<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0096</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Einheitliches ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0020/2024 - Berichterstatter: Tiemo Wölken)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das einheitliche ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel (COM(2023)0221 – C9-0152/2023 – 2023/0126(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0221),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0152/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0020/2024),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0126</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das einheitliche ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […], […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […], […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Forschung im Bereich der Pflanzenschutzmittel trägt entscheidend zu ständigen Verbesserungen in der Landwirtschaft bei. Pflanzenschutzmittel, insbesondere solche, die das Ergebnis einer langen und kostspieligen Forschungstätigkeit sind, können nur dann weiterhin in der Union entwickelt werden, wenn für sie eine günstige Regelung geschaffen wird, die einen ausreichenden Schutz zur Förderung einer solchen Forschung vorsieht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Durch den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Pflanzenschutzmittel und der Genehmigung für dessen Inverkehrbringen wird der tatsächliche Patentschutz auf eine Laufzeit verringert, die für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Tatsache führt zu einem unzureichenden Schutz, der nachteilige Auswirkungen auf die Pflanzenschutzforschung und die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftsbereichs hat.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Ein einheitlicher Patentschutz sowie ein zusätzlicher Schutz innerhalb des Binnenmarkts oder zumindest eines bedeutenden Teils davon sollten zu den Rechtsinstrumenten gehören, die den agrochemischen Unternehmen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zur Verfügung stehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>In ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“<FOOTNOTE><FIELD>COM(2020) 760 final.</FIELD></FOOTNOTE> hob die Kommission hervor, dass die nach wie vor bestehende Fragmentierung des Systems der Union für geistiges Eigentum angegangen werden muss. In dieser Mitteilung stellte die Kommission fest, dass für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel ergänzender Schutz nur auf nationaler Ebene verfügbar ist. Gleichzeitig gibt es ein zentralisiertes Verfahren für die Erteilung Europäischer Patente. Darüber hinaus tritt das „einheitliche Patent“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> für alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert haben, am 1. Juni 2023 in Kraft.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 wurde die Möglichkeit geschaffen, einheitliche Patente vorzusehen. Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sieht jedoch kein einheitliches ergänzendes Schutzzertifikat (im Folgenden „einheitliches Zertifikat“) vor.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Gibt es kein einheitliches Zertifikat, könnte ein einheitliches Patent nur verlängert werden, indem nationale Zertifikate in jedem Mitgliedstaat, in dem Schutz angestrebt wird, angemeldet werden, wodurch verhindert wird, dass der Inhaber eines einheitlichen Patents während des gesamten Zeitraums mit kombiniertem Schutz, der durch dieses einheitliche Patent und im Anschluss daran durch diese Zertifikate gewährt wird, einheitlichen Schutz erhält. Daher sollte ein einheitliches Zertifikat für Pflanzenschutzmittel geschaffen werden, mit dem ein einheitliches Patent auf einheitliche Weise verlängert werden könnte. Ein solches einheitliches Zertifikat sollte auf der Grundlage eines einheitlichen Grundpatents angemeldet werden und würde dieselben Rechtswirkungen entfalten wie nationale Zertifikate in allen Mitgliedstaaten, in denen dieses Grundpatent einheitliche Wirkung hat. Das Hauptmerkmal eines solchen einheitlichen Zertifikats sollte seine Einheitlichkeit sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Ein einheitliches Zertifikat sollte einheitlichen Schutz bieten und die gleiche Wirkung in allen Mitgliedstaaten entfalten, in denen das Grundpatent, auf das es sich stützt, einheitliche Wirkung hat, außer im Falle einer vorübergehenden Aussetzung der Wirkung, mit der die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ermöglicht werden soll. Folglich sollte ein einheitliches Zertifikat nur im Hinblick auf alle diese Mitgliedstaaten übertragen oder widerrufen werden bzw. auslaufen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Verordnung [COM(2023) 223] ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30).</FIELD></FOOTNOTE> und enthält neue Bestimmungen zur Festlegung eines zentralisierten Verfahrens für die Prüfung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>In Anbetracht der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten dem einheitlichen Patentsystem noch nicht beigetreten sind, sollten die von den nationalen Patentämtern erteilten Zertifikate weiterhin verfügbar bleiben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Damit eine Diskriminierung zwischen Anmeldern von Zertifikaten gemäß der Verordnung [COM(2023) 223] und von einheitlichen Zertifikaten gemäß dieser Verordnung sowie Verzerrungen des Binnenmarkts vermieden werden, sollten nach entsprechenden Anpassungen für Zertifikate gemäß der Verordnung [COM(2023) 223] und für einheitliche Zertifikate, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Erteilung eines Zertifikats, sowie für die Laufzeit und die Wirkungen eines Zertifikats dieselben materiellrechtlichen Vorschriften gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Insbesondere sollte die Laufzeit des durch ein einheitliches Zertifikat gewährten Schutzes mit der für nationale Zertifikate gemäß der Verordnung [COM(2023) 223] vorgesehenen Laufzeit identisch sein; dies bedeutet, dass demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines einheitlichen Patents und eines einheitlichen Zertifikats ist, insgesamt höchstens 15 Jahre Ausschließlichkeit ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union eingeräumt werden sollten. Da das einheitliche Zertifikat bei Erlöschen des Grundpatents wirksam würde, sollte, damit Divergenzen zwischen den nationalen Praktiken hinsichtlich des Datums des Erlöschens eines Patents, die zu Unterschieden von einem Tag führen können, Rechnung getragen wird, mit dieser Verordnung klargestellt werden, wann genau der durch ein einheitliches Zertifikat gewährte Schutz wirksam werden sollte.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> wurde gemäß deren Artikel 2 ein Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) errichtet. Im Interesse des Binnenmarkts und aufgrund des autonomen Charakters des einheitlichen Zertifikats sollte das Prüf- und Erteilungsverfahren von einer einzigen Prüfbehörde durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem das Amt mit der Aufgabe betraut wird, sowohl Anmeldungen von einheitlichen Zertifikaten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung [COM(2023) 222] als auch zentralisierte Anmeldungen von Zertifikaten gemäß den Verordnungen [COM(2023) 231] und [COM(2023) 223] zu prüfen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Gibt es keine zentralisierte Genehmigung für das Inverkehrbringen werden Genehmigungen für das Inverkehrbringen auf nationaler Ebene erteilt. Somit könnten Genehmigungen in Bezug auf ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel in verschiedenen Mitgliedstaaten einen etwas anderen Geltungsbereich aufweisen. Dennoch sollte ein einheitliches Zertifikat dem Pflanzenschutzmittel nur in dem Ausmaß Schutz gewähren, in dem es von den Genehmigungen für das Inverkehrbringen in jedem Mitgliedstaat, in dem das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, ordnungsgemäß abgedeckt ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Tatsache, dass Genehmigungen für das Inverkehrbringen in Bezug auf ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt werden können, würde in vielen Fällen die Erteilung eines einheitlichen Zertifikats für ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel unmöglich machen, wenn vorgeschrieben wäre, dass Genehmigungen in allen relevanten Mitgliedstaaten – d. h. in den Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat – bis zur Einreichung einer Anmeldung erteilt worden sein müssen. Einem Anmelder sollte es daher gestattet sein, eine Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats einzureichen, wenn Genehmigungen für das Inverkehrbringen in allen relevanten Mitgliedstaaten beantragt wurden, sofern solche Genehmigungen vor Abschluss des Prüfverfahrens erteilt werden, das aus diesem Grund nicht früher als 18 Monate nach Einreichung einer Anmeldung abgeschlossen werden sollte. Wurde in einem relevanten Mitgliedstaat vor Abschluss der Prüfung keine Genehmigung erteilt, so sollte das einheitliche Zertifikat in Bezug auf diesen Mitgliedstaat solange keine Wirkung haben, bis in diesem Mitgliedstaat eine gültige Genehmigung erteilt wurde. Diese aufschiebende Wirkung sollte jedoch aufgehoben werden, wenn eine ausstehende Genehmigung zwar nach Erteilung des einheitlichen Zertifikats, im Sinne der Rechtssicherheit aber vor Erlöschen des Grundpatents – auf entsprechenden Antrag des Inhabers des einheitlichen Zertifikats – vorbehaltlich einer Überprüfung dieses Antrags durch das Amt erteilt wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Einem Anmelder sollte ferner gestattet werden, eine „kombinierte Anmeldung“ einzureichen, in der auch andere Mitgliedstaaten als diejenigen benannt würden, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, und in denen die Erteilung nationaler Zertifikate gemäß der Verordnung [COM(2023) 223] beantragt würde. Für eine derartige kombinierte Anmeldung sollte ein einziges Prüfungsverfahren durchlaufen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>In einem solchen Fall sollte ein doppelter Schutz sowohl durch ein einheitliches Zertifikat als auch durch ein nationales Zertifikat – unabhängig davon, ob er auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung oder einer zentralisierten Anmeldung erlangt wurde – in jedem Mitgliedstaat ausgeschlossen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikats sollte darin bestehen, dass das Erzeugnis durch das Grundpatent in dem Sinne geschützt sein sollte, dass das Erzeugnis in den Geltungsbereich eines oder mehrerer Ansprüche dieses Patents<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> fällt</STRING></STRING>, so wie dieser vom Fachmann <STRING STRIKE="on">ausgelegt wird, durch die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Lichte der</STRING></STRING> Beschreibung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Zeichnungen </STRING></STRING>des Patents<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf der Grundlage der allgemeinen Kenntnisse dieser Person in dem einschlägigen Bereich und des Stands der Technik</STRING></STRING> am Tag der Einreichung <STRING STRIKE="on">fällt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder am Prioritätstag des Grundpatents ausgelegt wird</STRING></STRING>. Dadurch sollte nicht zwingend vorgeschrieben sein, dass der Wirkstoff des Erzeugnisses in den Ansprüchen ausdrücklich angegeben wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bzw</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollte</STRING></STRING> im Fall einer Zubereitung<STRING STRIKE="on"> sollte</STRING> dadurch ebenso wenig zwingend vorgeschrieben sein, dass jeder ihrer Wirkstoffe in den Ansprüchen ausdrücklich angegeben wird, sofern jeder von ihnen anhand aller durch das Patent offengelegten Angaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage des Stands der Technik am Tag der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents </STRING></STRING>spezifisch identifizierbar ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Damit übermäßiger Schutz vermieden wird, sollte vorgesehen werden, dass dasselbe Erzeugnis nicht durch mehr als ein entweder nationales oder einheitliches Zertifikat in einem Mitgliedstaat geschützt sein darf. