<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0016</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid - Entschließungsantrag</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0057/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (COM(2023)0739 – 2023/3005(RPS))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (COM(2023)0739),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Anhang II Nummer 3.6.4,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Artikel 11, 13, 168 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 9. Februar 2023 angenommene und am 15. März 2023 veröffentlichte mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<FOOTNOTE><FIELD> EFSA Statement on the short-term (acute) dietary risk assessment and evaluation of confirmatory data for certain maximum residue levels (MRLs) for thiacloprid, EFSA Journal 2023, 21(3):7888, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.7888.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zum Peer-Review zu Pestiziden, die von der EFSA am 17. Januar 2019 angenommen und am 14. März 2019 veröffentlicht wurden<FOOTNOTE><FIELD> EFSA conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance thiacloprid, EFSA Journal 2019;17(3):5595, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5595.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 12. März 2015<FOOTNOTE><FIELD> RAC opinion proposing harmonised classification and labelling at EU level of Thiacloprid (ISO); {(2Z)-3-[(6-chloropyridin-3-yl)methyl]-1,3-thiaz olidin-2-ylidene}cyanamide, https://echa.europa.eu/registry-of-clh-intentions-until-outcome/-/dislist/details/0b0236e180638ff8.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 5a Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Thiacloprid ein Wirkstoff in Insektiziden ist, die hauptsächlich bei Baumwolle, Kernobst, Gemüse und Kartoffeln eingesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid am 3. Februar 2020 auslief und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 8).</FIELD></FOOTNOTE> nicht erneuert wurde; in der Erwägung, dass die Aufbrauchfrist für Thiacloprid enthaltende Pflanzenschutzmittel am 3. Februar 2021 abgelaufen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid nicht erneuert wurde, da in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels nicht festgestellt werden konnte, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt waren; in der Erwägung, dass die EFSA insbesondere zwei kritische Problembereiche ermittelt hat; in der Erwägung, dass der erste kritische Problembereich die Angabe der Kontamination des Grundwassers durch mehrere relevante Metaboliten von Thiacloprid betraf, deren karzinogenes Potenzial über dem parametrischen Trinkwassergrenzwert von 0,1 µg/l bei allen repräsentativen Verwendungszwecken nicht ausgeschlossen werden konnte (M30, M34 und M46)<FOOTNOTE><FIELD> Schlussfolgerung der EFSA vom 17. Januar 2019.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass der zweite kritische Problembereich die harmonisierte Einstufung von Thiacloprid durch die ECHA als vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigend und das Kind im Mutterleib schädigend (reproduktionstoxisch der Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> betraf, wodurch Thiacloprid zu einem „Ausschluss-Wirkstoff“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA ferner zu dem Schluss kam, dass die Bewertung der Risiken für Bienen und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen nicht abgeschlossen werden konnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch als vermutlich krebserzeugend (krebserzeugender Stoff der Kategorie 2), sehr giftig für Wasserorganismen (Aquatisch Akut 1) und als sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung (Aquatisch Chronisch 1) eingestuft wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel keine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates abgegeben hat; in der Erwägung, dass in der Sitzung des Ausschusses vom 18./19. September 2023 acht Mitgliedstaaten den Verordnungsentwurf nicht unterstützt haben, dass sechs von ihnen in erster Linie auf ihre Bedenken hinsichtlich der Beibehaltung von CXL und Einfuhrtoleranzen für einen nicht genehmigten Stoff hinwiesen, der eines der Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (reproduktionstoxisch) erfüllt, dass darüber hinaus ein Mitgliedstaat, der den Verordnungsentwurf nicht unterstützte, Bedenken hatte, dass die EFSA bei einigen Erzeugnissen unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen Überschreitungen der akuten Referenzdosis angegeben habe, und dass ein anderer Mitgliedstaat die Diskriminierung von Landwirten in der EU erwähnte, die Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, nicht mehr verwenden dürfen, während Landwirte in Drittländern dies weiterhin tun könnten, was zu unlauterem Wettbewerb führe<FOOTNOTE><FIELD> Zusammenfassender Bericht über die Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 18./19. September 2023, https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/092486/1/consult?lang=en.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Deutschland beantragt hat, die folgende Erklärung in den zusammenfassenden Bericht der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 18./19. September 2023 aufzunehmen: „Thiacloprid ist ein Ausschluss-Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs wurde festgestellt, dass er die Ausschlusskriterien erfüllt, da er als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wird. Dementsprechend wurde der Wirkstoff nicht erneut genehmigt. Deutschland unterstützt im Allgemeinen nicht die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) für Wirkstoffe, die aus gesundheitlichen Gründen in der EU nicht zugelassen sind. Entscheidend ist hier, dass die Ausschlusskriterien im Rahmen des (Wieder-)Genehmigungsverfahrens für einen Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt wurden.