<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2023)0455</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europawahl 2024</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0332/2023 - Berichterstatter: Domènec Ruiz Devesa, Sven Simon)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 zu der Europawahl 2024 (2023/2016(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 10, 14 und 17 Absatz 7,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 20 und 22,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei der Wahl zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 28. April 2011 über einen Vorschlag zur Änderung des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 109.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 114 I vom 4.5.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zur Bestandsaufnahme zu den Wahlen zum Europäischen Parlament<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 98.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan für Demokratie“ (COM(2020)0790),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 171.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 485.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 267 vom 28.7.2023, S. 36.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2023 zu Parlamentarismus, Unionsbürgerschaft und Demokratie<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0330.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2023/2061 des Europäischen Rates vom 22. September 2023 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 114.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0332/2023),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 mit 50,66 % der Wahlberechtigten die höchste Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament in den vergangenen 20 Jahren verzeichnet wurde (ein Anstieg um acht Prozentpunkte gegenüber 2014), was ein positives Signal ist, da daran deutlich wird, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ein wachsendes Interesse an Entwicklungen auf der Ebene der Union haben und ihnen bewusst ist, dass das Unionsrecht Auswirkungen auf ihr tägliches Leben hat; in der Erwägung, dass 19 Mitgliedstaaten eine steigende nationale Wahlbeteiligung meldeten, wobei in Polen, Rumänien, Spanien, Österreich, Ungarn, Deutschland, der Slowakei und Tschechien ein erheblicher Anstieg im Vergleich zu 2014 zu verzeichnen war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Beschluss des Rates von 2018 zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments einige Verbesserungen wie die Hinzufügung der Logos europäischer politischer Parteien auf den Stimmzetteln für die Wahl zum Europäischen Parlament umfasste; in der Erwägung, dass er noch von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss; in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Wahlrecht der Europäischen Union, das am 3. Mai 2022 vom Europäischen Parlament angenommen wurde, bedeutende Verbesserungen beinhaltet, der derzeitigen Fragmentierung in 27 unterschiedliche Wahlsysteme entgegenwirken würde und eine modernere und einheitlichere Gestaltung der Wahlordnungen in der EU zur Folge hätte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass durch das System der Spitzenkandidaten die europäische öffentliche Debatte gefördert werden könnte und die europäischen politischen Parteien gestärkt werden könnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Wahl zum Europäischen Parlament 2019 nicht dazu geführt hat, dass der Präsident der Kommission über das Spitzenkandidatensystem gewählt wurde; in der Erwägung, dass die ausgebliebene Reform des europäischen Wahlrechts ein zusätzliches Hindernis für die erfolgreiche Umsetzung des Verfahrens des Spitzenkandidaten war; in der Erwägung, dass die fehlende Umsetzung des Systems der Spitzenkandidaten bei vielen Wählern zu Enttäuschung geführt und das Vertrauen in das Verfahren untergraben hat; in der Erwägung, dass eine solche Enttäuschung bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 vermieden werden muss; in der Erwägung, dass für die Wahl des Kommissionspräsidenten die Unterstützung durch die Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegeben sein muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es für die wirksame Umsetzung des Spitzenkandidatensystems erforderlich ist, dass das Parlament einen gemeinsamen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission benennen kann, ehe der Europäische Rat seinen Vorschlag bekanntgibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten fortbestehende Hindernisse immer noch nicht angemessen angegangen und keine geeigneten Vorkehrungen getroffen haben, um Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen die Stimmabgabe zu erleichtern, wodurch eine bedeutsame Beteiligung und Vertretung