<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0252</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Zielpfad für die Senkung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu den Zielen für erneuerbare Energie</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0337/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2026 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 10. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Einführung eines Zielpfads für die schrittweise Senkung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu den Zielen für erneuerbare Energie (C(2026)02306 – 2026/2680(DEA))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2026)02306),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 35 Absatz 7,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/807/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Richtlinie (EU) 2018/2001, damit Biokraftstoffe, die auf dieses Ziel angerechnet werden, einen echten Nutzen erbringen, ein Rahmen zur Eindämmung des Risikos indirekter Landnutzungsänderungen (iLUC) eingeführt wurde, der die Möglichkeit vorsieht, dass Rohstoffe als Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen eingestuft werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission die Methode zur Bestimmung von Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt wurde, wobei in Artikel 3 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Bewertung auf Daten für den Zeitraum „seit 2008“ beruhen muss, und ein Schwellenwert von 10 % für die Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand festgelegt wurde, bei dessen Überschreitung ein Rohstoff als Rohstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen eingestuft wird; in der Erwägung, dass unter Anwendung dieser Methode und dieses Referenzzeitpunkts im Bericht der Kommission von 2019 festgestellt wurde, dass der Anteil der Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand von Sojabohnen 8 % beträgt, was unter dem Schwellenwert liegt, was bedeutet, dass Sojabohnen nicht als mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet eingestuft wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Indonesien und Malaysia WTO-Streitbeilegungsverfahren (DS593 und DS600) eingeleitet haben, in denen sie den iLUC-Rahmen der EU anfechten, insbesondere die Einstufung von Palmöl als mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet und das Verfahren zur Zertifizierung eines geringen Risikos indirekter Landnutzungsänderungen; in der Erwägung, dass in der Entscheidung des WTO-Panels zur Beilegung von Streitigkeiten vom Januar 2025 im Großen und Ganzen zugunsten der EU befunden wurde, jedoch spezifische Verstöße festgestellt wurden, und zwar das Versäumnis, wissenschaftliche Daten rechtzeitig zu aktualisieren, Mängel beim Verfahren zur Zertifizierung eines geringen Risikos indirekter Landnutzungsänderungen und das Versäumnis, Maßnahmen ordnungsgemäß mitzuteilen; in der Erwägung, dass das Panel die Verfahrensmängel der EU beanstandet hat und nicht die Entscheidung der EU, welche Kulturen als Kulturen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen einzustufen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem delegierten Rechtsakt auf der Grundlage aktualisierter wissenschaftlicher Daten neben Palmöl auch Sojabohnen in die Liste der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen aufgenommen werden, was bedeutet, dass Biodiesel auf Sojabasis bis spätestens 2030 nicht mehr auf die Ziele der EU für Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet würde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament weder Einwände gegen den Verringerungspfad für Palmöl, dessen Einstufung als mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet wissenschaftlich fundiert und unbestritten ist, noch gegen die Behebung von Mängeln im Verfahren zur Zertifizierung eines geringen Risikos indirekter Landnutzungsänderungen erhebt, die beide eine angemessene Reaktion auf die Entscheidung des WTO-Panels darstellen und in einem überarbeiteten delegierten Rechtsakt beibehalten werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Einstufung von Sojabohnen als mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet im delegierten Rechtsakt auf aktualisierten wissenschaftlichen Daten beruht, die von dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission festgelegten Ausgangspunkt für die Beobachtung, d. h. dem Jahr 2008, abweichen, indem der Beginn des Beobachtungszeitraums auf 2014 verschoben wird; in der Erwägung, dass diese Änderung des Basisjahres nicht durch die Entscheidung des WTO-Panels angeordnet