<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0082</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (Entschließung)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0053/2024 - Berichterstatter: Jan Olbrycht, Margarida Marques)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (05818/2024 – C9-0030/2024 – 2023/0201M(APP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (05818/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0030/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.</FIELD></FOOTNOTE>, auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 4.</FIELD></FOOTNOTE> und auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2020)0357.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „IIV“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Juni 2023 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2023)0337),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2023 mit dem Titel „Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027“ (COM(2023)0336) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2023)0336),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. Februar 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0335.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2023 zu den Auswirkungen einer Erhöhung der Anleihekosten des Europäischen Konjunkturinstruments auf den EU-Haushalt 2024<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2023)0194.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, resilienter EU-Haushaltsplan<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2022)0450.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU – Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2022)0219.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0053/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 keine obligatorische Halbzeitüberprüfung oder Revision vorgesehen ist; in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrer einseitigen Erklärung als Teil der Einigung vom Dezember 2020 über den MFR verpflichtet hat, bis zum 1. Januar 2024 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vorzulegen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im Dezember 2022 betont hat, dass sich der politische, wirtschaftliche und soziale Kontext seit der Annahme des MFR im Dezember 2020 gravierend verändert hat, und dass es die Kommission aufgefordert hat, ihre geplante Überprüfung vorzuziehen und eine Überarbeitung des aktuellen MFR vorzuschlagen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>hebt hervor, dass eine Überarbeitung der MFR-Verordnung eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, die mittelfristige finanzielle Unterstützung der Ukraine über die Ukraine-Fazilität sicherzustellen, eine Aufstockung der Mittel für gezielte politische Prioritäten zu ermöglichen und die Programme der Union und die Flexibilität des Haushalts zu sichern, obwohl die Zinssätze höher als erwartet ausfallen und daher die Anleihekosten der Union über der Planung liegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass der Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung des MFR Teil eines Legislativpakets ist und dass seine Annahme die schnelle Unterstützung der Ukraine ermöglichen und sicherstellen wird, dass im Haushaltsplan 2024 so bald wie möglich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans Aufstockungen für die verbleibenden Jahre der Laufzeit des MFR vorgenommen werden können; hebt hervor, dass die Überarbeitung des MFR eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Status quo darstellt, obwohl einige im Entwurf der Verordnung des Rates enthaltene Aspekte offenkundig bedauerlich sind, sodass der EU-Haushalt weiterhin unter Druck steht und somit die Spielräume und die Flexibilität begrenzt sind sowie die Mittel für wichtige Programme wie Horizont Europa und das Programm EU4Health sowie für die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik gekürzt und die Ambitionen in wichtigen zukunftsorientierten Politikbereichen wie Souveränität zurückgeschraubt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist erneut auf sein Argument hin, dass bei der Überarbeitung in erster Linie darauf zu achten ist, die Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen und dafür zu sorgen, dass die Union über eine angemessene Flexibilität zur Reaktion auf neue Erfordernisse und Krisen verfügt, wobei es eines strukturellen Ansatzes zur Unterstützung der Ukraine und zur Beherrschung der Anleihekosten für NextGenerationEU sowie einer Aufstockung der Mittel für die Bereiche Außenpolitik, Migration sowie strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit bedarf; stellt fest, dass allen diesen Prioritäten im Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung vom Juni 2023 Rechnung getragen wird und dass sie – zumindest ansatzweise – alle im Entwurf einer Verordnung des Rates enthalten sind, zu dem das Parlament