dieser Bürgerinnen und Bürger an bzw. in demokratischen Prozessen verhindert wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Ausübung des Wahlrechts, das die Verträge mobilen Bürgerinnen und Bürgern bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gewähren, immer noch durch ungerechtfertigte Hindernisse, die ihrer demokratischen Teilhabe entgegenstehen, einschließlich einer mangelnden Kenntnis der geltenden Bedingungen und Vorschriften, behindert wird; in der Erwägung, dass die Kommission einen Legislativvorschlag vorgelegt hat, in dem auf einige dieser Probleme eingegangen wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Wahlkampagnen für die Wahlen zum Europäischen Parlament allzu oft nicht ausreichend „europäisch“ sind, sondern stattdessen von politischen Diskussionen rein nationaler, regionaler und lokaler Art dominiert werden; in der Erwägung, dass die politischen Parteien und Kandidaten die Verantwortung haben, die Bürgerinnen und Bürger angemessen über die politischen Herausforderungen auf EU-Ebene zu informieren;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stärkung der europäischen Demokratie bei der Wahl 2024</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt die höhere Beteiligung an der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 und ist bestrebt, auf eine weitere Steigerung der Wahlbeteiligung bei der Europawahl 2024 hinzuarbeiten; betont, wie wichtig es ist, die Beteiligung an den Wahlen zu erhöhen; stellt fest, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Wahlbeteiligung mobiler Bürger zu erhöhen; bedauert, dass der Rat im Hinblick auf die Annahme des neuen europäischen Wahlrechts, das vom Europäischen Parlament am 3. Mai 2022 angenommen wurde, keine Fortschritte erzielt hat; fordert seine zügige Annahme durch den Rat; erwartet, dass der Rat einen Kompromiss erzielt und dem Vorschlag des Parlaments in seiner Gesamtheit zustimmt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">betont die wichtige Rolle der europäischen politischen Parteien und aller relevanten gesellschaftlichen Interessenträger, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Debatte über europapolitische Fragen zu leisten und ein europäisches politisches Bewusstsein zu schaffen; bedauert jedoch, dass die Einschränkungen des derzeitigen EU-Rechtsrahmens und der nationalen Rechtsvorschriften die europäischen politischen Parteien daran hindern, sich in vollem Umfang an Wahlkampagnen für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu beteiligen; fordert die europäischen politischen Parteien auf, eigene Kampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament durchzuführen; fordert die nationalen und europäischen politischen Parteien und, soweit zutreffend, die Mitgliedstaaten auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den Wahlkampf für die Europawahl im Einklang mit den Werten der Union zu führen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>demokratische Standards und parteiinterne demokratische Regeln einzuhalten, um vor allem sicherzustellen, dass die Nominierung von Kandidaten, einschließlich der Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten, auf demokratische Weise erfolgt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>ihre Wahlprogramme rechtzeitig vor der Wahl zu verfassen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Sichtbarkeit der europäischen politischen Parteien, einschließlich ihrer Namen und/oder Logos, in öffentlichen Debatten und Medienkampagnen zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>in ihrer Kommunikation nach außen ihre europäischen Entsprechungen systematisch anzugeben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>sich dafür einzusetzen, dass die Namen und/oder Logos der europäischen politischen Parteien auf den Stimmzetteln und dem Wahlkampfmaterial sichtbar sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die neu ausgearbeiteten Vorschriften für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen bekannt zu machen, bevor sie offiziell in Kraft treten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>eine Einigung über das weitere Vorgehen nach der Wahl, einschließlich der Verhandlungen hinsichtlich der Präsidenten der Organe der Union, zu erzielen;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>unterstützt den Aktionsplan für den Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament (European Campaign Action Plan, „E-CAP“), wie er von der Behörde für politische Parteien und politische Stiftungen (APPF) ausgearbeitet wurde, insbesondere was die Sichtbarkeit der Spitzenkandidaten und der europäischen politischen Parteien anbelangt; betont, wie wichtig die Arbeit dieser Behörde für die Unterrichtung der Bürger ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bedauert, dass das