<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0251</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Digitale Vermögenswerte – Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Integrität des Finanzsystems der Europäischen Union</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0186/2026 - Berichterstatter: Johan Van Overtveldt)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 zu digitalen Vermögenswerte – Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Integrität des Finanzsystems der Europäischen Union (2025/2208(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Finanzstabilitätsbericht der Europäischen Zentralbank (EZB) vom November 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Arbeitspapier Nr. 3199 der EZB vom 3. März 2026 mit dem Titel „Stablecoins and monetary policy transmission“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 25. September 2025 zu Stablecoin-Multi-Emittentensystemen unter Beteiligung von Drittland-Emittenten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des ESRB vom Oktober 2025 mit dem Titel „Crypto-assets and decentralised finance – Report on stablecoins, crypto-investment products and multi-function groups“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 19. März 2025 zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom Dezember 2024 mit dem Titel „Report on tokenised deposits“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom Oktober 2025 mit dem Titel „Report on tackling ML/TF risks in crypto-asset services through supervision – Lessons learned from recent cases“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Ausgabe des Magazins „Finance and Development“ des Internationalen Währungsfonds vom September 2025 mit dem Titel „Stablecoins and the future of finance“<FOOTNOTE><FIELD> Internationaler Währungsfonds, „Stablecoins and the future of finance“ in <STRING ITALIC="on">Finance &amp; Development</STRING>, 62(3), 3. September 2025, Internationaler Währungsfonds, Washington, https://doi.org/10.5089/9798400297649.022.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden vom November 2025 mit dem Titel „Tokenization of financial assets“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den jährlichen Wirtschaftsbericht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) vom Juni 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom 16. Oktober 2025 mit dem Titel „Thematic Review on FSB Global Regulatory Framework for Crypto-asset Activities“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sachstandsbericht des FSB vom 22. Oktober 2024 mit dem Titel „G20 crypto-asset policy implementation roadmap“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sachstandsbericht des FSB vom 22. Oktober 2024 mit dem Titel „The financial stability implications of tokenisation“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Diskussionspapier der Bank of England vom 10. November 2025 mit dem Titel „Proposed regulatory regime for sterling-denominated systemic stablecoins“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Briefing des Referats Kontrolle der wirtschaftspolitischen Steuerung und der WWU vom November 2025 mit dem Titel „Digital assets: EU regulatory framework, market uptake, risks and challenges“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Strategiepapier der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 9. Januar 2025 mit dem Titel „Tokenisation of assets and distributed ledger-technologies in financial markets – Potential impediments to market development and policy implications“<FOOTNOTE><FIELD> OECD, „OECD Business and Finance Policy Papers“, Nr. 75.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0186/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der EZB-Umfrage zu Verbrauchererwartungen vom November 2024 zufolge durchschnittlich 9,7 % der Befragten angaben, dass sie oder eine Person in ihrem Haushalt Eigentümer von Kryptowerten waren, deren Wert in 54 % der Fälle auf unter 1 000 EUR und in 91 % der Fälle auf unter 20 000 EUR beziffert wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die weltweite Marktkapitalisierung von Kryptowerten privaten Datenquellen zufolge am 10. Februar 2026 auf insgesamt 2,03 Bio. EUR belief, wobei ein Marktanteil von 12,9 % bzw. 261 Mrd. EUR auf Stablecoins entfiel; in der Erwägung, dass dem Arbeitspapier Nr. 3199 der EZB zufolge die Markterwartungen auf eine starke Zunahme von Stablecoin-Emissionen hindeuten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass im Februar 2026 tokenisierte Vermögenswerte rund 1 % der digitalen Vermögenswerte weltweit ausmachten, und dass dieser Anteil nicht harmonisierten privaten Datenquellen zufolge rasch wächst;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass im Jahr 2025 weltweit mehr als 1,6 Millionen Personen im Kryptobereich tätig waren, laut privaten Datenquellen ein großer, aber rückläufiger Anteil daran in der EU;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/858/oj).</FIELD></FOOTNOTE> definiert wird als „eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledger ermöglicht“; in der Erwägung, dass „Distributed Ledger“ in Artikel 2 Nummer 2 definiert wird als ein „Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen diesen synchronisiert wird“;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).