wurde, in der es um die Rechtzeitigkeit der Datenaktualisierungen und nicht um die Wahl des Basisjahres geht; in der Erwägung, dass bei Anwendung des ursprünglichen Basisjahres 2008, wie im bestehenden Rechtsrahmen vorgeschrieben, der Anteil der Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand von Sojabohnen höchstwahrscheinlich unter dem Schwellenwert von 10 % bleiben würde und Sojabohnen daher nicht als Rohstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gelten würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass bei den aktualisierten wissenschaftlichen Daten, die der Einstufung von Soja zugrunde liegen, Doppelkulturen beim Sojaanbau nicht berücksichtigt werden, bei denen Soja als Nachfrucht auf Flächen angebaut wird, die innerhalb desselben Kalenderjahres bereits für eine Hauptkultur genutzt werden; in der Erwägung, dass diese methodische Lücke zu einer Überbewertung der Ausdehnung der Produktionsflächen für Soja führt und folglich den für Soja berechneten Anteil der Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand erhöht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass sich das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit dem Anbau von Sojabohnen geografisch auf die südamerikanische Produktion konzentriert; in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen in der EU nicht die Entwaldung oder Landumwandlung vorantreibt, gegen die mit dem iLUC-Rahmen vorgegangen werden soll; in der Erwägung, dass die Kommission keine Nachweise dafür vorgelegt hat, dass der Anbau von Sojabohnen in der EU zu indirekten Landnutzungsänderungen führt; in der Erwägung, dass es in Ermangelung solcher Nachweise für die Einstufung von in der EU produzierten Sojabohnen als mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage gibt; in der Erwägung, dass die Anwendung einer weltweit undifferenzierten Einstufung als mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet auf Sojabohnen, ohne deren geografischen Ursprung zu berücksichtigen, unverhältnismäßig ist und die Produzenten in der EU im Hinblick auf Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen, für die sie keine Verantwortung tragen, belastet;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Vision der Kommission für Landwirtschaft und Ernährung betont wird, dass ein autarkeres Eiweißsystem der EU geschaffen werden muss; in der Erwägung, dass in der EU nur etwa 6 % der dort konsumierten Sojabohnen produziert werden, weshalb die EU in hohem Maße von Einfuhren abhängig ist; in der Erwägung, dass der angekündigte EU-Proteinplan der Kommission und seine erklärten Ziele zusammen mit den Zielen einer offenen strategischen Autonomie insbesondere darauf abzielen, den heimischen Sojabohnenanbau auszuweiten, um diese Abhängigkeit zu verringern; in der Erwägung, dass der Biokraftstoffmarkt ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für den Sojabohnenanbau und die Zerkleinerung von Sojabohnen in der EU ist; in der Erwägung, dass durch die Einstufung von Sojabohnen als mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet dieser Marktanreiz verloren geht und sie in direktem Widerspruch zu den Zielen des EU-Proteinplans und den EU-Zielen einer strategischen Autonomie steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Zerkleinerung von Sojabohnen sowohl Sojaschrot, das das vorherrschende Erzeugnis und eine wesentliche Quelle von Eiweiß für Futtermittel ist, als auch Sojaöl erzeugt werden, auf das nur etwa 20 % des Saatguts für Sojabohnen entfallen und das unter anderem als Rohstoff für Biokraftstoffe verwendet wird; in der Erwägung, dass der wichtigste wirtschaftliche Faktor beim Anbau und bei der Verarbeitung von Sojabohnen nicht die Verwendung von Sojaöl in Biokraftstoffen, sondern die Nachfrage nach Sojaschrot für Tierfutter ist; in der Erwägung, dass daher die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Branche falsch dargestellt und die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen aufgrund von Sojadiesel überbewertet werden, wenn die Ausdehnungsdynamik des Sojaanbaus in erster Linie dem in Biokraftstoffen verwendeten Sojaöl zugeschrieben wird; in der Erwägung, dass die Abwertung von Sojaöl durch den Verlust seines Absatzmarkts für Biokraftstoffe die Margen der Zerkleinerung von Sojabohnen verschlechtern und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der heimischen Zerkleinerung von Sojabohnen verringern wird; in der Erwägung, dass dies die EU zwingen würde, bis zu 4,8 Millionen Tonnen von heimisch erzeugtem Sojaschrot durch Einfuhren aus Drittländern zu ersetzen, wodurch die Abhängigkeit von Eiweißeinfuhren