<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P7_TA(2014)0092</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ***I</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A7-0020/2014 - Berichterstatter: Georges Bach)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0130),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0066/2013),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013<FOOTNOTE><FIELD> 	ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0020/2014),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P7_TC1-COD(2013)0072</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […] vom […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> 	Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> sowie die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S.1).</FIELD></FOOTNOTE> haben wesentlich zum Schutz der Rechte von Fluggästen beigetragen, wenn ihre Reisepläne durch Nichtbeförderung, große Verspätung oder Annullierung von Flügen oder unsachgemäße Behandlung des Gepäcks beeinträchtigt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Aufgrund einer Reihe von Mängeln, die sich bei der Durchsetzung dieser Rechte herausgestellt haben, konnte jedoch das Potenzial dieser Verordnungen im Bereich des Fluggastschutzes nicht in vollem Maße ausgeschöpft werden. Um eine wirksamere, effizientere und durchgängige Anwendung der Fluggastrechte in der Union zu erreichen, sind eine Reihe von Anpassungen am geltenden Rechtsrahmen vorzunehmen. Dies wurde im Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ unterstrichen, in dem Maßnahmen angekündigt wurden, die einen Katalog gemeinsamer Rechte für die Reisenden, darunter auch Flugreisende, und eine adäquate Durchsetzung dieser Rechte gewährleisten sollen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lufttransportdienste sind Dienstleistungen, die vom Fluggast vorausbezahlt sind und direkt oder indirekt vom Steuerzahler subventioniert werden. Flugscheine sollten daher als „resultierende Verträge“ betrachtet werden, bei denen die Fluggesellschaften die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mit größter Sorgfalt garantieren.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, bedarf es einer genaueren Definition des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“, die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann) Rechnung trägt. Die Definition sollte durch eine <STRING STRIKE="on">nicht</STRING> erschöpfende Liste näher präzisiert werden, in der klar angegeben ist, welche Umstände als außergewöhnlich anzusehen sind <STRING STRIKE="on">und welche nicht</STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission sollte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste gegebenenfalls zu ergänzen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-173/07 (Emirates) ist der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Beförderungsvorgang im Luftverkehr handelt, der eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollten nun der Begriff „Flug“ und die damit zusammenhängenden Ausdrücke „Anschlussflug“ und „Reise“ klar bestimmt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>In der Rechtssache C-22/11 (Finnair) hat der Gerichtshof <STRING STRIKE="on">der Europäischen Union</STRING> entschieden, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ dahin auszulegen ist, dass er sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen, z. B. betrieblichen Gründen. <STRING STRIKE="on">In Anbetracht dieser Bestätigung besteht kein Anlass, die aktuelle</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Bestimmung des Begriffs „Nichtbeförderung“ <STRING STRIKE="on">zu ändern</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte auch Fälle umfassen, in denen die planmäßige Abflugzeit auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wurde und ein Fluggast aus diesem Grund den Flug verpasst</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch für Fluggäste, die ihren Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht haben. Allerdings sollte klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen, die sich insbesondere aus der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 90/314/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).</FIELD></FOOTNOTE> ergeben, nicht zulässig ist. Die Fluggäste sollten die Wahl haben, auf welche Rechtsvorschrift sie ihre Forderungen stützen, jedoch nicht auf der Grundlage beider Rechtsvorschriften Ausgleichsleistungen für dasselbe Problem beanspruchen können. <STRING STRIKE="on">Die Fluggäste sollten von der Art und Weise, wie die Luftfahrtunternehmen und die Reiseveranstalter diese Forderungen untereinander aufteilen, nicht betroffen sein.</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter sollten den Fluggästen die Nachweise zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um ihre Forderungen unverzüglich anzumelden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Um das Schutzniveau zu verbessern, sollte Fluggästen auf <STRING STRIKE="on">dem Rückflug</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Flugabschnitt</STRING></STRING> eines für Hin- und Rückflug geltenden Flugscheins die Beförderung nicht deshalb verweigert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen</STRING></STRING>, weil sie <STRING STRIKE="on">den Hinflug</STRING> nicht <STRING STRIKE="on">angetreten</STRING> haben.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Derzeit müssen Fluggäste mitunter eine Verwaltungsgebühr wegen falscher Schreibung ihres Namens entrichten. <STRING STRIKE="on">Zumutbare</STRING> Berichtigungen von Buchungsfehlern sollten unentgeltlich vorgenommen werden, sofern sie nicht die Flugzeiten, das Datum, die Flugroute oder den Fluggast betreffen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Es sollte deutlich gemacht werden, dass bei Annullierung eines Fluges der Fluggast zwischen Erstattung des Flugpreises, anderweitiger Fortsetzung der Reise oder Beförderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">später am selben Tag oder</STRING></STRING> zu einem späteren Zeitpunkt auswählen kann und nicht das Luftfahrtunternehmen darüber entscheidet.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Luftfahrtunternehmen sollten verpflichtet sein, bei einer Stornierung seitens des Fluggastes die bereits gezahlten Steuern unentgeltlich zurückzuerstatten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn sich der Fluggast im Rahmen einer Vereinbarung für eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sollten An - und Abreisekosten für den entfallenen Flug grundsätzlich vollumfänglich erstattet werden. Hierzu sollten grundsätzlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxikosten und Parkgebühren im Parkhaus am Flughafen gehören.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In einem wirksamen Regelwerk für Fluggastrechte ist die finanzielle Absicherung von Fluggästen bei Ausfall eines Luftfahrtunternehmens ein zentrales Element. Zur Stärkung der Absicherung von Fluggästen im Falle der Streichung von Flügen infolge der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens oder der Aussetzung der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens aufgrund des Entzugs seiner Betriebsgenehmigung sollten Luftfahrtunternehmen verpflichtet sein, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Rückerstattung oder der Rücktransport der Fluggäste sichergestellt ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch die Einrichtung eines Garantiefonds oder eines verbindlichen Versicherungssystems könnte zum Beispiel sichergestellt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bei einer Annullierung des Flugs infolge seiner Insolvenz oder infolge der Einstellung seines Flugbetriebs aufgrund des Entzugs der Betriebsgenehmigung die Kosten erstatten oder für ihre Rückreise sorgen kann.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Flughäfen und ihre Nutzer</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzer</STRING></STRING> wie Luftfahrtunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Bodenabfertigungsunternehmen, Flugsicherungsdienste</STRING></STRING> und <STRING STRIKE="on">Bodenabfertigungsunternehmen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützungsdienstleister für Fluggäste mit Behinderungen und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität</STRING></STRING> sollten <STRING STRIKE="on">zusammenarbeiten </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Flughafennutzern ergreifen</STRING></STRING>, um die Auswirkungen mehrfacher Flugunterbrechungen auf die Fluggäste gering zu halten und für ihre Betreuung und anderweitige Beförderung zu sorgen. Zu diesem Zweck <STRING STRIKE="on">sollten</STRING> <STRING STRIKE="on">sie</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte das Flughafenleitungsorgan</STRING></STRING> für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine angemessene Koordinierung mittels eines ordnungsgemäßen Notfallplans für</STRING></STRING> solche Fälle <STRING STRIKE="on">Notfallpläne erstellen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden</STRING></STRING> bei der Ausarbeitung dieser Pläne zusammenarbeiten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Plan sollte von den nationalen Durchsetzungsstellen geprüft werden, die bei Bedarf Anpassungen verlangen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftfahrtunternehmen sollten Verfahren und koordinierte Maßnahmen festlegen, um festsitzende Fluggäste angemessen zu informieren. Solche Verfahren sollten klare Hinweise enthalten, welche Stelle an jedem Flughafen für die Betreuung, die Unterstützung, die anderweitige Beförderung oder die Rückerstattung zuständig ist. Zudem sollten die Vorgehensweisen und Bedingungen für die Bereitstellung solcher Leistungen geregelt sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Fluggästen bei Flugunterbrechungen oder bei Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Gepäckstücken Unterstützungsleistungen zu erbringen, sollten Luftfahrtunternehmen in den Flughäfen Anlaufstellen einrichten, an denen ihr Personal oder von ihnen beauftragte Dritte den Fluggästen die nötigen Informationen über ihre Rechte, einschließlich Beschwerdeverfahren bereitstellen und sie dabei unterstützen, sofortige Maßnahmen ergreifen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollte im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, </STRING></STRING>ausdrücklich einen Ausgleichsanspruch für Fluggäste vorsehen, die von großen Verspätungen betroffen sind. Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem</STRING></STRING> den finanziellen Auswirkungen auf die Luftfahrtbranche Rechnung zu tragen <STRING STRIKE="on">und eine daraus resultierende Zunahme der Annullierungen zu verhindern</STRING>, sollte <STRING STRIKE="on">gleichzeitig</STRING> die einen Ausgleichsanspruch begründende Verspätungsdauer erhöht werden. <STRING STRIKE="on">Damit</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Erhöhung sollte dazu führen, dass </STRING></STRING>für die innerhalb der EU reisenden Bürger einheitliche Ausgleichsregelungen gelten<STRING STRIKE="on">,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING STRIKE="on">sollte bei allen Reisen innerhalb der Union dieselbe Verspätungsdauer gelten, während</STRING> <STRING STRIKE="on">sie</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichzeitig sollte die Verspätungsdauer</STRING></STRING> bei Reisen aus/nach Drittländern von der Entfernung <STRING STRIKE="on">abhängen sollte </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhöht</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING>, um den betrieblichen Schwierigkeiten, mit denen die Luftfahrtunternehmen beim Umgang mit Verspätungen auf weit entfernten Flughäfen konfrontiert sind, Rechnung zu tragen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Was die Höhe der Ausgleichszahlungen betrifft, sollte bei der gleichen Flugentfernung immer derselbe Betrag gelten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich festgehalten werden, dass Änderungen der Flugzeiten ähnliche Folgen für die Fluggäste haben wie große Verspätungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Nichtbeförderung</STRING></STRING> und daher vergleichbare Ausgleichsansprüche begründen sollten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Fluggäste, die einen Anschlussflug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgrund einer Flugplanänderung oder Verspätung</STRING></STRING> verpassen, sollten während der Wartezeit auf anderweitige Beförderung angemessen betreut werden. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-11/11 (Air France/Folkerts)</STRING></STRING> sollten diese Fluggäste auf ähnlicher Grundlage wie die Fluggäste verspäteter oder annullierter Flüge ausgleichsberechtigt sein, da auch sie ihr Endziel mit Verspätung erreichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundsätzlich sollte das Luftfahrtunternehmen, das die Flugplanänderung oder die Verspätung verursacht hat, verpflichtet sein, für Unterstützung und eine anderweitige Beförderung zu sorgen. Um jedoch die finanzielle Belastung für das betroffene Luftfahrtunternehmen abzumildern, sollte die Ausgleichszahlung an die betroffenen Fluggäste in einem Verhältnis zur Verspätung des vorhergehenden Anschlussfluges am Umsteigepunkt stehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die aufgrund einer durch Flughafenabfertigungsdienste verursachte Verspätung einen Anschlussflug verpassen, sollten angemessen betreut werden, während sie auf anderweitige Beförderung warten. Diese Fluggäste sollten vom Flughafenleitungsorgan in gleicher Weise Ausgleichszahlungen fordern können wie Fluggäste, deren Flüge sich verspäten oder vom Luftfahrtunternehmen gestrichen werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Um den Fluggastschutz zu verbessern, sollte klargestellt werden, dass von Verspätungen betroffene Fluggäste Anspruch auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen haben, gleich ob sie sich noch im Flughafengebäude oder bereits im Luftfahrzeug befinden. Da sie in letzterem Fall die im Flughafengebäude verfügbaren Dienstleistungen jedoch nicht nutzen können, sollten ihre Rechte auf Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse und das Verlassen des Luftfahrzeugs gestärkt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Entscheidet sich ein Fluggast für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, machen die Luftfahrtunternehmen dies häufig von der Verfügbarkeit freier Plätze auf ihren Flügen abhängig und enthalten ihren Fluggästen damit die Möglichkeit vor, mit alternativen Verkehrsdiensten schneller befördert zu werden. Die Luftfahrtunternehmen sollten daher verpflichtet werden, nach einer bestimmten Zeit eine anderweitige Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder anderen Verkehrsträgern anzubieten, wenn dadurch die Reise eher fortgesetzt werden kann. Anderweitige Beförderungen sollten von der Verfügbarkeit freier Plätze abhängen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Im Fall außergewöhnlicher Umstände von langer Dauer müssen die Luftfahrtunternehmen derzeit unbeschränkt für die Unterbringung ihrer Fluggäste aufkommen. <STRING STRIKE="on">Wegen des Fehlens einer absehbaren zeitlichen Beschränkung kann diese Ungewissheit die finanzielle Stabilität des Luftfahrtunternehmens erheblich gefährden. </STRING>Die Luftfahrtunternehmen sollten <STRING STRIKE="on">daher</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jedoch</STRING></STRING> die Betreuungsleistungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinsichtlich der Dauer der Unterbringung sowie – wenn sich die Fluggäste selbst um ihre Unterbringung kümmern – hinsichtlich der Kosten und Betreuung</STRING></STRING> nach einer bestimmten Zeit einschränken können. Darüber hinaus sollte durch Notfallplanungen und schnellere anderweitige Beförderungen das Risiko, dass Fluggäste über einen langen Zeitraum festsitzen, gemindert werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P><STRING STRIKE="on">Bei bestimmten Flugverkehrsdiensten von geringem Umfang hat sich die Umsetzung einiger Fluggastrechte, insbesondere des Anspruchs auf Unterbringung, gemessen an den Einnahmen der Luftfahrtunternehmen als unverhältnismäßig herausgestellt. Bei Kurzstreckenflügen mit kleinen Luftfahrzeugen sollte daher die Verpflichtung, für die Unterbringung aufzukommen, nicht gelten, wenngleich die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste bei der Suche einer solchen Unterbringung unterstützen sollten.