<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0057</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0410/2023 - Berichterstatter: Petar Vitanov)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust (COM(2023)0128 – C9-0036/2023 – 2023/0055(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0128),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0036/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juni 2023,<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 133.</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0410/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0055</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl C 293 vom 18.8.2023, S. 133.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Union. In ihrem EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030<FOOTNOTE><FIELD>SWD(2019) 283 final.</FIELD></FOOTNOTE> bekannte sich die Kommission erneut zu dem ehrgeizigen Ziel, die Zahl der Todesfälle und schweren Verletzungen auf den Straßen der Union bis 2050 auf annähernd Null („Vision Null Straßenverkehrstote“) und mittelfristig bis 2030 um 50 % zu senken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Um die angestrebte Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu erreichen, forderten die Verkehrsminister der Mitgliedstaaten in der 2017 verabschiedeten Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit vom 29. März 2017, den Rechtsrahmen der Union für die Straßenverkehrssicherheit zu stärken und dabei einen besonderen Schwerpunkt darauf zu legen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Fahrbefähigungsverlust von Gebietsfremden zusammenarbeiten müssen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Infolge der Freizügigkeit und des zunehmenden grenzüberschreitenden Straßenverkehrs werden Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust häufig von anderen Mitgliedstaaten erlassen als dem, in dem der Fahrer seinen ordentlichen Wohnsitz hat und der den Führerschein ausgestellt hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Bislang können andere Mitgliedstaaten als der, in dem der Fahrer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen ergreifen, die dazu führen, dass die Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht anerkannt und damit die Fahrerlaubnis der betroffenen Person eingeschränkt wird. Der Geltungsbereich dieser Maßnahmen ist jedoch auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, in dem das rechtswidrige Verhalten stattgefunden hat, und sie bewirken lediglich, dass die Gültigkeit des Führerscheins in diesem Hoheitsgebiet nicht anerkannt wird. Ohne ein Tätigwerden des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausgestellt hat, wird dieser daher in allen übrigen Mitgliedstaaten weiterhin anerkannt. Dies steht jedoch der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in der Union entgegen. Fahrer, die die Fahrbefähigung in einem anderen Mitgliedstaat verlieren als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, sollten sich den Auswirkungen dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten als dem Deliktsmitgliedstaat nicht entziehen können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Um für alle Verkehrsteilnehmer in der Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, müssen konkrete Vorschriften über die unionsweite Anwendung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust festgelegt werden, die aufgrund schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden als dem, der den Führerschein des Zuwiderhandelnden ausgestellt hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING STRIKE="on">Die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der</STRING></STRING> Durchführung dieser Richtlinie sollte jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Subsidiaritätsprinzip geachtet, </STRING></STRING>nicht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aber</STRING></STRING> die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Rechtsnatur von Verkehrsdelikten sowie die wegen ihnen zu verhängenden Sanktionen erforderlich <STRING STRIKE="on">machen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING>. Insbesondere sollte die unionsweite Wirkung von Entscheidungen über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> unabhängig davon gelten, ob die nationalen Maßnahmen im Deliktsmitgliedstaat als verwaltungs- oder als strafrechtlich eingestuft werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Anwendung einer unionsweiten Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust innerhalb der bestehenden rechtlichen Grenzen der einschlägigen nationalen Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre Entscheidungen so weit wie möglich aneinander anzugleichen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Diese Richtlinie sollte die Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen unberührt lassen. Des Weiteren sollte sie nicht die Möglichkeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die von ihnen erlassenen Entscheidungen zu vollstrecken; dies gilt insbesondere für strafrechtliche Entscheidungen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Konkret soll es der Union mit dieser Richtlinie ermöglicht werden, ihr Ziel zu verfolgen, die Straßenverkehrssicherheit in der Union zu verbessern. Wie der Gerichtshof entschieden hat, gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zur Verkehrspolitik und können auf der Grundlage des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 202 vom 7.6.2016.</FIELD></FOOTNOTE> erlassen werden, da sie unter den Begriff „Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.<FOOTNOTE><FIELD>Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat, C‑43/12, ECLI:EU:C:2014:298, Rn. 43.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust, die aufgrund schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte erlassen werden, können den Entzug, die Einschränkung oder die Aussetzung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis des Zuwiderhandelnden zum Gegenstand haben. Wurde das Delikt in dem Mitgliedstaat begangen, der den Führerschein ausgestellt hat, kann mit ihnen zudem die Aufhebung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis verhängt werden. Daher sollte gerade durch die Anwendung all dieser Maßnahmen durch den Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, eine unionsweite Wirkung des Fahrbefähigungsverlustes erreicht werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Da Trunkenheit im Straßenverkehr<STRING STRIKE="on"> (d. h. das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt oberhalb des gesetzlich zulässigen Höchstwerts)</STRING>, Geschwindigkeitsübertretungen (d. h. das Überschreiten der für die betreffende Straße oder den betreffenden Fahrzeugtyp geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen) und das Fahren unter <STRING STRIKE="on">Drogeneinfluss</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Einfluss von Drogen und psychoaktiven Substanzen</STRING></STRING> in der Union die häufigsten Ursachen für Straßenverkehrsunfälle mit und ohne Todesfolge darstellen, sollten Fälle, die mit diesen Delikten in Zusammenhang stehen, mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden. Diese Delikte sollten daher für die Zwecke dieser Richtlinie als „schwere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ gelten. Darüber hinaus sollten Straßenverkehrsdelikte, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers zur Folge haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder das Fahren ohne gültigen Führerschein </STRING></STRING>aufgrund ihrer Schwere ebenfalls als schwere Delikte gelten.<STRING BOLD="on"> [Am. