<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0029</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Ziele für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0442/2023 - Berichterstatter: Axel Voss, Ibán García Del Blanco)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 über die Auswirkungen der Entwicklung virtueller Welten auf die Politik – Fragen im Zusammenhang mit dem Zivilrecht, dem Unternehmensrecht, dem Handelsrecht und dem Recht des geistigen Eigentums (2023/2062(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 4, 16, 26, 81, 114 und 118,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Berner Übereinkunft von 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, in seiner am 28. September 1979 geänderten und in seiner zwölften Auflage von 2023 aktualisierten Fassung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von 1996 und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger von 1996,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> (Brüssel-I-Verordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.</FIELD></FOOTNOTE> (Urheberrechtsrichtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union (COM(2021)0206),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (COM(2021)0281),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) (COM(2022)0068),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte (COM(2022)0495),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung) (COM(2022)0496),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien (A9-0176/2020)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 129.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ (COM(2020)0760),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 26.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2023 mit dem Titel „Eine EU-Initiative für das Web 4.0 und virtuelle Welten: mit Vorsprung in den nächsten technologischen Wandel“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 2022 mit dem Titel „Eine digitale Dekade für Kinder und Jugendliche: die neue europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder (BIK+)“ (COM(2022)0212),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0442/2023),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass virtuelle Welten noch keine breite Anwendung gefunden haben, wenngleich durch ihren Einsatz in einer Reihe von Wirtschaftszweigen die allgemeine Öffentlichkeit und auch öffentliche Stellen auf sie aufmerksam geworden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass neue Technologien auch weiterhin gefördert und entwickelt werden und ihr transformatives Potenzial in Bereichen wie Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, Gaming sowie zahlreichen anderen anerkannt und gleichzeitig den Risiken, die diese neuen Technologien mit sich bringen können, begegnet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass es Fachleuten zufolge noch zehn bis 15 Jahre dauern könnte, bis das Potenzial der virtuellen Welten voll ausgeschöpft ist, und dass ihre Weiterentwicklung in den kommenden Jahren erhebliche Auswirkungen auf die digitale Landschaft haben kann, woraus sich sowohl Chancen als auch Risiken ergeben, denen Rechnung getragen werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die digitale Souveränität ein Mittel zur Förderung des Gedankens der führenden Rolle und strategischen Autonomie Europas und von entscheidender Bedeutung ist, um die Befähigung der EU sicherzustellen, Rechtsvorschriften im digitalen Umfeld zu gestalten und durchzusetzen, ethische, nachhaltige und menschenzentrierte virtuelle Welten sicherzustellen sowie den Schutz der Grundrechte und der Werte der EU zu wahren;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begriffsbestimmungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass es für die Begriffe „Metaversum“ und „virtuelle Welt“ derzeit keine etablierten Begriffsbestimmungen gibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt in diesem Zusammenhang den in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Vorschlag für eine Begriffsbestimmung, bei der der Schwerpunkt auf die Hauptmerkmale virtueller Welten gelegt wird und die wie folgt lautet: „Virtuelle Welten sind dauerhafte, immersive Umgebungen, die auf Technologien wie 3D und erweiterter Realität (XR) beruhen. Darin werden die physische Welt und digitale Welten in Echtzeit für eine Vielzahl von Zwecken wie Entwurf, Simulation, Zusammenarbeit, Lernen, Pflege sozialer Kontakte, Abwicklung von Transaktionen oder Unterhaltungsangebote zusammengefügt“; hebt hervor, dass viele der Technologien, die nun als „virtuelle Welten“ bezeichnet werden, schon seit Jahren existieren; betont, dass eine künftige Strategie der EU auf Forschung, wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlicher Relevanz beruhen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>hält es für dringend geboten, dass Standardisierung und Interoperabilität gefördert werden, damit ein Ökosystem vernetzter virtueller Welten in vollem Umfang weiterentwickelt werden kann;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein geeigneter ethischer und rechtlicher Rahmen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass die virtuellen Welten, auf die in der EU zugegriffen werden kann, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> und den geltenden Rechtsvorschriften – und zwar in Bezug auf Datenschutz, Sicherheitsstandards, Datenaustausch, Moderation von Inhalten, Bekämpfung von Belästigung und Hetze, Cybersicherheit, Arbeitnehmerrechte, Verbraucher- und Kinderschutz, Barrierefreiheitsanforderungen, Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums, Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen, Verhinderung von Missbrauch und Betrug im Internet sowie bestreitbare und faire Märkte – verankerten ethischen Werten, Grundsätzen und Grundrechten achten sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist nochmals darauf hin, dass virtuelle Welten im Einklang mit dem Grundsatz, dass alles, was in der realen Welt illegal ist, auch im Internet illegal sein sollte, entwickelt und eingesetzt werden sollten, damit die Rechte der Menschen – mit starkem Fokus auf Kinder – als Nutzer, Verbraucher, Arbeitskräfte, Investoren, Rechteinhaber und Urheber in vollem Umfang geachtet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass insbesondere die folgenden Rechtsvorschriften bereits für verschiedene Aspekte virtueller Welten gelten: das Gesetz über digitale Dienste, das Gesetz über digitale Märkte, der Daten-Governance-Rechtsakt, das Datengesetz, das vorgeschlagenes Gesetz über künstliche Intelligenz, die Datenschutz-Grundverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> (DSGVO), die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung), eine europäische digitale Identität, die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die Unionsmarkenverordnung, die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit und die Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet.</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hebt hervor, dass die Beachtung der anwendbaren geltenden Rechtsinstrumente kontinuierlich überwacht und ihre wirksame Durchsetzung sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenträgern, einschließlich Vertretern von zivilgesellschaftlichen und Verbraucherschutzorganisationen sowie der Wissenschaft, Leitlinien und bewährte Verfahren zu entwickeln, um die rechtlichen Pflichten und Zuständigkeiten der verschiedenen an virtuellen Welten beteiligten Interessenträger wie Plattformbetreiber, Diensteanbieter, Entwickler und Nutzer im Lichte des anwendbaren EU-Rechts zu klären;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>hebt hervor, dass die Kommission unbedingt regelmäßig die Eignung der anwendbaren geltenden Rechtsinstrumente überprüfen muss, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Überprüfung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Verbraucherrechte-Richtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64</FIELD></FOOTNOTE> und der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).