<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0006</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0387/2023 - Berichterstatter: Luděk Niedermayer)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (COM(2022)0216 – C9-0197/2022 – 2022/0154(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0216),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0197/2022),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0387/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Förderung eines fairen und tragfähigen Unternehmensumfelds, unter anderem durch gezielte steuerliche Maßnahmen, mit denen Anreize für Investitionen und Wachstum geschaffen werden, zählt zu den obersten politischen Prioritäten der Union. Damit tragfähige und langfristige Unternehmensfinanzierungen begünstigt werden, sollten im Rahmen des Steuersystems unbeabsichtigte Verzerrungen von Geschäftsentscheidungen, beispielsweise gegen eine Eigenkapital- und für eine Fremdfinanzierung, auf ein Minimum begrenzt werden Der Aktionsplan der Kommission zur Kapitalmarktunion von 2020<STRING SUPERSCRIPT="on">14</STRING> enthält zwar wichtige Maßnahmen zur Unterstützung einer solchen Finanzierung, wie z. B. die Maßnahme 4 – Anreize für mehr langfristige Investitionen in Eigenkapital durch institutionelle Anleger, doch sollten diese durch gezielte steuerliche Maßnahmen untermauert werden. Dabei sollte die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Förderung eines fairen und tragfähigen Unternehmensumfelds <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Verbesserung des Körperschaftsteuersystems</STRING></STRING>, unter anderem durch gezielte steuerliche Maßnahmen, mit denen Anreize für Investitionen und Wachstum geschaffen werden, zählt zu den obersten politischen Prioritäten der Union. Damit tragfähige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, robuste</STRING></STRING> und langfristige Unternehmensfinanzierungen begünstigt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere nach den drei Wirtschaftskrisen, die sich seit 2008 ereignet haben, wodurch viele Unternehmen zur Deckung wirtschaftlicher Verluste auf Fremdfinanzierung angewiesen sind, </STRING></STRING>sollten im Rahmen des Steuersystems unbeabsichtigte Verzerrungen von Geschäftsentscheidungen, beispielsweise gegen eine Eigenkapital- und für eine Fremdfinanzierung, auf ein Minimum begrenzt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> Der Aktionsplan der Kommission zur Kapitalmarktunion von 2020<STRING SUPERSCRIPT="on">14</STRING> enthält zwar wichtige Maßnahmen zur Unterstützung einer solchen Finanzierung, wie z. B. die Maßnahme 4 – Anreize für mehr langfristige Investitionen in Eigenkapital durch institutionelle Anleger, doch sollten diese durch gezielte steuerliche Maßnahmen untermauert werden. Dabei sollte die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">14</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan (COM(2020)0590) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0590&amp;from=DE)</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">14</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan (COM(2020)0590) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0590&amp;from=DE)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Förderung einer wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kapitalmarktunion mit einem starken Aktienmarkt als eine ihrer Säulen ist für die Förderung von Arbeitsplätzen, Wirtschaftswachstum und Investitionen von entscheidender Bedeutung. Es werden mehr private Investitionen in Form von Eigenkapital benötigt, um die anstehenden wirtschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen. Daher ist die Schaffung eines Rechtsinstruments zur Harmonisierung der bestehenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verringerung der Bevorzugung von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital bei Investitionsentscheidungen durch die Steuerpflichtigen unbeschadet der legitimen und wirksamen Nutzung von Fremdkapitalinstrumenten dringend ratsam.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Steuersysteme der Mitgliedstaaten ermöglichen es Steuerpflichtigen, Zinsen für Fremdfinanzierungen steuerlich abzusetzen und hierdurch die Körperschaftsteuerschuld zu verringern; hingegen sind Kosten in Verbindung mit der Eigenkapitalfinanzierung in den meisten Mitgliedstaaten nicht abzugsfähig. Die ungleiche steuerliche Behandlung von Fremd- und Eigenfinanzierung in der Union führt dazu, dass bei Investitionsentscheidungen Fremdfinanzierungen oft der Vorzug gegeben wird. Wenn in den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften Steuerfreibeträge auf Eigenkapital vorgesehen sind, so weicht die Ausgestaltung dieser nationalen Maßnahmen zudem stark voneinander ab.