<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0243</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2026/000 TA 2026 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0179/2026 - Berichterstatterin: Lucia Yar)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer auf Initiative der Kommission (EGF/2026/000 TA 2026 – Technische Hilfe) (COM(2026)0360 – C10-0124/2026 – 2026/0126(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2026)0360 – C10-0124/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EU) 2026/1139<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2026/1139, 20.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1139/oj.</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0179/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender struktureller Ereignisse und Veränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben oder von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau in einem umstrukturierenden Unternehmen betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder einem beruflichen Übergang behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die rasche Wiedereingliederung der Begünstigten in den Arbeitsmarkt abzielen oder ihren beruflichen Übergang unterstützen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung bis zu 1,5 % der jährlichen Obergrenze des EGF für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die technische Hilfe technische Ausgaben sowie Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF umfassen kann, darunter Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten sowie Datenerhebung, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds oder im Hinblick auf bestimmte Projekte und andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe; in der Erwägung, dass die technische Hilfe die Bereitstellung von Informationen und Anleitung für die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner in Bezug auf den EGF sowie die gezielte Kontaktaufnahme mit den Mitgliedstaaten umfasst, die die EGF-Unterstützung nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch genommen haben; in der Erwägung, dass Maßnahmen der technischen Hilfe dazu beitragen sollten, die Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Sichtbarkeit des EGF zu verbessern, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf messbaren Ergebnissen, einer Verwaltungsvereinfachung und einer nutzerorientierten Umsetzung für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten liegen sollte; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten den EGF immer noch nicht in Anspruch genommen haben, obwohl sie mit Umstrukturierungsprozessen und Stellenabbau konfrontiert sind und die Situation mit der in den begünstigten Mitgliedstaaten vergleichbar ist; in der Erwägung, dass daher gezielte Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind, um in der gesamten Union einen gleichberechtigten Zugang zu den Möglichkeiten, die der EGF bietet, sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 210 000 EUR etwa 0,60 % der für den EGF 2026 maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel entspricht; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die von Umstrukturierungen und Stellenabbau betroffen sind, im Rahmen des EGF in erheblichem Umfang unterstützt werden; in der Erwägung, dass eine wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft, ein geringerer Verwaltungsaufwand und ein investitions- und innovationsfreundliches Unternehmensumfeld nach wie vor von wesentlicher Bedeutung sind, um hochwertige Arbeitsplätze zu erhalten und die Zahl der Arbeitnehmer, die Unterstützung aus dem EGF benötigen, zu verringern;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>ist mit der Mobilisierung von 210 000 EUR sowie damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Hilfe gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden; betont, dass die Ausgaben für technische Hilfe verhältnismäßig und effizient bleiben und sich auf Tätigkeiten konzentrieren sollten, die nachweislich den Zugang zu Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer und die allgemeine Wirksamkeit des EGF verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die im Rahmen der administrativen Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel für Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF (zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat) und ein Seminar unter Beteiligung der EGF-Durchführungsstellen und der Sozialpartner aufwenden wird, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auch künftig systematisch zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass die allgemeine Bekanntheit und die Sichtbarkeit des EGF weiter gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass sich dieses Ziel verfolgen lässt, indem der EGF gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung in verschiedenen Veröffentlichungen und audiovisuellen Aktivitäten der Kommission vorgestellt wird sowie nationale, regionale und lokale Behörden, die Sozialpartner und die breite Öffentlichkeit gezielt informiert werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Pflege der speziellen Website für den EGF und fordert die Kommission auf, diese regelmäßig zu aktualisieren und zu erweitern; fordert die Kommission auf, bei ihren Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen besonderes Augenmerk auf die Mitgliedstaaten zu richten, die den EGF noch nicht oder nur in begrenztem Umfang in Anspruch genommen haben, einschließlich derjenigen, die mit erheblichen Umstrukturierungsprozessen und Stellenabbau konfrontiert sind, um die Kenntnisse über den EGF zu verbessern und den Zugang zur EGF-Unterstützung zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass das Antragsverfahren für den EGF weiter vereinfacht werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Pflege eines elektronischen Datenaustauschsystems und die Arbeit der Kommission an standardisierten Verfahren für EGF-Anträge; fordert die Kommission auf, den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern und die Zeit zwischen der Beantragung und der Bereitstellung der Unterstützung für die Begünstigten zu verkürzen und gleichzeitig für vollständige Transparenz und Haushaltskontrolle durch das Europäische Parlament als einem der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>hält es für sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die von Massenentlassungen, Schließungen und Standortverlagerungen betroffen sind, neue Beschäftigungsmöglichkeiten finden können; betont daher, dass über den EGF weiterhin vorrangig Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen für entlassene Arbeitnehmer unterstützt werden sollten, wobei Ausbildungswege und Qualifikationen angeboten werden, die deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern; betont, dass die Wirkungsanalysen des EGF darauf ausgerichtet sein sollten, die Wiedereingliederungsquoten der Begünstigten in den Arbeitsmarkt und die Wirksamkeit der angebotenen Schulungen zu messen, um die Ausbildungswege und Unterstützungsmaßnahmen im Laufe der Zeit kontinuierlich zu verbessern und anzupassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>begrüßt Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitgliedstaaten, Sozialpartner und Unternehmen für die Änderungen der EGF-Verordnung, die unter anderem die Möglichkeit umfassen, Arbeitnehmer zu unterstützen, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau in einem umstrukturierenden Unternehmen betroffen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass die im Rahmen der technischen Hilfe finanzierten Ausgaben einer strengen Überwachung und regelmäßigen Bewertung unterzogen werden sollten, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung, Kostenwirksamkeit und einen greifbaren Mehrwert für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, detaillierte Informationen über die Verwendung der für technische Hilfe vorgesehenen Mittel sowie über die konkreten Ergebnisse vorzulegen, die durch die finanzierten Maßnahmen erzielt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANHANG: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer auf Initiative der Kommission (EGF/2026/000 TA 2026 – technische Unterstützung)</STRING></STI><P>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</P><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P><P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,</P><P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P><P>in Erwägung nachstehender Gründe:</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Diese Unterstützung ist erforderlich, um die Verpflichtungen bei der Durchführung des EGF gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/691 zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Überwachung und Datenerhebung sowie Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um auf Initiative der Kommission einen Finanzbeitrag in Höhe von 210 000 EUR für technische Hilfe bereitzustellen —</P><P>HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></P><P>Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2026 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 210 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></P><P>Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</P><P>Geschehen zu … am</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>