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass das Erzeugnis oder jedes Derivat wie Salze, Ester, Ether, Isomere, Isomerengemische oder Komplexe, die dem Erzeugnis aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht gleichwertig sind, nicht bereits Gegenstand eines früheren Zertifikats gewesen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein </STRING></STRING>soll,<STRING STRIKE="on"> und zwar weder allein noch in Kombination mit einem oder mehreren weiteren Wirkstoffen und</STRING> gleichgültig ob für dieselbe oder eine andere Anmeldung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>In den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes sollte sich der durch das einheitliche Zertifikat gewährte Schutz allein auf das Erzeugnis, nämlich den Wirkstoff oder Kombinationen davon erstrecken, welches von den Genehmigungen für dessen Inverkehrbringen erfasst wird, und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel, die vor Ablauf des einheitlichen Zertifikats genehmigt wurden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzes sollte jedoch ein einheitliches Zertifikat dessen Inhaber dazu berechtigen, einen Dritten daran zu hindern, nicht nur das im einheitlichen Zertifikat angegebene Erzeugnis, sondern auch dessen Derivate wie Salze, Ester, Ether, Isomere, Isomerengemische oder Komplexe, die dem Erzeugnis aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht gleichwertig sind, selbst dann herzustellen, wenn diese Derivate in der Beschreibung des Erzeugnisses im einheitlichen Zertifikat nicht ausdrücklich genannt sind. Daher ist in Erwägung zu ziehen, den durch das einheitliche Zertifikat gewährten Schutz in den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes auf solche gleichwertigen Derivate auszuweiten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Als weitere Maßnahme, mit der sichergestellt werden sollte, dass dasselbe Erzeugnis nicht durch mehr als ein Zertifikat in einem Mitgliedstaat geschützt werden kann, sollte dem Inhaber von mehr als einem Patent für dasselbe Erzeugnis nicht mehr als ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden. In Fällen, in denen zwei Patente zum Schutz des Erzeugnisses von zwei Inhabern gehalten werden, sollte jedoch jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden können, wenn diese nachweisen können, dass sie nicht wirtschaftlich verbunden sind. Überdies sollte dem Inhaber eines Grundpatents in Bezug auf ein Erzeugnis, das einer im Besitz eines Dritten befindlichen Genehmigung unterliegt, ohne dessen Zustimmung kein Zertifikat erteilt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Was die Anmeldungen eines einheitlichen Zertifikats für Pflanzenschutzmittel betrifft, so sollte die mit der Genehmigung zusammenhängende Voraussetzung als erste in jedem einzelnen Land erfüllt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Im Interesse der Angleichung an die für einheitliche Patente geltenden Vorschriften sollte ein einheitliches Zertifikat als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen Mitgliedstaaten, in denen es Wirkung hat, als nationales Zertifikat desjenigen Mitgliedstaats, der im Einklang mit dem für das Grundpatent geltenden Recht bestimmt wird, behandelt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Damit ein faires und transparentes Verfahren sowie Rechtssicherheit gewährleistet sind und das Risiko späterer Anfechtungen der Gültigkeit eingedämmt wird, sollten Dritte nach der Veröffentlichung der Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten beim Amt während der Durchführung der zentralisierten Prüfung Bemerkungen einzureichen. Zu diesen Dritten, denen es gestattet ist, Bemerkungen einzureichen, sollten auch die Mitgliedstaaten gehören. Dies sollte jedoch nicht das Recht Dritter berühren, in der Folge ein Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt einzuleiten. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit die Einbeziehung Dritter sowohl vor als auch nach der Erteilung der Zertifikate gewährleistet ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Prüfung einer Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats sollte unter Aufsicht des Amtes von einem Prüfgremium durchgeführt werden, dem ein Mitglied des Amtes sowie zwei bei den nationalen Patentämtern beschäftigte Prüfer angehören. Dadurch würde sichergestellt, dass das derzeit nur bei den nationalen Ämtern vorhandene Fachwissen für ergänzende Schutzzertifikate <STRING STRIKE="on">betreffende Fragen </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und damit verbundene Patentangelegenheiten</STRING></STRING> bestmöglich genutzt wird. Damit eine optimale Qualität der Prüfung gewährleistet wird, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Amt und die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass die benannten Prüfer über das einschlägige Fachwissen und ausreichend Erfahrung bei der Bewertung von ergänzenden Schutzzertifikaten verfügen. Zusätzliche </STRING></STRING>geeignete Kriterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten</STRING></STRING> für die Teilnahme bestimmter Prüfer am Verfahren – insbesondere in Bezug auf deren Qualifikation und auf Interessenkonflikte – festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Das Amt sollte die Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats prüfen und eine Stellungnahme zur Prüfung abgeben. Aus dieser Stellungnahme sollte hervorgehen, aus welchen Gründen die Stellungnahme positiv oder negativ ausfällt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Damit die Verfahrensrechte Dritter gewahrt werden und ein vollständiges System von Rechtsbehelfen gewährleistet ist, sollten Dritte in der Lage sein, eine Stellungnahme zur Prüfung anzufechten, indem sie innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Veröffentlichung dieser Stellungnahme ein Widerspruchsverfahren einleiten, wobei dieser Widerspruch zu einer Änderung dieser Stellungnahme führen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Nach Abschluss der Prüfung einer Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats und nach Ablauf der Beschwerde- und Widerspruchsfristen oder in dem Fall, dass eine endgültige Entscheidung in der Sache ergangen ist, sollte das Amt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>die Stellungnahme zur Prüfung umsetzen, indem es ein einheitliches Zertifikat erteilt oder die Anmeldung gegebenenfalls ablehnt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Wird der Anmelder oder ein anderer Beteiligter durch eine Entscheidung des Amtes beschwert, so sollte der Anmelder oder dieser Beteiligte das Recht haben, gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gegen eine Gebühr Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des Amtes einzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit die Verfahrensrechte gewahrt werden und ein vollständiges System von Rechtsbehelfen sichergestellt ist</STRING></STRING>. Dies gilt auch für die Stellungnahme zur Prüfung, die vom Anmelder angefochten werden kann. Die Entscheidungen dieser Beschwerdekammer sollten ihrerseits mit der Klage beim Gericht anfechtbar sein; dieses kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. Im Falle einer kombinierten Anmeldung einschließlich der Benennung weiterer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erteilung nationaler Zertifikate kann ein gemeinsamer Rechtsbehelf eingelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Bei der Ernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die Anmeldungen von einheitlichen Zertifikaten betreffen, sollten deren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägiges Fachwissen, Unabhängigkeit und ausreichend </STRING></STRING>frühere Erfahrungen mit ergänzenden Schutzzertifikaten oder Patentangelegenheiten berücksichtigt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Jede Person kann die Gültigkeit eines einheitlichen Zertifikats anfechten, indem sie beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung einreicht.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Das Amt sollte die Möglichkeit haben, eine Gebühr für die Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats sowie andere Verfahrensgebühren, z. B. für Widersprüche, Beschwerden und Nichtigkeit, zu erheben. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Die (auch als Verlängerungsgebühren bezeichneten) Jahresgebühren für einheitliche Zertifikate sollten an das Amt entrichtet werden, das einen Teil davon zur Deckung der Kosten einbehalten sollte, die durch die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von einheitlichen Zertifikaten entstehen, während der übrige Teil mit den Mitgliedstaaten geteilt wird, in denen einheitliche Zertifikate Wirkung haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Im Interesse der Transparenz sollte ein Register eingerichtet werden, das als zentrales Zugangsportal für Informationen über Anmeldungen von einheitlichen Zertifikaten sowie über erteilte einheitliche Zertifikate und deren Status dienen kann. Das Register sollte in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Für die dem Amt im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sollten die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union sein, damit die Akteure in der gesamten Union auf einfache Weise einheitliche Zertifikate anmelden oder Bemerkungen Dritter einreichen können und optimale Transparenz für alle Interessenträger in der gesamten Union erreicht wird. Das Amt sollte überprüfte Übersetzungen von Dokumenten und Informationen in eine der Amtssprachen der Union akzeptieren. Das Amt kann gegebenenfalls überprüfte Maschinenübersetzungen verwenden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Durch Finanzvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die am zentralisierten Verfahren beteiligten zuständigen nationalen Behörden eine angemessene Vergütung für ihre Teilnahme erhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Die notwendigen Einrichtungskosten im Zusammenhang mit den dem Amt übertragenen Aufgaben, einschließlich der Kosten für neue digitale Systeme, sollten aus dem kumulierten Haushaltsüberschuss des Amtes finanziert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: i) der Inhalt und die Form der Beschwerdeschrift sowie der Inhalt und die Form der Entscheidung der Beschwerdekammer, ii) die die Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren über Zertifikate betreffenden Einzelheiten, iii) die Regeln für Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, die von