System der Spitzenkandidaten für die Wahl des Präsidenten der Kommission bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 nicht umgesetzt wurde; bedauert ferner, dass der Europäische Rat und die Kommission, die sich zur Verbesserung der europäischen Demokratie verpflichtet hatten, in diesem Bereich seit 2019 keine Fortschritte erzielt haben; ist der Ansicht, dass ein klarer und überzeugender Zusammenhang zwischen der Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler und der Wahl des Kommissionspräsidenten hergestellt werden muss; fordert die europäischen politischen Parteien, die nationalen politischen Parteien und die nationalen Regierungen auf, zusammenzuarbeiten, damit das Ergebnis bei der nächsten Wahl dem entspricht; weist darauf hin, dass bei der Wahl des Kommissionspräsidenten die Unterstützung durch die Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments sichergestellt werden muss, so dass dem Wahlergebnis, wie im Vertrag von Lissabon vorgesehen, in vollem Umfang Rechnung getragen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert den Europäischen Rat auf, den europäischen Bürgerinnen und Bürgern Gewissheit über das System der Spitzenkandidaten zu verschaffen und den Absprachen hinter verschlossenen Türen ein Ende zu setzen; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, zu diesem Zweck frühzeitig Konsultationen aufzunehmen, um das Spitzenkandidatenprinzip auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>erwartet, dass alle europäischen politischen Parteien ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission rechtzeitig, d. h. mindestens 12 Wochen vor dem Wahltag nominieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert den Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Europäischen Rat über das System der Spitzenkandidaten im Rahmen von Artikel 17 Absatz 7 EUV; fordert die Präsidentin des Europäischen Parlaments auf, unverzüglich Vorbereitungsarbeiten für eine solche Vereinbarung aufzunehmen; ist der Ansicht, dass die Spitzenkandidaten und die Vorsitzenden der europäischen politischen Parteien und ihre jeweiligen Fraktionen unverzüglich nach der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 Verhandlungen aufnehmen sollten, um sich im Namen des Europäischen Parlaments auf einen gemeinsamen Kandidaten für den Kommissionspräsidenten zu einigen, bevor der Europäische Rat seinen Vorschlag unterbreitet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>ist der Ansicht, dass der Spitzenkandidat der europäischen Partei, die bei der Wahl zum Europäischen Parlament die meisten Sitze erhalten hat, zunächst die Verhandlungen führen muss, um den gemeinsamen Kandidaten mit der größten Mehrheit zu ermitteln, auf den erforderlichenfalls die anderen Spitzenkandidaten im Rahmen dieser Bemühungen entsprechend dem Anteil der Sitze, die ihre entsprechenden europäischen politischen Parteien erhalten haben, folgen; schlägt vor, dass die Präsidentin des Europäischen Parlaments bei Bedarf zur Verfügung stehen muss, um diesen Prozess zu steuern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass es das Vorrecht der Präsidentin des Europäischen Parlaments sein wird, dem Europäischen Rat den Namen des gemeinsamen Kandidaten des Parlaments für das Amt des Kommissionspräsidenten mitzuteilen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>empfiehlt, dass der Präsident des Europäischen Rates im Falle der Ermangelung eines gemeinsamen Kandidaten des Europäischen Parlaments für das Amt des Präsidenten der Kommission Konsultationen mit der Präsidentin des Europäischen Parlaments, den Spitzenkandidaten, den Vorsitzenden der europäischen politischen Parteien und ihren jeweiligen Fraktionen führt, bevor der Europäische Rat seinen Vorschlag dem Europäischen Parlament unterbreitet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>ist diesbezüglich der Auffassung, dass der Europäische Rat seinen Vorschlag für die Besetzung des Amts des Präsidenten der Kommission zurückhalten sollte, bis das Europäische Parlament im Einklang mit den entsprechenden Konsultationen gemäß Artikel 17 Absatz 7 EUV und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen gemeinsamen Kandidaten vorgeschlagen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist darauf hin, dass das Europäische Parlament das Vorrecht hat, seinen eigenen Präsidenten zu wählen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>erwartet, dass die europäischen politischen Parteien und ihre Fraktionen eine „Legislaturvereinbarung“ für die Wahlperiode 2024–2029 schließen, um vor der Ernennung der Kommission eine Mehrheit im Parlament zu sichern sowie als Grundlage für ihr Arbeitsprogramm und als eine Garantie für die europäischen Wähler, dass die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament und die Folgemaßnahmen