<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2023)0445</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Lebensmittel für die menschliche Ernährung: Änderung bestimmter „Frühstücksrichtlinien“</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0385/2023 - Berichterstatter: Alexander Bernhuber)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (COM(2023)0201 – C9-0140/2023 – 2023/0105(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0385/2023).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Richtlinie 2001/110/EG des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> sind Begriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Honig festgelegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Richtlinie 2001/110/EG<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> des Rates sind Begriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Qualität</STRING></STRING> und Kennzeichnung von Honig festgelegt.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung und der Notwendigkeit, dass die Verbraucher hinsichtlich der Qualität des Erzeugnisses nicht irregeführt werden, enthält die Richtlinie 2001/110/EG Vorschriften für die Kennzeichnung des Ursprungs des Honigs. Insbesondere schreibt Artikel 2 Absatz 4 der genannten Richtlinie vor, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett anzugeben ist/sind und dass, wenn der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat, die obligatorische Angabe der Ursprungsländer gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden kann: „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“. Die unterschiedlichen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage erlassen wurden, könnten die Verbraucher irregeführt und das Funktionieren des Binnenmarkts behindert haben. Angesichts des Ziels der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Verbraucher dabei zu unterstützen, sachkundige Entscheidungen, auch im Hinblick auf den Ursprung von Lebensmitteln, zu treffen, und im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in der gesamten Union durch eine Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften ist es angezeigt, die Vorschriften für die Kennzeichnung des Ursprungs von Honig zu überarbeiten und vorzusehen, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer auf der Verpackung angegeben werden sollten. Angesichts der geringeren Größe der Packungen, die nur eine einzige Honigportion enthalten (Frühstückspackungen) und der dadurch bedingten technischen Schwierigkeiten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten diese Packungen von der Pflicht zur Auflistung aller Ursprungsländer ausgenommen werden</STRING></STRING>, wenn der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land hat.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung und der Notwendigkeit, dass die Verbraucher hinsichtlich der Qualität des Erzeugnisses nicht irregeführt werden, enthält die Richtlinie 2001/110/EG Vorschriften für die Kennzeichnung des Ursprungs des Honigs. Insbesondere schreibt Artikel 2 Absatz 4 der genannten Richtlinie vor, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett anzugeben ist/sind und dass, wenn der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat, die obligatorische Angabe der Ursprungsländer gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden kann: „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“. Die unterschiedlichen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage erlassen wurden, könnten die Verbraucher irregeführt und das Funktionieren des Binnenmarkts behindert haben. Angesichts <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Ziele des Grünen Deals und </STRING></STRING>des Ziels der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Verbraucher dabei zu unterstützen, sachkundige Entscheidungen, auch im Hinblick auf den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geografischen</STRING></STRING> Ursprung von Lebensmitteln, zu treffen, und im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in der gesamten Union durch eine Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften ist es angezeigt, die Vorschriften für die Kennzeichnung des Ursprungs von Honig zu überarbeiten und vorzusehen, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß ihrem entsprechenden Anteil in Prozent am Gewicht des in der Packung enthaltenen Honigs in absteigender Reihenfolge</STRING></STRING> auf der Verpackung angegeben werden sollten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In Anbetracht des ausgeprägten Interesses der Verbraucher für den geografischen Ursprung von Honig mit Blick auf seine Merkmale und seine Qualität und in Anbetracht des Erfordernisses umfassender Transparenz in diesem Sektor sollte das Ursprungsland bzw. sollten die Ursprungsländer, in dem bzw. denen der Honig erzeugt wurde, im selben Sichtfeld wie die Produktangabe auf dem Etikett angezeigt werden</STRING></STRING>. Angesichts der geringeren Größe der Packungen, die nur eine einzige Honigportion enthalten (Frühstückspackungen) und der dadurch bedingten technischen Schwierigkeiten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte es ausschließlich für diese kleinen Packungen möglich sein, die Ursprungsländer auf dem Etikett durch Verwendung des entsprechenden ISO-Ländercodes anzugeben</STRING></STRING>, wenn der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land hat.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Berichten der Kommission über die Verfälschung von Honig mit den Titeln „EU coordinated action ‚From the Hives‘“ (Koordinierte Aktion der EU „Von den Bienenstöcken“) und „EU coordinated action to deter certain fraudulent practices in the honey sector“ (Koordinierte Aktion der EU zur Abschreckung von bestimmten betrügerischen Praktiken im Honigsektor) wird aufgezeigt, dass bei einem hohen Anteil von eingeführtem Honig der Verdacht auf Verfälschung besteht, und es werden mehrere Betrugsfälle im Honigsektor bestätigt, die auch Zuckersirupe einschlossen, die selbst mit fortschrittlichsten Analysetechniken nur sehr schwer nachzuweisen sind. In der Richtlinie 2001/110/EG sollte die Kommission ermächtigt werden, geeignete Analysemethoden festzulegen, um sicherzustellen, dass der in der Union vermarktete Honig den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht. Die Maßnahmen und Bestimmungen sollten getroffen werden, um Betrugsmöglichkeiten einzuschränken, Kontrollen zu erleichtern und eine bessere Rückverfolgbarkeit und Analyse der Qualität und des Ursprungs des Honigs zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollten durch die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zur Angabe der Ursprungsländer mit ihren jeweiligen prozentualen Anteilen auf dem Etikett auch die Voraussetzungen für die Einführung eines vollständigen Rückverfolgbarkeitssystems geschaffen werden. Der Zugang zu detaillierten und vollständigen Informationen über den Ursprung und die Zusammensetzung des Honigs würde es den Honiganalyselaboren erleichtern, die geografische Angabe auf der Honigverpackung zu überprüfen und Betrug aufzudecken. Um die Richtigkeit der Angaben zum Ursprungsland von Honig zu gewährleisten, sollte das Inverkehrbringen davon abhängig gemacht werden, dass die Angaben über die Zusammensetzung des Erzeugnisses richtig sind. Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßige und risikobasierte Kontrollen durchführen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Betrug im Zusammenhang mit verfälschten Erzeugnissen, die nicht der Bezeichnung „Honig“ entsprechen, so weit wie möglich einzuschränken, die Validierung der Angaben zu Ursprung und Qualität von Honig zu ermöglichen und größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, sollten die Vorschriften der Union zur Rückverfolgbarkeit durch ein Minimum an verbindlichen, harmonisierten Vorschriften und die Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems ergänzt werden, mit dem die Verfügbarkeit und der Zugang zu wesentlichen Informationen über den Ursprung des Honigs oder des Honigs in einer Mischung, einschließlich des Ursprungslandes, des Erzeugungsjahres und des eindeutigen Erzeugerkennzeichens, entlang der Lieferkette sichergestellt wird. Bei Honig, der in der Union erzeugt und in die Union importiert wird, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, die gesamte Kette des Honigs bis zu den Imkern oder – im Falle von importiertem Honig – zu den Erzeugern zurückzuverfolgen. Diese Vorschriften sollten den Verwaltungsaufwand für die Erzeuger nicht erhöhen, aber es den Verbrauchern und den Kontrollbehörden erleichtern, den gesamten Weg des Honigs von der Ernte bis zur Abfüllung zu verfolgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in der Richtlinie 2001/110/EG verwendete Begriff „gefilterter Honig“ wird von den Verbrauchern häufig falsch interpretiert, da sie nicht zwischen Ultrafiltration und der Filtration unterscheiden, die die Imker nach der Honigernte durchführen, um Wachspartikel und andere Fremdkörper aus dem Honig zu entfernen. Um für die Verfügbarkeit ordnungsgemäßer Information für die Verbraucher zu sorgen und die Rückverfolgbarkeit und Überprüfbarkeit der Echtheit und des Ursprungs des Honigs sicherzustellen, sollte ultrafiltrierter Honig, der in der Richtlinie 2001/110/EG als „gefilterter Honig“ bezeichnet wird, nicht mehr als „Honig“ vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen. Unter Ultrafiltration versteht man Filtrationsverfahren, bei denen eine Filtersiebeeinheit mit einer Größe von weniger als 100°µm verwendet wird, wodurch der Großteil der Pollen aus dem Honig entfernt wird. Da Pollen das Schlüsselelement im Honig ist, das bei der Analyse zur Rückverfolgung des Ursprungs herangezogen wird, ist es bei Fehlen von Pollen im Honig fast unmöglich, die Angaben zum Ursprungsland bzw. zu den Ursprungsländern des Honigs zu überprüfen. Durch die Ultrafiltration wird der Honig somit verändert, indem ihm einer seiner Hauptbestandteile und eine seiner wichtigsten Eigenschaften entzogen werden, und seine Rückverfolgbarkeit verhindert, was Betrug und irreführende Angaben für die Verbraucher ermöglicht. Weist ein als Honig vermarktetes Erzeugnis bei der Untersuchung keine oder nur geringe Spuren von Pollen auf, so sollte das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses sowie gegebenenfalls der Charge, zu der es gehört, verboten werden. Anhang°II der Richtlinie 2001/110/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass der zulässige Filtrationsgrad festgelegt wird. Bei diesem Filtrationsgrad sollten die Dichte und das Pollenspektrum des Honigs nicht wesentlich verändert werden, es sollte aber der Großteil der Fremdkörper im Honig entfernt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch eine Hitzebehandlung bei über 40° C (± 5°°C) kommt es zum Abbau bestimmter Honigbestandteile, und die Verbraucher sollten in der Lage sein, zwischen Honig, der durch eine solche Hitzebehandlung abgebaut wurde, und anderem Honig zu unterscheiden. Wird der Honig einer Hitzebehandlung von über 40°°C (± 5°°C) unterzogen, sollte daher auf dem Etikett die Bezeichnung „hitzebehandelter Honig“ angegeben werden. Um zu verhindern, dass Honig thermisch abgebaut wird, sollte ein Mindestschwellenwert für das Vorhandensein von Invertase im Honig festgelegt werden, einem Enzym, das sehr viel empfindlicher ist und bei Erreichen hoher Temperaturen sehr schnell abgebaut wird. Da es durch die Erhitzung von Honig zu einer Veränderung seiner natürlichen Eigenschaften kommen kann, ist es wichtig, einen Schwellenwert festzulegen, ab dem Backhonig als überhitzt im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG gilt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sowohl in der Definition von Honig in der Richtlinie 2001/110/EG als auch in der des Codex Alimentarius wird eindeutig die Arbeit beschrieben, die die Bienen im Bienenstock verrichten, nachdem sie ihre Ernte eingeholt haben, die sie durch die Kombination mit bestimmten eigenen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren, lagern und in den Waben des Bienenstocks reifen lassen. Die Dehydrierung und die anschließende Reifung sind Vorgänge, die von den Bienen durchgeführt werden. Außerhalb der Union akzeptieren einige Länder, dass sich die Arbeit der Bienen bei der Erzeugung von Honig auf das Sammeln von pflanzlichen Nektarabsonderungen oder Honigtau beschränkt. Unreifer Honig, der auf diese Weise hergestellt wird, hat einen Feuchtigkeitsgehalt, der weit über dem in der Richtlinie 2001/110/EG festgelegten Schwellenwert von 20 % liegt. Die Marktteilnehmer arbeiten mit beheizten Kesseln unter Vakuum, um die Siedetemperatur des Wassers im Honig zu begrenzen. Dieses Verfahren führt jedoch zu einer Verschlechterung des Endprodukts und zum Verlust von Aromen und Enzymen. In der Richtlinie 