<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0262</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Die Folgen der türkischen Invasion von 1974 für zyprische Frauen und Mädchen, die von den türkischen Streitkräften verübten Verbrechen und die Konsequenzen für die Gleichstellung der Geschlechter</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0333/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2026 zu den Folgen der türkischen Invasion von 1974 für zyprische Frauen und Mädchen, die von den türkischen Streitkräften verübten Verbrechen und die Konsequenzen für die Gleichstellung der Geschlechter (2026/2617(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8, 10, 78 und 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Opferschutzrichtlinie“), die – auch in Fällen sexualisierter Gewalt – einen Rahmen für opferorientierte Justiz bietet,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 88.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2022 zu den Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine auf Frauen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 155.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Genfer Konventionen und insbesondere das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2000 zu Frauen, Frieden und Sicherheit und die dazugehörigen Folgeresolutionen, und zwar die Resolutionen 1820 (2008) vom 19. Juni 2008, 1888 (2009) vom 30. September 2009, 1889 (2009) vom 5. Oktober 2009, 1960 (2010) vom 16. Dezember 2010, 2106 (2013) vom 24. Juni 2013, 2122 (2013) vom 18. Oktober 2013, 2242 (2015) vom 13. Oktober 2015, 2467 (2019) vom 23. April 2019 und 2493 (2019) vom 29. Oktober 2019,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den jüngsten Jahresbericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über sexualisierte Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten (S/2025/389) vom 15. Juli 2025, der gemäß der Resolution 2467 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgelegt wurde, in der der Sicherheitsrat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchte, jährlich über die Umsetzung der Resolutionen 1820 (2008), 1888 (2009), 1960 (2010) und 2106 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Bericht zu erstatten und strategische Maßnahmen zu empfehlen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts, die Charta der Vereinten Nationen, die 1977 und 1979 von den politischen Oberhäuptern der beiden Volksgruppen geschlossenen Vereinbarungen auf hoher Ebene sowie die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Zypern, einschließlich der Resolution 186(1964), in der die Souveränität der Republik Zypern bekräftigt wird, der Resolutionen 541(1983) und 550(1984) zu sezessionistischen Aktivitäten in Zypern und der Resolution 2815(2026) zur Friedenssicherungstruppe der Vereinten Nationen auf Zypern (UNFICYP) sowie auf den vereinbarten Rahmen für eine beide Volksgruppen einschließende, bizonale Föderation mit politischer Gleichberechtigung, wie er in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für eine umfassende Regelung der Zypernfrage dargelegt ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 10. Juli 1976 in der Rechtssache Zypern/Türkei (Staatenbeschwerden Nr. 6780/74 und 6950/75),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus dem Jahr 2018,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 20. November 2020 veröffentlichte Allgemeine Empfehlung Nr. 38 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zum Frauen- und Mädchenhandel im Kontext der globalen Migration,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 15. Dezember 1994 mit dem Titel „Report on the situation in Cyprus (Recent political developments)“ (Bericht über die Lage in Zypern (jüngste politische Entwicklungen)),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Konvention des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Reise einer Delegation seines Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM-Ausschuss) vom 26. bis 28. Mai 2025 nach Nikosia (Zypern) und den anschließenden Bericht über die Reise,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 167 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die türkischen Streitkräfte am 20. Juli 1974 in die Republik Zypern einmarschierten und trotz des von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstands, der am 22. Juli 1974 gemäß der Resolution 353 (1974) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verkündet wurde, am 14. August 1974 unter eklatanter Verletzung dieses Waffenstillstands eine zweite groß angelegte Offensive einleiteten, in deren Zuge sie die rechtswidrige Besetzung festigten und auf etwa 36 % des Hoheitsgebiets der Republik Zypern ausweiteten, wobei ein großer Teil der Zivilbevölkerung gewaltsam vertrieben wurde und weitverbreitete