</FIELD></FOOTNOTE> (MiCAR) ein harmonisierter Rahmen für Kryptowerte in der EU geschaffen wird, wobei zwischen drei Hauptkategorien unterschieden wird, nämlich E-Geld-Token, deren Wert durch Kopplung an eine einzige amtliche Währung stabilisiert werden soll, vermögenswertereferenzierten Token, deren Wertstabilität durch Kopplung an einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll, und anderen Kryptowerte, d. h. digitalen Darstellungen eines Werts oder eines Rechts, die unter Verwendung einer Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können und nicht unter die anderen Kategorien fallen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Kryptowerte, die nach geltendem EU-Recht als Finanzinstrumente, Einlagen, Geldbeträge, Verbriefungen oder Versicherungs- oder Altersvorsorgeprodukte gelten, gemäß Artikel 2 Absatz 4 der MiCAR von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, was dem produktbasierten Aufsichtsmodell der EU-Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen entspricht und wodurch sichergestellt wird, dass solche Kryptowerte weiterhin den einschlägigen branchenspezifischen Rechtsrahmen unterliegen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die neue US-Regierung gegenüber Kryptowerten deutlich offener ist, was zur Verabschiedung wichtiger Rechtsvorschriften und zu einem nachsichtigeren Vorgehen der Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung geführt hat; in der Erwägung, dass sich der Regulierungsansatz in den USA noch in der Entwicklung befindet und die politischen Entscheidungsträger und Regulierungsbehörden der USA in der Regel eher auf „digitale Vermögenswerte“ Bezug nehmen, worunter nach allgemeinem Verständnis kryptografische digitale Darstellungen von Werten oder Rechten fallen, die in einem Distributed Ledger gesichert sind, einschließlich Kryptowährungen, Stablecoins und bestimmter tokenisierter Instrumente;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überblick</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>unterstützt das langfristige Ziel eines systemweiten, tätigkeitsbezogenen und technologieneutralen Ansatzes für den EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass Distributed-Ledger-Technologien und die Tokenisierung von Vermögenswerten das Potenzial haben, die Ziele der Spar- und Investitionsunion zu unterstützen, indem sie grenzüberschreitende Investitionen erleichtern, die Marktfragmentierung verringern und eine effizientere und inklusivere Kapitalmarktinfrastruktur in der gesamten EU ermöglichen; hebt hervor, dass Interoperabilität eine entscheidende Rolle spielt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass das Aufkommen neuer Technologien im Finanzbereich neue Herausforderungen für den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen mit sich bringt; stellt fest, dass digitale Vermögenswerte vielfältig sind und dass sich die damit verbundenen Risiken und Geschäftsmöglichkeiten von Kategorie zu Kategorie unterscheiden; spricht sich erneut für eine gezielte Überarbeitung der EU-Regulierungsrahmen aus, damit robuste, für digitale Vermögenswerte bereite EU-Kapitalmärkte und eine entsprechende Zahlungsinfrastruktur entwickelt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu bewerten, ob eine Regulierung der Vergabe und Aufnahme von Krediten in Kryptowerten, auch im Hinblick auf Staking, nicht austauschbare Token und ein dezentrales Finanzwesen, im Rahmen der MiCAR notwendig und durchführbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont das Innovations- und Konnektivitätspotenzial kryptografisch gesicherter Distributed-Ledger- und ähnlicher Technologien für die Finanzdienstleistungsinfrastruktur, sowohl mit Blick auf die EU als auch auf ihre globale Rolle; betont, dass ein berechenbares, innovationsfreundliches Regulierungsumfeld entscheidend dafür sein wird, dass Investitionen und technologische Entwicklung in der EU gehalten und die Wettbewerbsfähigkeit sowie das Vertrauen in die Finanzinfrastruktur für auf Euro lautende Transaktionen gestärkt werden können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kryptowerte</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die EU als eine der ersten Rechtsordnungen einen speziellen Rechtsrahmen für Kryptowerte – die MiCAR– angenommen und umgesetzt sowie Distributed-Ledger-Technologien im Finanzsektor angewendet hat; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der EBA, der ESMA, der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) und den zuständigen nationalen Behörden für eine wirksame Durchsetzung der MiCAR zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine zusätzlichen Anforderungen und Verpflichtungen einzuführen, die über die Rahmenwerke der MiCAR oder der Geldtransferverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).