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust, die von einem Mitgliedstaat gegen eine Person erlassen werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 17 der [NEUE RICHTLINIE ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN] nicht in diesem Mitgliedstaat hat und deren Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten im gesamten Gebiet der Union ähnliche Wirkung haben wie sie Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust gegen Personen, deren Führerschein von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bereits haben. Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, wie dieses Ergebnis im Einklang mit ihrem nationalen Recht am besten zu erreichen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber einer Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, deren Führerschein jedoch von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust erlässt, der erstgenannte Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der [NEUE RICHTLINIE ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN] das Recht hat, den Führerschein umzutauschen, um diese Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust anzuwenden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> erlassen hat (<STRING STRIKE="on">im Folgenden </STRING>„Deliktsmitgliedstaat“) sollte dem Mitgliedstaat, der den Führerschein der betroffenen Person ausgestellt hat (<STRING STRIKE="on">im Folgenden </STRING>„Ausstellungsmitgliedstaat“), gegen diese Person getroffene Entscheidungen über einen mindestens einmonatigen <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> mitteilen, damit die erforderlichen Verfahren eingeleitet werden, um eine unionsweite Wirkung des <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlustes zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlustes sicherzustellen</STRING></STRING>. Diese Mitteilung sollte unter Verwendung einer Standardbescheinigung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> spätestens zehn Werktage nach Erlass der Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlusts</STRING></STRING> übermittelt werden, um einen reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Übermittlung der Bescheinigung und der Austausch sonstiger erforderlicher Informationen zwischen den nationalen Kontaktstellen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie sollte über das EU-Führerscheinnetz („RESPER“) erfolgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Die Standardbescheinigung sollte mindestens eine Reihe von Angaben <STRING STRIKE="on">beinhalten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthalten</STRING></STRING>, durch <STRING STRIKE="on">welche</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie ermöglicht wird; hierzu zählen Angaben über die Behörde des Deliktsmitgliedstaats, von der die Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> erlassen wurde, <STRING STRIKE="on">das begangene schwere</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Beschreibung des begangenen schweren</STRING></STRING> die Straßenverkehrssicherheit <STRING STRIKE="on">gefährdende Verkehrsdelikt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefährdenden Verkehrsdelikts</STRING></STRING>, die aufgrund dieses Verkehrsdelikts erlassene Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust, die betroffene</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust, Einzelheiten zur Identifizierung der betroffenen</STRING></STRING> Person und die für die Verhängung des <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlustes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlustes</STRING></STRING> angewandten Verfahren. Diese Bescheinigung sollte zudem in eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats oder in eine andere vom Ausstellungsmitgliedstaat akzeptierte Sprache übersetzt werden, <STRING STRIKE="on">um eine zügige Verarbeitung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit sie zügig</STRING></STRING> durch den Empfänger <STRING STRIKE="on">zu ermöglichen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verarbeitet werden kann</STRING></STRING>. Indem mit der Standardbescheinigung lediglich diese Informationen bereitgestellt werden, kann die Wirksamkeit <STRING STRIKE="on">gewährleistet</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sichergestellt</STRING></STRING> werden, ohne die Mitgliedstaaten zu verpflichten, unverhältnismäßig oder unangemessen viele Informationen zu übermitteln.<STRING BOLD="on"> [Am. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Durch den Erlass von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust aufgrund von Zuwiderhandlungen wird die Gewährleistung einer hohen Straßenverkehrssicherheit in der Union erleichtert. Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen werden Maßnahmen, die den Entzug, die Aufhebung, die Aussetzung oder die Einschränkung eines vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Gegenstand haben, automatisch von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Dementsprechend sollte der Ausstellungsmitgliedstaat verpflichtet sein, sicherzustellen, dass von anderen Mitgliedstaaten erlassene Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Daher sollte der Ausstellungsmitgliedstaat nach Eingang der Mitteilung über den verhängten Fahrbefähigungsverlust geeignete Maßnahmen für eine unionsweite Wirkung des Fahrbefähigungsverlustes ergreifen, sofern nicht ein Grund für eine Ausnahme vorliegt oder geltend gemacht wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>In Abhängigkeit vom konkreten Charakter der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust sollte der Ausstellungsmitgliedstaat unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Da der Entzug, die Aussetzung und die Einschränkung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis zwangsläufig unterschiedliche Folgen haben, sind unterschiedliche Verfahren erforderlich, um ihnen im Einklang mit den Zuständigkeiten des betreffenden Mitgliedstaats Wirkung zu verleihen. Insbesondere sollte die betroffene Person nach dem Entzug der Fahrerlaubnis die Möglichkeit haben, den Führerschein oder die Fahrerlaubnis gemäß den im Ausstellungsmitgliedstaat unter vergleichbaren Umständen geltenden Vorschriften wiederzuerlangen. Wurde die Fahrerlaubnis ausgesetzt oder eingeschränkt, sollte sichergestellt werden, dass diesen Maßnahmen lediglich im Hinblick auf ihre Dauer unionsweite Wirkung verliehen wird, selbst wenn der Fahrbefähigungsverlust mit zusätzlichen Auflagen verbunden ist, da das vorrangige Ziel dieser Maßnahmen darin besteht, der betroffenen Person die Fahrberechtigung vorübergehend oder teilweise zu entziehen, und nicht darin, festzulegen, wie diese Person ihre Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat wiedererlangen sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>Grundsätzlich sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, durch diese Richtlinie nicht beschränkt werden. Dementsprechend sollte der Deliktsmitgliedstaat die Möglichkeit haben, Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust sowie damit verbundene zusätzliche Auflagen im Einklang mit seinen nationalen Vorschriften und mit auf sein Hoheitsgebiet beschränkter Wirkung weiter anzuwenden, bis die betroffene Person die Auflagen erfüllt hat.