und die Futtermittelkosten erhöht und wertsteigernde industrielle Tätigkeiten in Länder außerhalb der EU verlagert würden; in der Erwägung, dass sich die geschätzten wirtschaftlichen Folgen für die Branche auf etwa 36 Mio. EUR an Verlusten für Anbauer von Sojabohnen in der EU, 120 Mio. EUR für Zerkleinerer von Sojabohnen in der EU und bis zu 1,3 Mrd. EUR für die Biodieselbranche in der EU belaufen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Sojabohnen stickstoffbindende Pflanzen sind, die die Abhängigkeit von chemischen Stickstoffdüngern verringern und der Fruchtfolge und Bodengesundheit förderlich sind; in der Erwägung, dass Negativanreize für den Sojabohnenanbau in der EU die Abhängigkeit der EU von eingeführten chemischen Düngemitteln erhöhen würden, was im Widerspruch zu den Zielen der EU in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten für Düngemittel stünde, die vor dem Hintergrund der Versorgungsunterbrechungen infolge der Invasion Russlands in die Ukraine noch dringlicher geworden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass im Deal für eine saubere Industrie eine wettbewerbsfähige, dekarbonisierte Industrie gefordert wird, die durch ein breites und diversifiziertes Spektrum sauberer Kraftstoffe und Rohstoffe unterstützt wird; in der Erwägung, dass die Verringerung der Auswahl an verfügbaren Rohstoffen für Biokraftstoffe durch die Entfernung von Sojabohnen die Versorgungsbasis der EU für die Dekarbonisierung des Verkehrssektors verkleinert, die Preisvolatilität und die Anfälligkeit für Versorgungsengpässe erhöht und nicht mit dem Ansatz der Technologieneutralität und der Versorgungssicherheit vereinbar ist, der für die Verwirklichung der Ziele der EU im Bereich Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit die Verringerung strategischer Abhängigkeiten und die Stärkung der Industrie- und Verarbeitungskapazitäten der EU als zentrale Prioritäten der EU genannt werden; in der Erwägung, dass die Einstufung von Sojabohnen als mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet die strategischen Abhängigkeiten der EU sowohl in der Eiweiß- als auch in der Biokraftstoffbranche eher erhöht als verringert;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf, unverzüglich einen überarbeiteten delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem folgende Empfehlungen berücksichtigt werden:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Bestimmung des Risikostatus von Sojabohnen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen sollte auf Daten „seit 2008“ beruhen, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission ausdrücklich vorgeschrieben, und die Einstufung von Sojabohnen als mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet sollte vor dem Hintergrund dieser korrigierten Methode überprüft werden; wenn auf der Grundlage von Daten seit 2008 der Anteil der Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand von Sojabohnen unter den im geltenden Rahmen festgelegten Schwellenwert von 10 % fällt, sollten Sojabohnen im überarbeiteten Rechtsakt nicht als mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet eingestuft werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Methode sollte aktualisiert werden, um Verfahren der Doppelernte beim Anbau von Sojabohnen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, damit bei der Ausdehnung der Produktionsfläche für Soja und dem berechneten Anteil der Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand die tatsächliche Dynamik der Landnutzungsänderungen genau berücksichtigt wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>für Sojabohnen, die in der EU oder in Drittländern mit gleichwertigen und überprüften Standards für die Überwachung der Landnutzung und Entwaldung produziert werden, sollte vorgesehen werden, dass sie als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen behaftet anerkannt werden, mit der Folge, dass sie aus dem Ausstiegspfad ausgenommen werden, da ihre Produktion nicht die Landnutzungsänderungen vorantreibt, gegen die mit dem iLUC-Rahmen vorgegangen werden soll;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>bekräftigt, dass es weder Einwände gegen die allmähliche Verringerung von Biokraftstoffen auf Palmölbasis noch gegen die Behebung von Mängeln im Verfahren für die Zertifizierung eines geringen Risikos indirekter Landnutzungsänderungen erhebt, die beide eine angemessene und notwendige Reaktion auf die Entscheidung des WTO-Panels darstellen und in einem überarbeiteten delegierten Rechtsakt beibehalten werden sollten;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>