kohärent sein werden; erklärt, dass jeder Kandidat für die Kommission diese „Legislaturvereinbarung“ unterzeichnen müsste, um die Unterstützung der Mehrheit des Parlaments zu erhalten; weist darauf hin, dass eine breite politische Unterstützung für die Umsetzung eines solchen Abkommens von entscheidender Bedeutung ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>ist der Ansicht, dass durch die Festlegung eines einzigen gemeinsamen europäischen Wahltages die Wahl in gesamteuropäischer Hinsicht kohärenter werden würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>erinnert an die dem Parlament durch die Verträge übertragene Verantwortung für die politische Kontrolle; betont, dass die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament ein wichtiger Grundsatz der internen demokratischen Kontrolle ist; weist darauf hin, dass die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder und des Kollegiums der Kommissionsmitglieder ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur weiteren Demokratisierung des Beschlussfassungsprozesses der EU sind und als Mittel für das Parlament, bei der Festlegung der Agenda auf EU-Ebene eine größere Rolle zu spielen, an Bedeutung gewinnen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bürgerbeteiligung und Wahlrecht</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>hält es für wesentlich sicherzustellen, dass alle Bürger der Union, die das aktive und passive Wahlrecht haben, auch mobile Unionsbürger, Bürger mit Behinderungen und Bürger, die obdachlos sind, dieses Recht ausüben können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Zugänglichkeit der Wahlen durch die Einführung von Maßnahmen zu sorgen, mit denen sich der Zugang zu Informationen und barrierefreie Wahlbedingungen sicherstellen lassen, z. B. indem unterstützende Technologien, Formate und Techniken wie Brailleschrift, QR-Codes, Großdruck, audiobasierte Informationen, taktile Schablonen, leicht verständliche Informationen und Kommunikation in Gebärdensprache eingesetzt werden; ist der Ansicht, dass Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit wesentlich für die Erhöhung der Wahlbeteiligung sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, hierzu alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen und dabei auch die Organisationen der Zivilgesellschaft einzubeziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>ist der Auffassung, dass der Zugang zu Informationen über den Wahlkampf eine notwendige Voraussetzung für eine größere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Wahlen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Medien aufzufordern, über die Wahlen in einer Weise zu berichten, die es den europäischen Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, ihr Wahlrecht auszuüben und auch in ländlichen Gebieten die europäische Dimension ihrer Entscheidung wahrzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>ist der Ansicht, dass das Parlament mit seiner institutionellen Informationskampagne in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Debatte über europapolitische Fragen und zur Schaffung eines europäischen politischen Bewusstseins für die parlamentarische Demokratie leistet und den von allen europäischen politischen Parteien geführten Wahlkampf unterstützt; begrüßt die koordinierten Anstrengungen, die alle EU-Organe in dieser Hinsicht unternehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, allen Unionsbürgern, die in einem Drittland leben oder arbeiten, das Recht zu gewähren, an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen; ersucht die Mitgliedstaaten, mit dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Auswärtigen Dienst eng zusammenzuarbeiten, um Unionsbürger in Drittländern über die Wahl zum Europäischen Parlament zu informieren und ihre Teilnahme an dieser Wahl zu erleichtern; fordert den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Außenminister der Mitgliedstaaten zu ermutigen, sich über bewährte Verfahren für Informationskampagnen auszutauschen und die Vorkehrungen für die Stimmabgabe aus dem Ausland zu erleichtern, unter anderem durch die Einrichtung zugänglicher Wahllokale außerhalb der EU und die Nutzung von Briefwahlen oder anderen Formen der Fernabstimmung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>bedauert, dass aufgrund der mangelnden Fortschritte im Rat in Bezug auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament durch mobile Unionsbürger die von Kommission und Parlament vorgeschlagenen Neuerungen nicht rechtzeitig für die Wahl im Jahr 2024 in Kraft treten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>spricht sich für die Einführung der Briefwahl aus, um sicherzustellen, dass das Unvermögen, am Wahltag das Wahllokal aufzusuchen, die Bürgerinnen und Bürger der Union nicht