Verstöße und Gräueltaten an der Zivilbevölkerung, auch Frauen und Mädchen, begangen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass das Besatzungsregime, das infolge der türkischen Invasion von 1974 eingesetzt wurde und der Republik Türkei untersteht, rechtswidrig ist und international nicht anerkannt wird; in der Erwägung, dass es sich bei den Tätern, die die geschlechtsspezifischen Gewalttaten begingen, überwiegend um Angehörige der türkischen Streitkräfte handelte, die Berichten zufolge auf Anweisung ihrer Offiziere handelten bzw. unter deren Schutz standen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Folgen der militärischen Invasion Zyperns durch die Türkei im Jahr 1974 für Frauen und Mädchen lange Zeit übersehen wurden, wobei die Erfahrungen zyprischer Frauen mit Gewalt und Vertreibung nach wie vor zu den am wenigsten anerkannten Folgen gehören und häufig von der offiziellen historischen, rechtlichen und institutionellen Anerkennung ausgeschlossen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen aus allen Gemeinschaften in Zypern, darunter griechisch-zyprische, türkisch-zyprische, maronitische, armenische und lateinische Frauen, von dem Leid betroffen waren, das durch die Ereignisse von 1974 und ihre Folgen sowie im Zusammenhang mit früheren Gewalttaten zwischen den Gemeinschaften verursacht wurde, und dass ihre Erfahrungen mit Gewalt, Vertreibung, Verlust und Traumata gleiche Anerkennung, Würde und Unterstützung verdienen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Republik Zypern nach wie vor der einzige EU-Mitgliedstaat ist, bei dem ein Teil des Hoheitsgebiets rechtswidrig von einem Drittland militärisch besetzt ist, was langfristige Folgen für die gesamte zyprische Bevölkerung, insbesondere für Frauen und Mädchen, sowie für die EU hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die systematische, organisierte und groß angelegte geschlechtsspezifische Gewalt, die von den türkischen Streitkräften ausgeübt wurde, sowie die geschlechtsspezifische Gewalt, die von Tätern aus den Reihen der paramilitärischen Extremisten auf der Insel ausgeübt wurde, anzuerkennen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die türkischen Streitkräfte im Zuge eines systematischen Vorgehens und gängiger Praxis in allen zyprischen Gemeinschaften Todesopfer verursacht haben, unter anderem durch die wahllose Tötung von Zivilisten, und dass sie Menschen, darunter Frauen jeden Alters, gefoltert sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig stark von Gewalt im Zusammenhang mit und in der Folge von Konflikten betroffen sind, wobei die Auswirkungen vielfältige Formen annehmen, etwa sexualisierte Gewalt, Vertreibung, Zwangsarbeit, Formen der sexualisierten Ausbeutung, wirtschaftlicher Zusammenbruch sowie physische und psychische Traumata; in der Erwägung, dass die daraus resultierenden Schäden häufig noch Jahrzehnte nach dem formellen Ende der Feindseligkeiten zu spüren sind, wodurch die wirtschaftliche Unabhängigkeit, die körperliche Selbstbestimmtheit und die politische Teilhabe von Frauen beeinträchtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass viele Opfer gezwungen waren, auszuwandern, um der Stigmatisierung zu entkommen und der posttraumatischen Belastungen Herr zu werden, und dass sogar von einer nicht näher bestimmten Zahl von Selbstmorden und Selbstmordversuchen berichtet wird; in der Erwägung, dass das Problem ungeachtet der jüngsten Fälle, in denen sich Opfer – teilweise auch anonym – öffentlich zu Wort melden, nach wie vor weitgehend tabuisiert wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass Vergewaltigung und sexualisierte Gewalt gegen die Zivilbevölkerung nach wie vor weitverbreitet sind und vorsätzlich als Kriegswaffe eingesetzt werden, um einen politischen oder militärischen Vorteil zu erlangen; in der Erwägung, dass sexualisierte Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten auch als Foltermethode eingesetzt und sogar als „Kriegsbeute“ betrachtet wird; in der Erwägung, dass sexualisierte Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten auch eine Waffe und eine Taktik der Zerstörung sein kann; in der Erwägung, dass sexualisierte Gewalt nach den internationalen Menschenrechtsnormen sowohl in Kriegs- als auch in Friedenszeiten als Straftat gilt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Vergewaltigungen häufig unbestraft bleiben, zu einer Vergewaltigungskultur beiträgt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass während der Reise einer Delegation des FEMM-Ausschusses nach Zypern darauf hingewiesen wurde, dass es seit den Ereignissen von 1974, die zur Besetzung der Insel führten, eine anhaltende Zusammenarbeit mit der griechisch-orthodoxen Kirche als gesellschaftlichem Akteur gibt, der zur Wahrung der kulturellen Identität und zum Dialog