<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0040</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Durchführungsbericht über die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0416/2023 - Berichterstatterin: Tilly Metz)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2023/2081(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 168 und 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln<FOOTNOTE><FIELD><STRING ITALIC="on"> ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.</STRING></FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Evaluierung (Zusammenfassung) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf Nährwertprofile und gesundheitsbezogene Angaben über Pflanzen und Pflanzenzubereitungen sowie den allgemeinen Rechtsrahmen für ihre Verwendung in Lebensmitteln“ (SWD(2020)0096),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 15. Dezember 2021 mit dem Titel „Tolerable upper intake level for dietary sugars“<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Tolerable upper intake level for dietary sugars“, <STRING ITALIC="on">EFSA Journal</STRING>, Band 20, Ausgabe 2, 15. Dezember 2021.</FIELD></FOOTNOTE> (zulässige Höchstaufnahmemenge von Nahrungszucker),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Kurzbericht der WHO aus dem Jahr 2022 mit dem Titel „Nutrition labelling: policy brief“ (Nährwertkennzeichnung: Kurzbericht)<FOOTNOTE><FIELD> Weltgesundheitsorganisation, <STRING ITALIC="on">Nutrition labelling: policy brief</STRING>, Genua, 2022.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die WHO-Veröffentlichung aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Guiding principles and framework manual for front-of-pack labelling for promoting healthy diets“ (Leitprinzipien und Rahmenhandbuch für auf der Packungsvorderseite anzubringende Kennzeichnungen zur Förderung einer gesunden Ernährungsweise)<FOOTNOTE><FIELD> Weltgesundheitsorganisation, <STRING ITALIC="on">Guiding principles and framework manual for front-of-pack labelling for promoting healthy diets</STRING>, Genf, 2019.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das dritte Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung: „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Veröffentlichung von UNICEF vom Dezember 2013 mit dem Titel „Children’s Rights in Impact Assessments: A guide for integrating children’s rights into impact assessments and taking action for children“ (Kinderrechte in Folgenabschätzungen: Ein Leitfaden zur Einbeziehung von Kinderrechten in Folgenabschätzungen und zum Ergreifen von Maßnahmen zugunsten von Kindern)<FOOTNOTE><FIELD> UNICEF, <STRING ITALIC="on">Children’s Rights in Impact Assessments: A guide for integrating children’s rights into impact assessments and taking action for children</STRING>, Genf, Dezember 2013.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0416/2023),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>	in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (im Folgenden „Health-Claims-Verordnung“) eingeführt wurde, um ein Höchstmaß an Verbraucherschutz sicherzustellen und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu erleichtern; in der Erwägung, dass die Health-Claims-Verordnung für freiwillige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in allen kommerziellen Mitteilungen, einschließlich Kennzeichnung und Werbung, sowie in Mitteilungen an medizinische Fachkreise gilt<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb e. V. / Innova Vital GmbH, C-19/15, ECLI:EU:C:2016:563.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Kommission nach einer wissenschaftlichen Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben durch die EFSA Angaben genehmigt, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und für Verbraucher verständlich sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Angaben in die Kategorien „funktionsbezogene gesundheitsbezogene Angaben“, „Angaben betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ und „Angaben betreffend die Entwicklung von Kindern“ unterteilt werden können; in der Erwägung, dass im Juli 2023 269 gesundheitsbezogene Angaben zur Verwendung in der EU zugelassen waren; in der Erwägung, dass Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln nach den in der Health-Claims-Verordnung festgelegten Verfahren und Anforderungen zugelassen werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass mindestens 18 % der neuen Produkte, die auf den Lebensmittel- und Getränkemarkt der EU kommen, nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen, während schätzungsweise ein Viertel aller auf dem EU-Markt erhältlichen Lebensmittel solche Angaben tragen<FOOTNOTE><FIELD> Kommission, „Final Report Summary - CLYMBOL (Role of health-related claims and symbols in consumer behaviour)“ (Zusammenfassung des Abschlussberichts – CLYMBOL (die Rolle von gesundheitsbezogenen Angaben und Symbolen beim Verbraucherverhalten)), 8. März 2017.