<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0046</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0437/2023 - Berichterstatter: Niclas Herbst)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zu dem EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei (2023/2124(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2023 mit dem Titel „EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei“ (COM(2023)0102) (im Folgenden „Aktionsplan“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2023 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 127.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 39 über die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung und die Fischereigemeinschaften sowie auf Artikel 5 über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 25. September 2015 auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung in New York angenommen wurde, und insbesondere auf das Ziel 14 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, gemäß dem die Ozeane, Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig genutzt werden sollen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b über die Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen in einer Weise, durch die die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse vom 19. Juni 2023 (Hochseeabkommen der Vereinten Nationen) und den Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.</FIELD></FOOTNOTE> (Richtlinie über die maritime Raumplanung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE> (Aalverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 242 vom 19.9.2022, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu dem Thema „Mehr Fische im Meer? Maßnahmen zur Förderung der Wiederaufstockung der Bestände über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus, darunter Bestandsauffüllungsgebiete und geschützte Meeresgebiete“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 129.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zu der Rolle der Fischerei und der Aquakultur beim Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2022 zur Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 62.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2022 zu neuen Impulsen für eine gestärkte Meerespolitik und die Erhaltung der biologischen Vielfalt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 132 vom 14.4.2023, S. 106.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Mai 2023 zu der gemeinsamen Bestandsbewirtschaftung in der EU und dem Beitrag der Fischerei zur Umsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0132.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2023 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0411.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 26. Juni 2023 zum Paket zur Fischereipolitik für einen nachhaltigen, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen Fischerei- und Aquakultursektor,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union 2023 von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vor dem Plenum des Europäischen Parlaments am 13. September 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zum Thema Aquakultur und Natura 2000 aus dem Jahr 2018,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. September 2021 über die Umsetzung der Richtlinie über technische Maßnahmen (Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/1241) (COM(2021)0583),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 28. Januar 2022 mit dem Titel „Criteria and guidance for protected areas designations“ (Kriterien und Leitlinien für die Ausweisung von Schutzgebieten) (SWD(2022)0023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen vom 4. Mai 2019 mit dem Titel „The global assessment report on biodiversity and ecosystem services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Rats für Meeresforschung vom 24. Juni 2021 mit dem Titel „EU request on how management scenarios to reduce mobile bottom fishing disturbance on seafloor habitats affect fisheries landing and value“ (EU-Anfrage, wie sich Bewirtschaftungsszenarien zur Verringerung von Schädigungen der Lebensräume am Meeresboden durch mobile Grundfischerei auf die Anlandung und den Wert der Fischerei auswirken),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 26/2020 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. November 2020 mit dem Titel „Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Beirats für Aquakultur von Juni 2023 zu den Auswirkungen des im Aktionsplan vorgesehenen Verbots der Grundschleppnetzfischerei auf die Muschelzucht sowie auf die Antwort der Kommission vom 1. August 2023 auf die Empfehlung des Beirats für Aquakultur zu den Auswirkungen des im Aktionsplan vorgesehenen Verbots der Grundschleppnetzfischerei auf die Muschelzucht und auf ihr Schreiben vom 3. April 2023 an David McAllister, Jens Gieseke und Niclas Herbst, Mitglieder des Europäischen Parlaments, zur Krabbenfischerei<FOOTNOTE><FIELD> Ares(2023)3615063.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0437/2023),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Schutz der Ozeane vom Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit geleitet werden sollte; in der Erwägung, dass die Maßnahmen auf globaler Ebene und auf Ebene der EU dringend intensiviert werden müssen, um den realen, bestehenden und wissenschaftlich beschriebenen Niedergang der Meeresökosysteme umzukehren, indem im Rahmen unserer Möglichkeiten und unter uneingeschränkter Einbeziehung von Wirtschaftsbeteiligten, Vertretern der lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und der Küstengemeinden, die einen wesentlichen Beitrag zu diesem globalen Ziel leisten, gegen alle denkbaren Belastungen durch den Menschen und die Natur vorgegangen wird, die positive Erholung der Fischbestände, Arten und ihrer Lebensräume unterstützt wird und wissenschaftliche Studien, Forschung und Entwicklung gefördert und Fischereien und Methoden unterstützt werden, mit denen für eine nachhaltige Fischerei und Aquakultur gesorgt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass es derzeit