im Zusammenhang mit der anhaltenden Lage in Zypern beiträgt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Reise darauf hingewiesen wurde, dass sie die Fähigkeit hat, in Zeiten akuter gesellschaftlicher Umwälzungen mit Sensibilität und Pragmatismus zu reagieren, und dass sie sich in dieser Hinsicht für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einsetzt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, sich mit den langfristigen Traumata, den Erfahrungen und dem Leid der zyprischen Frauen zu befassen und opferorientierte Beratung und speziell konzipierte Unterstützungsdienste einzurichten, um ihre persönliche, soziale und wirtschaftliche Teilhabe zu fördern; stellt fest, dass dies in einer Weise geschehen muss, bei der Selbstbestimmtheit und Vertraulichkeit zum Tragen kommen und generell die Menschenwürde, einschließlich der psychischen Würde, uneingeschränkt geachtet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass man noch immer nicht die tatsächliche Zahl der Opfer sexualisierter Gewalt in Zypern kennt, wobei die entsprechenden Schätzungen erheblich voneinander abweichen und die von der Delegation des FEMM-Ausschusses gemeldeten Zahlen zwischen 700 und 1500 liegen; in der Erwägung, dass die Verfahren im Hinblick auf Wiedergutmachung und Entschädigung durch diese Unklarheit behindert werden; in der Erwägung, dass sich die Opfer sexualisierter Gewalt in Zypern aufgrund von Traumata, Stigmatisierung, Angst und Scham sowie mangelnder institutioneller Unterstützung und eines fehlenden sicheren und vertrauenswürdigen Meldemechanismus häufig nicht melden, um über die an ihnen begangenen Taten zu berichten; in der Erwägung, dass sich dadurch die langfristigen psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen verschärft haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass unter den Opfern Frauen aller Altersgruppen sind, von minderjährigen Mädchen und Jugendlichen bis hin zu jungen Frauen, Müttern mittleren Alters und älteren Frauen, und sogar Jungen, Väter und Männer;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass Vergewaltigung und andere Formen sexualisierter Gewalt bereits 1974 nach dem humanitären Völkerrecht verboten waren, unter anderem durch Artikel 27 des IV. Genfer Abkommens, wonach Frauen in besonderem Maß vor Vergewaltigung und jeder Form von Übergriffen geschützt werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen der Reise einer Delegation des FEMM-Ausschusses im Mai 2025 nach Zypern hervorgehoben wurde, dass die Auswirkungen der Invasion und der anhaltenden Besetzung auf Frauen und Mädchen dringend anerkannt werden müssen, auch im Hinblick auf Gerechtigkeit für die Überlebenden und deren Würde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter, die Achtung der Menschenwürde und der Schutz der Grundrechte zentrale Werte der EU sind und konsequent gewahrt werden müssen, auch in Bezug auf frühere Straftaten, die EU-Bürgerinnen und -Bürger betreffen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste die Militärinvasion und die anhaltende illegale Besetzung der Republik Zypern durch die Republik Türkei, die nun bereits seit 52 Jahren andauert, und sieht darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht, durch den der Frieden, die Stabilität und die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei beeinträchtigt werden; verurteilt nachdrücklich die schwerwiegenden und anhaltenden Folgen der Invasion für zyprische Frauen und Mädchen, zu denen konfliktbedingte sexualisierte Gewalt und andere Formen sexualisierter Ausbeutung, Vertreibung, Trennung von Familien und andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte gehören, von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind, und prangert die langfristigen sozialen, wirtschaftlichen und psychologischen Schäden an, unter denen sie leiden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass die Republik Türkei nach dem Völkerrecht weiterhin für die während und nach der Invasion von 1974 begangenen Verstöße haftet, zu denen auch schwerwiegende Verstöße gegen die Genfer Konventionen gehören, und weist darauf hin, dass diese Haftung die Verpflichtung beinhaltet, dafür zu sorgen, dass den Opfern umfassende Wiedergutmachung gewährt wird, unter anderem in Form von Restitution, Rehabilitation, Genugtuung und Garantien der Nichtwiederholung; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtlichen Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, zu der auch sexualisierte Gewalt zählt, eine wirksame Wiedergutmachung zuteilwird; weist darauf hin, dass eine solche Wiedergutmachung angemessen sein, zeitnah erfolgen und umfassend ausfallen sollte, um dem erlittenen Schaden Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert nachdrücklich, dass die Verhandlungen über die Wiedervereinigung