<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0056</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Eva Kaili</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0029/2024 - Berichterstatterin: Ilana Cicurel)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Eva Kaili (2023/2007(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 15. Dezember 2022 von der Europäischen Generalstaatsanwältin übermittelten und am 19. Januar 2023 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Eva Kaili,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Eva Kaili gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019,<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0029/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>Α.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Generalstaatsanwältin die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Eva Kaili im Rahmen einer laufenden Untersuchung beantragt hat, bei der es um Handlungen geht, die möglicherweise ein Verbrechen der Anstiftung zum Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union darstellen, die wiederholt begangenen wurden, wodurch ein Schaden von mehr als 120 000 EUR und 150 000 EUR entstanden ist, was nach Artikel 46 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 98 Absatz 2 des griechischen Strafgesetzbuchs und Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 2803/2000 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 386 Absatz 2 des griechischen Strafgesetzbuchs, Artikel 24 Absätze 2 und Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 4689/2020 mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Β.</NO.P>in der Erwägung, dass der griechische Delegierte Europäische Staatsanwalt im Anschluss an einen von der Europäischen Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2021 registrierten Bericht des OLAF die betreffende Untersuchung am 8. September 2021 eingeleitet hat; in der Erwägung, dass die mit dem Fall betraute Delegierte Europäische Staatsanwältin am 12. November 2021 das OLAF im Rahmen ihrer Zuständigkeiten um Übermittlung der Akte ersucht hat; in der Erwägung, dass sie nach Prüfung der Akte das OLAF am 2. Februar 2022 um eine weitere Untersuchung und am 7. Februar 2022 um die Übersetzung von Aktenstücken aus dem Englischen ins Griechische ersucht hat; in der Erwägung, dass das OLAF seinen Abschlussbericht und die Belege am 8. Dezember 2022 und die endgültige Übersetzung am 14. Dezember 2022 vorlegte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass die angeblichen Unregelmäßigkeiten, von denen Eva Kaili Kenntnis gehabt haben soll, insbesondere Folgendes betreffen:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Nichteinhaltung der Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz zwischen dem 28. September 2015 und dem 2. Juli 2019 und die Nichterfüllung ihrer Aufgaben durch eine ihrer akkreditierten parlamentarischen Assistenten (APA),</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Dienstreiseaufträgen und Kostenaufstellungen sowie den Erhalt von Erstattungen für Dienstreisen, die von vier APA von Eva Kaili nicht durchgeführt worden seien, wobei dies in Bezug auf den ersten APA den Zeitraum zwischen Februar 2016 und März 2018, in Bezug auf den zweiten APA den Zeitraum zwischen Mai 2015 und Februar 2020, in Bezug auf den dritten APA den Zeitraum zwischen Dezember 2015 und April 2019 und in Bezug auf den vierten APA den Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Februar 2020 betrifft,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Zahlung eines Teils der Gehälter bzw. Dienstreisekosten einer APA zwischen dem 28. September 2015 und dem 2. Juli 2019 an Eva Kaili auf deren angebliche Aufforderung hin;</ITEM></LIST></P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T‑214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE> gelten darf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die vorgeworfene Straftat nicht eine von Eva Kaili in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments außerdem gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik unter anderem festgelegt ist, dass Abgeordnete während der Wahlperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht strafrechtlich verfolgt, verhaftet, inhaftiert oder anderen Auflagen unterworfen werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, dass ein fumus persecutionis vorlag, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Eva Kaili aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eva Kaili zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>