zahlreiche Rechtsvorschriften, Mitteilungen, Strategien und Verordnungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt und der Fischereibewirtschaftung gibt, vor allem was die Wiederherstellung der Natur betrifft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, einschließlich des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 umzusetzen und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal nachzukommen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass alle politischen Maßnahmen der EU, die sich sowohl auf die internen als auch auf die externen Dimensionen der nachhaltigen blauen Wirtschaft beziehen, über eine isolierte Governance-Struktur durchgeführt werden, woraus sich ein Mangel an Synergieeffekten sowie Konflikte zwischen den Akteuren im Bereich der nachhaltigen blauen Wirtschaft ergeben; in der Erwägung, dass die Kommission bei allen politischen Maßnahmen der EU, die sich auf die blaue Wirtschaft beziehen, als Teil eines übergreifenden Rechtsrahmens einen ökosystembasierten Ansatz zugrunde legen sollte, um die spezifischen politischen Ziele zu erreichen und sicherzustellen, dass sie mit Hilfe eines integrierten, kohärenten Ansatzes durchgeführt werden, durch den Synergien zwischen allen meeresbezogenen Tätigkeiten gefördert werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 20. März 2023 unterschiedliche Standpunkte zu dem Aktionsplan, einschließlich Kritik, äußerten; in der Erwägung, dass diese Prüfung von den nationalen Parlamenten in acht Mitgliedstaaten vorgenommen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der Aktionsplan auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) abgestimmt sein muss, mit der die angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen sichergestellt und dafür gesorgt werden soll, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten, die sich während der Krisen in der jüngeren Vergangenheit als strategisch wichtig erwiesen haben, langfristig umweltverträglich sind und auf eine Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Königreich Spanien am 14. November 2022 und galicische Fischer- und Erzeugerorganisationen am 13. Dezember 2022 beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Verfahren gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission angestrengt haben, in der 87 Gebiete in den Unionsgewässern des Nordostatlantiks festgelegt sind, in denen jegliches Grundfanggerät verboten ist, was einem Gesamtgebiet von 16 419 km<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> und 17 % des Gebiets zwischen 400 und 800 Metern Tiefe entspricht, in dem Grundfanggeräte nicht zulässig sind; in der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung ohne vorherige sozioökonomische Folgenabschätzung erlassen wurde und ihre Durchführung schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen auf die betroffenen Fischereiflotten nach sich ziehen wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass in Zusammenarbeit mit allen Interessengruppen, insbesondere mit dem Fischereisektor und der wissenschaftlichen Gemeinschaft, die biologische Vielfalt der Meere geschützt und wiederhergestellt werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass es 2009 nach Angaben der Kommission nur fünf nachhaltig befischte Fischbestände in der EU gab, es 2022 jedoch bereits mehr als 60 waren und sich die Situation weiter verbessert<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2023 mit dem Titel „Die Gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei- und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung“ (COM(2023)0103).</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass es trotz der guten Fortschritte, die 2022 bei der Verwirklichung der Ziele im Rahmen der GFP erzielt wurden, weiterer Fortschritte bei den Meeresökosystemen der EU bedarf, insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zukunft der Ernährungssicherheit auch von unserer Fähigkeit abhängt, mit dem Verlust der Natur und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels umzugehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bewirtschaftung von Ökosystemen einen ganzheitlichen Ansatz erfordert, bei dem alle Ursachen für den Verlust der biologischen Vielfalt, wie Überfischung, der Klimawandel, die Versauerung der Meere, das Vorkommen gebietsfremder Arten, Küstenerosion oder der Verlust der biologischen Vielfalt der Meere, berücksichtigt werden, auch durch Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass entsprechend bewirtschaftete geschützte Meeresgebiete, andere wirksame gebietsspezifische Erhaltungsmaßnahmen und Tätigkeiten wie Muschelzucht sowohl der Fischerei als auch den Ökosystemen zuträglich sind;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutz der Umwelt und Nachhaltigkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>würdigt die Bemühungen des Fischereisektors der EU und die Fortschritte, die dabei erzielt wurden, die Fischerei noch nachhaltiger zu gestalten und zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Meeresökosysteme beizutragen; vertritt die Auffassung, dass die Ozeane trotz dieser Bemühungen und Fortschritte von mehreren anderen Faktoren in Mitleidenschaft gezogen werden, wie Überfischung, Klimawandel, Versauerung, invasive gebietsfremde Arten und verschiedene Quellen der Verschmutzung, vor allem aufgrund landseitiger Tätigkeiten und des Verkehrs, die sich zu einem gewissen Grad der Kontrolle der Fischer entziehen und eine erhebliche Bedrohung für deren Lebensgrundlage und für die Meeresökosysteme darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>hebt den immanenten Wert der Ozeane und aller davon abhängigen Arten hervor; betont, dass gesunde Meeresökosysteme für das Leben auf der Erde von entscheidender Bedeutung sind und eine Schlüsselrolle für das Wohlergehen des Planeten spielen; erkennt an, dass der Schutz der Ozeane weltweit und auf EU-Ebene verbessert werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>ist wie alle an der Fischerei- und Umweltpolitik beteiligten Akteure der Ansicht, dass gesunde Meeresökosysteme unserer Gesundheit, der Gesellschaft