<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0265</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Genetisch veränderter Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen DP202216 x NK603, DP202216 x DAS-40278-9</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0336/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2026 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1443 vom 29 Juni 2026 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 und der Unterkombinationen DP202216 x NK603, DP202216 x DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2026/2746(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1443 vom 29 Juni 2026 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 und der Unterkombinationen DP202216 x NK603, DP202216 x DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2026/1443, 3.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1443/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 27. April 2026 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 2. Juni 2026, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 30. Oktober 2025 angenommene und am 5. Dezember 2025 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte DP202216 (Antrag GMFF-2022-6232), EFSA Journal, 2025, 23(12):e9746, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9746.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)<FOOTNOTE><FIELD>––––––––––––––––––––––––  In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Europäische Parlament in seiner zehnten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1797, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1797/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1798, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1798/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1799, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1799/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (ABl. C, C/2025/1800, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1800/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1822 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1801, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1801/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1802, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1802/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2618 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1803, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1803/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1804, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1804/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP910521 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2246, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2246/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2247, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2247/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/586, 24.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/586/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1898 der Kommission vom 22. September 2025 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP51291 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1523, 15.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1523/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DAS1131 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1703, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1703/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88913 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1704, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1704/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88302 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1705, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1705/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1706, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1706/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/1707, 24.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1707/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/2150, 6.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2150/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2026/2151, 6.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2151/oj);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DBN-09004-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0041);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 (ACS-ZMØØ3-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0042);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0043);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte T304-40 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0044);Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 94637 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2026)0150).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien am 10. März 2023 im Namen von Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln stellte, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 × NK603 × DAS-40279-9 (im Folgenden „der genetisch veränderter Mais“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die den genetisch veränderten Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 30. Oktober 2025 ein befürwortendes Gutachten bezüglich der Zulassung für den genetisch veränderten Mais abgegeben hat, die am 5. Dezember 2025 veröffentlicht wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA zu dem Schluss gelangte, dass der genetisch veränderter Mais und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten; in der Erwägung, dass die EFSA außerdem zu dem Schluss gelangte, dass der Verzehr von Lebensmitteln und Futtermitteln aus dem genetisch veränderten Mais und seinen Unterkombinationen aus ernährungsphysiologischer Sicht für Mensch und Tier unbedenklich ist; in der Erwägung, dass in diesem Gutachten mehrere umfassendere ökologische, sozioökonomische und kumulative Auswirkungen unberücksichtigt blieben, die nach Ansicht der EFSA nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais durch Kreuzung entwickelt wurde, um die folgenden drei Einzelereignisse zu kombinieren: DP202216, das das Enzym Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT) exprimiert, um Toleranz gegenüber glufosinatammoniumhaltigen Herbiziden zu verleihen, und das endogene Maisprotein mit veränderter Expression (EPAE) ZMM28, um das Potenzial für eine Ertragssteigerung unter Feldbedingungen zu schaffen; NK603, das CP4-EPSPS und CP4-EPSPS L214P exprimiert, um eine Toleranz gegenüber glyphosatbasierten Herbiziden zu verleihen; und DAS-40278-9, das Aryloxyalkanoat-Dioxygenase (AAD-1) exprimiert, um eine Toleranz gegenüber Herbiziden der Klasse 2,4-D und Aryloxyphenoxypropionat (AOPP) zu verleihen<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9746, S. 7.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass bisher nur die Unterkombination NK603 × DAS- 40278-9 von der EFSA bewertet wurde; in der Erwägung, dass der Antragsteller keine Versuchsdaten für die Unterkombinationen DP202216 × NK603 und DP202216 × DAS-40278-9 vorgelegt hat, die zuvor von der EFSA nicht bewertet wurde; in der Erwägung, dass die EFSA dennoch zu dem Schluss kam, dass diese Unterkombination keine Sicherheitsbedenken aufwirft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die von der EFSA durchgeführten Risikobewertungen keine langfristigen toxikologischen Studien oder detaillierten Analysen der kumulativen und kombinatorischen Auswirkungen, einschließlich möglicher Wechselwirkungen mit Rückständen von Pestiziden, die üblicherweise beim Anbau von Mais verwendet werden, umfasste;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Pflanzen, auch der genetisch veränderte Mais, genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren Komplementärherbiziden resistent sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidresistenten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass herbizidresistente genetisch veränderte Kulturen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht, und gleichzeitig eine Abhängigkeit vom Einsatz von Komplementärherbiziden als integraler Bestandteil des Produktionssystems geschaffen wird; in der Erwägung, dass der verstärkte Einsatz von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die den genetisch veränderten Mais anbauen, zur Folge hat, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an Herbiziden noch weiter steigt, sodass es sich hier um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird; in der Erwägung, dass sich die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden auf die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt folglich verschlimmern und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen werden, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. S. Bonny, „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://doi.org/10.1007/s00267-015-0589-7, und C. M. Benbrook, „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“ (Auswirkungen von genetisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA – die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://doi.org/10.1186/2190-4715-24-24.