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass laut der Erwägung 10 der Health-Claims-Verordnung Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben werden, vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden können, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten, und dies den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen kann, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Health-Claims-Verordnung bis spätestens 31. Januar 2010 eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben annehmen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vorhandensein nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben neben anderen Merkmalen wie Preis, Marke, Farbe und Verpackungsform die Lebensmittelwahl der Verbraucher beeinflusst; in der Erwägung, dass gesundheitsbezogene Angaben, insbesondere Angaben betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos, einen größeren Einfluss auf die Verbrauchererwartungen haben als nährwertbezogene Angaben<FOOTNOTE><FIELD> Pichierri, M. et al., „The interplay between health claim type and individual regulatory focus in determining consumers’ intentions toward extra-virgin olive oil“, <STRING ITALIC="on">Food Research International</STRING>. Band 136, Artikel 109467, Elsevier, Oktober 2020.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass das Verständnis der Verbraucher von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird, darunter Ernährungswissen und Bildungsniveau, und dass dies berücksichtigt werden sollte, um den Übergang zu einer gesünderen Ernährung zu erleichtern und die Neuformulierung von Lebensmitteln anzuregen; in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Informationen, Bildung und Sensibilisierungskampagnen allein jedoch nicht ausreichen, um den notwendigen Wandel hin zu nachhaltigeren und gesünderen Verbraucherentscheidungen herbeizuführen, da diese von anderen wichtigen Faktoren des Lebensmittelumfelds, wie Erschwinglichkeit, Vermarktung und Verfügbarkeit, beeinflusst werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Health-Claims-Verordnung vorgesehen wurde, dass die Kommission bis zum 19. Januar 2009 Nährwertprofile für Lebensmittel und bestimmte Lebensmittelkategorien festlegt; in der Erwägung, dass die Nährwertprofile faktisch noch festgelegt werden müssen; in der Erwägung, dass im Evaluierungsbericht der Kommission zur Health-Claims-Verordnung aus dem Jahr 2020 die Notwendigkeit bekräftigt wurde, Nährwertprofile als Instrument zum Schutz der Verbraucher auszuarbeiten, damit die Verbraucher nicht mit Lebensmitteln konfrontiert werden, die gesundheitsbezogene Angaben tragen, aber eine minderwertige Nährstoffzusammensetzung aufweisen; in der Erwägung, dass in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ bekräftigt wurde, dass Nährwertprofile festgelegt werden sollten, um die Vermarktung von und die Werbung für ungesunde Lebensmittel mithilfe von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben einzuschränken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung aus dem Jahr 2021 zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ die Ankündigung eines Legislativvorschlags zur Festlegung von Nährwertprofilen mit dem Ziel, die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln mit hohem Fett-, Zucker- und/oder Salzgehalt oder ungesunden Lebensmitteln im Allgemeinen zu verbieten, ausdrücklich begrüßt und gefordert hat, dass den Lebensmitteln für Kinder und anderen Lebensmitteln mit besonderem Verwendungszweck besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verbraucher nach wie vor mit positiven nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz- oder Zuckergehalt konfrontiert sind, was nicht mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus vereinbar ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass Gewichtsprobleme und Fettleibigkeit in den meisten Mitgliedstaaten rasch zunehmen und mehr als die Hälfte der europäischen Erwachsenen und jedes dritte Kind übergewichtig oder fettleibig sind<FOOTNOTE><FIELD> Weltgesundheitsorganisation, <STRING ITALIC="on">WHO European Regional Obesity Report 2022</STRING>, Genf, 2022.