und der Wirtschaft zugutekommen und für die gesamte Erde und insbesondere für die auf diese Ökosysteme angewiesenen Bevölkerungsgruppen von wesentlicher Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>verweist auf die lebenswichtige Bedeutung der Meere als Pfeiler des Klima- und des Ernährungssystems, da sie 71 % der Erdoberfläche bedecken, die Hälfte des Sauerstoffs auf der Welt erzeugen und ein Drittel der weltweiten CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen absorbieren; betont, dass strategische und finanzpolitische Ansätze zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Meere entwickelt werden müssen; fordert den weltweiten Schutz von meeresbasierten Lebensgrundlagen und der biologischen Vielfalt des Weltmeeres; hebt die maßgebliche Rolle des Weltmeeres hervor, insbesondere bei der Kohlenstoffbindung, der Entwicklung erneuerbarer Energien, der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Armutsbekämpfung, dem Warenverkehr und der Internetkommunikation; verweist auf die Wechselbeziehung zwischen Fischerei und Ernährungssicherheit, da 3,3 Milliarden Menschen auf Lebensmittel aus dem Meer angewiesen sind, um mindestens 20 % ihres Bedarfs an tierischem Eiweiß zu decken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass Küstengemeinden seit vielen Generationen die europäischen Meere nutzen, um Nahrungsmittel zu gewinnen; vertritt die Auffassung, dass der Fischerei- und Aquakultursektor und diese Küstengemeinden im Rahmen der blauen Wirtschaft zu nachhaltiger Ernährungssicherheit beitragen; ist der Ansicht, dass die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen als Beitrag zu den Meeresökosystemen gesehen werden sollte und nicht als Beeinträchtigung derselben;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Ansatz im Einklang mit den bereits bestehenden Rechtsvorschriften</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>ist der Ansicht, dass dem Aktionsplan der Kommission ein Ansatz fehlt, der mit anderen Prioritäten und Strategien, wie etwa mit der Gewährleistung der Ernährungssicherheit und der strategischen Autonomie der EU, in Einklang steht; hebt hervor, dass der Aktionsplan außerdem über ein integriertes, kohärentes und ökosystembasiertes Konzept umgesetzt werden sollte, mit dem Synergien zwischen allen maritimen Tätigkeiten gefördert werden, um Konflikten vorzubeugen und die Zusammenarbeit zu stärken, insbesondere in Bezug auf die maritime Energieinfrastruktur, und dass mit Hilfe dieses Aktionsplans gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern sichergestellt werden sollten; ist der Auffassung, dass Erwägungen wie steigende Preise, die Stärkung der sozialen Dimension der GFP und die Stärkung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung im Aktionsplan nicht ausreichend berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>bedauert, dass der vorgeschlagene Aktionsplan zu einer Zeit kommt, in der der Fischereisektor durch die Folgen der russischen Invasion der Ukraine, des Anstiegs und der Unvorhersehbarkeit der Ölpreise und des Brexit unter Druck steht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>unterstreicht seine generelle Besorgnis darüber, dass keine echte Konsultation der Akteure stattgefunden hat, um sicherzustellen, dass der Aktionsplan Unterstützung findet; äußert sich allgemein besorgt darüber, dass Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit in den Vorschlägen der Kommission nicht angemessen berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass der Aktionsplan mit den Zielen der GFP in Einklang stehen sollte, mit denen sichergestellt wird, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und die Bewirtschaftung nach einem ökosystembasierten Ansatz erfolgt; weist darauf hin, dass der Aktionsplan auch mit den Zielen übereinstimmen sollte, wirtschaftliche, soziale und beschäftigungspolitische Nutzen zu erzielen sowie zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln beizutragen und die verfügbaren Fangmöglichkeiten optimal zu nutzen, um die Abhängigkeit von Märkten außerhalb der EU zu verringern; begrüßt jegliche Zielsetzung, die es ermöglicht, einen kohärenten Ansatz zwischen der GFP und anderen politischen Maßnahmen, insbesondere den Vorschriften im Umweltbereich, zu verfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>unterstützt die Notwendigkeit, die wissenschaftliche Forschung und Innovationsprojekte zu fördern und zu verbessern, die im Einklang mit anderen politischen Maßnahmen, Pilotprojekten und wissenschaftlichen Projekten der EU im Bereich Innovation und Forschung durchgeführt werden sollten, etwa solche, die darauf abzielen, die Verwendung von (Mikro-)Kunststoffen zu verringern und zu ersetzen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wiederherstellung von Meeresökosystemen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>bedauert die mangelnde Kohärenz im Titel des Aktionsplans sowie das Fehlen eines umfassenden Vorschlagsbündels im Aktionsplan, da dieser sich hauptsächlich auf eine Änderung jener Fangmethoden konzentriert, die sich auf Arten und Lebensräume auswirken, und nicht das Potenzial einer Angleichung der Fangtechniken und -methoden an den Schutz oder die Wiederherstellung von Ökosystemen berücksichtigt; verweist darauf, dass es insbesondere von Bedeutung ist, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Anforderungen an die Nutzer und den positiven Folgen für die Natur zu erzielen, um für Vorhersehbarkeit und Rechtsklarheit zu sorgen, und betont, dass Fischer Teil der Lösung sein müssen und nicht als Ursache des Problems dargestellt werden dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>begrüßt, dass in dem Aktionsplan auch das Potenzial der Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Förderung der Selektivität, auch durch Innovationen, die die Selektivität von Fanggeräten und -vorrichtungen verbessern, und von Maßnahmen, durch die sich der Fang von Jungtieren und empfindlichen Arten verringern lässt, berücksichtigt wird; weist darauf hin, dass unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere verringert und