<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2023)0453</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0370/2023 - Berichterstatterin: Henna Virkkunen)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs (COM(2023)0256 – C9-0178/2023 – 2023/0155(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0370/2023).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Besonderheiten des Sektors des Personengelegenheitsverkehrs gelten jedoch nicht für die Bereiche des Güterkraftverkehrs oder des Personenlinienverkehrs. Der Personengelegenheitsverkehr zeichnet sich durch starke Saisonabhängigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> unterschiedliche Fahrzeiten aus, die von den touristischen Aktivitäten der Fahrgäste abhängen. Berücksichtigt werden müssen, soweit möglich, außerplanmäßige und unerwartete Wünsche der Fahrgäste in Bezug auf zusätzliche Halte bzw. Änderungen der Strecke oder des Zeitplans. Beim Personengelegenheitsverkehr ist die Lenkzeit im Vergleich zum Güterkraft- oder Linienbusverkehr in der Regel kürzer. Darüber hinaus schlafen Fahrer in der Regel in Hotels und fahren selten nachts. Andererseits erledigen Fahrer während der Arbeitszeit möglicherweise einige zusätzliche Tätigkeiten, häufig in Interaktion mit den Fahrgästen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Besonderheiten des Sektors des Personengelegenheitsverkehrs gelten jedoch nicht für die Bereiche des Güterkraftverkehrs oder des Personenlinienverkehrs. Der Personengelegenheitsverkehr zeichnet sich durch starke Saisonabhängigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> unterschiedliche Fahrzeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Fahrstrecken</STRING></STRING> aus, die von den touristischen Aktivitäten der Fahrgäste abhängen. Berücksichtigt werden müssen, soweit möglich,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Bedürfnisse der Fahrgäste, unter anderem</STRING></STRING> außerplanmäßige und unerwartete Wünsche der Fahrgäste in Bezug auf zusätzliche Halte bzw. Änderungen der Strecke oder des Zeitplans. Beim Personengelegenheitsverkehr ist die Lenkzeit im Vergleich zum Güterkraft- oder Linienbusverkehr in der Regel kürzer. Darüber hinaus schlafen Fahrer in der Regel in Hotels und fahren selten nachts. Andererseits erledigen Fahrer während der Arbeitszeit möglicherweise einige zusätzliche Tätigkeiten, häufig in Interaktion mit den Fahrgästen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Eine größere Flexibilität bei der Planung der Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte in keiner Weise die Sicherheit der Fahrer und die Straßenverkehrssicherheit gefährden, den Ermüdungsgrad der Fahrer erhöhen oder zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen. Daher sollte diese Flexibilität zu keiner Änderung der derzeitigen Vorschriften über die Mindestfahrtunterbrechungen insgesamt, über die täglichen und wöchentlichen Höchstlenkzeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie</STRING></STRING> über die 14-tägige Höchstlenkzeit führen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Eine größere Flexibilität bei der Planung der Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte in keiner Weise die Sicherheit der Fahrer und die Straßenverkehrssicherheit gefährden, den Ermüdungsgrad der Fahrer erhöhen oder zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen. Daher sollte diese Flexibilität zu keiner Änderung der derzeitigen Vorschriften über die Mindestfahrtunterbrechungen insgesamt, über die täglichen und wöchentlichen Höchstlenkzeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> über die 14-tägige Höchstlenkzeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie über die Höchstarbeitszeit</STRING></STRING> führen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Eine größere Flexibilität bei der Planung der Fahrtunterbrechungen von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Fahrer</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">daran hindern</STRING></STRING>, Fahrtunterbrechungen von der für eine angemessene Ruhezeit erforderlichen Mindestdauer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzulegen</STRING></STRING>. Daher sollte für jede Fahrtunterbrechung eine Mindestdauer festgelegt werden. Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">somit</STRING></STRING> gestattet sein, ihre obligatorische Fahrtunterbrechung in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei getrennte</STRING></STRING> Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusätzlich zu</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen Möglichkeit,</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrtunterbrechung aufzuteilen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Eine größere Flexibilität bei der Planung der Fahrtunterbrechungen von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei den Fahrern</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">noch mehr Ermüdung oder Stress herbeiführen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und es sollte sichergestellt werden, dass sie </STRING></STRING>Fahrtunterbrechungen von der für eine angemessene <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ausreichende </STRING></STRING>Ruhezeit erforderlichen Mindestdauer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einlegen</STRING></STRING>. Daher sollte für jede Fahrtunterbrechung eine Mindestdauer festgelegt werden. Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">daher</STRING></STRING> gestattet sein, ihre obligatorische Fahrtunterbrechung in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei die Gesamtdauer der Mindestruhezeit von 45 Minuten einzuhalten ist. Eine größere Flexibilität bei der Planung dieser Fahrtunterbrechungen sollte die Fahrer jedoch nicht daran hindern, Fahrtunterbrechungen von einer längeren Dauer als der erforderlichen Mindestdauer oder zusätzliche Fahrtunterbrechungen einzulegen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Um sicherzustellen, dass eine größere Flexibilität bei der Planung der Ruhezeiten von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, nicht missbraucht wird, ist es unerlässlich, den Umfang dieser Flexibilität klar abzugrenzen und angemessene Kontrollen vorzusehen. Daher sollte es den Fahrern möglich sein, den Beginn ihrer täglichen Ruhezeiten um höchstens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein oder zwei Stunden</STRING></STRING> zu verschieben, wenn die Lenkzeit an diesem Tag<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> fünf bzw.</STRING></STRING> sieben Stunden nicht überschritten hat, wobei sie den Beginn nur bei Reisen mit einer Dauer von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht</STRING></STRING> Tagen verschieben sollten. Diese Flexibilität sollte während der Reisedauer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf nur eine der Ausnahmen</STRING></STRING> beschränkt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzlich zu den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers sollte es auch möglich sein, diese Umstände mit einem</STRING></STRING> Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder dem Arbeitszeitplan <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abzugleichen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Um sicherzustellen, dass eine größere Flexibilität bei der Planung der Ruhezeiten von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, nicht missbraucht wird, ist es unerlässlich, den Umfang dieser Flexibilität klar abzugrenzen und angemessene Kontrollen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch die zuständigen nationalen Behörden und mit der Unterstützung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) </STRING></STRING>vorzusehen. Daher sollte es den Fahrern möglich sein, den Beginn ihrer täglichen Ruhezeiten um höchstens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Stunde</STRING></STRING> zu verschieben, wenn die Lenkzeit an diesem Tag sieben Stunden nicht überschritten hat, wobei sie den Beginn nur bei Reisen mit einer Dauer von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Tagen verschieben sollten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei Reisen mit einer Dauer von mindestens sechs Tagen sollte es den Fahrern gestattet sein, ihre tägliche Ruhezeit einmal um eine Stunde zu verschieben.</STRING></STRING> Diese Flexibilität sollte während der Reisedauer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährden und</STRING></STRING> beschränkt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit Blick auf eine wirksame und effiziente Durchsetzung und um diese Umstände zu prüfen, sollte vor dem Beginn einer Reise zusätzlich zu den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers und dem</STRING></STRING> Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder dem Arbeitszeitplan <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein digitales Fahrtenblatt elektronisch registriert werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Beschränkung der Möglichkeit, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume zu verschieben, ausschließlich auf den grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr hat negative Auswirkungen auf einen unverfälschten und fairen Wettbewerb zwischen Betreibern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen. Gelegenheitsdienste im inländischen Personenverkehr könnten in Bezug auf die zurückgelegte Wegstrecke, die Dauer oder die für Fahrgäste erbrachten Dienstleistungen sehr wohl zu denselben Bedingungen erbracht werden wie Gelegenheitsdienste im grenzüberschreitenden Personenverkehr. Daher sollte diese Möglichkeit auch für den inländischen Personengelegenheitsverkehr gelten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Beschränkung der Möglichkeit, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume zu verschieben, ausschließlich auf den grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr hat negative Auswirkungen auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Gleichbehandlung und </STRING></STRING>einen unverfälschten und fairen Wettbewerb zwischen Betreibern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen. Gelegenheitsdienste im inländischen Personenverkehr könnten in Bezug auf die zurückgelegte Wegstrecke, die Dauer oder die für Fahrgäste erbrachten Dienstleistungen sehr wohl zu denselben Bedingungen erbracht werden wie Gelegenheitsdienste im grenzüberschreitenden Personenverkehr. Daher sollte diese Möglichkeit auch für den inländischen