<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0083</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Einrichtung der Fazilität für die Ukraine</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0286/2023 - Berichterstatter: Michael Gahler, Eider Gardiazabal Rubial)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (COM(2023)0338 – C9-0210/2023 – 2023/0200(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0338),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0210/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schreiben des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A9‑0286/2023),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest<FOOTNOTE><FIELD> Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Oktober 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2023)0363).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT TCLINK="YES"><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0200</STRING></IDENT><OTTXT><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine</STRING></TI><NOTE><STRING ITALIC="on">(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/792.)</STRING></NOTE></OTTXT></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über den geeigneten Eingliederungsplan für die Fazilität für die Ukraine</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).</FIELD></FOOTNOTE></STI><P>Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Befugnisse der Kommission zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, die Schaffung von mindestens einer Haushaltslinie für die Säule I der Ukraine-Fazilität, zwei Haushaltslinien im Rahmen von Säule II, einschließlich der Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds für die Garantie für die Ukraine gemäß Kapitel IV der Verordnung über die Fazilität für die Ukraine, drei Haushaltslinien im Rahmen von Säule III für Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union, die Fremdkapitalzuschüsse und die Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds – Bestand – sowie eine spezifische Haushaltslinie für Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität vorzuschlagen.</P><P><STRING BOLD="on">Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Ausnahmecharakter der Fazilität für die Ukraine</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).</FIELD></FOOTNOTE></P><P>Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission teilen die Auffassung, dass die Ukraine-Fazilität ein außerordentliches mittelfristiges Instrument von hoher geopolitischer Bedeutung ist, das an die Unsicherheit und die beispiellosen Herausforderungen der Unterstützung eines Kriegslandes mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit der Union angepasst ist. Infolgedessen bietet die Ukraine-Fazilität ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planbarkeit der Reaktion der Union, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen, dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf des Landes Rechnung zu tragen und die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. Die für die Ukraine-Fazilität vereinbarten Ziele und Finanzierungs- und Governance-Regelungen entsprechen dem außergewöhnlichen und spezifischen Kontext und den außergewöhnlichen und spezifischen Herausforderungen, in Bezug auf die diese besondere Fazilität angenommen wurde.</P><P>Diese Lösung für die Ukraine sollte daher nicht als Präzedenzfall für künftige Instrumente der Wirtschaftshilfe für Drittländer betrachtet werden.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>