wenn möglich ganz verhindert werden müssen, damit die Erhaltung der betreffenden Arten nicht durch unbeabsichtigte Fänge gefährdet wird, wie dies in der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen vorgeschrieben ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>begrüßt die Forderung der Kommission, den Beifang empfindlicher Arten zu verringern; betont insbesondere, dass der Beifang von Delfinen und Schweinswalen dringend verringert werden muss, indem bestimmte Fischereigebiete kurzfristig gesperrt werden und diese Maßnahme im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten mit dem Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen und verbesserten Überwachungssystemen kombiniert wird; weist darauf hin, dass im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) finanzielle Ausgleichszahlungen und Anreize zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Maßnahmen abzumildern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass Initiativen zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme konzipiert und unterstützt werden müssen, was nur möglich ist, wenn die politischen Entscheidungsträger jene Menschen, deren Lebensunterhalt von diesen Meeresgebieten abhängt, umfassend einbeziehen und mit ihnen zusammenarbeiten; fordert zu diesem Zweck finanzielle Unterstützung für wissenschaftliche Studien und die Erhebung von Daten über die Meeresökosysteme, finanzielle Ausgleichszahlungen und Anreize, beispielsweise über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), die eingesetzt werden sollten, um die Fischereiflotten der EU bei der Umstellung auf selektivere Fangmethoden wirksam zu unterstützen und um insbesondere die Fischer zu unterstützen, die von den Beschränkungen am stärksten betroffen sind, sowie um die sozioökonomischen Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen abzufedern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont beispielsweise, dass wissenschaftliche Studien belegen, dass mit größeren Maschenöffnungen und erhöhten Mindestanlandegrößen die Möglichkeit geschaffen würde, die jüngsten Fische im Wasser zu belassen, wodurch die Fortpflanzungschancen für Fischpopulationen erhöht würden, was zu höheren Erträgen für die Fischer und höheren Anlandungen pro Aufwandseinheit führen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>bekräftigt die Ziele, bis 2030 mindestens 30 % der Meere in der EU zu schützen und mindestens 10 % der Meere in der EU streng zu schützen; stellt fest, dass die EU bei der Ausweisung neuer geschützter Meeresgebiete sowohl im Rahmen des Natura-2000-Netzes der EU als auch durch ergänzende einzelstaatliche Ausweisungen Fortschritte erzielt hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschützte Meeresgebiete</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>hebt hervor, dass geschützte Meeresgebiete in Bezug auf Größe, Arten, Lebensräume und zu schützende Ökosysteme unterschiedlich sind, mit unterschiedlichen Erhaltungszielen eingerichtet wurden und nicht als einheitliche Gebiete betrachtet werden sollten, die alle die Vorteile gut bewirtschafteter geschützter Meeresgebiete für Meeresökosysteme mit sich bringen; ist daher der Auffassung, dass dem Aktionsplan der Kommission ein zu stark vereinfachter und verallgemeinerter Ansatz zugrunde liegt, der den Eindruck erweckt, dass alle geschützten Meeresgebiete auf die gleiche Art und Weise eingerichtet und bewirtschaftet werden können, wie etwa aus den Vorschlägen im Zusammenhang mit bestimmten Fanggeräten und der schrittweisen Einstellung der mobilen Grundfischerei in allen geschützten Meeresgebieten spätestens 2030 hervorgeht; fordert einen ausgewogenen Ansatz bei der Abgrenzung und Einrichtung von geschützten Meeresgebieten, der den Erhaltungszielen jedes einzelnen Gebiets, aber auch den Tätigkeiten, die in diesen Gebieten traditionell ausgeübt werden, sowie der dynamischen und sich aufgrund des Klimawandels verändernden Umwelt Rechnung trägt und gleichzeitig die wirksame Einbeziehung der Fischer in die Ausweisung und Bewirtschaftung dieser Gebiete sicherstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die meisten Wissenschaftler einig sind, dass geschützte Meeresgebiete aufgrund ihrer Ausstrahlungseffekte und ihrer positiven Auswirkungen auf die Rekrutierung der Fischerei zugutekommen können, da sie beispielsweise Fortpflanzungsgebieten, Jungfischen und großen Mutterfischen mit hoher Reproduktionsfähigkeit Schutz gewähren, wie sich in mehreren Meeresschutzgebieten der EU gezeigt hat; hebt hervor, dass geschützte Meeresgebiete – wenn sie erfolgreich eingeführt werden – insbesondere Küstengemeinden, der Fischerei und der Tourismusbranche einen erheblichen sozioökonomischen Nutzen bieten und dass sie eine maßgebliche ökologische Funktion bei der Reproduktion von Fischpopulationen (z. B. durch Laichplätze und Aufwuchsgebiete) innehaben und deren Widerstandskraft verbessern können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass andere wirksame Umweltschutzinstrumente, etwa andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen, im Aktionsplan berücksichtigt werden sollten, um zur Erreichung der Ziele beizutragen und die Wirkung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden, in einer dynamischen und sich aufgrund des Klimawandels verändernden Umwelt zu maximieren sowie um die Verhältnismäßigkeit aller Maßnahmen zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schutz- oder beschränkenden Maßnahmen umzusetzen, die erforderlich sind, um die auf die einzelnen geschützten Meeresgebiete zugeschnittenen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele zu erreichen, darunter auch die technischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, und ausreichende Finanzmittel bereitzustellen und dabei mit jenen Gebieten zu beginnen, die am stärksten gefährdet sind, sowie mit jenen Natura-2000-Gebieten, die auf den Schutz von Meereslebensräumen abzielen; weist auf die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hin und hebt hervor, dass die Kommission gegen bestimmte Mitgliedstaaten Verfahren eingeleitet hat, weil sie ihren Verpflichtungen aus der Habitat-Richtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).