<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TA(2024)0099</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel (Neufassung)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A9-0022/2024 - Berichterstatter: Tiemo Wölken)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (Neufassung) (COM(2023)0231 – C9-0146/2023 – 2023/0130(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0231),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0146/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. September 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/865, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/865/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0022/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT><STRING BOLD="on">P9_TC1-COD(2023)0130</STRING></IDENT><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (Neufassung)</STRING><BRK/></TI><NOTE>(Text von Bedeutung für den EWR)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag   über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel   114 Absatz 1,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C, C/2023/865, 08.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/865/oj.</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P>nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,<FOOTNOTE><FIELD>ABl. C […] vom […], S. […].</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> wurde erheblich geändert.<FOOTNOTE><FIELD>Siehe Anhang I.</FIELD></FOOTNOTE> Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Forschung im pharmazeutischen Bereich trägt entscheidend zur ständigen Verbesserung der öffentlichen Gesundheit bei.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Arzneimittel, insbesondere solche, die das Ergebnis einer langen und kostspieligen Forschungstätigkeit sind, können nur dann weiterhin in der Union entwickelt werden, wenn für sie eine günstige Regelung geschaffen wird, die einen ausreichenden Schutz zur Förderung einer solchen Forschung vorsieht. Es ist jedoch schwierig, einen direkten Zusammenhang zwischen einer solchen günstigen Regelung und der Wettbewerbsfähigkeit der Union herzustellen, da eine solche Regelung zwar die Attraktivität der Unionsmärkte erhöht, aber dabei der geografische Ursprung der Arzneimittel nicht berücksichtigt wird und zugelassene Arzneimittel aus Drittländern in den Genuss aller Anreize in der Union kommen können, ebenso wie innovative Unternehmen mit Sitz in der Union von Anreizen in Drittländern profitieren können.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 1]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Arzneimittel, insbesondere  solche, die das Ergebnis einer langen und kostspieligen Forschungstätigkeit sind, werden in der   Union   nur weiterentwickelt, wenn für sie eine günstige Regelung geschaffen wird, die einen ausreichenden Schutz zur Förderung einer solchen Forschung vorsieht.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 2]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Durch den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Arzneimittel und   dessen Zulassung wird der tatsächliche Patentschutz auf eine Laufzeit verringert, die für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Diese Tatsache führt zu einem unzureichenden Schutz, der nachteilige Auswirkungen auf die pharmazeutische Forschung hat und es besteht die Gefahr, dass die in den Mitgliedstaaten gelegenen Forschungszentren in Länder verlagert werden, die einen größeren Schutz bieten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Auf   Unionsebene sollte eine einheitliche Lösung gefunden werden, um auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der   Union zu behindern und dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar zu beeinträchtigen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P>Es ist deshalb notwendig, ein ergänzendes Schutzzertifikat (im Folgenden „Zertifikat“) für Arzneimittel, für die eine Zulassung erteilt worden ist, vorzusehen, das der Inhaber eines nationalen Patents oder eines Europäischen Patents – mit einheitlicher oder ohne einheitliche Wirkung –  unter denselben Bedingungen in jedem Mitgliedstaat erhalten kann. Das Zertifikat sollte seinem Inhaber eine angemessene zusätzliche Frist wirksamen Schutzes nach Erlöschen des Grundpatents bieten. Eine Anmeldung eines solchen Zertifikats sollte bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden (im Folgenden „zuständige nationale Behörde“) des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P>Eine der <STRING STRIKE="on">Bedingungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Voraussetzungen</STRING></STRING> für die Erteilung eines Zertifikats sollte darin bestehen, dass das Erzeugnis durch das Grundpatent in dem Sinne geschützt <STRING STRIKE="on">ist</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein sollte</STRING></STRING>, dass das Erzeugnis in den Geltungsbereich eines oder mehrerer Ansprüche dieses Patents<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> fällt</STRING></STRING>, so wie dieser <STRING STRIKE="on">vom Fachmann ausgelegt wird, durch die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einer fachkundigen Person im Lichte der</STRING></STRING> Beschreibung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Zeichnungen </STRING></STRING>des Patents<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf der Grundlage der allgemeinen Kenntnisse dieser Person in dem einschlägigen Bereich und des Stands der Technik</STRING></STRING> am Tag der Einreichung <STRING STRIKE="on">fällt. Dadurch</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder am Prioritätstag des Grundpatents ausgelegt wird. Dies</STRING></STRING> sollte nicht zwingend <STRING STRIKE="on">vorgeschrieben sein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfordern</STRING></STRING>, dass der Wirkstoff des Erzeugnisses in den Ansprüchen ausdrücklich angegeben <STRING STRIKE="on">wird.</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein muss, oder dass</STRING></STRING> im Fall einer Arzneimittelkombination <STRING STRIKE="on">sollte dadurch ebenso wenig zwingend vorgeschrieben sein, dass </STRING>jeder <STRING STRIKE="on">seiner</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer</STRING></STRING> Wirkstoffe in den Ansprüchen ausdrücklich angegeben <STRING STRIKE="on">wird</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein muss</STRING></STRING>, sofern jeder <STRING STRIKE="on">von ihnen anhand</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirkstoff im Lichte</STRING></STRING> aller durch das Patent offengelegten Angaben <STRING STRIKE="on">spezifisch</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage des Stands der Technik am Tag der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents auf spezifische Weise</STRING></STRING> identifizierbar ist.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 3]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Damit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ein</STRING></STRING> übermäßiger Schutz vermieden wird, sollte vorgesehen werden, dass dasselbe Erzeugnis nicht durch mehr als ein entweder nationales oder einheitliches Zertifikat in einem Mitgliedstaat geschützt sein darf. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass das Erzeugnis oder jedes <STRING STRIKE="on">therapeutisch gleichwertige </STRING>Derivat wie Salze, Ester, Ether, Isomere, Isomerengemische, Komplexe oder Biosimilars nicht bereits Gegenstand eines früheren Zertifikats gewesen <STRING STRIKE="on">soll, und zwar weder allein noch in Kombination mit einem oder mehreren weiteren Wirkstoffen und </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein darf,</STRING></STRING> gleichgültig ob für dieselbe oder eine andere <STRING STRIKE="on">Anmeldung </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">therapeutische Indikation</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 4]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>In den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes sollte sich der durch das Zertifikat gewährte Schutz allein auf das Erzeugnis, nämlich den Wirkstoff oder Kombinationen davon erstrecken, welches von den Zulassungen erfasst wird, und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats zugelassen wurden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzes sollte jedoch ein einheitliches Zertifikat dessen Inhaber dazu berechtigen, einen Dritten daran zu hindern, nicht nur das im Zertifikat angegebene Erzeugnis, sondern auch dessen therapeutisch gleichwertige Derivate wie Salze, Ester, Ether, Isomere, Isomerengemische oder Komplexe sowie Biosimilars selbst dann herzustellen, wenn diese Derivate in der Beschreibung des Erzeugnisses im Zertifikat nicht ausdrücklich genannt sind. Daher ist in Erwägung zu ziehen, den durch das Zertifikat gewährten Schutz in den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes auf solche gleichwertigen Derivate auszuweiten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(12)</NO.P>Als weitere Maßnahme, mit der sichergestellt werden sollte, dass dasselbe Erzeugnis nicht durch mehr als ein Zertifikat in einem Mitgliedstaat geschützt werden kann, sollte dem Inhaber von mehr als einem Patent für dasselbe Erzeugnis nicht mehr als ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden. In Fällen, in denen zwei Patente zum Schutz des Erzeugnisses von zwei Inhabern gehalten werden, sollte jedoch jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden können, wenn diese nachweisen können, dass sie nicht wirtschaftlich verbunden sind. Überdies sollte dem Inhaber eines Grundpatents in Bezug auf ein Erzeugnis, das einer Zulassung, die ein Dritter innehat, unterliegt, ohne dessen Zustimmung kein Zertifikat erteilt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(13)</NO.P>Wird in der Zulassung, die für die Zwecke der Anmeldung des Zertifikats für ein biologisches Arzneimittel vorgelegt wird, dieses mit seinem internationalen Freinamen (INN) bezeichnet, so sollte sich der durch das Zertifikat gewährte Schutz auf alle <STRING STRIKE="on">therapeutisch gleichwertigen Erzeugnisse</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Biosimilars</STRING></STRING> mit demselben internationalen Freinamen wie das in der Zulassung genannte Erzeugnis ungeachtet etwaiger geringfügiger Unterschiede zwischen einem später entwickelten Biosimilar und dem zugelassenen Arzneimittel erstrecken, welche aufgrund der Beschaffenheit biologischer Erzeugnisse normalerweise unvermeidbar sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 5]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(14)</NO.P>Damit maximale Flexibilität gewährleistet ist und Inhaber unterschiedlicher Arten von Patenten nicht unangemessen diskriminiert werden, sollte es keine Begrenzung der Art des Patents geben, auf das ein nationales Zertifikat vor einer zuständigen nationalen Behörde angewendet werden kann. Daher sollte dies auf der Grundlage eines nationalen Patents oder eines Europäischen Patents – und insbesondere auch in Bezug auf ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (im Folgenden „einheitliches Patent“) – weiterhin möglich sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(15)</NO.P>Die Dauer des durch das Zertifikat gewährten Schutzes sollte so festgelegt werden, dass dadurch ein ausreichender tatsächlicher Schutz erreicht wird. Hierzu müssen demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines Zertifikats ist, insgesamt höchstens 15 Jahre Ausschließlichkeit ab der ersten   Zulassung des betreffenden Arzneimittels in der Union eingeräumt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(16)</NO.P>In einem so komplexen und empfindlichen Bereich wie dem pharmazeutischen Sektor sollten jedoch alle auf dem Spiel stehenden Interessen einschließlich der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt werden. Deshalb sollte das Zertifikat nicht für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre erteilt werden können. Der von ihm gewährte Schutz sollte im Übrigen streng auf das Erzeugnis beschränkt sein, für das die Zulassung in der Union als Arzneimittel erteilt wurde.  Darüber hinaus ist die zügige Markteinführung von Generika und Biosimilars in der Union auch wichtig, um insbesondere den Wettbewerb zu stärken, die Preise zu senken und für tragfähige Gesundheitssysteme und für besseren Zugang der Patienten in der Union zu erschwinglichen Arzneimitteln zu sorgen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(17)</NO.P>Um die Entwicklung von Kinderarzneimitteln zu fördern, sollte es möglich sein, den maximalen Gesamtzeitraum der Ausschließlichkeit von 15 Jahren und die maximale Gültigkeitsdauer des Zertifikats von 5 Jahren zu verlängern, wenn die Verlängerung für pädiatrische Zwecke gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> gilt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(18)</NO.P>Seit der Schaffung des einheitlichen Schutzes wurden Zertifikate nur auf nationaler Ebene angemeldet und erteilt, sodass mehrere ähnliche Anmeldungen in mehreren Mitgliedstaaten parallel eingereicht und geprüft werden müssen. Dies hatte sowohl für Anmelder als auch für die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden (im Folgenden „zuständige nationale Behörden“), die für ein bestimmtes Erzeugnis getrennte Prüfverfahren durchgeführt haben, Doppelarbeit mit sich gebracht sowie zu gelegentlichen Abweichungen zwischen den Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten geführt. Solche Unterschiede sind gewöhnlich den Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung eines Zertifikats geschuldet; sie schließen die Erteilung eines Zertifikats in einem Mitgliedstaat ein, die in einem anderen für dasselbe Erzeugnis aber verweigert wird, oder Unterschiede in Bezug auf die Anwendung der im Vorfeld der Zulassung geltenden Bedingungen, oder beziehen sich darauf, ob das Erzeugnis bereits durch ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt war. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und steht mit den Zielen des Binnenmarkts nicht im Einklang.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(19)</NO.P>Es gibt ein zentralisiertes Verfahren für die Erteilung Europäischer Patente sowie ein zentralisiertes Verfahren für Zulassungen von Arzneimitteln. Darüber hinaus tritt das „einheitliche Patent“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> im Juni 2023 für die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert haben, in Kraft.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(20)</NO.P>Daher ist es erforderlich, die bestehenden nationalen Verfahren für die Erteilung von Zertifikaten für Arzneimittel mit einem zentralisierten Verfahren zu ergänzen. Wenn das Grundpatent ein Europäisches Patent, einschließlich eines einheitlichen Patents ist, sollte es durch dieses Verfahren möglich werden, die Erteilung von nationalen Zertifikaten für zwei oder mehr angegebene Mitgliedstaaten auf dem Wege der Einreichung und Prüfung einer einzigen „zentralisierten“ Anmeldung zu beantragen. Nach der Erteilung von Zertifikaten im Rahmen des zentralisierten Verfahrens sollten diese Zertifikate mit den im Rahmen nationaler Verfahren erteilten Zertifikaten gleichwertig sein und denselben Vorschriften unterliegen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(21)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> wurde gemäß deren Artikel 2 ein Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) errichtet. Im Interesse des Binnenmarkts sollte das zentralisierte Verfahren von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem dem Amt die Aufgabe der Prüfung von Zertifikatsanmeldungen im Rahmen des zentralisierten Verfahrens gemäß dieser Verordnung übertragen wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(22)</NO.P>Damit eine vereinfachte Prüfung einer zentralisierten Anmeldung erfolgen kann, sollte eine solche nur auf der Grundlage eines Europäischen Patents – einschließlich eines einheitlichen Patents – eingereicht werden können. Die zentralisierte Anmeldung sollte auf der Grundlage einer Reihe unabhängiger nationaler Patente nicht verfügbar sein, da die betreffenden Ansprüche unterschiedlich sein dürften und damit eine komplexere Prüfung erfordern würden als in Fällen, in denen das Grundpatent ein Europäisches Patent ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(23)</NO.P>Das zentralisierte Verfahren sollte nur für ein Arzneimittel gelten, das auf einer zentralisierten Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> oder der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).