Zyperns unter der Leitung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wieder aufgenommen werden, und betont, dass diese an dem Punkt fortgesetzt werden sollten, an dem sie 2017 in Crans-Montana abgebrochen wurden; bekräftigt nachdrücklich seine Auffassung, dass die Zypernfrage nur durch eine gerechte, umfassende, tragfähige und demokratische Lösung geklärt werden kann, die innerhalb des seit Langem bestehenden und vereinbarten Rahmens der Vereinten Nationen und des Besitzstands der EU erreicht wird und – entsprechend den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen – auf einer beide Volksgruppen einschließenden, bizonalen Föderation mit politischer Gleichberechtigung beruht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt uneingeschränkt die tiefgreifenden und vielschichtigen Auswirkungen der Invasion und Besetzung auf zyprische Frauen und Mädchen zur Kenntnis, deren Mut, Stärke und Leid allzu oft unsichtbar geblieben sind, in den Medien zu wenig Beachtung gefunden haben und auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene nicht ausreichend gewürdigt wurden; betont, dass zyprische Frauen und Mädchen ebenfalls eine zentrale Rolle beim Widerstand, bei der Solidarität und bei der Friedenskonsolidierung gespielt haben, und fordert, dass ihre Führungsrolle in allen einschlägigen politischen Maßnahmen gewürdigt und unterstützt wird; stellt fest, dass Frauen im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in jeden politischen Prozess zur Zukunft der Insel in vollem Umfang einbezogen werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Türkei auf, ihre Streitkräfte aus Zypern abzuziehen, von einseitigen Maßnahmen abzusehen, die eine dauerhafte Besetzung der Insel festigen würden, und von Maßnahmen Abstand zu nehmen, die sich auf das demografische Gleichgewicht auswirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>nimmt die Folgen der durch die Invasion und die anhaltende Besetzung verursachten Vertreibung, einschließlich der Binnenvertreibung, sowie deren dauerhafte Auswirkungen auf Zyprer der ersten, zweiten und dritten Generation zur Kenntnis, insbesondere auf Frauen und Mädchen, die unverhältnismäßig stark betroffen sind; betont, dass viele Betroffene ihre Heimat verloren haben, aus ihrem sozialen Umfeld gerissen wurden und nicht mehr in der Lage sind, ihre Kultur aufrechtzuerhalten, und dass sie zudem unter generationenübergreifenden Traumata und der Zerstückelung ihrer Identität leiden sowie damit zu kämpfen haben, sich dauerhaft entwurzelt und nicht dazugehörig zu fühlen, was durch geschlechtsspezifische Formen der Ungleichheit und die besonderen gesellschaftlichen Erwartungen an Frauen noch verstärkt wird; betont, dass dies durch gezielte psychosoziale Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene und Opfer angegangen werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass konfliktbedingte sexualisierte Gewalt nachhaltige soziale und wirtschaftliche Folgen hat, die mittelbar daraus resultieren, etwa Armut, Ausgrenzung und Stigmatisierung, und fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass diese Auswirkungen umfassend bewertet und in den auf nationaler Ebene angenommenen Wiedergutmachungsmaßnahmen berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass die Mehrheit der Frauen und Mädchen, die während der Invasion und unmittelbar danach vergewaltigt wurden, in zyprischen Krankenhäusern und auf britischen Stützpunkten Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit hatten, insbesondere zu Schwangerschaftsabbrüchen, obgleich Schwangerschaftsabbrüche zu dieser Zeit unter Strafe standen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Opfer von Vergewaltigungen im Rahmen der klinischen Betreuung nach einer Vergewaltigung Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechten haben, insbesondere zu Notfallverhütung, postexpositioneller Prophylaxe, der Behandlung und Prävention sexuell übertragbarer Infektionen, einschließlich HIV- und HPV-Tests, sicherer, und legaler Abtreibung und der Betreuung von Müttern nach der Entbindung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>würdigt die 22 Mitgliedstaaten der EU, die das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Übereinkommen von Istanbul) ratifiziert haben, darunter Zypern; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen eine EU-weite Definition des Straftatbestands der Vergewaltigung im Einklang mit Artikel 36 des Übereinkommens von Istanbul festgelegt wird, wonach eine Vergewaltigung dann vorliegt, wenn keine freiwillige, informierte und widerrufbare Einwilligung erteilt wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, Änderungen ihrer Rechtsvorschriften auf den Weg zu bringen, um die Definition des Straftatbestands der Vergewaltigung in ihren nationalen Rechtsvorschriften mit