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass Übergewicht und Fettleibigkeit im Kindesalter die globalen Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit verschärfen; in der Erwägung, dass es ausreichende Nachweise dafür gibt, dass Fettleibigkeit bei Kindern durch die Vermarktung von Lebensmitteln mit einem hohen Fett-, Salz- und Zuckergehalt beeinflusst wird, dass Kinder jedoch weiterhin in hohem Maße einer solchen Vermarktung ausgesetzt sind, bei der wirkungsvolle und überzeugende Techniken und zunehmend auch digitale Mittel eingesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass ungesunde Ernährungsweisen mit Lebensmitteln, die einen hohen Gehalt an Salz, Zucker und Fett aufweisen, einschließlich gesättigter Fettsäuren und Transfettsäuren, ein Hauptrisikofaktor für Krankheiten und Mortalität in Europa sind und der WHO zufolge jedes Jahr 8 Millionen vorzeitige Todesfälle verursachen; in der Erwägung, dass jeder fünfte Todesfall im Jahr 2017 auf ungesunde Ernährung zurückzuführen war, hauptsächlich durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt stärker auf die Prävention von Krankheiten gelegt werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 16. Februar 2022 zu der Stärkung Europas im Kampf gegen Krebserkrankungen – auf dem Weg zu einer umfassenden und koordinierten Strategie<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 109.</FIELD></FOOTNOTE> hervorhebt, dass einer gesunden Ernährung ein hoher Stellenwert für die Verringerung des Auftretens von Krebs zukommt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass das Expertengremium der EFSA sich außer Stande sah, einen sicheren Schwellenwert für die Aufnahme von freien und zugesetzten Zuckern festzulegen, und dies damit begründete, dass das Risiko gesundheitsschädlicher Wirkungen (Reaktionen) über die gesamte Bandbreite der untersuchten Niveaus (Dosen) in einer konstanten (linearen) Weise zunehme, d. h. je höher die Aufnahme, desto größer sei das Risiko nachteiliger Auswirkungen<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, <STRING ITALIC="on">Die EFSA erklärt: Wissenschaftlicher Gutachtenentwurf über die zulässige Höchstaufnahmemenge von Nahrungszucker</STRING>, 2021.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die von der WHO eingerichtete Internationale Agentur für Krebsforschung den Süßstoff Aspartam mit der Einstufung „kann für den Menschen krebserzeugend sein“ versehen hat; in der Erwägung, dass laut einer systematischen Übersichtsarbeit der WHO möglicherweise ein Zusammenhang zwischen nicht zuckerhaltigen Süßstoffen und einem erhöhten Risiko für Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, der Gesamtmortalität und einem erhöhten Körpergewicht besteht; in der Erwägung, dass gesündere Ernährungsweisen, die einen verstärkten Verzehr von pflanzlichen Lebensmitteln wie frischem Obst und Gemüse, Vollkorn und Hülsenfrüchten umfassen und bei denen der übermäßige Verzehr von Fleisch und hochverarbeiteten Erzeugnissen vermieden wird, zur Verbesserung der Gesundheit beitragen, die Sterblichkeit durch ernährungsbedingte nicht übertragbare Krankheiten verringern und Vorteile für die Umwelt mit sich bringen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass wirksame Informationstools wie die Nährwertkennzeichnung auf der Vorderseite der Verpackung die Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützt, eine gesündere Lebensmittelauswahl zu treffen und dadurch den ungesunden Verzehr von Lebensmitteln mit hohem Salz-, Fett- und Zuckergehalt zu vermeiden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seine Unterstützung für eine derartige Kennzeichnung in seiner Initiativentschließung vom 20. Oktober 2021 zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zum Ausdruck gebracht und die Kommission aufgefordert hat, für die Entwicklung einer verbindlichen und harmonisierten EU-Nährwertkennzeichnung auf der Packungsvorderseite auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Kenntnisse der Verbraucher Sorge zu tragen, um die Bereitstellung