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Steuersysteme der Mitgliedstaaten ermöglichen es Steuerpflichtigen, Zinsen für Fremdfinanzierungen steuerlich abzusetzen und hierdurch die Körperschaftsteuerschuld zu verringern; hingegen sind Kosten in Verbindung mit der Eigenkapitalfinanzierung in den meisten Mitgliedstaaten nicht abzugsfähig. Die ungleiche steuerliche Behandlung von Fremd- und Eigenfinanzierung in der Union führt dazu, dass bei Investitionsentscheidungen Fremdfinanzierungen oft der Vorzug gegeben wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die jüngsten Krisen im Zusammenhang mit den Schuldenproblemen von Unternehmen im Binnenmarkt haben gezeigt, dass eine Reform erforderlich ist, durch die Eigenkapital und Fremdkapital gleichstellt werden und der Bevorzugung der Fremdfinanzierung ein Ende gesetzt wird. Diese Richtlinie ist eine Reaktion auf die zahlreichen Forderungen des Parlaments, gegen die steuerliche Bevorzugung von Fremdkapital vorzugehen</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. </STRING></STRING>Wenn in den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften Steuerfreibeträge auf Eigenkapital vorgesehen sind, so weicht die Ausgestaltung dieser nationalen Maßnahmen zudem stark voneinander ab. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Eigenkapitallösungen und Fremdkapitalinstrumente sicherzustellen, wobei ein Mindestmaß an systematischer Kohärenz zwischen den nationalen Steuerrahmen, insbesondere auf der Ebene der Steuervergünstigungen, sichergestellt werden muss.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Siehe</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger (2020/2036(INI)) (ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 89), </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (2016/0337(CNS)) (ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 181),</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den 25 Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und Einzelbesteuerung) (2020/2254(INL)) (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 211),</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu den Auswirkungen nationaler Steuerreformen auf die Wirtschaft der EU (2021/2074(INI)) (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 14).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Um mögliche steuerbedingte Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, ist es erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen von Vorschriften festzulegen, mit dem steuerbezogenen Anreizen für Fremdfinanzierungen unionsweit auf koordinierte Weise entgegengewirkt werden kann. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Eigenkapital- und Fremdfinanzierungen im gesamten Binnenmarkt steuerlich gleich behandelt werden. Gleichzeitig sollte ein gemeinsamer Rechtsrahmen der Union für die Haushalte der Mitgliedstaaten auch kurzfristig tragfähig sein. Daher sollte ein solcher Rechtsrahmen zum einen Vorschriften für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfinanzierungskosten und zum anderen zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten vorsehen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Um mögliche steuerbedingte Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, ist es erforderlich, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter vollständiger Achtung des in den Verträgen vorgesehenen institutionellen Rahmens der Union in Steuerfragen </STRING></STRING>einen gemeinsamen Rahmen von Vorschriften festzulegen, mit dem steuerbezogenen Anreizen für Fremdfinanzierungen unionsweit auf koordinierte Weise entgegengewirkt werden kann. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Eigenkapital- und Fremdfinanzierungen im gesamten Binnenmarkt steuerlich gleich behandelt werden. Gleichzeitig sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angesichts der umfangreichen steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapital und der Tatsache, dass die Schaffung eines Freibetrags für Eigenkapitalerhöhungen direkte Auswirkungen auf die öffentlichen Einnahmen haben könnte, </STRING></STRING>ein gemeinsamer Rechtsrahmen der Union für die Haushalte der Mitgliedstaaten auch kurzfristig tragfähig sein. Daher sollte ein solcher Rechtsrahmen zum einen Vorschriften für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfinanzierungskosten und zum anderen zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten vorsehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie zielt darauf ab, ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten herzustellen und gleichzeitig zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten erhebliche Einnahmeverluste erleiden, sowie die Finanzstabilität der Unternehmen verbessern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln, zielt diese Richtlinie darauf ab, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union, insbesondere für KMU, zu diversifizieren. Daher sollte vermieden werden, dass den Unternehmen, die noch keinen einfachen Zugang zu den Kapitalmärkten haben, neue Kosten und Hindernisse beim Zugang zu Finanzmitteln entstehen. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Zinskosten dieser Unternehmen könnte Investitionen in der gesamten Union behindern, weshalb der Zinsabzug für KMU und mittlere Gruppen nicht eingeschränkt werden sollte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Um die Vorteile von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen zu beseitigen, sollte ein Freibetrag in Betracht gezogen werden, damit Eigenkapitalerhöhungen eines Steuerpflichtigen von einem Besteuerungszeitraum zum nächsten unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. Der Freibetrag sollte berechnet werden, indem die Erhöhung des Eigenkapitals mit einem fiktiven Zinssatz multipliziert wird, der auf dem risikofreien Zinssatz basiert, welcher in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt wurde. Solche risikofreien Zinssätze sind bereits Teil des EU-Rechts und wurden in der Praxis effektiv angewandt. Teile des Freibetrags, die aufgrund unzureichender steuerpflichtiger Gewinne nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, können vorgetragen werden. Angesichts der besonderen Herausforderungen, die sich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim Zugang zu den Kapitalmärkten stellen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> für Steuerpflichtige, bei denen es sich um KMU handelt, ein höherer Freibetrag für Eigenkapital in Betracht gezogen werden. Damit die Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfreibeträgen für die öffentlichen Finanzen kurzfristig tragfähig ist, sollte diese Regelung zeitlich begrenzt sein. Um das System vor Missbrauch zu schützen, ist es notwendig, sowohl den steuerlichen Wert der eigenen Anteile von Steuerpflichtigen als auch den ihrer Beteiligungen an verbundenen Unternehmen von der Berechnung der Eigenkapitalveränderungen auszunehmen. Ebenso ist es notwendig, die Besteuerung von Rückgängen des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen von einem Steuerzeitraum zum nächsten vorzusehen, damit Eigenkapitalerhöhungen nicht missbräuchlich verwendet werden. Durch eine solche Regelung würde auch der Erhalt eines bestimmten Eigenkapitalniveaus gefördert. Die Anwendung wäre dergestalt, dass bei einem Rückgang des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen, der einen Freibetrag für die Eigenkapitalerhöhung in Anspruch genommen hat, ein Betrag, der auf die gleiche Weise berechnet wird wie der Freibetrag, für zehn Steuerzeiträume steuerpflichtig würde, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass dieser Rückgang ausschließlich auf Verluste während des Steuerzeitraums oder auf eine rechtliche Verpflichtung zurückzuführen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Um die Vorteile von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen zu beseitigen, sollte ein Freibetrag in Betracht gezogen werden, damit Eigenkapitalerhöhungen eines Steuerpflichtigen von einem Besteuerungszeitraum zum nächsten unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. Der Freibetrag sollte berechnet werden, indem die Erhöhung des Eigenkapitals mit einem fiktiven Zinssatz multipliziert wird, der auf dem risikofreien Zinssatz basiert, welcher in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt wurde. Solche risikofreien Zinssätze sind bereits Teil des EU-Rechts und wurden in der Praxis effektiv angewandt. Teile des Freibetrags, die aufgrund unzureichender steuerpflichtiger Gewinne nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, können vorgetragen werden. Angesichts der besonderen Herausforderungen, die sich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und mittleren Gruppen </STRING></STRING>beim Zugang zu den Kapitalmärkten stellen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer höheren Finanzierungskosten, der geringeren Verfügbarkeit von Kapital und der höheren Wahrscheinlichkeit, dass sie längere Verlustperioden erleiden, sollten</STRING></STRING> für Steuerpflichtige, bei denen es sich um KMU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder mittlere Gruppen </STRING></STRING>handelt, ein höherer Freibetrag für Eigenkapital <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie ein längerer Zeitraum für die steuerliche Abzugsfähigkeit </STRING></STRING>in Betracht gezogen werden. Damit die Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfreibeträgen für die öffentlichen Finanzen kurzfristig tragfähig ist, sollte diese Regelung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang</STRING></STRING> zeitlich begrenzt sein. Um das System vor Missbrauch zu schützen, ist es notwendig, sowohl den steuerlichen Wert der eigenen Anteile von Steuerpflichtigen als auch den ihrer Beteiligungen an verbundenen Unternehmen von der Berechnung der Eigenkapitalveränderungen auszunehmen. Ebenso ist es notwendig, die Besteuerung von Rückgängen des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen von einem Steuerzeitraum zum nächsten vorzusehen, damit Eigenkapitalerhöhungen nicht missbräuchlich verwendet werden. Durch eine solche Regelung würde auch der Erhalt eines bestimmten Eigenkapitalniveaus gefördert. Die Anwendung wäre dergestalt, dass bei einem Rückgang des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen, der einen Freibetrag für die Eigenkapitalerhöhung in Anspruch genommen hat, ein Betrag, der auf die gleiche Weise berechnet wird wie der Freibetrag, für zehn Steuerzeiträume <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für KMU und mittlere Gruppen und für sieben aufeinanderfolgende Steuerzeiträume für andere Steuerpflichtige als KMU oder mittlere Gruppen </STRING></STRING>steuerpflichtig würde, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass dieser Rückgang ausschließlich auf Verluste während des Steuerzeitraums oder auf eine rechtliche Verpflichtung zurückzuführen ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie durchführen, insbesondere in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Vorteile für KMU.