<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0242</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2026: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2025</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0180/2026 - Berichterstatter: Andrzej Halicki)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2026 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2026 – Einstellung des Haushaltsüberschusses 2025 (09919/2026 – C10-0145/2026 – 2026/0090(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 44,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2026<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2026/72, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2026/72/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, der am 26. November 2025 endgültig erlassen wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2026)0111.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2026 (COM(2026)0450), der von der Kommission am 10. April 2026 vorgelegt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2026, der vom Rat am 16. Juni 2026 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 18. Juni 2026 zugeleitet wurde (09919/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 96 und 98 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0180/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2026 darin besteht, den Überschuss aus der Ausführung des Haushaltsjahres 2025, der sich auf 2 095 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2026 einzusetzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus überschüssigen Einnahmen in Höhe von 1 994 Mio. EUR und einer Nichtausschöpfung der Mittel in Höhe von 101 Mio. EUR ergibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Überschuss auf der Einnahmenseite in erster Linie auf einen über den Erwartungen liegenden Betrag an Zöllen in Höhe von 860 Mio. EUR zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass der wichtigste Faktor für den Umfang des Überschusses ein Betrag von 840 Mio. EUR an Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass sich auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung bei den Zahlungen durch alle Organe, was auch die Annullierung übertragener Mittel einschließt, auf insgesamt 111 Mio. EUR belief (was 0,04 % der bewilligten Mittel für Zahlungen entspricht);</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2026 zur Kenntnis, mit dem der Überschuss des Haushaltsjahres 2025 in Höhe von 2 095 Mio. EUR gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingestellt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt, dass der Überschuss 2025 in erster Linie auf eine Zunahme der Schwankungen bei Titel 1 (Eigene Mittel, insbesondere Zölle) und bei Titel 4 (Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen) zurückzuführen ist, während der Ausgabenüberschuss mit 101 Mio. EUR sehr gering ausgefallen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt mit Bedauern fest, dass durch die Einstellung des Überschusses in den Haushalt der Gesamtbeitrag der Mitgliedstaaten in Form von BNE-Eigenmitteln zur Finanzierung des Haushaltsplans 2026 um den entsprechenden Betrag verringert wird; unterstreicht, dass in einer Zeit, in der der Finanzierungsbedarf – insbesondere mit Blick auf die EURI-Schuldendienstkosten – weiterhin hoch und der Spielraum innerhalb des Unionshaushalts nach wie vor sehr begrenzt ist, der Haushalt in den letzten Jahren des aktuellen MFR ein ausreichendes Maß an Flexibilität aufweisen sollte, damit die Union in der Lage ist, unvorhergesehene Ereignisse zu bewältigen; betont, dass die Flexibilität des Unionshaushalts eine der zentralen Fragen ist, die bei den Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 diskutiert werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist auf seinen seit Langem vertretenen Standpunkt hin, dass unerwartete Gewinne aufgrund von Geldbußen und Gebühren bzw. entsprechende Beträge als zusätzliche Einnahmen für den Unionshaushalt verwendet werden und nicht zu einer entsprechenden Verringerung der BNE-basierten Beiträge führen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>nimmt die Berechnung der angepassten jährlichen Pauschalabzüge bei den BNE-Eigenmitteln der fünf begünstigten Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die sich netto auf etwa 5,8 Mrd. EUR belaufen; hebt hervor, dass diese Rabatte inflationsabhängig und daher stärker gestiegen sind als die Obergrenzen des MFR, die jährlich auf der Grundlage des Deflators von 2 % angepasst werden; betont, dass sich durch diese Abweichung die Belastung der anderen Mitgliedstaaten erhöht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>nimmt den Posten unter dem Artikel 425 zu negativen Einnahmen zur Kenntnis, der sich auf 54 Mio. EUR beläuft, und begrüßt diese Vorgehensweise, mit der die Kosten für Zahlungen im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen in den Haushalt einbezogen werden, die zu Entschädigungen in Form von Ausgleichs- und Verzugszinsen für die Rückzahlung von Geldbußen in Wettbewerbsangelegenheiten führen, die gemäß einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs aufgehoben oder herabgesetzt wurden; weist darauf hin, dass das Parlament bei den Verhandlungen über die Neufassung der Haushaltsordnung im Jahr 2024 auf diese Vorgehensweise bestanden hatte, um zu verhindern, dass unter der ohnehin überlasteten Rubrik 7 zusätzliche Mittel für Ausgaben aufgewendet werden müssen; weist erneut darauf hin, dass diese Lösung am 31. Dezember 2027 ausläuft; fordert die Kommission auf, für den nächsten MFR eine endgültige Lösung vorzuschlagen, mit der das gleiche Ziel erreicht wird, d. h. jegliche Auswirkungen auf die Ausgabenseite des Haushalts zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist erneut auf seinen seit Langem vertretenen Standpunkt hin, dass der Unionshaushalt gemäß Artikel 310 AEUV nachhaltiger, planbarer und widerstandsfähiger Einnahmenquellen bedarf, die der Ausgabenseite, den strategischen Prioritäten und dem ermittelten Finanzierungsbedarf der Union gerecht werden sollten; unterstreicht, dass es sich entschieden dafür einsetzt, dass nicht nur für die Rückzahlung der Schulden im Rahmen von NGEU, sondern auch zur Finanzierung der höheren politischen Ambitionen der EU neue Eigenmittel eingeführt werden; weist darauf hin, dass die finanzielle Belastung in Form höherer BNE-basierter Beiträge zwangsläufig von den Mitgliedstaaten geschultert werden muss, wenn keine neuen echten Eigenmittel geschaffen werden; ist daher der Ansicht, dass die Einführung neuer echter Einnahmequellen in Höhe von mindestens 60 Mrd. EUR pro Jahr eine wesentliche Voraussetzung für einen ambitionierteren Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2026;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2026 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>