“<FOOTNOTE><FIELD> Ebenda.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass daher die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Thiacloprid festgelegten RHG gemäß Artikel 17 jener Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates jedoch vorschlägt, die RHG für Thiacloprid auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFSA für die Anwendung bei mehr als 30 Erzeugnissen zu Einfuhrzwecken über der Bestimmungsgrenze beizubehalten<FOOTNOTE><FIELD> Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA vom 9. Februar 2023.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass zu den Anwendungen, bei denen RHG über der Bestimmungsgrenze als sicher betrachtet werden, Anwendungen von Thiacloprid bei Papayas, Tee, Schalenfrüchten, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, anderem Kleinobst und Beeren, Kiwis, Kartoffeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Melonen, Wassermelonen, Reis, Weizen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs (von Schweinen, Rindern, Schafen, Pferden, Geflügel und sonstigen Nutztieren) aus Gewebe (Muskel, Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Milch und Eiern, Himbeeren, Schlangengurken, Zucchini, Rapssamen, Senfkörnern und Baumwollsamen gehören; in der Erwägung, dass die für diese Verwendungen vorgeschlagenen RHG von der doppelten Menge der Bestimmungsgrenze bis hin zur tausendfachen Menge der Bestimmungsgrenze (im Falle der Anwendung bei Tees) reichen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag auf Einfuhrtoleranzen hingegen nur bei zwei Anwendungen (Pfirsiche und Paprika) abgelehnt wurde, da eine Überschreitung der akuten Referenzdosis nicht ausgeschlossen werden kann, und die Kommission daher vorgeschlagen hat, die RHG für Thiacloprid nur bei diesen beiden Anwendungen auf die Bestimmungsgrenze zu senken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstände nicht in Mengen vorhanden sein sollten, die ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Menschen und gegebenenfalls Tiere darstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren haben dürfen; in der Erwägung, dass in Anhang II Nummer 3.6.4 der genannten Verordnung vorgesehen ist, dass ein Wirkstoff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wird, nur genehmigt wird, wenn die „Rückstände des betreffenden Wirkstoffs [...] in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen“; in der Erwägung, dass in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Standardwert von 0,01 mg/kg festgelegt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt ist, dass „Einfuhrtoleranz“ einen für eingeführte Erzeugnisse festgelegten RHG bezeichnet, „wenn die Verwendung dieses Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel an einem bestimmten Erzeugnis in der Gemeinschaft aus anderen Gründen als dem Schutz der öffentlichen Gesundheit für das spezifische Erzeugnis und die spezifische Verwendung nicht zugelassen ist“; in der Erwägung, dass Thiacloprid diese Kriterien nicht erfüllt, da es aus gesundheitlichen Gründen verboten wurde, weil es als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen des Lebensmittelrechts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen sowie des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt verfolgt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die derzeitige Bestäuberkrise eine der größten Bedrohungen für die biologische Vielfalt und die weltweite und lokale Ernährungssicherheit darstellt; in der Erwägung, dass diese Krise die Probleme des versteckten Hungers verschlimmern, die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme beeinträchtigen und Ökosysteme, die unsere Lebensgrundlage bilden, destabilisieren kann<FOOTNOTE><FIELD> Van der Sluijs, J. P., Vaage, N. S., „Pollinators and Global Food Security: the Need for Holistic Global Stewardship“, Food ethics 1, 75–91 (2016), https://doi.org/10.1007/s41055-016-0003-z.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“<FOOTNOTE><FIELD> COM(2020)0381.</FIELD></FOOTNOTE> ankündigte, dass „[d]ie EU [...] den weltweiten Übergang zu nachhaltigen Agrar- und Lebensmittelsystemen im Einklang mit den Zielen dieser Strategie und den Zielen für nachhaltige Entwicklung unterstützen [wird]“ und dass „[...] die EU [mit dieser Strategie] beim Setzen globaler Maßstäbe eine Schlüsselrolle spielen [kann]“; in der Erwägung, dass die Kommission in der Strategie ausdrücklich erklärt hat, dass „Voraussetzung für ein nachhaltigeres EU-Lebensmittelsystem [...] auch [ist], dass unsere Handelspartner zunehmend nachhaltigere Verfahren anwenden. Um einen schrittweisen Übergang zum Einsatz sichererer Pflanzenschutzmittel zu fördern, wird die EU erwägen, die Einfuhrtoleranzen für Stoffe, auf die die Ausschlusskriterien zutreffen und die ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit bergen, unter Einhaltung der WTO-Regeln auf der Grundlage einer Risikobewertung zu überarbeiten“;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2022 die RHG für zwei Neonicotinoide, die ein hohes Risiko für Bestäuber darstellen, auf den niedrigsten Wert gesenkt hat, der mit den neuesten Technologien gemessen werden kann, wobei eingeführte Erzeugnisse keine Rückstände von Clothianidin und Thiamethoxam mehr enthalten dürfen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/334 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 47 vom 15.2.2023, S. 29).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission diesbezüglich anführte, dass „[u]nter Berücksichtigung aller für die zu prüfende Frage relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass die ‚Erfordernisse des Umweltschutzes […] bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]‘, [...] daher alle derzeit in der Verordnung festgelegten RHG für Clothianidin und/oder Thiamethoxam auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden [sollten]“<FOOTNOTE><FIELD> Ebenda.