<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0244</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Hilfe für Rumänien, Zypern und Spanien im Hinblick auf die Naturkatastrophen im Jahr 2025</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0178/2026 - Berichterstatter: Bogdan Rzońca)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Rumänien aufgrund der Überschwemmungen von Ende Mai 2025, Zypern aufgrund der Waldbrände im Juli 2025 und Spanien aufgrund der Waldbrände im August 2025 (COM(2026)1002 – C10-0119/2026 – 2026/0120(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2026)1002 – C10-0119/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 10,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RESTORE – Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau – zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2024)0059.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die ihr beigefügte Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht Nr. 1/2024 der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „European Climate Risk Assessment“ (Europäische Bewertung der Klimarisiken)<FOOTNOTE><FIELD> https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/european-climate-risk-assessment.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Rumänien im Zeitraum vom 26. Mai bis Anfang Juni 2025 von heftigen Regenfällen heimgesucht wurde, die schwere Überschwemmungen in den rumänischen Regionen Centru, Sud Muntenia und Nord Est verursacht haben, was zu einem unmittelbaren Gesamtschaden geführt hat, der von der Kommission auf 573,59 Mio. EUR geschätzt wurde und kritische Infrastrukturen, öffentliche Dienstleistungen und Tausende von Haushalten betraf; in der Erwägung, dass die Überschwemmungen erhebliche Schäden am Salzbergwerk Praid und der damit verbundenen hydrotechnischen Infrastruktur verursacht haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Zypern im Juli 2025 nach lang anhaltenden Dürren, extremen Hitzewellen und starken Stürmen von beispiellosen Waldbränden in den Regionen Limassol und Pafos heimgesucht wurde, die zu einem unmittelbaren Gesamtschaden geführt haben, der von der Kommission auf 252,68 Mio. EUR geschätzt wurde; in der Erwägung, dass Tausende von Bewohnern von den Waldbränden betroffen waren, fast 900 Privatimmobilien zerstört wurden und mindestens zwei Todesopfer zu beklagen waren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Spanien im August 2025 von einer dritten Welle schwerer Waldbrände betroffen war, wobei der unmittelbare Gesamtschaden von der Kommission auf 4,32 Mrd. EUR geschätzt wurde; in der Erwägung, dass 16 Autonome Gemeinschaften von den Bränden betroffen waren, die erhebliche ökologische, soziale und wirtschaftliche Schäden verursacht und mindestens acht Todesopfer gefordert haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die zunehmende Schwere und Häufigkeit von Überschwemmungen und Waldbränden in den Mitgliedstaaten die sich beschleunigenden Auswirkungen des Klimawandels widerspiegeln, was ein verstärktes Handeln der Union in Bezug auf Anpassungs-, Präventions- und Resilienzmaßnahmen erfordert;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekundet seine tief empfundene Solidarität mit allen Opfern und ihren Angehörigen sowie mit allen Personen, die von den Überschwemmungen in Rumänien im Zeitraum von Ende Mai bis Anfang Juni 2025, von den Waldbränden in Zypern im Juli 2025 und den Waldbränden in Spanien im August 2025 betroffen waren, und mit den an den Hilfsmaßnahmen beteiligten nationalen Stellen sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>würdigt den Beschluss als greifbaren und sichtbaren Ausdruck der Solidarität der Union mit den Bürgern sowie den Regionen, die von den Überschwemmungen und Waldbränden in Rumänien, Zypern und Spanien betroffen waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeit über den spürbaren Nutzen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) informiert werden muss, auch um das Bewusstsein der Bürger für die Instrumente und Programme der Union sowie für die europäische Solidarität in Krisenzeiten, insbesondere in den betroffenen Gebieten, weiter zu schärfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist darauf hin, dass der EUSF über einen begrenzten Haushalt verfügt und nicht als einziges Instrument zur Bewältigung von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes herangezogen werden kann; fordert daher eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unionshaushalts; betont, dass all seine Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden müssen, um sicherzustellen, dass die Hilfe die betroffenen Gebiete so rasch wie möglich erreicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist auf die steigende Zahl schwerer, verheerender und tödlicher Naturkatastrophen in Europa hin und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu investieren, damit Todesopfer und wirtschaftliche Einbußen verhindert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Klimarisiken aufgrund sozioökonomischer Faktoren schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark treffen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten vorrangig Wiederaufbaumaßnahmen zur Unterstützung der betroffenen