</FIELD></FOOTNOTE> nicht nachgekommen sein sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass geschützte Meeresgebiete und andere geschützte Gebiete Instrumente und nicht an und für sich Ziele sind; erkennt an, dass ihr Erfolg darin besteht, dass sie von den Fischern, Küstengemeinden und anderen Interessenträgern akzeptiert und getragen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wissenschaftliche Forschungsprogramme auf den Weg zu bringen und zu finanzieren, und fordert die Einbeziehung des Fischereisektors, einschließlich der handwerklichen Fischerei, sowie anderer einschlägiger Interessengruppen in die Gestaltung, Bewirtschaftung, Einrichtung, Überwachung und Beaufsichtigung von geschützten Meeresgebieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der Wissenschaftskreise, des Fischereisektors und aller einschlägigen Interessenträger nicht alleine von der EU betrieben werden kann, insbesondere im Hinblick darauf, schädliche Praktiken ausländischer Flotten zu unterbinden; fordert, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um gegen globale Tätigkeiten – auch von Flotten aus Drittländern, wie etwa der chinesischen Flotte –, die dem Schutz der Weltmeere schaden, vorzugehen, und die Einrichtung eines globalen Netzes von geschützten Meeresgebieten in Erwägung zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>äußert seine tiefe Besorgnis über die Auswirkungen der Erdöl- und Erdgasförderung auf die Meeresumwelt sowie auf die Fischerei und die Aquakultur; bekräftigt seine Forderung nach einem Verbot aller umweltschädlichen extraktiven industriellen Tätigkeiten wie etwa Bergbau und die Gewinnung fossiler Brennstoffe in Meeresschutzgebieten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundberührende Fanggeräte </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>hebt hervor, dass viele Fischereifahrzeuge der Union mit beweglichen grundberührenden Fanggeräten arbeiten und dass viele Küstenregionen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht von Tätigkeiten abhängig sind, bei denen bewegliche und feste grundberührende Fanggeräte zum Einsatz kommen, wie z. B. bei der Muschelzucht; betont, dass die Beschränkung oder Schließung von Fischereizonen für grundberührende Fanggeräte nicht einfach eine Frage der Verlagerung der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen in andere Fanggründe ist; hebt hervor, dass unter anderem die möglichen verfügbaren Ressourcen, die mit diesen Fanggeräten gefangen werden können, die praktischen Erfahrungen der Fischer und die Anwesenheit und die Umverteilung von Fischereifahrzeugen in angrenzenden Gebieten berücksichtigt werden müssen, um Überschneidungen zu verhindern, die zu Konflikten bei der Raumnutzung, erhöhtem Druck in anderen Fischfanggebieten und einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>weist darauf hin, dass die bei der letzten GFP-Reform unternommenen Schritte in Richtung Regionalisierung ein Versuch waren, von einem Pauschalansatz wegzukommen, bei dem die Entscheidungen innerhalb der EU übermäßig zentralisiert waren; begrüßt die im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Zusammenarbeit; ist jedoch der Auffassung, dass mit dem Aktionsplan einige Schritte in die entgegengesetzte Richtung, insbesondere in Bezug auf seine Vorschläge zur Grundschleppnetzfischerei, unternommen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>ist der Auffassung, dass es innerhalb und außerhalb des Aktionsplans mehrere Initiativen zu denselben Fangtechniken gegeben hat, die zu einem Flickenteppich von Initiativen geführt haben und die Kohärenz und Vorhersehbarkeit von Maßnahmen, die auf EU-Ebene ergriffen werden, infrage stellen und das Vertrauen der Fischer und Fischereigemeinden in die politischen Abläufe und die Beschlussfassungsverfahren der EU erheblich beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>ist der Auffassung, dass jeder Plan zur Umsetzung von Bestimmungen oder Beschränkungen für die Verwendung eines bestimmten Fanggeräts im Einklang mit anderen politischen Maßnahmen erfolgen und alle Interessenträger sowie alle einschlägigen Aspekte der Ernährungssicherheit und sämtliche einschlägigen sozioökonomischen, ökologischen, technischen und wissenschaftlichen Aspekte berücksichtigen muss; bekräftigt, dass Maßnahmen, die im Rahmen eines Konsens und durch diese Überlegungen unterstützt werden, erfolgreicher sein und sich positiv auf ihre Umsetzung auswirken werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Folgen eines Aktionsplans oder eines Legislativvorschlags auf wissenschaftlichen und sozioökonomischen Bewertungen und Evaluierungen beruhen müssen; stellt fest, dass die Auswirkungen bestimmter Aspekte des Aktionsplans nicht ausreichend berücksichtigt wurden, z. B. die Aufforderungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einerseits die mobile Grundfischerei in den Meeresschutzgebieten, bei denen es sich um Natura-2000-Gebiete im Sinne der Habitat-Richtlinie handelt und die den Meeresboden und die Meeresfauna schützen, bis Ende März 2024 zu verbieten, während sie andererseits parallel dazu und innerhalb derselben Frist die Mitgliedstaaten auffordert, Informationen darüber vorzulegen, wie sie sicherstellen wollen, dass die mobile Grundfischerei in allen Meeresschutzgebieten bis 2030 schrittweise eingestellt wird, ohne beispielsweise die wissenschaftlichen und sozioökonomischen Schlussfolgerungen zu früheren Vorschlägen abzuwarten; begrüßt, dass die Kommission zur Kenntnis genommen hat, dass ein pauschales Verbot der beweglichen grundberührenden Fischereitätigkeiten nicht geeignet ist, die Ziele des Aktionsplans zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Grundschleppnetzfischerei im Einklang mit allen möglichen Leitlinien, wie etwa denen des Internationalen Rates für Meeresforschung oder des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, sowie mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten bewertet werden sollten; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen berücksichtigen sollten, dass es sich bei der Grundschleppnetzfischerei um eine der gängigsten und am stärksten regulierten Fangtechniken in Europa handelt und dass sie vorrangig im Rahmen der Verordnung über technische Maßnahmen (Verordnung (EU) 2019/1241<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).