den Beteiligten bei Verfahren vor dem Amt zu benutzen sind, und für die vom Amt bereitzustellenden Formblätter, iv) die Modalitäten für mündliche Verfahren im Einzelnen, v) die Modalitäten der Beweisaufnahme im Einzelnen, vi) die Modalitäten für die Zustellung im Einzelnen, vii) die Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung und Dauer der Fristen und viii) die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens im Einzelnen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: i) die zu verwendenden Anmeldeformulare; ii) die Vorschriften über die Einreichungsverfahren, die Verfahren über die Art und Weise, in der die Prüfungsgremien zentralisierte Anmeldungen prüfen und Stellungnahmen zur Prüfung abfassen, sowie die Ausarbeitung von Stellungnahmen zur Prüfung durch das Amt, iii) die Kriterien über die Art und Weise der Einrichtung der Prüfungsgremien und die Kriterien für die Auswahl der Prüfer, iv) die Höhe der an das Amt zu entrichtenden entsprechenden Gebühren, v) die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstandenen Kosten sowie vi) die Vorschriften über Finanztransfers zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten, die Höhe dieser Transfers sowie die vom Amt für die Beteiligung der zuständigen nationalen Behörden zu entrichtende Vergütung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Die Kommission sollte über die Durchführung dieser Verordnung regelmäßig Bericht erstatten, wobei dies in Abstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung [COM(2023) 223] erfolgt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere soll mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht, das Recht auf Gesundheitsschutz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 17 und 47 der Charta in vollem Umfang gewahrt bleiben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des autonomen Charakters des einheitlichen ergänzenden Schutzzertifikats, das unabhängig von nationalen Systemen ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> angehört und hat am XXX [Amt für Veröffentlichungen: Bitte entsprechende Angaben einfügen, sobald diese verfügbar sind] eine Stellungnahme abgegeben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Es sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um eine reibungslose Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften zu erleichtern. Damit dem Amt ausreichend Zeit für die Vorbereitung der operativen Einrichtung und der Einleitung des für die Erteilung von einheitlichen Zertifikaten gemäß dieser Verordnung zu verwendenden Verfahrens bleibt, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG>In dieser Verordnung werden Vorschriften für das einheitliche ergänzende Schutzzertifikat (im Folgenden „einheitliches Zertifikat“ für Pflanzenschutzmittel festgelegt, die durch ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung geschützt sind und vor dem Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel ein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> zu durchlaufen haben.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>„Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen im Folgenden nicht anders definiert werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zubereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der Kommission über konservierende Stoffe unterliegen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>unerwünschte Pflanzen zu vernichten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Pflanzenteile zu vernichten, ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>„Stoffe“ bezeichnet chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder industriell hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidenden Verunreinigung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>„Wirkstoffe“ bezeichnet Stoffe und Mikroorganismen, einschließlich Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>gegen Schadorganismen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>„Zubereitungen“ bezeichnet Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff, die als Pflanzenschutzmittel angewendet werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>„Pflanzen“ bezeichnet lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>„Pflanzenerzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch vereinfachte Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, soweit sie keine Pflanzen sind;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>„Schadorganismen“ bezeichnet Feinde von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen tierischer oder pflanzlicher Art sowie Viren, Bakterien und Mykoplasmen oder andere Krankheitserreger;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>„Erzeugnis“ bezeichnet den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>„Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) nach den Vorschriften und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens<FOOTNOTE><FIELD>Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „EPÜ“) erteilt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>„einheitliches Patent“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 teilnehmen, einheitliche Wirkung hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>„Grundpatent“ bezeichnet ein einheitliches Patent, das ein Erzeugnis als solches, eine Zubereitung, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt und das von seinem Inhaber für die Zwecke des Verfahrens zur Erteilung eines einheitlichen Zertifikats angegeben wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>„zentralisierte Anmeldung“ bezeichnet eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) gemäß Kapitel III der Verordnung [COM(2023) 223] mit Blick auf die Erteilung von Zertifikaten für das in der Anmeldung genannte Erzeugnis in den angegebenen Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(13)</NO.P>„zuständige nationale Behörde“ bezeichnet die nationale Behörde, die in einem bestimmten Mitgliedstaat für die Erteilung von Zertifikaten und für die Zurückweisung der Anmeldung von Zertifikaten zuständig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(13a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„wirtschaftlich verbunden“ bedeutet in Bezug auf unterschiedliche Inhaber von zwei oder mehr Grundpatenten, durch die dasselbe Erzeugnis geschützt wird, dass ein Inhaber direkt oder indirekt über eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen einen anderen Inhaber kontrolliert, von ihm kontrolliert wird, oder sie unter gemeinsamer Kontrolle stehen. </STRING></STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 8]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für die Erlangung des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das einheitliche Zertifikat wird auf der Grundlage eines Grundpatents vom Amt erteilt, wenn in allen Mitgliedstaaten, in den dieses Grundpatent einheitliche Wirkung hat, zum Zeitpunkt der Anmeldung alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Erzeugnis ist durch dieses in Kraft befindliche Grundpatent geschützt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	in mindestens einem der Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, wurde</STRING></STRING> eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>für das Erzeugnis wurde weder bereits ein Zertifikat noch ein einheitliches Zertifikat erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die unter Buchstabe b genannte Genehmigung ist die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Verfügt ein Inhaber über mehrere Patente für dasselbe Erzeugnis, so dürfen ihm nicht mehrere Zertifikate oder einheitliche Zertifikate für dieses Erzeugnis für einen bestimmten Mitgliedstaat erteilt werden.</PARAG><PARAG>Sind zwei oder mehr – nationale oder zentralisierte – Anmeldungen von Zertifikaten oder Anmeldungen einheitlicher Zertifikate für dasselbe Erzeugnis, die von zwei oder mehr Inhabern unterschiedlicher Patente für einen bestimmten Mitgliedstaat eingereicht werden, anhängig, kann eine zuständige nationale Behörde bzw. das Amt jedem dieser Inhaber ein Zertifikat oder einheitliches Zertifikat erteilen, sofern sie nicht wirtschaftlich verbunden sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Derselbe Grundsatz gilt entsprechend für Anmeldungen des Inhabers für dasselbe Erzeugnis, für das zuvor anderen Inhabern unterschiedlicher Patente ein oder mehrere Zertifikate oder einheitliche Zertifikate erteilt wurden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Ein einheitliches Zertifikat für ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel wird auch dann erteilt, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde in allen Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, für das Erzeugnis eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt, jedoch in mindestens einem dieser Mitgliedstaaten noch keine Genehmigung erteilt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bevor die Stellungnahme zur Prüfung angenommen wird, wurden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, Genehmigungen erteilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Ist die Bedingung gemäß Absatz 3 Buchstabe a erfüllt, wird die Stellungnahme zur Prüfung frühestens 18 Monate, nachdem die Anmeldung eingereicht wurde, angenommen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Abweichend von Absatz 3 wird, sofern in Bezug auf einen Mitgliedstaat, in dem das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, ausschließlich die Bedingung gemäß Absatz 3 Buchstabe a erfüllt ist, ein einheitliches Zertifikat erteilt, das jedoch in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Wirkung hat.</PARAG><PARAG>Wird ein einheitliches Zertifikat nach Unterabsatz 1 erteilt, kann der Anmelder dem Amt eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Mitgliedstaat vor Erlöschen des Grundpatents erteilt wurde, gemeinsam mit einem Antrag auf Wiederaufnahme der Wirkung des einheitlichen Zertifikats in diesem Mitgliedstaat vorlegen. Das Amt prüft, ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erfüllt sind und erlässt einen Beschluss darüber, ob die Wirkung wiederaufgenommen wird.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Schutzumfang</STI.ART><PARAG>In den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes erstreckt sich der durch das einheitliche Zertifikat gewährte Schutz in allen Mitgliedstaaten, in denen dieses einheitliche Patent gilt, allein auf das Erzeugnis, das von den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des entsprechenden Pflanzenschutzmittels erfasst wird, und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel, die vor Ablauf des einheitlichen Zertifikats genehmigt wurden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Wirkungen des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das einheitliche Zertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Grundpatent und unterliegt in allen Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein einheitliches Zertifikat hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und entfaltet in allen Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, gleiche Wirkung. Das einheitliche Zertifikat kann nur im Hinblick auf alle diese Mitgliedstaaten beschränkt werden, übertragen oder widerrufen werden oder erlöschen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Recht auf das einheitliche Zertifikat</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Recht auf das einheitliche Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder dem Rechtsnachfolger dieses Inhabers zu.