Bevölkerungsgruppen – in erster Linie der schutzbedürftigen Gemeinschaften – ergreifen sollten, um den Zugang zu angemessenem Wohnraum und grundlegenden Diensten während des Wiederaufbaus sicherzustellen; fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Hilfe aus dem EUSF die Endempfänger, einschließlich Unternehmen, KMU, Familien und betroffener Bürger, unverzüglich erreicht und auch für den Wiederaufbau der Infrastruktur und die Behebung von Sachschäden verwendet wird, wobei die entsprechende Folgenabschätzung durchzuführen ist und geeignete Kontrollmechanismen zur Anwendung kommen müssen; hebt hervor, dass es wichtig ist, kritische Infrastruktur, namentlich in den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserwirtschaft, Gesundheit und Kommunikation, wiederherzustellen und auszubauen, um die Resilienz der betroffenen Regionen zu stärken und die Anfälligkeit für künftige Katastrophen zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass es sich bei dem EUSF lediglich um ein Instrument zur Schadensbewältigung handelt und die Union sich auch weiterhin mit der Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung befassen sollte, indem sie europäische und nationale Maßnahmen zur Verhütung von Naturkatastrophen unterstützt; unterstreicht, dass dem Bericht Nr. 1/2024 der EUA mit dem Titel „European Climate Risk Assessment“ (Europäische Bewertung der Klimarisiken) zufolge Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den darin dargelegten Risiken zu begegnen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Stärkung der Resilienz, zur Verbesserung der Krisenvorsorge und zur Umsetzung der im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen fortzusetzen und parallel dazu eine wirksame Katastrophenprävention, ein effizientes Risikomanagement und einen leistungsfähigen Katastrophenschutz in der gesamten Union zu gewährleisten; betont ferner, dass Präventivmaßnahmen ergriffen werden müssen, um nicht nur künftige Schäden zu begrenzen, sondern auch, um zu verhindern, dass sich die Risikobedingungen nach verheerenden Ereignissen wie Überschwemmungen, Waldbränden, Erdrutschen oder dem Austrocknen von Seen und Flüssen verschärfen; unterstreicht, dass es wichtig ist, eine flexible Abstimmung zwischen den einzelnen Programmen zu gewährleisten; unterstreicht, dass jede Flexibilität zwischen verschiedenen Finanzierungsprogrammen mit einer strengen Haushaltskontrolle einhergehen muss, um Doppelfinanzierungen oder eine Verschwendung von Finanzmitteln zu verhindern, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie zielgerichtete Leistungsindikatoren uneingeschränkt einzuhalten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist darauf hin, dass RESTORE<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3236, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3236/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die spezifischen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3242, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3242/oj.</FIELD></FOOTNOTE> den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten durch zusätzliche Flexibilität bei der Mittelverwendung weitere Unterstützung bieten; betont, dass die Mitgliedstaaten von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass wirksame Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erforderlich sind, und betont, dass die Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten bestmöglich nutzen sollten, insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums; fordert die Kommission auf, begründete Anträge der Mitgliedstaaten auf Umwidmung von Mitteln im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur Unterstützung bei Naturkatastrophen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).</FIELD></FOOTNOTE> mit der gebotenen Dringlichkeit zu prüfen; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, eine angemessene Koordinierung zwischen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene sicherzustellen, die erforderlich ist, damit eine transparente, gerechte und willkürfreie Verteilung der Finanzmittel auf alle betroffenen Gemeinden garantiert werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>hebt hervor, dass die im Rahmen des EUSF geleistete Unterstützung nicht zulasten von Unionsmitteln gehen darf, die die Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Maßnahmen oder Programme der Union erhalten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften staatliche Beihilfen gewähren können, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben, die aufgrund von Naturkatastrophen Schäden erlitten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass eine rasche und fundierte Bewertung der Schäden, bei der die wirtschaftlichen Folgen gebührend berücksichtigt werden, sehr wichtig ist, und fordert verstärkte operative Anstrengungen, um die durchschnittliche Dauer bis zur Freigabe von Vorschusszahlungen zu verkürzen, während zugleich der Schutz des Unionshaushalts sicherzustellen ist; betont in diesem Zusammenhang, dass vollständige Transparenz, eine wirksame Überwachung und Ex-post-Kontrollen im Hinblick auf die Verwendung der Mittel aus dem EUSF erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Unionsmittel die