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Um einen Missbrauch des Abzugs des Freibetrags auf Eigenkapital zu verhindern, müssen spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung festgelegt werden. Solche Vorschriften sollten insbesondere auf Systeme abzielen, mit denen die Bedingungen, unter denen eine Eigenkapitalerhöhung für einen Freibetrag nach dieser Richtlinie in Betracht kommt, umgangen werden sollen, beispielsweise durch die gruppeninterne Übertragung von Beteiligungen an verbundene Unternehmen. Entsprechende Vorschriften sollten auch auf Systeme abzielen, die darauf ausgerichtet sind, Freibeträge gelten zu machen, wenn keine Eigenkapitalerhöhung auf Gruppenebene vorliegt. Hierfür könnten etwa gruppeninterne Fremdfinanzierungen oder Bareinlagen verwendet werden. Durch spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollte auch der Schaffung von Systemen vorgebeugt werden, mit denen eine höhere als die tatsächlich zu verzeichnende Eigenkapitalerhöhung und damit verbunden ein entsprechender Freibetrag geltend gemacht werden, beispielsweise durch eine Erhöhung der Darlehensforderungen oder eine Überbewertung von Vermögenswerten. Des Weiteren findet die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch im Bereich der Steuern nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING> Anwendung auf missbräuchliche Handlungen, die nicht unter den spezifischen Rahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung der vorliegenden Richtlinie fallen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Um einen Missbrauch des Abzugs des Freibetrags auf Eigenkapital zu verhindern, müssen spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung festgelegt werden. Solche Vorschriften sollten insbesondere auf Systeme abzielen, mit denen die Bedingungen, unter denen eine Eigenkapitalerhöhung für einen Freibetrag nach dieser Richtlinie in Betracht kommt, umgangen werden sollen, beispielsweise durch die gruppeninterne Übertragung von Beteiligungen an verbundene Unternehmen. Entsprechende Vorschriften sollten auch auf Systeme abzielen, die darauf ausgerichtet sind, Freibeträge gelten zu machen, wenn keine Eigenkapitalerhöhung auf Gruppenebene vorliegt. Hierfür könnten etwa gruppeninterne Fremdfinanzierungen oder Bareinlagen verwendet werden. Durch spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollte auch der Schaffung von Systemen vorgebeugt werden, mit denen eine höhere als die tatsächlich zu verzeichnende Eigenkapitalerhöhung und damit verbunden ein entsprechender Freibetrag geltend gemacht werden, beispielsweise durch eine Erhöhung der Darlehensforderungen oder eine Überbewertung von Vermögenswerten. Des Weiteren findet die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch im Bereich der Steuern nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING> Anwendung auf missbräuchliche Handlungen, die nicht unter den spezifischen Rahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung der vorliegenden Richtlinie fallen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erlassen, den Leitlinien der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ entsprechen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING> Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING> Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die möglichen Kosten für die öffentlichen Haushalte, die sich aus der Umsetzung dieser Richtlinie ergeben, sollten zusammen mit dem Nutzen bewertet werden, den die Sicherstellung einer robusteren Finanzierungsgrundlage für Unternehmen in der Union mit sich bringen würde, was in Fällen vom finanziellem Stress von größter Bedeutung wäre.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Um steuerbezogene Anreize für Fremdfinanzierungen in einer Weise wirksam abzubauen, die für die öffentlichen Finanzen der Union tragfähig ist, sollte ein Freibetrag für Eigenkapital mit einer Begrenzung der Abzugsfähigkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fremdfinanzierungskosten</STRING></STRING> einhergehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher sollte die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten durch eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen eingeschränkt werden, die unabhängig vom Freibetrag gelten sollte.