<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0052</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Überarbeitung des Mandats der Europäischen Arbeitsbehörde</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0059/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zu der Überarbeitung des Mandats der Europäischen Arbeitsbehörde (2023/2866(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 vom Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung von Porto des Europäischen Rates vom 8. Mai 2021,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2023 zum Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Sozialgipfel von Porto<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1072, 15.12.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/1072/oj?locale=de</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 31.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. März 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (COM(2018)0131) und die dazugehörige Folgenabschätzung (SWD(2018)0068),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte der Europäischen Arbeitsbehörde von 2019, 2020, 2021 und 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 82.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 45 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, aus dem hervorgeht, dass die Freizügigkeit „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ umfasst,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass im Jahr 2021 rund 10 Mio. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im erwerbsfähigen Alter in einem anderen Mitgliedstaat lebten<FOOTNOTE><FIELD> Kommission, „Annual Report on Intra-EU Labour Mobility 2022“ (Jahresbericht 2022 zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU). Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, 2022.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Anzahl der in der EU lebenden und arbeitenden Drittstaatsangehörigen in den letzten Jahren gestiegen ist; in der Erwägung, dass im Jahr 2022 9,93 Mio. Drittstaatsangehörige auf dem Arbeitsmarkt der EU beschäftigt waren, was 5,1 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter entspricht<FOOTNOTE><FIELD> Kommission, „Statistik zur Migration nach Europa“, Mai 2023.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer aus Drittstaaten bislang nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) fallen, obwohl ihre Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität und den Arbeitsbedingungen häufig mit denen von Arbeitnehmern aus der EU vergleichbar sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit zwei der vier Grundfreiheiten der EU sind; in der Erwägung, dass diese Freiheiten für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass sie zu den wichtigsten Errungenschaften der europäischen Integration gehören;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität durch eine unzureichende Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten behindert werden kann; in der Erwägung, dass Probleme, die die Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit betreffen, Arbeitnehmer davon abhalten können, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt die Einführung einer EU-weiten Sozialversicherungsnummer gefordert hat, mit der eine einfache Identifizierung der Arbeitnehmer, ihres Beschäftigungsstatus und ihrer Sozialversicherungsrechte möglich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität das Wirtschaftswachstum ankurbelt und der EU insgesamt zugutekommt, da das Angebot an Arbeitskräften und die Nachfrage danach ausgeglichen werden; in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität auch zu schlechten Arbeitsbedingungen und zur Ausbeutung mobiler Arbeitnehmer führen kann, wenn die bestehenden Gesetze missbraucht und umgangen werden oder es den Arbeitnehmern an Informationen über ihre Rechte und etwaige geltende Tarifverträge fehlt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass es infolge der 27 verschiedenen Arbeitsmarktregelungen mit nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten eine Herausforderung bleibt, für faire Mobilität und fairen Wettbewerb auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit zu sorgen; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der Union über Arbeitnehmerrechte und soziale Rechte in allen Mitgliedstaaten sowie in grenzüberschreitenden Situationen ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt werden müssen; in der Erwägung, dass die ELA auch die Anwendung innovativer Konzepte für eine effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Sammlung, die Analyse und den Austausch von Informationen fördern sollte; in der Erwägung, dass die Unterstützungsdienste für mobile Arbeitnehmer, insbesondere für Drittstaatsangehörige, etwa die rechtliche, soziale und psychologische Beratung, unzureichend sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Europäischen Säule sozialer Rechte, die 2017 in Göteborg proklamiert wurde, 20 Grundsätze und ein soziales Regelwerk für ein starkes, soziales Europa, das fair und inklusiv ist, festgelegt sind; in der Erwägung, dass gleiche Rechte und Chancen, der Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz, Inklusion und die Autonomie der Sozialpartner in den Verträgen verankerte Eckpfeiler der Union sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die nationalen Durchsetzungsbehörden, wie