</FIELD></FOOTNOTE>) geregelt werden sollte, deren Ziel, wie der Titel schon sagt, „die Erhaltung der Fischereiressourcen und de[r] Schutz der Meeresökosysteme“ ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>weist darauf hin, dass wissenschaftliche Gremien wie der Internationale Rat für Meeresforschung und viele von Fachleuten geprüfte wissenschaftliche Studien nachgewiesen und anerkannt haben, dass bewegliche grundberührende Fanggeräte Auswirkungen auf Ökosysteme haben; hebt jedoch hervor, dass die Auswirkungen der Schleppnetzfischerei unterschiedlich sind und es von verschiedenen Faktoren wie der Art der Fischerei abhängt, ob sie von der Wissenschaft als nachhaltig und mit der Verwirklichung der Ziele zur Erhaltung des Meeresbodens vereinbar angesehen wird oder ob die Bestände über dem höchstmöglichen Dauerertrag befischt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont, dass die Absicht der Kommission, mit ihrem Aktionsplan Maßnahmen vorzuschreiben, anstatt die beiden gesetzgebenden Organe entscheiden zu lassen, der guten Regierungsführung und dem Dialog zwischen den Interessenträgern und den verschiedenen Verwaltungsebenen zuwiderläuft und das interinstitutionelle Gleichgewicht und die Rolle der einzelnen Organe im Beschlussfassungsverfahren untergraben könnte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aal</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>betont die Komplexität und Vielfalt der Bewirtschaftung des Aalbestands, die sich nicht auf einen einzigen meeresorientierten Ansatz beschränken lässt; bekräftigt, dass die Aalverordnung bei der von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführten Bewertung für zweckmäßig befunden wurde; ist jedoch der Ansicht, dass eine bessere Umsetzung der Aalverordnung und zusätzliche verstärkte Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, um einen umfassenden Ansatz bei der Umsetzung der Verordnung sicherzustellen; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, die Aalverordnung als zentrale Strategie für die Bewirtschaftung und Wiederaufstockung des Aalbestands in vollem Umfang anzuwenden und dabei einen ganzheitlichen und kohärenten Ansatz zu verfolgen, der sowohl die Meeres- als auch die Süßwasserlebensphase des Aals abdeckt und sowohl fischereibezogene und nicht fischereibezogene Auswirkungen durch die vollständige Umsetzung von Maßnahmen in allen einschlägigen Bereichen berücksichtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>ist der Ansicht, dass Maßnahmen, die außerhalb des Kontexts der Aalverordnung ergriffen werden, die Kohärenz der angenommenen Strategie untergraben könnten; äußert daher seine tiefe Besorgnis über den nicht ganzheitlichen Ansatz der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, mit der die Aalfischerei durch die Einführung einer sechsmonatigen Schonzeit eingeschränkt wurde, ohne dass eine ordnungsgemäße Konsultation der Interessenträger stattfand und ohne dass ein umfassendes Maßnahmenpaket in anderen Politikbereichen oder ein angemessener Ausgleich, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen, in Betracht gezogen wurde; ist daher der Ansicht, dass eine vorherige Analyse der Erholung der Arten sowie ihrer möglichen Rolle bei der Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten durchgeführt werden sollte, bevor weitere restriktive Maßnahmen, wie im Aktionsplan angekündigt, in Erwägung gezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>bekräftigt seine Forderung nach der Einsetzung einer speziell auf den Aal ausgerichteten Sachverständigengruppe, um für eine umfassende und ausgewogene Vertretung aller einschlägigen Interessenträger zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Aalbewirtschaftungspläne regelmäßig zu aktualisieren und ihren Berichterstattungspflichten gemäß der Aalverordnung nachzukommen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reaktionen der Mitgliedstaaten auf den Aktionsplan</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>nimmt die zahlreichen Erklärungen und eindeutigen Stellungnahmen von Vertretern der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, in denen eindeutige Bedenken hinsichtlich des Aktionsplans und der damit verbundenen Unwägbarkeiten geäußert werden; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten insbesondere den allzu simplen Ansatz der Kommission in Bezug auf die Beschränkung der Grundschleppnetzfischerei in Meeresschutzgebieten infrage gestellt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>hält den bestehenden Widerspruch zwischen der Entwicklung der Fischwirtschaft und dem Schutz der marinen Biodiversität für eine Sackgasse; ist der Ansicht, dass beide Ziele in ausgewogener Weise erreicht werden können, wie die Vertreter der Mitgliedstaaten nach der Vorstellung des Aktionsplans erklärt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>begrüßt die Einsetzung einer speziellen Dialoggruppe, die sich aus der Generaldirektion Umwelt (GD ENV) und der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE) der Kommission, den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammensetzt; ist der Ansicht, dass die Rolle der Dialoggruppe darin bestehen sollte, den Wissensaustausch und Diskussionen zwischen Fischerei- und Umweltgemeinschaften zu erleichtern und den Mitgliedstaaten eine Plattform zu bieten, über die Transparenz und der Dialog über die Umsetzung ihrer Fahrpläne ermöglicht werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtliche Auswirkungen des Aktionsplans der Kommission</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>bekräftigt seine Verpflichtung, die Vorrechte und Zuständigkeiten des Parlaments in Bezug auf alle Initiativen, wie etwa Legislativvorschläge und delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, einschließlich