seine Zustimmung erteilen soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>hebt hervor, dass das Parlament von Anfang an schnell und konstruktiv darauf hin gearbeitet hat, eine rasche Annahme des MFR-Pakets zu ermöglichen; bedauert, dass der Prozess durch politische Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurde, was zu unerwünschten Verzögerungen im Rat geführt hat; fordert, dass die mit dieser Überarbeitung eingeführten Änderungen unverzüglich umgesetzt werden, insbesondere um die rechtzeitige Zahlung der finanziellen Unterstützung an die Ukraine angesichts des dringenden Bedarfs sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>ist enttäuscht darüber, dass der Rat und die Kommission die Bestimmungen der Verträge und der IIV nicht angewendet haben, um ein angemessenes Engagement zu einem früheren Zeitpunkt im Prozess zu ermöglichen; besteht darauf, dass die Zusammenarbeit künftig gleich zu Beginn jedes Überarbeitungsverfahrens aufgebaut werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>legt im Folgenden seine Überlegungen zu den verschiedenen Aspekten der Überarbeitung des MFR dar;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützung für die Ukraine</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>begrüßt nachdrücklich das Finanzierungspaket für die Ukraine in Höhe von 50 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024-2027, das Finanzhilfen (17 Mrd. EUR) mit Darlehen zu äußerst günstigen Konditionen (33 Mrd. EUR) kombiniert und im EU-Haushalt verankert ist; betont, dass die Änderung der MFR-Verordnung, zu der das Parlament seine Zustimmung geben soll, eine Voraussetzung dafür ist, dass der Ukraine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass diese mittelfristige strukturelle Lösung dem ukrainischen Volk Sicherheit bietet, indem sie die Regierung in die Lage versetzt, grundlegende Dienste aufrechtzuerhalten, und das Land auf seinem Weg zum Wiederaufbau, zur Erholung und zur Mitgliedschaft in der EU unterstützt; ist darüber hinaus der Ansicht, dass das Finanzierungspaket ein wichtiges Symbol für das langfristige Engagement der Union gegenüber der Ukraine und ihrer Bevölkerung ist und ein wichtiges Signal dieses Engagements sowohl an andere wichtige Geber als auch an die Russische Föderation sendet; verpflichtet sich, den künftigen Finanzierungsbedarf der Ukraine im Auge zu behalten und dabei die internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass mit der Einbettung der Ukraine-Fazilität in den EU-Haushalt die notwendigen Kontrollen und Gegenkontrollen der Ausgaben und die erforderlichen Finanzkontrollen sichergestellt werden und die Ukraine-Reserve, die die Finanzhilfekomponente der Fazilität abdeckt, von der Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren mobilisiert wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rubriken 4 und 6 – Migration und Außenbeziehungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>begrüßt, dass für die Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt) zusätzliche 3,1 Mrd. EUR an neuen Mitteln in Verbindung mit weiteren 4,5 Mrd. EUR an freigegebenen und umgeschichteten Mitteln, die innerhalb der Rubrik umgewidmet werden sollen, also insgesamt 7,6 Mrd. EUR bereitgestellt werden, die für die Unterstützung von Migrationsmaßnahmen und Flüchtlingen in Drittstaaten sowie für eine verstärkte Heranführungshilfe für den Westbalkan im Zeitraum 2024-2027 verwendet werden sollen; betont darüber hinaus, dass die Einrichtung der Ukraine-Fazilität und die verstärkte Unterstützung für den Westbalkan auch Spielraum für eine stärkere finanzielle Unterstützung der Republik Moldau auf ihrem Weg zum Beitritt schaffen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>begrüßt, dass die Rubrik 6 mit der Überarbeitung entlastet wird, indem die Ukraine betreffende Garantien der Europäischen Investitionsbank und Zinszuschüsse für Makrofinanzhilfedarlehen an die Ukraine im Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. EUR aus dieser Rubrik gestrichen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>ist sehr enttäuscht darüber, dass weder das Polster im Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) noch die humanitäre Hilfe im Rahmen der Überarbeitung des MFR gestärkt wurden und dass die Rubrik trotz der Verbesserungen angesichts der schwierigen geopolitischen Lage und der zeitgleich auftretenden globalen Krisen für die verbleibenden Jahre der Laufzeit des MFR insgesamt weiterhin einer erheblichen Belastung ausgesetzt sein wird; geht davon aus, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe weiterhin die veranschlagten Beträge übersteigen wird, und beabsichtigt daher, diesen Bedarf genau im Auge zu behalten und ihm erforderlichenfalls im jährlichen Haushaltsverfahren Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass freigegebene Mittel gemäß der NDICI-Verordnung in der ursprünglichen