Aufsichtsbehörden in den Bereichen Arbeit und Sozialversicherung, und die an Arbeits- und Sozialversicherungsprüfungen beteiligten Sozialpartner, nicht immer über die erforderlichen Ressourcen verfügen und somit Schwierigkeiten haben können, das nationale Recht und das Unionsrecht wirksam durchzusetzen, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen; in der Erwägung, dass für eine wirksame Durchsetzung hinreichende Ressourcen sowie eine strukturierte Zusammenarbeit und ein regelmäßiger und sicherer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und allen maßgeblichen Interessenträgern erforderlich sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die ELA eingerichtet wurde, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der wirksamen Durchsetzung des Arbeitsrechts, einschließlich gemeinsamer und abgestimmter Kontrollen, und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, um faire und gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialsysteme zu unterstützen, die Arbeitnehmer zu schützen und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Unterstützung, Informationen und Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereitstellen sollten; in der Erwägung, dass weder die ELA noch die beteiligten Gewerkschaften über ausreichende Ressourcen verfügen, um als Anlaufstelle für Einzelpersonen zu dienen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die ELA auf der Grundlage ihrer Gründungsverordnung zur Sicherstellung einer fairen unionsweiten Arbeitskräftemobilität beitragen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Union unterstützen muss; in der Erwägung, dass die ELA in dieser Hinsicht mehrere Aufgaben wahrnimmt, darunter die Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Arbeitskräftemobilität für Einzelpersonen, Arbeitgeber und Sozialpartner, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Förderung der grenzüberschreitenden Stellenvermittlung und der Koordinierung des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (EURES), die Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, die Koordinierung und Unterstützung abgestimmter und gemeinsamer Kontrollen, die Durchführung von Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität, die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten auf dem Gebiet der Arbeitskräftemobilität, die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung des einschlägigen Unionsrechts;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die ELA ihr volles operatives Potenzial noch nicht ausgeschöpft hat; in der Erwägung, dass die Tätigkeiten und der Einfluss der ELA dadurch beschränkt werden, dass die Zusammenarbeit und Beteiligung der Mitgliedstaaten freiwillig erfolgen und die Befugnisse zur Anforderung und Verarbeitung von Daten der betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen begrenzt sind; in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der ELA es der Behörde nicht gestattet, auf eigene Initiative hin Untersuchungen durchzuführen oder sich mit Problemen im Zusammenhang mit der Mobilität von Arbeitskräften aus Drittstaaten zu befassen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Regelungen und Verfahren für die Durchführung von Kontrollen am Arbeitsplatz in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, ebenso wie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der ELA;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde das Mandat erhalten hat, auf eigene Initiative hin Untersuchungen durchzuführen; in der Erwägung, dass einige Agenturen der EU, darunter Europol, Zugang zur Datenbank des Binnenmarktinformationssystems haben und personenbezogene Daten verarbeiten dürfen; in der Erwägung, dass die ELA nicht über vergleichbare Rechte verfügt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass die Sozialpartner nicht zunächst die Durchsetzungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene ausschöpfen müssen, da sie die ELA jederzeit auf grenzüberschreitende Fälle aufmerksam machen können, um grenzüberschreitende Kontrollen einzuleiten; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Sozialpartner auf EU-Ebene sowie auf sektorspezifischer und nationaler Ebene zeitnah, systematisch und strukturell einzubeziehen, um die Wirksamkeit der ELA zu verbessern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in die ELA integriert wurde; in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der EU weiterhin ein akutes Problem darstellt; in der Erwägung, dass einige Branchen, darunter Gastgewerbe, Baugewerbe, Tourismus, Pflege und Betreuung sowie haushaltsbezogene Dienstleistungen, stärker betroffen sind als andere;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass Erhebungen und Analysen der ELA häufig an externe Auftragnehmer ausgelagert werden, was die Behörde daran hindert, eigenes Fachwissen aufzubauen, und ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass eines der Ziele der Errichtung der ELA darin bestand, den unzureichenden Informationsaustausch zwischen den für die verschiedenen Aspekte der Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen nationalen Behörden anzugehen, um sicherzustellen, dass alle verfügbaren Mittel in Bereichen, in denen die ELA einen Mehrwert erbringen kann, so effizient wie möglich genutzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass das Qualifikationsungleichgewicht und der