solcher, die mit dem Aktionsplan in Verbindung stehen oder nicht, auszuüben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>stellt fest, dass der Aktionsplan zwar nicht rechtlich bindend ist, seine Umsetzung jedoch mit erheblichen sozioökonomischen Kosten für die Mitgliedstaaten und ihre Flotten einhergehen wird, zumal er etwa 90 Maßnahmen in Form von Verordnungen, Leitlinien, Analysen, Fahrplänen, Studien, Berichten und Initiativen umfasst; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen der Vorbereitung neuer oder reformierter Verordnungen oder Initiativen rechtzeitig die erforderlichen Studien durchzuführen und die Verfahren der maritimen Raumplanung zwischen den Regionen und Meeresbecken, aber auch zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und mit Drittländern zu berücksichtigen und sich daran zu beteiligen, um für sozioökonomische Vorteile zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>ist der Ansicht, dass die in den Aktionsplan aufgenommenen Maßnahmen nach Möglichkeit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Folge leisten sollten, um eine größere Transparenz sicherzustellen, und eine wirkliche Folgenabschätzung unter angemessener Einbeziehung aller Interessenträger umfassen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass es an Klarheit über die rechtlichen Konsequenzen des Aktionsplans mangelt, was auf Erklärungen der Kommission zurückzuführen ist, beispielsweise während ihrer Präsentation vor dem Fischereiausschuss des Parlaments und verschiedenen Interessenträgern; ist der Ansicht, dass dies keine Klarheit und Stabilität für die Fischerei gebracht hat und dass sich dies auf viele Bereiche der Fischwirtschaft negativ ausgewirkt hat, zumal die Unwägbarkeiten, die durch die kumulativen Folgen mehrerer Krisen verursacht werden, stark an der Verfassung der in dieser Branche Beschäftigten zehren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission zunehmend auf nicht verbindliche Instrumente wie Mitteilungen zurückgreift, die gemeinhin als „nicht zwingendes Recht“ bezeichnet werden, um sehr konkrete politische Maßnahmen vorzustellen, ohne dass darauf Legislativvorschläge folgen; ist der Ansicht, dass jegliche Unsicherheit zwischen der beabsichtigten rechtlichen Bedeutung der vorgelegten Mitteilungen und ihrer tatsächlichen rechtlichen Wirkung die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die Branche beeinträchtigen und rechtliche Fragen in Bezug auf das institutionelle Gleichgewicht sowie die Grenzen und die Ausübung der EU-Zuständigkeiten aufwerfen könnte; ist daher der Auffassung, dass die Mitteilungen der Kommission nicht dazu verwendet werden sollten, verbindliche Maßnahmen vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>bedauert, dass die Mitteilung der Kommission, insbesondere der GD MARE und der GD ENV, widersprüchliche Aussagen bezüglich der verbindlichen Auswirkungen des Aktionsplans enthält; fordert die GD MARE und die GD ENV auf, die Besonderheiten der Fischerei genauer zu berücksichtigen, bevor sie gemeinsame Initiativen ausarbeiten oder vorschlagen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sozioökonomische Aspekte und Ernährungssicherheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>unterstützt die Rede der Präsidentin der Kommission zur Lage der Union im Jahr 2023, in der sie erklärt, dass für jede neue Rechtsvorschrift ein Check-up der Wettbewerbsfähigkeit durchgeführt werden soll; fordert, dass der Aktionsplan, alle fischereibezogenen Legislativvorschläge und sonstige Initiativen ein Check-up der Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf ihre sozioökonomischen Auswirkungen auf die verschiedenen Tätigkeiten und ihre Auswirkungen auf die Küstenstädte und -gemeinden sowie auf die Freizeitfischerei und die kumulativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln umfassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>bedauert, dass dem Aktionsplan weder eine sozioökonomische Studie noch eine Folgenabschätzung mit einer wissenschaftlichen Analyse oder ein Zwischenbericht beigefügt ist und im Rahmen des Aktionsplans keine Vorschläge zu zusätzlichen Finanzierungsmaßnahmen für den ökologischen Wandel und die Energiewende unterbreitet werden; weist die Kommission darauf hin, dass strategische Dokumente wie dieser Aktionsplan den verschiedenen Interessenträgern vorgelegt werden und deren Standpunkte auf koordiniertere und klarere Weise berücksichtigen sollten und dass sie umfassende ökologische, soziale, wirtschaftliche und rechtliche Bewertungen ihrer Umsetzung umfassen sollten; fordert, dass alle notwendigen Mittel, darunter Anreize und Ausgleichsmechanismen, für einen gerechten und ausgewogenen Übergang eingesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten Artikel 17 der GFP vollständig umsetzen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien zuzuteilen, die auf der sozialen und ökologischen Leistung der Fischereiflotten basieren, und Artikel 17 als Instrument zur Schaffung von Anreizen für schonende verantwortungsvolle Fangmethoden anzuwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>hebt hervor, dass der Aktionsplan gleichermaßen zu den Säulen der Nachhaltigkeit in der GFP (ökologisch, sozial und wirtschaftlich) beitragen sollte und unter anderem einen Beitrag zum Produktivitätswachstum, zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen in der Branche, insbesondere für die handwerkliche Fischerei, und zu stabilen Märkten leisten, lebensmittelsichere, qualitativ hochwertige und nachhaltige Produkte sicherstellen sollte, ohne die Ernährungssicherheit und die Nahrungsmittelautonomie zu beeinträchtigen, und den Fischern die Möglichkeit geben sollte, die ihnen zugeteilten Fangquoten voll auszuschöpfen, und zur Erholung und zum Schutz der Umwelt beitragen sollte, um den Klimawandel einzudämmen und sich an seine Auswirkungen anzupassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>begrüßt die Forderung der Kommission, Daten über die Auswirkungen der Freizeitfischerei zu erheben, betont jedoch, dass auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der