<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0044</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0377/2023 - Berichterstatterin: Maite Pagazaurtundúa)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zur Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität (2023/2068(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 1, 7, 20, 21, 22, 23, 25 und 26,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 6,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 19 und Artikel 83 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Ein inklusiveres und besser schützendes Europa: Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität“ (COM(2021)0777) und den als Anhang beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (COM(2020)0152),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025“ (COM(2020)0565),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020)0698),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021)0101) und auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von der EU und all ihren Mitgliedstaaten ratifiziert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025)“ (COM(2020)0258),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2022 zur Bekämpfung von Hetze (CM/Rec(2022)16),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 8. Dezember 2015 angenommene allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 15 der Kommission des Europarates gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) über die Bekämpfung von Hassrede,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten („Rahmenübereinkommen“) und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen („Sprachencharta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen, Berichte und Entschließungen der ECRI, des Lenkungsausschusses für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion, der Parlamentarischen Versammlung, der Venedig-Kommission und anderer Gremien des Europarates,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Leitlinien zur Verbesserung der Erhebung und Nutzung von Gleichstellungsdaten, die von der Untergruppe zu Gleichstellungsdaten der Hochrangigen Gruppe für Nichtdiskriminierung, Gleichstellung und Vielfalt der Kommission verfasst und 2021 veröffentlicht wurden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auf die Empfehlungen des jährlichen Forums für Minderheitenfragen der Vereinten Nationen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die jährlichen Daten über Hasskriminalität, die vom Büro der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte jedes Jahr am 16. November veröffentlicht werden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 28.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 88.</FIELD></FOOTNOTE> ,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 13.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 105 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0377/2023),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Charta jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist; in der Erwägung, dass im Anwendungsbereich der Verträge unbeschadet ihrer besonderen Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist; in der Erwägung, dass im Sinne der weiten Auslegung durch den EuGH der Diskriminierungsgrund „Geschlecht“ im weiten Sinne zu verstehen ist, sodass er alle Formen der Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtsmerkmale einschließt<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1996, P/S und Cornwall County Council, C-13/94, ECLI:EU:C:1996:17, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, K.B./National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health, C-117/01, ECLI:EU:C:2004:7; Urteil des Gerichtshofs vom 27. April 2006, Sarah Margaret Richards/Secretary of State for Work and Pensions, C-423/04, ECLI:EU:C:2006:256 und Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2018, M.B./Secretary of State for Work and Pensions, C-451/16, ECLI:EU:C:2018:492.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass alle Formen und Ausprägungen von Hass und Intoleranz, einschließlich Hetze und Hasskriminalität, nicht mit den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der Union wie Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, vereinbar sind; in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz dieser Grundwerte der Union bedingen, dass die Organe der EU, die Mitgliedstaaten und allen anderen einschlägigen Akteure gegen Voreingenommenheit, Vorurteile und Intoleranz vorgehen und Hass ausmerzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Hetze und Hasskriminalität komplexe und multidimensionale Phänomene sind, die weitreichende Folgen für die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in demokratischen Gesellschaften haben; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Frauenfeindlichkeit, Homophobie, Transphobie und anderen Formen von Vorurteilen, Intoleranz, Diskriminierung, einschließlich Diskriminierung aufgrund politischer oder anderer Ansichten, und Hass gegen bestimmte Einzelpersonen oder gesellschaftliche Gruppen