</FIELD></FOOTNOTE> beruht. Diese Zulassungen beziehen sich auf Humanarzneimittel bzw. Tierarzneimittel. Eine solche Zulassung bezieht sich im Gegensatz zu nationalen Zulassungen auf dasselbe Arzneimittel in der gesamten Union, und wird die Prüfung zentralisierter Anmeldungen erleichtern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(24)</NO.P>Das Amt sollte die Möglichkeit haben, eine Gebühr für die zentralisierte Zertifikatsanmeldung<STRING STRIKE="on"> sowie andere</STRING> und für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten im Fall von Kinderarzneimitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 86 der Richtlinie (EU) .../... [2023/0132(COD)]</STRING></STRING> sowie andere Verfahrensgebühren, z. B. für einen Widerspruch oder eine Beschwerde, zu erheben. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 6]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(25)</NO.P>Um die Kohärenz zwischen den auf der Grundlage desselben Grundpatents und für dasselbe Erzeugnis in den Mitgliedstaaten erteilten Zertifikaten zu gewährleisten, den Gesamtprüfungsaufwand zu verringern und eine angemessene Auslegung der Bedingungen für die Erteilung in allen Mitgliedstaaten, für die der Schutz für ein bestimmtes Erzeugnis beantragt wird, zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass das zentralisierte Verfahren für die Mitgliedstaaten, in denen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, die einzige Möglichkeit darstellt, d. h. dass es sich bei dem Grundpatent um ein Europäisches Patent, einschließlich eines einheitlichen Patents, handelt und dass die Zulassung eine zentralisierte ist. Zu diesem Zweck sollte eine nationale Anmeldung des Zertifikats, die bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht wird, von diesem nationalen Amt zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des zentralisierten Verfahrens erfüllt sind. Diese Maßnahme ist angesichts des Risikos von Divergenzen verhältnismäßig und gilt nicht für solche Fälle, in denen diese Anforderungen keine Anwendung finden und in denen nationale Anmeldungen weiterhin eingereicht werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(26)</NO.P>Ferner sollte ein Anmelder eine „kombinierte Anmeldung“ einreichen können, die eine Anmeldung des einheitlichen Zertifikats gemäß der Verordnung [COM(2023) 222] umfassen würde. Für eine derartige kombinierte Anmeldung sollte ein einziges Prüfungsverfahren durchlaufen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(27)</NO.P>Zur Vermeidung eines doppelten Schutzes sollten weder nationale Zertifikate noch einheitliche Zertifikate für das gleiche Erzeugnis in demselben Mitgliedstaat auf der Grundlage sowohl einer nationalen Anmeldung als auch einer zentralisierten Anmeldung erteilt werden können.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(28)</NO.P>Damit ein faires und transparentes Verfahren sowie Rechtssicherheit gewährleistet sind und das Risiko späterer Anfechtungen der Gültigkeit eingedämmt wird, sollten Dritte nach der Veröffentlichung der zentralisierte Zertifikatsanmeldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten beim Amt während der Durchführung der zentralisierten Prüfung Bemerkungen einzureichen. Zu diesen Dritten, denen es gestattet ist, Bemerkungen einzureichen, sollten auch die Mitgliedstaaten gehören. Die Rechte Dritter, Nichtigkeitsverfahren bei der Stelle anzustrengen, die nach nationalem Recht für die Erklärung des Widerrufs des entsprechenden Grundpatents zuständig ist, sollten davon jedoch unberührt bleiben. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit die Einbeziehung Dritter sowohl vor als auch nach der Erteilung der Zertifikate gewährleistet ist.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(29)</NO.P>Das Amt sollte die zentralisierten Zertifikatsanmeldungen prüfen und eine Stellungnahme zur Prüfung abgeben. Aus dieser Stellungnahme sollte für jeden der angegebenen Mitgliedstaaten hervorgehen, aus welchen Gründen die Stellungnahme positiv oder negativ ausfällt</P></CONS><CONS><P><NO.P>(30)</NO.P>Die Prüfung einer zentralisierten Zertifikatsanmeldung sollte unter Aufsicht des Amtes von einem Prüfgremium durchgeführt werden, dem ein Mitglied des Amtes sowie zwei bei den nationalen Patentämtern beschäftigte Prüfer angehören. Dadurch würde sichergestellt, dass das derzeit nur bei den nationalen Ämtern vorhandene Fachwissen <STRING STRIKE="on">für</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf</STRING></STRING> ergänzende Schutzzertifikate <STRING STRIKE="on">betreffende Fragen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und damit zusammenhängende Patentangelegenheiten</STRING></STRING> bestmöglich genutzt wird. Damit eine optimale Qualität der Prüfung gewährleistet wird, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Amt und die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass die benannten Prüfer über einschlägiges Fachwissen und ausreichend Erfahrung auf dem Gebiet der Prüfung von ergänzenden Schutzzertifikaten verfügen. Zusätzliche </STRING></STRING>geeignete Kriterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten</STRING></STRING> für die Teilnahme bestimmter Prüfer am<STRING STRIKE="on"> zentralisierten</STRING> Verfahren – insbesondere in Bezug auf deren Qualifikation und auf Interessenkonflikte – festgelegt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(31)</NO.P>Ist das Amt der Auffassung, dass die Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats zwar in einem oder mehreren der in einer zentralisierten Anmeldung angegebenen Mitgliedstaaten erfüllt, in einem oder mehreren der anderen Mitgliedstaaten aber nicht erfüllt sind, sowie in Fällen, in denen in einem der angegebenen Mitgliedstaaten das grundlegende Europäische Patent andere Ansprüche umfasst, die das Erzeugnis nicht abdecken, sollte das Amt eine positive Stellungnahme für die angegebenen Mitgliedstaaten ausstellen, in denen die Bedingungen für die Erlangung des Zertifikats erfüllt sind, und eine negative Stellungnahme für diejenigen, in denen die Bedingungen nicht erfüllt sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32)</NO.P>Damit die Verfahrensrechte Dritter gewahrt werden und ein vollständiges System von Rechtsbehelfen gewährleistet ist, sollten Dritte in der Lage sein, eine Stellungnahme zur Prüfung anzufechten, indem sie innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Veröffentlichung dieser Stellungnahme ein Widerspruchsverfahren einleiten, wobei dieser Widerspruch zu einer Änderung dieser Stellungnahme führen kann.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(32a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um für einen wirksamen Schutz von Innovationen in bestimmten dringenden Fällen zu sorgen, unter anderem wenn der Ablauf des Grundpatents unmittelbar bevorsteht, könnte ein beschleunigtes Prüfverfahren erforderlich sein, wobei jedoch Dritte die Möglichkeit haben sollten, Bemerkungen einzureichen und von anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Daher sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, der es Anmeldern ermöglicht, ein beschleunigtes Prüfverfahren zu beantragen. </STRING></STRING><STRING BOLD="on">[Abänd. 