<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0270</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Machbarkeit eines 28. Steuerregimes und sein Potenzial zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0167/2026 - Berichterstatter: Ľudovít Ódor)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2026 zu der Machbarkeit eines 28. Steuerregimes und sein Potenzial zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU (2025/2211(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 5, Artikel 6 Buchstabe g, die Artikel 50 und 113, Artikel 114 Absatz 1 sowie die Artikel 115, 116 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 18. März 2026 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU Inc.“ (COM(2026)0321),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2026 mit Empfehlungen an die Kommission zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2026)0002.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2025 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2026 – Ein unabhängiges Europa“ (COM(2025)0870),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 mit dem Titel „Spar- und Investitionsunion – Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU“ (COM(2025)0124),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ (COM(2025)0030),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2025 mit dem Titel „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie – Den Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups“ (COM(2025)0270),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ (Draghi-Bericht),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom 17. April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Weit mehr als ein Markt),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. September 2023 für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) (COM(2023)0532),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT)<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0268.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. September 2023 für eine Richtlinie des Rates zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (COM(2023)0528),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/1326, 13.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1326/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 25. Oktober 2016 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 25. Oktober 2016 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Mai 2022 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (COM(2022)0216),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 18. März 2026 zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Flash-Eurobarometer-Umfrage 559 von Februar bis April 2025 zu Start-up-Unternehmen, expandierenden Jungunternehmen und Unternehmertum,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0167/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU – als größter integrierter Markt der Welt mit mehr als 450 Millionen Verbrauchern – aufgrund einer Kombination aus strukturellen Schwächen, einem zunehmend starken weltweiten Wettbewerb um Kapital, Unternehmen und Talente und eines komplexen und fragmentierten Regelungsrahmens bislang bestehende wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile einbüßt<FOOTNOTE><FIELD> Draghi, M., „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“, 2024.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, die ein zentrales Element der wichtigsten Politikbereiche der EU sowie eine dringliche politische Priorität darstellt und in der Integration des Binnenmarkts, im Produktivitätswachstum, in umfangreichen öffentlichen und privaten Investitionen sowie im digitalen und ökologischen Wandel Ausdruck findet, den Wohlstand der Union durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze stärken, das Wirtschafts- und Sozialmodell der EU stützen und damit das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaften fördern kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass interne Handelshemmnisse im EU-Binnenmarkt Schätzungen zufolge einem Zollsatz von 44 % für Waren und 110 % für Dienstleistungen gleichkommen<FOOTNOTE><FIELD> Rede von Alfred Kammer, Direktor der Abteilung Europa des Internationalen Währungsfonds, vom 16. Dezember 2024 mit dem Titel „Europe’s Choice: Policies for Growth and Resilience“ (Europa hat die Wahl: Strategien für Wachstum und Resilienz).</FIELD></FOOTNOTE>, weiterhin ein erhebliches Hindernis für das Unternehmenswachstum und Investitionen in der EU darstellen und die Kosten einer regulatorischen Fragmentierung sowie die Notwendigkeit aufzeigen, zu einem stärker integrierten, vereinfachten und ambitionierten Rahmenwerk überzugehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Möglichkeiten für eine stärkere Harmonisierung im Steuerbereich sowie in Bezug auf den Regelungsrahmen nach wie vor durch das für diesen Politikbereich geltende Einstimmigkeitserfordernis eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass eine weitere Harmonisierung und Vertiefung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung dafür sind, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern und den Verwaltungsaufwand und die Kosten grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeiten zu verringern; in der Erwägung, dass durch die Beseitigung von Schlupflöchern für aggressive Steuerplanung und andere Steuervermeidungspraktiken entscheidend dazu beigetragen werden sollte, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhöhen, wie es in der Agenda „Ein Europa, ein Markt“ vorgesehen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU eng mit der Konsolidierung ihrer strategischen Autonomie und der Fähigkeit verbunden ist, wirtschaftliche Abhängigkeiten von externen Akteuren in strategischen und kritischen Sektoren zu verringern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen – sowie ihr Innovationspotenzial in der EU durch die nach wie vor bestehende Fragmentierung der Regelungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten strukturell eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass die Finanzierung und Skalierung von Unternehmen auf europäischer Ebene durch regulatorische und steuerbezogene Uneinheitlichkeit und die damit verbundenen Kosten des Zurechtfindens in einem nicht vertrauten, andersartigen und häufig nicht kompatiblen einzelstaatlichen Umfeld gehemmt wird und dass dieser Rückstand bei der Wettbewerbsfähigkeit dringend verringert werden muss<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026 mit Empfehlungen an die Kommission zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass ein günstiges, berechenbares und verhältnismäßiges Regelungsumfeld von wesentlicher Bedeutung ist, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, weltweit zu investieren, zu wachsen und im Wettbewerb zu bestehen; in der Erwägung, dass sich die EU stärker für unternehmerische Freiheit und für die Beseitigung von Hindernissen einsetzen sollte; in der Erwägung, dass mit dem 28. Regime ein harmonisierter Rahmen geschaffen würde, wodurch der Zugang von KMU in der EU zu Kapital erleichtert, zu einer geringeren wirtschaftlichen und territorialen Ungleichheit in der EU beigetragen, für einen ausgewogenen Zugang und ausgewogene Entwicklungsbedingungen in verschiedenen Regionen gesorgt und es Investoren erleichtert würde, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Finanzmittel zur Verfügung zu stellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die durch die vorgeschlagene Verordnung zur Einführung des 28. Regimes bewirkte Verringerung des Verwaltungsaufwands über einen Zeitraum von zehn Jahren auf insgesamt 328 Mio. bis 440 Mio. EUR geschätzt wird<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU Inc.“.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und die Skalierung von KMU, kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, Start-up-Unternehmen und expandierenden Jungunternehmen innerhalb der EU insbesondere dadurch erschwert werden, dass solche Unternehmen Schwierigkeiten dabei haben, die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU zu verstehen, was unter anderem auf Sprachbarrieren, den mangelnden Zugang zu Informationen bzw. Vorschriften und Anforderungen sowie auf Steuerfragen und Geschäftsgenehmigungen zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass Steuerfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, sowie Genehmigungen und Zulassungen die größten Hindernisse für die Expansion solcher Unternehmen in anderen EU-Ländern darstellen<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der Europäischen Kommission „Flash Eurobarometer 559 – Startups, scaleups and entrepreneurship“ (Flash Eurobarometer 559 – Start-up-Unternehmen, expandierende Jungunternehmen und Unternehmertum), 2025.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass es 2025 in Europa nur 331 „Einhörner“ gab, während es in den USA 1 963 waren; in der Erwägung, dass zwischen 2008 und 2021 fast 30 % der europäischen „Einhörner“ ihren Hauptsitzaußerhalb Europas verlegt haben; in der Erwägung, dass ein großer Anteil der Unternehmen der EU in dem Wissen den Rücken kehrt, in anderen Ländern Zugang zu dem nötigen Kapital zu erhalten; in der Erwägung, dass die Gründe hierfür ein besserer Zugang zu großen Märkten, ein günstiges Unternehmensumfeld, ein besserer Zugang zu Risikokapital, eine höhere Verfügbarkeit und größere Mobilität talentierter und qualifizierter Arbeitskräfte, ein einheitlicher Rechtsrahmen, ein weniger komplexes Steuerumfeld sowie eine bessere Verfügbarkeit von Systemen der Mitarbeiterbeteiligung sind, wodurch Anreize für grenzüberschreitende Investitionen sowie dafür geboten werden, dass sich Wirtschafts- und Industrietätigkeiten innerhalb der jeweiligen Länder ansiedeln niederlassen und dort bleiben<FOOTNOTE><FIELD> Draghi, M., „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“, 2024.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass, wie im Draghi-Bericht dargelegt wurde, im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit der bereitwilligen Mitgliedstaaten ein freiwilliges 28. Unternehmensregelwerk zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht sowie einiger wichtiger Aspekte des Steuerrechts, das schrittweise ehrgeiziger gestaltet werden soll, geprüft werden könnte<FOOTNOTE><FIELD> Draghi, M., „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“, 2024.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich bei der Besteuerung, wie im Letta-Bericht dargelegt wurde, um einen weiteren Bereich handelt, in dem der grenzüberschreitende Handel und grenzüberschreitende Investitionen durch Komplexität erheblich behindert werden, und dass die regulatorische Fragmentierung den Binnenmarkt zu einem Hindernis für KMU machen kann; in der Erwägung, dass das 28. Regime in dem Bericht als zentrales Instrument dafür genannt wird, dass KMU in vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren können<FOOTNOTE><FIELD> Letta, E., „Much more than a market“ (Weit mehr als ein Markt), 2024.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der steuerlichen Dimension des 28. Regimes die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten geachtet werden sollten und dass diese so gestaltet werden sollte, dass Unternehmen über ihren gesamten Lebenszyklus unterstützt werden; in der Erwägung, dass aus dem Draghi-Bericht hervorgeht, dass es in der EU in jeder Entwicklungsphase von Start-up-Unternehmen (Seed-Phase, Frühphase und Spätphase) an Risikokapitalinvestitionen mangelt, was auf fehlende Skalierungsmöglichkeiten zurückzuführen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass ein optionales europaweites Steuerregime für Unternehmen, mit dem der gesamte Prozess künftiger Erschließungen neuer Märkte sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU erheblich vereinfacht würde, potenziell die Vorteile einer größeren Rechtssicherheit, geringerer Befolgungskosten, vereinfachter Regulierungs- und Steuerverfahren sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen gegenüber konkurrierenden Rechtsordnungen außerhalb der EU bieten würde; in der Erwägung, dass Klarheit und