in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, eine ganzheitliche Reaktion entwickeln müssen; in der Erwägung, dass Kriminalisierung ein Instrumenten ist, um gegen Hetze und Hasskriminalität vorzugehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vorgehen gegen Hetze und Hasskriminalität sowohl online als auch offline einen mehrdimensionalen Ansatz und gegebenenfalls unterschiedliche Mittel zu deren Bekämpfung erfordert, wozu das Strafrecht, Zivil- und Verwaltungsverfahren und weitere wichtige politische Strategien oder gesellschaftliche Maßnahmen gehören; in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet haben, Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu erlassen, mit denen Hasskriminalität geahndet, die unzureichende Berichterstattung angegangen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Strafverfolgungs- und Justizbeamte eingeführt oder ausgebaut werden<FOOTNOTE><FIELD> Jährlich vom Büro der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte veröffentlichte Daten über Hasskriminalität.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass es für ein wirksames Vorgehen gegen Hetze und Hasskriminalität von wesentlicher Bedeutung ist, ihre Ursachen, insbesondere Stereotypen, anzugehen; in der Erwägung, dass Präventivmaßnahmen, Bildung, einschließlich digitaler Bildung, Kompetenzen und Fertigkeiten, zur Förderung sicherer digitaler Räume, Schulungen und Sensibilisierung in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten ein besseres Verständnis für die Notwendigkeit von Vielfalt und Dialog in einem von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit geprägten Rahmen fördern, die Öffentlichkeit für die Bedeutung der Achtung des Pluralismus sensibilisieren und negative Stereotypisierung und Stigmatisierung bekämpfen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Hetze und Hasskriminalität besonders schwere Verbrechen darstellen können und nicht nur die einzelnen Opfer und ihre Gemeinschaften betreffen, was ihnen Leid verursacht und ihre Grundrechte und Grundfreiheiten einschränkt, sondern auch die Gesellschaft als Ganzes, wodurch die Grundlagen der EU untergraben werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass nicht jede Hetze eine Straftat darstellt, dass sie jedoch dazu beiträgt, Erscheinungsformen von Hass, Gewalt und Intoleranz in der Gesellschaft hoffähig zu machen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass in den letzten Jahrzehnten in der gesamten EU ein starker Anstieg von Diskriminierung, Hasskriminalität und Hetze<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. den Jahresbericht über die Tätigkeiten der ECRI im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und den Jahresbericht über die Tätigkeiten der ECRI für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie die von der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Hate speech and hate crime in the EU and the evaluation of online content regulation approaches“ (Hetze und Hasskriminalität in der EU und die Evaluierung von Ansätzen zur Regulierung von Online-Inhalten), veröffentlicht im Juli 2020.</FIELD></FOOTNOTE>, eine Zunahme verschiedener Formen von Rassismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie, Transphobie und anderen Formen der Intoleranz und ein alarmierender Anstieg von Hetze und Aufstachelung im Internet und offline zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass Menschen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, wie LGBTIQ+-Personen, rassifizierte Menschen, ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten, indigene Gemeinschaften<FOOTNOTE><FIELD> Lingaas, C., „Hate Speech and Racialised Discrimination of the Norwegian Sámi: Legal Responses and Responsibility“ (Hetze und rassistische Diskriminierung der norwegischen Samen: Rechtliche Antworten und Verantwortung), <STRING ITALIC="on">Oslo Law Review</STRING>, Band 8, Nr. 2, 2021, S. 88.</FIELD></FOOTNOTE><STRING SUPERSCRIPT="on">,</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Civil Rights Defenders, Joint submission to the UN Universal Periodic Review of Sweden –35th Session of the UPR Working Group of the Human Rights Council – January 2020 (Gemeinsame Einreichung zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen betreffend Schweden –35. Tagung der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen – Januar 2020), 2019.</FIELD></FOOTNOTE>, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten, immer wieder Ziel von Hetze und Hasskriminalität sind; in der Erwägung, dass in Europa gegen LGBTIQ-Personen gerichtete Hasskriminalität und Hetze deutlich zugenommen haben<FOOTNOTE><FIELD> ILGA Europe, „2023 Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia“ (Jährliche Überprüfung der Menschenrechtssituation von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intersexuellen Personen in Europa und Zentralasien 2023), Februar 2023.