</FIELD></FOOTNOTE>, und betont, dass bei allen künftigen Rechtsvorschriften über virtuelle Welten Überschneidungen und Unstimmigkeiten vermieden und gleichzeitig soweit erforderlich Regelungslücken geschlossen werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass gleichwohl in den Bereichen internationales Privatrecht, Zivilrecht und Rechte des geistigen Eigentums bereits einige Regulierungsprobleme offensichtlich sind, wie in den folgenden Abschnitten näher ausgeführt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>hebt hervor, dass jüngst im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen festgestellt wurde, dass im Zusammenhang mit der virtuellen Realität erfasste Sensordaten ebenso eindeutig identifizierbar sind wie Fingerabdruckscans und dass diese Daten genutzt werden können, um tiefe Einblicke in die Persönlichkeit von Nutzern zu ermöglichen und auf verschiedene Merkmale wie Alter, Geschlecht, Einkommen, ethnische Herkunft und Behindertenstatus, Stimmung und Emotionen zu schließen; ist der Auffassung, dass dadurch – insbesondere im Zusammenhang mit gezielter verhaltensorientierter Werbung – erhebliche ethische und rechtliche Bedenken aufgeworfen werden, die berücksichtigt werden sollten; betont, dass diesen ethischen Bedenken im Zusammenhang mit der Erhebung riesiger Mengen an personenbezogenen Daten, einschließlich sensibler Nutzerdaten wie biometrische Daten, Verhaltensdaten, emotionale Reaktionen und haptische Information, unter anderem dadurch Rechnung getragen werden muss, dass garantiert wird, dass das Bewusstsein der Nutzer für die erhobenen Daten geschärft und die Zustimmung für die Erhebung solcher Daten nicht nur beim ersten Betreten der virtuellen Welt eingeholt wird, sondern im Einklang mit den in der DSGVO festgelegten Grundsätzen, wie dem Grundsatz des eingebauten Datenschutzes und dem Grundsatz der Zweckbindung, bei jedem Anwendungsfall;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass virtuelle Welten die anonyme Nutzung von Diensten als Schutzschild für die Privatsphäre ermöglichen sollten, wo immer nach dem EU-Recht oder nationalen Recht keine Nutzeridentifizierung für Haftungszwecke erforderlich ist und dies technisch möglich und vertretbar ist, da Anonymität die unbefugte Offenlegung von Daten, Identitätsdiebstahl und sonstige Formen des Missbrauchs von online erfassten personenbezogenen Daten wirksam verhindert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Kommission in ihrer Mitteilung vorgelegten Maßnahmen zur Sensibilisierung, Verbesserung der digitalen Kompetenzen und Fertigkeiten sowie Verbesserung des Zugangs der Nutzer zu wichtigen Technologien, und zwar durch die Förderung des Zugangs zu Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastrukturen und geeigneten Geräten, von entscheidender Bedeutung sind, um eine digitale Kluft zu vermeiden, und möglichst schnell umgesetzt werden sollten, um eine inklusive, wettbewerbsfähige digitale Gesellschaft zu fördern und sicherzustellen, dass im Zuge dieser rasanten technologischen Entwicklung niemand zurückgelassen wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Internationales Privatrecht</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont, dass sich bestimmte traditionelle territoriale Grundsätze des geltenden Rechts und der Rechtsprechung für virtuelle Welten als unzureichend erweisen können, da diese Welten durch den Einsatz dezentraler Technologien wie der Blockchain-Technologie keinen territorialen Bezug haben, sodass Probleme auftreten könnten, wenn es darum geht, die Anwendbarkeit des EU-Rechts und den Schutz der Rechte von Verbrauchern und Unternehmen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt insbesondere fest, dass das vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellte „Mosaikkriterium“, nach dem die geschädigte Partei vor Gerichten der Länder, in denen zumindest ein Teil des Schadens entstanden ist, Schadensersatz fordern kann, möglicherweise nicht standhält, da jede Person von überall in der Welt aus auf virtuelle Welten zugreifen kann; weist jedoch nochmals darauf hin, dass der Gerichtshof ein weiteres Kriterium aufgestellt hat, nach dem geschädigte Parteien vor den Gerichten des Landes, in dem ihre Hauptinteressen liegen, Schadensersatz fordern können, und bekräftigt, dass eine Kodifizierung dieses Kriteriums in der Brüssel-I-Verordnung in Erwägung gezogen werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Begriffsbestimmung für „Verbraucher“ in der Brüssel-I-Verordnung derzeit auf einer direkten Vertragsbeziehung gegründet ist, die zum Beispiel zwischen dem Herausgeber eines nicht austauschbaren Tokens (NFT, non-fungible Token) und dem Käufer fehlt, wenn das NFT auf einem Sekundärmarkt angeboten wird; weist darauf hin, dass