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 21]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Behinderte Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und andere Personen mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen, haben unter Umständen größere Schwierigkeiten, sich im Fall einer Flugunterbrechung um eine Unterbringung zu kümmern. Diese Kategorien von Fluggästen sollten daher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt</STRING></STRING> von den Beschränkungen des Rechts auf Unterbringung, die im Fall außergewöhnlicher Umstände <STRING STRIKE="on">oder bei regionalen Flugverkehrsdiensten</STRING> vorgesehen sind, ausgenommen werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verlangt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität von einem Betreuer begleitet werden, sollten Betreuer von der Zahlung der Flughafengebühr befreit werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Dienstleistungserbringer sollten sicherstellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Behinderungen das Recht haben, an Bord jederzeit kostenlos sicherheitsgeprüfte Atemgeräte benutzen dürfen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und Vertreterorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität eine Liste mit genehmigten medizinischen Sauerstoffgeräten aufstellen, wobei die Sicherheitserfordernisse gebührend berücksichtigt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Für den Umfang an großen Verspätungen und annullierten Flügen in der EU sind nicht allein die Luftfahrtunternehmen verantwortlich. Um allen Akteuren der Flugverkehrskette Anreize zu bieten, effiziente und zeitgerechte Lösungen zu finden, um die mit großen Verspätungen und Annullierungen verbundenen Unannehmlichkeiten für die Fluggäste zu mindern, sollten die Luftfahrtunternehmen das Recht haben, bei Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, Regress zu nehmen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Fluggäste sollten nicht nur über die ihnen bei einer Flugunterbrechung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Flugplanänderung oder einer Nichtbeförderung</STRING></STRING> zustehenden Rechte korrekt informiert, sondern auch über die Gründe der Unterbrechung angemessen unterrichtet werden, sobald diese Informationen vorliegen. Diese Unterrichtung sollte auch dann erfolgen, wenn der Fluggast den Flugschein über einen in der Union niedergelassenen Vermittler erworben hat. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ferner sollten die Fluggäste über die einfachsten und schnellsten Verfahren im Hinblick auf Forderungen und Beschwerden unterrichtet werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihre Rechte geltend machen können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Zur besseren Durchsetzung der Fluggastrechte sollte die Rolle der nationalen Durchsetzungsstellen genauer definiert und von der Bearbeitung individueller Fluggastbeschwerden klar abgegrenzt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die nationalen Durchsetzungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Durchsetzung dieser Verordnung zu unterstützen, sollten Luftfahrtunternehmen ihnen entsprechende Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einhaltung aller einschlägigen Artikel der Verordnung zur Verfügung stellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da die gewerbliche Luftfahrt ein integrierter Unionsmarkt ist, sind Maßnahmen zur gesicherten Durchsetzung der Verordnung auf Ebene der Union wirkungsvoller, wenn die Kommission stärker beteiligt ist. Insbesondere sollte die Kommission durch die Veröffentlichung einer Liste von Luftfahrtunternehmen, die die Verordnung systematisch missachten, die Flugreisenden besser aufklären, was die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Luftfahrtunternehmen betrifft.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Fluggäste sollten über die einschlägigen Verfahren für die Einreichung von Forderungen und Beschwerden bei Luftfahrtunternehmen hinreichend informiert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie auf die diesbezüglichen Fristen, insbesondere</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die des Artikels 16a Absatz 2, hingewiesen </STRING></STRING>werden und <STRING STRIKE="on">innerhalb einer angemessenen Zeit</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> so zeitnah wie möglich</STRING></STRING> eine Antwort erhalten. Darüber hinaus sollten die Fluggäste die Möglichkeit haben, sich auf außergerichtlichem Weg gegen Luftfahrtunternehmen zu beschweren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten für Fälle, in denen für Konflikte zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen keine Lösung gefunden wird, gut gerüstete Vermittlungsdienste vorsehen.</STRING></STRING> Da es sich bei dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf um ein anerkanntes Grundrecht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handelt, sollte der Zugang der Fluggäste zu den Gerichten durch solche Maßnahmen allerdings weder verhindert noch erschwert werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu diesem Zweck sollten die Fluggäste grundsätzlich alle Anschriften und Kontaktdaten der in den einzelnen Ländern mit der Durchführung der entsprechenden Verfahren betrauten Stellen erhalten. Um für eine einfache, schnelle und kostengünstige Abwicklung von Ansprüchen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu sorgen, sollte insbesondere auf die online verfügbaren und alternativen Formen der Streitbeilegung sowie auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen hingewiesen werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einer Forderung sollte stets eine Beschwerde vorangehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>In der Rechtssache C-139/11 (Moré vs. KLM) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass sich die Fristen für Schadensersatzklagen nach den nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten richten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Was außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren betrifft, werden im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Fristen festgelegt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Ein regelmäßiger Informationsfluss zwischen der Kommission und den nationalen Durchsetzungsstellen würde der Kommission die Möglichkeit geben, diese Stellen besser zu überwachen und zu koordinieren und sie zu unterstützen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE>, ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Für den Erlass von Durchführungsbeschlüssen über den Inhalt der Tätigkeitsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, sollte es möglich sein, den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, auf der Grundlage der Arbeit der nationalen Durchsetzungsstellen und von Gerichtsurteilen zu klären. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit den nationalen Durchsetzungsstellen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Damit bei Beschädigung oder Verlust von Mobilitätshilfen der volle Wert erstattet wird, <STRING STRIKE="on">sollten</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">informieren</STRING></STRING> die Luftfahrtunternehmen <STRING STRIKE="on">Personen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Flughafenabfertigungsdienste Fluggäste</STRING></STRING> mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behinderungen oder</STRING></STRING> eingeschränkter Mobilität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Buchung und noch einmal bei der Abfertigung über</STRING></STRING> die Gelegenheit <STRING STRIKE="on">bieten, unentgeltlich</STRING> eine besondere Interessenserklärung abzugeben, die es ihnen nach dem Montrealer Übereinkommen ermöglicht, vollständigen Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung zu verlangen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Luftfahrtunternehmen müssen die Fluggäste bei der Buchung der Flugscheine auf die Existenz dieser Erklärung und die sich daraus ergebenden Rechte hinweisen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Unter den Fluggästen herrscht mitunter Unklarheit über Abmessungen, Gewicht und Anzahl der Gepäckstücke, die mit an Bord genommen werden dürfen. Damit die Fluggäste über die für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck geltenden Freimengen ihres Flugscheins informiert sind, sollten die Luftfahrtunternehmen bei der Buchung und am Flughafen diese Freimengen eindeutig angeben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Musikinstrumente sollten, <STRING STRIKE="on">soweit dies möglich ist, als</STRING> Kabinengepäck zugelassen und andernfalls <STRING STRIKE="on">nach Möglichkeit</STRING> unter geeigneten Bedingungen im Frachtraum des Luftfahrzeugs befördert werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit die Fluggäste beurteilen können, ob ihr Instrument als Kabinengepäck geeignet ist, sollten die Luftfahrtunternehmen sie über die Größe der Aufbewahrungsmöglichkeiten informieren. </STRING></STRING>Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 sollte entsprechend geändert werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 verankerten Fluggastrechte zu gewährleisten, sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten nationalen Durchsetzungsstellen auch die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 bestehenden Rechte überwachen und durchsetzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Angesichts der kurzen Beschwerdefristen für verloren gegangenes, beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte an jedem Flughafen ein besonderer Gepäckschadendienst eingerichtet werden, der den Fluggästen die Möglichkeit bietet, bei der Ankunft Beschwerde einzureichen. Zu diesem Zweck</STRING></STRING> sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen <STRING STRIKE="on">die Möglichkeit bieten, mittels eines am Flughafen verfügbaren Formulars Beschwerde einzureichen </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in allen Unionsamtssprachen ein Beschwerdeformular zur Verfügung stellen</STRING></STRING>. Dabei kann es sich auch um eine Schadensanzeige in Form des so genannten „Property Irregularity Report“ (PIR) handeln. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist hinfällig geworden, da Versicherungsfragen nun durch die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> 	Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> geregelt werden. Er sollte daher gestrichen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge gemäß der Überprüfung, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) 2009 nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorgenommen hat, angepasst werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Um die kontinuierliche Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und dem Montrealer Übereinkommen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge zu ändern, wenn diese von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens angepasst werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Diese Verordnung sollte die Grundrechte sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze wahren; hierzu gehören unter anderem der Verbraucherschutz, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Verbot jeglicher Form von Diskriminierung und die Integration von Menschen mit Behinderung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Flugastschutz auch jenseits der Unionsgrenzen zu verbessern, sollten Fluggastrechte laufend Gegenstand bilateraler und internationaler Vereinbarungen sein.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spezielle Einrichtungen für schwerbehinderte Fluggäste, die Umkleidekabinen und Toilettenanlagen (sog. „changing places“) benötigen, sollten dem Fluggast auf allen Unionsflughäfen mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als einer Million Fluggästen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(35c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Durchsetzungsstellen verfügen nicht immer über die erforderlichen Befugnisse, um den wirksamen Schutz der Fluggastrechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die nationalen Durchsetzungsstellen mit ausreichenden Befugnissen ausstatten, um Verstöße zu ahnden und Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Unternehmen zu lösen. Die nationalen Durchsetzungsstellen sollten alle eingehenden Beschwerden umfassend untersuchen</STRING></STRING> –<STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird wie folgt geändert:</STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-1. 	In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„d) 	Herabstufung;”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-1a. 	In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„e) 	verpasster Anschlussflug;”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-1b. 	Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 174/Rev]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 2 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Begriffsbestimmung unter Buchstabe c erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>‚Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft’ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> erteilt wurde;</P><P>__________________</P><P>*	Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, s. 3).<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">”</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Begriffsbestimmung unter Buchstabe d erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„‚Veranstalter’ <STRING STRIKE="on">eine</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Person <STRING STRIKE="on">im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder</STRING></STRING>über <STRING STRIKE="on">Pauschalreisen</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">ABl. C 158 vom 23.6.1990, S. 59.</STRING></FIELD></FOOTNOTE> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet</STRING></STRING>;’<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe g erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„g) 	‚Buchung’ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Nachweis verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Veranstalter akzeptiert und registriert wurde;”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Die Begriffsbestimmung unter Buchstabe i erhält folgende Fassung:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>‚Person <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Behinderungen oder </STRING></STRING>mit eingeschränkter Mobilität<STRING BOLD="on">’</STRING> jede Person <STRING STRIKE="on">im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>Buchstabe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> j erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„j) 	‚Nichtbeförderung</STRING></STRING><STRING BOLD="on">’</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich in den unter Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Ein Flug, dessen planmäßige Abflugzeit vorverlegt wurde, sodass der Fluggast den betroffenen Flug verpasst, gilt als Flug, für den dem Fluggast die Beförderung verweigert wird;”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Die Bestimmung des Begriffs ‚Annullierung’ unter Buchstabe l wird um folgenden Satz ergänzt:<CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>Ein Flug, bei dem das Luftfahrzeug gestartet ist <STRING STRIKE="on">und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> anschließend jedoch<STRING STRIKE="on">, aus welchem Grund auch immer, auf einem anderen Flughafen als dem Zielflughafen landen oder</STRING> zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bei dem die Passagiere des betroffenen Luftfahrzeugs auf andere Flüge verlegt wurden</STRING></STRING>, gilt als annullierter Flug.