genauer Informationen über Lebensmittel und gesünderer Alternativen zu unterstützen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2012 eine Liste von 2 078 „ausgesetzten“ gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe erstellt hat, und zwar vor allem deswegen, weil es keine Interventionsstudien am Menschen gab, was 2010 zur Aussetzung des Bewertungs- und Zulassungsverfahrens der EFSA führte; in der Erwägung, dass die „ausgesetzten“ gesundheitsbezogenen Angaben – sowohl die negativ bewerteten als auch die noch nicht überprüften – gemäß den in der Health-Claims-Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen weiterhin auf dem EU-Markt verwendet werden dürfen, bis ein Beschluss über die Liste der „ausgesetzten“ gesundheitsbezogenen Angaben gefasst wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2020 in ihrem Evaluierungsbericht über die Health-Claims-Verordnung zu dem Schluss kam, dass Verbraucher weiterhin gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe mit unterschiedlichen wissenschaftlichen Bewertungen ausgesetzt sind, einschließlich nicht belegter gesundheitsbezogener Angaben, bei denen sie glauben könnten, dass die erklärten positiven Wirkungen wissenschaftlich bewertet wurden, auch wenn dies nicht der Fall ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass eine stärkere Koordinierung des Sicherheitsrahmens für pflanzliche Stoffe zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über pflanzliche Stoffe in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln nicht auf EU-Ebene harmonisiert sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten entweder Positivlisten oder Negativlisten oder gar keine Listen der in Lebensmitteln zugelassenen pflanzlichen Stoffe haben; in der Erwägung, dass die Einstufung von pflanzlichen Stoffen entweder als Lebensmittel oder als Arzneimittel in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt; in der Erwägung, dass der Zweck eines Arzneimittels die Behandlung oder Verhinderung von Krankheiten bei Menschen ist, wohingegen Nahrungsergänzungsmittel für Menschen bestimmt sind, die keinen unmittelbaren medizinischen Bedarf aufweisen; in der Erwägung, dass es daher wichtig ist, eine klare Unterscheidung zwischen Nahrungsmitteln und Arzneimitteln zu wahren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass pflanzliche Arzneimittel vor ihrer Einführung auf dem EU-Markt ein Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, das den Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts und die Erfüllung zusätzlicher gesetzlicher Anforderungen in Bereichen erfordert wie Qualitätsbeurteilungen, Pharmakovigilanz und Einhaltung der guten Herstellungspraxis; in der Erwägung, dass pflanzliche Arzneimittel, die 30 Jahre lang, davon 15 Jahre in der EU, sicher verwendet wurden, ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneimittel durchlaufen können, bei dem Daten zur „traditionellen Verwendung“ zum Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts akzeptiert werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Durchsetzung der Health-Claims-Verordnung in Bezug auf Aussagen über pflanzliche Stoffe erheblich verzögert hat; in der Erwägung, dass das Ziel der Health-Claims-Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, ein rasches Handeln der Kommission erfordert, um die Health-Claims-Verordnung entweder vollständig durchzusetzen oder zu überarbeiten, da sie in bestimmten Bereichen nicht zweckmäßig ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Health-Claims-Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden; in der Erwägung, dass die Durchsetzungsmaßnahmen im Falle der unzulässigen Verwendung von Angaben aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen und Diskrepanzen bei der Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen und von Ratschlägen zur Korrektur der Angaben bis hin zu Geldstrafen bei unzulässiger Verwendung reichen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die sozialen Medien erheblich zur Werbung und zum Verkauf von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln beitragen, während nach wie vor unklar ist, inwieweit die Health-Claims-Verordnung gesundheitsbezogene Mitteilungen zu Lebensmitteln im Internet reguliert; in der Erwägung, dass die Kommunikation von Influencern oder Prominenten in sozialen Medien nicht immer eindeutig kommerziell oder nichtkommerziell ist<FOOTNOTE><FIELD> Ashwell, M. et al., „Natur of the evidence base and strengths, challenges and recommendations in the area of nutrition and health claims: a position paper from the Academy of Nutrition Sciences“, British Journal of Nutrition, Band 130, Ausgabe 2, 28. Juli 2023, S. 221-238.