dem Endabnehmer daher im Fall einer Streitigkeit mit dem Herausgeber nicht die gerichtliche Behandlung, die Verbrauchern nach der Brüssel-I-Verordnung gewährt wird, zugutekäme;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission auf, diesen und anderen potenziell problematischen Situationen Rechnung zu tragen und die Eignung der geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die in der EU Anwendung finden, zu bewerten und soweit erforderlich entsprechende Änderungen vorzuschlagen, damit die Bürger sowie die Unternehmen Prozesse zum Zweck der Durchsetzung ihrer Rechte nicht systematisch an ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht führen müssen, um so die Wahrung ihrer Rechte im Rahmen des EU-Rechtsrahmens sowohl im Internet als auch in der realen Welt in vollem Umfang sicherzustellen, wobei das Risiko der Wahl des günstigsten Gerichtsstands, insbesondere seitens Unternehmen aus Drittstaaten, zu berücksichtigen ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zivilrecht</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>weist darauf hin, dass die Anzahl und die wirtschaftliche Bedeutung kommerzieller Transaktionen in virtuellen Welten im nächsten Jahrzehnt voraussichtlich zunehmen werden; betont, dass in diesem Zusammenhang dafür gesorgt werden muss, dass die Anbieter virtueller Waren und Dienstleistungen identifiziert und für Schäden, die durch ihre Produkte verursacht wurden, haftbar gemacht werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>weist darauf hin, dass die Werbemethoden, die beim Verkauf sogenannter virtueller Immobilien, wie eines Gebäudes oder eines Grundstücks in einer virtuellen Welt, das durch ein NFT repräsentiert wird, zum Einsatz kommen, ein Anlass zur Besorgnis sind, da die Nutzer zu der Annahme verleitet werden könnten, dass sie echte Immobilieneigentumsrechte erwerben, obwohl sie in Wirklichkeit nur eine Lizenz für die Nutzung des virtuellen „Landes“ erhalten; betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent, klar, fair und leicht verständlich sind, zumal sich gezeigt hat, dass die Nutzer diese aufgrund der Informationsdichte und der verwendeten Fachsprache oftmals nicht lesen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>weist nochmals darauf hin, dass die Haftungsregelungen in vollem Umfang für virtuelle Welten gelten sollten, und hebt hervor, dass wirksame Maßnahmen eingeführt werden müssen, um in virtuellen Welten jede Form von schädlichem Verhalten zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und die Rechtsvorschriften nach den Grundrechten durchzusetzen, wozu gegebenenfalls auch – unbeschadet des Rechts, Rechtsbehelfe einzulegen – die Einrichtung von Melde- und Streitbeilegungsmechanismen gehört;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>erklärt sich besorgt darüber, dass es durch die Nutzung von Avataren und dezentralisierten Systemen, die zum Beispiel auf der Grundlage der Blockchain-Technologie eingerichtet werden können, äußerst schwierig werden könnte, Schädiger zur Verantwortung zu ziehen; vertritt die Auffassung, dass es entscheidend ist, wirksame Identitätsmanagementsysteme einzurichten, um ihre ordnungsgemäße und rasche Identifizierung zu ermöglichen und gegen falsche Identitäten vorzugehen, wobei auch die Besonderheiten der Steuerung dezentraler autonomer Organisationen (DAO) und der kollektiven Haftung zu berücksichtigen sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, den Mehrwert eines möglichen Rechtsrahmens für DAO zu untersuchen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>weist nochmals darauf hin, dass Avatare keine Rechtspersönlichkeit haben, sodass alle Fragen im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, ihre Rechte, ihre Pflichten und ihre Haftung unter Bezugnahme auf die natürlichen oder juristischen Personen, die sie verwenden, geregelt werden müssen; ist der Ansicht, dass im Zuge der weiteren Entwicklung und der zunehmenden Komplexität virtueller Welten geprüft werden sollte, ob es angemessen wäre, Avataren eine besondere Rechtsstellung zuzuweisen; ist der Ansicht, dass der Avatar oder die Person hinter dem Avatar identifizierbar sein sollte und dass der Grundsatz „Kenne Deinen Geschäftskunden“ gelten sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechte des geistigen Eigentums</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>hebt hervor, dass der gemeinschaftliche Besitzstand über den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, Geschmacksmuster und Geschäftsgeheimnisse, in vollem Umfang für die virtuellen Welten gilt; betont jedoch, dass durch die Entwicklung virtueller Welten neue Herausforderungen im Hinblick auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die Identifizierung der Zuwiderhandelnden und Probleme im Zusammenhang mit den Kollisionsnormen zum anwendbaren Recht und zur Zuständigkeit entstehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>weist nochmals darauf hin, dass die Betreiber von Plattformen, Diensteanbieter und Nutzer in virtuellen Welten verpflichtet sind, die ausschließlichen Rechte der Rechteinhaber und ihr Recht auf faire Vergütung zu achten; hebt hervor, dass für die Nutzung von Inhalten, die durch Rechte des geistigen Eigentums (IPR) geschützt sind, und zwar auch in digitaler Form in einem elektronischen Medium wie beispielsweise NFT, eine Autorisierung durch Lizenzierung oder Übertragung erforderlich ist, es sei denn, für die Nutzung ist im Hinblick auf den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum eine Ausnahme oder Beschränkung vorgesehen (wie etwa im Falle von Privatkopien oder der Nutzung zu Zwecken der Bildung, der Forschung, des Zitierens, der Rezension, der Parodie oder des Pastiche); bekräftigt, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, dass die Anbieter für Transparenz in Bezug auf den Geltungsbereich der Lizenzen, einschließlich territorial begrenzter Lizenzen, sorgen, damit die Nutzer bestimmen können, wie sie die durch die Rechte des geistigen Eigentums geschützten Inhalte mit den Lizenzen, die sie innehaben, in virtuellen Welten nutzen dürfen, und dass die Urheber und Rechteinhaber genaue und ordnungsgemäße Berichte über die tatsächliche Nutzung geschützter Werke erhalten können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>begrüßt die durch die zwölfte Ausgabe der „Nizza-Klassifikation“ eingeführte Aktualisierung, nach der es möglich ist, Marken in Klassen, die ihrer Nutzung in virtuellen Welten entsprechen, einzutragen; fordert eine genaue Nachverfolgung der konkreten Anwendung dieser Klassifizierung; ist jedoch besorgt über die Nutzung von NFT, bei denen ohne die Autorisierung der Inhaber auf Marken Bezug genommen wird, und fordert, dass wirksame Maßnahmen umgesetzt werden, um diese und andere Fälle von Verstößen zu bekämpfen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission, ein Instrumentarium zur Bekämpfung von Produktpiraterie zu entwickeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>stellt fest, dass die Haftungsregelungen anwendbar sind, wie im Gesetz über digitale Dienste und durch die mit Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie eingeführte Sonderregelung über das Hochladen von nutzergenerierten Inhalten festgelegt; ist jedoch der Auffassung, dass weiter präzisiert werden muss, wie die geltenden Vorschriften auf Dienste für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte in virtuellen Welten zugänglich machen, angewandt werden sollen und wie sie durchgesetzt werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>betont, dass durch NFT an sich kein Recht an geistigem Eigentum für den digitalen Inhalt begründet wird, und weist darauf hin, dass mehr Klarheit und Transparenz erforderlich ist, um Betrug und die häufige Verwechslung zwischen dem Recht am Token selbst und dem Recht an dem zugrunde liegenden geschützten Inhalt zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt fest, dass NFT und andere blockchainbasierte Angebote den kontinuierlichen Weiterverkauf von Vermögenswerten, die auf urheberrechtlich geschützten Werken basieren, im Wege von digitalen Transaktionen erleichtern, und ist der Ansicht, dass eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung der Urheber für jeden Weiterverkauf solcher Vermögenswerte sichergestellt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>weist nochmals darauf hin, dass die durch KI-Systeme autonom erzeugten Inhalte nach den geltenden Vorschriften möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt werden können, da der Grundsatz der Neuheit an eine natürliche