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Folgende Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„m)	‚außergewöhnliche Umstände’ Umstände, die <STRING STRIKE="on">aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">außerhalb der Kontrolle der</STRING></STRING> Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und <STRING STRIKE="on">von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">außerhalb der Verpflichtungen der einzuhaltenden anwendbaren Sicherheitsregeln</STRING></STRING>. Für die Zwecke dieser Verordnung <STRING STRIKE="on">schließen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> außergewöhnliche Umstände <STRING STRIKE="on">auch die im</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf die in </STRING></STRING>Anhang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> aufgeführten Umstände <STRING STRIKE="on">ein </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begrenzt</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>n)</SYMBOL>‚Flug’ einen Beförderungsvorgang im Luftverkehr zwischen zwei Flughäfen; Zwischenlandungen zu rein technischen oder betrieblichen Zwecken werden dabei nicht berücksichtigt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>o)</SYMBOL>‚Anschlussflug’ einen Flug, der dazu dient, einen Fluggast im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und/oder auf Grundlage einer einzigen Buchungsreferenz</STRING></STRING> an einen Umsteigepunkt zu befördern, um von dort einen anderen Flug anzutreten, oder <STRING STRIKE="on">je nach Kontext</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls im Sinne von Artikel 6a</STRING></STRING> jener andere vom Umsteigepunkt abgehende Flug;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>p)</SYMBOL>‚Reise’ einen Flug oder eine Abfolge von Anschlussflügen, die den Fluggast entsprechend dem Beförderungsvertrag von einem Ausgangsflughafen an sein Endziel befördern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>q)</SYMBOL>‚Flughafen’ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>r)</SYMBOL>‚Flughafenleitungsorgan’ eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß ihren Befugnissen</STRING></STRING> die Koordinierung <STRING STRIKE="on">und Überwachung</STRING> der <STRING STRIKE="on">Tätigkeiten der</STRING> verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>s)</SYMBOL>‚Flugscheinpreis’ den kompletten Preis eines Flugscheins, einschließlich des Beförderungstarifs und aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die für alle im Flugschein eingeschlossenen fakultativen und nicht fakultativen Dienstleistungen entrichtet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter die Kosten der Abfertigung, der Flugscheinlieferung und der Ausstellung der Bordkarte, des Mitführens von Gepäck mit einem minimalen zulässigen Gewicht sowie von Handgepäck, aufgegebenem Gepäck und unentbehrlichen Gegenständen und alle Kosten im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, wie etwa Kreditkartengebühren. Der vorab veröffentlichte Flugscheinpreis entspricht dem endgültigen zu entrichtenden Flugscheinpreis</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>t)</SYMBOL>‚Flugpreis’ den Wert, der sich durch Multiplikation des Flugscheinpreises mit dem Quotienten aus Flugentfernung und Gesamtentfernung der im Flugschein eingeschlossenen Reise(n) ergibt; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist der Flugscheinpreis nicht bekannt, entspricht die Rückerstattungssumme dem Zuschlag, der für einen Premium-Sitz auf dem Flug bezahlt wurde;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>u)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚</STRING></STRING>Abflugzeit’ den Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug die Abflugposition verlässt, entweder durch Pushback oder mit eigener Kraft (Off-Block-Zeit);</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚</STRING></STRING>Ankunftszeit’ der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug seine Ankunftsposition erreicht und die Parkbremsen gesetzt wurden (In-Block-Zeit);</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>w)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚</STRING></STRING>Verspätung auf der Rollbahn’ die Zeit, die sich das Luftfahrzeug entweder beim Abflug zwischen dem <STRING STRIKE="on">Beginn</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschluss</STRING></STRING> des Einstiegs der Fluggäste und der Startzeit oder bei der Ankunft zwischen der Landung und dem Beginn des Ausstiegs der Fluggäste am Boden befindet;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚</STRING></STRING>Nacht’ den Zeitraum zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>y)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚</STRING></STRING>Kind ohne Begleitung’ ein ohne begleitenden Elternteil oder autorisierte Begleitperson reisendes Kind, für dessen Betreuung das Luftfahrtunternehmen gemäß seinen veröffentlichten Bestimmungen die Verantwortung übernommen hat;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ya)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚Verspätung bei der Ankunft</STRING></STRING><STRING BOLD="on">’</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Zeitdifferenz zwischen der auf dem Flugschein des Fluggastes vermerkten Zeit, zu der der Flug ankommen sollte, und der tatsächlichen Ankunftszeit. Ein Flug, bei dem das Luftfahrzeug gestartet ist, anschließend jedoch zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und zu einem späteren Zeitpunkt erneut startet, gilt als bei der Ankunft verspätet. Gleichermaßen gilt ein Flug, der umgeleitet wurde, jedoch schließlich sein Endziel oder einen Flughafen in der näheren Umgebung des Endziels erreicht, als bei der Ankunft verspätet</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>yb)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚anderweitige Beförderung’ ein alternatives Beförderungsangebot ohne Preisaufschlag, das es dem Fluggast ermöglicht, sein Endziel zu erreichen;”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Artikel 3 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 und im Fall einer Flugplanänderung gemäß Artikel 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder im Fall eines Anschlussflugs gemäß Artikel 6a</STRING></STRING> – sich<STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING><LIST LEVEL="2" TYPE="DASH"><ITEM LEVEL="2"><SYMBOL>—</SYMBOL>wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Veranstalter oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden</ITEM></LIST></ITEM></LIST></P><P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">oder, falls keine Zeit angegeben wurde,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>von einem Luftfahrtunternehmen oder Veranstalter von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>aa)</SYMBOL>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, darunter Kinder unter zwei Jahren, für die kein eigener Sitz gebucht wurde. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 4 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(4) 	Unbeschadet Artikel 8 Absatz 6 gilt diese Verordnung nur für Fluggäste, die mit motorisierten Starrflügelflugzeugen befördert werden. Wird jedoch ein Teil der Reise gemäß <STRING STRIKE="on">dem</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem einzigen</STRING></STRING> Beförderungsvertrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und aufgrund einer einzigen Reservierung</STRING></STRING> mit einem anderen Verkehrsträger oder per Hubschrauber durchgeführt, so gilt <STRING STRIKE="on">diese Verordnung</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6a</STRING></STRING> für die gesamte Reise, <STRING STRIKE="on">und der Teil der Reise, der mit einem anderen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern der andere</STRING></STRING> Verkehrsträger <STRING STRIKE="on">durchgeführt wird, gilt</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Beförderungsvertrag angegeben ist. Das Luftfahrtunternehmen ist weiterhin</STRING></STRING> für die <STRING STRIKE="on">Zwecke</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung</STRING></STRING> dieser Verordnung <STRING STRIKE="on">als Anschlussflug </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf die gesamte Reise verantwortlich</STRING></STRING>.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Absatz 6 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(6) 	Diese Verordnung gilt auch für Fluggäste, die aufgrund von Pauschalreiseverträgen befördert werden, lässt allerdings die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Die Fluggäste sind berechtigt, <STRING STRIKE="on">Forderungen</STRING> nach dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an das Luftfahrtunternehmen</STRING></STRING> und nach der Richtlinie 90/314/EWG <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an den Reiseveranstalter Forderungen</STRING></STRING> geltend zu machen, dürfen allerdings für denselben Sachverhalt keine Ansprüche auf der Grundlage beider Rechtsvorschriften kumulieren, wenn die Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen die Annullierung oder Verspätung einer Pauschalreise andere Gründe als die Annullierung oder Verspätung des Fluges hat.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 4 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>—a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1) 	Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen werden über ihre Rechte gemäß Artikel 14 Absatz 2 informiert, in Übereinstimmung mit Artikel 8 unterstützt, und in Fällen, in denen die vereinbarte Abflugzeit mindestens zwei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit liegt, bietet das ausführende Luftfahrtunternehmen den Passagieren in Übereinstimmung mit Artikel 9 Betreuung an, wobei die Unterstützungsleistungen und Betreuung zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING><CITATION><P><STRING STRIKE="on">‚3. Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8. Entscheidet sich der Fluggast für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und liegt die Abflugzeit mindestens zwei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9.’</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3a) 	Die Luftfahrtunternehmen oder ihre Vermittler dürfen die Beförderung auf Inlandflügen nicht aufgrund ungültiger Dokumentation verweigern, wenn der Fluggast seine Identität anhand von Dokumenten nachweist, die im Abflugland gesetzlich vorgeschrieben sind.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 169]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgende zwei Absätze werden angefügt:<CITATION><P>„(4) 	Die <STRING STRIKE="on">Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Rückflugscheine, wenn einem Fluggast</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beförderung der Fluggäste</STRING></STRING> auf dem Rückflug <STRING STRIKE="on">die Beförderung</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– der aus einem oder mehreren Flügen bestehen kann – darf nicht mit der Begründung</STRING></STRING> verweigert <STRING STRIKE="on">wird, weil</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden, dass</STRING></STRING> er/sie den Hinflug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Hin- und Rückflugscheins</STRING></STRING> nicht angetreten oder dafür keine zusätzliche Gebühr entrichtet hat. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sollte Fluggästen die Beförderung gegen ihren Willen verweigert werden, gelten die Absätze 1 und 2. Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 unverzüglich erbringen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der erste Unterabsatz dieses Absatzes gilt nicht, wenn der Flugschein mehrere Flüge umfasst und Fluggästen die Beförderung verweigert wird, weil die Beförderung nicht auf allen Einzelflügen genutzt wird oder nicht in der im Flugschein aufgeführten vereinbarten Abfolge genutzt wird.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P>Meldet der Fluggast oder ein in seinem Namen handelnder Vermittler <STRING STRIKE="on">einen</STRING> Fehler in der Namensschreibung eines oder mehrerer Fluggäste desselben Beförderungsvertrags, <STRING STRIKE="on">der</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> zu einer Nichtbeförderung führen <STRING STRIKE="on">kann </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>, so berichtigt das Luftfahrtunternehmen <STRING STRIKE="on">dies</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Fehler</STRING></STRING> bis 48 Stunden vor dem Abflug mindestens einmal ohne zusätzliche Gebühr für den Fluggast oder den Vermittler, sofern ihm dies aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften nicht untersagt ist.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5a) 	Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch, wenn der Fluggast den Flug aus folgenden Gründen verpasst:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Flug ist vor der planmäßigen Abflugzeit gestartet, der Fluggast hat sich jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 rechtzeitig am Flughafen eingefunden; oder </STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die planmäßige Abflugzeit des Flugs wurde vorverlegt, ohne dass der Fluggast mindestens 24 Stunden vorher darüber informiert wurde. Die Beweislast für die rechtzeitige Unterrichtung des Fluggastes über die Änderung der planmäßigen Abflugzeit trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 unverzüglich erbringen.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Artikel 5 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:<CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">„a) 	vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Erstattung des Flugpreises, anderweitige Fortsetzung der Reise oder Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">am selben oder an einem anderen Tag</STRING></STRING> gemäß Artikel 8 zur Auswahl angeboten,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>vom ausführenden Luftfahrtunternehmen im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit mindestens zwei Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und”</ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2) 	Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen oder vom Veranstalter umfassende Informationen über ihre Rechte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und über eine mögliche anderweitige Beförderung.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Absatz 3 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(3) 	Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht <STRING STRIKE="on">und sich die Annullierung auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären</STRING>. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weist das Luftfahrtunternehmen nicht in schriftlicher Form außergewöhnliche Umstände nach, so muss es die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 zahlen. </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Pflicht der Luftfahrtunternehmen, den Fluggästen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung anzubieten, wird vom ersten Unterabsatz nicht berührt.</STRING></STRING>”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Folgender Absatz 5 wird angefügt:<CITATION><P>„(5) 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit Blick</STRING></STRING> auf <STRING STRIKE="on">Flughäfen, die zumindest in den vorangegangenen drei Jahren mindestens drei Millionen Fluggäste jährlich zu verzeichnen hatten, gewährleistet das Flughafenleitungsorgan die Koordinierung der Aktivitäten des Flughafens und der Flughafennutzer, vor allem der Luftfahrtunternehmen und Bodenabfertigungsunternehmen, durch einen angemessenen Notfallplan für mögliche Situationen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Möglichkeit</STRING></STRING> mehrfacher Flugausfälle und/oder -verspätungen, bei denen eine erhebliche Anzahl von Fluggästen am Flughafen festsitzen können<STRING STRIKE="on">;</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">–</STRING></STRING> dies schließt auch die Insolvenz von Luftfahrtunternehmen oder den Entzug ihrer Betriebsgenehmigung ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– sollten die Flughafenleitungsorgane von Unionsflughäfen, die in den vorangegangenen drei Jahren mindestens 1,5 Mio</STRING></STRING>. <STRING STRIKE="on">Der Notfallplan wird erstellt, um</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fluggästen jährlich zu verzeichnen hatten, für</STRING></STRING> eine angemessene <STRING STRIKE="on">Information und Unterstützung der festsitzenden Fluggäste zu gewährleisten. Das Flughafenleitungsorgan übermittelt der nach Artikel 16 benannten nationalen Durchsetzungsstelle den Notfallplan und seine etwaigen Änderungen. Auf Flughäfen mit einem geringeren Fluggastaufkommen unternimmt das Flughafenleitungsorgan alle zumutbaren Anstrengungen, um die Flughafennutzer zu koordinieren und festsitzende Fluggäste in solchen Situationen zu unterstützen und zu informieren </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Koordinierung mittels eines ordnungsgemäßen Notfallplans sorgen</STRING></STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Notfallplan wird von dem Flughafenleitungsorgan in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern – insbesondere den Luftfahrtunternehmen, den Bodenabfertigungsunternehmen, den Flugsicherungsdiensten, den Einzelhandelsgeschäften am Flughafen und den Unterstützungsdienstleistern für Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität  – und gegebenenfalls unter Mitwirkung der entsprechenden nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Organisationen erstellt.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Flughafenleitungsorgan übermittelt der nach Artikel 16 benannten nationalen Durchsetzungsstelle den Notfallplan und seine etwaigen Änderungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Durchsetzungsstelle sowohl über die Fähigkeit als auch über die Mittel verfügt, die Notfallpläne wirksam umsetzen und gegebenenfalls anpassen zu können.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Flughäfen mit einem geringeren Fluggastaufkommen unternimmt das Flughafenleitungsorgan alle zumutbaren Anstrengungen, um die Flughafennutzer zu koordinieren und festsitzende Fluggäste in solchen Situationen zu unterstützen und zu informieren.</STRING></STRING>”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 66]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz 5a wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5a) 	Zum einen dürfen sich die Luftfahrtunternehmen ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht entziehen, zum anderen wird der in Absatz 5 vorgesehene Notfallplan erstellt, in dessen Rahmen gegebenenfalls koordinierte Maßnahmen festgelegt werden, um die Bereitstellung angemessener Informationen und Unterstützungsleistungen für festsitzende Fluggäste, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, sicherzustellen, vor allem im Hinblick auf:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bereitstellung von Informationen für Fluggäste, die am Flughafen festsitzen oder auf dem Weg dorthin sind, um ihre Flugreise anzutreten;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bereitstellung einer Unterkunft vor Ort, falls aufgrund der hohen Anzahl der festsitzenden Fluggäste keine Unterbringung in Hotels möglich ist;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bereitstellung von Informationen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste, die von den in Artikel 9 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Beschränkungen betroffen sind;</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine kostengünstige oder unentgeltliche anderweitige Beförderung der festsitzenden Fluggäste durch alternative Luftfahrtunternehmen und Verkehrsträger, falls das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 67]</STRING></ITEM></LIST></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>cb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz 5b wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5b) 	Die Luftfahrtunternehmen sollen ausführliche Verfahren entwickeln und umsetzen, die ihnen vor allem im Fall von Verspätungen, Annullierungen, Nichtbeförderungen, massiven Störungen im Flugverkehr und Insolvenz eine wirksame und konsequente Einhaltung dieser Verordnung ermöglichen. Diese Verfahren enthalten klare Angaben zur Kontaktperson des Luftfahrtunternehmens an jedem Flughafen, in deren Verantwortungsbereich es liegt, verlässliche Auskunft zu Betreuung, Unterstützungsleistungen, anderweitiger Beförderung oder Erstattung zu geben und die nötigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Das Luftfahrtunternehmen legt die Verfahren und Bedingungen für die Erbringung dieser Dienstleistungen so fest, dass der Vertreter dieser Verpflichtung ohne Verzögerungen nachkommen kann. Das Luftfahrtunternehmen teilt die Verfahren und alle etwaigen Änderungen der gemäß Artikel 16 benannten nationalen Durchsetzungsstelle mit.