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 wird, wenn ein Grundpatent für ein Erzeugnis, für das ein Dritter eine Genehmigung innehat, dem Inhaber des Grundpatents ohne Zustimmung dieses Dritten kein einheitliches Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Das einheitliche Zertifikat als Gegenstand des Vermögens</STI.ART><PARAG>Ein einheitliches Zertifikat oder eine Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats als Gegenstand des Vermögens wird in jedem Mitgliedstaat, in dem das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften für das Grundpatent als Gegenstand des Vermögens, im Ganzen behandelt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Anmeldung des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in einem der Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, erteilt wurde, eingereicht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 muss die Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats dann, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat, in dem das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, vor der Erteilung der einheitlichen Wirkung für das Grundpatent erfolgt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung der einheitlichen Wirkung für das Grundpatent eingereicht werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Inhalt der Anmeldung des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats muss Folgendes enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Zertifikats, der folgende Angaben umfasst:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Name und Anschrift des Anmelders;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, Name und Anschrift des Vertreters;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Nummer des Grundpatents sowie Bezeichnung der Erfindung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie, falls diese nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union ist, auch Nummer und Zeitpunkt der letztgenannten Genehmigung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(b)</NO.P>eine Kopie der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, aus der die Identität des Erzeugnisses ersichtlich ist und die insbesondere Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung sowie die Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses gemäß Teil A Abschnitt 1 Nummern 1.1 bis 1.7 der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> oder Teil B Abschnitt 1 Nummern 1.1 bis 1.4.3 der genannten Verordnung oder gemäß gleichwertigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats enthält, in dem die Anmeldung eingereicht wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(c)</NO.P>wenn die Genehmigung nach Buchstabe b nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel in der Union ist, die Angabe der Identität des so genehmigten Erzeugnisses und der Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage dieses Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, sowie eine Kopie der betreffenden Stelle des entsprechenden amtlichen Mitteilungsblatts, in dem die Genehmigung veröffentlicht wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Veröffentlichung, jedes Dokument, das als Nachweis der Erteilung der Genehmigung, des Zeitpunkts der Genehmigung und der Identität des so genehmigten Erzeugnisses dient.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die Zustimmung des Dritten gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die in diesem Artikel genannte Anmeldung wird unter Verwendung eines spezifischen Anmeldeformulars eingereicht.</PARAG><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für das zu verwendende Anmeldeformular zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Einreichung der Anmeldung des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG>Die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats ist beim Amt einzureichen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Zulässigkeit der zentralisierten Anmeldung des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt prüft,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ob die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats mit Artikel 9 im Einklang steht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ob die Anmeldung mit Artikel 8 im Einklang steht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ob die in Artikel 29 Absatz 1 genannte Anmeldegebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Entspricht die zentralisierte Anmeldung nicht den in Absatz 1 genannten Erfordernissen, fordert das Amt den Anmelder auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Erfordernissen zu entsprechen, und legt dafür eine Frist fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Wurde die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Erfüllt der Anmelder die Erfordernisse gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, weist das Amt die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats zurück.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung der Anmeldung</STI.ART><PARAG>Entspricht die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats Artikel 11 Absatz 1, veröffentlicht das Amt die Anmeldung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>im Register.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Anmeldung des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt prüft die Anmeldung auf der Grundlage aller Bedingungen nach Artikel 3 <STRING STRIKE="on">Absatz 1 </STRING>für alle Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Entsprechen die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats und das Erzeugnis, auf das sie sich bezieht, Artikel 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 6 </STRING></STRING>Absatz <STRING STRIKE="on">1</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> für jeden der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten, stellt das Amt eine begründete positive Stellungnahme zur Prüfung hinsichtlich der Erteilung eines einheitlichen Zertifikats aus. Das Amt bringt dem Anmelder diese Stellungnahme zur Kenntnis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und veröffentlicht sie unverzüglich im Register</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Entsprechen die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats und das Erzeugnis, auf das sie sich bezieht, Artikel 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 6 </STRING></STRING>Absatz <STRING STRIKE="on">1</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> in Bezug auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten nicht, stellt das Amt eine begründete negative Stellungnahme zur Prüfung hinsichtlich der Erteilung eines einheitlichen Zertifikats aus. Das Amt bringt dem Anmelder diese Stellungnahme zur Kenntnis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und veröffentlicht sie unverzüglich im Register</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Stellungnahme zur Prüfung wird in die Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, übersetzt. Das Amt kann zu diesem Zweck überprüfte Maschinenübersetzungen verwenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für Verfahren im Zusammenhang mit der Einreichung und für Verfahren bezüglich der Art und Weise der Prüfung von Anmeldungen einheitlicher Zertifikate durch die Prüfungsgremien sowie der Ausarbeitung von Stellungnahmen zur Prüfung und der Abgabe von Stellungnahmen zur Prüfung durch das Amt zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Bemerkungen Dritter</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jede natürliche oder juristische Person kann dem Amt schriftliche Bemerkungen vorlegen, die die Zulässigkeit ergänzenden Schutzes für das Erzeugnis, auf das sich die Anmeldung bezieht in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, betreffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Eine natürliche oder juristische Person, die schriftliche Bemerkungen nach Absatz 1 vorgelegt hat, darf keine Verfahrensbeteiligte sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bemerkungen Dritter sind innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Anmeldung im Register vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Alle Bemerkungen Dritter sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Union und unter Angabe der Gründe, auf die sich stützen, vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Alle Bemerkungen Dritter werden dem Anmelder zur Kenntnis gebracht. Der Anmelder kann die Bemerkungen innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist kommentieren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Widerspruch</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Stellungnahme zur Prüfung bezüglich einer Anmeldung des einheitlichen Zertifikats kann jede Person (im Folgenden „Widerspruchsführer“) eine Widerspruchsschrift zu dieser Stellungnahme einreichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein Widerspruch kann nur dann eingelegt werden, wenn eine oder mehrere der in Artikel 3 festgelegten Bedingungen in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, nicht erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Widerspruchsschrift enthält Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bezugnahmen auf die Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats, gegen die Widerspruch eingelegt wird, den Namen des Inhabers und die Identifizierung des Erzeugnisses;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Angaben zum Widerspruchsführer und gegebenenfalls zu dessen Vertreter;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Erklärung darüber, in welchem Ausmaß Widerspruch gegen die Stellungnahme zur Prüfung eingelegt wird, sowie der Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Beweismittel, auf die sich der Widerspruchsführer in seinem Widerspruch stützt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Widerspruch wird von einem Widerspruchsgremium untersucht, das vom Amt im Einklang mit den Vorschriften eingesetzt wurde, die für Prüfungsgremien gemäß Artikel 17 gelten. Dem Widerspruchsgremium darf jedoch kein Prüfer angehören, der zuvor an dem Prüfungsgremium beteiligt war, das die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats geprüft hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Stellt das Widerspruchsgremium fest, dass die Widerspruchsschrift Absatz 2, 3 oder 4 nicht entspricht, weist <STRING STRIKE="on">sie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> den Widerspruch als unzulässig zurück und teilt <STRING STRIKE="on">dies</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine Entscheidung sowie die Gründe für seine Entscheidung</STRING></STRING> dem Widerspruchsführer mit, sofern diesbezüglich nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die Einreichung eines Widerspruchs Abhilfe geschaffen wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Entscheidung darüber, ob ein Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wird, wird dem Inhaber der Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats zusammen mit einer Kopie der Widerspruchsschrift übermittelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Eine Widerspruchsschrift ist unzulässig, wenn das Amt einen vorangegangenen Widerspruch wegen desselben Anspruchs in der Hauptsache bereits entschieden hat und die Entscheidung des Amtes über diesen Widerspruch bereits eine unanfechtbare Entscheidung ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Wird der Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, übermittelt das Amt die Widerspruchsschrift unverzüglich dem Anmelder und veröffentlicht sie im Register. Wurden mehrere Widerspruchsschriften eingereicht, übermittelt sie das Amt unverzüglich an die anderen Widerspruchsführer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen, in denen mehrere Widersprüche gegen eine Stellungnahme zur Prüfung eingelegt wurden, bearbeitet das Amt die Widersprüche gemeinsam und trifft für alle eingelegten Widersprüche eine einzige Entscheidung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Das Amt trifft innerhalb von <STRING STRIKE="on">6</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monaten eine Entscheidung über den Widerspruch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einschließlich einer ausführlichen Begründung seiner Entscheidung</STRING></STRING>, sofern die Komplexität der Sache keinen längeren Zeitraum erforderlich macht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Ist das Widerspruchsgremium der Auffassung, dass kein Widerspruchsgrund der Aufrechterhaltung der Stellungnahme zur Prüfung entgegensteht, weist es den Widerspruch zurück und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterrichtet den Widerspruchsführer von seiner Entscheidung, und </STRING></STRING>das Amt vermerkt dies im Register.