<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0053</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Lage in Ungarn und eingefrorene EU-Gelder</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B9-0086/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zur Lage in Ungarn und den eingefrorenen EU-Geldern (2024/2512(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen und des Europarates,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. Dezember 2021 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2021)0569),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> („Konditionalitätsverordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.</FIELD></FOOTNOTE> („ARF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.</FIELD></FOOTNOTE> („Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, insbesondere die Entschließungen vom 12. September 2018<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66).</FIELD></FOOTNOTE>, vom 8. Juli 2021<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu Verstößen gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der vom ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 218).</FIELD></FOOTNOTE>, vom 15. September 2022<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn (ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 463).</FIELD></FOOTNOTE>, vom 16. Januar 2020<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 91).</FIELD></FOOTNOTE>, vom 24. November 2022<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans (ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 74).</FIELD></FOOTNOTE> und vom 1. Juni 2023<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2023 zu der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn und eingefrorenen EU-Geldern (ABl. C, C/2023/1223, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1223/oj).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2023 zur Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (COM(2023)0336),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2023 zum Vorschlag für eine Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0335.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Ungarn betreffenden Länderkapitel in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere in den Berichten von 2021, 2022 und 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die in Artikel 2 EUV festgelegt sind, in der Charta zum Ausdruck kommen und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für die Wahrnehmung aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 7 EUV prüfen kann, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte besteht, oder dass sie feststellen kann, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn infolge der systematischen Maßnahmen der Regierung Ungarns seit einigen Jahren verschlechtert; in der Erwägung, dass diese Situation nicht ausreichend angegangen wurde, viele Bedenken fortbestehen und immer noch zahlreiche Probleme auftreten; in der Erwägung, dass sich die Lage verschiedener schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere die Lage von Frauen, LGBTIQ+-Personen, Roma, Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen, in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert hat und dass sie weiterhin mit Verletzungen der Grundrechte konfrontiert sind und es keine unabhängigen Institutionen gibt, die in der Lage oder bereit sind, sie zu schützen; in der Erwägung, dass das Rechtsstaatsprinzip in dem Land nicht gewahrt wird, was dazu geführt hat, dass die Regierung Ungarns die Kontrolle über die staatlichen und private Medien ausübt, dass fortwährend missbräuchlich auf die bereits laxen Arbeitsgesetze zurückgegriffen werden kann und dass Umweltzerstörungen zu verzeichnen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Nationalversammlung Ungarns am 3. Mai 2023 ohne angemessene parlamentarische Kontrolle oder öffentliche Konsultation ein Paket zur Justizreform angenommen hat; in der Erwägung, dass dieses Paket trotz späterer Ergänzungen keine Überprüfung neuer politischer Ernennungen auf den höchsten Ebenen des Justizsystems des Landes vorsieht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Nationalversammlung Ungarns am 12. Dezember 2023 ohne angemessene parlamentarische Kontrolle oder öffentliche Konsultation ein Paket zum „Schutz der nationalen Souveränität“ angenommen hat; in der Erwägung, dass dieses Paket der Exekutive noch mehr Möglichkeiten bietet, unabhängige Parteien und Regierungsgegner zum Schweigen zu bringen und zu stigmatisieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Ungarn einer der größten Empfänger von EU-Mitteln ist (dem Land wurden im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und des Aufbauinstruments der Europäischen Union im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) über 32 Mrd. EUR zugewiesen); in der Erwägung, dass die Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn ein erhebliches Risiko für den Schutz der finanziellen Interessen der Union und für die Ausführung des Haushalts der Union in Ungarn darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung von größter Bedeutung ist, da sie eines der wirksamsten Instrumente zum Schutz des Haushalts der Union ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rat am 15. Dezember 2022 den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn angenommen hat<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 94.