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass die Bewertung der Einhaltung der im Unionsrecht für den Erwerb eines Führerscheins festgelegten Anforderungen in die Zuständigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats fällt. Die Anwendung zusätzlicher Auflagen im Ausstellungsmitgliedstaat sollte zudem nicht zu einer Dopplung der Anforderungen führen, welche die betroffene Person erfüllen muss, um nachzuweisen, dass die Wiedererlangung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis nicht mit einer Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit in der Union verbunden ist. Hat der Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen ergriffen, um die unionsweite Wirkung des Entzugs der Fahrerlaubnis zu gewährleisten, und anschließend erneut bewertet, ob die betroffene Person befähigt ist, den Führerschein oder die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, sollte daher diese Bewertung in der gesamten Union und damit auch im Deliktsmitgliedstaat anerkannt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Die Anwendung von Maßnahmen durch den Ausstellungsmitgliedstaat sollte dem Zweck dienen, die unionsweite Wirkung einer Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust zu gewährleisten, und keine neue Bewertung der Sachverhalte erfordern, die zum Fahrbefähigungsverlust geführt haben. Um jedoch sicherzustellen, dass die unionsweite Wirkung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Grundrechte oder im Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vorgesehene Ausnahmeregelungen verstößt, ist es angemessen, bestimmte Gründe festzulegen, aus denen der Ausstellungsmitgliedstaat von der Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, entbunden wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Im Sinne der Straßenverkehrssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die betroffene Person und den Deliktsmitgliedstaat sollte der Ausstellungsmitgliedstaat möglichst zeitnah und spätestens 15 Tage nach dem Erhalt der Mitteilung über den Fahrbefähigungsverlust die unionsweite Wirkung des Fahrbefähigungsverlustes sicherstellen oder von einem der Gründe für eine Ausnahme Gebrauch machen. Dies sollte unbeschadet von Fällen gelten, in denen die Einhaltung dieser Frist durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird. Selbst in diesen Ausnahmefällen sollte der Ausstellungsmitgliedstaat jedoch ohne unangemessene Verzögerung tätig werden und den Deliktsmitgliedstaat über die Dauer und den Grund der Verzögerung in Kenntnis setzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie setzt eine direkte, reibungslose und wirksame Kommunikation zwischen den beteiligten zuständigen nationalen Behörden voraus. Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander daher bei Bedarf <STRING STRIKE="on">auf geeignetem Wege </STRING>konsultieren. In bestimmten, genau festgelegten Fällen sollten darüber hinaus der Ausstellungsmitgliedstaat und der Deliktsmitgliedstaat einander <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens zehn Werktage nach einem Beschluss über den Erlass von Maßnahmen, mit denen Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust unionsweite Wirkung verliehen wird, oder nach einer Entscheidung über Gründe für eine Ausnahme oder für die Beendigung der Vollstreckung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust und in Bezug auf Umstände, die sich auf den ursprünglich verhängten Fahrberechtigungsverlust auswirken, </STRING></STRING>wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie <STRING STRIKE="on">unverzüglich </STRING>übermitteln.<STRING STRIKE="on"> Dies sollte für den Erlass von Maßnahmen, mit denen Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust unionsweite Wirkung verliehen wird, für Entscheidungen über Gründe für eine Ausnahme, für die Beendigung der Vollstreckung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust sowie für Umstände gelten, die sich auf den ursprünglich verhängten Fahrbefähigungsverlust auswirken.</STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Nachdem der Ausstellungsmitgliedstaat eine Mitteilung über eine Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> erhalten und dieser Entscheidung unionsweite Wirkung verliehen hat, sollte er die betroffene Person <STRING STRIKE="on">unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens sieben Tage nach Erhalt der Mitteilung</STRING></STRING> unterrichten, damit diese<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Person</STRING></STRING> ihre Grundrechte wie den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht, die Entscheidungen vor den zuständigen nationalen Gerichten anzufechten, wahrnehmen kann.<STRING BOLD="on"> [Am. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene und den in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässigen Rechtsbehelfen gleichwertige Rechtsbehelfe gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen verfügbar sind und dass unverzüglich Informationen über diese Rechtsbehelfe bereitgestellt werden, sobald diese anwendbar werden. Die Informationen sollten rechtzeitig erteilt werden, sodass die Rechtsbehelfe wirksam ausgeübt werden können. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilte Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust ausschließlich im Wege einer im Deliktsmitgliedstaat erhobenen Klage angefochten werden kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 391.</FIELD></FOOTNOTE> und Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, namentlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).</FIELD></FOOTNOTE>, sollten im Einklang mit ihrem jeweiligen Anwendungsbereich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie Anwendung finden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Mit dieser Richtlinie wird die Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten für den Zweck, von anderen Mitgliedstaaten als dem Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust Wirkung zu verleihen, geschaffen. Diese Rechtsgrundlage steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sowie gegebenenfalls mit Artikel 10 der Verordnung 2016/679 und Artikel 8 der Richtlinie 2016/680. Die mit dem Ausstellungsmitgliedstaat auszutauschenden personenbezogenen Daten sollten auf das für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen notwendige Maß beschränkt sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Um den reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das RESPER sicherzustellen</STRING></STRING>, sollte jeder Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie eine nationale Kontaktstelle benennen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden.<STRING BOLD="on"> [Am. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig umfassende statistische Daten über die Anwendung dieser Richtlinie erheben und diese der Kommission jährlich übermitteln. Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen sollte die Kommission die Auswirkungen der Durchführung dieser Richtlinie auf die Straßenverkehrssicherheit bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung sowie gegebenenfalls Legislativvorschläge für die Änderung dieser Richtlinie vorlegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei den Vorbereitungen für die Überarbeitung dieser Richtlinie sollte die Kommission in vollem Umfang berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit vor unterschiedlichen geografischen und gesellschaftlichen Herausforderungen stehen. Während einige Mitgliedstaaten die Straßenverkehrsvorschriften mit sogenannten Strafpunktesystemen erfolgreich durchzusetzen versuchen, setzen andere Mitgliedstaaten auf andere Methoden, etwa auf die sofortige Verhängung strengerer Sanktionen oder verstärkte Anstrengungen bei gezielten Durchsetzungs- und Präventionskampagnen. Darüber hinaus sollte auch berücksichtigt werden, dass sich die Strafpunktesysteme auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie Anwendung finden, erheblich voneinander unterscheiden können. Daher sollten andere Maßnahmen, mit denen die Straßenverkehrssicherheit erhöht werden kann, mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet werden und die entsprechende Aufmerksamkeit erhalten, während es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte, die unterschiedlichen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, auf die Weise anzugehen, die sie für am wirksamsten halten.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 51]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Diese Richtlinie sollte die sich aus anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere aus dem Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102).