8]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(33)</NO.P>Nach Abschluss der Prüfung einer zentralisierten Anmeldung und nach Ablauf der Beschwerde- und Widerspruchsfristen oder in dem Fall, dass eine endgültige Entscheidung in der Sache ergangen ist, sollte die Stellungnahme den betreffenden nationalen Patentämtern der angegebenen Mitgliedstaaten übermittelt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Amt stellt sicher, dass die Übermittlung innerhalb eines Zeitrahmens erfolgt, der es den nationalen Patentämtern ermöglicht, das Zertifikat zu erteilen oder gegebenenfalls die Anmeldung zurückzuweisen, bevor das Grundpatent abläuft.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 9]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(34)</NO.P>Wenn die Stellungnahme zur Prüfung für einen oder mehrere genannte Mitgliedstaaten positiv ausfällt, sollten die betreffenden zuständigen nationalen Behörden ein Zertifikat gemäß den geltenden inländischen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung, die Eintragung in einschlägige Datenbanken und die Zahlung von Jahresgebühren erteilen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(35)</NO.P>Wenn die Stellungnahme zur Prüfung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten negativ ausfällt, sollten die betreffenden zuständigen nationalen Behörden die Anmeldung gemäß den geltenden inländischen Vorschriften zurückweisen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(36)</NO.P>Im Sinne der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten insbesondere in Bezug auf den Umfang, die Bedingungen für die Erlangung des Zertifikats, den Schutzgegenstand und die Wirkung von Zertifikaten sowie ihre Veröffentlichung dieselben materiellrechtlichen Vorschriften für nationale Anmeldungen und zentralisierte Anmeldungen gelten. Das zentralisierte Verfahren würde zur Erteilung nationaler Zertifikate führen, die mit auf der Grundlage nationaler Anmeldungen erteilten Zertifikaten vollkommen identisch wären.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(37)</NO.P>Da bestimmte zuständige nationale Behörden über eingeschränkte Verwaltungskapazitäten für die Durchführung einer vollständigen materiellrechtlichen Prüfung von Zertifikatsanmeldungen verfügen könnten, sollte es den zuständigen nationalen Behörden weiterhin möglich sein, nicht alle Bedingungen für die Erteilung eines Zertifikats auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung zu überprüfen. Damit die Qualität und die Einheitlichkeit der im Rahmen des zentralisierten Verfahrens erteilten Zertifikate sichergestellt sind, sollte das Amt jedoch alle Bedingungen für die Erteilung eines Zertifikats im Rahmen des zentralisierten Verfahrens überprüfen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(38)</NO.P>Wird der Anmelder oder ein anderer Beteiligter durch eine Entscheidung des Amtes beschwert, so sollte der Anmelder oder dieser Beteiligte das Recht haben, gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gegen eine Gebühr Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des Amtes einzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit die Verfahrensrechte gewahrt werden und ein vollständiges System von Rechtsbehelfen sichergestellt ist</STRING></STRING>. Dies gilt auch für die Stellungnahme zur Prüfung, die vom Anmelder angefochten werden kann. Die Entscheidungen dieser Beschwerdekammer sollten ihrerseits mit der Klage beim Gericht anfechtbar sein; dieses kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. Im Fall einer kombinierten Anmeldung, die einen Antrag auf ein einheitliches Zertifikat enthält, kann eine gemeinsame Beschwerde eingereicht werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 10]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(39)</NO.P>Bei der Ernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die zentralisierte <STRING STRIKE="on">Zertifikatsanmeldungen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmeldungen von Zertifikaten</STRING></STRING> betreffen, sollten deren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einschlägige, unabhängige und ausreichende</STRING></STRING> frühere Erfahrungen mit ergänzenden Schutzzertifikaten oder Patentangelegenheiten berücksichtigt werden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 11]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(40)</NO.P>Jede Person kann die Gültigkeit eines nach dem zentralisierten Verfahren erteilten Zertifikats vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats, sowie – sofern die Bedingungen erfüllt sind – vor dem Einheitlichen Patentgericht, anfechten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41)</NO.P>Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Zertifikatsinhaber zu verringern, ist es erforderlich, dass das zentralisierte Verfahren eine rasche Möglichkeit bietet, einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit einer Reihe gleichwertiger Zertifikate für ein bestimmtes Arzneimittel, die im Rahmen des neuen zentralisierten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 erteilt wurden, einzureichen und diese Verlängerung zu gewähren. Was Zertifikate betrifft, so sollten solche Verlängerungen vorbehaltlich einer positiven Prüfung des zentralisierten Antrags auf Verlängerung der Laufzeit von den zuständigen nationalen Behörden gewährt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(41a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zügige Markteinführung von Generika und Biosimilars in der Union ist wichtig, um insbesondere den Wettbewerb anzukurbeln, die Preise zu senken und sowohl für tragfähige Gesundheitssysteme als auch für besseren Zugang der Patienten zu erschwinglichen Arzneimitteln zu sorgen. Wie wichtig solch eine zügige Markteinführung ist, hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 zur Verstärkung der Ausgewogenheit der Arzneimittelsysteme in der Union und ihren Mitgliedstaaten hervorgehoben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Rechte des geistigen Eigentums nach wie vor eine grundlegende Voraussetzung für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum im Binnenmarkt bilden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 12]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(42)</NO.P>Im Jahr 2019 führte die Union mit der Verordnung (EU) 2019/933 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2019/933 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 153 vom 11.6.2019, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> eine Ausnahmeregelung von dem Schutz ein, der den Inhabern ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel gewährt wird. In ihr wurde darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass keine Ausnahmeregelung von dem Schutz durch das Zertifikat vorgesehen war, die unbeabsichtigte Folge hatte, dass in der Union niedergelassene Hersteller von Generika und Biosimilars diese Generika und Biosimilars in der Union nicht einmal für den Zweck der Ausfuhr in Drittlandsmärkte, in denen kein Schutz existiert oder in denen der Schutz abgelaufen ist oder zur Lagerung mit dem Ziel des Tag-1-Markteintritts herstellen konnten. Durch diese Umstände entstehen den in der Union niedergelassenen Herstellern von Generika und Biosimilars erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber Herstellern mit Sitz in Drittländern, die weniger oder gar keinen Schutz bieten. Die Gründe für die Einführung der Ausnahmeregelung und die Bedingungen für ihre Anwendung sollten zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin gelten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(43)</NO.P>Es sollte für Ausgewogenheit dahin gehend gesorgt werden, dass einerseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für   die in der Union niedergelassenen Hersteller von