Rechtssicherheit für europäische und ausländische Investoren gewährleistet werden müssen, indem einfachere und besser aufeinander abgestimmte Vorschriften, auch im Bereich der Besteuerung, eingeführt werden, die es solchen Investoren ermöglichen, ohne Bedenken grenzüberschreitend zu investieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen koordinierten, ambitionierten und ergebnisorientierten Ansatz verfolgen müssen, um diese politischen Maßnahmen und Ziele anzugehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vollendung der Spar- und Investitionsunion von wesentlicher Bedeutung ist, um privates Kapital in der EU zu mobilisieren und es effizient in die Wirtschaft, insbesondere in KMU, Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen, zu lenken; in der Erwägung, dass ein vertiefter, stärker integrierter und zugänglicher Kapitalmarkt den Zugang zu Finanzierung verbessern und langfristige Investitionen fördern würde; in der Erwägung, dass die Förderung der Integration der europäischen Finanzmärkte von entscheidender Bedeutung ist, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Abwanderung von Unternehmen in andere Länder zu verhindern und sicherzustellen, dass mit den europäischen Ersparnissen Wachstum und Innovation im Binnenmarkt finanziert werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass mit den sich aus dem 28. Regime ergebenden zusätzlichen Modulen dazu beigetragen werden könnte, die grenzüberschreitende Entwicklung langfristiger Spar- und Altersvorsorgeprodukte zu unterstützen; in der Erwägung, dass ein kohärentes Zusammenspiel derartiger Regelungen im Bereich der Besteuerung mit den nationalen Steuerrahmen sichergestellt werden sollte;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Grundsätze</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt den Gesetzgebungsvorschlag der Kommission für ein 28. Regime für Unternehmen („EU Inc.“); ist sich dessen potenziellen systemischen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft bewusst; betont jedoch, dass der Vorschlag für ein 28. Regime weitere legislative Maßnahmen zur Verringerung der Fragmentierung und der Unterschiede bei den Regelungsrahmen der Mitgliedstaaten nicht ersetzen darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>hebt hervor, dass es eine „Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ angenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>begrüßt die Annahme der Agenda „Ein Europa, ein Markt“, bei der es darum geht, das Potenzial des Binnenmarkts zu erschließen; nimmt die Forderung des Europäischen Rates nach der Annahme eines 28. Regimes im Gesellschaftsrecht zur Kenntnis; merkt an, dass der Europäische Rat im Rahmen dieser Agenda nicht auf eine gezielte Harmonisierung der Steuerpolitik Bezug nimmt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass KMU die Fragmentierung im Bereich der Steuern und der Mehrwertsteuer als das häufigste Hindernis für die Expansion genannt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass die Besteuerung in den meisten Fällen eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist, wobei jedoch – insbesondere was die Verfahren betrifft – Spielraum für eine weitere Vereinfachung oder gezielte Harmonisierung in Bezug auf unterschiedliche Compliance-Regelungen, die komplexe und fragmentierte Behandlung der Unternehmensbesteuerung, Berichtspflichten und administrative Hürden bei der Behandlung grenzüberschreitender Investitionen besteht; hebt hervor, dass frühere Gesetzgebungsinitiativen der EU im Steuerbereich, mit denen die nationalen Rechtsrahmen ergänzt wurden, insbesondere bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug einen positiven Beitrag geleistet haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert, dass die Initiative des 28. Regimes – unter vollständiger Achtung der Verträge – inhaltlich anspruchsvoll gestaltet werden muss, auch in Bezug auf steuerliche Aspekte, damit KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen expandieren und im EU-Binnenmarkt reibungslos und ohne transnationale Hindernisse ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>hebt hervor, dass durch das 28. Regime unter keinen Umständen die Umgehung verbindlicher innerstaatlicher Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer und deren soziale Rechte, deren Vertreter und Gewerkschaften ermöglicht werden darf und dass es auch nicht dazu dienen darf, das bestehende Schutzniveau auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene zu untergraben, zu verringern oder zu schwächen; betont, dass das 28. Regime die Beseitigung rechtlicher und steuerlicher Hindernisse, die einer grenzüberschreitenden Entwicklung und Expansion im Wege stehen, sowie Steuergerechtigkeit fördern, gleichzeitig steuerbezogene, soziale und regulatorische Ungleichheiten wirksam verhindern und auf diese Weise Innovationen, Transparenz in der Unternehmenspolitik sowie das Wachstum und die Skalierbarkeit von Unternehmen fördern sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass die Vorteile der Digitalisierung und der Vereinfachung der Compliance-Anforderungen, die mit dem Steuermodul des 28. Regimes (im Folgenden „Steuermodul“) einhergehen werden, allen Unternehmen im Rahmen von „EU Inc.“ zugänglich gemacht werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betrachtet das 28. Regime als einen strategischen Schritt hin zu einer weiteren Vertiefung des Binnenmarkts, durch den die europäische Integration vorangebracht wird und das Funktionieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts gestärkt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass das 28. Regime im Wege eines modularen Ansatz geschaffen werden sollte; ist sich bewusst, dass die vorgeschlagene Verordnung zur Schaffung eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens („EU Inc.“) einen ersten Schritt darstellt, der um weitere Module ergänzt werden kann, auch in Bezug auf die Besteuerung (Steuermodul); ist der Ansicht, dass diese künftigen Module auf relevante Aspekte des gesamten Lebenszyklus von Unternehmen abzielen und kontinuierlich anhand internationaler Referenzwerte bewertet werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>ist der Ansicht, dass das Steuermodul in den Gesetzgebungsvorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens („EU Inc.