</FIELD></FOOTNOTE> und dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABI. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).</FIELD></FOOTNOTE>, ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß Richtlinie 2010/64/EU<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, Richtlinie 2012/13/EU<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, Richtlinie 2013/48/EU<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, Richtlinie (EU) 2016/343<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, Richtlinie (EU) 2016/800<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> und Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> unberührt lassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen, um das mit dieser Richtlinie geschaffene System zu ergänzen und zu vereinfachen. Diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen sollten jedoch nur geschlossen werden, soweit sie eine Ausweitung oder Erweiterung der Bestimmungen dieser Richtlinie ermöglichen und dazu beitragen, die Verfahren, mit denen Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust unionsweite Wirkung verliehen wird, weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern, und somit eine Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ermöglichen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung von Format und Inhalt der Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in der Union durch die Gewährleistung der unionsweiten Wirkung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust, die aufgrund schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte verhängt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 13.</FIELD></FOOTNOTE> verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> angehört und hat am [TT.MM.JJJJ] eine Stellungnahme abgegeben —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Ziel und Gegenstand</STI.ART><PARAG>Mit dieser Richtlinie soll für alle Verkehrsteilnehmer in der Union ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden darin Vorschriften über die Erzielung einer unionsweiten Wirkung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust festgelegt, die aufgrund schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte, die in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurden als dem, der den Führerschein der betroffenen Person ausgestellt hat, erlassen wurden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>„ Fahrbefähigungsverlust“ Entscheidungen im Zusammenhang mit der Begehung eines schweren die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, die den Entzug, die Einschränkung oder die Aussetzung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis eines Kraftfahrzeugführers zur Folge haben und gegen die kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob es sich um Haupt-, Neben- oder Zusatzstrafen oder Sicherheitsmaßnahmen handelt und ob sie als verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen einzustufen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>„Entzug“ die Aberkennung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis oder der Anerkennung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>„Aussetzung“ die vorübergehende Beschränkung der Gültigkeit oder der Anerkennung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Zeitraum und vorbehaltlich der Erfüllung zusätzlicher Auflagen;<STRING BOLD="on"> [Am. 9]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>„Einschränkung“ die teilweise Beschränkung der Gültigkeit oder der Anerkennung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum oder vorbehaltlich der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder für einen bestimmten Zeitraum und vorbehaltlich der Erfüllung zusätzlicher Auflagen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>„zusätzliche Auflagen“ andere Bedingungen als den Ablauf einer festgelegten Zeitspanne, die eine von einer Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust betroffene Person erfüllen muss, um ihre Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>„Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dessen Hoheitsgebiet das Verkehrsdelikt, das zu einer</STRING></STRING> Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust geführt hat, begangen wurde und in dem diese Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> erlassen wurde;<STRING BOLD="on"> [Am. 10]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>„Ausstellungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der den Führerschein der betroffenen Person ausgestellt hat und dem gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie eine Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust übermittelt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>„Kraftfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der [NEUE RICHTLINIE ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN];</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>„Führerschein“ einen Führerschein im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der [NEUE RICHTLINIE ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN];</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>„<STRING STRIKE="on">betroffene</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haftbare</STRING></STRING> Person“ die natürliche Person, gegen die eine Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> erlassen wird;<STRING BOLD="on"> [Am. 11]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>„schweres die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt“</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).</FIELD></FOOTNOTE>,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Geschwindigkeitsübertretungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/413,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Fahren unter Drogeneinfluss im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2015/413,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweisen, die eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer Person zur Folge haben;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahren ohne gültigen Führerschein gemäß der Richtlinie 2006/126/EG;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 12]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>„ordentlicher Wohnsitz“ den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 17 der [NEUE RICHTLINIE ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN].</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Unionsweite Wirkung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING>, die von einem Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder </STRING></STRING>gegen eine Person<STRING STRIKE="on"> erlassen wird, die ihren ordentlichen Wohnsitz</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die nicht oder gewöhnlich</STRING></STRING> nicht in diesem Mitgliedstaat <STRING STRIKE="on">hat</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist</STRING></STRING> und deren Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder gegen eine Person, die nicht im Besitz eines Führerscheins ist, erlassen wird</STRING></STRING>, im Einklang mit dieser Richtlinie im gesamten Gebiet der Union wirksam ist.<STRING BOLD="on"> [Am. 13]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Pflicht zur Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Deliktsmitgliedstaat <STRING STRIKE="on">teilt dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterrichtet den</STRING></STRING> Ausstellungsmitgliedstaat <STRING STRIKE="on">Entscheidungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens nach zehn Werktagen über jede Entscheidung</STRING></STRING> über einen mindestens einmonatigen <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust mit</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING>, die gegen eine Person erlassen <STRING STRIKE="on">wurden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wurde</STRING></STRING>, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Deliktsmitgliedstaat hat und deren Führerschein vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellt wurde.