Haushaltslinie wieder eingesetzt werden müssen; betont, dass bei den Entscheidungen über die Umschichtung von freigegebenen Mitteln das interne Gleichgewicht und die Aufteilung auf die Haushaltslinien, wie sie in der NDICI-Verordnung vorgesehen sind, gewahrt werden müssen; betont, dass die genaue Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Haushaltslinien ausschließlich von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird, und ist entschlossen, sicherzustellen, dass die EU weiterhin eine wesentliche finanzielle Unterstützung und Entwicklungshilfe für den Globalen Süden leistet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>hebt hervor, dass die finanzielle Unterstützung für Drittländer durch Programme der Rubrik 6 bereitgestellt werden sollte, wodurch eine strenge Aufsicht sichergestellt wird und die Befugnisse des Parlaments gewahrt werden; betont, dass der Einsatz von Fazilitäten nur als letztes Mittel für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung in Frage kommt; hebt hervor, dass das bei der Ukraine-Fazilität angewandte Governance-Modell, insbesondere im Hinblick auf die umfassende Nutzung von Durchführungsbeschlüssen des Rates, eigens auf den Kontext ausgelegt ist, in dem die Fazilität tätig sein wird, und daher einzigartig ist und bei künftigen Instrumenten dieser Art nicht nachgeahmt werden darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>begrüßt die zusätzlichen 2 Mrd. EUR in der Rubrik 4 (Migration und Grenzmanagement), die für die Umsetzung des neuen Migrations- und Asylpakets von entscheidender Bedeutung sein und dazu beitragen werden, die Programme und die dezentralen Agenturen zu entlasten, die unter diese Rubrik fallen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP)</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass die Plattform für strategische Technologien für Europa als Hebel zur Schaffung von Synergieeffekten zwischen bestehenden Programmstrukturen konzipiert ist und dadurch dazu beiträgt, die offene strategische Autonomie der Union zu sichern, die Abhängigkeit von Drittstaaten zu verringern und Investitionen in strategische Sektoren anzukurbeln sowie den grünen und den digitalen Wandel voranzutreiben; bekräftigt, dass die STEP als Lackmustest für einen vollwertigen Souveränitätsfonds im nächsten MFR-Zeitraum dienen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die STEP neue Mittel für InvestEU und Horizont Europe sowie für den Innovationsfonds und den Europäischen Verteidigungsfonds kombinieren sollte, wobei Mittel im Rahmen bestehender Programme neu gewichtet werden sollen, insbesondere im Wege höherer Vor- und Kofinanzierungen im Rahmen kohäsionspolitischer Programme;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>begrüßt die Steigerung der Verteidigungsinvestitionskapazität der Union durch die Aufstockung des Europäischen Verteidigungsfonds um 1,5 Mrd. EUR; bedauert jedoch die insgesamt begrenzten zusätzlichen Ressourcen für die Unterstützung der STEP-Ziele und den Mangel an neuen Mitteln für die anderen Programme, was sich negativ auf grüne und digitale Investitionen auswirkt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zinszahlungen im Zusammenhang mit NextGenerationEU</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>begrüßt, dass mit dem Entwurf einer Verordnung des Rates ein über die Obergrenzen hinausgehendes unbegrenztes Sonderinstrument (EURI-Instrument) eingerichtet wird, um zumindest einen Teil der Mittelunterdeckung bei den Anleihekosten für NextGenerationEU zu decken, was den Finanzmärkten Sicherheit bieten wird; weist darauf hin, dass die Mittelunterdeckung im Zeitraum 2025-2027 aktuellen Schätzungen zufolge auf 15 Mrd. EUR beläuft; betont, dass eine etwaige Mittelunterdeckung ohne eine Überarbeitung des MFR nur durch Programmkürzungen und die Ausschöpfung der Haushaltsflexibilität behoben werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die Rückzahlungskosten im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU) von den Marktbedingungen abhängen, durch externe Faktoren beeinflusst werden und daher von Natur aus volatil sind, und dass die Rückzahlung der Anleihekosten eine ermessensunabhängige rechtliche Verpflichtung der Union darstellt; bekräftigt daher, dass es sich bei den MFR-Verhandlungen im Jahr 2020 nachdrücklich dagegen gewandt hat, für die Rückzahlung der NGEU-Anleihekosten eine Obergrenze innerhalb einer MFR-Rubrik vorzusehen; weist darauf hin, dass es sich wiederholt dafür eingesetzt hat, dass alle NGEU-Anleihekosten oberhalb der Obergrenzen des MFR angesiedelt sind, um eine umfassende strukturelle Lösung zur Deckung der Rückzahlungskosten von NextGenerationEU zu finden, die aufgrund der steigenden Zinssätze zugenommen haben und eine erhebliche Inanspruchnahme der Haushaltsflexibilität in den Jahren 2023 und 2024 erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>hebt hervor, dass