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Ist das Widerspruchsgremium der Auffassung, dass mindestens ein Widerspruchsgrund der Aufrechterhaltung der Stellungnahme zur Prüfung entgegensteht, nimmt es eine geänderte Stellungnahme an, und das Amt vermerkt dies im Register.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Während des gesamten Widerspruchsverfahrens, das – soweit möglich – öffentlich ist, ist für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Rolle der zuständigen nationalen Behörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Auf Ersuchen des Amtes kann jede zuständige nationale Behörde vom Amt als am Prüfverfahren teilnehmende Stelle ernannt werden. Sobald eine zuständige nationale Behörde im Einklang mit diesem Artikel ernannt wurde, benennt sie einen oder mehrere Prüfer, die an der Prüfung einer oder mehrerer Anmeldungen einheitlicher Zertifikate <STRING STRIKE="on">beteiligt werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage einschlägiger Fachkenntnisse und ausreichender Erfahrung, die für das zentralisierte Prüfverfahren erforderlich sind, zu beteiligen sind</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Amt und die zuständige nationale Behörde schließen eine Verwaltungsvereinbarung ab, bevor diese zuständige nationale Behörde als teilnehmende Stelle gemäß Absatz 1 ernannt wird.</PARAG><PARAG>In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die förmliche Verpflichtung der betreffenden zuständigen nationalen Behörde, diese Verordnung in Bezug auf die Prüfung von Anmeldungen einheitlicher Zertifikate einzuhalten, festgeschrieben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Amt kann eine zuständige nationale Behörde für 5 Jahre als teilnehmende Stelle gemäß Absatz 1 ernennen. Diese Ernennung kann um weitere Zeiträume von 5 Jahren verlängert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Vor Ernennung einer zuständigen nationalen Behörde, vor Verlängerung der Ernennung oder vor Ablauf einer solchen Ernennung hört das Amt die betreffende zuständige nationale Behörde an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Jede gemäß diesem Artikel ernannte zuständige nationale Behörde stellt dem Amt eine Liste der einzelnen Prüfer zur Verfügung, die für die Teilnahme an Prüfungs-, Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren bereitstehen. Jede dieser zuständigen nationalen Behörden aktualisiert die Liste bei Änderungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Prüfungsgremien</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Bewertungen gemäß den Artikeln 13, 15 und 22 werden unter der Aufsicht des Amtes von einem Prüfungsgremium durchgeführt, dem ein Mitglied des Amtes sowie zwei Prüfer gemäß Artikel 16 Absatz 1 von zwei verschiedenen zuständigen nationalen Behörden angehören.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Prüfer sind in der Wahrnehmung ihrer Pflichten unparteiisch und legen zum Zeitpunkt ihrer Benennung alle tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikte dem Amt offen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bei der Zusammenstellung des Prüfungsgremiums stellt das Amt Folgendes sicher:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">geografische Ausgewogenheit unter den teilnehmenden Ämtern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorhandensein einschlägiger Fachkenntnisse und ausreichender Erfahrung auf dem Gebiet der Prüfung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, wobei insbesondere dafür zu sorgen ist, dass mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsgremiums über eine mindestens fünfjährige Erfahrung mit der Prüfung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten verfügt</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geografische Ausgewogenheit unter den teilnehmenden Ämtern, sofern dies möglich ist;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die jeweilige Arbeitsbelastung der Prüfer wird berücksichtigt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING STRIKE="on">höchstens ein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kein</STRING></STRING> Prüfer ist bei einer zuständigen nationalen Behörde, die die Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung [COM(2023)<STRING STRIKE="on"> 223</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0231</STRING></STRING>] in Anspruch nimmt, beschäftigt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Amt veröffentlicht eine jährliche Übersicht über die Anzahl der Verfahren, einschließlich der Verfahren zu Prüfung, Widerspruch, Beschwerde und Nichtigkeit, an denen die einzelnen zuständigen nationalen Behörden teilgenommen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Kriterien für die Zusammenstellung von Gremien sowie für die Auswahl der Prüfer zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Erteilung des einheitlichen Zertifikats oder Zurückweisung der Anmeldung des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG>Ist die Frist, innerhalb derer eine Beschwerde oder ein Widerspruch eingereicht werden kann, abgelaufen, ohne dass eine Beschwerde oder ein Widerspruch eingereicht wurde, oder nachdem eine endgültige Entscheidung in der Sache ergangen ist, trifft das Amt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>eine der folgenden Entscheidungen:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>bei einer positiven Stellungnahme zur Prüfung erteilt das Amt ein einheitliches Zertifikat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei einer negativen Stellungnahme zur Prüfung weist das Amt die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats zurück.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Amt unterrichtet den Anmelder unverzüglich von seiner Entscheidung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Laufzeit des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das einheitliche Zertifikat gilt ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents, nämlich dem zwanzigsten Jahrestag des Datums der Einreichung der Anmeldung für das Patent, für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Laufzeit des einheitlichen Zertifikats beträgt höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Erlöschen des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das einheitliche Zertifikat erlischt unter folgenden Umständen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>am Ende des in Artikel 19 festgelegten Zeitraums;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei Verzicht des Inhabers des einheitlichen Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>bei nicht rechtzeitiger Zahlung der in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 3 festgesetzten Jahresgebühr.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in einem Mitgliedstaat, in dem das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, zurückgenommen, hat das Zertifikat in diesem Mitgliedstaat keine Wirkung mehr. Das Amt kann das von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Dritten entscheiden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Nichtigkeit des einheitlichen Zertifikats</STI.ART><PARAG>Das einheitliche Zertifikat ist unter folgenden Umständen nichtig:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn das Zertifikat entgegen den Vorschriften <STRING STRIKE="on">des Artikels 3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 2</STRING></STRING> erteilt wurde;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn das Grundpatent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn das Grundpatent widerrufen oder derartig beschränkt wird, dass das Erzeugnis, für welches das einheitliche Zertifikat erteilt worden ist, nicht mehr von den Ansprüchen des Grundpatents erfasst wird, oder wenn nach Erlöschen des Grundpatents Widerrufsgründe vorliegen, die den Widerruf oder die Beschränkung gerechtfertigt hätten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Handeln mit Blick auf Erklärung der Nichtigkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jedermann kann beim Amt einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines einheitlichen Zertifikats einreichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur mit der Begründung eingereicht werden, dass einer oder mehrere der in Artikel 21 festgelegten Bedingungen in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, nicht erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als ordnungsgemäß eingereicht, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit muss Folgendes enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bezugnahmen auf die Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats, gegen die der Antrag eingereicht wird, den Namen des Inhabers und die Identifizierung des Erzeugnisses;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Angaben der in Absatz 1 genannten Person (im Folgenden „Antragsteller“) und gegebenenfalls seines Vertreters;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>die Angabe der Gründe, auf die sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird von einem Nichtigkeitsgremium untersucht, das vom Amt im Einklang mit den Vorschriften für Prüfungsgremien eingesetzt wurde. Dem Nichtigkeitsgremium darf jedoch kein Prüfer angehören, der zuvor an dem Prüfungsgremium beteiligt war, das die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats geprüft hat, und – sofern zutreffend – auch kein Prüfer, der an möglichen einschlägigen Widerspruchsverfahren oder Beschwerdeverfahren beteiligt war.