<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0264</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0334/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2026 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1419 vom 29. Juni 2026 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2026/2747(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1419 vom 29. Juni 2026 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2026/1419, 3.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1419/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 27. April 2026 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 2. Juni 2026, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 10. Dezember 2025 angenommene und am 12. Januar 2026 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87705 (Antrag GMFF-2023-21236), EFSA Journal, 2026; 24(1):e9846, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9846.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)<FOOTNOTE><FIELD>––––––––––––––––––––––––  In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Europäische Parlament in seiner zehnten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1797, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1797/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1798, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1798/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1799, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1799/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (ABl. C, C/2025/1800, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1800/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1822 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1801, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1801/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1802, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1802/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2618 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1803, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1803/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1804, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1804/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP910521 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2246, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2246/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2247, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2247/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/586, 24.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/586/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1898 der Kommission vom 22. September 2025 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP51291 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1523, 15.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1523/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DAS1131 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1703, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1703/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte MON 88913 (MON-88913-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1704, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1704/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1705, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1705/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1706, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1706/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1707, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1707/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/2150, 6.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2150/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/2151, 6.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2151/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DBN-09004-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0041);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 (ACS-ZMØØ3-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0042);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0043);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte T304-40 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0044);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 94637 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0150).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/696<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsbeschluss (EU) 2015/696 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87705 (MON-877Ø5-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/696/2021-02-16).</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 (im Folgenden „genetisch veränderte Sojabohnen“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, zugelassen wurde; in der Erwägung, dass sich diese Zulassung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die die genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jeder anderen Sojabohnensorte – mit Ausnahme des Anbaus – bezog;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien am 8. März 2024 im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 12. Januar 2026 gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten zu den genetisch veränderten Sojabohnen<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87705 zur Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag GMFF-2023-21236), EFSA Journal, 2026;24(1):e9846, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9846.</FIELD></FOOTNOTE> herausgegeben hat; in der Erwägung, dass die EFSA zu dem Schluss kam, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Zweifel gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, in den Jahren 2012<FOOTNOTE><FIELD> „Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zu dem Antrag (EFSA-GMO-NL-2010-78) auf Genehmigung des Inverkehrbringens von herbizidtoleranten genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87705 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 von Monsanto“, EFSA Journal, 2012;10(10):2909, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2012.2909.</FIELD></FOOTNOTE> und 2013<FOOTNOTE><FIELD> Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, „Statement complementing the scientific opinion on application EFSA-GMO-NL-2010-78 to cover the safety of soybean MON 87705 oil for commercial frying“ (Ergänzende Stellungnahme zum wissenschaftlichen Gutachten zum Antrag EFSA-GMO-NL-2010-78 bezüglich der Sicherheit von Öl aus Sojabohnen der Sorte MON 87705 für das Frittieren zu kommerziellen Zwecken), EFSA Journal, 2013, 11(12):3507, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2013.3507.</FIELD></FOOTNOTE> von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Sojabohnen ändern würden. in der Erwägung, dass in diesen Gutachten mehrere umfassendere ökologische, sozioökonomische und kumulative Auswirkungen unberücksichtigt blieben, die nach Ansicht der EFSA nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass genetisch veränderte Sojabohnen einen erhöhten Ölsäuregehalt aufweisen und gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden tolerant sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die von der EFSA durchgeführten Risikobewertungen keine langfristigen toxikologischen Studien oder detaillierten Analysen der kumulativen und kombinatorischen Auswirkungen, einschließlich möglicher Wechselwirkungen mit Rückständen von Pestiziden, die üblicherweise beim Anbau von Sojabohnen verwendet werden, umfasste;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Pflanzen, auch die genetisch veränderten Sojabohnen, genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ resistent sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidresistenten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass herbizidresistente genetisch veränderte Kulturen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht, und zwar indem ein Aufschlag für genetisch verändertes Saatgut berechnet und gleichzeitig eine Abhängigkeit vom Einsatz von Komplementärherbiziden als integraler Bestandteil des Produktionssystems geschaffen wird; in der Erwägung, dass der verstärkte Einsatz von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die genetisch veränderte Sojabohnen anbauen, zur Folge hat, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an Herbiziden noch weiter steigt, sodass es sich hier um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird; in der Erwägung, dass sich die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden auf die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt folglich verschlimmern und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen werden, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. S. Bonny, „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://doi.org/10.1007/s00267-015-0589-7, und C. M. Benbrook, „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“ (Auswirkungen von genetisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA – die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://doi.org/10.1186/2190-4715-24-24.