Generika und Biosimilars sowie für Hersteller mit Sitz in Drittländern, die weniger oder gar keinen Schutz bieten bestehen und andererseits die ausschließlichen Rechte von Zertifikatsinhabern in Bezug auf den Unionsmarkt im Wesentlichen garantiert sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(44)</NO.P>Es sollte in der Union niedergelassenen Herstellern von Generika und Biosimilars   gestattet werden, Erzeugnisse oder diese Erzeugnisse enthaltende Arzneimittel, für eine festgelegte Zeit, bevor das entsprechende Zertifikat abläuft, in einem Mitgliedstaat herzustellen und zu lagern, damit sie es bei Ablauf des Zertifikats auf dem Markt aller Mitgliedstaaten einführen können (Tag-1-Markteintritt in der EU) und so dabei unterstützt werden, in der Union unmittelbar nach Ablauf des Schutzes in einen wirksamen Wettbewerb zu treten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(45)</NO.P>In diesen besonderen und begrenzten Fällen und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen in der Union <STRING STRIKE="on">niedergelassenen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ansässigen</STRING></STRING> Herstellern und <STRING STRIKE="on">in</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Herstellern aus</STRING></STRING> Drittländern<STRING STRIKE="on"> niedergelassenen Herstellern</STRING> ist es angebracht, <STRING STRIKE="on">eine Ausnahme für </STRING>den durch ein <STRING STRIKE="on">Zertifikat</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EU) 2019/933</STRING></STRING> verliehenen Schutz <STRING STRIKE="on">vorzusehen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzuschränken</STRING></STRING>, um die Herstellung <STRING STRIKE="on">von Erzeugnissen oder diese Erzeugnisse enthaltenden Arzneimitteln </STRING>zum<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausschließlichen</STRING></STRING> Zweck der Ausfuhr in Drittländer<STRING STRIKE="on"> oder deren Lagerung</STRING> und alle damit verbundenen, für die Herstellung oder die eigentliche Ausfuhr<STRING STRIKE="on">, oder die eigentliche Lagerung</STRING> unbedingt erforderlichen Handlungen<STRING STRIKE="on">  (im Folgenden „verbundene Handlungen“) </STRING>in der Union zu ermöglichen, wenn diese Handlungen ansonsten die Zustimmung des Zertifikatsinhabers erfordern würden<STRING STRIKE="on">. Solche</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(„verbundene Handlungen“). Zu solchen</STRING></STRING> verbundenen Handlungen <STRING STRIKE="on">könnten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> beispielsweise <STRING STRIKE="on">den</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Besitz<STRING STRIKE="on">, das Anbieten</STRING>, die Lieferung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das Anbieten</STRING></STRING>, die Einfuhr, die Verwendung oder die Synthese eines <STRING STRIKE="on">Wirkstoffes zum Zwecke</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugnisses zum Zweck</STRING></STRING> der Herstellung eines Arzneimittels<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das dieses Erzeugnis enthält, </STRING></STRING><STRING STRIKE="on">umfassen.   Sie könnten auch </STRING>die zeitweilige Lagerung <STRING STRIKE="on">oder die Bewerbung </STRING>des Erzeugnisses<STRING STRIKE="on"> zum</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die Werbung für den</STRING></STRING> ausschließlichen Zweck der Ausfuhr in Drittländer <STRING STRIKE="on">umfassen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gehören</STRING></STRING>. Die Ausnahmeregelung sollte auch für verbundene Handlungen Dritter gelten, die in einem Vertragsverhältnis zu dem Hersteller stehen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 13]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(46)</NO.P>Die Ausnahmeregelung sollte für ein Erzeugnis oder ein dieses Erzeugnis enthaltendes Arzneimittel gelten, das durch ein Zertifikat geschützt ist, und sie sollte ebenso gelten für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses  das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geschützt ist,  und des dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(47)</NO.P>Die Ausnahmeregelung sollte nicht erlauben, dass ein zum Zwecke der Ausfuhr in Drittländer oder zur Lagerung mit dem Ziel des Tag-1-Markteintritts in der EU hergestellte Erzeugnis oder dieses Erzeugnis enthaltende Arzneimittel mittelbar oder unmittelbar nach der Ausfuhr auf dem Markt eines Mitgliedstaats, in dem ein Zertifikat gilt, in Verkehr gebracht wird, noch sollte sie zur Wiedereinfuhr eines solchen Erzeugnisses oder dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels auf den Markt eines Mitgliedstaats führen, in dem ein Zertifikat gilt. Außerdem sollte sie nicht für Handlungen oder Tätigkeiten gelten, die der Einfuhr von Erzeugnissen oder diese Erzeugnisse enthaltenden Arzneimitteln in die Union nur zum Zwecke der Neuverpackung und Wiederausfuhr dienen. Die Ausnahmeregelung sollte sich außerdem nicht auf die Lagerung von Erzeugnissen oder Arzneimitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, zu anderen als den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken erstrecken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(48)</NO.P>Indem der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung auf die Herstellung  eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels  zum Zwecke der Ausfuhr in Drittländer oder auf die Herstellung zum Zwecke der Lagerung und auf die für eine solche Herstellung oder eigentliche Ausfuhr oder Lagerung unbedingt erforderlichen Handlungen beschränkt wird, wird die Ausnahmereglung  nicht im Widerspruch zur normalen Verwertung des Erzeugnisses oder des dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels in dem Mitgliedstaat stehen, in dem das Zertifikat gilt, d. h. zum grundlegenden ausschließlichen Recht des Zertifikatsinhabers, das betreffende Erzeugnis herzustellen, um es während der Laufzeit des Zertifikats auf dem Markt der Union in Verkehr zu bringen. Außerdem sollte diese Ausnahmeregelung die berechtigten Interessen des Zertifikatsinhabers nicht unangemessen beeinträchtigen und zugleich den berechtigten Interessen Dritter Rechnung tragen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(49)</NO.P>Für die Ausnahmeregelung sollten wirksame und verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen gelten, um die Transparenz zu verbessern, den Inhaber eines Zertifikats bei der Durchsetzung seines Schutzes in der Union zu unterstützen, die Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu überprüfen und das Risiko der widerrechtlichen Umlenkung auf den Unionsmarkt während der Geltungsdauer des Zertifikats zu verringern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(50)</NO.P>Zur Gewährleistung der Transparenz und Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass für den Hersteller, d. h. die in der Union ansässige Person, in deren Namen die Herstellung eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels zum Zwecke der Ausfuhr oder der Lagerung vorgenommen wird, eine Informationspflicht vorgesehen wird. Diese Verpflichtung sollte auch gelten, wenn die Herstellung durch den Hersteller direkt vorgenommen wird.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(51)</NO.P>Der in der Union niedergelassene Hersteller sollte dafür verantwortlich sein, sich zu vergewissern, dass in einem Ausfuhrland kein Schutz besteht oder bereits abgelaufen ist, oder ob der Schutz Beschränkungen oder Ausnahmeregelungen unterliegt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(52)</NO.P>Zur Gewährleistung der Transparenz und Rechtssicherheit   sollten dem Hersteller als Voraussetzung für die Nutzung der Ausnahmeregelung bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Der Inhaber des entsprechenden Zertifikats hat daher Anspruch auf die Durchsetzung seiner Rechte aus dem Zertifikat, unter gebührender Beachtung der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).