“) aufgenommen werden könnte, welcher auf gezielte, ambitionierte und verhältnismäßige Weise auf den Bereich der Besteuerung ausgeweitet werden sollte; ist der Ansicht, dass die potenziellen Vorteile des Steuermoduls niedrigere Befolgungskosten, vereinfachte Regulierungsverfahren, eine höhere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie einen reibungsloseren Zugang zu grenzüberschreitenden Märkten umfassen, wodurch zu einem besseren und tieferen europäischen Binnenmarkts beigetragen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass in dem Fall, dass das anwendbare Gesetzgebungsverfahren nicht zu Ergebnissen führt, zur Behebung steuerpolitischer Unzulänglichkeiten eine Opt-in-Struktur bei den einschlägigen Rechtsvorschriften oder als letztes Mittel eine verstärkte Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden sollten, damit ein Steuermodul innerhalb des bestehenden Rahmens der Verträge verwirklicht werden kann; stellt fest, dass für die Steuerpolitik im Rat der EU nach wie vor Einstimmigkeit erforderlich ist; ist der Ansicht, dass bei bestimmten Aspekten der Steuerpolitik ein Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit notwendig ist, z. B. bei der Umsetzung internationaler Abkommen, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, bestimmten Verwaltungsverfahren oder rechtlichen Definitionen, um zu verhindern, dass die Harmonisierung der Rechtsvorschriften durch das Einstimmigkeitserfordernis behindert wird und Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen daran gehindert werden, in vollem Umfang vom Binnenmarkt zu profitieren; weist darauf hin, dass dieses Modul als fakultatives, klares und rechtssicheres System konzipiert werden sollte, dem sich andere Mitgliedstaaten jederzeit anschließen können, damit einer weiteren Fragmentierung entgegengewirkt und die Kohärenz des Binnenmarkts sichergestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass mit dem 28. Regime die Komplexität hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften für teilnehmende Unternehmen wirksam verringert werden muss und kein paralleles Regelwerk geschaffen werden darf, das zusätzlich zu den einzelstaatlichen Rechtssystemen bestünde und bewirken würde, dass es vermehrt zu rechtlichen Verzerrungen, Überschneidungen oder Unstimmigkeiten oder zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand kommt; weist darauf hin, dass das neue Regime in erster Linie der Vereinfachung und der Wettbewerbsfähigkeit dienen soll, welche jederzeit sicherzustellen sind, wobei gleichzeitig eine soziale Aufwärtskonvergenz angestrebt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont, dass das Ziel des 28. Regimes und dessen Steuermoduls nicht darin besteht, Unternehmen oder ihren Beschäftigten einen unfairen Steuervorteil zu verschaffen, sondern die Komplexität und den Verwaltungsaufwand, die sich aus unterschiedlichen Verpflichtungen ergeben, erheblich zu verringern und dabei die besonderen Merkmale dieser Unternehmen zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass die Bestimmungen des 28. Regimes – zwecks Verhinderung zusätzlicher Komplexität – im Einklang mit allen anderen wichtigen Vorschlägen der Kommission und den einschlägigen Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für eine stärkere Integration innerhalb des Binnenmarkts stehen sollten, insbesondere im Bereich der Besteuerung und des geltenden Steuerrechts, etwa des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, einschließlich der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1164/oj).</FIELD></FOOTNOTE> (ATAD);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert einen modularen Ansatz in Bezug auf das 28. Regime, der Pilotprojekte vorsieht und bei dem das Gesellschaftsrecht im Vordergrund steht; betont, dass durch diese Module die Komplexität hinsichtlich der Einhaltung für die teilnehmenden Unternehmen wirksam verringert werden muss, besteht jedoch darauf, dass ein Fahrplan dafür angenommen wird, was zu welchem Zeitpunkt ergänzt werden sollte, der von Beginn an feststehen und im Zuge eines demokratischen Überprüfungsprozesses kontinuierlich angepasst werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont in diesem Zusammenhang, dass – zwecks Sicherstellung der (politischen) Durchführbarkeit und damit die auch in den derzeitigen Rechtsrahmen vorgesehene Kontrolle der Mitgliedstaaten über einen wesentlichen Teil ihrer Steuerpolitik gewahrt bleibt – der Anwendungsbereich des Steuermoduls zunächst auf eine Untergruppe von Unternehmen wie grenzüberschreitend tätige, wachstumsorientierte Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen beschränkt werden sollte, über welche die Mitgliedstaaten in der Regel nur begrenzte Körperschaftsteuereinnahmen erzielen; nimmt die die dem Vorschlag für einen gesellschaftsrechtlichen Rahmen („EU Inc.“) beigefügte Empfehlung der Kommission vom 18. März 2026 zur Kenntnis, in der solche Unternehmen anhand von Kriterien wie ihren Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) und ihrer Größe definiert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>betont, dass alle steuerlichen Anreize im Rahmen des 28. Regimes vollständig mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sein und so konzipiert sein müssen, dass schädlicher Steuerwettbewerb verhindert wird und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sichergestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>bekräftigt, dass Unternehmen, die sich freiwillig für das 28. Regime und dessen Steuermodul entscheiden, an dessen Vorschriften gebunden sein sollten, und dass ihre Entscheidung für dieses Regime in den Rechtsrahmen aller Mitgliedstaaten automatisch Anerkennung finden muss, damit diese Unternehmen wie jedes andere national registrierte Unternehmen auf den Märkten aller Mitgliedstaaten tätig sein können; weist