nachhaltigen Freizeitfischerei berücksichtigt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Freizeitfischerei hervorragende Möglichkeiten zur Förderung des Konzepts „Citizen Science“ bieten kann;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Internationales Handeln und Gegenseitigkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>ist der Auffassung, dass das Hochseeabkommen der Vereinten Nationen eine bedeutende Errungenschaft auf internationaler Ebene zum Schutz der Ozeane darstellt; bedauert jedoch, dass im Rahmen des Aktionsplans nicht ausreichend auf das Erfordernis bestanden wird, die Gegenseitigkeit in internationale Abkommen aufzunehmen; hält es daher für unerlässlich, dass die EU auf internationaler Ebene mit anderen Partnern zusammenarbeitet, um Vorschriften mit ähnlichen Zielvorgaben und -setzungen wie den im Rahmen der GFP festgelegten Zielen, insbesondere Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d, den europäischen Grünen Deal und die SDG, umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>betont, wie wichtig es ist, dass die EU mit den Entwicklungsländern, insbesondere den Ländern in Afrika, der Karibik und im Pazifischen Ozeans, zusammenarbeitet, um sich auf die künftige Entwicklung erneuerbarer Meeresenergie vorzubereiten, indem sie das Fachwissen der EU in den Bereichen Meeresplanung und industrielle Entwicklung weitergibt; fordert die EU auf, den Kapazitätsaufbau und die Finanzmittel für Entwicklungsländer zu verstärken, um die Bewirtschaftung der Meere und Küstengebiete zu verbessern, Strategien für die Meereswirtschaft zu entwickeln, Governance-Lücken zu schließen und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und illegalen Handel mit Meeresressourcen zu bekämpfen; hebt hervor, wie wichtig es ist, Lösungen zu finden, die dem lokalen Bedarf an emissionsfreier Energie gerecht werden, den Schutz der Meeresökosysteme sicherstellen und zur Erhaltung traditioneller Tätigkeiten wie der Fischerei beitragen; betont, wie wichtig es ist, die Küstenstädte und -gemeinden in die Umsetzung dieser Maßnahmen einzubeziehen; hebt ferner hervor, wie wichtig es ist, in Gebieten in äußerster Randlage nachhaltige Fangmethoden auf der Basis der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen und dem Management von Fischerei, Aquakultur und Tourismus zu fördern, um eine langfristige sozioökonomische Entwicklung dieser Regionen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>fordert die EU auf, Transparenz im Bereich der Fischerei und anderen mineralgewinnenden Industriezweigen auf See in Partnerländern zu fördern, da dies entscheidend ist, um Überfischung, dem Verlust an biologischer Vielfalt und Menschenrechtsverstößen ein Ende zu setzen; betont, dass die in Küstennähe liegende Entwicklungsländer die in der Transparenzinitiative für die Fischerei und der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft dargelegten Standards umsetzen können, um die Transparenz zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>fordert, dass alle Beschränkungen, unabhängig davon, ob sie auf dem Aktionsplan beruhen oder nicht, automatisch auch für Erzeugnisse gelten sollten, die aus Drittländern eingeführt werden, insbesondere angesichts des Umstands, dass die EU 70 % des von ihr konsumierten Fischs einführt; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Kohärenz zwischen internen und externen politischen Maßnahmen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsbeteiligte aus der EU und für jene aus Drittländern sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>stellt fest, dass die Fänge beweglicher Grundfanggeräte 25 % der gesamten europäischen Fänge ausmachen; ist der Ansicht, dass neue Bewirtschaftungsvorschriften, insbesondere Beschränkungen oder Einschränkungen des Einsatzes von Fangtechniken auf EU-Ebene, keine Gefahr für die Ernährungssicherheit darstellen und auch nicht zu einem Anstieg der Einfuhren von Fischereierzeugnissen führen sollten, schon gar nicht, wenn diese Erzeugnisse mit Fanggeräten gefangen werden, die in der EU nur begrenzt oder eingeschränkt eingesetzt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeit mit der Fischerei</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>unterstützt die laufenden Bemühungen der Fischerei zur Verbesserung der Selektivität von Fangtechniken und zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen; hebt die positiven Beispiele für die Wiederherstellung der Artenbestände in Schutzgebieten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten hervor; unterstützt weitere Anstrengungen zur Förderung von Vereinbarungen zur gemeinsamen Bewirtschaftung, bei denen lokale Interessenträger die Verantwortung für eine nachhaltige Bewirtschaftung übernehmen und mehr in Forschung, Innovation und Entwicklung neuer Fanggeräte und -techniken investieren; hebt die Funktion von Fischern als „Hüter des Meeres“ sowie ihr Engagement für die Wiederherstellung der Fischbestände und ihren Beitrag zur Erholung der Meeresökosysteme hervor;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>stellt fest, dass der Kommission zufolge in den letzten Jahrzehnten dank der GFP greifbare Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei vor Ort erzielt wurden; hebt jedoch hervor, dass diese Erholung für die meisten vom Fischfang lebenden Gemeinschaften mit hohen Kosten verbunden war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>hebt hervor, wie wichtig es ist, alle einschlägigen Interessenträger – von Fischern bis hin zu Vertretern der Zivilgesellschaft – in das Beschlussfassungsverfahren und die Umsetzung von Maßnahmen einzubeziehen, die zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresökosystemen beitragen und eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei unterstützen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>betont, dass der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frauen angesichts der entscheidenden Rolle von Frauen und jungen Menschen, insbesondere in der nachhaltigen Meereswirtschaft und in Meeresschutzgebieten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>