</FIELD></FOOTNOTE> vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung, von Klagemissbrauch abzusehen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(53)</NO.P>Kennzeichnungen nach dieser Verordnung sollten keine Auswirkungen auf die Kennzeichnungsvorschriften in Drittländern haben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(54)</NO.P>Alle Handlungen, die nicht unter die Ausnahmeregelung dieser Verordnung fallen, sollten im Geltungsbereich des durch ein Zertifikat gewährten Schutzes verbleiben. Jede Umlenkung eines im Rahmen der Ausnahmeregelung hergestellten Erzeugnisses oder dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels auf den Unionsmarkt sollte während der Laufzeit des Zertifikats auch künftig verboten sein.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(55)</NO.P>Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet anderer Rechte des geistigen Eigentums, durch die andere Aspekte eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels, geschützt sein könnten. Diese   Ausnahmeregelung berührt nicht die Anwendung von Unionsrechtsakten zur Verhinderung von Verstößen und zur Erleichterung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums berühren, einschließlich der Richtlinie 2004/48/EG und der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).</FIELD></FOOTNOTE>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(56)</NO.P>Diese   Ausnahme  lässt die Vorschriften über das individuelle Erkennungsmerkmal gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).</FIELD></FOOTNOTE> unberührt. Der Hersteller sollte sicherstellen, dass zum Zwecke der Ausfuhr hergestellte Arzneimittel kein aktives individuelles Erkennungsmerkmal im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> tragen  um ein solches Erzeugnis sicher zu identifizieren, wenn es illegal wieder in die Union eingeführt werden sollte . Gemäß der genannten delegierten Verordnung gilt jedoch die Vorschrift, ein solches aktives individuelles Erkennungsmerkmal anzubringen, für Arzneimittel, bei denen die Absicht besteht, sie nach Ablauf des entsprechenden Zertifikats auf dem Markt eines Mitgliedstaats in Verkehr zu bringen dementsprechend gilt das Verbot eines aktiven individuellen Erkennungsmerkmals nicht für solche Erzeugnisse.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(57)</NO.P>Diese   Ausnahmeregelung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6, insbesondere nicht die Anforderungen an die Erlaubnis zur Herstellung von zur Ausfuhr hergestellten Arzneimitteln. Das umfasst die Einhaltung der Grundsätze und Leitlinien guter Herstellungspraxis für Arzneimittel und den ausschließlichen Einsatz von Wirkstoffen, die gemäß der guten Herstellungspraxis und Vertriebspraxis für Wirkstoffe hergestellt und vertrieben wurden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(58)</NO.P>Um die Rechte der Zertifikatsinhaber zu schützen, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahmeregelung nicht auf Zertifikate anwendbar sein, die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/933des Europäischen Parlaments und des Rates bereits galten. Um die Rechte der Zertifikatsinhaber nicht übermäßig einzuschränken, sollte die Ausnahmeregelung auf Zertifikate anwendbar sein, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/933 angemeldet werden. Da ein Zertifikat nach Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents gilt, was unter Umständen erst verhältnismäßig lange nach dem Anmeldedatum des Zertifikats eintritt,  ist es gerechtfertigt, dass sich  die Ausnahmeregelung nach  dieser Verordnung für einen bestimmten Zeitraum auch auf Zertifikate erstreckt, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung  (EU) 2019/933 angemeldet wurden, aber vor diesem Tag noch nicht  galten , und zwar unabhängig davon, ob diese Zertifikate vor diesem Tag erteilt wurden. Für Zertifikate, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/933 bereits wirksam waren, galt   die Ausnahmeregelung deshalb vom 2. Juli 2022 an. Mit dem Konzept des „bestimmten Zeitraums“ für jedes einzelne Zertifikat, das ab dem Tag nach dem Tag des Inkrafttretens der genannten   Verordnung gilt, sollte sichergestellt werden, dass die Ausnahmeregelung je nach dem Datum, zu dem ein Zertifikat begann, seine Wirkung zu entfalten, und je nach seiner Laufzeit schrittweise auf ein solches Zertifikat angewandt würde  Durch eine solche Anwendung der Ausnahmeregelung würde dem Inhaber eines Zertifikats, das am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/933 erteilt worden war, aber noch nicht galt, eine angemessene Übergangszeit für die Anpassung an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen eingeräumt und gleichzeitig sichergestellt, dass die Ausnahmeregelung Herstellern von Generika und Biosimilars ohne übermäßige Verzögerung zugutekommt.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(59)</NO.P>Die Ausnahmeregelung sollte auf der Grundlage des Tages der Anmeldung eines Zertifikats gelten und somit die  Einheitlichkeit fördern und das Risiko von Ungleichheiten begrenzen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(60)</NO.P>Im Interesse der Transparenz sollte ein Register eingerichtet werden, das als zentrales Zugangsportal dienen kann und das Informationen über Zertifikatsanmeldungen im Rahmen des zentralisierten Verfahrens sowie über Zertifikate, die auf dieser Grundlage von den zuständigen nationalen Behörden erteilt wurden, welche alle diesbezüglichen Informationen dem Amt mitteilen sollten, bereitstellt. Das Register sollte in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die im Register enthaltenen Informationen sollten jedoch nicht für Patent-Linkage-Praktiken verwendet werden, und Regulierungs- oder Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit Generika oder Biosimilars, wie Zulassungen, Preisfestsetzungs- und Kostenerstattungsentscheidungen oder im Rahmen einer Ausschreibung eingereichte Angebote, in denen auf das Vorliegen des ergänzenden Schutzzertifikats hingewiesen wird, sollten nicht auf die im Register enthaltenen Informationen gestützt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 14]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(61)</NO.P>Mit der Verordnung [COM(2023) 222]<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das einheitliche ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel [COM(2023) 222].</FIELD></FOOTNOTE> wird ein einheitliches ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel eingeführt, das für diejenigen Mitgliedstaaten beantragt werden kann, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat. Der Antrag für ein solches einheitliches Zertifikat kann im Rahmen einer kombinierten Zertifikatsanmeldung nach dem zentralisierten Verfahren gemäß dieser Verordnung gestellt werden. In einem solchen Fall sollte die kombinierte Anmeldung, die beide Anträge enthält, in einem einzigen zentralisierten Prüfverfahren behandelt werden. Ein doppelter Schutz sowohl durch ein einheitliches Zertifikat als auch ein gemäß dieser Verordnung erteiltes Zertifikat sollte ausgeschlossen werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(62)</NO.P>Für die dem Amt gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sollten die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union sein. Das Amt sollte überprüfte Übersetzungen von Dokumenten und Informationen in eine der Amtssprachen der Union akzeptieren. Das Amt kann gegebenenfalls überprüfte Maschinenübersetzungen verwenden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(63)</NO.P>Durch Finanzvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die am zentralisierten Verfahren beteiligten zuständigen nationalen Behörden eine angemessene Vergütung für ihre Teilnahme erhalten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(64)</NO.P>Die notwendigen Einrichtungskosten im