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Konditionalitätsverordnung die Umsetzung der von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates überwacht; in der Erwägung, dass die Maßnahmen die Aussetzung von 55 % der Mittelbindungen im Rahmen von drei operationellen kohäsionspolitischen Programmen sowie das Verbot umfassen, rechtliche Verpflichtungen mit allen auf der Grundlage des Gesetzes Ungarns Nr. IX von 2021 gegründeten Trusts von öffentlichem Interesse und jeglichen von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen; in der Erwägung, dass die Kommission im Dezember 2023 die Lage Ungarns neu bewertet und bestätigt hat, dass das Risiko für den Unionshaushalt seit Dezember 2022 unverändert ist und die Maßnahmen des Rates weder angepasst noch aufgehoben werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rat am 15. Dezember 2022 einen Durchführungsbeschluss zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns angenommen hat, in dem mehrere Etappenziele festgelegt sind, die vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags wirksam umgesetzt werden sollten; in der Erwägung, dass der Rat am 7. Dezember 2023 einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans Ungarns, einschließlich eines REPowerEU-Kapitels, angenommen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission am 22. Dezember 2022 eine Partnerschaftsvereinbarung mit Ungarn angenommen hat; in der Erwägung, dass die Kommission auch mehrere operationelle Programme gebilligt hat und sich dabei auf mehrere horizontale und thematische grundlegende Voraussetzungen stützt; in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Ungarn die die Charta betreffende horizontale grundlegende Voraussetzung in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Bestimmungen mehrerer Gesetze, die eine erhebliche Gefahr für die Rechte von LGBTIQ+-Personen, die akademische Freiheit und das Recht auf Asyl darstellen, nicht erfüllt hat; in der Erwägung, dass Ungarn in seiner Selbstbewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass mehrere thematische grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und die Kommission dies zur Kenntnis genommen hat; in der Erwägung, dass sowohl die horizontalen als auch die thematischen grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums eingehalten werden müssen, damit Ausgaben aus dem EU-Haushalt erstattet werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission am 13. Dezember 2023 einen Beschluss angenommen hat, in dem sie die Auffassung vertrat, dass die horizontale grundlegende Voraussetzung der Charta in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erfüllt war; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Ungarns gemäß diesem Beschluss nun damit beginnen können, Erstattungen von bis zu 10,2 Mrd. EUR aus den Struktur- und Investitionsfonds der EU zu beantragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 14./15. Dezember 2023 keine Einstimmigkeit über einen Beschluss zur Änderung des MFR für den Zeitraum 2021-2027 erzielt hat; in der Erwägung, dass dieses Scheitern – wie berichtet wurde – auf den Widerstand des Ministerpräsidenten Ungarns zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass durch das Versäumnis, eine Einigung über die Überprüfung des MFR zu erzielen, die Kontinuität und Vorhersehbarkeit der EU-Finanzhilfe an die Ukraine erheblich gefährdet wird, was schwerwiegende strategische Auswirkungen auf die EU hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass den einschlägigen Indizes zufolge Ungarn in den vergangenen zehn Jahren zu einem hybriden System der Wahlautokratie geworden ist;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekräftigt seine Feststellungen, Bedenken und Empfehlungen, die es in seinen früheren Entschließungen zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn zum Ausdruck gebracht hat; verurteilt die vorsätzlichen, anhaltenden und systematischen Bemühungen der Regierung Ungarns, die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der EU aufzuweichen; ist zutiefst besorgt über die weitere Aushöhlung der Demokratie sowie die Verschlechterung Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn seit der Annahme seiner Entschließung vom 15. September 2022, insbesondere darüber, dass unlängst das Paket zum Schutz der nationalen Souveränität angenommen worden ist; weist erneut darauf hin, dass die Regierung Ungarns selbst dafür verantwortlich ist, dass das EU-Recht und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte wieder eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>bedauert zutiefst, dass der Rat in den laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV keine nennenswerten Fortschritte erzielt; bekräftigt seine Forderung an den Rat, auf alle neuen Entwicklungen einzugehen, durch die die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte beeinträchtigt werden; fordert den Rat erneut auf, im Rahmen dieses Verfahrens Empfehlungen auszusprechen; betont, dass der Rat für den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte mitverantwortlich ist und dass ein Versäumnis in dieser Hinsicht lang anhaltende und potenziell