darauf hin, dass der Beitritt zum 28. Regime fakultativ, der Ausstieg bei Erfüllung klar definierter Kriterien – wie etwa eines Börsengangs – hingegen zwingend vorgeschrieben sein sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gegenüber den nationalen Rechtsformen von Gesellschaften Anwendung finden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>stellt fest, dass für Unternehmen, die sich aus eigener Initiative für einen Austritt entscheiden, Austrittsbedingungen festgelegt werden müssen, darunter Kündigungsfristen, eine etwaige Mindestdauer der Teilnahme und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts, und dass – sobald die entsprechenden Kriterien für den Austritt erfüllt sind – ausreichend Zeit eingeräumt werden muss, um die erforderliche Umgestaltung der Unternehmen zu ermöglichen, damit ein vorhersehbarer und schrittweiser Übergang sichergestellt wird und gleichzeitig die Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage minimiert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>stellt fest, dass Neutralität in Bezug auf die Rechtsform und steuerliche Nichtdiskriminierung von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass eine ausreichende Nachfrage nach dem Regime entsteht; fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls den EU-Besitzstand im Bereich der Besteuerung – entweder direkt oder indirekt – zu ändern, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Rahmen des 28. Regimes tätig sind, in ihren jeweiligen Anwendungsbereich fallen können, und um die Verfahren für den Zugang zu den Vorteilen der entsprechenden Richtlinien zu vereinfachen und weiter zu harmonisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>ist der Ansicht, dass es in frühen Entwicklungsstadien eines Unternehmens für die Weiterentwicklung innovativer Konzepte in tragfähige Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist, für Geschwindigkeit und Einfachheit zu sorgen, ohne dass in jedem Mitgliedstaat gesonderte Rechtsformen geschaffen werden müssten; betont, dass im Rahmen des 28. Regimes grundsätzlich eine einzige, gänzlich digitale Registrierung bei der zentralen Anlaufstelle, die Bereitstellung einer einzigen Steuernummer, einschließlich vollständig standardisierter Unterlagen und Muster und einer einzigen Schnittstelle für die Steuererklärung, sowie die Achtung des Vorrangs der englischen Sprache vorgesehen werden sollten, wobei die Stellung der anderen Amtssprachen der EU nicht geschwächt werden darf; weist darauf hin, dass das 28. Regime eine klare Rechtsgrundlage, substanzielle und im Voraus quantifizierbare Vorteile für Unternehmen sowie eine solide institutionelle Unterstützung bieten sollte; hebt hervor, dass sich Synergieeffekte mit dem Vorschlag über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen (COM(2025)0838) ergeben, mit dem darauf abgezielt wird, eine reibungslose und sichere Umgebung für die digitale Interaktion zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt fest, dass die zentrale Anlaufstelle oder alternativ ein anderer zentraler Knotenpunkt auch als digitale Plattform fungieren sollte, die Unternehmen während ihres gesamten Lebenszyklus im Rahmen des 28. Regimes und seiner verschiedenen Module unterstützt; betont, dass dadurch ein einfacherer Zugang zu einschlägigen Regulierungs-, Steuer- und Verwaltungsinformationen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet und somit für Transparenz und Rechtssicherheit gesorgt werden sollte und dass überdies die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, Geschäftstätigkeiten zu gründen, zu verwalten und abzuwickeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>betont, dass die im derzeit geltenden EU-Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung unbeschadet weiterer Schutzmaßnahmen konsequent angewandt werden müssen; betont, dass nur Unternehmen mit realen Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU Zugang zum Steuermodul haben sollten und dass dieses Modul nicht zur Schaffung von Briefkastenfirmen führen darf, da solche Praktiken die regulatorische Integrität untergraben, den fairen Wettbewerb verzerren und eine echte Wirtschaftstätigkeit in der Union beeinträchtigen; hebt hervor, dass das Steuermodul nicht zu einem Instrument für „Steuershopping“ werden und unter keinen Umständen dazu dienen darf, das aktuell auf der Ebene der EU oder der Mitgliedstaaten bestehende Steuerniveau auf unzulässige Weise zu senken oder zu umgehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>ist der Ansicht, dass ein Unternehmen, bei dem ein Verstoß gegen verbindliche Vorschriften in Bezug auf Betrug, Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug oder Beteiligung von Arbeitnehmern amtlich festgestellt wurde, nicht für einen Beitritt zum Steuermodul infrage kommen darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>betont, dass es eines transparenten, auf Rechenschaftspflicht beruhenden und effizienten Rahmens für die Finanzberichterstattung bedarf und dass die einheitlichen Rechnungslegungsstandards standardmäßig für alle im Rahmen des 28. Regimes tätigen Unternehmen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten angewandt werden sollten, wobei gegebenenfalls auf international anerkannten Standards wie den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgebaut werden sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besteuerung von Körperschaftseinkommen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>ist der Ansicht, dass die fehlende Harmonisierung der Unternehmenssteuerpolitik ein erhebliches Hindernis für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit in der EU darstellt und gleichzeitig das Risiko einer aggressiven Steuerplanung erhöht; spricht sich jedoch dafür aus, dass – im Interesse eines klaren, wirksamen und transparenten Steuerregimes – mit dem künftigen Steuermodul eine einheitliche konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die teilnehmenden Unternehmen in der EU angestrebt werden sollte; weist auf frühere Initiativen wie die Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die