Artikel 36 des Übereinkommens von Istanbul in Einklang zu bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Kommission auf, Zypern bei seinen fortgesetzten Bemühungen zu unterstützen, das gesamte Ausmaß der im Zusammenhang mit dem Konflikt begangenen Verbrechen, einschließlich sexualisierter Gewalt, zu ermitteln, die Zahl der Opfer festzustellen, Daten zu erheben, Zeugenaussagen auf sichere Weise zu dokumentieren – sodass das erlittene Unrecht von den Behörden in gebührender Weise anerkannt und den Überlebenden sowie gegebenenfalls ihren Nachkommen wirksam Wiedergutmachung und Entschädigung gewährt werden kann – und das historische Bewusstsein zu fördern und den Betroffenen durch einen verstärkten nationalen Aktionsplan Unterstützung anzubieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>würdigt die Initiative in Zypern zum Bau eines Denkmals für Frauen, die Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind, das in Nikosia stehen und als Ort des kollektiven Gedenkens und der Anerkennung dienen soll; ist der Ansicht, dass das Trauma und das Leid der Opfer stärker ins Bewusstsein gerückt werden, wenn das Denkmal an einem gut sichtbaren und gut frequentierten Ort aufgestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten, in denen es während bewaffneter Konflikte oder unter autoritären Regimen zu weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, auf, unverzüglich das Thema der sexualisierten und geschlechtsspezifischen Gewalt anzugehen, der Opfer und Betroffene ausgesetzt waren, das Schweigen zu brechen, durch formelle Ermittlungen zu Zeugenaussagen zu ermutigen und Gedenkinitiativen ins Leben zu rufen, mit denen speziell gegen Frauen und Mädchen begangene Verstöße anerkannt und dokumentiert werden, darunter konfliktbedingte sexualisierte Gewalt, Vertreibung und geschlechtsspezifische Verfolgung, damit diese Verbrechen amtlich zur Kenntnis genommen werden können und die Möglichkeit einer Entschädigung eröffnet werden kann; betont, dass solche Initiativen ein fester Bestandteil von Gerichtsverfahren sein sollten, die darauf abzielen, das historische Schweigen zu durchbrechen, Stigmatisierung zu beseitigen und die Autonomie, Integrität, Handlungsfähigkeit und Würde von Frauen zu bekräftigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der regelmäßig Jahresberichte über sexualisierte Gewalt in Konfliktgebieten erstellt, auf, die einschlägigen Archive der Vereinten Nationen und andere Quellen zu untersuchen, um die in Zypern begangenen Gräueltaten zu dokumentieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>begrüßt die auf nationaler Ebene in Zypern unternommenen Bemühungen, die Opfer anzuerkennen und die Ungerechtigkeiten der Vergangenheit anzugehen, unter denen alle Gemeinschaften gelitten haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Opferschutzrichtlinie Entschädigungsmechanismen für Opfer und Betroffene sexualisierter Gewalt einzurichten; betont, dass Artikel 16 der Opferschutzrichtlinie vorsieht, dass die Entschädigung vom Täter zu leisten ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Türkei auf, den Opfern und Betroffenen von konfliktbedingter sexualisierter Gewalt und anderen schweren Verstößen, die während und nach der Invasion von 1974 begangen wurden, eine wirksame Entschädigung zu gewähren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert, dass EU-weit das Bewusstsein für konfliktbedingte sexualisierte Gewalt und deren langfristige Folgen geschärft wird, um Tabus zu brechen, Stigmatisierung zu beseitigen und Opfer zu ermutigen, sich zu melden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>befürwortet die Organisation einer öffentlichen Anhörung auf hoher Ebene unter Beteiligung von Opfern konfliktbedingter sexualisierter Gewalt weltweit und insbesondere in Zypern, von Frauenrechtsorganisationen und Friedensstiftern, von Sachverständigen für internationales Strafrecht sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft, um deren Aussagen und Erfahrungen im institutionellen Rahmen der EU offiziell anzuerkennen und das Ausmaß der Invasion durch die Türkei im Jahr 1974 deutlich zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>betont, dass in Zypern strengere Rechtsrahmen und opferorientierte Justizmechanismen erforderlich sind, um der konfliktbedingten sexualisierten Gewalt, von der unzählige Frauen betroffen waren, angemessen Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass den Forderungen der Opfer nach Gerechtigkeit in ausreichendem Maße nachgekommen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste den Einsatz sexualisierter Gewalt als Kriegswaffe, der einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Genfer Konventionen darstellt, und fordert die Kommission auf, das Bewusstsein für dieses Thema zu schärfen, indem sie die Erfahrungen aus