Personengelegenheitsverkehr gelten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um für eine wirksame und effiziente Durchsetzung zu sorgen, sollten verbesserte Kontrollmaßnahmen und -anforderungen festgelegt werden, bei denen digitale Instrumente in vollem Umfang genutzt werden. Um die Ausnahme, die tägliche Ruhezeit zu verschieben, sowie die Möglichkeit, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume zu verschieben, zu prüfen, sollte vor dem Beginn einer Reise zusätzlich zu den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers und dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder dem Arbeitszeitplan ein digitales Fahrtenblatt elektronisch registriert werden. Diese digitalen Fahrtenblätter sollten bei Straßenkontrollen in Echtzeit abgerufen werden können und ausschließlich für Kontrollen der Einhaltung und Durchsetzung genutzt werden. Für diesen Zweck sollte die Kommission auf der Grundlage des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Systems) eine mehrsprachige Benutzeroberfläche entwickeln, um es Unternehmen zu ermöglichen, ihre digitalen Fahrtenblätter hochzuladen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um eine effiziente und hochwertige Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr sowie gute Arbeits- und Fahrbedingungen für die Fahrer sicherzustellen, sollte die Kommission zwei Jahre nach der Annahme dieser neuen Vorschriften einen Evaluierungsbericht erstellen, um deren Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und die Attraktivität des Sektors zu untersuchen und die Durchsetzung dieser Vorschriften zu beurteilen. Dabei sollte sie auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts gegebenenfalls neue Maßnahmen in Erwägung ziehen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die ordnungsgemäße Durchsetzung der Vorschriften ist eine Voraussetzung für einen funktionierenden Binnenmarkt und die Achtung der Interessen der Fahrer, Fahrgäste und Unternehmen. Den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene kann eine wesentliche Rolle dabei zukommen, die Durchsetzung der geltenden Vorschriften über die Lenk- und Arbeitszeit von Berufskraftfahrern, einschließlich Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, zu verbessern. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit mit und zwischen den Sozialpartnern und den Durchsetzungsbehörden fördern, um zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung beizutragen, einschließlich der Ausarbeitung von Leitlinien und der Abgabe von Empfehlungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern diesbezüglich einschlägige Informationen zur Verfügung stellen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Kommission nach Eingang der Beiträge der betroffenen Interessenträger Leitlinien für die Unterstützung eines gemeinsamen Ansatzes für die Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union vorlegen, um für eine gemeinsame Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnung seitens der Durchsetzungsbehörden zu sorgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Verordnung sollte die Kommission einen neuen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften vorlegen, um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kontrollbehörden zu erleichtern, damit der intelligente Fahrtenschreiber auch protokolliert, ob das Fahrzeug gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für die Beförderung von Gütern oder Personen eingesetzt wird und ob die Personenbeförderung regelmäßig oder gelegentlich erfolgt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für Fahrer, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, kann die Fahrtunterbrechung nach Absatz 1 auch durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die über die in Absatz 1 genannte Lenkzeit so verteilt sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.</P></OLD><NEW><P>Für Fahrer, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, kann die Fahrtunterbrechung nach Absatz 1 auch durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die über die in Absatz 1 genannte Lenkzeit so verteilt sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2a – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2a)</NO.P>Sofern die Straßenverkehrssicherheit dadurch nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefährdet wird</STRING></STRING>, kann ein Fahrer, der im Personengelegenheitsverkehr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für eine</STRING></STRING> Dauer von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht</STRING></STRING> Tagen eingesetzt wird,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wie folgt</STRING></STRING> von Absatz 2 Unterabsatz 1 abweichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>Sofern die Straßenverkehrssicherheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Arbeitsbedingungen des Fahrers </STRING></STRING>dadurch nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beeinträchtigt werden</STRING></STRING>, kann ein Fahrer, der im Personengelegenheitsverkehr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Rahmen ein und desselben Einsatzes mit einer</STRING></STRING> Dauer von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Tagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für