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass der genetisch veränderter Mais sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glyphosat, Glufosinat, AOPP und 2,4-D-Herbiziden ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen und Abbauprodukten (Metaboliten) in der Ernte niederschlagen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist<FOOTNOTE><FIELD> https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/start/screen/active-substances/details/79.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass nach wie vor erhebliche wissenschaftliche Zweifel in Bezug auf die Sicherheit von Glyphosat für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als für den Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass die Karzinogenität von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. https://doi.org/10.1016/j.mrrev.2019.02.001, https://doi.org/10.1093/ije/dyz017, https://doi.org/10.1371/journal.pone.0219610 und https://doi.org/10.1186/s13045-019-0767-9.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Zeitschrift „Regulatory Toxicology and Pharmacology“ (Regulatorische Toxikologie und Pharmakologie) den im Jahr 2000 veröffentlichten Fachartikel mit dem Titel „Safety Evaluation and Risk Assessment of the Herbicide Roundup and Its Active Ingredient, Glyphosate, for Humans“ (Sicherheitsbewertung und Risikobewertung des Herbizids Roundup und seines Wirkstoffs Glyphosat für den Menschen) offiziell zurückgezogen hat, die in vielen Risikobewertungen zur Verteidigung der Sicherheit von Glyphosat verwendet wurde, da Bedenken hinsichtlich der Urheberschaft, der Stichhaltigkeit der Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit der falschen Darstellung der Beiträge durch die Autoren und den Sponsor der Studie und potenzieller Interessenkonflikte der Autoren geäußert wurden<FOOTNOTE><FIELD> https://doi.org/10.1006/rtph.1999.1371.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass in einem einer Peer-Review unterzogenen Artikel eines Experten, der an der Entwicklung genetisch veränderter Pflanzen beteiligt ist, Zweifel an der Sicherheit genetisch veränderter Pflanzen geäußert werden, die tolerant gegen 2,4-D sind, da dieser Stoff in zytotoxische Abbauprodukte abgebaut wird<FOOTNOTE><FIELD> P. F Lurquin, „Production of a toxic metabolite in 2,4-D-resistant GM crop plants“ (Bildung eines toxischen Metaboliten in 2,4-D-resistenten genetisch veränderten Kulturpflanzen), 3 Biotech 6, 82 (2016), https://doi.org/10.1007/s13205-016-0387-9.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Metaboliten durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können<FOOTNOTE><FIELD> Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, was in der mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“ (Überprüfung der geltenden Höchstgehalte für Rückstände von Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005) (EFSA Journal 2018, Bd. 16(5):e5263, S. 12, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5263) festgestellt wurde.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgeschrieben ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.</FIELD></FOOTNOTE> und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1993/626/oj.</FIELD></FOOTNOTE> umfassen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass eine unabhängige Überwachung und Beobachtung potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Bodengesundheit, Bestäuber und Nichtzielorganismen nach wie vor nicht ausreichend gewährleistet ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass der in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Vorsorge bei wissenschaftlicher Unsicherheit Anwendung finden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und gemäß dessen Artikel 3 dafür verantwortlich ist, dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle der Umwelt anderer Staaten keinen Schaden zufügen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die Erneuerung der Zulassung von dem genetisch veränderten Mais durch die Union nicht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen zur Verringerung des Gebrauchs von Pestiziden<FOOTNOTE><FIELD> Im Dezember 2022 wurde auf der COP15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (UN CBD) ein Globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der das globale Ziel umfasst, das von Pestiziden ausgehende Risiko bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_22_7834).</FIELD></FOOTNOTE> stehen würde, da die Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Glyphosat und Glufosinat in Ländern, in denen diese herbizidresistente genetisch veränderte Kulturpflanze angebaut wird, steigt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise schwerwiegend sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass der Anbau von dem genetisch veränderten Mais in der Union nicht erlaubt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1443Einfuhren von Erzeugnissen in die Union ermöglicht würden, die nicht den von den Landwirten in der Union eingehaltenen Standards entsprechen, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> https://commission.europa.eu/topics/agriculture-and-rural-development/strategic-dialogue-future-eu-agriculture_de.</FIELD></FOOTNOTE> aufgefordert wird, ihren Ansatz in Bezug auf den Marktzugang für Ein- und Ausfuhren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu überdenken, da die unterschiedlichen Standards der Union und ihrer Handelspartner eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass fairere Handelsbeziehungen auf globaler Ebene, die mit den Zielen für eine gesunde Umwelt im Einklang stehen, zu den zentralen Forderungen der Landwirte während der Demonstrationen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 zählten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt betont hat, dass die Kommission GVO nicht zulassen sollte, wenn die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel oder im Berufungsausschuss keine qualifizierte Mehrheit erzielen, damit dem anhaltenden Demokratiedefizit entgegengewirkt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ bei der Bewertung der langfristigen Nachhaltigkeit und Sicherheit von GVO die Wechselbeziehungen zwischen der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt berücksichtigt werden müssen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1443 über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1443 dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, den Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2026/1443 aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Einfuhr herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und damit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu genehmigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission in einem an Mitglieder gerichteten Schreiben vom 11. September 2020 eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden müssen<FOOTNOTE><FIELD> https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>; bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Europäische Parlament immer wieder Einwände dagegen erhoben und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen gestimmt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 257.</FIELD></FOOTNOTE> angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>