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder ein gemäß Artikel 24 zuständiges Gericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Beteiligten in der Hauptsache bereits entschieden hat und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Stellt das Nichtigkeitsgremium fest, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit Absatz 2, 3 oder 4 nicht entspricht, weist es den Antrag als unzulässig zurück und teilt dies dem Antragsteller mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Die Entscheidung der Zurückweisung eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit als unzulässig wird dem Inhaber des einheitlichen Zertifikats gemeinsam mit einer Kopie des Antrags mitgeteilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nicht als unzulässig abgewiesen, übermittelt das Amt diesen Antrag unverzüglich dem Inhaber des einheitlichen Zertifikats und veröffentlicht ihn im Register. Wurden mehrere Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht, übermittelt sie das Amt unverzüglich an die anderen Antragsteller.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Das Amt trifft innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit, sofern die Komplexität der Sache keinen längeren Zeitraum erforderlich macht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Ergibt die Untersuchung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit, dass eine oder mehrere der in Artikel 21 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird das einheitliche Zertifikat für nichtig erklärt. Andernfalls wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Das Ergebnis wird im Register vermerkt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P><STRING STRIKE="on">Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen des einheitlichen Zertifikats gelten </STRING>In dem Umfang, in dem <STRING STRIKE="on">es</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das einheitliche Zertifikat</STRING></STRING> für nichtig erklärt worden ist,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gelten seine in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen</STRING></STRING> als von Anfang an nicht eingetreten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>13.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens zur Erklärung der Nichtigkeit festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Widerklage auf Nichtigkeit eines Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur auf die in Artikel 21 geregelten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats weist eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Beteiligten bereits eine unanfechtbar gewordene Entscheidung erlassen hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des einheitlichen Zertifikats noch kein Beteiligter ist, so ist dieser Inhaber hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der für das zuständige Gericht geltenden Bedingungen beitreten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines einheitlichen Zertifikats erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information im Register. War beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des einheitlichen Zertifikats bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet; das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Ist die Entscheidung eines zuständigen nationalen Gerichts über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines einheitlichen Zertifikats unanfechtbar geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder einen der Beteiligten des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann dazu nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Tenors der Entscheidung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Das mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit befasste zuständige Gericht kann auf Antrag des Inhabers eines einheitlichen Zertifikats nach Anhörung der anderen Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Setzt das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Bekanntmachung des Erlöschens oder der Nichtigkeit</STI.ART><PARAG>Erlischt ein einheitliches Zertifikat gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 20 Absatz 2 oder ist es gemäß den Artikeln 21 und 22 nichtig, veröffentlicht das Amt unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Umwandlung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Wird die einheitliche Wirkung des Grundpatents widerrufen, während die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats noch anhängig ist, kann der Inhaber dieser Anmeldung gegen eine Gebühr die Umwandlung dieser Anmeldung in eine zentralisierte Anmeldung für Zertifikate beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ist die einheitliche Wirkung des Grundpatents widerrufen, nachdem ein einheitliches Zertifikat erteilt wurde, kann der Inhaber dieses Zertifikats gegen eine Gebühr die Umwandlung dieses einheitlichen Zertifikats in nationale Zertifikate beantragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Ein Umwandlungsantrag kann beim Amt innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung des Widerrufs der einheitlichen Wirkung des Grundpatents eingereicht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Ein Umwandlungsantrag und sein Ergebnis werden im Register veröffentlicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Das Amt überprüft, ob der Umwandlungsantrag den Erfordernissen dieses Artikels entspricht und die formalen Erfordernisse erfüllt, die in dem gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. Sind die Erfordernisse für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Umwandlungsantrag zurück. Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von 3 Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Steht ein Antrag gemäß Absatz 1 mit Absatz 5 in Einklang, wandelt das Amt die Anmeldung des einheitlichen Zertifikats in eine zentralisierte Anmeldung für Zertifikate um, in denen die Mitgliedstaaten angegeben sind, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hatte. Im Falle einer kombinierten Anmeldung wird die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hatte, der Angabe weiterer Mitgliedstaaten hinzugefügt, die bereits in der kombinierten Anmeldung aufgeführt waren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Steht ein Antrag gemäß Absatz 2 mit Absatz 5 im Einklang, übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag an die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hatte und für die der Antrag für zulässig befunden wurde. Die zuständigen nationalen Behörden treffen Entscheidungen dementsprechend.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten festgelegt sind, die ein Umwandlungsantrag der Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats oder eines einheitlichen Zertifikats in eine zentralisierte Anmeldung für Zertifikate oder nationale Zertifikate zu enthalten hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Beschwerden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Alle Beteiligten in Verfahren gemäß dieser Verordnung, die durch eine Entscheidung des Amtes beschwert sind, einschließlich durch eine Stellungnahme zur Prüfung, können bei der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung des Amtes, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, wird am Tag nach dem Datum des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Beschwerdefrist wirksam.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Beschwerde ist innerhalb von <STRING STRIKE="on">2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Bei einer Beschwerde <STRING STRIKE="on">wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> eine schriftliche Beschwerdebegründung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie Belege, die Grundlage dieser Begründung sind, </STRING></STRING>innerhalb von <STRING STRIKE="on">vier</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung vorgelegt.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Antwort auf die Beschwerdebegründung ist spätestens drei Monate nach dem Tag der Vorlage der Beschwerdebegründung in Schriftform zu übermitteln. Das Amt setzt gegebenenfalls innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Antwort oder innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Beschwerdebegründung einen Termin für die mündliche Verhandlung fest, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Das Amt erlässt innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung oder nach der Übermittlung der Antwort auf die Beschwerdebegründung, je nachdem, was zutreffend ist, eine schriftliche Entscheidung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden die Beschwerdekammern über die Begründetheit der Beschwerde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Führt eine Beschwerde zu einer Entscheidung, die mit der Stellungnahme zur Prüfung nicht im Einklang steht, <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Stellungnahme durch</STRING></STRING> die Entscheidung der Kammern <STRING STRIKE="on">die Stellungnahme aufheben oder ändern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgehoben oder geändert</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Eine Entscheidung der Beschwerdekammern, die hinsichtlich einer Beschwerde getroffen wurde, ist mit einer Klage wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Union, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs bei dem Gericht der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung anfechtbar. Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden erst am Tag nach Ablauf der in Absatz 6 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, am Tag nach deren Abweisung oder am Tag nach der Abweisung einer beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam. Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung einer Beschwerde gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der Inhalt und die Form der in Absatz 3 genannten Beschwerde, das Verfahren zur Einreichung und Prüfung einer Beschwerde sowie der Inhalt und die Form der in Absatz 4 genannten Entscheidung der Beschwerdekammern festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Beschwerdekammern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Zusätzlich zu den ihnen mit Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die mit der genannten Verordnung eingesetzten Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtes gemäß Artikel 26 Absatz 1 zuständig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Eine Beschwerdekammer für Fragen im Zusammenhang mit einheitlichen Zertifikaten besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Die Beschwerdekammer kann zwei zusätzliche Mitglieder für eine Sache hinzuziehen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Beschaffenheit der Beschwerde dies erfordert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Für Fragen im Zusammenhang mit einheitlichen Zertifikaten gibt es keine Große Kammer im Sinne des Artikels 165 Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001. Entscheidungen eines einzigen Mitglieds gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 sind nicht möglich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitglieder der Beschwerdekammern für Fragen im Zusammenhang mit einheitlichen Zertifikaten werden im Einklang mit Artikel 166 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 ernannt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die Anmeldungen von einheitlichen Zertifikaten betreffen, sind deren frühere Erfahrungen mit ergänzenden Schutzzertifikaten oder Patentangelegenheiten gebührend zu berücksichtigen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 166 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1001 gilt für Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die einheitliche Zertifikate betreffen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Übertragung von Befugnissen für Beschwerdekammern</STI.ART><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit einheitlichen Zertifikaten im Rahmen dieser Verordnung festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Gebühren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt erhebt eine Gebühr für eine Anmeldung des einheitlichen Zertifikats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Amt erhebt eine Gebühr für Beschwerden, für Widersprüche, für Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und für Umwandlungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Für das einheitliche Zertifikat wird eine an das Amt zu entrichtende Jahresgebühr erhoben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Höhe der vom Amt erhobenen Gebühren, der Fristen für deren Entrichtung sowie der diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Kombinierte Anmeldungen</STI.ART><PARAG>Eine Anmeldung des einheitlichen Zertifikats kann Teil einer kombinierten zentralisierten Anmeldung sein, mit der der Anmelder auch die Erteilung nationaler Zertifikate in den angegebenen Mitgliedstaaten gemäß dem zentralisierten Verfahren nach der Verordnung [COM(2023) 223] beantragt. In diesem Fall findet Artikel 38 jener Verordnung Anwendung.