2001/110/EG sollte daher dieses Verfahren der Vakuumverdampfung für Honig verboten werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch die Kommerzialisierung von nicht natürlich gereiftem Bienenhonig, der zumeist aus Drittländern importiert wird, kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Unionsmarkt. In den meisten Fällen wird das im Honig enthaltene Wasser unter Vakuum verdampft, was zu einer Verarmung der natürlich vorhandenen Aromen führt. Die schnelle und künstliche Verdunstung von Wasser aus dem Honig steht in Konkurrenz zu dem langsamen Entfeuchtungsprozess, den die Bienen auf natürliche Weise im Bienenstock durchführen. Die künstliche Verdunstung sollte daher verboten werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Definition von Honig, wie sie in der Richtlinie 2001/110/EG festgelegt ist, sollte bei der Internationalen Organisation für Normung (ISO) verteidigt werden, um eine Definition zu verhindern, durch die es ermöglicht würde, Billigprodukte unter der Bezeichnung „Honig“ zu exportieren, was der Qualität und Stabilität des Honigmarktes in der Union und dem Vertrauen der Verbraucher in Unionserzeugnisse abträglich wäre.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das Konzept „Eine Gesundheit“ berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Zusammenhänge zwischen menschlicher und tierischer Gesundheit und der Umwelt beachtet werden. Lebensmittel und die Erzeugung von Lebensmitteln müssen für Menschen und Tiere gesund sein und sollten dem Tierwohl und den Grenzen des Planeten Rechnung tragen, einschließlich der Treibhausgasemissionen, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten verbindlichen Ziele vollständig eingehalten werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">* Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>2012 wurde die Richtlinie 2001/112/EG durch die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING> geändert, um den neuen Vorschriften über zugelassene Zutaten Rechnung zu tragen, z. B. in Bezug auf den Zusatz von Zuckern, der bei Fruchtsäften nicht mehr zulässig war. Infolge dieser geänderten Anforderungen an die Zusammensetzung von Fruchtsäften durfte die Fruchtsaftindustrie nur ein Jahr lang einen Hinweis anbringen, dass Fruchtsäfte keine zugesetzten Zucker enthalten, damit die Verbraucher informiert wurden und bezüglich zugesetzter Zucker in Erzeugnissen klar und unmittelbar zwischen Fruchtsäften und anderen ähnlichen Erzeugnissen unterscheiden konnten. Diese kurze Zeitspanne reichte nicht aus, um die Gesellschaft darüber zu informieren, dass Fruchtsäften nach den neuen Vorschriften über zugelassene Zutaten keine Zucker mehr zugesetzt werden dürfen. Daher ist für einige Verbraucher und Beschäftigte in Gesundheitsberufen immer noch nicht klar, dass Fruchtsäfte im Gegensatz zu Fruchtnektaren keine zugesetzten Zucker enthalten dürfen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>2012 wurde die Richtlinie 2001/112/EG durch die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING> geändert, um den neuen Vorschriften über zugelassene Zutaten Rechnung zu tragen, z. B. in Bezug auf den Zusatz von Zuckern, der bei Fruchtsäften nicht mehr zulässig war. Infolge dieser geänderten Anforderungen an die Zusammensetzung von Fruchtsäften durfte die Fruchtsaftindustrie nur ein Jahr lang einen Hinweis anbringen, dass Fruchtsäfte keine zugesetzten Zucker enthalten, damit die Verbraucher informiert wurden und bezüglich zugesetzter Zucker in Erzeugnissen klar und unmittelbar zwischen Fruchtsäften und anderen ähnlichen Erzeugnissen unterscheiden konnten. Diese kurze Zeitspanne reichte nicht aus, um die Gesellschaft darüber zu informieren, dass Fruchtsäften nach den neuen Vorschriften über zugelassene Zutaten keine Zucker mehr zugesetzt werden dürfen. Daher ist für einige Verbraucher und Beschäftigte in Gesundheitsberufen immer noch nicht klar, dass Fruchtsäfte im Gegensatz zu Fruchtnektaren keine zugesetzten Zucker enthalten dürfen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verzehr von zu vielen freien Zuckern oder zuckerfreien Süßungsmitteln wird mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit in Verbindung gebracht. Produkte wie verarbeitete Säfte oder Nektare, bei denen ein reduzierter Zuckergehalt versprochen wird, sind oft nicht gesünder als Produkte mit natürlichem Zucker oder ohne zugesetztem Zucker und eignen sich nicht als Ersatz für frisches Obst oder Gemüse. Um Klarheit für Verbraucher und Beschäftigte in Gesundheitsberufen zu schaffen, sollte eine irreführende Kennzeichnung, die dazu verleitet, Obst oder andere nahrhafte Lebensmittel durch verarbeitete Fruchtsäfte und Nektare zu ersetzen, nicht zulässig sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Ergebnisse der EFSA-Studie über die tolerierbare Obergrenze für die Aufnahme von Zuckern in Lebensmitteln beachten, insbesondere die Empfehlung, dass freier und zugesetzter Zucker im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen für die Bürgerinnen und Bürger gemeinsam eingestuft werden müssen. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2024 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates* vorlegen, damit die Verbraucher besser darüber informiert sind, dass ein Erzeugnis freien und zugesetzten Zuckern enthält und welchen Mengen diese enthalten sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING> Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING> Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1).