GKKB, BEFIT und das hauptsitzbasierte Steuersystem für KMU hin und spricht sich dafür aus, dass im Rahmen des Steuermoduls eine einheitliche Methode für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens im Einklang mit den OECD-Leitlinien eingeführt wird, um der Fragmentierung bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage ein Ende zu setzen und die Unsicherheit im Hinblick auf grenzüberschreitende Vorgänge zu mindern; betont, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Körperschaftsteuersätzen durch das Steuermodul nicht weiter eingeschränkt werden darf; betont, dass mit dem 28. Regime vorrangig eine echte Konsolidierung angestrebt werden sollte, um eine wirksame grenzüberschreitende Verlustverrechnung zu ermöglichen und damit Anreize für grenzüberschreitende Investitionen zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt fest, dass mit dem Modul – unter Bezugnahme auf den Vorschlag für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen – eine neutrale Behandlung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen gefördert werden sollte, um strukturelle steuerliche Verzerrungen zu beseitigen und Eigenkapitalinvestitionen zu stärken, was insbesondere für Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen wichtig ist, die in den frühen Phasen ihrer Entwicklung in erster Linie auf Eigenkapitalfinanzierungen angewiesen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>spricht sich dafür aus, dass im Rahmen des 28. Regimes versucht werden sollte, die Steuerverwaltung zu vereinfachen und die Unsicherheit im Hinblick auf grenzüberschreitende Vorgänge zu mindern, und zwar – soweit möglich – unter anderem durch die Vereinheitlichung von Steuererklärungen, die Vermeidung doppelter Erklärungen, die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Steuerbehörden und die Anwendung des Grundsatzes „Digital first“;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>spricht sich dafür aus, dass die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage unter den Mitgliedstaaten im Wege einer vorab vereinbarten Formel, die die reale Wirtschaftstätigkeit – wie Umsatz, Arbeit, materielle Vermögenswerte und digitale Präsenz – widerspiegelt, angepasst wird, wodurch komplexe konzerninterne Verrechnungspreisstreitigkeiten im Rahmen des Regimes durch eine transparente Bestimmungsmethode im Einklang mit den OECD-Leitlinien ersetzt würden; betont, dass dies sowohl Vereinfachung als auch ein Instrument zur Bekämpfung der Steuervermeidung bieten würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>weist darauf hin, dass Steuersätze weiterhin eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sein müssen; merkt jedoch an, dass sie über eine einzige Schnittstelle für Einreichungen gemeldet werden könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont, dass Doppelbesteuerung etwa durch die einheitliche Definition und Klassifizierung von Kapitalerträgen, Zahlungen im Rahmen des Regimes oder die automatische gegenseitige Anerkennung des Steuerstatus wirksam verhindert werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>regt an, dass die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, in ihren nationalen Gerichten spezielle Gremien einzurichten, die sich mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Steuermodul befassen, und dass diese Gremien die Streitbeilegung in englischer Sprache durchführen können sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>hebt hervor, dass eine grenzüberschreitende Skalierung häufig mit Standortverlagerungen und Umstrukturierungen verbunden sein kann, und dass das Steuermodul – zwecks Nutzung der aktuellen Rahmenbedingungen zur steuerneutralen Gestaltung von Geschäftstätigkeiten – eine Ausweitung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften der EU beinhalten und steuerlichen Problemen im Zusammenhang mit Standortverlagerungen durch eine verbesserte administrative Koordinierung und größere Rechtssicherheit entgegenwirken sollte, wobei zugleich sichergestellt werden sollte, dass etwaige Vereinfachungsmaßnahmen angemessenen Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Nutzungen unterliegen<FOOTNOTE><FIELD> Filip Debelva, Joris Luts, Anne Mieke Vandekerkhove und Niels Bammens, Studie mit dem Titel „Feasibility of a 28th Tax Regime and Its Potential to Support EU Competitiveness“ (Machbarkeit eines 28. Steuerregimes und sein Potenzial zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU), Europäisches Parlament, Fachabteilung Wirtschaft und Wachstum, 2026.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mehrwertsteuer</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>betont, dass es zwecks Verringerung des Befolgungsaufwands geboten ist, dass die sich an dem Regime beteiligenden Unternehmen innerhalb eines zentralisierten Mehrwertsteuerrahmens tätig sind, wobei die Erklärungen und Erstattungen in allen Mitgliedstaaten über eine einzige EU-Mehrwertsteuernummer und ein digitales Portal als zentrale Anlaufstelle<FOOTNOTE><FIELD> Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“.</FIELD></FOOTNOTE> abzuwickeln sind, unter anderem durch zeitnahe und effiziente Erstattungsverfahren und eine geringere Notwendigkeit von Mehrfachregistrierungen; hebt hervor, dass der Einsatz interoperabler digitaler Lösungen, einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung, gefördert werden muss, um die Einhaltung von Vorschriften zu vereinfachen, die Transparenz zu erhöhen und die Verwaltungskosten zu senken; merkt an, dass im Rahmen des Steuermoduls weniger auf eine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze als vielmehr auf eine Vereinfachung der Verfahren hingearbeitet werden sollte, damit Unternehmen expandieren können, ohne dass es zu einer Vervielfachung der Verwaltungskontakte kommt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Quellensteuer</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>betont, dass grenzüberschreitende Kapitalströme im Rahmen des Moduls auf eine besser koordinierte und effizientere Weise behandelt werden