapitel 6 des Gesetzes (2010:111) zur Umsetzung des Sozialversicherungsgesetzes in Bezug auf die Kapitel 53-74).“</P><P><NO.P>iii)</NO.P>Nummer 4 wird wie folgt geändert:</P><P><NO.P>–</NO.P>Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:</P><P>„4)	Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 34 des Sozialversicherungsgesetzes (2010:110) gilt Folgendes:“</P><P><NO.P>–</NO.P>Buchstabe b erhält folgende Fassung:</P><P>„b)	Bei der Berechnung der Leistungen nach Artikel 46 dieser Verordnung für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Referenzzeitraum gemäß Kapitel 34 Absätze 3, 10 und 11 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach Kapitel 59 des Sozialversicherungsgesetzes (2010:110) hat, kann der Referenzzeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet werden, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.“</P><P><NO.P>iv)</NO.P>Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</P><P>„5 a)	Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Kapitel 82 des Sozialversicherungsgesetzes (2010:110)) werden, wenn der nach den schwedischem Rechtsvorschriften vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall des Versicherten vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit demselben Betrag berücksichtigt.“</P><P><NO.P>j)</NO.P>Im Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:</P><P>„1.	Hat eine Person, die das Rentenalter vor dem 6. April 2016 erreicht hat, nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn</P><P><NO.P>a)</NO.P>die Beiträge einer früheren Ehepartnerin/eines früheren Ehepartners oder einer früheren eingetragenen Partnerin/eines früheren eingetragenen Partners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder</P><P><NO.P>b)</NO.P>die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den/die Ehepartner/in, den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin, den früheren Ehepartner/die frühere Ehepartnerin oder</P><P>den früheren eingetragenen Partner/die frühere eingetragene Partnerin dieser Person erfüllt sind, so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieser Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der/die Ehepartner/in oder der/die eingetragene Partner/in oder der/die frühere Ehepartner/in oder frühere eingetragene Partner/in eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag. Dabei gelten Bezugnahmen auf ‚Versicherungszeiten‘ in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:</P><P><NO.P>i)</NO.P>von einem/einer Ehepartner/in, eingetragenen Partner/in, früheren Ehepartner/in oder früheren eingetragenen Partner/in, wenn ein Anspruch</P><P><NO.P>—</NO.P>von einer verheirateten Person oder einem/einer eingetragenen Partner/in oder</P><P><NO.P>—</NO.P>von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe oder eingetragene Partnerschaft auf andere Weise als durch den Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners beendet wurde, oder</P><P><NO.P>ii)</NO.P>von einem/einer früheren Ehepartner/in oder eingetragenen Partner/in, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird</P><P><NO.P>–</NO.P>von einer Witwe, einem Witwer oder einem/einer eingetragenen Partner/in, die/der unmittelbar vor Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder</P><P><NO.P>–</NO.P>von einer Witwe, deren Ehepartner vor dem 9. April 2001 verstorben ist und die unmittelbar vor Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch auf Beihilfe für verwitwete Mütter oder Beihilfe für verwitwete Eltern oder Witwenrente hatte, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‚altersbezogener Witwenrente‘ eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Section 39 (4) des Gesetzes über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act 1992) zu einem verminderten Satz gezahlt wird. ▌</P><P>Dieser Punkt gilt nicht für Personen, die das Rentenalter am oder nach dem 6. April 2016 erreicht haben.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für die pflegende Person (carer’s allowance), ▌Unterhaltsbeihilfe für Menschen mit Behinderung (disability living allowance) und die Leistung für persönliche Unabhängigkeit (personal independence payment) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.“</P><P><NO.P>ii)</NO.P>Nummer 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</P><P>„4.	Soweit Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A(5) des Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Part 1 des Welfare Reform Act 2007 oder der entsprechenden für Nordirland geltenden Vorschriften alle Zeiten, während derer die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Geldleistungen bei Krankheit oder anstelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen oder</P><P><NO.P>b)</NO.P>Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, und zwar so, als handle es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit gemäß Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 bzw. Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (‚Assessment phase‘ – Untersuchungsphase) gemäß Part 1 des Welfare Reform Act 2007 oder den entsprechenden für Nordirland geltenden Vorschriften gezahlt wurden.</P><P> ▌“</P><P><NO.P>10.</NO.P>Die folgenden Anhänge werden angefügt:</P><P>„ANHANG XII</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">LEISTUNGEN</STRING></STRING> BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE ABWEICHEND VON ARTIKEL <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">33A ABSATZ 2</STRING></STRING> GEWÄHRT WERDEN</P><P>(Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">33a Absatz 2</STRING></STRING>) ▌</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ÖSTERREICH</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Pflegegeld (Bundespflegegeldgesetz, BGBI. I Nr. 110/1993, geänderte Fassung), das nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gewährt wird, wird gemäß Titel III Kapitel 2 – Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – koordiniert.