</FIELD></FOOTNOTE> und ungeprüfte falsche und irreführende Angaben über Lebensmittel beinhalten kann, beispielsweise in Bezug auf die Werbung für Proteine und andere Nahrungsergänzungsmittel zur Förderung des Muskelwachstums;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass das Hauptziel der Health-Claims-Verordnung darin besteht, sicherzustellen, dass sich Angaben über Lebensmittel auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und erwartungsgemäß vom durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden können; betont, dass in der Praxis sowohl beim Online- als auch beim Offline-Verkauf von Lebensmitteln immer noch irreführende Angaben gemacht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist auf ein zunehmendes Interesse der Verbraucher an Informationen über Lebensmittel hin<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Union, „Eurobarometer – Making our food fit for the future – new trends and challenges“ (Unsere Lebensmittel fit für die Zukunft machen – neue Trends und Herausforderungen), Oktober 2020.</FIELD></FOOTNOTE>; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Informationen über den Nähr- und Gesundheitswert von Lebensmitteln, die auf Etiketten erscheinen und zum Zweck der Aufmachung, Vermarktung und Werbung verwendet werden, zutreffend, wissenschaftlich fundiert und aussagekräftig sind; fordert, dass die Liste der zugelassenen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel im Einklang mit den wissenschaftlichen Entwicklungen in den Bereichen Lebensmittel und Ernährung regelmäßig aktualisiert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass sichergestellt werden muss, dass gesundheitsbezogene Angaben weiterhin mit der Gesundheitspolitik und den Prioritäten der EU im Einklang stehen; bekräftigt, dass es im Ermessen der Kommission liegen muss, von der Genehmigung von Angaben abzusehen, wenn diese dazu führen könnten, dass den Verbrauchern widersprüchliche und verwirrende Botschaften vermittelt werden<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2017, Dextro Energy GmbH &amp; Co. KG / Europäische Kommission, C-296/16, ECLI:EU:C:2017:437.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berücksichtigung von Nährwertprofilen bei der Bewertung gesundheitsbezogener Angaben</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 4 der Health-Claims-Verordnung bis zum 19. Januar 2009 Nährwertprofile hätte festlegen müssen, um die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel mit hohem Fett-, Zucker- und/oder Salzgehalt einzuschränken; bedauert, dass der Vorschlag der Kommission zu Nährwertprofilen noch nicht vorgelegt wurde, obwohl er im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel für 2022 vorgesehen war; besteht darauf, dass die Festlegung von Nährwertprofilen mit spezifischen Nährstoffschwellen für die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben gemäß Artikel 4 der Health-Claims-Verordnung weiterhin relevant und notwendig ist, um die Ziele der Health-Claims-Verordnung zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass die Angaben die Verbraucher nicht über den wahren Nährwert eines Produkts irreführen sollten; betont, dass ohne die Nährwertprofile die Möglichkeit besteht, in den Angaben einen positiven Aspekt eines insgesamt ungesunden Produkts oder eines Produkts, das Schwellenwerte für bestimmte Nährstoffe, wie Fett, Zucker oder Salz, überschreitet, hervorzuheben; weist darauf hin, dass bei vielen Lebensmitteln, darunter auch einigen, die für Kinder vermarktet werden, weiterhin gesundheits- und nährwertbezogene Angaben verwendet werden, obwohl sie hohe Gehalte an bedenklichen Nährstoffen aufweisen; betont, dass die Entwicklung spezifischer Nährwertprofile gemäß Artikel 4 der Health-Claims-Verordnung und im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung erforderlich ist, um die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln mit hohem Fett-, Zucker- und/oder Salzgehalt einzuschränken; betont, dass die künftigen Nährwertprofile, die auf soliden und unabhängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten, die