schädliche Folgen hätte; fordert den Europäischen Rat und die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden und festzustellen, ob eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Werte der Union im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 EUV durch Ungarn vorliegt; besteht darauf, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments geachtet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>verurteilt die Handlungen des Ministerpräsidenten Ungarns aufs Schärfste, der beschlossen hat, den Beschluss zur grundlegenden Überarbeitung des MFR, der auch das Hilfspaket für die Ukraine umfasst, unter vollständiger Missachtung und Verletzung der strategischen Interessen der EU zu blockieren; ist der Ansicht, dass derlei Handlungen gegen den in den Verträgen verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen; weist darauf hin, dass die EU keinesfalls Erpressungsversuchen nachgeben und auch ihre strategischen Interessen und jene ihrer Verbündeten nicht zum Gegenstand von Verhandlungen machen darf, da sie andernfalls ihre Werte aufgäbe; bekräftigt mit allem Nachdruck, dass der MFR dringend und gezielt aufgestockt werden muss, um den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen und bereits eingegangene politische Verpflichtungen, einschließlich der Bereitstellung von Finanzmitteln für die Ukraine, zu erfüllen; fordert den Europäischen Rat auf, sich auf dem außerordentlichen Gipfeltreffen am 1. Februar 2024 dringend auf einen solchen Standpunkt zu einigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2023, in der sie bestätigt, dass das Risiko für den Unionshaushalt seit Dezember 2022 unverändert ist und somit die im Rahmen der Konditionalitätsverordnung angenommenen Maßnahmen verlängert werden; ist der Ansicht, dass darin auch eine Bestätigung der früheren Bedenken und Empfehlungen des Europäischen Parlaments in dieser Angelegenheit zum Ausdruck kommt; fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln diese Mittel nach Maßgabe der Konditionalitätsverordnung nicht vorenthalten werden; betont, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit wesentlich sind, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>bringt sein Bedauern zum Ausdruck und bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Entscheidung der Kommission, wonach die horizontale grundlegende Voraussetzung der Charta in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erfüllt gewesen sein soll, sodass die staatlichen Stellen Ungarns Erstattungsanträge in Höhe von bis zu 10,2 Mrd. EUR einreichen können, ohne dass angemessene Kontrollmechanismen oder Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorhanden wären, mit denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Schutz des Unionshaushalts sichergestellt werden sollten; ist der Ansicht, dass diese Entscheidung politisch im Widerspruch zu dem Beschluss steht, die im Rahmen der Konditionalitätsverordnung angenommenen Maßnahmen zu verlängern, und bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass das Europäische Parlament während des Verfahrens nicht angemessen informiert wurde; betont, dass die Kommission beauftragt ist, unabhängig und objektiv zu bewerten, ob Ungarn die anwendbaren Rechtsvorschriften einhält, ohne die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu beeinträchtigen; ist der Ansicht, dass Ungarn selbst nach den jüngsten Reformen den in der Charta festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz nicht erfüllt, worauf auch Sachverständige in Ungarn und internationale Sachverständige hingewiesen haben, da die angenommenen Maßnahmen keine ausreichenden Garantien gegen politische Einflussnahme bieten und entweder umgangen oder unzureichend angewandt werden können; ist insbesondere besorgt darüber, dass Vorabentscheidungsersuchen nach wie vor behindert werden, es zu Problemen bei der Zuweisung von Fällen in der Kúria kommt und das System für die Ernennung des Präsidenten der Kúria mangelhaft ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu ihrem Beschluss eine ausführliche schriftliche Begründung vorzulegen; fordert die Kommission auf, ihren Beschluss erneut zu bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung der seit seiner Annahme in Ungarn ergriffenen Maßnahmen, und keine Mittel auszuzahlen, bis alle einschlägigen Rechtsvorschriften vollständig umgesetzt sind und die angenommenen Maßnahmen sich in der Praxis als wirksam erwiesen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bekräftigt seine früheren Forderungen an die Kommission, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität an die staatlichen Stellen Ungarns geleistet werden, bis die Etappenziele (einschließlich der sogenannten Super-Meilensteine) und Zielwerte im Zusammenhang mit der ersten Zahlung zufriedenstellend erreicht wurden und sich in der Praxis als dauerhaft erreicht erwiesen haben; ist der Ansicht, dass die derzeitigen Prüf- und Kontrollregelungen, die von den staatlichen Stellen Ungarns im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens eingeführt wurden, um die Anforderung der Justizreformen zu erfüllen, in der Praxis konkrete, dauerhafte und überprüfbare Ergebnisse aufweisen müssen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit systemischen Problemen, bevor EU-Mittel