</FIELD></FOOTNOTE> und auch bei Diskriminierung und Hass gegenüber Frauen eine Zunahme zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass Mehrfachdiskriminierung und intersektionelle Diskriminierung einen fruchtbaren Boden für Hetze und Hasskriminalität  bieten; in der Erwägung, dass die Ziele von Hetze zunehmend von der Gesellschaft ausgeschlossen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zunahme von Diskriminierung und Hass in vielen Mitgliedstaaten durch extremistische und populistische Bewegungen und den Multiplikatoreffekt des Online-Umfelds und der sozialen Medien verschärft wird, was einer Reviktimisierung Vorschub leistet; in der Erwägung, dass diese Zunahme zu gefährlichen Spaltungen in der Gesellschaft insgesamt führt und die Demokratie bedroht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass Hetze und durch Hass motivierte Vorfälle in der EU nach wie vor unzureichend gemeldet werden<FOOTNOTE><FIELD> Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Encouraging hase crime reporting – The role of law enforcement and other authorities“ (Bericht zur Förderung der Meldung von Hasskriminalität und zur Rolle von Durchsetzungsbehörden und anderen Behörden), 2021.</FIELD></FOOTNOTE>, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu quantifizieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass den Medien sowie Journalistinnen und Journalisten ein entscheidender Stellenwert zukommt, wenn es darum geht, die Gesellschaft zu informieren zum demokratischen Prozess beizutragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass der politische Diskurs zunehmend durch Hetze gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass Wahlkampagnen einen besonders fruchtbaren Boden für Hetze und Aufstachelung zu Hass bieten, was sich nicht nur auf den politischen Bereich, sondern auch auf das Funktionieren der Gesellschaft insgesamt auswirkt und die politische Polarisierung vertieft; in der Erwägung, dass Hetze gegen Frauen in öffentlichen Ämtern ein alarmierendes Ausmaß erreicht hat; in der Erwägung, dass führende Politiker eine wichtige Rolle und Verantwortung bei der Bekämpfung von Hetze und Intoleranz spielen; in der Erwägung, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen und Fälle von Hass öffentlich anprangern sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass Minderjährige besonders gefährdete Opfer von Hetze und Hasskriminalität sind, auch an Schulen oder im Internet durch Cyber-Mobbing; in der Erwägung, dass solche Angriffe ihre körperliche und geistige Unversehrtheit gefährden und ihre Entwicklung und ihre körperliche und psychische Gesundheit beeinträchtigen; in der Erwägung, dass ihnen besondere Aufmerksamkeit gelten muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche strafrechtliche Bestimmungen für Hetze und Hasskriminalität haben, was zur Folge hat, dass bestimmte Personengruppen in manchen Teilen der Union nur unzureichend geschützt sind; in der Erwägung, dass dies die Festlegung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes zur Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität erschwert; in der Erwägung, dass das Fehlen eines rechtlichen Schutzes verheerende Folgen für die Opfer haben kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass der derzeitige EU-Rahmen nur Hetze und Hasskriminalität aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, der Abstammung und der nationalen oder ethnischen Herkunft abdeckt; in der Erwägung, dass es auf EU-Ebene derzeit keine umfassende gemeinsame rechtliche Definition von Hetze und Hasskriminalität gibt; in der Erwägung, dass Hetze und Hasskriminalität aus anderen Gründen, etwa aufgrund des biologischen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der Geschlechtsmerkmale, des Alters, einer Behinderung oder eines anderen grundlegenden Merkmals, insbesondere der durch Artikel 21 der Charta geschützten Merkmale, oder einer Kombination solcher Merkmale, eindeutig wirksam bekämpft werden müssen; in der Erwägung, dass die EU die Schwächsten in der Gesellschaft schützen muss; in der Erwägung, dass der Ermittlung der Personen, Gruppen oder Gemeinschaften, die am stärksten von Hetze und Hasskriminalität bedroht sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, um negative Auswirkungen auf den Schutz der Opfer zu vermeiden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 83 Absatz 1 AEUV klare Anforderungen für die Aufnahme neuer Kriminalitätsbereiche in die Liste der grenzüberschreitenden Straftaten in der EU festgelegt sind; in der Erwägung, dass es keinen Zweifel an der besonderen grenzüberschreitenden Dimension von Hetze im Internet gibt; in der Erwägung, dass der digitale Wandel die Notwendigkeit verdeutlicht, dieses Phänomen auf europäischer Ebene anzugehen; in der Erwägung, dass Hetze und Hasskriminalität auf einer gemeinsamen Grundlage und auf EU-Ebene bekämpft werden müssen; in der Erwägung, dass die EU die Verantwortung hat, zu handeln;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die Reaktion des EU-Strafrechts auf Hetze und Hasskriminalität entschlossen, verhältnismäßig und maßgeschneidert sein sollte, damit das Opfer angemessen geschützt und der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit gebührend Rechnung getragen wird, die Eckpfeiler der Demokratie sind; in der