</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">* Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts des Grünen Deals und des Ziels der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Verbraucher dabei zu stärken, sachkundige Entscheidungen zu treffen, auch was den geografischen Ursprung ihrer Lebensmittel betrifft, und um durch eine Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für frisches Obst auch weiterhin das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in der gesamten EU zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Vorschriften für Fruchtsäfte zu überarbeiten und vorzusehen, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der für die Herstellung von Fruchtsäften verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge auf der Verpackung anzugeben sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Im Zuge des technischen Fortschritts wurden bzw. werden neue Verarbeitungsverfahren entwickelt, um bei Fruchtsäften und Fruchtsäften aus Konzentrat von Natur aus enthaltene Zucker ganz oder teilweise zu entfernen und so der wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen mit niedrigerem Zuckergehalt gerecht zu werden. Solche Erzeugnisse dürfen in der Union vermarktet werden, sofern sie allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Diese Erzeugnisse werden jedoch durch eine Behandlung gewonnen, die nicht zu den zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I Teil II Nummer 3 der Richtlinie 2001/112/EG gehört, und ihr Gesamtzuckergehalt, der bei einer wässrigen Lösung als Brixwert bezeichnet wird, ist niedriger als der Gesamtzuckergehalt von aus Früchten gewonnenem Saft. Sie dürfen daher nicht die Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“ oder „Fruchtsaft aus Konzentrat“ tragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Im Zuge des technischen Fortschritts wurden bzw. werden neue Verarbeitungsverfahren entwickelt, um bei Fruchtsäften und Fruchtsäften aus Konzentrat von Natur aus enthaltene Zucker ganz oder teilweise zu entfernen und so der wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen mit niedrigerem Zuckergehalt gerecht zu werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Diese neuen Verfahren sollten nicht dazu führen, dass Süßungsmittel oder Zusatzstoffe verwendet werden, um die Auswirkungen der Zuckerreduzierung auf den Geschmack, die Textur und die Qualität des Endprodukts auszugleichen</STRING></STRING>. Solche Erzeugnisse dürfen in der Union vermarktet werden, sofern sie allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Diese Erzeugnisse werden jedoch durch eine Behandlung gewonnen, die nicht zu den zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I Teil II Nummer 3 der Richtlinie 2001/112/EG gehört, und ihr Gesamtzuckergehalt, der bei einer wässrigen Lösung als Brixwert bezeichnet wird, ist niedriger als der Gesamtzuckergehalt von aus Früchten gewonnenem Saft. Sie dürfen daher nicht die Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“ oder „Fruchtsaft aus Konzentrat“ tragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Aspartam in vollem Umfang berücksichtigen, da es laut dem Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für den Menschen krebserregend sein kann. Die EFSA sollte Aspartam entsprechend den Mitteilungen der WHO bis zum 31. Dezember 2024 überprüfen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Solche Erzeugnisse werden immer häufiger auf dem Unionsmarkt angeboten. Um die Vermarktung dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu erleichtern, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass die Neuformulierung der Erzeugnisse zur Reduzierung des Zuckergehalts in Fruchtsäften gefördert werden muss,</STRING></STRING> eine neue Erzeugniskategorie für Fruchtsäfte eingeführt werden, bei denen die von Natura aus enthaltenen Zucker reduziert oder ganz entfernt wurden, aber alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben. Diese Erzeugnisse sollten die Verkehrsbezeichnung „zuckerreduzierter Fruchtsaft“ oder „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ tragen und einen niedrigeren Brixwert als aus Früchten gewonnene Säfte aufweisen. Um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu gewährleisten, sollte der Zuckergehalt im Vergleich zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Konzentrat um mindestens 30 % gesenkt werden. Es ist daher angezeigt, die neue Erzeugniskategorie in Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/112/EG aufzunehmen und Vorschriften über die zugelassenen Zutaten für diese Erzeugnisse sowie über die zugelassenen Behandlungen und Stoffe festzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Solche Erzeugnisse werden immer häufiger auf dem Unionsmarkt angeboten. Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innovationen zur Reduzierung des Zuckergehalts in Fruchtsäften und </STRING></STRING>die Vermarktung dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu erleichtern, sollte eine neue Erzeugniskategorie für Fruchtsäfte eingeführt werden, bei denen die von Natura aus enthaltenen Zucker reduziert oder ganz entfernt wurden, aber alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Form von zusätzlichem Zucker oder Süßungsmitteln, ob natürlich oder künstlich, sollte in diesen Erzeugnissen streng verboten sein.</STRING></STRING> Diese Erzeugnisse sollten die Verkehrsbezeichnung „zuckerreduzierter Fruchtsaft“ oder „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ tragen und einen niedrigeren Brixwert als aus Früchten gewonnene Säfte aufweisen. Um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu gewährleisten, sollte der Zuckergehalt im Vergleich zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Konzentrat um mindestens 30 % gesenkt werden. Es ist daher angezeigt, die neue Erzeugniskategorie in Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/112/EG aufzunehmen und Vorschriften über die zugelassenen Zutaten für diese Erzeugnisse sowie über die zugelassenen Behandlungen und Stoffe festzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Wird die zur Herstellung von Konfitüren und Gelees verwendete Fruchtmenge erhöht, so wird die Menge des zugesetzten Zuckers reduziert, die erforderlich ist, um den Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse in diesen Erzeugnissen zu erreichen. Um die Erzeugung von Konfitüren mit erhöhtem Fruchtgehalt zu fördern und somit den Obstmarkt zu unterstützen und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Gehalt an freien Zuckern zu verringern, sollte die in Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG für die Herstellung von Konfitüre und Konfitüre extra festgelegte Mindestfruchtmenge erhöht werden. Um die Erzeugung von Gelees mit erhöhtem Fruchtgehalt zu fördern und somit den Obstmarkt zu unterstützen, sollte die in Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG für die Herstellung von Gelee und Gelee extra festgelegte Mindestfruchtmenge erhöht werden. Damit sich die Verbraucher sachkundiger für gesunde Lebensmittel entscheiden können, sollte die Verwendung der vorbehaltenen Bezeichnungen gemäß Teil I des genannten Anhangs für Erzeugnisse zugelassen werden, die einen Gehalt an löslicher Trockenmasse von weniger als 60 % aufweisen, aber die Bedingungen für die nährwertbezogene Angabe „reduzierter