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">FRANKREICH</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Pflegezulage (Sozialgesetzbuch, Artikel L.355-1) wird gemäß Titel III Kapitel 4 – Leistungen bei Invalidität – oder gemäß Titel III Kapitel 5 – Leistungen bei Alter – koordiniert, je nachdem, welche Leistung die Pflegezulage ergänzen soll. </STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Pflegezusatzleistung (Sozialgesetzbuch, Artikel L.434-2) wird gemäß Titel III Kapitel 2 – Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – koordiniert.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DEUTSCHLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Pflegegeld, das nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gewährt wird (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 44), wird gemäß Titel III Kapitel 2 – Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – koordiniert. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">POLEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Pflegezulage (Gesetz vom 17. Dezember 1998 zu Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten aus dem Sozialversicherungsfonds) wird gemäß Titel III Kapitel 4 – Leistungen bei Invalidität – oder gemäß Titel III Kapitel 5 – Leistungen bei Alter – koordiniert, je nachdem, welche Leistung die Pflege ergänzen soll.</STRING></STRING></P><P>ANHANG XIII</P><P>FAMILIENLEISTUNGEN IN FORM VON GELDLEISTUNGEN, DIE ALS EINKOMMENSERSATZ WÄHREND KINDERERZIEHUNGSZEITEN DIENEN SOLLEN</P><P>(Artikel 68b)</P><P>Teil I – Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die als Einkommensersatz während Kindererziehungszeiten dienen sollen</P><P>(Artikel 68b Absatz 1)</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ÖSTERREICH</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBI. I Nr. 2001/103).</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für ein Erwerbseinkommen (Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBI. I Nr. 2001/103).</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partnerschaftsbonus (Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBI. I Nr. 2001/103).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">BELGIEN </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Recht auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung (Königlicher Erlass vom 29.10.1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">BULGARIEN</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe (Sozialversicherungsgesetz, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 110 vom 17.12.1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000) ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Kindes.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungen bei Adoption eines Kindes zwischen zwei und fünf Jahren (Sozialversicherungsgesetz, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 110 vom 17.12.1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000).</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungen für die Erziehung eines Kleinkindes (Sozialversicherungsgesetz, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 110 vom 17.12.1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TSCHECHISCHE REPUBLIK</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 Slg., in der geänderten Fassung).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DÄNEMARK</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lohnersatz (Gesetz über eine Mutterschaftsausgleichsregelung für den Privatsektor) ab der 15. Woche nach der Geburt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Geldleistung ausbezahlte Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen (Konsolidiertes Gesetz über den Anspruch auf Urlaub und Leistungen bei der Geburt eines Kindes) ab der 15. Woche nach der Geburt.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ESTLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Gesetz über Familienleistungen vom 15. Juni 2016).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">FINNLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elternzulage (Krankenversicherungsgesetz, 1224/2004).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">FRANKREICH</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erziehungsbeihilfe zur freien Tätigkeitsentscheidung (bei Kindern, die vor dem 1. Januar 2015 geboren/adoptiert wurden) (Artikel 60-II des Sozialversicherungsfinanzierungsgesetzes für 2004).</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung zur Erziehung des Kindes (PREPARE) (für ab dem 1. Januar 2015 geborene Kinder) (Artikel 8-I-7° – Gesetz Nr. 2014-873 vom 4. August 2014 zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">DEUTSCHLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">UNGARN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz LXXXIII von 1997 über die Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherungssystems).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ITALIEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">LETTLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Gesetz über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung vom 6.11.1995).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">LITAUEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kinderbetreuungsgeld (Gesetz Nr. IX-110 der Republik Litauen vom 21. Dezember 2000 über die Kranken- und Mutterschaftssozialversicherung, geänderte Fassung).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">LUXEMBURG</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ersatzeinkommen während des Elternurlaubs (Gesetz vom 3. November 2016 zur Reform des Elternurlaubs).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">POLEN</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zulage zum Familiengeld für die Kinderbetreuung während des Elternurlaubs (Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen).</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">PORTUGAL</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Gesetzesdekrete Nr. 89/2009 vom 9. April 2009 und Nr. 91/2009 vom 9. April 2009) ab der 7. Woche nach der Geburt.