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Deliktsmitgliedstaat unterrichtet die betroffene Person auch, wenn sie gewöhnlich nicht im Ausstellungsmitgliedstaat wohnhaft ist.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 14]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt unter Verwendung einer Standardbescheinigung gemäß Artikel 5 und im Einklang mit dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats füllt die Bescheinigung aus, unterzeichnet sie und übermittelt sie direkt an die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats, der sie an die für die Sicherstellung der unionsweiten Wirkung der Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> zuständige Behörde weiterleitet. Zudem übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats der nationalen Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats den Führerschein der betroffenen Person, sofern dieser sichergestellt wurde, und das Original der Entscheidung über die Verhängung des <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlustes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlustes</STRING></STRING> oder eine beglaubigte Abschrift davon. Der Deliktsmitgliedstaat ist nicht verpflichtet, das Original der Entscheidung oder die beglaubigte Abschrift davon zu übersetzen.<STRING BOLD="on"> [Am. 15]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Standardbescheinigung und Übermittlungswege</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Vor dem ... [Ende der Umsetzungsfrist gemäß Artikel 19] legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Format und Inhalt der Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Angaben zu der Behörde, die im Deliktsmitgliedstaat die Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust erlassen hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Beschreibung des schweren die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts<STRING STRIKE="on"> und</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> der Sachverhalte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Gründe</STRING></STRING>, die zum <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> geführt haben;<STRING BOLD="on"> [Am. 16]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Name und Anschrift der betroffenen Person<STRING STRIKE="on">, die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie</STRING></STRING> Nummer <STRING STRIKE="on">des</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihres</STRING></STRING> Führerscheins und <STRING STRIKE="on">gegebenenfalls die Nummern der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer</STRING></STRING> nationalen Ausweisdokumente<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, während andere personenbezogene Daten aus dem nationalen Identitätsdokument</STRING></STRING> der<STRING STRIKE="on"> betroffenen</STRING> Person<STRING STRIKE="on">, sofern verfügbar</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vertraulich behandelt werden müssen</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Am. 17]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die anwendbaren Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>die angewandten Verfahren, den genauen Anwendungsbereich und Inhalt der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust, gegebenenfalls einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird, sowie die vom Deliktsmitgliedstaat festgelegten zusätzlichen Auflagen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>gegebenenfalls den Zeitraum (in Tagen), für den der vom Deliktsmitgliedstaat angeordnete Fahrbefähigungsverlust bereits in diesem Mitgliedstaat vollstreckt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Recht, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats bei der Justiz einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 18]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Deliktsmitgliedstaat stellt dem Ausstellungsmitgliedstaat eine Übersetzung der Bescheinigung in eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats oder in eine andere vom Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Absatz 4 akzeptierte Sprache zur Verfügung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass sie Übersetzungen von Bescheinigungen in eine oder mehrere Amtssprachen der Union, die nicht die Amtssprache oder Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats sind, akzeptieren. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten über die Erklärungen und gegebenenfalls deren Rücknahme.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats übermittelt der nationalen Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats die Bescheinigung über das in Artikel 19 Absatz 1 der [NEUE RICHTLINIE ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN] genannte EU-Führerscheinnetz (im Folgenden „RESPER“).</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nationalen Kontaktstellen des Deliktsmitgliedstaats und des Ausstellungsmitgliedstaats tauschen die gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 bereitzustellenden Informationen auch über das RESPER aus. Die Kommission stellt sicher, dass das RESPER mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet ist, damit es diese Aufgabe erfüllen kann.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 19]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Gewährleistung der unionsweiten Wirkung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Wird dem Ausstellungsmitgliedstaat eine Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilt, ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fahrbefähigungsverlust unionsweite Wirkung hat, sofern nicht einer der in Artikel 8 festgelegten Gründe für eine Ausnahme vorliegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING STRIKE="on">Hat</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Führt</STRING></STRING> die Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust zum</STRING></STRING> Entzug der Fahrerlaubnis<STRING STRIKE="on"> zum Gegenstand, müssen die vom</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, so ergreift der</STRING></STRING> Ausstellungsmitgliedstaat <STRING STRIKE="on">ergriffenen Maßnahmen den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> folgenden <STRING STRIKE="on">Bedingungen entsprechen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Am. 20]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Der Ausstellungsmitgliedstaat entzieht der betroffenen Person den Führerschein oder die Fahrerlaubnis;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">die betroffene Person kann den Führerschein oder die Fahrerlaubnis gemäß den nationalen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats wiedererlangen; </STRING><STRING BOLD="on">[Am. 21]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Ausstellungsmitgliedstaat berücksichtigt weitestmöglich die bereits im Deliktsmitgliedstaat erfüllten Teile der zusätzlichen Auflagen, welche die betroffene Person erfüllen muss, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Fall, dass sich das Land des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG vom Ausstellungsland unterscheidet, wird der Umtausch des Führerscheins des Fahrers erleichtert.