daran hindert, ihr Wahlrecht auszuüben; spricht sich ferner für die Einführung zusätzlicher Instrumente zur Erleichterung der Stimmabgabe aus, wie z. B. die vorzeitige Abgabe von Stimmzetteln und Stimmrechtsvollmachten sowie die elektronische und die Online-Abstimmung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>hält die Gleichstellung der Geschlechter für ein wichtiges Element zur Verbesserung ihrer Vertretung bei Wahlen; begrüßt die Fortschritte, die im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Parlament im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament 2019 erzielt wurden, weist jedoch die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vertretung von Frauen hin; fordert in diesem Zusammenhang die Umsetzung der vom Parlament am 3. Mai 2022 angenommenen Bestimmungen über das neue europäische Wahlrecht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine Angleichung und Senkung des Wahlalters und des Mindestalters für die Kandidatur in Erwägung ziehen sollten, wie im Vorschlag zum Wahlrecht und in den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas dargelegt wurde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Institutionelle Resilienz </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>ist der Ansicht, dass Desinformation und Einflussnahme aus dem Ausland einen schwerwiegenden Angriff auf die Integrität des Wahlprozesses und die europäische Demokratie darstellen; betont, dass digitale Plattformen eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung von Desinformation spielen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>erkennt die Bemühungen der EU-Organe an, gegen Desinformation und Einflussnahme aus dem Ausland vorzugehen, etwa mit dem Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation aus dem Jahr 2022 und dem Schnellwarnsystem; betont jedoch, dass robustere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Desinformation und interner und externer Einmischung in den Wahlprozess erforderlich sind; verpflichtet sich, seine Bemühungen im Kampf gegen ausländische Einmischungsversuche im Europäischen Parlament zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>verweist auf die laufenden interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen und  fordert die Kommission und den Rat auf, die interinstitutionellen Verhandlungen im Geiste einer aufrichtigen Zusammenarbeit fortzusetzen; begrüßt die von den beiden gesetzgebenden Organen erzielte Einigung über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung; begrüßt es, dass einige der darin enthaltenen Bestimmungen, z. B. zur Nichtdiskriminierung, noch vor der Wahl im Jahr 2024 durchgesetzt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die anderen Bestimmungen der Verordnung nach deren Inkrafttreten vollständig umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>erinnert daran, dass das Parlament eine Entschließung angenommen hat und gegenwärtig an Vorschlägen für eine Änderung der Verträge arbeitet, um unter anderem die demokratische Legitimität der EU zu stärken und eine angemessene Weiterverfolgung der von der Konferenz zur Zukunft Europas angenommenen Vorschläge sicherzustellen; stellt fest, dass die Wahl im Jahr 2024 eine einmalige Gelegenheit bietet, eine EU-weite Debatte über die Reform der Union auf der Grundlage der vom Parlament vorgelegten Vorschläge für die Reform der Verträge einzuleiten; fordert den Europäischen Rat auf, nach der Annahme der Vorschläge durch das Parlament zügig einen Standpunkt zur Einberufung eines Konvents festzulegen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für eine Reform der Verträge;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert eine Reform der Verträge und fordert den Rat und letztlich den Europäischen Rat auf, auf seinen Vorschlag hin, Artikel 48 EUV auszulösen, tätig zu werden und einen Konvent einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in die Wahlprozesse gestärkt werden muss, indem dafür gesorgt wird, dass alle Wahlen frei und fair sind; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die OSZE vom 6. bis 9. November 2023 in vier Mitgliedstaaten eine Bedarfsermittlungsmission durchgeführt hat, um anlässlich der Europawahl die Vorbereitung einer Wahlbeobachtungsmission zu prüfen; schlägt dem Ratsvorsitz vor, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Schreiben an die OSZE zu richten, um sie zur Beobachtung der Europawahl aufzufordern und von dieser Möglichkeit in vollem Umfang Gebrauch zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert seinen Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, zu prüfen, ob einige der Bestimmungen und Empfehlungen dieser Entschließung in die Geschäftsordnung des Parlaments aufgenommen werden könnten;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>