</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erweitertes Elterngeld (Gesetzesdekrete Nr. 89/2009 vom 9. April 2009 und Nr. 91/2009 vom 9. April 2009).</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungen bei Adoption (Gesetzesdekrete Nr. 89/2009 vom 9. April 2009 und Nr. 91/2009 vom 9. April 2009).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">RUMÄNIEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Monatliche Kindererziehungsbeihilfe (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 111 vom 8. Dezember 2010 über den Erziehungsurlaub und die monatliche Kindererziehungsbeihilfe sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SLOWAKEI</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Elterngeldgesetz Nr. 571/2009, geänderte Fassung).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SLOWENIEN</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eltern-Lohnausgleich (Gesetz über Elternschutz und Familienleistungen, Amtsblatt Nr. 26/14 und 15/90, ZSDP-1).</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Gesetz über Elternschutz und Familienleistungen, Amtsblatt Nr. 26/14 und 15/90, ZSDP-1).</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SCHWEDEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elterngeld (Kapitel 12 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).</STRING></STRING></P><P>Teil II – Mitgliedstaaten, die Familienleistungen gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">68b</STRING></STRING> zur Gänze gewähren</P><P>(Artikel 68b Absatz 2).</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ESTLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">FINNLAND</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">LITAUEN</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">LUXEMBURG</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SCHWEDEN.“</STRING></STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ANHANG II</STRING></STRING></TI><P>Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang 1 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „BELGIEN — DEUTSCHLAND“ wird gestrichen. </STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Eintrag „BELGIEN — FRANKREICH“ erhält Buchstabe f folgende Fassung: </STRING></STRING></P><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">f)	Briefwechsel vom 21. November 1994 und 8. Februar 1995 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der durch den Briefwechsel vom 2. April 2021 und vom 21. November 2022 geänderten Fassung.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Einträgen „DÄNEMARK — SCHWEDEN“ und „DÄNEMARK — FINNLAND“ erhält der Text jeweils folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Eintrag „DEUTSCHLAND — FRANKREICH“ wird gestrichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Eintrag „DEUTSCHLAND — LUXEMBURG“ werden die Buchstaben a und b gestrichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Eintrag „FINNLAND — SCHWEDEN“ erhält der Text folgende Fassung:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012.“</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang 5 wird gestrichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Anhang wird hinzugefügt:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ANHANG 6</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(Artikel 15 Absatz 1b) </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Baugewerbe</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Baugewerbe im Sinne von Artikel 15 umfasst alle Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau, der Reparatur, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Gebäuden, insbesondere die folgenden Arbeiten:</STRING></STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aushub</STRING></STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erdarbeiten</STRING></STRING></P><P><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bauarbeiten im engeren Sinne</STRING></STRING></P><P><NO.P>4.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen</STRING></STRING></P><P><NO.P>5.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung oder Ausstattung</STRING></STRING></P><P><NO.P>6.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umbau</STRING></STRING></P><P><NO.P>7.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Renovierung</STRING></STRING></P><P><NO.P>8.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reparaturen</STRING></STRING></P><P><NO.P>9.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abbauarbeiten</STRING></STRING></P><P><NO.P>10.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abbrucharbeiten</STRING></STRING></P><P><NO.P>11.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wartung</STRING></STRING></P><P><NO.P>12.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten)</STRING></STRING></P><P><NO.P>13.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sanierung.“</STRING></STRING></P><P>Die Kommission hat eine Erklärung zu Kontrolle, Aktivierung und Stellenvermittlung in Bezug auf diese Verordnung abgegeben, die unter … [ABl.: Bitte Amtsblattfundstelle der Erklärung der Kommission sowie ELI-Link einfügen] abrufbar ist.</P><P>Die Kommission hat eine Erklärung zu Saisonarbeitnehmern in Bezug auf diese Verordnung abgegeben, die unter … [ABl.: Bitte Amtsblattfundstelle der Erklärung der Kommission sowie ELI-Link einfügen] abrufbar ist.