dem Zypernkonflikt berücksichtigt, um weitere Gewalt zu verhindern und Maßnahmen zu ergreifen, sollten neue Konflikte ausbrechen; fordert die Kommission ferner auf, weiterhin die Rechenschaftspflicht zu fördern und Initiativen zu unterstützen, darunter spezielle Finanzmechanismen, mit denen die Rechte der Opfer und ihrer Familien gewahrt werden, sowie das Geschichtsbewusstsein zu stärken, die Gleichstellung der Geschlechter innerhalb der EU voranzutreiben und die Wiedereingliederung der Opfer in die Gesellschaft zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>fordert die Kommission auf, den Ausschuss für die Vermissten in Zypern stärker finanziell zu unterstützen, damit dieser seinen Auftrag in vollem Umfang erfüllen kann, nämlich die Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen an ihre Angehörigen, zu denen auch zyprische Frauen gehören, die zusätzlich zu den konkreten Folgen des Krieges weiterhin mit schweren psychischen Problemen zu kämpfen haben; betont jedoch, dass finanzielle Unterstützung allein nicht ausreicht, da weiterhin keine uneingeschränkte Zusammenarbeit besteht, der Zugang zu militärischen Gebieten und Archiven eingeschränkt ist und die Türkei sowie die illegale abtrünnige Entität im nördlichen Teil Zyperns das wirksame Funktionieren und den zeitnahen Abschluss des humanitären Mandats des Ausschusses erheblich behindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die Türkei auf, uneingeschränkten Zugang zu allen einschlägigen amtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Invasion von 1974 und deren Folgen zu gewähren und im Hinblick auf konfliktbedingte sexualisierte Gewalt, Verschleppungen und andere schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht uneingeschränkt mit internationalen Stellen und der Republik Zypern zusammenzuarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>bekräftigt, dass die EU nicht nur politisch, sondern auch moralisch und rechtlich verpflichtet ist, die Würde, die Rechte und das historische Gedenken aller Bürgerinnen und Bürger der EU zu wahren, einschließlich der zyprischen Frauen und Männer, die Opfer konfliktbedingter Gewalt geworden sind, und betont, dass ein nachhaltiges Engagement und prinzipientreues Handeln bei der Bekämpfung solcher schwerwiegenden Verstöße erforderlich sind, um die Kohärenz mit den außenpolitischen Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Menschenrechte sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert, dass die EU verstärkte und nachhaltige finanzielle und technische Unterstützung für opferorientierte Dienstleistungen in Zypern bietet, einschließlich spezialisierter, traumasensibler und geschlechtsspezifischer Beratung, langfristiger psychosozialer Hilfe und generationenübergreifender Aufarbeitungsprogramme, die speziell auf Opfer und ihre Familien zugeschnitten sind und von qualifiziertem und spezialisiertem Personal durchgeführt werden, um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>befürwortet, dass Zypern die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit vollständig umsetzt und zu diesem Zweck insbesondere einen verbesserten und umfassenderen nationalen Aktionsplan angenommen hat, und fordert, dass mehr Frauen in die Prozesse der Friedenskonsolidierung einbezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>fordert, dass das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt uneingeschränkt eingehalten wird, insbesondere was die Unterstützung von Opfern von sexualisierter Gewalt sowie die gebotene Sorgfalt bei der Prävention, Aufklärung, Ahndung und Wiedergutmachung solcher Gewalttaten betrifft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>würdigt die Arbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft und beiden Volksgruppen einschließenden Gruppen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter in Zypern, einschließlich zivilgesellschaftlicher Basisinitiativen, insbesondere solcher, die von Frauen geleitet werden, und begrüßt deren Beitrag zur Förderung von Vertrauen, Aussöhnung und Dialog; fordert den Austausch über bewährte Verfahren zwischen Zypern und anderen Ländern, die Erfahrungen mit Verletzungen der Frauenrechte haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit der zyprischen Zivilgesellschaft, Opferverbänden und einschlägigen internationalen Gremien, die sich für Wahrheitsfindung und Aussöhnung einsetzen, zu verstärken und dabei unter anderem angemessene EU-Mittel bereitzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>bekräftigt, dass die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Zypern verbindlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, und fordert, dass sie ins Türkische übersetzt und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei übermittelt wird.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>