Zusammenhang mit den dem Amt übertragenen Aufgaben, einschließlich der Kosten für neue digitale Systeme, sollten aus dem kumulierten Haushaltsüberschuss des Amtes finanziert werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(65)</NO.P>Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: i) der Inhalt und die Form der Beschwerdeschrift sowie der Inhalt und die Form der Entscheidung der Beschwerdekammer, ii) die die Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren über Zertifikate betreffenden Einzelheiten, iii) die Regeln für Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, die von den Beteiligten bei Verfahren vor dem Amt zu benutzen sind, und für die vom Amt bereitzustellenden Formblätter, iv) die Modalitäten für mündliche Verfahren im Einzelnen, v) die Modalitäten der Beweisaufnahme im Einzelnen, vi) die Modalitäten für die Zustellung im Einzelnen, vii) die Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung und Dauer der Fristen und viii) die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens im Einzelnen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD>Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(66)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: i) die zu verwendenden Anmeldeformulare; ii) die Vorschriften über die Einreichungsverfahren, die Verfahren über die Art und Weise, in der die Prüfungsgremien zentralisierte Anmeldungen prüfen und Stellungnahmen zur Prüfung abfassen, sowie die Ausarbeitung von Stellungnahmen zur Prüfung durch das Amt, iii) die Kriterien über die Art und Weise der Einrichtung der Prüfungsgremien und die Kriterien für die Auswahl der Prüfer, iv) die Höhe der an das Amt zu entrichtenden entsprechenden Gebühren, v) die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstandenen Kosten sowie vi) die Vorschriften über Finanztransfers zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten, die Höhe dieser Transfers sowie die vom Amt für die Beteiligung der zuständigen nationalen Behörden zu entrichtende Vergütung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).</FIELD></FOOTNOTE> ausgeübt werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(67)</NO.P>Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen, insbesondere, um die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wettbewerbsfähigkeit des pharmazeutischen Sektors in der Union zu bewerten.  Bei dieser Bewertung sollten einerseits die Ausfuhr in Drittländer und andererseits die Auswirkungen der Lagerung auf einen rascheren Eintritt von Generika und insbesondere Biosimilars in die Märkte in der Union so bald wie möglich nach dem Ablauf eines Zertifikats berücksichtigt werden. Diese regelmäßige Bewertung sollte auch die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung auf die Herstellung von Generika und Biosimilars in der Union durch in der Union niedergelassene Hersteller von Generika und Biosimilars berücksichtigen.   In diesem Zusammenhang ist es wichtig, festzustellen, ob eine zuvor außerhalb der Union erfolgende Herstellung in die Union verlagert wird. Bei der Bewertung sollte insbesondere die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Ziel überprüft werden, weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller von Generika und Biosimilars in der Union wiederherzustellen.  In der Bewertung sollten ferner die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Erforschung und die Herstellung innovativer Arzneimittel durch Zertifikatsinhaber in der Union untersucht und die unterschiedlichen Interessen, insbesondere die öffentliche Gesundheit, die öffentlichen Ausgaben und in diesem Zusammenhang der Zugang zu Arzneimitteln in der Union, gegeneinander abgewogen werden. Außerdem sollte bei der Bewertung untersucht werden, ob der Zeitraum, der für die Herstellung von Generika und Biosimilars zum Zwecke der Lagerung vorgesehen ist, ausreicht, um das Ziel des Tag-1-Markteintritts in der EU zu erreichen, und inwieweit sich das beispielsweise auf die öffentliche Gesundheit auswirkt.  Die Kommission sollte auch das zentralisierte Verfahren regelmäßig bewerten.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(68)</NO.P>Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden.  Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.  Insbesondere zielt diese Verordnung darauf ab, sicherzustellen, dass die in Artikel 17 und 35 sowie 47 der Grundrechtecharta verankerten Rechte auf Eigentum und auf Gesundheitsvorsorge sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in vollem Umfang gewahrt bleiben. Mit dieser Verordnung sollten die Kernrechte aus dem Zertifikat beibehalten werden' indem die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahmeregelung auf die Herstellung eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels, beschränkt wird, die nur zum Zwecke seiner Ausfuhr aus der Union oder zum Zwecke seiner Lagerung für einen begrenzten Zeitraum mit dem Ziel des Eintritts in den Unionsmarkt nach Ablauf des Schutzes erfolgt, sowie auf die Handlungen, die für eine solche Herstellung oder für die eigentliche Ausfuhr oder die eigentliche Lagerung unbedingt erforderlich sind. Angesichts dieser Grundrechte und Grundsätze geht diese Ausnahmeregelung nicht über das hinaus, was notwendig und angemessen ist, um das übergeordnete Ziel dieser Verordnung zu erreichen, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, indem Standortverlagerungen abgewendet werden und den in der Union niedergelassenen Herstellern von Generika und Biosimilars ermöglicht wird, einerseits auf schnell wachsenden Märkten in der Welt, auf denen kein Schutz besteht oder auf denen der Schutz bereits abgelaufen ist, und andererseits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des Zertifikats auf dem Unionsmarkt wettbewerbsfähig zu sein.   Darüber hinaus ist die Streichung der Möglichkeit, eine nationale Anmeldung des Zertifikats bei einer zuständigen nationalen Behörde einzureichen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des zentralisierten Verfahrens erfüllt sind, angesichts des Risikos von Divergenzen verhältnismäßig. Finden die Anforderungen keine Anwendung, so können nationale Anmeldungen weiterhin eingereicht werden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(69)</NO.P>Die Einführung eines zentralisierten Verfahrens für die Erteilung von Zertifikaten sollte sich in keiner Weise auf die bei den zuständigen nationalen Behörden noch anhängigen nationalen Anmeldungen der Zertifikate oder auf die auf der Grundlage nationaler Anmeldungen erteilten Zertifikate auswirken.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(70)</NO.P>Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz der geltenden Vorschriften und Verfahren in der gesamten Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(71)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates <FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).</FIELD></FOOTNOTE> angehört und hat am XXX [Amt für Veröffentlichungen – Bitte entsprechende Angaben einfügen, sobald diese verfügbar sind] eine Stellungnahme abgegeben.