Zuckeranteil“ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf reduzierten Zucker erfüllen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>Wird die zur Herstellung von Konfitüren und Gelees verwendete Fruchtmenge erhöht, so wird die Menge des zugesetzten Zuckers reduziert, die erforderlich ist, um den Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse in diesen Erzeugnissen zu erreichen. Um die Erzeugung von Konfitüren mit erhöhtem Fruchtgehalt zu fördern und somit den Obstmarkt zu unterstützen und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Gehalt an freien Zuckern zu verringern, sollte die in Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG für die Herstellung von Konfitüre und Konfitüre extra festgelegte Mindestfruchtmenge erhöht werden. Um die Erzeugung von Gelees mit erhöhtem Fruchtgehalt zu fördern und somit den Obstmarkt zu unterstützen, sollte die in Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG für die Herstellung von Gelee und Gelee extra festgelegte Mindestfruchtmenge erhöht werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollten alle Bestandteile auf dem Etikett angegeben werden, und eine Verringerung des Zuckergehalts sollte nicht durch Süßungsmittel ausgeglichen werden.</STRING></STRING> Damit sich die Verbraucher sachkundiger für gesunde Lebensmittel entscheiden können, sollte die Verwendung der vorbehaltenen Bezeichnungen gemäß Teil I des genannten Anhangs für Erzeugnisse zugelassen werden, die einen Gehalt an löslicher Trockenmasse von weniger als 60 % aufweisen, aber die Bedingungen für die nährwertbezogene Angabe „reduzierter Zuckeranteil“ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf reduzierten Zucker erfüllen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(16a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts des Grünen Deals und des Ziels der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Verbraucher dabei zu stärken, sachkundige Entscheidungen zu treffen, auch was den geografischen Ursprung ihrer Lebensmitteln betrifft, und um durch eine Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für frisches Obst auch weiterhin das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in der gesamten EU zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Vorschriften für Konfitüren, Gelees, Marmeladen und gesüßtes Kastanienpüree zu überarbeiten und vorzusehen, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge auf der Verpackung anzugeben sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sollte eine Umsetzungsfrist von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> Monaten festgelegt werden. Damit die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen anzupassen, sollten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erst ab <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gelten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sollte eine Umsetzungsfrist von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> Monaten festgelegt werden. Damit die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen anzupassen, sollten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erst ab <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gelten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 der </STRING></STRING>Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>	Die in Anhang I Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Verkehrsbezeichnung „Honig“ ersetzt werden, sofern es sich nicht um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefilterten Honig,</STRING></STRING> Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder Backhonig handelt.</P></OLD><NEW><P>„(2)	Die in Anhang I Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Verkehrsbezeichnung „Honig“ ersetzt werden, sofern es sich nicht um Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder Backhonig handelt.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		20 und 26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	können – mit Ausnahme von</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefiltertem Honig und </STRING></STRING>Backhonig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– die Verkehrsbezeichnungen</STRING></STRING> durch Angaben ergänzt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die sich auf Folgendes beziehen</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P>„b)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Außer bei </STRING></STRING>Backhonig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> können diese Bezeichnungen </STRING></STRING>durch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> folgende </STRING></STRING>Angaben ergänzt werden:</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der </STRING></STRING>angegebenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften aufweist; </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben, die sich auf die regionale, territoriale oder topographische Herkunft beziehen, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist; </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">besondere Qualitätskriterien</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel°1 – Absatz°1 – Nummer°1°c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ba) 	Jeder Honig, der unter einer anderen Kennzeichnung als der des Imkers vermarktet wird, ist mit einem Kenncode versehen, der mit einem Rückverfolgbarkeitssystem verknüpft ist, das es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, die gesamte Lieferkette eines bestimmten Honigs bis zu den Imkern zurückzuverfolgen. Personenbezogene Daten, die in das Rückverfolgbarkeitssystem aufgenommen werden, sind für die Verbraucher nur mit vorheriger Zustimmung der Erzeuger der betreffenden Charge oder Chargen zugänglich.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P>„a)	Das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, ist auf dem Etikett anzugeben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat</STRING></STRING> der Honig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seinen Ursprung</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als </STRING></STRING>einem Land, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind bei Packungen mit mehr als 25 g Inhalt die Ursprungsländer,</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett anzugeben.