</STRING></STRING> Angesichts der unterschiedlichen Ziele einer solchen Regelung und der bestehenden Vorschrift über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen zur Verhinderung von Steuervermeidung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollten beide Vorschriften parallel bestehen. Steuerpflichtige sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zunächst </STRING></STRING>die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten gemäß dieser Richtlinie und anschließend gemäß der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung berechnen. Ist der zuletzt berechnete Betrag an abzugsfähigen überschüssigen Fremdkapitalkosten niedriger, so sollte der Steuerpflichtige diesen niedrigeren Betrag abziehen und eine etwaige Differenz zwischen den beiden Beträgen gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor- oder rücktragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Um steuerbezogene Anreize für Fremdfinanzierungen in einer Weise wirksam abzubauen, die für die öffentlichen Finanzen der Union tragfähig ist, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Gruppen, bei denen es sich nicht um mittlere Gruppen handelt, und Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, </STRING></STRING>ein Freibetrag für Eigenkapital mit einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regelung zur </STRING></STRING>Begrenzung der Abzugsfähigkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überschüssigen Fremdkapitalkosten</STRING></STRING> einhergehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen infolge der COVID-19-Krise und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte diese Beschränkungsregelung jedoch erst ab 2027 eingeführt werden.</STRING></STRING> Angesichts der unterschiedlichen Ziele einer solchen Regelung und der bestehenden Vorschrift über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen zur Verhinderung von Steuervermeidung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollten beide Vorschriften parallel bestehen. Steuerpflichtige sollten die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zunächst</STRING></STRING> gemäß dieser Richtlinie und anschließend gemäß der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung berechnen. Ist der zuletzt berechnete Betrag an abzugsfähigen überschüssigen Fremdkapitalkosten niedriger, so sollte der Steuerpflichtige diesen niedrigeren Betrag abziehen und eine etwaige Differenz zwischen den beiden Beträgen gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor- oder rücktragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten einen Bewertungsbericht erstellen und veröffentlichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie ihrer Auswirkungen auf KMU und auf die Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten </STRING></STRING>sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten einen Bewertungsbericht erstellen und veröffentlichen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Bericht sollte besonderes Augenmerk auf KMU gelegt werden und insbesondere bewertet werden, ob sich die KMU zur Verfügung gestellten besonderen Bedingungen als ausreichend erwiesen haben, um die Attraktivität der Eigenkapitalfinanzierung für sie zu erhöhen. Im Falle einer negativen Bewertung in dem Bericht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Bewältigung dieser Frage vorlegen. Der Bericht der Kommission sollte veröffentlicht werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„großes Unternehmen“ ein großes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„mittlere Gruppe“ eine mittlere Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„große Gruppe“ eine große Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ein Freibetrag für Eigenkapital in Höhe von bis zu 30 % des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen eines Steuerpflichtigen (im Folgenden „EBITDA“) kann für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Steuerpflichtigen</STRING></STRING> abgezogen werden.</P></OLD><NEW><P>Ein Freibetrag für Eigenkapital</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	in Höhe von bis zu 30 % des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen eines Steuerpflichtigen (im Folgenden „EBITDA“) kann für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eines KMU oder einer mittleren Gruppe</STRING></STRING> abgezogen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Höhe von bis zu 30 % des EBITDA kann für 7 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage von großen Unternehmen oder großen Gruppen abgezogen werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Steuerpflichtige den Teil des Freibetrags für Eigenkapital, der den in Unterabsatz 1 festgelegten Prozentsatz des EBITDA in einem Steuerzeitraum übersteigt, für höchstens drei Steuerzeiträume vortragen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ist der in Unterabsatz 1 genannte abzugsfähige Freibetrag für Eigenkapital höher als das zu versteuernde Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen in einem Steuerzeitraum, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige den Überschuss des Freibetrags für Eigenkapital <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitlich unbegrenzt auf die folgenden Zeiträume</STRING></STRING> vortragen kann.