den ein einziges Fahrtenblatt vorgesehen ist,</STRING></STRING> eingesetzt wird, von Absatz 2 Unterabsatz 1 abweichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem er die tägliche Ruhezeit um höchstens eine Stunde verschiebt, sofern die Gesamtlenkzeit an diesem Tag sieben Stunden nicht überschreitet und die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß dem geltenden Recht eingehalten wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2a – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verschiebung der täglichen Ruhezeit um höchstens eine Stunde, sofern die Gesamtlenkzeit an dem betreffenden Tag sieben Stunden nicht überschritten hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2a – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verschiebung der täglichen Ruhezeit um höchstens zwei Stunden, sofern die Gesamtlenkzeit an dem betreffenden Tag fünf Stunden nicht überschritten hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2a – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen</STRING></STRING> darf während der Fahrt nach Unterabsatz 1 nur einmal in Anspruch genommen werden.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine derartige Ausnahme</STRING></STRING> darf während der Fahrt nach Unterabsatz 1 nur einmal in Anspruch genommen werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 6a – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Dienst dauert mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 562/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 6a – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 6a Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor dem Beginn der Reise wurde ein digitales Fahrtenblatt mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Informationen elektronisch registriert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 6a – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 6a Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um für eine wirksame und effiziente Durchsetzung der sektorspezifischen Vorschriften zu sorgen, sollten spezifische administrative Anforderungen und Kontrollmaßnahmen im Straßenverkehrssektor festgelegt werden, bei denen digitale Instrumente in vollem Umfang genutzt werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um im Rahmen von Straßenkontrollen die Ausnahme, die tägliche Ruhezeit zu verschieben, sowie die Möglichkeit, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume zu verschieben, zu prüfen, entwickelt die Kommission eine mehrsprachige Benutzeroberfläche, zu der die Unternehmen Zugang haben und über die sie vor Beginn der Reise die elektronischen Fahrtenblätter übermitteln. Für diesen Zweck kann die Kommission auch prüfen, ob die Entwicklung eines oder mehrerer neuer Module für das IMI-System möglich ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für die 12-Tage-Ausnahmeregelung zu erleichtern, werden die in den Artikeln 12 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Fahrtenblatthefte innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der geänderten Ausnahmeregelung durch elektronische Fahrtenblätter ersetzt. Das elektronische Fahrtenblatt weist sämtliche in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Merkmale auf.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Unternehmen stellt sicher, dass die Fahrer über ein elektronisches Fahrtenblatt verfügen und verpflichtet werden, dieses zu führen und bei Straßenkontrollen auf Verlangen vorzuzeigen, und dass vor Beginn der Reise eine Kopie des elektronischen Fahrtenblatts über das IMI-System übermittelt wird. Das Fahrtenblatt ist in Echtzeit abrufbar und wird nur für die Kontrolle und Durchsetzung genutzt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 561/2006</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 6a – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 6a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überwacht die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau und regelmäßig, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr unter sehr strengen Bedingungen sicherzustellen, insbesondere indem sie darauf achtet, dass die summierte Gesamtlenkzeit während des unter die Ausnahmeregelung fallenden Zeitraums nicht zu lang ist oder zu Ermüdung und Stress bei den Fahrern führt, und auch zusätzliche beruflich durchgeführte Fahrten und andere Aktivitäten der Fahrer berücksichtigt. Bis zum 4. Dezember 2012 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sicherheit im Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewertet. Wenn sie es für sinnvoll erachtet, schlägt die Kommission diesbezügliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Legislativvorschläge vor, die sie für erforderlich hält, um die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und andere einschlägige Rechtsvorschriften zu ändern, damit der vorliegenden Verordnung dahin gehend Rechnung getragen wird, dass intelligente Fahrtenschreiber von Bussen die Optionen „Personenbeförderung im Linienverkehr“ und „Personengelegenheitsverkehr“ beinhalten, soweit dies für die Durchsetzung dieser Verordnung angemessen ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_____________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>