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>„a)	Das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, ist auf dem Etikett anzugeben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde</STRING></STRING> der Honig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur</STRING></STRING> in einem Land<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erzeugt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist das Land auf dem Etikett auf der Packungsvorderseite</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmittelbarer Nähe des Markennamens des Erzeugnisses anzugeben. Besteht der Honig aus einer Mischung von in mehreren Ländern erzeugtem Honig, so ist die Liste der Ursprungsländer auf dem Etikett auf der Packungsvorderseite in absteigender Reihenfolge der Menge anzugeben, wobei die genauen Beimischungsprozentsätze eine Toleranz von 5 % zulassen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„aa)	bei Packungen mit mehr als 30 g Inhalt ist der Anteil jedes Ursprungslands am Gewicht auf dem Etikett unter Verwendung einer der folgenden Spannen anzugeben:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 90 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">70 %-90 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50 %-70 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">30 %-50 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 %-30 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 10 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Packungen mit 30 g Inhalt oder weniger kann der Anteil jedes Ursprungslands am Gewicht auf dem Etikett unter Verwendung einer der folgenden Spannen angegeben werden:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 75 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50 %-75 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25 %-50 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 25 %.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel°2 – Absatz°4 – Buchstabe°a°b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ab)	Nur bei Packungen mit Honigmischungen, die ihren Ursprung in mehr als einem Land haben, mit weniger als 30 g Inhalt können die Ursprungsländer mit dem ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) auf dem Etikett angegeben werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ac)	Stammen zumindest 98 % der Mischung (Gewichtsanteil) aus zwei oder mehr Ländern, brauchen die Ursprungsländer für die Restmengen nicht auf dem Etikett angegeben zu werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ba) </STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wird ein EU-Referenzlabor für Honig eingerichtet, um die Kontrollen zu verbessern und Verfälschungsfälle in der Honigindustrie aufzudecken, indem Honig systematisch untersucht wird, wobei die neuesten Testmethoden zum Nachweis der Authentizität und Qualität des Honigs eingesetzt werden.“;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel°3</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefiltertem</STRING></STRING> Honig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Backhonig</STRING></STRING> ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den Handelsunterlagen</STRING></STRING> eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ziffer 2 Buchstabe b) Ziffer viii) und </STRING></STRING>Ziffer 3 anzugeben.</P></OLD><NEW><P>„Bei Honig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der zu industriellen Zwecken bestimmt ist, wie z. B. Backhonig</STRING></STRING>, ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den Verkaufsunterlagen</STRING></STRING> eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziffer 3</STRING></STRING> anzugeben.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2b.	Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 4a</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, spätestens am ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12°Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Methodik zur Bestimmung des genauen Ursprungs und der Echtheit des Honigs zu erlassen. Diese Methode soll es den zuständigen Behörden durch Laboruntersuchungen oder eine andere für geeignet erachtete Methode ermöglichen, Honig bis zu seinem Ursprungsland bzw. seinen Ursprungsländern zurückzuverfolgen, sowie die Möglichkeit geben, den geringstmöglichen Grad und alle Arten von Verfälschungen festzustellen, um die Echtheit des Honigs zu bestimmen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18°Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] wird das Inverkehrbringen von Honig davon abhängig gemacht, dass dabei den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß diesem Artikel entsprochen wird. Die Produktkontrollen werden von den zuständigen Behörden durchgeführt, um die Übereinstimmung mit dem angegebenen Ursprungsland bzw. den angegebenen Ursprungsländern zu überprüfen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Hoheitsgebiet regelmäßige und risikobasierte Kontrollen durch, um festzustellen, ob die betreffenden Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht hat oder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer viii</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang°I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>viii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gefilterter</STRING></STRING> Honig</P></OLD><NEW><P>„viii) 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nicht wärmebehandelter</STRING></STRING> Honig</P></NEW><OLD><P>Honig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Honig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der aus den Waben geschleudert, dekantiert und dann gegebenenfalls gesiebt wurde. Der so bezeichnete Honig ist nicht so stark erhitzt worden, dass seine Enzyme und andere wärmeempfindliche Bestandteile so weit abgebaut werden, dass sie den Kriterien des Anhangs II Nummern 6 und 6a nicht mehr entsprechen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 d (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2d.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang°II Absatz°2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben worden sein, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit möglich,</STRING></STRING> frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Er darf – vorbehaltlich Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziffer</STRING></STRING> 3 – keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden.</P></OLD><NEW><P>„Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben worden sein, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Mit Ausnahme von Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer</STRING></STRING> 3 darf er keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung geraten sein, keinen künstlich veränderten Säuregehalt haben und nicht so erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme entweder zerstört oder in erheblichem Maße inaktiviert wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder einer Vakuumverdampfung unterzogen worden sein</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Honig muss, wenn er als solcher vermarktet oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet wird, den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Merkmalen der Zusammensetzung entsprechen. Darüber hinaus muss Honig, wenn er als „roher Honig“ oder „naturbelassener Honig“ vermarktet wird, auch den unter Nummer 6a genannten Merkmalen der Zusammensetzung entsprechen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 e (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2e.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang°II Nummer°3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene </STRING></STRING>Bestandteile entzogen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine wesentliche Veränderung der Pollenzahl oder des Pollenspektrums von Pollen kleiner als 100 µm ist nicht zulässig</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es dürfen keine </STRING></STRING>Bestandteile <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Honigs, die kleiner als 100 µm sind, </STRING></STRING>entzogen werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 f (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Absatz 4 – Nummer 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2f.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang II Absatz 4 wird folgende Nummer angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„6a. </STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Invertase-Index (Gontarski-Einheit) für ‚nicht hitzebehandelten Honig‘. Nach der Verarbeitung und dem Mischen bestimmt. – im Allgemeinen nicht weniger als 50°U/kg – Honig mit einem geringen Gehalt an natürlichen Enzymen, nicht weniger als 25°U/kg.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3a) 	Das Ursprungsland der zur Herstellung des Safts verwendeten Früchte ist auf dem Vorderetikett anzugeben. Stammen die verwendeten Früchte aus mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer gemäß dem Anteil der Früchte in dem Fruchtsaft in absteigender Reihenfolge auf dem Etikett anzugeben.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P>„4.	Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates** darf die Angabe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten</STRING></STRING> Zucker<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‘</STRING></STRING> auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anhang I Teil I Nummer 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse.“</P></OLD><NEW><P>„(4)	Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates** darf die Angabe ,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält nur von Natur aus vorkommende</STRING></STRING> Zucker‘ auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anhang I Teil I Nummer 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P>„6.	Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe ,aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ oder ,teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.;“</P></OLD><NEW><P>„(6)	Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, bei zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat</STRING></STRING> sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe ,aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ oder ,teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)‘ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(7a) 	Angaben zu positiven Eigenschaften wie gesundheitliche Vorteile, Zutaten oder Nährwert dürfen im Vergleich zu den zu im Fruchtsaft enthaltenen natürlichen Früchten oder den in Anhang I Nummern 1 bis 4 aufgeführten Erzeugnissen nicht auf dem Etikett von zuckerreduziertem Fruchtsaft oder zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat gemäß Anhang I Nummer 6 gemacht werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 10 wird folgender Absatz 2 eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Anhang I Teil 1 Nummer 6 tritt am ... (12 Monate nach dem Datum, an dem Definition von „wesentliche physikalische, chemische, organoleptische und ernährungsphysiologische Merkmale eines durchschnittlichen Saftes“ in diese Richtlinie eingefügt wird] in Kraft.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 3a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2024 einen Legislativvorschlag zur Änderung von Anhang I vor, um</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Definition der „wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes“ aufzunehmen, die die wichtigsten in Fruchtsäften verwendeten Früchte umfasst. “</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/113/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4a)	Das Ursprungsland der Früchte und des Zuckers, die zur Herstellung der in Anhang I genannten Erzeugnisse verwendet werden, ist auf dem Etikett anzugeben. Wird ein Erzeugnis aus einer Fruchtart hergestellt und stammen die verwendeten Früchte aus mehr als einem Land, sind die Ursprungsländer entsprechend dem Anteil jedes Ursprungslands am Gewicht der Früchte bzw. des Zuckers, die für die Herstellung des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses verwendet wurden, in absteigender Reihenfolge auf dem Etikett anzugeben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Erzeugnissen, bei denen eine Mischung aus unterschiedlichen Früchten verwendet wird, die aus mehr als einem Land stammen, sind die Ursprungsländer entsprechend dem Anteil jedes Ursprungslands am Gewicht der Früchte, die für die Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, in absteigender Reihenfolge auf dem Etikett anzugeben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Prozentanteil jedes Ursprungslands am Gewicht ist auf dem Etikett der Packungen unter Verwendung der folgenden Spannen anzugeben:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 90 