sollten, wobei für Transfers in Form von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen teilnehmenden Unternehmen und mit ihnen verbundenen Zweckgesellschaften ein gemeinsames vereinfachtes Verfahren im Bereich der Quellensteuer und eine effektive Mindestbesteuerung gelten sollten; ist der Auffassung, dass im Wege eines zentralen digitalen EU-Registers eine sofortige Anerkennung der steuerlichen Ansässigkeit erreicht werden muss, mit dem zügigere digitale Abfertigungsverfahren ermöglicht und Verzögerungen bei der manuellen Erstattung beseitigt werden, die als wesentliches Hindernis für die Skalierung in der EU identifiziert wurden<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert die Ausarbeitung einer klaren und transparenten Definition des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentums für Steuerzwecke, anhand derer die tatsächlichen Eigentümer von Unternehmen ermittelt werden könnten, oder zumindest eines verständlichen und allgemein anerkannten Katalogs von Kriterien, auf deren Grundlage eine Quellensteuerbefreiung gewährt und langwierige Rückerstattungsverfahren verhindert würden, wobei die Quellensteuer jedoch in den Fällen, in denen keines der Kriterien erfüllt ist, bestehen bleiben sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besteuerung von Arbeitnehmern</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine fakultative Nutzung von Aktienoptionen für Arbeitnehmer in der EU im Rahmen des umfassenderen Vorschlags für einen gesellschaftsrechtlichen Rahmen („EU Inc.“) und insbesondere den darin vorgesehenen Grundsatz, dass die Besteuerung bei Veräußerung erfolgen und der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen sollte, die nach nationalem Recht für andere Aktienoptionen für Arbeitnehmer oder ähnliche Instrumente gilt; ist jedoch der Ansicht, dass die Einführung eines Aktienoptionsprogramm für Arbeitnehmer in der EU im Rahmen des Steuermoduls verbindlich vorgeschrieben werden sollte; merkt an, dass Erträge als Kapitaleinkommen und nicht als Arbeitseinkommen behandelt werden sollten, wodurch Anreize für Arbeitnehmer auf ein langfristiges Unternehmenswachstum abgestimmt werden und die verzerrende Wirkung einer Vorabbesteuerung abgeschafft wird; spricht sich dafür aus, dass die Frage der Konvertibilität mit Aktienoptionsprogrammen in ganz Europa geklärt wird, um bestehenden Unternehmen den Übergang zum 28. Regime zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>hebt hervor, dass Kapitalbeteiligungsprogramme für Arbeitnehmer und ähnliche Mechanismen eine bedeutende Rolle dabei spielen, Anreize für die Anwerbung von Talenten und Spitzenkräften für solche Unternehmen zu schaffen; hebt hervor, dass zu Spitzenkräften Gründer und andere wichtige Arbeitnehmer zählen, deren Fähigkeiten und Fachkenntnisse für die Entwicklung des Unternehmens unerlässlich sind; betont, dass eine transparente, wirtschaftlich solide und vorhersehbare Steuerregelung für solche Instrumente von wesentlicher Bedeutung ist, damit solche Unternehmen in der EU bleiben und Talente unter Bedingungen angeworben und gehalten werden können, die mit jenen in anderen, konkurrierenden Rechtsordnungen vergleichbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert eine standardisierte EU-Bewertungsmethode mit Safe-Harbour-Regeln zur Bestimmung des Werts von Anteilen und Aktienoptionen bei nicht börsennotierten Unternehmen, um rückwirkende Neubewertungen zu verhindern und die Rechtsunsicherheit zu mindern; ist der Ansicht, dass solche Bewertungen von den teilnehmenden Steuerverwaltungen anerkannt werden sollten, sofern kein Missbrauch, Betrug oder offenkundiger Fehler nachgewiesen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>weist darauf hin, dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf das Renteneinkommen, die für Arbeitnehmer gelten, die ihre Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben, durch den Rahmen für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Arbeitnehmer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vorgegeben sind, wonach die anzuwendenden Rechtsvorschriften anhand einer Reihe von Faktoren bestimmt werden, was zu mehr Rechtssicherheit und einem geringeren Verwaltungsaufwand bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>fordert gezielte Vorschriften, um die steuerliche Sicherheit für Arbeitnehmer zu wahren, die im Zeitraum zwischen der Gewährung einer Kapitalbeteiligung für Arbeitnehmer und dem Verkauf der zugrunde liegenden Anteile zwischen Mitgliedstaaten umziehen, etwa durch eine vereinfachte digitale Meldung durch den Arbeitgeber über eine zentrale Anlaufstelle und die Vermeidung einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung am Ort des Verkaufs der Kapitalbeteiligung für Arbeitnehmer; betont, dass jede Übertragung von Besteuerungsrechten verhältnismäßig, einfach und vorhersehbar bleiben sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verrechnungspreisgestaltung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>bedauert, dass es zwar in allen Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften gibt, die mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien im Einklang stehen, diese Leitlinien jedoch in Ermangelung einer EU-Richtlinie zur Verrechnungspreisgestaltung weiterhin uneinheitlich angewendet werden; betont, dass die Komplexität der Verrechnungspreisgestaltung erheblich verringert werden sollte, um zu verhindern, dass die Befolgungskosten zu einem strukturellen Expansionshindernis werden; ist der Ansicht, dass auf Elementen der GKKB aufgebaut werden muss, um eine kohärente Grundlage für einen einheitlichen europäischen Steuerrahmen zu schaffen; regt an, dass die Kommission die Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung, die für Unternehmen gelten, die sich für das 28. Regime entscheiden, im Rahmen des Steuermoduls klar definiert und dabei Safe-Harbour-Regelungen, die für routinemäßige konzerninterne Dienstleistungen und Transaktionen mit geringem Risiko gelten sollten, harmonisierte Ansätze für die Lizenzierung von geistigem Eigentum sowie