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 68]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>cc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz 5c wird angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5c) 	Im Falle der Annullierung eines Fluges aufgrund von Insolvenz, Konkurs, Aussetzung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Luftfahrtunternehmens haben festsitzende Fluggäste Anspruch auf Erstattung, Rückflug zum Abflugort oder eine anderweitige Beförderung sowie auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Gleichermaßen haben Fluggäste, die ihre Reise noch nicht angetreten haben, Anspruch auf Rückerstattung. Luftfahrtunternehmen weisen nach, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, beispielsweise den Abschluss einer Versicherung oder die Einrichtung eines Garantiefonds, um im Bedarfsfall für Betreuungsleistungen, die Rückerstattung oder eine anderweitige Beförderung der festsitzenden Fluggäste sorgen zu können. Diese Rechte gelten für alle betroffenen Fluggäste unabhängig von ihrem Wohnsitz, ihrem Abflugort oder dem Ort, an dem sie den Flugschein erworben haben.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 69]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 6 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 6</P><P>Große Verspätungen</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug verspätet, oder verschiebt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit auf einen späteren Zeitpunkt, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(i)</SYMBOL>wenn die Verspätung mindestens zwei Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 angeboten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(ii)</SYMBOL>wenn die Verspätung mindestens <STRING STRIKE="on">fünf</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Stunden beträgt und <STRING STRIKE="on">eine oder mehrere Nächte</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachtstunden</STRING></STRING> einschließt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c angeboten und,<STRING BOLD="on"> [Abänd. 71]</STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(iii)</SYMBOL>wenn die Verspätung mindestens <STRING STRIKE="on">fünf</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 <STRING STRIKE="on">Buchstabe a</STRING> angeboten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 72]</STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn ein Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit um mehr als drei Stunden vorverlegt, bietet es den Fluggästen die Erstattung des Flugpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder eine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b an. Die Fluggäste können ihre anderweitige Beförderung auch selbst organisieren und die Rückerstattung der entsprechenden Kosten verlangen, wenn das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b anbietet.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 73]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Die Fluggäste haben gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7, wenn sie ihr Endziel</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>bei allen Reisen <STRING STRIKE="on">innerhalb der EU sowie Reisen nach/aus Drittländern</STRING> über eine Entfernung bis 3 500 km nicht früher als <STRING STRIKE="on">fünf</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>bei Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb der Union über eine Entfernung von mehr als 3500 km und bei Reisen</STRING></STRING> nach/aus Drittländern über eine Entfernung zwischen 3 500 und 6 000 km nicht früher als <STRING STRIKE="on">neun</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>bei Reisen nach/aus Drittländern über eine Entfernung von mehr als 6 000 km nicht früher als <STRING STRIKE="on">zwölf</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sieben</STRING></STRING> Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 74]</STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Absatz 2 gilt auch, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit geändert hat und sich daraus eine Verspätung gegenüber der ursprünglichen Ankunftszeit ergibt, es sein denn, dem Fluggast wurde die Flugplanänderung mehr als 15 Tage vor der ursprünglichen Abflugzeit mitgeteilt.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung <STRING STRIKE="on">oder die Flugplanänderung</STRING> auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht <STRING STRIKE="on">und die Verspätung oder die Flugplanänderung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde</STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. Weist das Luftfahrtunternehmen nicht in schriftlicher Form außergewöhnliche Umstände nach, so muss es die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 zahlen. Die Pflicht der Luftfahrtunternehmen, den Fluggästen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anzubieten, wird von diesen Bestimmungen nicht berührt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 75]</STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P>Bei Verspätungen auf der Rollbahn von mehr als einer Stunde stellt das ausführende Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich sicherheitsbezogener Beschränkungen unentgeltlich Toiletten und Trinkwasser zur Verfügung und sorgt für eine angemessene Beheizung oder Kühlung der Kabine sowie bei Bedarf für eine angemessene medizinische Versorgung. Erreicht die Verspätung auf der Rollbahn die Höchstdauer von <STRING STRIKE="on">fünf</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Stunden, kehrt das Luftfahrzeug an den Flugsteig oder einen anderen geeigneten Ausstiegspunkt zurück, an dem die Fluggäste aussteigen <STRING STRIKE="on">und dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen</STRING> können, außer in den Fällen, in denen das Luftfahrzeug aus Gründen der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr seine Position auf der Rollbahn nicht verlassen kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach einer Gesamtverspätung von mehr als drei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit können Fluggäste dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen, einschließlich Erstattungsmöglichkeit, Rückflug und anderweitiger Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei sie entsprechend informiert werden.</STRING></STRING>”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 76]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Folgender Artikel wird eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 6a</P><P>Verpasste Anschlussflüge</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Verpasst ein Fluggast einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von ihm gebuchten </STRING></STRING>Anschlussflug wegen einer Verspätung oder Flugplanänderung des vorhergehenden Fluges, so bietet ihm das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unionsluftfahrtunternehmen, das</STRING></STRING> den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorhergehenden</STRING></STRING> Anschlussflug <STRING STRIKE="on">ausführende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausführt und für die Verspätung oder Flugplanänderung verantwortlich zeichnet – auch in Fällen, in denen der bei einer anderweitigen Beförderung auf einen Alternativflug gebucht wird –,</STRING></STRING> Folgendes an:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 77]</STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(i)</SYMBOL>wenn die Wartezeit bis zum Anschlussflug mindestens zwei Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(ii)</SYMBOL>anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(iii)</SYMBOL>wenn die planmäßige Abflugzeit des neuen Fluges oder der nach Artikel 8 angebotenen anderweitigen Beförderung mindestens <STRING STRIKE="on">fünf</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit des verpassten Fluges liegt und die Verspätung <STRING STRIKE="on">eine oder mehrere Nächte umfasst </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachtstunden einschließt</STRING></STRING>, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 78]</STRING></ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Verpasst ein Fluggast einen Anschlussflug wegen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Flugplanänderung oder einer</STRING></STRING> Verspätung eines vorhergehenden Anschlussflugs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von 90 Minuten oder mehr</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> berechnet auf Grundlage der Ankunftszeit am Umsteigepunkt</STRING></STRING>, so hat er gegenüber dem Luftfahrtunternehmen der <STRING STRIKE="on">Gemeinschaft </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union</STRING></STRING>, das den vorhergehenden Anschlussflug ausführt, einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gesamte</STRING></STRING> Verspätung wird auf der Grundlage der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel berechnet.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 79]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Etwaige Ausgleichsmodalitäten, die die betroffenen Luftfahrtunternehmen miteinander vereinbaren, bleiben von Absatz 2 unberührt.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, die einen Anschlussflug <STRING STRIKE="on">zu</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwischen zwei Flughäfen innerhalb der Union</STRING></STRING> oder von einem Flughafen in der <STRING STRIKE="on">EU</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union zu einem Flughafen außerhalb der Union</STRING></STRING> durchführen.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 80]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Artikel 7 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">In Absatz 1 wird der Ausdruck „Flügen“ durch „Reisen“ ersetzt. </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0"><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</STRING></STRING></INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">300 EUR bei allen Reisen über eine Entfernung von 2 500 km oder weniger,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">400 EUR bei allen Reisen über eine Entfernung zwischen 2 500 km und 6 000 km,</STRING></STRING></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">600 EUR bei allen Reisen über eine Entfernung von mindestens 6 000 km,</STRING></STRING></ITEM></LIST></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 81]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Die Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:<CITATION><P>„(2) 	Entscheidet sich der Fluggast für die Fortsetzung seiner Reise gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, so hat er bis zum Erreichen seines Endziels nur einmal Anspruch auf Ausgleichsleistungen, auch wenn bei der anderweitigen Beförderung ein weiterer Flug annulliert oder ein Anschlussflug verpasst werden sollte.</P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dem Einverständnis des Fluggasts erfolgen</STRING></STRING> die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 <STRING STRIKE="on">erfolgen</STRING> durch <STRING STRIKE="on">Barzahlung, durch</STRING> elektronische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überweisung,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kreditkartengutschrift</STRING></STRING> oder gewöhnliche Überweisung <STRING STRIKE="on">oder durch Scheck </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf das vom schadensersatzberechtigten Fluggast angegebene Konto</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission erhöht die Ausgleichsbeträge nach Konsultation des gemäß Artikel 16 eingerichteten Ausschusses</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 82]</STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Das Luftfahrtunternehmen kann mit dem Fluggast eine freiwillige Vereinbarung treffen, die die <STRING STRIKE="on">Ausgleichsbestimmungen in Absatz 1</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 in mindestens gleichwertiger Weise durch andere geldwerte Leistungen (z.B. Fluggutscheine ohne Verfallsdatum in Höhe von 100 % des Ausgleichsanspruches)</STRING></STRING> ersetzt, sofern diese Vereinbarung durch ein vom Fluggast unterzeichnetes Dokument bestätigt wird, in dem er <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmissverständlich</STRING></STRING> auf die ihm nach der vorliegenden Verordnung zustehenden Ausgleichsansprüche hingewiesen wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine derartige Vereinbarung kann erst nach Eintritt der Ereignisse, auf denen der Anspruch beruht, geschlossen werden.</STRING></STRING>”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 83]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der folgende Absatz wird an Artikel 7 angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(5a) 	Die Beweislast dafür, wann und wie der Fluggast die Art der Auszahlung der Entschädigung oder der Erstattung der Kosten für den Flugschein gemäß Artikel 7 Absatz 3 zugestimmt hat, sowie dafür, ob und wann der Fluggast der Vereinbarung gemäß Absatz 5 zugestimmt hat, liegt bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 84]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Artikel 8 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>‚Artikel 8</P><P>Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so stehen den Fluggästen folgende drei Optionen unentgeltlich zur Auswahl:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>- 	Erstattung des <STRING STRIKE="on">Flugpreises</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flugscheinpreises</STRING></STRING> binnen sieben <STRING STRIKE="on">Tagen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werktagen</STRING></STRING> nach Anforderung des Fluggastes nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit<STRING BOLD="on"> [Abänd. 85]</STRING><LIST LEVEL="2" TYPE="DASH"><ITEM LEVEL="2"><SYMBOL>—</SYMBOL>einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;</ITEM></LIST></ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Fortsetzung der Reise durch anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.</P><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstabe b gilt auch in Fällen, in denen das Luftfahrzeug gestartet ist, anschließend jedoch auf einem anderen Flughafen als dem Zielflughafen landen muss. Gemäß Absatz 3 trägt das Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 86]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu oder von einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen <STRING STRIKE="on">oder, bezogen auf den Zielflughafen, zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 87]</STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Mit Zustimmung des Fluggastes können für den Rückflug bzw. die Rückflüge gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder die anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder c Verkehrsdienste genutzt werden, die von einem anderen Luftfahrtunternehmen, mit einer anderen Streckenführung oder einem anderen Verkehrsträger durchgeführt werden.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Wählt der Fluggast die Option in Absatz 1 Buchstabe b, so hat er vorbehaltlich verfügbarer Plätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und sofern vergleichbare Alternativen zur Verfügung stehen,</STRING></STRING> Anspruch auf anderweitige Beförderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum frühestmöglichen Zeitpunkt</STRING></STRING> mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Verkehrsträger, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, den Fluggast mit eigenen Verkehrsdiensten innerhalb von <STRING STRIKE="on">12</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht </STRING></STRING>Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit an sein Endziel zu befördern. <STRING STRIKE="on">Unbeschadet Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING STRIKE="on">ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.</STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING STRIKE="on"> stellt das andere</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Fluggast hat das Recht, die anderweitige Beförderung abzulehnen. Das</STRING></STRING> Luftfahrtunternehmen <STRING STRIKE="on">oder das andere Verkehrsunternehmen dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen keinen höheren Preis in Rechnung als den von ihren eigenen Passagieren in den vorangegangenen drei Monaten für vergleichbare Dienste gezahlten Durchschnittspreis </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">teilt dem Fluggast binnen 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit mit, ob es ihn fristgerecht mit eigenen Verkehrsdiensten befördert</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In diesem Fall bleibt sein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 während des Wartens auf die anderweitige Beförderung bestehen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 88]</STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P>Wird Fluggästen angeboten, gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise mit einem anderen Verkehrsträger befördert zu werden, so ist <STRING STRIKE="on">diese</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 a auf die Beförderung durch den anderen Verkehrsträger gemäß den bestehenden Vereinbarungen zur anderweitigen Beförderung zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem anderen Verkehrsträger anwendbar. Das Luftfahrtunternehmen hat dabei weiterhin für die Anwendung dieser</STRING></STRING> Verordnung auf die <STRING STRIKE="on">andere Beförderung so anwendbar, als wäre sie mit einem motorisierten Starrflügelflugzeug durchgeführt worden </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gesamte Reise zu sorgen</STRING></STRING>.’<STRING BOLD="on"> [Abänd. 89]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6a) 	Der Fluggast kann seine anderweitige Beförderung selbst organisieren und die Erstattung der entstehenden Kosten fordern, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihm keine anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b anbietet.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 90]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Artikel 9 wird wie folgt geändert:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>—a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„a) 	Mahlzeiten und Erfrischungen. Das Luftfahrtunternehmen bietet Trinkwasser unaufgefordert zu Mahlzeiten und im Übrigen jederzeit auf Verlangen von Fluggästen an.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 91]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„c) 	Beförderung <STRING STRIKE="on">zwischen dem</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom</STRING></STRING> Flughafen <STRING STRIKE="on">und dem</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum</STRING></STRING> Ort der Unterbringung (Hotel, Wohnort des Fluggastes oder Sonstiges) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zurück</STRING></STRING>.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 92]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„2. 	Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen und zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 93]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>3. Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Behinderungen oder</STRING></STRING> eingeschränkter Mobilität und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> all ihrer</STRING></STRING> Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit kleinen</STRING></STRING> Kindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> reisenden Müttern oder Vätern und von Kindern</STRING></STRING> ohne Begleitung zu achten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 94]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ac)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„3a. 	Die Flughafenleitungsorgane stellen Fluggästen mit schweren Behinderungen, die Umkleideräume und Toiletten benötigen, auf allen Unionsflughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von über einer Million Fluggäste kostenlos spezielle Einrichtungen zur Verfügung.”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 95]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Folgende Absätze werden angefügt:<CITATION><P>„(4) 	Kann das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass die Annullierung, die Verspätung oder die Flugplanänderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und die Annullierung, die Verspätung oder die Flugplanänderung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ordnungsgemäß</STRING></STRING> ergriffen worden wären, so kann es die <STRING STRIKE="on">Gesamtkosten</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtdauer</STRING></STRING> der Unterbringung gemäß <STRING STRIKE="on">Absatz 1 Buchstabe b je</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstabe b auf höchstens fünf Nächte beschränken. Wenn der</STRING></STRING> Fluggast <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschließt, sich selbst um eine Unterbringung zu kümmern, kann es die Kosten der Unterbringung</STRING></STRING> auf <STRING STRIKE="on">100 EUR</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">125 EUR</STRING></STRING> pro Nacht und<STRING STRIKE="on"> auf höchstens drei Nächte</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fluggast</STRING></STRING> beschränken. Ausführende Luftfahrtunternehmen, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, informieren die Fluggäste gleichwohl über verfügbare Unterbringungsmöglichkeiten nach diesen <STRING STRIKE="on">drei</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Nächten, zusätzlich zu ihren fortlaufenden Informationspflichten gemäß Artikel 14.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Von dieser Beschränkung bleibt die Verpflichtung der ausführenden Luftfahrtunternehmen, für eine Unterbringung zu sorgen, unberührt und ist von diesen vorrangig zu erbringen. Die Beschränkung gilt nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht für die Unterbringung gesorgt hat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 96]</STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die Unterbringungspflicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die Flugentfernung 250 km oder weniger beträgt und die Kapazität des Luftfahrzeugs 80 Sitzplätze nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um einen Anschlussflug. Ausführende Luftfahrtunternehmen, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, informieren die Fluggäste gleichwohl über verfügbare Unterbringungsmöglichkeiten.</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 97]</STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P>Entscheidet sich der Fluggast für eine Erstattung des Flugpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a <STRING STRIKE="on">und befindet sich am Ausgangsflughafen seiner Reise,</STRING> oder entscheidet er sich für eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, so hat er in Bezug auf den betreffenden Flug keine weiteren Ansprüche auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 Absatz 1.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern dem Fluggast aufgrund dieser Entscheidung nachweislich Kosten für die An- und Abreise zum/vom Flughafen entstehen, sind ihm diese Kosten für die Anreise zur nicht genutzten Reise vollumfänglich zu erstatten.</STRING></STRING>”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 98]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-10. 	In Artikel 10 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2) 	Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Werktagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 99]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>In Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird der Ausdruck „Preises des Flugscheins“ durch „Flugpreises“ ersetzt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:<CITATION><P>„(3) 	Das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet die in Artikel 9 <STRING STRIKE="on">Absätze 4</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 4</STRING></STRING> und 5 genannten Beschränkungen nicht an, wenn es sich bei den Fluggästen um Personen mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behinderungen oder</STRING></STRING> eingeschränkter Mobilität, ihre Begleitpersonen, Kinder ohne Begleitung, Schwangere oder Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen handelt, sofern das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausführende</STRING></STRING> Luftfahrtunternehmen, sein Vermittler oder der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug über die speziellen Bedürfnisse unterrichtet wurde. Diese Unterrichtung gilt für die gesamte Reise und die Rückreise, sofern <STRING STRIKE="on">für</STRING> beide Reisen <STRING STRIKE="on">ein Vertrag mit</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING> demselben <STRING STRIKE="on">Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flugschein aufgeführt sind</STRING></STRING>.</P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zudem müssen sich die Luftfahrtunternehmen bemühen, für angemessene Betreuungsbedingungen von Blinden- und Assistenzhunden zu sorgen. Informationen über die Betreuung und die Vorkehrungen werden über verschiedene zugängliche Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 100]</STRING></P><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Personal der Luftfahrtunternehmen muss in der Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität geschult werden, um diesen den Zugang zu den Flugzeugen bzw. das Ein- und Aussteigen zu erleichtern;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 101]</STRING></P><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftfahrtunternehmen dürfen Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität das Einsteigen weder unter dem Vorwand verweigern, dass sie ohne Begleitung sind, noch automatisch die Anwesenheit einer Begleitperson verlangen;”</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 102]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2) 	Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung darf auf einen solchen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet werden.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 103]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Artikel 13 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 13</P><P>Regressansprüche</P><P>In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unbeschadet bestehender Verzichtsverträge mit Dritten zum Zeitpunkt des jeweiligen Streitfalls</STRING></STRING> kann keine Bestimmung dieser Verordnung <STRING STRIKE="on">oder nationaler Gesetze</STRING> in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, für die aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen Personen, auch</STRING></STRING> Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach geltendem Recht</STRING></STRING> Regress zu nehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die gesamten Kosten zurückzuerhalten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Ausgleichsleistungen zu verlangen oder für die ihm entstanden Kosten bei einem Flughafen oder einem anderen Dritten, mit dem es in einer Vertragsbeziehung steht, Regress zu nehmen</STRING></STRING>.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 104]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Artikel 14 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 14</P><P>Verpflichtung zur Information der Fluggäste</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Das Flughafenleitungsorgan und das ausführende Luftfahrtunternehmen stellen sicher, dass an den Abfertigungsschaltern (einschließlich der Check-in-Automaten) und am Flugsteig ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird <STRING STRIKE="on">oder</STRING> wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder wenn der planmäßige Abflug gegenüber der ursprünglichen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf Ihrem Flugschein angegebenen Abflugzeit um mindestens zwei Stunden vorverlegt wurde,</STRING></STRING> verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Unterstützungs- und eventuelle Ausgleichsleistungen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 105]</STRING></P><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftfahrtunternehmen richten an jedem Flughafen, an dem sie tätig sind, Anlaufstellen ein, und sorgen dafür, dass dort Ansprechpartner oder vom betreffenden Luftfahrtunternehmen beauftragte Dritte bereitstehen, die den Fluggästen die notwendigen Informationen über ihre Rechte einschließlich Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, sie unterstützen und bei Annullierungen oder Verspätungen von Flügen und bei verloren gegangenem oder verspätetem Reisegepäck sofortige Maßnahmen ergreifen. Diese Anlaufstellen stehen während der Betriebszeiten der Luftfahrtunternehmen und bis die letzten Fluggäste aus dem letzten Luftfahrzeug ausgestiegen sind, bereit, um Fluggäste unter anderem in Bezug auf Rückerstattungen, anderweitige Beförderung und Umbuchungen zu unterstützen und Beschwerden entgegenzunehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 106]</STRING></P><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt den Fluggästen auf elektronischen Flugscheinen und elektronischen sowie gedruckten Bordkarten deutlich lesbare und transparente Informationen über die Fluggastrechte und Kontaktstellen für Unterstützung und Beratung zur Verfügung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 107]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Ein ausführendes</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung, Flugverspätung oder ‑verschiebung von mindestens zwei Stunden informiert das ausführende</STRING></STRING> Luftfahrtunternehmen<STRING STRIKE="on">, das Fluggästen die Beförderung verweigert</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle betroffenen Fluggäste unverzüglich und umfassend und lässt ihnen in schriftlicher</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">elektronischer Form</STRING></STRING> einen <STRING STRIKE="on">Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen</STRING> Hinweis <STRING STRIKE="on">aus</STRING>, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden, einschließlich Informationen über mögliche Beschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Informationen über mögliche andere Verkehrsträger</STRING></STRING>. <STRING STRIKE="on">Ferner wird allen Fluggästen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Adresse des Luftfahrtunternehmens</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> an</STRING></STRING> die <STRING STRIKE="on">von einer Flugverspätung oder -verschiebung von mindestens zwei Stunden betroffen sind, ein entsprechender Hinweis ausgehändigt.</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er seine Beschwerde richten kann, sowie</STRING></STRING> die Kontaktinformationen der nach Artikel 16a benannten zuständigen Beschwerdestellen werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 108]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, insbesondere</STRING></STRING> blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter <STRING STRIKE="on">alternativer</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und in geeigneten Formaten</STRING></STRING> Mittel anzuwenden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 109]</STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P>Das Flughafenleitungsorgan stellt sicher, dass in den Fluggastbereichen des Flughafens allgemeine Informationen über Fluggastrechte deutlich sichtbar angebracht sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen stellt</STRING></STRING> es <STRING STRIKE="on">stellt</STRING> ferner sicher, dass die sich am Flughafen aufhaltenden Fluggäste über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gründe und ihre Rechte im Falle von Verspätungen und Flugunterbrechungen, wie etwa die</STRING></STRING> Annullierung ihres Fluges und ihre Rechte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Fall</STRING></STRING> unterrichtet werden, <STRING STRIKE="on">falls</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> das Luftfahrtunternehmen unerwartet seinen Betrieb einstellt, <STRING STRIKE="on">etwa wegen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Beispiel im Falle der</STRING></STRING> Insolvenz oder <STRING STRIKE="on">Entzug</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Entzugs</STRING></STRING> seiner Betriebsgenehmigung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 110]</STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P>Bei Annullierung oder Verspätung des Abflugs informiert das ausführende Luftfahrtunternehmen die Fluggäste <STRING STRIKE="on">so rasch wie möglich</STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sobald diese Informationen vorliegen,</STRING></STRING> jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit, über die Lage und<STRING STRIKE="on">, sobald diese Informationen vorliegen,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Grundes der Reiseunterbrechung,</STRING></STRING> über die voraussichtliche Abflugzeit, sofern das Luftfahrtunternehmen gemäß den Absätzen 6 und 7 die Kontaktinformationen des Fluggastes erhalten hat, wenn der Flugschein über einen Vermittler erworben wurde.