betroffenen Regionen und Bevölkerungsgruppen erreichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sämtliche Optionen zu erkunden, die eine raschere Inanspruchnahme des EUSF ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass betroffenen Bürgern, Familien, Unternehmen und lokalen Gemeinschaften so schnell wie möglich finanzielle Soforthilfe aus dem EUSF bereitgestellt werden muss, damit Rumänien, Zypern und Spanien rechtzeitig Unterstützung erhalten; fordert die Kommission außerdem nachdrücklich auf, alle Möglichkeiten zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des EUSF zu prüfen, insbesondere durch eine Änderung geltender Vorschriften und die Gewährung höherer Vorschusszahlungen an die antragstellenden Länder; hebt hervor, dass zwischen der Einreichung eines Antrags auf Unterstützung aus dem EUSF und der Finanzierungsentscheidung nicht so viel Zeit verstreichen darf; betont, dass die internen Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden müssen, ohne das institutionelle Gleichgewicht und insbesondere die Rechte des Europäischen Parlaments als einen der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu untergraben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Kommission auf, eng mit den rumänischen Behörden zusammenzuarbeiten, um den raschen Wiederaufbau des Salzbergwerks Praid und der betroffenen umliegenden Gemeinden zu unterstützen, und würdigt dessen einzigartige strategische Bedeutung für die regionale wirtschaftliche Resilienz, die Beschäftigung, den Tourismus, die öffentliche Gesundheit, die kritische Infrastruktur und die Infrastruktur der Wasserwirtschaft; fordert in diesem Zusammenhang, alle relevanten Finanzierungsinstrumente der Union vollständig zu mobilisieren und die maximal verfügbare Flexibilität im Rahmen der bestehenden Unionsvorschriften zu nutzen, um den Wiederaufbau zu beschleunigen, grundlegende Dienste wiederherzustellen, die lokale Wirtschaft zu unterstützen und die langfristige Resilienz der Region gegenüber künftigen Hochwasserrisiken zu stärken; fordert die Kommission angesichts des Ausmaßes der Herausforderungen und ihrer sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf, zusätzliche Finanzierungsinstrumente und Solidaritätsmechanismen zur Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer und Regionen zu ermitteln, einschließlich einer größeren Flexibilität bei der Verwendung kohäsionspolitischer Mittel, der Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und aller anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Rumänien aufgrund der Überschwemmungen von Ende Mai 2025, Zypern aufgrund der Waldbrände im Juli 2025 und Spanien aufgrund der Waldbrände im August 2025</STRING></STI><P>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</P><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P><P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,</P><P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 9,</P><P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 10,</P><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P><P>in Erwägung nachstehender Gründe:</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die EU in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Am 14. August 2025 stellte Rumänien aufgrund der Überschwemmungen von Ende Mai und Anfang Juni 2025 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Am 14. Oktober 2025 stellte Zypern aufgrund der Waldbrände vom Juli 2025 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Am 30. Oktober 2025 stellte Spanien aufgrund der Waldbrände vom August 2025 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.</P><P><NO.P>(6)</NO.P>Diese Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.</P><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Rumänien, Zypern und Spanien bereitzustellen.</P><P><NO.P>(8)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung der Union den betroffenen Mitgliedstaaten so rasch wie möglich zur Verfügung gestellt werden kann, und um Verzögerungen bei der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu vermeiden, sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft treten und ab dem Tag seiner Annahme gelten —</P><P>HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></P><P>Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2026 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Rumänien wird ein Betrag in Höhe von 14 339 675 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen von Ende Mai und Anfang Juni 2025 bereitgestellt;</P><P><NO.P>b)</NO.P>Zypern wird ein Betrag in Höhe von 9 209 223 EUR im Zusammenhang mit den Waldbränden im Juli 2025 bereitgestellt;</P><P><NO.P>c)</NO.P>Spanien wird ein Betrag in Höhe von 120 550 858 EUR im Zusammenhang mit den Waldbränden im August 2025 bereitgestellt.</P><P><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></P><P>Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</P><P>Er gilt ab dem [<STRING ITALIC="on">Datum seines Erlasses</STRING>]<FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.</FIELD></FOOTNOTE>.</P><P>Geschehen zu … am</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments		Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin					Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>