Verbraucher dabei unterstützen könnten, eine sachkundige, gesunde und nachhaltige Auswahl von Lebensmitteln zu treffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bedauert das Fehlen eines systematischen und evidenzbasierten Ansatzes für die Schaffung eines Lebensmittelumfelds, das den Verbrauchern dabei hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen, und das eine Umstellung auf eine gesündere Ernährung fördert, einschließlich eines verstärkten Verzehrs von pflanzlichen Lebensmitteln wie frischem Obst und Gemüse, Vollkorn und Hülsenfrüchten; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zusätzlich zur korrekten Umsetzung der Health-Claims-Verordnung mehr in die Aufklärung über Lebensmittel und Ernährung investieren sollten, etwa durch Informationskampagnen, und zwar im Rahmen verschiedener Programme, einschließlich EU4Health, insbesondere durch die Unterstützung von Maßnahmen in Schulen, mit denen Kindern und Jugendlichen eine gesunde und ausgewogene Ernährung vermittelt werden soll; hebt den Einfluss sozialer Faktoren auf die Kompetenz der Verbraucher in Bezug auf Angaben über Lebensmittel hervor; weist darauf hin, dass die Bereitstellung von Informationen, Bildung und Sensibilisierungskampagnen allein nicht ausreichen, um sachkundige Verbraucherentscheidungen sicherzustellen, und durch politische Maßnahmen für ein besseres Lebensmittelumfeld flankiert werden müssen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherinformation</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass Verbraucher zu einem übermäßigen Verzehr von Lebensmitteln neigen, die angeblich die Gesundheit fördern, was als „Halo-Effekt“ bekannt ist; befürwortet für alle Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, die mit gesundheitsbezogenen Angaben versehen sind, die Aufnahme von Unter- und Obergrenzen für den Verzehr in die Kennzeichnung der Produkte mitsamt einer Empfehlung, vor dem Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln einen Gesundheitsexperten zu konsultieren, um insbesondere mögliche unerwünschte Wechselwirkungen mit bestimmten Behandlungen zu vermeiden und mögliche Essstörungen nicht zu verstärken; betont, dass die Informationsasymmetrie in einem sich rasch verändernden Lebensmittelumfeld voraussichtlich andauern wird, und fordert die Finanzierung von Forschungsarbeiten zum Verständnis von Verbraucherangaben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>bedauert die Verzögerung bei dem Vorschlag für die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Entwicklung von Nährwertkennzeichnungen auf der Packungsvorderseite, die den Verbrauchern nachweislich wirksam dabei helfen, gesündere Lebensmittel und Getränke zu wählen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher zu ermutigen und sie dabei zu unterstützen, bei der Auswahl von Lebensmitteln fundierte, gesunde und von Nachhaltigkeitserwägungen bestimmte Entscheidungen zu treffen, indem sie so schnell wie möglich eine verbindliche und harmonisierte auf der Packungsvorderseite angebrachte EU-Nährwertkennzeichnung einführen, die auf der Grundlage solider und unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und des nachgewiesenen Verständnisses der Verbraucher entwickelt wurde; stellt fest, dass Studien zeigen, dass die Auswirkungen von Lebensmitteln auf die Gesundheit nicht nur durch die Nährwertzusammensetzung, sondern auch durch den Verarbeitungsgrad erklärt werden können, insbesondere bei hochverarbeiteten Lebensmitteln; betont daher, dass die Aufnahme von Informationen über die Verarbeitung von Lebensmitteln auf erläuternden Nährwertkennzeichnungen auf der Packungsvorderseite im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher liegt und sich als wirksam erweisen könnte, um den Verbrauchern dabei zu helfen, gesündere Lebensmittelentscheidungen zu treffen; fordert regulatorische Maßnahmen, um die Belastung der öffentlichen Gesundheit durch hochverarbeitete Lebensmittel zu verringern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Relevanz der Angaben</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass sich viele der auf dem EU-Markt verwendeten Angaben auf Nährstoffe beziehen, die nur sehr wenigen europäischen Verbrauchern in ihrer Ernährung fehlen; fordert die Kommission auf, die legislative Möglichkeit einer Ausweitung des Aufgabenbereichs der EFSA dahingehend zu