das EURI-Instrument aus zwei Teilen besteht, wobei der erste Teil einen Betrag in Höhe der freigegebenen Mittel umfasst und der zweite Teil eine Letztsicherung aus zusätzlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten darstellt; ruft seine seit Langem vertretene Auffassung ins Gedächtnis, dass die freigegebenen Mittel im Haushalt verbleiben und von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gebunden werden sollten; begrüßt daher diesen wichtigen Schritt, mit dem bestätigt wird, dass im Haushaltsplan gebundene Mittel im Haushalt verbleiben und zur Schaffung der dringend benötigten Haushaltsflexibilität beitragen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt fest, dass von der Haushaltsbehörde erwartet wird, dass sie vor dem Rückgriff auf das besondere Instrument die Möglichkeit prüft, einen Teil eines etwaigen Fehlbetrags innerhalb der Rubriken und durch das Flexibilitätsinstrument und das Instrument für einen einzigen Spielraum zu decken; betont, dass dieses Vorgehen auf objektiven Kriterien und dem tatsächlichen Bedarf basieren muss und sich nicht nach willkürlichen Orientierungsgrößen richten darf; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von den drei Organen im Rahmen der MFR-Vereinbarung für 2020 vereinbarte gemeinsame Erklärung, wonach bei den Ausgaben zur Deckung der NGEU-Finanzierungskosten angestrebt werden soll, die Kürzung von Programmen und Mitteln zu vermeiden, weiterhin Gültigkeit hat und der Haushaltsbehörde zur Orientierung dient; beabsichtigt daher sicherzustellen, dass alle Programme mit angemessenen Mitteln ausgestattet sind und dass die Haushaltsflexibilität und die Reaktionsfähigkeit durch das jährliche Haushaltsverfahren gewahrt bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>besteht darauf, dass die Kommission während des gesamten Haushaltsverfahrens verlässliche, zeitnahe und genaue Informationen zu den NGEU-Anleihekosten und zu den erwarteten Auszahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität bereitstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont, dass dem Europäischen Rat gemäß den Verträgen weder im Haushaltsverfahren noch im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle zukommt; betont, dass Diskussionen über das EURI-Instrument im Europäischen Rat weder den pragmatischen Zeitplan für das Haushaltsverfahren, der jedes Jahr gemäß der IIV vereinbart wird, stören noch in irgendeiner Weise die Durchführung des Haushaltsverfahrens beeinflussen dürfen; hebt hervor, dass es in dieser Hinsicht besonders wachsam sein und dafür sorgen wird, dass die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde vollständig gewahrt bleiben und dass die IIV ohne Einschränkungen eingehalten wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flexibilität und besondere Instrumente</STRING></STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Solidaritäts- und Soforthilfereserve</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>weist auf den seit Beginn des MFR gestiegenen Bedarf an humanitärer Hilfe und Notfallmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Union sowie an Unterstützung im Zusammenhang mit Naturkatastrophen hin, die insbesondere aufgrund des Klimawandels immer häufiger und stärker auftreten; ist davon überzeugt, dass dieser Bedarf wahrscheinlich zunehmen wird; begrüßt daher, dass die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) für die verbleibende Laufzeit des MFR um 1,5 Mrd. EUR aufgestockt wird, ist jedoch weiterhin besorgt, dass der Bedarf wahrscheinlich selbst mit dieser Aufstockung nicht gedeckt werden wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>begrüßt außerdem, dass das Instrument im Entwurf einer Verordnung des Rates im Einklang mit dem seit Langem vertretenen Standpunkt des Parlaments in zwei Teile unterteilt wird, d. h. die Europäische Solidaritätsreserve für Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und die Soforthilfereserve für die schnelle Reaktion auf Notlagen innerhalb und außerhalb der Union; ist der Ansicht, dass diese überarbeitete Struktur die Umsetzung erleichtern wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>ist jedoch besorgt darüber, dass die prozentuale Aufteilung zwischen den beiden Reserven, nach der zwei Drittel der Solidaritätsreserve und ein Drittel der Soforthilfereserve zugewiesen werden sollen, nicht vollständig mit der Bedarfsbilanz in den ersten drei Jahren des MFR übereinstimmt, die eher bei einem Verhältnis von 65 zu 35 lag;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>begrüßt, dass etwaige ungenutzte Beträge der Solidaritätsreserve und der Soforthilfereserve, die andernfalls verfallen würden, im folgenden Jahr wieder für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung gestellt werden, wodurch ein wichtiger Grundsatz zur Verbesserung der Flexibilität festgesetzt wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Flexibilitätsinstrument</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>stellt fest, dass durch den Entwurf einer Verordnung des Rates etwas Druck vom Haushalt genommen wird, indem das Flexibilitätsinstrument zwischen 2024 und 2027 um 2 Mrd. EUR aufgestockt und das Sonderinstrument EURI für Überschreitungen der NGEU-Anleihekosten eingerichtet wird; ist jedoch der Ansicht, dass die Aufstockung angesichts der verfolgten Schritte, die zur Aktivierung des neuen Sonderinstruments führen, und der durch die Inflation bedingten Mittelunterdeckung bei den Verwaltungsausgaben zum größten Teil bereits vorweggenommen wird; ist weiterhin besorgt darüber, dass durch die Aufstockung – angesichts der Gepflogenheiten bei der Nutzung in den ersten Jahren des MFR – möglicherweise kein ausreichender haushaltspolitischer Spielraum geschaffen wird, damit die Union auf unvorhergesehene Umstände und neu entstehenden Bedarf reagieren kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>bedauert, dass die Überarbeitung des MFR im Hinblick auf Flexibilität und Krisenreaktion nur als verpasste Chance betrachtet werden kann;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neue Eigenmittel</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>bekräftigt sein Bekenntnis zum rechtsverbindlichen Fahrplan der IIV, in der sich das Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet haben, ausreichend neue Eigenmittel einzuführen, um zumindest die Rückzahlung der NGEU-Anleihekosten und über den aktuellen MFR hinaus des Kapitalbetrags zu decken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>bedauert zutiefst, dass im Rat keine Fortschritte bei den auf dem Tisch liegenden Eigenmittelvorschlägen erzielt wurden, und weist darauf hin, dass es alle notwendigen Schritte unternommen hat, um eine rasche Annahme zu ermöglichen; fordert den Rat auf, die Vorschläge ohne weitere Verzögerungen anzunehmen; betont, dass Fortschritte bei echten neuen Eigenmitteln, die über die bestehenden Vorschläge hinausgehen, weiterhin von entscheidender Bedeutung sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>betont, dass die Vertrauenswürdigkeit der Union davon abhängt, dass ausreichende Zahlungsermächtigungen zur vorgenommen wurden, damit die Begünstigten das ihnen zustehende Geld pünktlich erhalten; weist darauf hin, dass in den letzten Jahren des MFR-Zeitraums mit einem deutlichen Anstieg des Zahlungsbedarfs zu rechnen ist, auch infolge der sich aus der STEP-Verordnung ergebenden Anpassung des Anwendungsbereichs und der Regeln für den Einsatz der Kohäsionsfonds;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>bedauert daher, dass im Entwurf einer Verordnung des Rates nicht der Vorschlag des Parlaments aufgegriffen wird, die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen abzuschaffen und stattdessen auf das Instrument für einen einzigen Spielraum zurückzugreifen, was jegliches Risiko einer Zahlungskrise beseitigen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>stellt fest, dass im Entwurf einer Verordnung des Rates zwar eine gewisse Flexibilität bei den Obergrenzen der Mittel für Zahlungen vorgesehen ist, indem die Übertragung eines Betrags in Höhe des nicht in Anspruch genommenen Teils der maximalen jährlichen Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des Jahres 2025 auf das Jahr 2026 ermöglicht wird, dadurch jedoch das Risiko eines Rückstands nicht vollständig beseitigt wird; fordert die Kommission auf, die Entwicklung des Zahlungsbedarfs genau zu überwachen und rechtzeitig alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auswirkungen auf den EU-Haushalt </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>hebt hervor, dass die Ausgabenobergrenzen des MFR im Gegensatz zu den nationalen Haushalten, bei denen sich die Inflation auf den Nominalwert sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben auswirkt, jährlich um 2 % erhöht werden, während die Eigenmittelobergrenze an die Inflation angepasst wird; weist darauf hin, dass die Inflation nach Angaben der Kommission den realen Wert des MFR um 74 Mrd. EUR verringert hat, während die von den Mitgliedstaaten für die MFR-Ausgaben abgerufenen Einnahmen als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) zurückgegangen und die an die Inflation gekoppelten Rabatte für die fünf begünstigten Mitgliedstaaten stärker als die Obergrenzen des MFR gestiegen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>ist weiterhin besorgt darüber, dass selbst nach der Überarbeitung die gesamten Mittel für Verpflichtungen nur 1,02 % des BNE und die gesamten Mittel für Zahlungen nur 1,01 % des BNE ausmachen; weist erneut darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen im derzeitigen MFR ursprünglich auf 1,10 % des BNE festgelegt werden sollten; nimmt zugleich die haushaltspolitischen Herausforderungen zur Kenntnis, mit denen viele Mitgliedstaaten konfrontiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>bedauert die Kürzungen bei Leitprogrammen in der MFR-Überarbeitung, insbesondere bei denjenigen, die als Teil der MFR-Vereinbarung für 2020 ausdrücklich verstärkt wurden, und ist besonders besorgt über das politische Signal, das von diesen Kürzungen ausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>bedauert zutiefst die Kürzung der Finanzausstattung für Horizont Europa um 2,1 Mrd. EUR, was dem erklärten Ziel des Rates zuwiderläuft, 3 % des Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Entwicklung zu investieren; beharrt darauf, dass mehr Investitionen in europäische Forschung und Innovation (FuI) heute eine Voraussetzung dafür sind, dass Europa künftig seine wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit sichern kann; stellt fest, dass die Investitionen in FuI verstärkt werden müssen, damit Europa seine technologische Führungsrolle in den Wirtschaftszweigen, die am stärksten vom grünen und digitalen Wandel betroffen sind, aufrechterhalten oder ausbauen kann; weist darauf hin, dass Kürzungen bei den Tätigkeiten der europäischen FuI im Widerspruch zu den Zusagen der Staats- und Regierungschefs der EU stehen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und ihre offene strategische Autonomie zu stärken; weist gleichwohl darauf hin, dass das Parlament dazu beigetragen hat, die Auswirkungen der Kürzung von Horizont Europa abzumildern, indem es zusätzlich zu den bereits im Jahr 2020 vereinbarten 500 Mio. EUR 100 Mio. EUR an aufgehobenen Mittelbindungen im Bereich Forschung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung für das Programm verfügbar gemacht hat; weist erneut darauf hin, dass die Wiederverwendung von aufgehobenen Mittelbindungen im Bereich Forschung eine seit Langem erhobene Forderung des Parlaments ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>weist auf die Bedeutung der Gesundheitspolitik und die klare politische Verpflichtung in der MFR-Vereinbarung für 2020 hin, den Finanzmitteln für den Gesundheitsbereich Vorrang einzuräumen; ist daher sehr enttäuscht über die Kürzung von 1 Mrd. EUR beim Programm EU4Health; ist der Ansicht, dass eine solche Entscheidung wahrscheinlich die Vorsorge mit Blick auf künftige Pandemien beeinträchtigen und die Fähigkeit der Union zur Unterstützung der öffentlichen Gesundheitssysteme einschränken wird; weist gleichwohl darauf hin, dass das Ausgabenprofil des Programms auf Antrag des Parlaments angepasst wurde, um die Auswirkungen der Kürzung auf die Umsetzung in der Praxis abzumildern, indem die Wirkung der Kürzung gleichmäßiger auf die verbleibenden Jahre verteilt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>weist auf seinen Standpunkt hin, dass die vorab zugewiesenen nationalen Finanzrahmen bei der Überarbeitung des MFR nicht korrigiert werden dürfen; begrüßt daher die Entscheidung, die vorab zugewiesene nationalen Finanzrahmen unangetastet zu lassen und sie nicht beim Verfahren zur Deckung der Mittelunterdeckung bei den NGEU-Anleihekosten zu berücksichtigen; bedauert jedoch die Kürzungen bei direkten Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik (-0,4 Mrd. EUR) und der Gemeinsamen Agrarpolitik (-0,7 Mrd. EUR), durch die das volle Potenzial und die Wirkung dieser Maßnahmen gemindert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt fest, dass sowohl der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) als auch die Reserve für die Anpassung an den Brexit nicht in dem erwarteten Umfang benötigt wurden und dass Spielraum für eine Korrektur ihrer Finanzrahmen besteht; ist der Ansicht, dass die Beträge dieser Sonderinstrumente im Haushaltsplan für andere Zwecke hätten wiederverwendet werden sollen, beispielsweise zur Stärkung des Flexibilitätsinstruments;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umsetzung des MFR-Pakets</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde ausführlich zu erläutern, wie sie alle Änderungen an den Programmen und den Sonderinstrumenten zu handhaben beabsichtigt, damit deren grundlegenden Ziele so weit wie möglich erreicht werden können, sowie detaillierte Informationen zu den Auswirkungen der Überarbeitung auf den EU-Haushalt insgesamt bereitzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>ist angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit bereit, alle erforderlichen Gesetzes- und Haushaltsänderungen unverzüglich zu verabschieden; weist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Einbeziehung der Ergebnisse der Überarbeitung des MFR in den Haushaltsplan 2024 hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>bekräftigt, dass das Parlament sicherstellen wird, dass seine Befugnisse in Bezug auf das jährliche Haushaltsverfahren bei der Umsetzung dieses Pakets in vollem Umfang geachtet werden;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°     °</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>