</FIELD></FOOTNOTE> hinausgehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, die Datenkapazitäten zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Präsenz von Hebelungen in der Kryptobranche und die Verflechtungen mit dem Nichtbankensektor; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verflechtung von Kryptowerten und dem Finanzsystem weiter zu überwachen; stellt fest, dass unbesicherte Kryptowerte anfällig für zusätzliche Risiken und Volatilität sein können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die EBA, die ESMA, die AMLA, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und den ESRB auf, den aufsichtlichen Dialog über bedeutende Multifunktionsgruppen (multi-function groups, MFG) zu verstärken; betont, dass der strategische Rahmen der MiCAR mit Blick auf bedeutende MFG außerhalb des Bankensektors angepasst werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass DLT für Finanzaufsichtsbehörden neue technologische und operative Herausforderungen mit sich bringen, darunter Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit intelligenter Verträge, der Verwaltung dezentraler Netzwerke, der Cyberresilienz und dem Management operationeller Risiken; fordert die Aufsichtsbehörden auf, ausreichende fachliche Kompetenz zu entwickeln, um diese neu entstehenden Marktinfrastrukturen zu verstehen und wirksam zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>ist besorgt über die Rolle, die Kryptowerten bei der Umgehung von Vorschriften und Sanktionen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukommt; betont, dass es wichtig ist, zwecks Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Aufsichtsinstrumente, die Durchsetzung sowie Standards für die Einhaltung der Vorschriften zu stärken, einschließlich wirksamer Standards für die Feststellung der Kundenidentität und der Überwachung von Zahlungen; betont, dass es wichtig ist, dass die Ermittlungsbehörden die Kryptowerten zugrunde liegende Technologie nutzen, um von Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowerten abzuschrecken, und bei der Blockierung ermittelter oder gemeldeter rechtswidriger Transaktionen zusammenarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass das Aufkommen hybrider Produkte, bei denen Merkmale von Kryptowerten und traditionellen Finanzinstrumenten kombiniert werden, zu Rechtsunsicherheit führen können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tokenisierung von Finanzinstrumenten</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass in Erwägung 3 der Verordnung (EU) 2022/858 die „Tokenisierung“ von Finanzinstrumenten definiert wird als die digitale Darstellung von Finanzinstrumenten auf Distributed Ledgern oder die Emission traditioneller Anlageklassen in tokenisierter Form, damit sie über einen Distributed Ledger emittiert, gespeichert und übertragen werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass die Tokenisierung von finanziellen Vermögenswerten an sich weder deren Rechtsnatur noch deren wesentliche wirtschaftliche Merkmale verändert; betont, dass im Zusammenhang mit tokenisierten Finanzinstrumenten Rechte gewährt werden müssen, die mit jenen traditioneller Wertpapiere gleichwertig sind, damit Regulierungsarbitrage verhindert und Anlegerschutz gewährleistet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>begrüßt die potenziellen Vorteile der Tokenisierung für den Handel mit finanziellen Vermögenswerten, z. B. mehr Effizienz und Transparenz, ein geringeres Gegenparteiausfallrisiko und geringere Betriebskosten, intelligente Verträge und eine bessere Liquidität durch Bruchteilseigentum; stellt jedoch fest, dass die Schwachstellen der Tokenisierung überwacht werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Tokenisierung bei allen Finanzdienstleistungen zu erleichtern und zu fördern und dabei auf Interoperabilität zu bestehen und eine Fragmentierung zu verhindern, und zwar durch die Aufrechterhaltung von Standards im gesamten Binnenmarkt und die Bereitstellung der Infrastruktur;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EZB um die Bereitstellung von Lösungen bemüht ist, einschließlich einer Infrastruktur, die eine Option für digitales Zentralbankgeld (CBDC) für den Wholesale-Bereich bietet, mit der die Vermögenswert- und die Zahlungsseite in einem gemeinsamen Register abgewickelt werden können und tokenisierte Einlagen von Geschäftsbanken und Stablecoins ergänzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>hebt das Potenzial für eine globale Vernetzung des europäischen Marktes für tokenisierte Produkte hervor; betont, dass internationale Zusammenarbeit für die Harmonisierung von Einstufungskriterien, Grundsätzen und Standards von großer Bedeutung ist; unterstützt die Arbeit der BIZ bei Initiativen für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Zahlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt die laufende Debatte über die DLT-Pilotregelung als Teil des Pakets zur Marktintegration und -aufsicht;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stablecoins</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>stellt fest, dass Stablecoins im Rechtsrahmen der MiCAR in zwei Kategorien fallen können, nämlich vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>stellt fest, dass Stablecoins eine Form der privaten Geldschöpfung darstellen und dass ihre wirtschaftliche Funktion Ähnlichkeiten mit Wechselkursbindungen, Geldmarktfonds und Banken mit eingeschränktem Geschäftsmodell (narrow banks) aufweist; betont jedoch, dass es Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der MiCAR untersagt ist, direkt oder indirekt Zinsen im Zusammenhang mit E-Geld-Token zu gewähren, und dass Stablecoins keinen direkten Zugang zu Zentralbanken haben und deren Inhaber nicht durch Einlagensicherungssysteme