</P></OLD><NEW><P>Ist der in Unterabsatz 1 genannte abzugsfähige Freibetrag für Eigenkapital höher als das zu versteuernde Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen in einem Steuerzeitraum, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige den Überschuss des Freibetrags für Eigenkapital <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie folgt</STRING></STRING> vortragen kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für höchstens drei Steuerzeiträume, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein großes Unternehmen oder eine große Gruppe handelt,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitlich unbegrenzt, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein KMU oder eine mittlere Gruppe handelt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Steuerpflichtige den Teil des Freibetrags für Eigenkapital, der 30 % des EBITDA in einem Steuerzeitraum übersteigt, für höchstens 5 Steuerzeiträume vortragen können.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet von</STRING></STRING> Artikel 5 wird die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital berechnet als die Differenz zwischen der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des Steuerzeitraums und der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des vorangegangenen Steuerzeitraums.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorbehaltlich</STRING></STRING> Artikel 5 wird die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital berechnet als die Differenz zwischen der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des Steuerzeitraums und der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des vorangegangenen Steuerzeitraums<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, d. h. der Anstieg des Nettoeigenkapitals gegenüber dem Vorjahr</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Freibetrag für Eigenkapital entspricht der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die maßgebliche Währung, welcher um einen Risikoaufschlag von 1 % <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. bei KMU von 1,5 % </STRING></STRING>aufgestockt wird.</P></OLD><NEW><P>Der Freibetrag für Eigenkapital entspricht der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die maßgebliche Währung, welcher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei KMU </STRING></STRING>um einen Risikoaufschlag von 1 % aufgestockt wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Ist nach Inanspruchnahme eines Freibetrags für Eigenkapital die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital in einem Steuerzeitraum negativ, so wird ein Betrag in Höhe des negativen Freibetrags für Eigenkapital für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume steuerpflichtig, und zwar bis in Höhe der Gesamterhöhung des Nettoeigenkapitals, für die ein Freibetrag gemäß dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurde, es sei denn, der Steuerpflichtige weist hinreichend nach, dass dies auf buchhalterische Verluste im Steuerzeitraum oder eine rechtliche Verpflichtung zur Kapitalherabsetzung zurückzuführen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Ist nach Inanspruchnahme eines Freibetrags für Eigenkapital die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital in einem Steuerzeitraum negativ, so wird ein Betrag in Höhe des negativen Freibetrags für Eigenkapital für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für KMU oder mittlere Gruppen oder 7 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume für Steuerpflichtige abgesehen von KMU und mittleren Gruppen</STRING></STRING> steuerpflichtig, und zwar bis in Höhe der Gesamterhöhung des Nettoeigenkapitals, für die ein Freibetrag gemäß dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurde, es sei denn, der Steuerpflichtige weist hinreichend nach, dass dies auf buchhalterische Verluste im Steuerzeitraum oder eine rechtliche Verpflichtung zur Kapitalherabsetzung zurückzuführen ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Artikels in nationales Recht erlassen, den Leitlinien der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ für Regelungen zur Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen entsprechen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">35</STRING> in Höhe von bis zu einem Betrag (a), der 85 % dieser während des Steuerzeitraums angefallenen Kosten entspricht, von seiner Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in Abzug bringen kann. Ist dieser Betrag höher als der gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 bestimmte Betrag (b), so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige im Steuerzeitraum nur den niedrigeren der beiden Beträge in Abzug bringen darf. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen (a) und (b) wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 vor- oder rückgetragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei dem es sich nicht um ein KMU oder eine mittlere Gruppe handelt,</STRING></STRING> überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">35</STRING> in Höhe von bis zu einem Betrag (a), der 85 % dieser während des Steuerzeitraums angefallenen Kosten entspricht, von seiner Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in Abzug bringen kann. Ist dieser Betrag höher als der gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 bestimmte Betrag (b), so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige im Steuerzeitraum nur den niedrigeren der beiden Beträge in Abzug bringen darf. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen (a) und (b) wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 vor- oder rückgetragen.</P></NEW><OLD><P>_______________</P></OLD><NEW><P>_______________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">35</STRING> Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">35</STRING> Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 gilt für überschüssige Fremdkapitalkosten, die ab dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen]</STRING></STRING> entstehen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Absatz 1 gilt für überschüssige Fremdkapitalkosten, die ab dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1. Januar 2027</STRING></STRING> entstehen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Zahl der KMU, die im Steuerzeitraum den Freibetrag in Anspruch genommen haben, einschließlich als prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der KMU, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und einschließlich der Zahl der KMU, die den Freibetrag in Anspruch genommen haben und die Teil großer Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Zahl der KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und mittleren Gruppen</STRING></STRING>, die im Steuerzeitraum den Freibetrag in Anspruch genommen haben, einschließlich als prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und mittleren Gruppen</STRING></STRING>, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und einschließlich der Zahl der KMU, die den Freibetrag in Anspruch genommen haben und die Teil großer Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Berichterstattung</P></OLD><NEW><P>Berichterstattung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Überprüfung</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Bis 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2027</STRING></STRING> übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Bis 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2028</STRING></STRING> übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen </STRING></STRING>dieser Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt ist</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Bericht werden die Auswirkungen dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte bewertet:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KMU, wobei insbesondere bewertet wird, ob sich die KMU zur Verfügung stehenden besonderen Bedingungen als ausreichend erwiesen haben, um die Attraktivität der Eigenkapitalfinanzierung für KMU zu erhöhen, </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Beschränkung des Zinsabzugs, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrags (a) auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verknüpfung mit Rechtsvorschriften im Bereich der Unternehmensbesteuerung, insbesondere einer Richtlinie zur Sicherstellung eines effektiven Mindeststeuersatzes für die globalen Tätigkeiten großer multinationaler Gruppen und einer Richtlinie über einen Rahmen für die Körperschaftsteuer in Europa (BEFIT).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Steuerpflichtige, die am [1. Januar 2024] gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Freibetrag für Eigenkapital in Anspruch nehmen können, für einen Zeitraum von bis zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zehn</STRING></STRING> Jahren aufschieben, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als den, in dem der Anspruch nach nationalem Recht besteht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Steuerpflichtige, die am [1. Januar 2024] gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Freibetrag für Eigenkapital in Anspruch nehmen können, für einen Zeitraum von bis zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahren aufschieben, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als den, in dem der Anspruch nach nationalem Recht besteht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht vor der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht eine Bewertung der geschätzten Kosten für die öffentlichen Haushalte durch die zu ergreifenden Maßnahmen und die daraus resultierende Senkung des effektiven Steuersatzes für Unternehmen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz der Steuereinnahmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>