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass die genetisch veränderten Sojabohnen sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glyphosat ausgesetzt werden, was sich in höheren Rückstandsmengen und Abbauprodukten (Metaboliten) in der Ernte niederschlagen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass nach wie vor erhebliche wissenschaftliche Zweifel in Bezug auf die Sicherheit von Glyphosat für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als für den Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass die Karzinogenität von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. https://doi.org/10.1016/j.mrrev.2019.02.001, https://doi.org/10.1093/ije/dyz017, https://doi.org/10.1371/journal.pone.0219610, und https://doi.org/10.1186/s13045-019-0767-9.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Zeitschrift „Regulatory Toxicology and Pharmacology“ (Regulatorische Toxikologie und Pharmakologie) den im Jahr 2000 veröffentlichten Fachartikel mit dem Titel „Safety Evaluation and Risk Assessment of the Herbicide Roundup and Its Active Ingredient, Glyphosate, for Humans“ (Sicherheitsbewertung und Risikobewertung des Herbizids Roundup und seines Wirkstoffs Glyphosat für den Menschen) offiziell zurückgezogen hat, die in vielen Risikobewertungen zur Verteidigung der Sicherheit von Glyphosat verwendet wurde, da Bedenken hinsichtlich der Urheberschaft, der Stichhaltigkeit der Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit der falschen Darstellung der Beiträge durch die Autoren und den Sponsor der Studie und potenzieller Interessenkonflikte der Autoren geäußert wurden<FOOTNOTE><FIELD> https://doi.org/10.1006/rtph.1999.1371.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Metaboliten durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können<FOOTNOTE><FIELD> Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, was in der mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“ (Überprüfung der geltenden Höchstgehalte für Rückstände von Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005)“ (EFSA Journal, 2018, Bd. 2018,16(5):e5263, S. 12, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5263) festgestellt wurde.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Analyse der Zusammensetzung gezeigt hat, dass die genetisch veränderten Sojabohnen ein deutlich verändertes Fettsäureprofil im Vergleich zu ihrem konventionellen Gegenstück aufweisen, mit einem Anstieg der Ölsäure und einem damit einhergehenden Rückgang der Linolsäure und Palmitinsäure; in der Erwägung, dass sich die wissenschaftlichen Bedenken auf die langfristigen ernährungsphysiologischen Auswirkungen einer breiteren Exposition der Bevölkerung gegenüber diesem veränderten Profil konzentrieren, insbesondere für Verbraucher, die in hohem Maße auf Sojaöl zurückgreifen; in der Erwägung, dass die EFSA zur Beurteilung der ernährungsphysiologischen Relevanz der Änderungen Schätzungen der Nahrungsaufnahme vorgenommen hat, wobei sie verschiedene Annahmen hinsichtlich des Verzehrs und verschiedener Ersatzszenarien zugrunde legte; in der Erwägung, dass die EFSA auf der Grundlage dieser Annahmen nur einen Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen empfohlen hat, dessen Schwerpunkt auf der Erhebung von Einfuhrdaten in die Union und der Durchführung einer aktualisierten ernährungsphysiologischen Bewertung liegt, wenn die verfügbaren Informationen über Verbrauchsmuster von denen abweichen, die bei der ursprünglichen Risikobewertung verwendet wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgeschrieben ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.</FIELD></FOOTNOTE> und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1993/626/oj.</FIELD></FOOTNOTE> umfassen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass eine unabhängige Überwachung und Beobachtung potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Bodengesundheit, Bestäuber und Nichtzielorganismen nach wie vor nicht ausreichend gewährleistet ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass der in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Vorsorge bei wissenschaftlicher Unsicherheit Anwendung finden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und gemäß dessen Artikel 3 dafür verantwortlich ist, dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle der Umwelt anderer Staaten keinen Schaden zufügen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die Erneuerung der Zulassung von genetisch veränderten Sojabohnen durch die Union nicht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen zur Verringerung des Gebrauchs von Pestiziden<FOOTNOTE><FIELD> Im Dezember 2022 wurde auf der COP15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ein Globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der das globale Ziel umfasst, das von Pestiziden ausgehende Risiko bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834).</FIELD></FOOTNOTE> stehen würde, da die Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Glyphosat in Ländern, in denen diese herbizidresistente genetisch veränderte Kulturpflanze angebaut wird, steigt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise schwerwiegend sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass der Anbau der genetisch veränderten Sojabohnen in der Union nicht zugelassen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1419 Einfuhren von Erzeugnissen in die Union ermöglicht würden, die nicht den von den Landwirten in der Union eingehaltenen Standards entsprechen, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> https://commission.europa.eu/topics/agriculture-and-rural-development/strategic-dialogue-future-eu-agriculture_de.</FIELD></FOOTNOTE> aufgefordert wird, ihren Ansatz in Bezug auf den Marktzugang für Ein- und Ausfuhren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu überdenken, da die unterschiedlichen Standards der Union und ihrer Handelspartner eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass fairere Handelsbeziehungen auf globaler Ebene, die mit den Zielen für eine gesunde Umwelt im Einklang stehen, zu den zentralen Forderungen der Landwirte während der Demonstrationen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 zählten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt betont hat, dass die Kommission GVO nicht zulassen sollte, wenn die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel oder im Berufungsausschuss keine qualifizierte Mehrheit erzielen, damit dem anhaltenden Demokratiedefizit entgegengewirkt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ bei der Bewertung der langfristigen Nachhaltigkeit und Sicherheit von GVO die Wechselbeziehungen zwischen der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt berücksichtigt werden müssen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1419 über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1419 dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, den Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1419 aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Einfuhr herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und damit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu genehmigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission in einem an Mitglieder gerichteten Schreiben vom 11. September 2020 schließlich eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden müssen<FOOTNOTE><FIELD> https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>; bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Europäische Parlament immer wieder Einwände dagegen erhoben und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen gestimmt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 257.</FIELD></FOOTNOTE> angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>