abgesichert sind; weist auf die Abwertungs-, Entkopplungs- und Disintermediationsrisiken im Zusammenhang mit Stablecoins hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die anhaltende rasche Ausbreitung und Dominanz von auf US-Dollar lautenden Stablecoins zur Kenntnis, die die Währungshoheit der EU schwächen, zu mehr Risiken für die Finanzstabilität führen, die Transmission der Geldpolitik beeinträchtigen und die externen Abhängigkeiten bei Zahlungen verstärken könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>begrüßt das Aufkommen von auf Euro lautenden E-Geld-Token im Zusammenhang mit der MiCAR und fordert deren Entwicklung mit dem Ziel, Zahlungsinnovationen in der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte und die internationale Rolle des Euro zu stärken, unter anderem durch schnellere und kostengünstigere grenzüberschreitende Zahlungen, komplementäre tokenisierte Einlagen und Wholesale-CBDC; hebt die Bedeutung harmonisierter Rahmen für das Liquiditätsrisiko- und Krisenmanagement hervor, einschließlich Rücknahmekaskaden (redemption waterfalls) und Anforderungen bezüglich der Trennung von Reserven; stellt fest, dass die EZB an ihrem Standpunkt festhält, dass nicht auf Euro lautende Stablecoins Risiken für die Geldpolitik bergen können, wenn sie zunehmend genutzt werden; warnt vor einer missbräuchlichen Verwendung der Klausel zur Kundeninitiative (reverse solicitation clause);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>weist auf die Notwendigkeit von Rechtssicherheit in den EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Möglichkeit der Mehrfachemission von Stablecoins durch eine Stelle innerhalb und eine Stelle außerhalb der EU hin, bei der die von beiden Stellen ausgegebenen digitalen Stablecoins vollständig fungibel und nicht unterscheidbar wären; weist darauf hin, dass der ESRB vor Mehrfachemissionen als potenziellem Ausgangspunkt für Ansteckungseffekte gewarnt hat; betont, dass sichergestellt werden muss, dass bezüglich der Anwendung solcher Modelle in der EU Rechtssicherheit herrscht und ein solider Regulierungsrahmen besteht, der starke aufsichtliche Garantien, solide Kooperationsvereinbarungen und verbesserte Protokolle für das Krisenmanagement bietet; hebt hervor, dass die internationale Abstimmung bei der Regulierung und Beaufsichtigung globaler Stablecoins mit Blick auf die Entwicklung internationaler Standards gefördert werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>begrüßt die vorläufige Einigung über die Vorschläge für eine Richtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag der Kommission vom 28. Juni 2023 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG (COM(2023)0366).</FIELD></FOOTNOTE> eine Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag der Kommission vom 28. Juni 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(0367)0367).</FIELD></FOOTNOTE> für Zahlungsdienste sowie die vereinfachte Lösung für die Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bereits gemäß der MiCAR zugelassen sind, wodurch unnötige regulatorische Überschneidungen verhindert werden sollen; merkt an, dass diese Lösung ein gestrafftes Verfahren vorsehen würde, wobei angemessene Risikokontrollen beibehalten und ausschließlich die im Antrag angegebenen Dienstleistungen erbracht werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übergreifende Erwägungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont, dass Interoperabilität für das digitale Finanzwesen von entscheidender Bedeutung ist und beispielsweise nicht ortsgebundene Identitätsnachweise und überprüfbare Zertifikate als grundlegende Komponenten einer netzübergreifenden Marktinfrastruktur erfordert; betont, dass Ansätze einer Rechtsträgerkennung bzw. einer Herangehensweise über eine überprüfbare Rechtsträgerkennung als Instrumente auf Ebene der Infrastruktur bewertet werden sollten; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit europäischen und internationalen Normungsgremien gemeinsame technische Standards und Protokolle für digitale Vermögenswerte, intelligente Verträge und digitale Identitäten auszuarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt die laufenden Gespräche über den digitalen Euro, einschließlich der Vorbereitungen für dessen Einsatz sowohl im Retail- als auch im Wholesale-Bereich, und begrüßt die laufenden kurzfristigen (Pontes) und langfristigen (Appia) Projekte für Distributed-Ledger-Technologien zur Abwicklung von Wholesale-Transaktionen mit Zentralbankgeld; fordert die Kommission und die EZB auf, dafür zu sorgen, dass künftige Lösungen für den digitalen Euro so konzipiert werden, dass sie die Interoperabilität mit DLT-Infrastrukturen fördern und die Komplementarität mit dem Bargeld gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>bedauert, dass die EU bei der DLT-Infrastruktur von Dienstleistern aus Drittländern abhängig ist; hebt hervor, dass aufmerksam beobachtet werden sollte, wie die US-Regierung mit digitalen Vermögenswerten umgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>nimmt die laufenden Gespräche über die Aufsicht über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug auf die Rolle der ESMA im Rahmen des Pakets zur Marktintegration und -aufsicht zur Kenntnis;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>