</P></ANNEX><ANNEX><TI>ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG</TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erklärung der Kommission zu Kontrolle, Aktivierung und Arbeitsvermittlung </STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(Verordnung … [ABl.: Bitte Nummer und Amtsblattfundstelle der Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 auf der Grundlage von COD 2016/0397 einfügen])</STRING></STRING></P><P>Im Zuge der Verhandlungen über die Überarbeitung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 betonten mehrere Mitgliedstaaten die Bedeutung von Kontroll-, Aktivierungs- oder auch Arbeitsvermittlungsmaßnahmen für Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begeben. In diesen Fällen macht eine vollarbeitslose Person im Einklang mit den Bedingungen der Artikel 64 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 von der Möglichkeit Gebrauch, den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus dem zuständigen Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum zu behalten, während sie in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung sucht. Während dieses Zeitraums muss sich die betreffende Person bei der Arbeitsverwaltung des anderen Mitgliedstaats als Arbeitssuchende melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der Weise erfüllen, als ob sie dort Arbeitslosenleistungen bezöge. Während dieser Zeit muss der Träger des Empfängermitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat jeden Monat die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation der arbeitslosen Person übermitteln, insbesondere, ob diese weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob sie sich den dortigen Aktivierungs- oder Arbeitsvermittlungsmaßnahmen unterzieht.</P><P>Die Kommission erkennt an, wie wichtig es ist, dass Personen, die ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausführen, allen Kontroll-, Aktivierungs- oder Vermittlungsmaßnahmen im Empfängermitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie Arbeitslose, die Leistungen von diesem Mitgliedstaat beziehen, vollumfänglich Folge leisten. Ebenso bestätigt die Kommission die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen seitens der Arbeitslosen in dem anderen Mitgliedstaat, um deren Chancen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen, sowie auch die Notwendigkeit, die Überwachung und Kontrolle durch einen strukturellen automatischen Datenaustausch auszubauen; dieser sollte zumindest die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und andere Einkommen oder Leistungen abdecken. In diesem Sinne wird die Kommission die Zusammenarbeit fördern, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen zum Austausch zwischen den Trägern – erforderlichenfalls innerhalb des überarbeiteten Rechtsrahmens – unterstützen und diese Umsetzung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sorgfältig überwachen.</P><P>Im Rahmen der Arbeiten am Paket für faire Arbeitskräftemobilität wird die Kommission Möglichkeiten zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit ausloten. Dazu wird unter anderem ein Vorschlag gehören, wie die Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu Kontroll-, Aktivierungs- oder Arbeitsvermittlungsmaßnahmen im Einklang mit der Meldepflicht der Empfängermitgliedstaaten gestärkt werden können. Denkbar wäre ebenfalls der Datenaustausch zu der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder zu anderen Einkommensquellen oder Leistungen. Das Ziel besteht allgemein darin, Personen, die ihre Leistungen ausführen, stärker in die Verantwortung zu nehmen und sicherzustellen, dass sie Kontroll-, Aktivierungs- oder Arbeitsvermittlungsmaßnahmen im Empfängermitgliedstaat vollumfänglich und in der gleichen Weise nachkommen, als erhielten sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit von diesem Mitgliedstaat. So würde nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Eingliederung arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt erhöht, vielmehr würde auch das Vertrauen der Mitgliedstaaten in das Koordinierungssystem gestärkt. Zunächst wird die Kommission in naher Zukunft untersuchen, welche Verbesserungsmöglichkeiten innerhalb des überarbeiteten Rechtsrahmens bei dem digitalisierten und standardisierten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten von Arbeitslosen, die ihre Leistungen ausführen, bestehen. Zu diesem Zweck wird die Kommission Verbesserungen des Datenaustauschs zwischen den Trägern innerhalb des Systems für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI) im Rahmen des regelmäßigen Änderungsmanagementprozesses vorschlagen. Zudem wird die Kommission anregen, dass jene standardisierten Datenfelder, die der Bestätigung der aktiven Arbeitsuche und der Wiederaufnahme der Arbeit durch die Person dienen, ab dem Zeitpunkt der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen voll funktionsfähig sind.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erklärung der Kommission zu Saisonarbeitnehmern </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(Verordnung … [ABl.: Bitte Nummer und Amtsblattfundstelle der Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 auf der Grundlage von COD 2016/0397 einfügen]) </STRING></STRING></P><P>Mit der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für Saisonarbeitnehmer in der EU im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch“ vom 17. Juli 2020, den am 9. Oktober 2020 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonarbeitnehmern und anderen mobilen Arbeitskräften, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und weiteren Initiativen wurde anerkannt, dass Saisonarbeitskräfte eher unter prekären Arbeits- und Lebensbedingungen leiden als andere mobile Arbeitskräfte. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit tragen dazu bei, dass auch mobile Saisonarbeitskräfte ihre Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit leichter wahrnehmen können; etwaige spezifische nationale Systeme zur Einkommenssicherung für Saisonarbeitskräfte bleiben davon unberührt. Dessen ungeachtet bleiben zusätzliche Anstrengungen in anderen Politikbereichen in Bezug auf die Arbeits- und Lebensbedingungen wichtig; dies schließt Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, angemessene Mindestlöhne, Gleichbehandlung und den Zugang zum Sozialschutz ein. Der adäquate Schutz der Ansprüche der sozialen Sicherheit von Saisonarbeitskräften bedingt insbesondere, dass sie über ihre Rechte und Pflichten nach diesen Verordnungen in klarer und verständlicher Sprache informiert werden.</P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>