prüfen, dass er auch die Bewertung der Relevanz der Verwendung solcher Angaben sowie die Prüfung ihrer wissenschaftlichen Grundlage umfasst; bringt seine nachdrückliche Unterstützung dafür zum Ausdruck, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit spezifische Leitlinien für die jeweilige Verwendung einer Angabe herausgibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zur Verwendung der zulässigen nährwertbezogenen Angabe „Ohne Zuckerzusatz“ bei Produkten einzuschränken, die Süßstoffe oder einen hohen Anteil an freien Zuckern enthalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass selbst dann, wenn Angaben über Säuglingsanfangsnahrung wissenschaftlich fundiert sind, wie z. B. die gesundheitsbezogene Angabe „DHA-Aufnahme trägt zur normalen Entwicklung der Sehkraft bei Säuglingen bis zum Alter von zwölf Monaten bei“ die Verwendung dieser Angaben nicht zu einer Beeinflussung der Entscheidungen über die Ernährung von Säuglingen führen und nicht die Verbesserung von Säuglingsanfangsnahrung einschränken sollte<FOOTNOTE><FIELD> Munblit, D. et al., „Health and nutrition claims for infant formula are poorly substantiated and potential harmful“, <STRING ITALIC="on">British Medical Journal</STRING>, Band 369, Artikel m875, 2020, und Cheung, K.Y., et al., „Health and nutrition claims for infant formula: International cross sectional survey“, <STRING ITALIC="on">British Medical Journal</STRING>, Band 380, Ausgabe 8371, 2023.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>spricht sich dafür aus, vorherige Konsultationen zwischen Herstellern und der EFSA einzurichten, damit die Agentur ihre Erwartungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung der jeweiligen Angabe darlegen kann, wobei der Grundsatz der Unabhängigkeit der EFSA zu wahren ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflanzliche Stoffe</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass die fehlende Harmonisierung auf EU-Ebene hinsichtlich der Einstufung pflanzlicher Stoffe als Lebensmittel oder Arzneimittel dazu führt, dass ein pflanzlicher Stoff in einem Mitgliedstaat als „Lebensmittel“ und in einem anderen als „Arzneimittel“ gekennzeichnet werden kann; betont, dass solche Unstimmigkeiten die Hersteller und Regulierungsbehörden vor Herausforderungen stellen und sich negativ auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Verbraucher auswirken können, da es für Verbraucher schwierig ist, zwischen traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln und pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln auf der Grundlage derselben pflanzlichen Stoffe zu unterscheiden, was zu Missverständnissen hinsichtlich ihrer Verwendung führen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>weist darauf hin, dass es in der EU weder eine Positiv- oder Negativliste pflanzlicher Stoffe, die in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, noch eine umfassende Liste gesundheitsfördernder oder gesundheitsschädlicher Wirkungen von pflanzlichen Stoffen gibt, was zu Unterschieden in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und zu einer Fragmentierung des Marktes sowie dazu führt, dass möglicherweise unsichere Produkte die Verbraucher erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>missbilligt die fortgesetzte Aussetzung der Bewertung von Angaben zu pflanzlichen Stoffen und weist darauf hin, dass erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der andauernden Verwendung von „ausgesetzten“ Angaben gemäß den Übergangsmaßnahmen der Health-Claims-Verordnung bestehen; betont, dass es dringend notwendig ist, sich mit der Liste der „ausgesetzten“ Angaben über pflanzliche Stoffe zu befassen, und zwar in Form einer weiteren Bewertung dieser Angaben im Sinne einer dringend erforderlichen Maßnahme für den Verbraucherschutz, wie dies in dem Evaluierungsbericht 2020 der Kommission zur Health-Claims-Verordnung festgestellt wird; ist sehr besorgt darüber, dass die fortgesetzte Verwendung der „ausgesetzten“ Angaben im Rahmen der Übergangsmaßnahmen der Health-Claims-Verordnung zu einer Irreführung der Verbraucher führen und ein Gesundheitsrisiko für sie darstellen könnte, da sie fälschlicherweise davon ausgehen könnten, dass die „ausgesetzten“ Angaben wissenschaftlich bewertet und einem Risikomanagement unterzogen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>hält es für wesentlich, dass die