Arbeitskräftemangel in der EU zunehmen; in der Erwägung, dass EURES bei der Förderung der Arbeitskräftemobilität und der grenzüberschreitenden Stellenvermittlung eine zentrale Rolle spielen kann; in der Erwägung, dass die ELA nicht über die Kapazitäten verfügt, um Unterstützungsdienste für einzelne Arbeitsuchende und Unternehmen bereitzustellen; in der Erwägung, dass das Potenzial von EURES nicht voll ausgeschöpft wurde; in der Erwägung, dass die Nutzung von EURES von den nationalen Behörden, Arbeitsagenturen und Sozialpartnern stärker gefördert werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission die Leistung der ELA im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1149 bis zum 1. August 2024 und anschließend alle fünf Jahre bewerten muss; in der Erwägung, dass bei der Bewertung durch die Kommission Beiträge der ELA und einschlägiger Interessenträger berücksichtigt werden sollten und dass insbesondere beurteilt werden sollte, ob es notwendig ist, das Mandat und den Tätigkeitsbereich der ELA zu ändern, etwa durch deren Ausweitung auf sektorspezifische Erfordernisse; in der Erwägung, dass bei der Bewertung auch weitere Synergieeffekte und Möglichkeiten zur Abstimmung mit anderen Agenturen in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Grundrechte untersucht werden sollten, wobei auch zu ermitteln ist, wo die Tätigkeiten der ELA einen größeren Mehrwert für die nationalen Behörden erbringen könnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Bewertung weitere Möglichkeiten einer regelmäßigen Zusammenarbeit und eines Austauschs mit Europol und Eurojust im Fall von Straftaten, insbesondere wenn es sich um organisierte Kriminalität, beispielsweise im Bauwesen, handelt, sowie mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, wenn Subventionen der EU betroffen sind, geprüft werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 11. Mai 2023 zu dem Thema „Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Sozialgipfel von Porto“ hervorgehoben hat, dass eine gut funktionierende und effiziente ELA wichtig ist; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission bereits aufgefordert hat, die Gelegenheit, die durch die anstehende Bewertung eröffnet wird, zu nutzen, um einen Legislativvorschlag für die Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Gründungsverordnung der ELA vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, vor allem im Hinblick auf ihre Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der seit 2019 gewonnenen Erkenntnisse und ihrer laufenden Bewertung des Mandats und der operativen Kapazitäten der ELA einen Vorschlag für eine gezielte Überarbeitung der Gründungsverordnung der ELA vorzulegen, um ihr Mandat und ihren Mehrwert für die nationalen Behörden zu stärken, damit sie ihren Auftrag, eine faire Arbeitskräftemobilität sicherzustellen, in vollem Umfang erfüllen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert, dass das Mandat der ELA erheblich gestärkt wird, um ihren Mehrwert für die nationalen Durchsetzungsbehörden sicherzustellen, indem es ihr ermöglicht wird, mutmaßliche Verstöße oder eine nicht erfolgte Anwendung des Unionsrechts zu untersuchen und in grenzüberschreitenden Fällen auf eigene Initiative Untersuchungen und Kontrollen einzuleiten und durchzuführen, nachdem sie die zuständigen nationalen Behörden benachrichtigt hat, insbesondere in Fällen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht vorliegen oder in denen die zuständigen nationalen Behörden mutmaßlichen Verstößen oder einer nicht erfolgten Anwendung des Unionsrechts nicht nachgegangen sind; betont, dass die zuständigen nationalen Behörden über Untersuchungen und Ermittlungen der ELA in ihrer gerichtlichen Zuständigkeit unterrichtet werden müssen und dass sichergestellt werden muss, dass die zuständigen nationalen Behörden der ELA unverzüglich und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Untersuchung als erforderlich erachtet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten Kontrollen am Arbeitsplatz von den Sozialpartnern durchgeführt werden; betont, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass die ELA und die zuständigen nationalen Behörden wirksam mit den Sozialpartnern zusammenarbeiten, wobei deren Autonomie, Rechte und Befugnisse im Einklang mit den nationalen Arbeitsbeziehungen zu achten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass der Tätigkeitsbereich der ELA auf die in ihrer Gründungsverordnung genannten Rechtsakte der Union beschränkt ist; stellt jedoch fest, dass die Behörde häufig mit Problemen im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen von Drittstaatsangehörigen konfrontiert ist, für die die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten; fordert daher, dass das Mandat der ELA auf die Mobilität von Arbeitskräften, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, ausgeweitet wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, Scheinentsendungen und Scheinselbstständigkeit ein Ende zu setzen; betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des einschlägigen Unionsrechts besser unterstützt werden müssen und dass sektorspezifische Rechtsvorschriften zum Arbeitsrecht im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität, beispielsweise in den Bereichen Verkehr, Bauwesen und Landwirtschaft sowie in Bezug auf die Leiharbeit, ausdrücklich in das Mandat der Behörde