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Sprache</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Alle Unterlagen und Informationen, die dem Amt im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Für die dem Amt gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Mitteilungen an das Amt</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Mitteilungen an das Amt <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgen</STRING></STRING> auf elektronischem Wege<STRING STRIKE="on"> erfolgen</STRING>. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Mitteilungen elektronisch übermittelt werden <STRING STRIKE="on">können</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Regeln für Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, die von den Beteiligten bei Verfahren vor dem Amt zu benutzen sind, und für die vom Amt bereitzustellenden Formblätter festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Register</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Mit Blick auf Anmeldungen einheitlicher Zertifikate für Pflanzenschutzmittel umfasst das gemäß Artikel 35 der Verordnung [COM(2023) 231]<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel [COM(2023) 231].</FIELD></FOOTNOTE> eingerichtete Register für jedes einheitliche Zertifikat oder jede Anmeldung des einheitlichen Zertifikats – sofern zutreffend – die folgenden Angaben:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Name und Anschrift des Anmelders oder des Inhabers des Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 36 Absatz 3 handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Anmeldung sowie Datum der Einreichung und Datum der Veröffentlichung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Anmeldung betrifft ein Arzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Nummer des Grundpatents;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Identifizierung des Erzeugnisses, für das ein einheitliches Zertifikat beantragt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Nummern und Zeitpunkte der Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie eine Identifizierung des durch die jeweilige Genehmigung identifizierten Erzeugnisses;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Datum und <STRING STRIKE="on">eine Zusammenfassung der </STRING>vom Amt <STRING STRIKE="on">verfassten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfasste</STRING></STRING> Stellungnahme zur Prüfung für jeden der Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>gegebenenfalls Nummer und Laufzeit des einheitlichen Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>gegebenenfalls Einreichung eines Widerspruchs<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dessen Status und das</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und</STRING> Ergebnis des Widerspruchsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenfassung der überarbeiteten Stellungnahme zur Prüfung;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>gegebenenfalls Einreichung einer Beschwerde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, deren Bearbeitungsstand und das</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und</STRING> Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenfassung der überarbeiteten Stellungnahme zur Prüfung;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>gegebenenfalls Hinweis darauf, dass ein Zertifikat erloschen ist oder für nichtig erklärt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>gegebenenfalls etwaige Entscheidungen bezüglich des geografischen Geltungsbereichs des einheitlichen Zertifikats mit Blick auf eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Artikel 20 Absatz 2;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>gegebenenfalls Einreichung eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit und, sobald verfügbar, das Ergebnis einschlägiger Verfahren;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>gegebenenfalls Angaben zu einem Umwandlungsantrag sowie dessen Ausgang;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>Angaben zur Entrichtung von Jahresgebühren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Änderungen der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich Übertragungen, werden jeweils mit dem Datum der Eintragung im Register vermerkt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Register sowie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt. Für die im Register zu veröffentlichenden Informationen kann das Amt überprüfte Maschinenübersetzungen verwenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Exekutivdirektor des Amtes kann festlegen, dass andere Informationen als die in den Absätzen 1 und 2 genannten im Register vermerkt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Informationen, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 7 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für jedermann zur Einsichtnahme einfach zugänglich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Das Amt stellt auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Verwaltung der Anmeldungen und der einheitlichen Zertifikate gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Pflege des Registers und der Ermöglichung der Einsichtnahme durch öffentliche Stellen und Wirtschaftsakteure;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten gebührenfrei zugänglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Eintragungen im Register auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Datenbank</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Zusätzlich zur Verpflichtung, ein Register zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Anmeldern oder in sonstigen Bemerkungen Dritter gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, im Register enthalten sind, insoweit diese Angaben gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten dient folgenden Zwecken:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(a)</NO.P>der Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen der Zertifikate gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Dritten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der elektronischen Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 33 Absatz 3 aufgelisteten personenbezogenen Daten, in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden können, einschließlich der Gebühren für den Zugang.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank jedoch 18 Monate nach Ablauf des einheitlichen Zertifikats oder gegebenenfalls nach Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Transparenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Für Dokumente im Besitz des Amtes gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Verwaltungsrat des Amtes beschließt die Einzelheiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Gegen Entscheidungen des Amtes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Vertretung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats gemäß diesem Artikel vor dem Amt vertreten werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Union können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.</PARAG><PARAG>Angestellte einer juristischen Person können auch andere juristische Personen, die mit der von diesen Angestellten vertretenen Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten.</PARAG><PARAG>Unterabsatz 2 gilt auch, wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Union haben.</PARAG><PARAG>Angestellte, die natürliche oder juristische Personen vertreten, haben beim Amt auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Ein gemeinsamer Vertreter ist zu bestellen, wenn mehr als ein Anmelder oder mehr als ein Dritter gemeinsam handeln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Nur ein in der Union niedergelassener Rechtspraktiker, der als zugelassener Vertreter in Patentangelegenheiten vor nationalen Ämtern oder dem Europäischen Patentamt auftreten darf, oder ein Rechtsanwalt, der vor Gerichten oder Tribunalen eines Mitgliedstaats zugelassen ist, darf natürliche oder juristische Personen vor dem Amt vertreten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Abteilung für ergänzende Schutzzertifikate</STI.ART><PARAG>Beim Amt wird eine Abteilung für ergänzende Schutzzertifikate (im Folgenden „SPC-Abteilung“) eingerichtet, die – zusätzlich zu den Zuständigkeiten gemäß den Verordnungen [COM(2023) 231] und [COM(2023) 223] – für die in der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung [COM(2023) 222] festgelegten Durchführungsaufgaben, zuständig ist, insbesondere für Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Entgegennahme von Anmeldungen einheitlicher Zertifikate, Beschwerden und Bemerkungen Dritter sowie Aufsicht über die Prüfung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Annahme von Stellungnahmen zur Prüfung im Auftrag des Amtes in Bezug auf Anmeldungen einheitlicher Zertifikate;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Treffen von Entscheidungen über Widersprüche gegen Stellungnahmen zur Prüfung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Treffen von Entscheidungen über Anträge auf Nichtigerklärung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Bearbeitung von Umwandlungsanträgen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Pflege des Registers und der Datenbank.