EFSA und die Kommission die „ausgesetzten“ Angaben über pflanzliche Stoffe in Lebensmitteln im Einklang mit den Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung unverzüglich überprüfen; fordert die Kommission auf, diese bereits negativ bewerteten Angaben aus der Liste der „ausgesetzten“ Angaben zurückzuweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Festlegung eines koordinierten Ansatzes für pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel wirksam zusammenzuarbeiten, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich Leitlinien bereitzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich eine – auf der jeweiligen Toxizität oder auf einer in Mitgliedstaaten bereits festgestellten schädigenden Wirkung beruhende – unionsweite Negativliste von pflanzlichen Stoffen, die in Lebensmitteln verwendet werden, zu veröffentlichen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchsetzung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, aktualisierte Leitlinien zum Umgang mit Marketingpraktiken bereitzustellen, die zur Umgehung der Health-Claims-Verordnung eingesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Wissensnetzwerk einzurichten, dessen Ziel es ist, die Arbeitsgruppe zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben zu unterstützen; weist darauf hin, dass dieses Netzwerk den Austausch über bewährte Verfahren erleichtern, Auslegungslücken zwischen den Mitgliedstaaten schließen und Unterschiede bei der Durchsetzung beseitigen sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesundheitsbezogene Angaben in Mitteilungen im Internet</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die Health-Claims-Verordnung zu einer Zeit verabschiedet wurde, als soziale Medien bei der Werbung und dem Verkauf von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln noch keine so große Rolle spielten; ist besorgt darüber, dass weiterhin unklar ist, inwieweit die Health-Claims-Verordnung gesundheitsbezogene Mitteilungen über Lebensmittel im Internet regelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass in Online-Umgebungen nicht zugelassene und irreführende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verbreitet werden; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Health-Claims-Verordnung auch im Internet maßgeblich ist, zumal bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, wie Kinder und Heranwachsende, möglicherweise besonders empfänglich für bestimmte gesundheitsbezogene Angaben und Lebensmittelinformationen sind, die über soziale Medien verbreitet werden, was ein Gesundheitsrisiko und ein psychosoziales Risiko darstellt; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, zu definieren, was kommerzielle Kommunikation über Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel in sozialen Medien ausmacht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert verstärkte Bemühungen um einen wirksamen und EU-weiten Ansatz zur Bekämpfung von an Kinder und Jugendliche gerichteter Werbung und Marketing für verarbeitete Lebensmittel, die einen hohen Fett-, Zucker- oder Salzgehalt aufweisen im Fernsehen, Radio oder in digitalen Medien; fordert die Kommission auf, legislative Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um die Gesundheit dieser schutzbedürftigen Verbrauchergruppe zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert die Kommission auf, umfassende Leitlinien für die Durchsetzung der Health-Claims-Verordnung im Internet auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass diese Leitlinien klare Verfahren und Standards für die Überwachung und Regulierung gesundheitsbezogener Angaben im Internet darlegen sollten, um die Richtigkeit und Transparenz dieser Angaben sicherzustellen und das Wohlergehen der Verbraucher im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste zu schützen; weist die Mitgliedstaaten und die Online-Plattformen auf ihre durch das Gesetz über digitale Dienste festgelegten Pflichten hin, nämlich, gegen die Verbreitung illegaler Inhalte vorzugehen und im Hinblick auf Online-Werbung für Transparenz für die Verbraucher Sorge zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Plattform für den Austausch über bewährte Verfahren zur Durchsetzung der Health-Claims-Verordnung im Online-Bereich zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu fördern;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>