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">70 %-90 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50 %-70 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">30 %-50 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 %-30 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 10 % </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Packungen mit 30 g Inhalt oder weniger kann der Anteil jedes Ursprungslands am Gewicht auf dem Etikett unter Verwendung einer der folgenden Spannen angegeben werden:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 75 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50 %-75 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25 %-50 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">&gt; 25 %</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nur bei Packungen mit weniger als 30 g Inhalt können die Ursprungsländer mit dem ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) auf dem Etikett angegeben werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/113/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Liegen die </STRING></STRING>Schwefeldioxidrückstände <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über 10 mg/kg, so ist abweichend von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011</STRING></STRING> im Verzeichnis der Zutaten anzugeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Schwefeldioxidrückstände <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING> im Verzeichnis der Zutaten anzugeben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 - Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP please insert the date = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> months after the date of entry into force of this Directive] die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am ... [OP please insert the date = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> months after the date of entry into force of this Directive] die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP please insert the date = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> months after the date of entry into force of this Directive] an.</P></OLD><NEW><P>Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem ... [OP please insert the date = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> months after the date of entry into force of this Directive] an.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Erzeugnisse, die vor dem... [OP please insert the date = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> months after the date of entry into force of this Directive] gemäß den Richtlinien 2001/110/EG, 2001/112/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.</P></OLD><NEW><P>Erzeugnisse, die vor dem... [OP please insert the date = <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> months after the date of entry into force of this Directive] gemäß den Richtlinien 2001/110/EG, 2001/112/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sanktionen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang -I (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/110/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Absatz 4 – Nummer 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-I.</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang II der Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert: in Absatz 4 wird folgende Nummer angefügt: </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„6a.</STRING></STRING> 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Invertase-Index (Siegenthaler-Methode) für „nicht wärmebehandelten Honig“, bestimmt nach der Behandlung und Mischung</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– im Allgemeinen mindestens 50 U/kg – Honig mit geringem natürlichen Enzymgehalt mindestens 25 U/kg.“</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Anhänge I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und III</STRING></STRING> der Richtlinie 2001/112/EG werden wie folgt geändert:</P></OLD><NEW><P>Die Anhänge I<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, III und V</STRING></STRING> der Richtlinie 2001/112/EG werden wie folgt geändert:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil I – Nummer 6 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Form von zusätzlichem Zucker oder Süßungsmittel, ob natürlich oder künstlich, ist in zuckerreduziertem Fruchtsaft streng verboten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil I – Nummer 6 – Unterabsatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede Form von zusätzlichem Zucker oder Süßungsmittel, ob natürlich oder künstlich, ist in zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat streng verboten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer ii – Gedankenstrich 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil II – Nummer 3 – Spiegelstrich 14</STRING></STI.AMD><OLD><P>Verfahren zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entfernung von</STRING></STRING> von Natur aus vorkommendem Zucker, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren: Membranfiltration, Hefegärung.;</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat:</STRING></STRING> Verfahren zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verringerung des </STRING></STRING>von Natur aus vorkommenden Zuckers, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren: Membranfiltration, Hefegärung.;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/112/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Zeile 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang V wird folgende Zeile angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Gebräuchlicher Name der Frucht: Blutorange</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Botanischer Name: Citrus × sinensis </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestbrixwerte: 10“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2001/113/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil I – Spiegelstrich 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P>,Marmelade aus Zitrusfrüchten‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P>,Marmelade aus Zitrusfrüchten‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Bezeichnung ,Marmelade aus Zitrusfrüchten‘ kann der Begriff „Zitrusfrüchte“ durch den Namen der verwendeten Zitrusfrucht ersetzt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>