Person gebunden ist und das Konzept der „geistigen Schöpfung“ die Persönlichkeit des Urhebers voraussetzt; weist zudem nochmals darauf hin, dass ein Unterschied zwischen KI-gestützten menschlichen Schöpfungen und durch KI autonom erzeugten Inhalten besteht; weist nochmals darauf hin, dass der Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums für KI-gestützte Schöpfungen zwar nach wie vor anwendbar ist, dass im Zusammenhang mit autonom durch KI erzeugten Inhalten jedoch Regulierungsprobleme im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums aufgeworfen werden, wie etwa in Bezug auf das Eigentum, die Autorenschaft, die Erfindertätigkeit und die angemessene Vergütung sowie im Zusammenhang mit einer möglichen Marktkonzentration; begrüßt die im Aktionsplan für geistiges Eigentum von der Kommission festgelegte Verpflichtung, sich an den Gesprächen der Interessenträger darüber zu beteiligen, wie den Herausforderungen, die durch KI-gestützte Erfindungen und Schöpfungen entstehen, begegnet werden kann; fordert die Kommission auf, eine Ausweitung des Geltungsbereichs für diesen Dialog in Betracht zu ziehen, um Fragen in Bezug auf KI, einschließlich generativer KI, weitgehend abzudecken;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugänglichkeit und digitale Kompetenz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass sich durch virtuelle Welten Möglichkeiten ergeben können, zum allgemeinen Wohl der Bürger öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bereitzustellen; hebt jedoch hervor, dass sowohl im Hinblick auf die Kosten als auch die Nutzung der Hardware und das Verständnis der Software dafür gesorgt werden muss, dass diese Dienstleistungen wirklich für alle Nutzer in der EU zugänglich sind; weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit vor allem wichtig ist, wenn sichergestellt werden soll, dass schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, wie etwa ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kinder und Menschen, die in ländlichen und entlegenen Gebieten leben, die grundlegenden digitalen Kompetenzen für die Teilhabe an virtuellen Welten erwerben und dass dabei Aspekte wie der geografische Standort, das Geschlecht, der Bildungsstand und der sozioökonomische Hintergrund berücksichtigt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass digitale Kompetenz äußerst wichtig ist, um eine sichere und gesellschaftlich vorteilhafte Anwendung sowie sachkundige und verantwortungsvolle Nutzung virtueller Welten sicherzustellen, um eine Abhängigkeit von Endnutzern, Voreingenommenheit und diskriminierende Praktiken zu vermeiden, Desinformation, Manipulation und Missbrauch im Internet entgegenzuwirken und um die demokratische Kontrolle zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont, dass wirksame Bildungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um eine umfassende Kompetenz in Bezug auf virtuelle Welten unter den Bürgern sicherzustellen und Fachkräfte in verschiedenen Bereichen, insbesondere Lehrer, weiterzubilden, und dass die Entwicklung europäischer Talente und Technologien gefördert werden muss und zugleich das Interesse von mehr Menschen, auch von mehr Frauen, für Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geweckt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>regt an, im Einklang mit den Empfehlungen des europäischen Bürgerforums das in der Mitteilung der Kommission dargelegte, für die breite Öffentlichkeit bestimmte „Instrumentarium für virtuelle Welten“ weiterzuentwickeln, um die Bürger darin zu unterstützen, besser zu verstehen, wie sie ihre virtuellen Identitäten, virtuellen Schöpfungen, virtuellen Inhalte und ihre Daten verwalten können, und um zu einer umfassenden EU-Strategie für virtuelle Welten beizutragen, die sowohl nachhaltig als auch menschenzentriert ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>begrüßt, wie von der Kommission festgestellt, den positiven Beitrag der Open-Source-Gemeinschaft der EU zur Verwirklichung der Hauptmerkmale virtueller Welten, z. B. hinsichtlich der Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie und anderer Technologien, die für die Authentizität, Verwaltung und Sicherheit virtueller Objekte und Identitäten benötigt werden;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>