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 111]</STRING></P><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Luftfahrtunternehmen müssen an den Abfertigungsschaltern und am Flugsteig über Unterlagen mit der Europäischen Charta der Rechte der Flugreisenden verfügen, welche ihr Personal den Fluggästen auf Verlangen aushändigt. Die Europäische Kommission bringt diese Charta bei jeder wesentlichen Änderung der Fluggastrechte auf den neuesten Stand.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 112]</STRING></P><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Luftfahrtunternehmen richten einen funktionierenden telefonischen Beratungsdienst ein, der allen Fluggästen nach Buchung der Reise zugänglich ist. Diese Beratung muss im Störungsfall sämtliche Auskünfte sowie Alternativvorschläge bereitstellen und darf die Kosten eines Ortsgesprächs in keinem Fall übersteigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 113]</STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P>Erwirbt der Fluggast seinen Flugschein nicht unmittelbar beim ausführenden Luftfahrtunternehmen, sondern über einen in der Union niedergelassenen Vermittler, so übermittelt dieser Vermittler dem Luftfahrtunternehmen die Kontaktinformationen des Fluggastes, sofern der Fluggast dem <STRING STRIKE="on">ausdrücklich und in schriftlicher Form</STRING> zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss vom Fluggast bestätigt werden („Opt-in“). Das Luftfahrtunternehmen darf diese Kontaktinformationen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß diesem Artikel und nicht zu Marketingzwecken verwenden und löscht diese Angaben binnen 72 Stunden nach Erfüllung des Beförderungsvertrags. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zustimmung des Fluggasts zur Weitergabe seiner Kontaktinformationen an das Luftfahrtunternehmen und zur</STRING></STRING> Verarbeitung, Abfrage und Speicherung dieser Daten erfolgen im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING>. <STRING BOLD="on">[Abänd. 114]</STRING></P><P><NO.P>(7)</NO.P>Vermittler sind von <STRING STRIKE="on">den Bestimmungen</STRING> <STRING STRIKE="on">in</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren Verpflichtungen</STRING></STRING> Absatz 6 ausgenommen, wenn sie nachweisen können, dass durch ein alternatives System die Unterrichtung des Fluggastes ohne die Übermittlung seiner Kontaktinformationen sichergestellt ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder wenn sich der Fluggast entschieden hat, seine Kontaktinformationen nicht anzugeben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 115]</STRING></P><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Erbringer der Dienstleistung ermöglicht den einfachen Zugang zu korrekten und objektiven Informationen über die Auswirkungen der Reise auf die Umwelt (einschließlich Klima) und die Energieeffizienz der Reise. Diese Informationen werden auf den Websites der Luftfahrtunternehmen bzw. Reiseveranstalter veröffentlicht und müssen dort und auf den Flugscheinen selbst deutlich sichtbar sein. Die Kommission unterstützt die laufenden Maßnahmen in diese Richtung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 116]</STRING></P><P><NO.P>(7b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 wird in jeder elektronischen Mitteilung an den Fluggast, mit der ihm Annullierungen, große Verspätungen oder Flugplanänderungen mitgeteilt werden, deutlich darauf hingewiesen, dass der Fluggast möglicherweise Anspruch auf Ausgleichszahlungen und/oder Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung hat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 117]</STRING></P><P><STRING BOLD="on">___________________</STRING></P><P><STRING BOLD="on">*	</STRING>Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).”</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14.</NO.P>Artikel 16 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 16</P><P>Durchsetzung</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Durchsetzungsstelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstöße gegen diese Verordnung auf in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen,</STRING></STRING> Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 118]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die nationale Durchsetzungsstelle überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung mit besonderer Aufmerksamkeit und ergreift die zur Wahrung der Fluggastrechte erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck stellen die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane der nationalen Durchsetzungsstelle <STRING STRIKE="on">auf deren Verlangen</STRING> die einschlägigen Unterlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines Monats nach der Anforderung</STRING></STRING> zur Verfügung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unbeschadet der Verpflichtungen von Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 14a</STRING></STRING>. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die nationale Durchsetzungsstelle auch den Informationen Rechnung, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle übermittelt werden. Sie <STRING STRIKE="on">kann auch</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreift</STRING></STRING> Durchsetzungsmaßnahmen zu individuellen Beschwerden <STRING STRIKE="on">beschließen</STRING>, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle zugeleitet werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweilige nationale Durchsetzungsstelle mit ausreichenden Befugnissen zur wirksamen Sanktionierung von Verstößen ausgestattet ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 119]</STRING></P><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftfahrtunternehmen stellen der nationalen Durchsetzungsstelle proaktiv umfassende Informationen im Hinblick auf den Eintritt technischer Probleme, insbesondere auf die diesbezüglichen Gründe, bereit. Die nationale Durchsetzungsstelle übermittelt diese Informationen den Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen gemäß Artikel 16a zuständig sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 120]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, abschreckend</STRING></STRING> und <STRING STRIKE="on">abschreckend</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinreichend</STRING></STRING> sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um Beförderungsunternehmen einen finanziellen Anreiz zur konsequenten Einhaltung dieser Verordnung zu geben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 121]</STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING STRIKE="on">Sind die nach Artikel 16 und 16a benannten Stellen nicht identisch, so</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU</STRING></STRING> werden <STRING STRIKE="on">Berichtsverfahren für den Informationsaustausch</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mechanismen der Zusammenarbeit</STRING></STRING> zwischen den <STRING STRIKE="on">Stellen eingerichtet </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen Durchsetzungsstellen und der gemäß Artikel 16a benannten Stelle geschaffen. Diese Mechanismen der Zusammenarbeit schließen den gegenseitigen Austausch von Informationen ein</STRING></STRING>, damit die nationale Durchsetzungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben unterstützt wird und die nach Artikel 16a benannte Stelle die für die Prüfung individueller Beschwerden notwendigen Informationen zusammentragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie sich das dafür notwendige fachliche Wiesen aneignen</STRING></STRING> kann.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 122]</STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P>Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres Statistiken über ihre Tätigkeiten und die verhängten Sanktionen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen gleichzeitig auf der Grundlage der Daten, die die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane aufzeichnen und übermitteln müssen, Statistiken bezüglich der Anzahl und der Art der Beschwerden, der Anzahl der Annullierungen, der Fälle der Nichtbeförderung und Verspätungen und deren Dauer sowie Angaben über verlorenes, verspätetes oder beschädigtes Reisegepäck.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 123]</STRING></P><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING STRIKE="on">Für die unter</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU durch die Mitgliedstaaten kann jeder Fluggast auf jedem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei jeder nationalen Durchsetzungsstelle Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen</STRING></STRING> diese Verordnung <STRING STRIKE="on">fallenden Belange übermitteln die Luftfahrtunternehmen den nationalen Durchsetzungsstellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einlegen, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder Flüge von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Flüge von einem Drittstaat zu diesen Flughäfen betrifft</STRING></STRING>.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 124]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>14a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 16-a </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einhaltungsdokumente</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erstellen ein Dokument, welches hinreichend ausführlich darlegt, dass mit ihren Betriebsverfahren für die konsequente Einhaltung sämtlicher einschlägiger Artikel dieser Verordnung gesorgt ist, und legen dieses Dokument der nationalen Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaates, der ihre Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ausgestellt hat, und der Europäischen Kommission bis zum 1. Januar 2016 vor.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Angaben festzulegen, die diese Einhaltungsdokumente mindestens umfassen müssen. Die Mindestangaben umfassen zumindest Notfallpläne für größere Reiseunterbrechungen, die Angabe darüber, wer für die Erbringung von Unterstützungsleistungen und die Erfüllung sonstiger Rechte zuständig ist, die Modalitäten und Verfahren, auf deren Grundlage Beschwerden bearbeitet und Unterstützungsleistungen und Ausgleichszahlungen erbracht werden, sowie Verfahren und Vorlagen für Mitteilungen an Fluggäste. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16c Absatz 2 erlassen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle anderen Beförderungsunternehmen, die Dienstleistungen von einem Flughafen der Union aus erbringen, legen den nationalen Durchsetzungsstellen sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und der Europäischen Kommission ein Einhaltungsdokument vor.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftfahrtunternehmen prüfen ihre Einhaltungsdokumente und legen der bzw. den betreffenden nationalen Durchsetzungsstelle(n) und der Europäischen Kommission ab dem 1. Januar 2019 alle drei Jahre aktualisierte Fassungen vor.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationale Durchsetzungsstelle nimmt die von den Luftfahrtunternehmen vorgelegten Einhaltungsdokumente zur Kenntnis und prüft die Gültigkeit der Einhaltungsdokumente nach Möglichkeit gegenüber Informationen aus Beschwerden.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 125]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15.</NO.P>Folgende Artikel werden eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 16a</P><P>Forderungen und Beschwerden von Fluggästen</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Luftfahrtunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Veranstalter oder Verkäufer von Flugscheinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Artikel 2 Buchstabe d</STRING></STRING>  unterrichten die Fluggäste <STRING STRIKE="on">bei der Buchung</STRING> über <STRING STRIKE="on">ihre</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Bearbeitungsverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Luftfahrtunternehmen und die einschlägigen Fristen gemäß Absatz 2</STRING></STRING> für Forderungen und Beschwerden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und teilen ihnen die betreffenden Kontaktadressen mit, an die die Fluggäste ihre Forderungen und Beschwerden, auch in elektronischer Form, richten können. <STRING STRIKE="on">Die</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das</STRING></STRING> Luftfahrtunternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gegebenenfalls der Veranstalter</STRING></STRING> unterrichten die Fluggäste auch über die für die Bearbeitung von Fluggastbeschwerden zuständige(n) Stelle(n)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die gemäß diesem Artikel und Artikel 16 von den Mitgliedstaaten benannt wurde(n)</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die entsprechenden Informationen werden bei der Buchung gegeben, sie müssen für alle zugänglich und deutlich im Flugschein und auf den Websites der Luftfahrtunternehmen angegeben sein und an den Schaltern der Luftfahrtunternehmen auf den Flughäfen ausgegeben sowie in der E‑Mail‑Nachricht mitgeteilt werden, über die die Mitteilung einer Annullierung oder Verspätung ergeht. Den Fluggästen wird auf Verlangen ein Beschwerdeformular ausgehändigt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 126]</STRING></P><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beweislast bezüglich der Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die Fluggäste liegt bei dem Luftfahrtunternehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 127]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Will ein Fluggast aufgrund seiner ihm nach dieser Verordnung zustehenden Rechte eine Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen richten, so muss er diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Fluges einreichen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Erhebung einer Beschwerde</STRING></STRING> innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei Monaten und nach Ablauf dieser drei Monate erfolgt unbeschadet seines Rechts auf Durchsetzung seiner Forderungen nach dieser Verordnung vor Gericht und im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalls. Innerhalb von</STRING></STRING> sieben <STRING STRIKE="on">Tagen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werktagen</STRING></STRING> nach Eingang der Beschwerde bestätigt das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast deren Empfang. Das Luftfahrtunternehmen gibt dem Fluggast innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine ausführliche Antwort. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gibt das Luftfahrtunternehmen diese ausführliche Antwort nicht innerhalb dieser Zweimonatsfrist, gilt dies als Anerkennung der Forderungen des Fluggasts.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände, so hat es dem Fluggast in seiner Antwort die spezifischen Umstände der Annullierung oder Verspätung mitzuteilen. Zudem hat das Luftfahrtunternehmen darzulegen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung zu verhindern.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neben der umfassenden Antwort teilt das Luftfahrtunternehmen dem betroffenen Fluggast die einschlägigen Kontaktinformationen der gemäß Absatz 3 benannten Stelle mit, einschließlich der Anschrift, der Telefonnummer, einer E-Mail-Adresse und einer Website.