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 22]</STRING></PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die betroffene Person kann den Führerschein oder die Fahrerlaubnis gemäß den nationalen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats wiedererlangen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 23]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING STRIKE="on">Hat</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Führt</STRING></STRING> die Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust eine</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust zu einer</STRING></STRING> Aussetzung oder Einschränkung<STRING STRIKE="on"> zum Gegenstand, müssen die vom</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, so ergreift der</STRING></STRING> Ausstellungsmitgliedstaat <STRING STRIKE="on">ergriffenen Maßnahmen den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> folgenden <STRING STRIKE="on">Bedingungen entsprechen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"> [Am. 24]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Ausstellungsmitgliedstaat setzt die Gültigkeit des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis der betroffenen Person aus oder schränkt diese Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wurden für die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung nicht nur <STRING STRIKE="on">eine bestimmte Frist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein bestimmter Zeitraum</STRING></STRING>, sondern auch zusätzliche Auflagen festgelegt, die erfüllt werden müssen, berücksichtigt der Ausstellungsmitgliedstaat ausschließlich <STRING STRIKE="on">die festgelegte Frist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den festgelegten Zeitraum</STRING></STRING>;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wurde vom Deliktsmitgliedstaat eine Einschränkung verhängt und mitgeteilt, ist diese soweit zu berücksichtigen, als sie hinsichtlich ihrer Art oder Dauer mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vereinbar ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Ausstellungsmitgliedstaat bemüht sich, innerhalb der bestehenden rechtlichen Grenzen der nationalen Vorschriften sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust so weit wie möglich an die entsprechenden Maßnahmen des Deliktsmitgliedstaats angeglichen werden.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>Beim Erlass von Maßnahmen gemäß diesem Artikel ist der Ausstellungsmitgliedstaat unbeschadet des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Grundes für eine Ausnahme an die Angaben und Sachverhalte gebunden, die der Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 5 zur Verfügung gestellt hat, und stützt sich auf diese Angaben und Sachverhalte.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Wirkung von Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust im Deliktsmitgliedstaat</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Richtlinie steht der Vollstreckung des Fahrbefähigungsverlustes durch den Deliktsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und im Einklang mit seinen nationalen Vorschriften nicht entgegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wurde eine Entscheidung über einen mit zusätzlichen Auflagen verbundenen Fahrbefähigungsverlust dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilt, kann der Deliktsmitgliedstaat diese Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet weiterhin anwenden, bis die betroffene Person diese Auflagen erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Jedoch betrachtet der Deliktsmitgliedstaat die mit einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilten <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> verbundenen zusätzlichen Auflagen als erfüllt, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat <STRING STRIKE="on">positiv</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tatsächlich</STRING></STRING> festgestellt hat, dass die betroffene Person die im Ausstellungsmitgliedstaat für die Wiedererlangung oder erneute Beantragung der Fahrerlaubnis oder des Führerscheins geltenden Auflagen erfüllt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In diesem Fall ist der Deliktsmitgliedstaat an die positive Bewertung des Ausstellungsmitgliedstaats und ihre Auswirkungen gebunden. Der Deliktsmitgliedstaat darf daher die zusätzlichen Auflagen nicht mehr anwenden. Der Deliktsmitgliedstaat kann jedoch den Beschluss über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet bis zum Ende seiner Dauer weiter anwenden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 27]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Gründe für eine Ausnahme</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift keine Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 wenn</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bescheinigung nach Artikel 5 unvollständig oder offensichtlich unrichtig ist und die fehlenden oder richtigen Angaben nicht gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust im Deliktsmitgliedstaat bereits vollständig vollstreckt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Fahrbefähigungsverlust nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verjährt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats Vorrechte oder Immunitäten bestehen, die der Vollstreckung der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust entgegenstehen;</STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 28]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>der verbleibende Zeitraum, in dem die Aussetzung oder Einschränkung gemäß der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust zu vollstrecken ist, zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 weniger als einen Monat beträgt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>ein Gerichtsverfahren stattgefunden hat und die betroffene Person laut der Bescheinigung zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, sofern nicht aus der Bescheinigung hervorgeht, dass im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des Rechts des Deliktsmitgliedstaats einer der folgenden Umstände gegeben war:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die betroffene Person wurde rechtzeitig persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, oder wurde auf anderem Wege offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und wurde rechtzeitig darüber unterrichtet, dass eine Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die betroffene Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einem Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, das Mandat erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und wurde bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt oder</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die betroffene Person hat, nachdem ihr die Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die betroffene Person teilnehmen könnte und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust aufgehoben werden könnte, ausdrücklich erklärt, dass sie die Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust nicht anficht, oder innerhalb der geltenden Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>in Ausnahmefällen aufgrund konkreter und objektiver Beweise berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust unter den besonderen Umständen des Falles einen Verstoß gegen ein in der Charta verankertes Grundrecht zur Folge hätte.