ausgezahlt werden können; fordert die Kommission auf, eine neue aktualisierte Bewertung vorzunehmen, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in Ungarn und vor dem Hintergrund der dortigen Entwicklungen seit der Beschlussfassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass die staatlichen Stellen Ungarns den gleichberechtigten Zugang zu EU-Mitteln für Einzelpersonen, Unternehmen, die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften und eine unabhängige gerichtliche Aufsicht und unparteiische und wirksame Beschwerdemechanismen sicherstellen müssen; verurteilt die gemeldeten systemischen diskriminierenden Praktiken gegen Hochschulen, Journalisten, politische Parteien und die Zivilgesellschaft sowie Unternehmen in bestimmten Branchen; bedauert, dass politisch motivierte Geschäftspraktiken üblich sind, mit denen Wettbewerbern ein unfairer Vorteil verschafft wird, dass Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge intransparent sind und manipuliert werden, dass der Staat und Unternehmen mit Verbindungen zum Ministerpräsidenten anderen Unternehmen Übernahmeangebote vorlegen und dass sich Personen, die der Regierung nahestehen, unter Inanspruchnahme von EU-Mitteln bereichern, was im Widerspruch zu den EU-Wettbewerbsvorschriften und den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht; betont, dass die Rechtsstaatlichkeit für einen funktionierenden Binnenmarkt in der EU von entscheidender Bedeutung ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>hebt hervor, dass der Ratsvorsitz eine wichtige Aufgabe dabei übernimmt, die Arbeit des Rates an den EU-Rechtsvorschriften voranzubringen, die Kontinuität der EU-Agenda sicherzustellen und den Rat in den Beziehungen zu den anderen EU-Organen zu vertreten; stellt infrage, ob die Regierung Ungarns – da sie das EU-Recht und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte nicht einhält und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht wahrt – diese Aufgabe im Jahr 2024 zuverlässig wahrnehmen kann; weist darauf hin, dass der Präsident des Europäischen Rates in bestimmten Fällen durch das Mitglied des Europäischen Rates ersetzt werden könnte, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Ratsvorsitz innehat; fordert den Rat auf, geeignete Lösungen zu finden, um diese Risiken so bald wie möglich zu mindern; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament angemessene Maßnahmen ergreifen kann, wenn keine solche Lösung gefunden wird; fordert den Präsidenten des Rates und die Mitgliedstaaten auf, umgehend Verfahren zur Reform des Entscheidungsverfahrens im Rat einzuleiten, um dem missbräuchlichen Rückgriff auf das Vetorecht und Erpressungsmaßnahmen im Europäischen Rat und anderen EU-Organen ein Ende zu setzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die für die Freigabe von EU-Mitteln erforderlichen Maßnahmen, wie sie in den einschlägigen Beschlüssen im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, der ARF-Verordnung und der Konditionalitätsverordnung festgelegt sind, als einziges, integriertes Paket zu sehen sind und selbst dann, wenn in einem oder mehreren Bereichen Fortschritte erzielt wurden, keine Zahlungen getätigt werden sollten, wenn in einem anderen Bereich nach wie vor Mängel bestehen; setzt sich weiterhin dafür ein, dass die EU-Mittel der Bevölkerung Ungarns zugutekommen, auch durch die direkte Finanzierung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft, sobald die Bedingungen erfüllt sind, und betont, dass die staatlichen Stellen Ungarns die alleinige Verantwortung für die derzeitige Situation tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>bekräftigt seine Forderung an die Kommission, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten – insbesondere finanziellen Maßnahmen und beschleunigten Vertragsverletzungsverfahren, Anträgen auf einstweilige Maßnahmen beim Gerichtshof der Europäischen Union und Klagen wegen unterlassener Vollstreckung seiner Urteile – in vollem Umfang Gebrauch zu machen, um der eindeutigen Gefahr zu begegnen, dass Ungarn die Werte, auf die sich die EU gründet, schwerwiegend verletzt; erwartet, dass nun sofort gehandelt wird, nachdem Ungarn sein Paket zum Schutz der nationalen Souveränität angenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>beauftragt seinen Rechtsausschuss, so bald wie möglich die erforderlichen Schritte in Bezug auf den Beschluss der Kommission zu unternehmen, der zur Aufhebung des Einfrierens von 10,2 Mrd. EUR führt, und eine Analyse des Juristischen Dienstes gemäß Artikel 149 der Geschäftsordnung anzufordern, um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses C(2023)9014 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüfen zu lassen; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Maßnahmen nutzen kann, wenn die Kommission – unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung, als Hüterin der Verträge zu handeln und die finanziellen Interessen der EU zu schützen – Mittel freigibt, ohne dass die Kriterien erfüllt sind, oder wenn die Kommission die vollständige Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht sicherstellt; weist erneut darauf hin, dass die Kommission dem Europäischen Parlament gegenüber politisch verantwortlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>