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 128]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING STRIKE="on">Im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Fluggäste bei Streitfällen mit Luftfahrtunternehmen über die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung an unabhängige, wirksame und effiziente Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen wenden können. Zu diesem Zweck </STRING></STRING>benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggästen im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Pflichten</STRING></STRING> zuständig sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dabei sollte es sich um andere Stellen als die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Durchsetzungsstelle handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Stellen befugt sind, den zugrundeliegenden Streitfall zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen durch eine für beide Parteien rechtlich bindende und durchsetzbare Entscheidung beizulegen. Für Streitfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU fallen, findet nur ebendiese Richtlinie Anwendung. Sämtliche Luftfahrtunternehmen, die an Flügen von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates zu diesen Flughäfen beteiligt sind, halten sich an das System zur alternativen Streitbeilegung im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU, das eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen darstellt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 129]</STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING STRIKE="on">Jeder</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Empfang der vollständigen Antwort des Luftfahrtunternehmens kann der betreffende</STRING></STRING> Fluggast <STRING STRIKE="on">kann</STRING> bei einer gemäß Absatz 3 benannten Stelle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen</STRING></STRING> Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von einem</STRING></STRING> Drittstaat zu einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solchen</STRING></STRING> Flughafen <STRING STRIKE="on">in diesem Hoheitsgebiet</STRING> betrifft. Solche Beschwerden <STRING STRIKE="on">dürfen frühestens zwei Monate</STRING> <STRING STRIKE="on">nach</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können innerhalb</STRING></STRING> einer <STRING STRIKE="on">entsprechenden Beschwerde beim betreffenden Luftfahrtunternehmen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Voraus festgelegten Frist</STRING></STRING> eingereicht werden, <STRING STRIKE="on">sofern</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt betragen darf, an dem der Fluggast die Beschwerde oder die Forderung an</STRING></STRING> das<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> betreffende</STRING></STRING> Luftfahrtunternehmen <STRING STRIKE="on">diese noch nicht abschließend beantwortet</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gerichtet bzw. gestellt </STRING></STRING>hat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 130]</STRING></P><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird dem Luftfahrtunternehmen eine unrechtmäßige Handlung nachgewiesen, setzt die Beschwerdestelle die nationale Durchsetzungsstelle darüber in Kenntnis, und diese trifft gemäß Artikel 16a Absatz 2 Maßnahmen bezüglich der Durchsetzung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 131]</STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING STRIKE="on">Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde bestätigt</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn</STRING></STRING> die benannte Stelle <STRING STRIKE="on">deren Empfang und</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Beschwerde erhalten hat, benachrichtigt sie die Streitparteien, sobald sie alle Unterlagen mit den Informationen zu der Beschwerde erhalten hat. Sie</STRING></STRING> sendet ein Exemplar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der die Beschwerde betreffenden Unterlagen</STRING></STRING> an die zuständige nationale Durchsetzungsstelle. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf <STRING STRIKE="on">drei Monate ab Eingang der Beschwerde</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">90 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem die benannte Stelle die vollständige Beschwerdeakte erhalten hat,</STRING></STRING> nicht überschreiten. Die zuständige nationale Durchsetzungsstelle erhält ebenfalls ein Exemplar der endgültigen Antwort.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 132]</STRING></P><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Belange kontaktiert werden können, übermitteln sie den in diesem Artikel genannten Stellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 133]</STRING></P><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn in Bezug auf diese Verordnung Sicherheitsgründe angeführt werden, fällt die Beweislast dem betroffenen Luftfahrtunternehmen zu.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 134]</STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 16aa</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Konflikten zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen sowie Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger gut ausgestattete, kostenlose und unabhängige Schlichtungsstellen bei der Suche nach Lösungen behilflich sind.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 135]</STRING></P><P>Artikel 16b</P><P>Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission unterstützt durch den in Artikel 16c genannten Ausschuss den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">über</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit im Hinblick auf die</STRING></STRING> nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 136]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Statistiken gemäß Artikel 16 Absatz 5</STRING></STRING>. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die in diesen Berichten zu behandelnden Fragen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 16c angenommen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 137]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig sachdienliche Informationen über die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung; die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Fälle, in denen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auslegung außergewöhnlicher Umstände, unterschiedlich angewendet und durchgesetzt werden, und präzisiert die Bestimmungen der Verordnung, um eine gemeinsame Vorgehensweise zu fördern. Die Kommission kann zu diesem Zweck nach Anhörung des in Artikel 16c genannten Ausschusses eine Empfehlung abgeben.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die nationalen Durchsetzungsstellen bestimmte mutmaßliche Vorgehensweisen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen und teilen der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen ihre Ergebnisse mit.</P><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein unionsweites Verfahren ein, das alle gemäß Artikel 16 und Artikel 16a benannten Stellen umfasst, um den Austausch von Informationen über Verstöße, Sanktionen und bewährte Durchsetzungsverfahren zwischen allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Kommission stellt diese Informationen allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 138]</STRING></P><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationalen Durchsetzungsstellen stellen der Kommission auf Anfrage Informationen und einschlägige Unterlagen zu einzelnen Verstößen bereit.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 139]</STRING></P><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website spätestens ab dem 1. Mai 2015 eine Liste sämtlicher in der Union tätiger Luftfahrtunternehmen, die systematisch gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Unabhängig von der Größe oder Staatszugehörigkeit wird von jedem Luftfahrtunternehmen angenommen, dass es systematisch gegen diese Verordnung verstößt, wenn die Kommission in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 16b Absatz 5b Nachweise für Verstöße erhalten hat, die Fluggästen in Bezug auf mehr als zehn verschiedene Flüge innerhalb eines Kalenderjahres widerfahren sind und mehr als einen Artikel dieser Verordnung betreffen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 140]</STRING></P><P>Artikel 16c</P><P>Ausschussverfahren</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt, der sich aus jeweils zwei Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt, von denen mindestens einer eine nationale Durchsetzungsstelle vertritt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.”</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 16ca</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Delegierte Rechtsakte</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16cb zu erlassen, in denen der erschöpfenden Liste der Fälle, die als außergewöhnliche Umstände gelten, entsprechend der Tätigkeit der nationalen Durchsetzungsstellen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weitere Fälle hinzugefügt werden.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 141]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>15b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 16cb</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausübung der Befugnisübertragung</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16ca wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16ca kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16ca erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 142]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>16.</NO.P>Artikel 17 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 17</P><P>Bericht</P><P>Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 Bericht über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des Ausgleichs bei großer Verspätung und der Begrenzung der Unterbringung bei außergewöhnlichen Umständen von langer Dauer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Probleme bei der Auslegung außergewöhnlicher Umstände, die von den nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichten Statistiken über ihre Tätigkeiten, einschließlich der Sanktionen und ihren Feststellungen zu Verstoßpraktiken von Luftfahrtunternehmen, die Fortschritte bei der Errichtung nationaler Stellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen und die Tätigkeiten dieser Stellen</STRING></STRING>. Die Kommission berichtet auch über den verbesserten Schutz von Reisenden von Flügen aus Drittländern, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, im Rahmen internationaler Luftverkehrsabkommen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zudem erstattet die Kommission über die Wirksamkeit der von den in Artikel 16 genannten Stellen eingeleiteten Maßnahmen und Sanktionen sowie über die etwaige Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes Bericht. </STRING></STRING>Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 143]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>17.</NO.P>Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als Anhang I angefügt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird wie folgt geändert:</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2) 	<STRING STRIKE="on">Das</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Luftfahrtunternehmen der <STRING STRIKE="on">Gemeinschaft stellt am Flughafen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union und die in ihrem Namen handelnden Bodenabfertigungsdienstleister richten an allen Flughäfen in der Union eine Stelle ein, an der Fluggästen</STRING></STRING> Beschwerdeformulare <STRING STRIKE="on">zur Verfügung </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgehändigt werden</STRING></STRING>, die es <STRING STRIKE="on">dem Fluggast</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihnen</STRING></STRING> ermöglichen, unmittelbar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach ihrer Ankunft</STRING></STRING> eine Beschwerde über beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck einzureichen. <STRING STRIKE="on">Solche</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichermaßen händigen die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft derartige</STRING></STRING> Beschwerdeformulare <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Verlangen der Fluggäste an ihren Abfertigungsschaltern oder an ihren Serviceschaltern am Flughafen oder an beiden Stellen aus</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sie stellen das Beschwerdeformular auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Beschwerdeformulare</STRING></STRING>, auch in Form so genannter „Property Irregularity Reports“ (PIR), werden vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens entgegengenommen. Diese Möglichkeit lässt das Recht des Fluggastes unberührt, eine Beschwerde auf anderem Wege innerhalb der im Montrealer Übereinkommen <STRING STRIKE="on">festgelegten</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgeschriebenen</STRING></STRING> Fristen einzureichen.</P><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungs-/Prüfverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen.</STRING></STRING>”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 144]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„(2) 	Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18 096 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast im Todesfall. Die Kommission kann diesen Betrag durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen. Bei einer Anpassung des vorgenannten Betrags wird auch der entsprechende Betrag im Anhang geändert.”</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3a) 	Bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck müssen die Luftfahrtgesellschaften zunächst die Fluggäste, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben, entschädigen, bevor sie im Anschluss daran das Recht ausüben können, gegenüber den Flughäfen oder Dienstleistungserbringern ihre Ansprüche aufgrund von Schäden geltend zu machen, für die sie nicht notwendigerweise verantwortlich sind.“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 145]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:<CITATION><P>„Die Kommission kann die im Anhang genannten Beträge, mit Ausnahme des Betrags in Artikel 5 Absatz 2, durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen.”</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Folgende Artikel werden eingefügt:<CITATION><P>„Artikel 6a</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Bei der Beförderung aufgegebener Rollstühle oder sonstiger Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte <STRING STRIKE="on">bieten</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weisen</STRING></STRING> das Luftfahrtunternehmen und seine Vermittler Personen mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behinderung oder</STRING></STRING> eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf ihre Rechte hin und bieten diesen Personen</STRING></STRING> bei der Buchung und spätestens bei der Übergabe der Ausrüstung an das Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit, unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens abzugeben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format des für diese Interessenerklärung zu verwendenden Musterformulars festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 146]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu dem von der betreffenden Person bei der Übergabe der aufgegebenen Mobilitätshilfe an das Luftfahrtunternehmen angegebenen Betrag.</P><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Beförderung von aufgegebenen Rollstühlen oder sonstigen Mobilitätshilfen und Hilfsgeräten haftet das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zur Höhe des vom Fluggast angegebenen Betrags, sofern es nicht nachweist, dass der beanspruchte Betrag höher ist als das tatsächliche betragsmäßig angegebene Interesse der Person an der Ablieferung am Bestimmungsort.</P><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Luftfahrtunternehmen sorgen dafür, dass die Fluggäste ihre Rollstühle, einschließlich Kinderwagen, unentgeltlich bis zum Flugsteig nutzen können und dass sie diese an der Luftfahrzeugtür zurückerhalten. Falls dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, müssen die Luftfahrtunternehmen Rollstuhlfahrern im Flughafengebäude eine unentgeltliche Mobilitätsalternative bis zu dem Zeitpunkt bieten, an dem sie ihren Rollstuhl entgegennehmen können. Falls diese Sicherheitsgründe unmittelbar auf das Flughafengebäude zurückzuführen sind, fällt es dem Betreiber des Flughafens zu, die in diesem Absatz genannte Alternative zur Verfügung zu stellen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 147]</STRING></P><P>Artikel 6b</P><P><NO.P>(1)</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">Die nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannte nationale Durchsetzungsstelle stellt die Einhaltung dieser Verordnung sicher. Sie überwacht zu diesem Zweck</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Bedingungen von Beförderungsverträgen im Luftverkehr,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>das grundsätzliche Angebot, eine besondere Interessenserklärung für aufgegebene Mobilitätshilfen abzugeben, sowie die Leistung einer angemessenen Entschädigung für Schäden an Mobilitätshilfen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Leistung einer eventuellen Vorschusszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>—</SYMBOL>die Anwendung des Artikels 6.</ITEM></LIST></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Zur Überwachung des Schutzes von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität im Fall einer Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Hilfsgeräte</STRING></STRING> prüft und berücksichtigt die nationale Durchsetzungsstelle auch die Angaben zu den Beschwerden bezüglich Mobilitätshilfen, die bei den nach Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten Stellen eingereicht wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 148]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>In ihren Jahresberichten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 veröffentlichen die nationalen Durchsetzungsstellen auch Statistiken über ihre Tätigkeiten und die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung verhängten Sanktionen.</P><P>Artikel 6c</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.</P><P><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING STRIKE="on">Befugnisübertragung an</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …</STRING></STRING><FOOTNOTE><FIELD> 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> übertragen. D</STRING></STRING>ie Kommission <STRING STRIKE="on">gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfolgt auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on">[Abänd. 149]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.</P><P><NO.P>(4)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.