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 10./11. Mai 2023 daran erinnert hat, dass Thiacloprid zu den Wirkstoffen der Gruppe der Neonicotinoide gehört, dass aber, da es andere Eigenschaften hat als Clothianidin und Thiamethoxam, bei Thiacloprid bei der Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ derzeit nicht der gleiche Ansatz wie bei Clothianidin und Thiamethoxam verfolgt werden soll, indem alle RHG auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden<FOOTNOTE><FIELD> Zusammenfassender Bericht über die Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 10./11. Mai 2023, https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/090500/1/consult?lang=en.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Thiacloprid andere Eigenschaften aufweist als andere Neonicotinoide, in der wissenschaftlichen Literatur umstritten ist, und dass es Erkenntnisse gibt, die nahelegen, dass das Bild von Thiacloprid als relativ gutartiges Neonicotinoid inzwischen infrage gestellt werden sollte<FOOTNOTE><FIELD> Ellis, C., Park, K. J., Whitehorn, P., David, A., Goulson, D., „The Neonicotinoid Insecticide Thiacloprid Impacts upon Bumblebee Colony Development under Field Conditions“, Environmental Science &amp; Technology 2017, 51(3), 1727–1732, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/acs.est.6b04791.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass insbesondere Kolonien von Hummeln, die Thiacloprid ausgesetzt sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit vorzeitig sterben und diejenigen, die überleben, unter subletalen Auswirkungen zu leiden haben<FOOTNOTE><FIELD> Ebenda.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass Thiacloprid das Verhalten und das Immunsystem von Honigbienen ähnlich wie Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam beeinflusst<FOOTNOTE><FIELD> Brandt, A., Gorenflo, A., Siede, R., Meixner, M., Büchler, R., „The neonicotinoids thiacloprid, imidacloprid, and clothianidin affect the immunocompetence of honey bees (<STRING ITALIC="on">Apis mellifera</STRING> L.)“, Journal of Insect Physiology, Band 86, März 2016, 40-47, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0022191016300014.</FIELD></FOOTNOTE><STRING SUPERSCRIPT="on">,</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Tison, L., Hahn, M.-L., Holtz, S., Rößner, A., Greggers, U., Bischoff, G., and Menzel, R., „Honey Bees’ Behavior Is Impaired by Chronic Exposure to the Neonicotinoid Thiacloprid in the Field“, Environmental Science &amp; Technology 2016, 50(13), 7218–7227, https://pubs.acs.org/doi/full/10.1021/acs.est.6b02658.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass es immer mehr Anzeichen dafür gibt, dass der Einsatz von Thiacloprid verheerende Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und insbesondere auf Bienen und andere Bestäuber hat<FOOTNOTE><FIELD> Pisa, L., Goulson, D., Yang, E.C., et al., „An update of the Worldwide Integrated Assessment (WIA) on systemic insecticides. Part 2: impacts on organisms and ecosystems“, Environmental Science and Pollution Research 28, 11749–11797 (2021), https://doi.org/10.1007/s11356-017-0341-3.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem Bericht über die Nichterneuerung vom 22. Oktober 2019<FOOTNOTE><FIELD> https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/start/screen/active-substances/details/841.</FIELD></FOOTNOTE> zu dem Schluss kam, dass die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erfüllen, und dass insbesondere die Risikobewertung in Bezug auf Bienen nicht abgeschlossen werden konnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass Thiacloprid daher denselben Überlegungen und Regeln unterliegen sollte, die für Clothianidin und Thiamethoxam angewandt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission die Umwelt und die Bürgerinnen und Bürger in der Union auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen schützen und dabei die Verpflichtungen und rechtlichen Möglichkeiten nutzen muss, die in den Verordnungen (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen sind, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen RHG die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in der Union nicht schützen und kein hohes Schutzniveau für Bienen und andere Bestäuber sicherstellen und somit gegen die Verordnungen (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 178/2002 verstoßen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass keine RHG für Wirkstoffe festgelegt werden sollten, die aus gesundheitlichen Gründen in der EU nicht zugelassen sind; in der Erwägung, dass daher keine Einfuhrtoleranzen für Thiacloprid festgelegt werden sollten, da es als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wird; in der Erwägung, dass die Einstufung von Thiacloprid als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B für die Kommission Grund genug hätte sein müssen, die Anträge auf Einfuhrtoleranzen unter Hinweis auf die Risiken für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Drittländern abzulehnen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erhebt Einwände gegen die Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Rates;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnungen (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 178/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, einschließlich ihres Anhangs II Nummer 3.6.4, vereinbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für eine Verordnung zurückzuziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, mit dem alle RHG für Thiacloprid für alle Anwendungen auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden, und alle Anträge auf Einfuhrtoleranzen abzulehnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>