Erwägung, dass die Union sicherstellen sollte, dass Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung mit dem Ziel, Hetze zu verhindern und zu bekämpfen, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht missbraucht werden sollten, um Minderheiten zum Schweigen zu bringen oder Kritik zu unterdrücken; in der Erwägung, dass den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf freie Meinungsäußerung nachgekommen werden muss, wenn Maßnahmen zum Schutz vor Hetze geschaffen wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass beim Vorgehen gegen Hetze und Hasskriminalität in erster Linie die Grundrechte der Menschenwürde und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung geschützt werden; in der Erwägung, dass ein solcher Schutz universell sein sollte; in der Erwägung, dass der Schutz vor Intoleranz, sei es aufgrund der Rasse, der nationalen Herkunft, der sexuellen Ausrichtung, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der Meinung oder eines anderen persönlichen, physischen oder sozialen Zustands oder Umstands, unabhängig von ihrer Ausdrucksform, nicht nur auf bestimmte Gründe oder Motivationen beschränkt werden darf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass durch Veränderungen in der sozialen Dynamik neue Motivationen für Hetze und Hasskriminalität entstehen können, die im Zuge eines gemeinsamen EU-Rahmens angegangen werden müssen, wofür Artikel 83 Absatz 1 AEUV erweitert werden muss, in dem die Liste der EU-Straftatbestände aufgeführt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2021 eine Mitteilung mit dem Titel „Ein inklusiveres und besser schützendes Europa: Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität“ vorgelegt hat, um Hasskriminalität und Hetze in die Liste der Verbrechensbereiche aufzunehmen, für die das Parlament und der Rat Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Sanktionen festlegen können, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten, wie in Artikel 83 Absatz 1 AEUV vorgesehen; in der Erwägung, dass der Rat diesbezüglich einen Beschluss fassen muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass dieser Beschluss des Rates ein erster Schritt zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage wäre, um in einem zweiten Schritt einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität in der gesamten EU anzunehmen; in der Erwägung, dass ein solcher gemeinsamer Rechtsrahmen dringend erforderlich ist, um auf einer gemeinsamen europäischen Grundlage Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen zu schaffen und damit gegen Hetze und Hasskriminalität vorzugehen, um einen kohärenten Schutz der potenziellen Opfer dieser Taten in der gesamten Union sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rat noch keinen Beschluss gefasst hat; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten konkrete Fortschritte bei diesem spezifischen Dossier im Rat blockiert haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist, um „andere Kriminalitätsbereiche“ zu bestimmen; in der Erwägung, dass sich diese Anforderung als nachteilig für die Erzielung notwendiger gemeinsamer Fortschritte bei der Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität in der gesamten Union erwiesen hat;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>fordert den Rat nachdrücklich auf, einen Beschluss zur Aufnahme von Hetze und Hasskriminalität in die Liste der Straftaten gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV anzunehmen, damit die Kommission die zweite Phase des Verfahrens einleiten kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten über unterschiedliche strafrechtliche Vorschriften für Hetze und Hasskriminalität verfügen und dass ein Mindestmaß an unionsweiter Harmonisierung von Rechtsvorschriften nur in Fällen vorgesehen ist, in denen solche Straftaten aus Gründen der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft gegen Gruppen von Personen oder Einzelpersonen begangen werden, was die Umsetzung einer erfolgreichen gemeinsamen Strategie zur wirksamen Bekämpfung von Hass erschwert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>bedauert zutiefst, dass seit der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission fast zwei Jahre vergangen sind und dass der Rat diesbezüglich keine Fortschritte erzielt hat, während er in der Lage war, die Liste der EU-Straftatbestände zu anderen Zwecken zügig zu erweitern; bedauert diese Untätigkeit angesichts der Zunahme von Hetze und Hasskriminalität;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, verantwortungsvoll und konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die Verhandlungen im Rat wiederaufzunehmen, damit vor dem Ende der laufenden Wahlperiode ein Beschluss des Rates angenommen werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Beschlussentwurf zu unterstützen bzw. dessen Annahme zumindest nicht abzulehnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert den derzeitigen sowie die künftigen Vorsitze des Rates der Union auf, den Vorschlag der Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Agenda und der Festlegung