</P><P><NO.P>(5)</NO.P>Ein gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten nach der Notifizierung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</P><P>Artikel 6d</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Luftfahrtunternehmen <STRING STRIKE="on">können zwar aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit die Bedingungen für die Gepäckbeförderung festlegen, jedoch geben sie bei der Buchung</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geben in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs in allen Vertriebswegen, einschließlich der computergestützten Reservierungssysteme,</STRING></STRING> und an den Abfertigungsschaltern (einschließlich Check-in-Automaten) eindeutig die zulässigen Freimengen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck an, die die Fluggäste in der Kabine und im Frachtraum des Luftfahrzeugs auf den einzelnen Flügen einer Buchung befördern dürfen, einschließlich etwaiger, innerhalb einer bestimmten Freimenge geltender Beschränkungen der Zahl der Gepäckstücke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Beschränkungen in Bezug auf Einkäufe am Flughafen</STRING></STRING>. <STRING STRIKE="on">Werden</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einzelheiten zu zusätzlichen Gebühren</STRING></STRING> für die Gepäckbeförderung <STRING STRIKE="on">zusätzliche Gebühren erhoben, so</STRING> geben die Luftfahrtunternehmen <STRING STRIKE="on">bei der Buchung</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs</STRING></STRING> und auf Anfrage am Flughafen <STRING STRIKE="on">genaue Einzelheiten zu diesen Gebühren</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf klare, transparente und unmissverständliche Weise </STRING></STRING>an. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die wesentliche Reiseleistung und Leistungen, für die zusätzliche Gebühren anfallen, müssen klar erkennbar sein und getrennt voneinander erworben werden können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 150]</STRING></P><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Den Fluggästen ist es gestattet, zusätzlich zu der vorgegebenen Freimenge für Handgepäck grundlegende persönliche Gegenstände oder Habseligkeiten, wie Jacke, und Handtasche, einschließlich mindestens einer Tasche in Standardgröße mit Einkäufen, die am Flughafen getätigt wurden, kostenfrei in die Kabine mitzunehmen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 151]</STRING></P><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 können die Obergrenzen des gesamten zulässigen Handgepäcks pro Fluggast in Höchstabmessungen und/oder einem Höchstgewicht angegeben werden, wobei jedoch die Anzahl der Gepäckstücke nicht begrenzt werden darf.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 152]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Stehen außergewöhnliche Umstände wie Sicherheitsgründe oder eine nach der Buchung vorgenommene Änderung des Luftfahrzeugtyps der Beförderung als Handgepäck zugelassener</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Luftverkehrsunternehmen kann die oben genannten</STRING></STRING> Gegenstände <STRING STRIKE="on">in der Kabine entgegen, so können sie vom Luftfahrtunternehmen</STRING> im Frachtraum des Luftfahrzeugs, <STRING STRIKE="on">allerdings ohne Aufpreis für den Fluggast, befördert</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">befördern lassen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wenn deren Beförderung in der Kabine aufgrund von außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Sicherheitsgründen oder den besonderen Merkmalen des Luftfahrzeugs ausgeschlossen ist. In diesen Fällen</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keine zusätzlichen Gebühren erhoben</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 153]</STRING></P><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird Handgepäck vor dem Besteigen des Luftfahrzeugs oder vor dem Start des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug in den Frachtraum verladen, muss dieses dem Flugpassagier beim Verlassen des Luftfahrzeugs als Handgepäck überreicht werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 154]</STRING></P><P><NO.P>(3)</NO.P>Die in europäischen und internationalen Sicherheitsvorschriften, unter anderem in den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EG) Nr. 820/2008, festgelegten Beschränkungen für Handgepäck bleiben von diesen Rechten unberührt.</P><P>Artikel 6e</P><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Luftfahrtunternehmen der <STRING STRIKE="on">Gemeinschaft</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union</STRING></STRING> gestatten es Fluggästen, ein Musikinstrument als Kabinengepäck mitzuführen, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften sowie die technischen Spezifikationen und Beschränkungen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Musikinstrumente werden als Kabinengepäck zugelassen, sofern sie in <STRING STRIKE="on">ein geeignetes</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem geeigneten</STRING></STRING> Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter <STRING STRIKE="on">einen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden können. <STRING STRIKE="on">Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn</STRING></STRING> ein Musikinstrument <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als Kabinengepäck zugelassen wurde, ist es</STRING></STRING> Teil der dem Fluggast zustehenden Handgepäckfreimenge <STRING STRIKE="on">ist und nicht</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass zusätzliche Gebühren für Handgepäck, das</STRING></STRING> zusätzlich zu dieser Freimenge mitgeführt <STRING STRIKE="on">werden darf </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird, anfallen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 155]</STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P>Ist ein Musikinstrument zu groß, um in <STRING STRIKE="on">ein geeignetes</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem geeigneten</STRING></STRING> Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter <STRING STRIKE="on">einen</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden zu können, kann das Luftfahrtunternehmen den Erwerb eines zweiten Flugscheins verlangen, wenn das Musikinstrument als Handgepäck auf einem zweiten Sitzplatz mitgeführt wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den zweiten Flugschein ist keine Flughafengebühr zu entrichten.</STRING></STRING> Bei Erwerb eines zweiten Sitzplatzes unternimmt das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Fluggast einen Sitzplatz neben dem betreffenden Musikinstrument zuzuweisen. <STRING STRIKE="on">Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit verfügbar in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen geben in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert und welche Gebühren dafür erhoben werden.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 156]</STRING></P><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit Platz zur Verfügung steht, in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen stellen spezielle Gepäckscheine zur Verfügung, die gut sichtbar auf dem Musikinstrument angebracht werden, um sicherzustellen, dass dieses mit der nötigen Sorgfalt behandelt wird. Es werden ausschließlich Instrumente im Frachtraum des Flugzeugs befördert, die ordnungsgemäß in einem starren Behälter und/oder Hartschalenbehältnis verpackt sind, der bzw. das speziell für diese Gegenstände bestimmt ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 157]</STRING></P><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Luftfahrtunternehmen geben bei der Buchung und in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert werden, einschließlich der Gebühren, die für die Beförderung erhoben werden, der im betreffenden Flugzeug zur Verfügung stehenden Einrichtungen für die Beförderung von Musikinstrumenten und der Abmessungen dieser Einrichtungen. Muss ein zweiter Sitz gebucht werden, wird den Fluggästen die Möglichkeit angeboten, diesen zweiten Sitz online zu buchen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 158]</STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6f</STRING></STRING></P><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on">_______________________</STRING></P><P><STRING BOLD="on">*	</STRING>Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">” </STRING></STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 159]</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 7 erhält folgende Fassung:<CITATION><P>„Artikel 7</P><P>Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.”</P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird durch den Anhang II dieser Verordnung ersetzt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu ... am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Der Präsident	Der Präsident</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">Anhang I</STRING></STRING></TI><P>„Anhang: <STRING STRIKE="on">Nicht</STRING> erschöpfende Liste außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Verordnung<STRING BOLD="on"> [Abänd. 160]</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>Folgende Umstände sind als „außergewöhnlich“ anzusehen:</P><P><NO.P>i.</NO.P>Naturkatastrophen, die eine sichere Durchführung des Fluges unmöglich machen;</P><P><NO.P>ii.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Flugzeug betreffende</STRING></STRING> technische Probleme, die <STRING STRIKE="on">nicht Teil des normalen Luftfahrzeugbetriebs sind, beispielsweise die Feststellung eines Fehlers während der Durchführung des betreffenden Fluges, der die normale Fortsetzung des Betriebs unmöglich macht, oder ein versteckter Fabrikationsfehler, der</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmittelbar von einem </STRING></STRING>vom Hersteller oder einer zuständigen Behörde <STRING STRIKE="on">entdeckt wird und</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">förmlich anerkannten</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">versteckten</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fabrikationsfehler, der </STRING></STRING>die Flugsicherheit beeinträchtigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, verursacht werden und während der Vorflugkontrolle oder nach der Freigabe des Luftfahrzeugs für den Betrieb aufgetreten sind</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 161]</STRING></P><P><NO.P>iia.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch Vogelschlag verursachte Schäden;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 162]</STRING></P><P><NO.P>iii.</NO.P><STRING STRIKE="on">Sicherheitsrisiken </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Krieg, politische Unruhen</STRING></STRING>, Sabotageakte oder terroristische Handlungen, die eine sichere Durchführung des Fluges unmöglich machen;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 163]</STRING></P><P><NO.P>iv.</NO.P><STRING STRIKE="on">lebensbedrohende</STRING> Gesundheitsrisiken oder medizinische Notfälle, die eine Unterbrechung oder Umleitung des betreffendes Fluges erfordern;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 164]</STRING></P><P><NO.P>v.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unvorhergesehene</STRING></STRING> Beschränkungen durch das Flugverkehrsmanagement<STRING STRIKE="on">,</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unvorhergesehene</STRING></STRING> Schließung <STRING STRIKE="on">eines</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des</STRING></STRING> Luftraums <STRING STRIKE="on">oder eines Flughafens</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Schließung von Start- oder Landebahnen durch die Behörden</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 165]</STRING></P><P><NO.P>vi.</NO.P>Wetterbedingungen, die mit der Flugsicherheit nicht zu vereinbaren sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder aufgrund deren das Flugzeug während des Fluges oder auf dem Vorfeld nach der Freigabe beschädigt worden ist, sodass eine sichere Durchführung des Fluges nicht gewährleistet werden kann</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 166]</STRING></P><P><NO.P>vii.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unvorhergesehene</STRING></STRING> Arbeitsstreitigkeiten beim ausführenden Luftfahrtunternehmen oder den Erbringern grundlegender Dienstleistungen wie Flughäfen und Flugsicherungsorganisationen.”<STRING BOLD="on"> [Abänd. 167]</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Folgende Umstände sind nicht als „außergewöhnlich“ anzusehen:</STRING></P><P><NO.P>i.</NO.P><STRING STRIKE="on">technische Probleme, die Teil des normalen Luftfahrzeugbetriebs sind, beispielsweise ein Problem, das bei der routinemäßigen Wartung oder der Vorflugkontrolle des Luftfahrzeugs festgestellt wird oder auf die unsachgemäße Durchführung dieser Wartung oder Vorflugkontrolle zurückzuführen ist;</STRING></P><P><NO.P>ii.</NO.P><STRING STRIKE="on">Ausfall der Flugbesatzung oder des Kabinenpersonals (außer bei Arbeitsstreitigkeiten).</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 168]</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">Anhang II</STRING></STRING></TI><STI><STRING BOLD="on"><STRING UNDERLINE="on">„ANHANG</STRING></STRING></STI><P><STRING BOLD="on">Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck</STRING></P><P>Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Union nach den Unionsrechtsvorschriften und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.</P><P><STRING BOLD="on">Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung</STRING></P><P>Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen bei Unfällen, die sich an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Ausstieg ereignet haben. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113 100 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Haftungsfreistellung oder Haftungsbegrenzung geltend machen. Bei höheren Beträgen haftet das Luftfahrtunternehmen nicht, wenn es nachweist, dass der Schaden nicht durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung des Unternehmens, oder ausschließlich durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung eines Dritten verursacht wurde.</P><P><STRING BOLD="on">Vorschusszahlungen</STRING></P><P>Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 18 096 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).</P><P><STRING BOLD="on">Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen</STRING></P><P>Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.</P><P><STRING BOLD="on">Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck</STRING></P><P>Das Luftfahrtunternehmen haftet für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 113 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung), und zwar je Fluggast und nicht je aufgegebenen Gepäckstück, sofern nicht durch eine besondere Erklärung des Fluggastes eine höhere Haftungsgrenze zwischen ihm und dem Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für beschädigtes oder verloren gegangenes Reisegepäck, wenn die Beschädigung oder der Verlust auf die Beschaffenheit oder einen Defekt des Gepäcks zurückzuführen ist. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für verspätetes Reisegepäck, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den dadurch verursachten Schaden zu vermeiden oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Für Handgepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es den Schaden verschuldet hat.</P><P><STRING BOLD="on">Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck</STRING></P><P>Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen gegebenenfalls verlangten Zuschlag entrichtet. Ein solcher Zuschlag richtet sich nach einem Tarif, der sich auf die Kosten für die Beförderung und die Versicherung des betreffenden Reisegepäcks bezieht, die über den Haftungshöchstbetrag von 1 131 SZR hinausgehen. Der Tarif wird den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt. Behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität erhalten grundsätzlich die Möglichkeit, für die Beförderung ihrer Mobilitätshilfen unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung abzugeben.</P><P><STRING BOLD="on">Fristen für Beanstandungen beim Reisegepäck</STRING></P><P>Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Um diese Fristen problemlos einhalten zu können, müssen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Gelegenheit bieten, am Flughafen ein Beschwerdeformular auszufüllen. Solche Beschwerdeformulare, auch in Form so genannter „Property Irregularity Reports“ (PIR), müssen vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde entgegengenommen werden.</P><P><STRING BOLD="on">Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens</STRING></P><P>Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Dies schließt auch Fälle ein, in denen das Interesse an der Lieferung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen betragsmäßig angegeben wurde.</P><P><STRING BOLD="on">Klagefristen</STRING></P><P>Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.</P><P><STRING BOLD="on">Grundlage dieser Informationen</STRING></P><P>Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und die Verordnung (EU) Nr. xxx) und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“</P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>