aufgenommen werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>hebt hervor, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den abgestimmten und gemeinsamen Kontrollen, die von der ELA unterstützt oder erleichtert werden, ergriffen werden müssen; fordert wirksame Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass in den Mitgliedstaaten mit Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ordnungsgemäß gegen festgestellte Verstöße gegen nationales Recht oder Unionsrecht im Bereich der Arbeitskräftemobilität vorgegangen wird; betont, dass die ELA befugt sein sollte, bei mutmaßlichen Verstößen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einzuleiten; betont, dass die ELA im Rahmen ihres Mandats die Einziehung unbezahlter Löhne und Sozialversicherungsbeiträge in grenzüberschreitenden Fällen unterstützen sollte, indem sie beispielsweise verfügbare Informationen und Nachweise bereitstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass die ELA Fälle, auf die sie von Organisationen der Sozialpartner aufmerksam gemacht wird, gründlich verfolgen sollte, indem sie gemeinsame und abgestimmte Kontrollen mit den zuständigen nationalen Behörden einleitet oder selbst Kontrollen durchführt; betont, dass die Sozialpartner die Möglichkeit haben sollten, die ELA um eine Untersuchung oder Kontrolle zu ersuchen; betont, dass die Sozialpartner Informationen über Folgemaßnahmen zu den Verfahren erhalten sollten, ebenso wie eine umfassende Begründung, falls die ELA ein Ersuchen ablehnt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass eine wirksame Durchsetzung, einschließlich abschreckender finanzieller Sanktionen, erforderlich ist, um Verstößen gegen das Arbeitsrecht, der Umgehung von Sozialversicherungszahlungen und Steuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ein Ende zu setzen; fordert die ELA daher nachdrücklich auf, im Rahmen ihres Mandats der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung und diesbezüglichen Kontrollen Vorrang einzuräumen und mit anderen einschlägigen Agenturen der EU zusammenzuarbeiten; betont, dass die ELA im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der EU Aufzeichnungen über Fälle führen sollte, in denen gegen das Unionsrecht und nationales Recht im Bereich der Arbeitskräftemobilität verstoßen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (Artikel 10 Absatz 7) vorsah, dass die ELA verpflichtet wird, mutmaßliche Unregelmäßigkeiten „bei der Anwendung von Unionsvorschriften [...], auch außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs,“ der Kommission und den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis davon erlangt; bedauert, dass diese Bestimmung nicht in den angenommenen Text der Gründungsverordnung aufgenommen wurde; betont, dass bei einer Überarbeitung der Gründungsverordnung der ELA eine derartige Bestimmung aufgenommen werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert, dass die Sozialpartner auf Unionsebene sowie auf sektorspezifischer und nationaler Ebene zeitnah, systematisch und strukturell in die Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten der ELA einbezogen werden, um deren Wirksamkeit zu verbessern; fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, in dieser Hinsicht enger mit ihren nationalen Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, da sie Experten im Bereich des Arbeitsrechts sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, den Mehrwert der ELA anzuerkennen, die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden und der ELA zu stärken und auf nationaler Ebene ausreichende Ressourcen bereitzustellen, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden über die Mittel, Kapazitäten und Strukturen verfügen, um wirksam zusammenzuarbeiten und zu agieren; weist darauf hin, dass den nationalen Verbindungsbeamten bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der ELA eine zentrale Rolle zukommt, da sie als nationale Kontaktstellen fungieren und den Informationsaustausch zwischen der ELA und den Mitgliedstaaten erleichtern; hebt hervor, dass von den Mitgliedstaaten abgeordnete nationale Sachverständige, einschließlich nationaler Verbindungsbeamter, die ELA bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen sollten, wobei sie nicht nach der Weisung oder unter der Aufsicht ihres Mitgliedstaats arbeiten sollten; betont, dass den Sozialpartnern auf EU-Ebene die Möglichkeit geboten werden muss, jeweils einen Verbindungsbeamten zu benennen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass Drittstaatsangehörige stärker von prekären Arbeits- und Lebensbedingungen betroffen sind, beispielsweise wenn sie davon abhängig sind, dass ihr Arbeitgeber Wohnraum für sie bereitstellt; hebt hervor, dass die ELA ermächtigt werden sollte, sich auf der Grundlage der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU mit der Situation von Drittstaatsangehörigen zu befassen, und dass in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft erforderlich ist; weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten zugutekommen könnte, dass die ELA Informationen über die Arbeitsbedingungen mobiler Arbeitskräfte aus Drittstaaten bereitstellen kann; betont, dass die ELA in der Lage sein sollte, im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der EU Daten im Zusammenhang mit der Situation mobiler Arbeitnehmer, einschließlich Drittstaatsangehöriger, zu