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Der Ausstellungsmitgliedstaat kann zudem beschließen, von den folgenden Gründen für eine Ausnahme Gebrauch zu machen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust steht in Zusammenhang mit einem schweren die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt, das auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilten Angaben nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats nicht mit einem Fahrbefähigungsverlust geahndet würde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> wurde ausschließlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, und die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße der Geschwindigkeitsübertretung klar gekennzeichnet war, im Fall von Straßen innerhalb von Wohngebieten um weniger als 30 km/h und im Fall von Straßen außerhalb von Wohngebieten</STRING></STRING> um weniger als 50 km/h überschritten;<STRING BOLD="on"> [Am. 29]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats kann die betroffene Person aufgrund ihres Alters nicht für das schwere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbar gemacht werden, aufgrund dessen die Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust erlassen wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Beabsichtigt der Ausstellungsmitgliedstaat, in einem bestimmten Fall von einem Grund für eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch zu machen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so </STRING></STRING>setzt er den Deliktsmitgliedstaat <STRING STRIKE="on">unverzüglich darüber</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens zehn Werktage nach einem diesbezüglichen Beschluss davon</STRING></STRING> in Kenntnis und ersucht gegebenenfalls um die für die Prüfung der Frage, ob einer der darin aufgeführten Gründe für eine Ausnahme vorliegt, erforderlichen Informationen. Der Deliktsmitgliedstaat stellt die erbetenen Informationen <STRING STRIKE="on">unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens zehn Werktage nach dem Ersuchen</STRING></STRING> bereit und kann zusätzliche Informationen oder Bemerkungen zur Verfügung stellen, die er für relevant erachtet.<STRING BOLD="on"> [Am. 30]</STRING></PARAG><PARAG>Die gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 unbedingt erforderlich sind, und dürfen ausschließlich zum Zwecke der Anwendung dieser Absätze verwendet werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Fristen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift unverzüglich und unbeschadet des Absatzes 3 spätestens 15 <STRING STRIKE="on">Tage</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werktage</STRING></STRING> nach Erhalt der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen oder erlässt die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 8.<STRING BOLD="on"> [Am. 31]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats setzt die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das </STRING></STRING>RESPER <STRING STRIKE="on">unverzüglich über die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens zehn Werktage nach Erlass der</STRING></STRING> nach Artikel 6 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen oder <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 8 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hiervon </STRING></STRING>in Kenntnis.<STRING BOLD="on"> [Am. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Ist es in einem bestimmten Fall nicht möglich, die in Absatz 1 festgelegte Frist zu wahren,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> so</STRING></STRING> setzt die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats <STRING STRIKE="on">unverzüglich in beliebiger Form darüber</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens zehn Werktage nach Ablauf dieser Frist über das RESPER davon</STRING></STRING> in Kenntnis und gibt dabei die Gründe an, aus denen die Frist nicht eingehalten werden konnte.</PARAG><PARAG>Der Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist entbindet den Ausstellungsmitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, unverzüglich die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.<STRING BOLD="on"> [Am. 33]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG><STRING STRIKE="on">Gegebenenfalls</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erforderlichenfalls</STRING></STRING> konsultieren die Mitgliedstaaten einander <STRING STRIKE="on">auf geeignetem Wege und unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtzeitig</STRING></STRING>, um die wirksame Anwendung dieser Richtlinie <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Am. 34]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Vom Ausstellungsmitgliedstaat zu erteilende Informationen</STI.ART><PARAG>Die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats unterrichtet die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats <STRING STRIKE="on">unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens zehn Werktage nach dem Erlass</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 35]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>über den Erhalt der Mitteilung der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust gemäß Artikel 4 Absatz 1;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>über die nach Artikel 6 ergriffenen Maßnahmen, sobald sie rechtsverbindlich geworden sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>über Entscheidungen über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 8 sowie die Gründe für diese Entscheidungen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>über Maßnahmen zur Aussetzung oder Beendigung der unionsweiten Wirkung der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust sowie die diesbezüglichen Gründe wie etwa eine erfolgreiche Anfechtung durch die betreffende Person.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Vom Deliktsmitgliedstaat zu erteilende Informationen</STI.ART><PARAG>Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unterrichtet die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats <STRING STRIKE="on">unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens zehn Werktage nach dem Erlass</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 36]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>über Umstände, die sich auf die Entscheidung über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> auswirken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich aller relevanten Informationen über die Erfüllung etwaiger zusätzlicher, bereits im Deliktsmitgliedstaat verhängter Auflagen im Zusammenhang mit einem Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Am. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>über die Vollstreckung der Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust im Deliktsmitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Pflicht zur Unterrichtung der betroffenen Person</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Sowohl nach dem Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 als auch nach dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterrichtet der Ausstellungsmitgliedstaat jeweils die betroffene Person <STRING STRIKE="on">unverzüglich</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens sieben Werktage nach dem Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1</STRING></STRING> im Einklang mit den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren.<STRING BOLD="on"> [Am. 38]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die nach Absatz 1 zu erteilenden Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn die Informationen nach dem Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Namen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Anschriften, Telefonnummern, Internetpräsenzen und E-Mail-Adressen</STRING></STRING> der für die Durchsetzung des <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlustes</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlustes</STRING></STRING> zuständigen Behörden sowohl des Ausstellungsmitgliedstaats als auch des Deliktsmitgliedstaats und<STRING BOLD="on"> [Am. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn die Informationen nach dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erteilt werden:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>ausführliche Angaben zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe zur Anfechtung der ergriffenen Maßnahmen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Rechtsbehelfe</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und den in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässigen Rechtsbehelfen gleichwertige Rechtsbehelfe gegen nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen verfügbar sind. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass rechtzeitig Informationen über diese Rechtsbehelfe bereitgestellt werden, sodass diese wirksam ausgeübt werden können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilte Entscheidung über den Fahrbefähigungsverlust kann ausschließlich im Wege einer im Deliktsmitgliedstaat erhobenen Klage angefochten werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Der Deliktsmitgliedstaat und der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichten einander über die Rechtsbehelfe, die gegen nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen eingelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART> Nationale Kontaktstellen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum ... [Ende der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie] benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle für die Zwecke dieser Richtlinie.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung von aufgrund der Begehung schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte erlassenen Entscheidungen über den <STRING STRIKE="on">Fahrbefähigungsverlust</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrberechtigungsverlust</STRING></STRING> zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um <STRING STRIKE="on">zu gewährleisten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht und die in <STRING STRIKE="on">Artikel 9</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Richtlinie</STRING></STRING> festgelegten Fristen eingehalten werden.<STRING BOLD="on"> [Am. 40]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die für die Zwecke dieser Richtlinie benannten nationalen Kontaktstellen. Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das RESPER und über das CBE-Portal, sobald es freigeschaltet ist, zugänglich. Bis zu diesem Zeitpunkt macht die Kommission diese Informationen </STRING></STRING>auf ihrer Website <STRING STRIKE="on">allen Mitgliedstaaten </STRING>zugänglich.<STRING BOLD="on"> [Am. 41]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Statistische Daten</STI.ART><PARAG>Die Mitgliedstaaten erheben regelmäßig umfassende statistische Daten über die Anwendung dieser Richtlinie und übermitteln diese jährlich der Kommission. Diese statistischen Daten müssen die folgenden Angaben umfassen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Zahl der nach Artikel 4 Absatz 1 vorgenommenen Mitteilungen, aufgeschlüsselt nach Empfangsmitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zahl der Mitteilungen an die betroffenen Personen;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Zahl der Fälle, in denen ein Grund für eine Ausnahme geltend gemacht wurde, einschließlich der angeführten Gründe für eine Ausnahme, aufgeschlüsselt nach mitteilenden Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zeit, </STRING></STRING>die für die Übermittlung von Informationen über <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede</STRING></STRING> Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme <STRING STRIKE="on">benötigte Zeit</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benötigt wurde</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Am. 43]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zahl der Fälle, in denen eine Verzögerung begründet werden musste;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Zahl der gegen nach Artikel 6 Absatz 1 ergriffene Maßnahmen eingelegten Rechtsbehelfe.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission aktuelle Informationen über die geltenden Vorschriften über die Sanktionen, die im Rahmen ihrer Rechtsordnung wegen schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte verhängt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von drei Monaten über jede wesentliche Änderung dieser Sanktionen, indem sie ihr eine Aktualisierung der von ihnen zuvor übermittelten Informationen bereitstellen. Bis zum … [18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission eine Übersicht über die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen auf dem gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2015/413 eingerichteten Portal für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte („CBE-Portal“) in allen Amtssprachen der Europäischen Union. Im Fall einer größeren Änderung des in einem Mitgliedstaat bestehenden Systems aktualisiert die Kommission die Übersicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Am. 45]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein, der durch Artikel 22 der [NEUE RICHTLINIE ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN] eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG>Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.</PARAG><PARAG>Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Verhältnis zu anderen Rechtsakten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Diese Richtlinie lässt die sich aus den folgenden Rechtsakten ergebenden Rechte und Pflichten unberührt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß Richtlinie 2010/64/EU, Richtlinie 2012/13/EU, Richtlinie 2013/48/EU, Richtlinie (EU) 2016/343, Richtlinie (EU) 2016/800 und Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können nach dem [TT.MM.JJJJ] bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen eine Ausweitung der Bestimmungen dieser Richtlinie ermöglichen und dazu beitragen, die Verfahren zur Durchsetzung von aufgrund der Begehung von Delikten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein der betroffenen Person ausgestellt hat, erlassenen Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">… </STRING></STRING>[<STRING STRIKE="on">TT.MM.JJJJ</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie</STRING></STRING>] nachzukommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.<STRING BOLD="on"> [Am. 46]</STRING></PARAG><PARAG>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">… </STRING></STRING>[<STRING STRIKE="on">TT.MM.JJJJ</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie</STRING></STRING>] den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.<STRING BOLD="on"> [Am. 47]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART><STRING STRIKE="on">Bericht über die Anwendung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></STI.ART><PARAG>Bis zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">… </STRING></STRING>[<STRING STRIKE="on">5</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre nach dem <STRING STRIKE="on">Inkrafttreten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie</STRING></STRING>] und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit vor. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Bericht enthält Statistiken der Mitgliedstaaten über die Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Mechanismus, und in </STRING></STRING>dem Bericht werden <STRING STRIKE="on">gegebenenfalls Vorschläge</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Engpässe und Bereiche mit Verbesserungspotenzial aufgeführt. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag</STRING></STRING> zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.<STRING BOLD="on"> [Am. 49]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten<STRING STRIKE="on"> und Anwendung</STRING><STRING BOLD="on"> </STRING><STRING BOLD="on">[Am. 50]</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><PARAG>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident/Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>