ferner eine Kostenteilung zur Begrenzung von Streitigkeiten vorsieht, wobei die Dokumentationsanforderungen in einem angemessenen Verhältnis zur Unternehmensgröße stehen und der Wachstumsphase entsprechen sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Kapital</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert eine Harmonisierung der Definition und der Behandlung von Kapitalerträgen sowie effiziente Mechanismen zur Verhinderung von Doppelbesteuerung und zur Minderung der Unsicherheit im Hinblick auf grenzüberschreitende Vorgänge; regt an, die Möglichkeit zu prüfen, einen einzigen, digital überprüften Status für Investoren auf der Grundlage einer Reihe gemeinsamer Standards einzuführen, um sicherzustellen, dass die Anspruchsberechtigung von Investoren automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sodass leichter grenzüberschreitende Investitionen getätigt werden können; ist der Ansicht, dass standardisierte Investitionsinstrumente, einschließlich harmonisierter, konvertierbarer Finanzierungsmodelle und Muster-Gesellschaftervereinbarungen, eingeführt werden sollten, um für geringere Transaktionskosten zu sorgen und die Rechtsunsicherheit zu mindern und zugleich den Investorenschutz und die Markttransparenz zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>betont, dass eines der Ziele des neuen Regimes darin besteht, zur Entwicklung eines echten EU-Kapitalmarkts beizutragen, der es Unternehmen in seinem Anwendungsbereich ermöglicht, die erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen und zugleich ihre Präsenz in der EU aufrechtzuerhalten; hebt deshalb hervor, dass das hohe Volumen an Spareinlagen in der EU für die vorstehend genannten Investitionen mobilisiert werden muss, insbesondere durch die Entwicklung attraktiver und zugänglicher Anlageprodukte für Kleinanleger, wobei dem Risiko begegnet werden muss, dass solche Spareinlagen in Drittländer fließen; betont, dass das Steuermodul eine Schließung der derzeit bestehenden Finanzierungslücke in der EU begünstigen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>hebt hervor, dass mit dem 28. Regime strukturelle Hindernisse, die die Kapitalbeschaffung in Europa einschränken, direkt angegangen werden sollten; weist darauf hin, dass es aus Investorensicht eine Angleichung im Hinblick auf Regulierung und Aufsicht sicherzustellen gilt; ist der Ansicht, dass das 28. Regime harmonisierte Vorschriften für eigenkapitalähnliche Schuldtitel, einschließlich Insolvenzvorschriften im Zusammenhang mit solchen Titeln, vorsehen sollte, die es Investoren ermöglichen, in ein Unternehmen zu investieren, ohne Kontrollrechte über dieses zu erwerben;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steueranreize</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>betont, dass mit dem Steuermodul angemessene, koordinierte und an strikte Auflagen geknüpfte steuerliche Anreize geschaffen werden sollten, insbesondere im Hinblick auf Forschung, Entwicklung und Reinvestitionen; stellt fest, dass im Wege einer harmonisierten Grundlage für FuE-Anreize gemeinsame Definitionen für die Anspruchsberechtigung sowie Mindeststandards für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten, unter anderem – jedoch nicht nur – in Bezug auf die soziale Konditionalität, die regelmäßige Überwachung sowie Instrumente zur Bewertung von Steuerausgaben, um sicherzustellen, dass diese i) zweckdienlich sind, ii) ein kosteneffizientes Mittel zur Förderung von Innovationen darstellen und iii) keine unerwarteten oder negativen Auswirkungen haben; betont, dass Unternehmen, die sich für das Steuermodul entscheiden, beim Zugang zu Programmen oder Anreizen der Mitgliedstaaten nicht aufgrund ihrer Rechtsform benachteiligt werden dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>betont ferner, dass die FuE-Anreize im Rahmen des Steuermoduls ausdrücklich so gestaltet werden müssen, dass sie auf den Säule-2-Rahmen der OECD für die globale Mindestbesteuerung abgestimmt sind, und dass insbesondere das Zusammenspiel mit den Vorschriften für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften berücksichtigt werden muss, damit Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Steuermoduls fallen – und zu dem gegebenen Zeitpunkt möglicherweise keine Gewinne erzielen –, dennoch in vollem Umfang von den Anreizen profitieren können, ohne dass ihnen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass starke Anreize für Scale-up-Tätigkeiten geschaffen werden müssen; ist der Ansicht, dass in Fällen, in denen reinvestierte Gewinne in FuE, Digitalisierung oder grüne Innovationen fließen, vorübergehend zusätzliche Abzüge oder Steuerstundungen gewährt werden sollten, wodurch Anreize dafür geschaffen werden, einbehaltene Gewinne für produktivitätssteigernde Investitionen und nicht für kurzfristige Ausschüttungen aufzuwenden, sodass die technologischen Kapazitäten und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden; betont, dass sämtliche Anreize so gestaltet sein müssen, dass sie transparent und einfach bleiben und mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgenabschätzung, Überprüfung und Bewertung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die steuerlichen Aspekte des 28. Regimes in regelmäßigen Abständen umfassend überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, unter anderem im Hinblick auf die Möglichkeit, das Regime um neue modulare Rechtsvorschriften zu erweitern, eine Bewertung seiner Annahme durch Unternehmen, insbesondere durch KMU, Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen, sowie der Entwicklung und dem wirtschaftlichen Wachstum solcher Unternehmen, seine Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde geschäftliche und gesellschaftliche Erfordernisse, seine allgemeine Zweckmäßigkeit und seine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU (internationales Benchmarking); ist der Ansicht, dass die Überprüfung alle vier Jahre stattfinden sollte, um die Anpassungsfähigkeit gegenüber neuen Herausforderungen sicherzustellen;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>