<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0054</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0027/2024 - Berichterstatter: Sergey Lagodinsky)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos (2023/2092(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 31. Mai 2023 vom stellvertretenden Staatsanwalt beim obersten Gerichtshof Griechenlands im Zusammenhang mit der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens (Re. ABM: RB 2022/13-EG: 104-23/3) übermittelten und am 14. Juni 2023 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Ioannis Lagos gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019,<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0027/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz von Athen einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Ioannis Lagos eingereicht hat, um Strafverfahren gegen ihn wegen einer Erklärung einzuleiten, die er im Internet veröffentlicht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Ioannis Lagos am 1. März 2022 auf der Website seiner Partei eine Mitteilung veröffentlicht hat, die mutmaßlich eine öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen darstellt, die auf Grundlage ihrer nationalen Herkunft, Religion oder sexuellen Ausrichtung bestimmt wurden, was einen Verstoß gegen Artikel 1 des griechischen Gesetzes Nr. 927/1979 in der durch die griechischen Gesetze Nr. 4285/2014 und Nr. 4491/2017 geänderten Fassung darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die griechische Beobachtungsstelle für die Abkommen von Helsinki dem Gericht erster Instanz von Athen am 2. März 2022 die Mitteilung von Ioannis Lagos vom Vortag zur Information und für notwendige Maßnahmen notifiziert hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Ioannis Lagos am 1. März 2022 an der Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments über den Entschließungsantrag zum Thema „Russlands Aggression gegen die Ukraine“ teilgenommen hat und dass er am selben Tag nach der Abstimmung auf der Website seiner Partei eine Erklärung mit dem Titel „Ich werde weder mich verkaufen noch meine Grundsätze und Überzeugungen verraten“ veröffentlichte, in der er die Gründe für sein Abstimmungsverhalten erläuterte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Ioannis Lagos sich mit dieser Erklärung mutmaßlich der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt und Hass gegen eine Gruppe von Personen schuldig gemacht hat, die aufgrund ihrer nationalen Herkunft, Religion oder sexuellen Ausrichtung ermittelt wurden, was gemäß Artikel 1 des griechischen Gesetzes Nr. 927/1979 in der durch die griechischen Gesetze Nr. 4285/2014 und Nr. 4491/2017 geänderten Fassung eine Straftat darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments in seiner Gesamtheit und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass eine Erklärung eines Mitglieds außerhalb des Europäischen Parlaments eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls darstellen kann, wenn sie eine subjektive Beurteilung enthält, die einen unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats dieses Mitglieds im Europäischen Parlament aufweist; in der Erwägung, dass die Frage, ob dies der Fall ist, nach Art und Inhalt der Erklärung beurteilt werden muss und nicht nach dem Ort, an dem sie gemacht wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die politische Debatte, an der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen der Ausübung ihres Mandats teilnehmen, heutzutage zunehmend auch außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments stattfindet, unter anderem über das Internet;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erklärung, dass vor diesem Hintergrund die von Ioannis Lagos veröffentlichte Äußerung eindeutig in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments getätigt wurde und dass davon ausgegangen werden kann, dass ein unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang zwischen der fraglichen Äußerung und dem parlamentarischen Mandat von Ioannis Lagos besteht;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Ioannis Lagos nicht aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Hellenischen Republik und Ioannis Lagos zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>