der Ziele als Priorität zu betrachten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>empfiehlt, Artikel 83 AEUV dahingehend zu ändern, dass anstelle der dort aktuell vorgesehenen Einstimmigkeit eine verstärkte qualifizierte Mehrheit eingeführt wird; fordert, dass in diesem Zusammenhang die Brückenklausel aktiviert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass durch künftige EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindeststandards für die Bestimmung von Straftaten und Strafen im Zusammenhang mit Hetze und Hasskriminalität die Menschenwürde geschützt, Schaden abgewendet und für Gleichheit gesorgt werden muss und Hass und Intoleranz unabhängig von den Beweggründen bekämpft werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass der Schutz universell sein muss, mit besonderem Augenmerk auf den betroffenen Personen und schutzbedürftigen Gruppen und Gemeinschaften;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>weist darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein Grundprinzip demokratischer Gesellschaften darstellt nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden sollte; weist ferner darauf hin, dass alle Rechtsvorschriften zu Hetze und Hasskriminalität auf den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen sollten; betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des Gesetzes sowie im Einklang mit Artikel 11 der Grundrechtecharta ausgeübt werden muss und nicht als Schutzschild für Hetze und Hasskriminalität missbraucht werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen offenen Ansatz in Erwägung zu ziehen, der eine nicht erschöpfende Liste der Diskriminierungsgründe vorsieht, damit Hetze und Hasskriminalität, die durch neue und sich verändernde soziale Dynamiken motiviert sind, wirksam bekämpft werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist darauf hin, dass die missbräuchliche Nutzung des Internets und das Geschäftsmodell von Plattformen der sozialen Medien, das auf mittels Microtargeting personalisierter Werbung beruht, zur Verbreitung und Verstärkung von Hetze beitragen, wodurch zu Diskriminierung und Gewalt aufgestachelt und das Risiko einer Reviktimisierung erhöht wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung geltender Rechtsvorschriften wie etwa der Verordnung (EU) 2022/2065<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> zu sorgen und alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Instrumente zu nutzen, um der Verbreitung von Hetze im Internet entgegenzuwirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass die Behörden dafür verantwortlich sind, Hetze und Hasskriminalität zu verhindern, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und diesbezüglich Bericht zu erstatten, und dass sie dabei Indikatoren für Hass Rechnung tragen müssen; betont, dass künftige EU-Rechtsvorschriften eine enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, mit Gleichstellungsstellen und mit einzelstaatlichen Menschenrechtsinstitutionen unterstützen und fördern sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Minderjährigen, einschließlich solcher, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um ihnen einen stärkeren Schutz vor Hetze und Hasskriminalität zu bieten, entsprechende Vorfälle wie etwa Mobbing an Schulen und Cybermobbing zu verhindern und ihre Auswirkungen auf die Entwicklung und die psychische Gesundheit von Minderjährigen so gering wie möglich zu halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ein tragfähiger Unionsrahmen für den rechtlichen Schutz geschaffen wird, damit die Opfer, insbesondere solche, die jeglichen schutzbedürftigen Gruppen in der EU angehören, wirksam geschützt sind; betont, dass ein intersektionaler Ansatz sowie umfassende Maßnahmen notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Schulungen für Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, sowie Maßnahmen, mit denen Opfern Schutz, ein sicherer Zugang zu unabhängiger Justiz, spezialisierte Unterstützungsdienste und Entschädigungen geboten werden; hebt hervor, dass Opfer den zuständigen Behörden ihre Erfahrungen melden können und Schutz genießen sollten; weist erneut darauf hin, dass durch die Sicherstellung des rechtlichen Schutzes von Opfern ein sicheres Umfeld geschaffen würde, wodurch mehr Vorfälle gemeldet würden, was eine Voraussetzung dafür ist, dass Hetze und Hasskriminalität dokumentiert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angemessene Datenerhebungssysteme einzurichten, um im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen und den Datenschutzvorschriften der EU belastbare, vergleichbare, aufgeschlüsselte und anonyme Daten über Hassvorfälle, einschließlich Hasskriminalität, zu erhalten, sowie angemessene Überwachungsmechanismen einzurichten, um dafür zu sorgen, dass die zu erhebenden Daten regelmäßig verfügbar, vergleichbar und von angemessener Qualität sind, und um zu bewerten, wie sich Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen auf die Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität auswirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>