erheben und darauf zuzugreifen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die bestehenden Rechtsvorschriften für Drittstaatsangehörige, die im Binnenmarkt tätig sind, besser durchzusetzen; stellt fest, dass die ELA auch zur Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten beitragen könnte, um den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu den für Arbeitskräftemobilität und Arbeitsbedingungen zuständigen Behörden zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>bedauert, dass die Kommission weder zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2021 zur Einführung eines europäischen Sozialversicherungsausweises zur Verbesserung der digitalen Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und einer fairen Mobilität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 224 vom 8.6.2022, S. 81.</FIELD></FOOTNOTE> noch in Bezug auf seine wiederholte Forderung nach einem Legislativvorschlag zur Schaffung einer europäischen Sozialversicherungsnummer Folgemaßnahmen ergriffen hat; bekräftigt daher seine Forderung an die Kommission, unverzüglich einen solchen Vorschlag vorzulegen, um die Durchsetzungstätigkeiten der ELA und der nationalen Behörden zu erleichtern, eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu ermöglichen und eine faire Arbeitskräftemobilität sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass ausbeuterische, betrügerische und missbräuchliche Unternehmenspraktiken im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität von internationalen Akteuren nicht immer leicht zu erkennen und auf nationaler Ebene anzugehen sind; ist daher der Überzeugung, dass die ELA durch operative Analysen auf EU-Ebene einen Mehrwert bieten kann, wenn es darum geht gefährdete Bereiche und unfaire Verfahren beteiligter Einrichtungen zu ermitteln und aufzuzeigen und sich über bewährte Verfahren zur Bewältigung derartiger Fälle auszutauschen; bedauert, dass die derzeitige ELA-Verordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung operativer Risikoanalysen oder für Folgemaßnahmen bietet; weist darauf hin, dass jede Verletzung des Unionsrechts und jeder Verstoß dagegen, auch im Bereich der Arbeitskräftemobilität, Untersuchungen und, soweit erforderlich, abschreckende Sanktionen zur Folge haben sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert eine klare Bestimmung, durch die der ELA im Zusammenhang mit Untersuchungen und operativen Analysen die Verarbeitung von Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der EU gestattet wird; fordert, dass die ELA Zugang zum Binnenmarktinformationssystem und zu anderen einschlägigen Datenbanken erhält, sofern die Vertraulichkeit der Daten sichergestellt ist und die Grundrechte aller betroffenen Personen geachtet werden; betont, dass die ELA auch Zugang zu allen nationalen Daten, die für ihre Arbeit relevant sind, einschließlich der Ergebnisse von Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, erhalten muss, um ihre Aufgaben rasch und auf wirksame Weise wahrnehmen zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>hebt hervor, dass EURES bei der Bewältigung des Arbeitskräftemangels und von Qualifikationsungleichgewichten<FOOTNOTE><FIELD> EURES, „Report on labour shortages and surpluses – 2022“ (Bericht über Arbeitskräftemangel und Arbeitskräfteüberschuss – 2022), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023.</FIELD></FOOTNOTE> in der gesamten EU sowie bei der Bereitstellung von allgemeinen Informationen über nationale Arbeitsmärkte und Systeme der sozialen Sicherheit und von Echtzeitinformationen über verfügbare Arbeitsplätze einen wichtigen Beitrag leisten kann; betont, dass ein benutzerfreundlicheres EURES-Portal für mobile Arbeitssuchende ebenso wichtig ist wie für potenzielle Arbeitgeber;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und der ELA bei der Bereitstellung von Informationen über die Arbeitskräftemobilität und die Arbeitnehmerrechte an Arbeitnehmer und Arbeitgeber;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>hebt hervor, dass eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der EU wichtig ist, um Synergieeffekte zu erzielen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert, dass die Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust beim Austausch von Informationen im Fall von Straftaten, insbesondere wenn es sich um organisierte Kriminalität, beispielsweise im Bauwesen, handelt, sowie mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, wenn Subventionen der EU betroffen sind, ausgeweitet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>betont, dass die ELA ausreichende Ressourcen, einschließlich eigenen Personals, benötigt, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, insbesondere um Kontrollen vor Ort zur Aufdeckung von Verstößen gegen das Arbeitsrecht durchzuführen; weist darauf hin, dass der hohe Anteil von abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS) bei der ELA mittel- und langfristig ein erhebliches Hindernis für ihre Tätigkeiten darstellt; stellt fest, dass die ANS nur vorübergehend abgeordnet sind, was zu einer institutionellen Inkohärenz beitragen, die operative Kontinuität gefährden und zu Schwierigkeiten bei der Erledigung der Kernaufgaben der ELA führen kann; fordert daher, die Umwandlung einer ausreichenden Zahl von ANS-Stellen in Planstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>