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Zu Entscheidungen des Amtes im Rahmen dieser Verordnung gehören Stellungnahmen zur Prüfung; darin werden die Gründe angegeben, auf die sich diese stützen. Sie dürfen sich nur auf Gründe stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung oder Stellungnahme wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In allen Entscheidungen, Stellungnahmen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes gemäß dieser Verordnung sind die SPC-Abteilung und das einschlägige Gremium sowie die Namen des oder der zuständigen Prüfer anzugeben. Sie sind von diesen Prüfern zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Identifizierung der SPC-Abteilung und der zuständigen Prüfer oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen oder andere Mitteilungen über technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Entscheidungen des Amtes gemäß dieser Verordnung, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Bestimmungen des Artikels 26 hinzuweisen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Beschwerden betreffenden Belehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Mündliche Verhandlung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Mündliche Verhandlungen vor einem Prüfungsgremium, einem Widerspruchsgremium oder einem Nichtigkeitsgremium sind nichtöffentlich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern, einschließlich der Verkündung der Entscheidung und gegebenenfalls einer überarbeiteten Stellungnahme sind öffentlich, sofern die Beschwerdekammern in Fällen, in denen eine Zulassung der Öffentlichkeit schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile, insbesondere für einen Verfahrensbeteiligten, haben könnte, nicht anderweitig entscheiden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Beweisaufnahme</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Vernehmung der Beteiligten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Einholung von Auskünften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Vernehmung von Zeugen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Begutachtung durch Sachverständige;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das befasste Gremium kann eines seiner Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Hält das Amt oder das einschlägige Gremium die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird ein Sachverständiger geladen, so prüft das Amt oder gegebenenfalls das einschlägige Gremium, dass bei diesem Sachverständigen keine Interessenkonflikte vorliegen. </STRING></STRING>Die Frist für die Ladung beträgt mindestens <STRING STRIKE="on">1</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen</STRING></STRING> Monat, sofern <STRING STRIKE="on">diese</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Betroffene</STRING></STRING> nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden <STRING STRIKE="on">sind</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach diesem Artikel entstehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten der Beweisaufnahme im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Zustellung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen, einschließlich Stellungnahmen, und Ladungen sowie alle Bescheide oder sonstigen Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, einschließlich auf elektronischem Weg. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, bestimmt der Exekutivdirektor die Art der öffentlichen Bekanntmachung und legt den Beginn der einmonatigen Frist fest, nach deren Ablauf die Dokumente als zugestellt gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Fristen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Dauer der Fristen beträgt nicht weniger als 1 Monat und nicht mehr als 6 Monate.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist oder an denen gewöhnliche Postsendungen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, oder bei einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Wird die Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des vom Exekutivdirektor festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem vom Exekutivdirektor festzusetzenden Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt der Exekutivdirektor das voraussichtliche Ende des unvorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, stellt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung und Dauer der Fristen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen, einschließlich Stellungnahmen, oder technische Fehler bei der Veröffentlichung von Informationen im Register von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Berichtigungen oder Löschungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Korrekturen und Löschungen werden vom Amt veröffentlicht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Der Anmelder, der Inhaber des einheitlichen Zertifikats oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt gemäß dieser Verordnung Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage war, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die SPC-Abteilung oder gegebenenfalls die Beschwerdekammern entscheiden über den Antrag.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Dieser Artikel ist nicht auf die in Absatz 2 dieses Artikels oder in Artikel 15 Absätze 1 und 3 genannten Fristen anzuwenden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Unterbrechung des Verfahrens</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Verfahren vor dem Amt im Rahmen dieser Verordnung wird unterbrochen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn der Anmelder oder die Person, die nach nationalem Recht berechtigt ist, im Namen des Anmelders zu handeln, stirbt oder seine bzw. ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Solange der Tod oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit der genannten Personen die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 36 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn der Anmelder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn der Vertreter des Anmelders stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Kostenverteilung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Der unterliegende Beteiligte im Widerspruchsverfahren, im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit, einschließlich in zugehörigen Beschwerdeverfahren, trägt die von dem anderen Beteiligten entrichteten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls alle für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Absatz 7 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Die von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die von den anderen Beteiligten in diesen Verfahren entrichteten Gebühren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wenn die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die SPC-Abteilung oder die Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bei Abschluss des Verfahrens entscheidet die SPC-Abteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Vereinbaren die Beteiligten vor der SPC-Abteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt die betreffende Stelle diese Vereinbarung zur Kenntnis.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die SPC-Abteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer oder die SPC-Abteilung auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von 2 Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, unanfechtbar wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten reicht eine Zusicherung des Vertreters, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. Wird der Betrag der Kosten gemäß Satz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Absatz 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>In den nach Absatz 5 angenommenen Entscheidungen zur Kostenfestsetzung werden die Gründe angegeben, auf die sich stützen; und sie können innerhalb eines Monats ab Datum der Zustellung der Kostenfestsetzung durch eine Entscheidung der SPC-Abteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die SPC-Abteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Bei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters oder Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Ferner werden die Aufenthaltskosten gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jede Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser Beteiligte die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Finanzvorschriften</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die dem Amt im Zuge der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die ihm gemäß dieser Verordnung übertragen werden, entstehenden Kosten werden durch die von den Anmeldern zu entrichtenden Verfahrensgebühren sowie einem Anteil der von Inhabern einheitlicher Zertifikate entrichteten Jahresgebühren gedeckt, während der übrige Teil der Jahresgebühren unter den Mitgliedstaaten gemäß der Zahl der einheitlichen Zertifikate, die in jedem von diesen Rechtswirkung haben, aufgeteilt wird. Der Anteil an den Jahresgebühren, der unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen ist, wird zunächst in einer bestimmten Höhe festgesetzt, jedoch alle 5 Jahre überprüft, sodass die finanzielle Tragfähigkeit der vom Amt gemäß dieser Verordnung sowie den Verordnungen [COM(2023) 231], [COM(2023) 223] und [COM(2023) 222] ausgeführten Tätigkeiten gesichert ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Für die Zwecke des Absatzes 1 führt das Amt Aufzeichnungen über die von den Inhabern einheitlicher Zertifikate, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten gelten, entrichteten Jahresgebühren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die einer zuständigen nationalen Behörde für die Teilnahme an Verfahren gemäß diesem Kapitel entstehenden Kosten werden vom Amt getragen und jährlich auf der Grundlage der Zahl der Verfahren, an denen die zuständige nationale Behörde während des vorangegangenen Jahres beteiligt war, gezahlt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über Finanztransfers zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten, die Höhe dieser Transfers sowie die vom Amt für die Teilnahme in Absatz 3 genannter zuständiger nationaler Behörden zu entrichtende Vergütung zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 gilt für die in Bezug auf einheitliche Zertifikate fälligen Jahresgebühren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 13, Artikel 22 Absatz 13, Artikel 26 Absatz 8, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 6, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 3 wird der Kommission mit Wirkung vom XXX [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] auf unbestimmte Zeit übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 13, Artikel 22 Absatz 13, Artikel 26 Absatz 8, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 6, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 13, Artikel 22 Absatz 13, Artikel 26 Absatz 8, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 6, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Kommission wird von einem Ausschuss für ergänzende Schutzzertifikate unterstützt, der mit der Verordnung [COM(2023) 231] eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Bewertung</STI.ART><PARAG>Bis zum <STRING STRIKE="on">[Amt für Veröffentlichungen,</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">… [Amtsblatt:</STRING></STRING> bitte einfügen: fünf Jahre nach dem Tag der Anwendung] und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung vor<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Feststellungen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Im Zuge dieser Bewertung beurteilt die Kommission die Durchführbarkeit und die Vorteile der Einführung eines zentralen Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendung</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einsetzen – 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.</PARAG><PARAG>Sie gilt ab dem xxxxx [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einsetzen: erster Tag des 12. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens].</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu Brüssel am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident / Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>