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(72)</NO.P>Es sollten angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 zu den Vorschriften in dieser Verordnung zu gewährleisten. Damit das Amt über ausreichend Zeit für die Umsetzung und Einführung des zentralisierten Verfahrens verfügt, sollten die Vorschriften ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">KAPITEL I</TI><STI.GR> ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel  1</TI.ART><STI.ART>  Gegenstand</STI.ART><PARAG>  In dieser Verordnung werden Vorschriften für das ergänzende Schutzzertifikat (im Folgenden „Zertifikat“) für Arzneimittel festgelegt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch ein Patent geschützt sind und die vor ihrer Zulassung als Arzneimittel Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel  2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P>„Arzneimittel“ bezeichnet einen Stoff oder eine Stoffzusammensetzung, der bzw. die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bezeichnet wird, sowie einen Stoff oder eine Stoffzusammensetzung, der bzw. die dazu bestimmt ist, im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen oder tierischen Körperfunktionen angewandt zu werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P>„Erzeugnis“ bezeichnet den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P>„Grundpatent“ bezeichnet ein Patent, das ein Erzeugnis als solches, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt und das von seinem Inhaber für das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats bestimmt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P>„Antrag auf Verlängerung der Laufzeit“ bezeichnet einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 <FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE> erteilten Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P>„Hersteller“ bezeichnet eine in der Union ansässige Person, in deren Namen die Herstellung eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels, zum Zwecke der Ausfuhr in Drittländer oder der Lagerung erfolgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P>„nationale Anmeldung“ bezeichnet eine Zertifikatsanmeldung bei einer zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 9;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P>„zentralisierte Anmeldung“ bezeichnet eine Anmeldung beim Amt gemäß Artikel 20 mit Blick auf die Erteilung von Zertifikaten für das in der Anmeldung genannte Erzeugnis in den angegebenen Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P>„zentralisierter Antrag auf Verlängerung der Laufzeit“ bezeichnet einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines gemäß Artikel 30 dieser Verordnung und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 erteilten einheitlichen Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(9)</NO.P>„angegebener Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, für den im Rahmen des zentralisierten Prüfverfahrens gemäß Kapitel III um Anmeldung gemäß der Identifizierung in einer zentralisierten Zertifikatsanmeldung ersucht wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(10)</NO.P>„Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens<FOOTNOTE><FIELD>Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „EPÜ“) erteilt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(11)</NO.P>„einheitliches Patent“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 teilnehmen, einheitliche Wirkung hat;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(12)</NO.P>„zuständige nationale Behörde“ bezeichnet die nationale Behörde, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 in einem bestimmten Mitgliedstaat für die Erteilung von Zertifikaten und für die Zurückweisung der Anmeldungen von Zertifikaten zuständig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„wirtschaftlich verbunden“ bezeichnet in Bezug auf unterschiedliche Inhaber von zwei oder mehr Grundpatenten, durch die dasselbe Erzeugnis geschützt wird, dass ein Inhaber direkt oder indirekt über eine oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen einen anderen Inhaber kontrolliert, von ihm kontrolliert wird, oder sie unter gemeinsamer Kontrolle stehen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 15]</STRING></PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Chapter II</TI><STI.GR>Nationale Anmeldung eines Zertifikats</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Zertifikat wird erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser Anmeldung die folgenden Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>für das Erzeugnis <STRING STRIKE="on">als Arzneimittel</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wurde</STRING></STRING> eine gültige<STRING STRIKE="on"> Zulassung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Arzneimittelzulassung </STRING></STRING>gemäß der Richtlinie <STRING STRIKE="on">2001/83/EG</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.../... [2023/0132(COD)]</STRING></STRING>, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004<STRING STRIKE="on"> bzw. der</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bzw. der </STRING></STRING>Verordnung (EU) 2019/6erteilt<STRING STRIKE="on"> wurde</STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 16]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die unter Buchstabe b erwähnte Zulassung die erste Zulassung dieses Erzeugnisses als Arzneimittel ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Abweichend von Absatz 1 wird ein Zertifikat nach diesem Kapitel in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung nicht erteilt, wenn die Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 für die Einreichung einer zentralisierten Anmeldung, in der dieser Mitgliedstaat angegeben würde, erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Verfügt ein Inhaber über mehrere Patente für dasselbe Erzeugnis, so dürfen ihm nicht mehrere Zertifikate für dieses Erzeugnis erteilt werden. Sind jedoch zwei oder mehr Anmeldungen von zwei oder mehr Inhabern unterschiedlicher Patente für dasselbe Erzeugnis anhängig, so kann jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden, sofern sie nicht wirtschaftlich verbunden sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Derselbe Grundsatz gilt entsprechend für Anmeldungen des Inhabers für dasselbe Erzeugnis, für das zuvor anderen Inhabern unterschiedlicher Patente ein oder mehrere Zertifikate oder einheitliche Zertifikate erteilt wurden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 17]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Schutzumfang</STI.ART><PARAG>In den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes erstreckt sich der durch das Zertifikat gewährte Schutz allein auf das Erzeugnis, das von der   Zulassung des entsprechenden Arzneimittels erfasst wird, und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wurden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Wirkungen des Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Zertifikat gewährt dieselben Rechte wie das Grundpatent und unterliegt denselben Beschränkungen und Verpflichtungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Abweichend von Absatz 1 <STRING STRIKE="on">schützt das in</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... [2023/0130 COD] gewährt das </STRING></STRING>Zertifikat <STRING STRIKE="on">nicht vor bestimmten</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keinen Schutz gegen bestimmte</STRING></STRING> Handlungen, die ansonsten die Zustimmung des Zertifikatsinhabers erfordern würden, wenn die folgenden <STRING STRIKE="on">Bedingungen </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Voraussetzungen </STRING></STRING>ausnahmslos erfüllt sind:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 18]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Die Handlungen schließen Folgendes ein:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>die Herstellung eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels<STRING STRIKE="on">,</STRING> für den Zweck der Ausfuhr in Drittländer<STRING STRIKE="on">;</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 19]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>jede damit verbundene, für <STRING STRIKE="on">die</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese</STRING></STRING> Herstellung in der Union oder die eigentliche Ausfuhr unbedingt erforderliche Handlung <STRING STRIKE="on">gemäß Ziffer i;</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 20]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>die Herstellung eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels, frühestens<STRING STRIKE="on"> 6</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sechs </STRING></STRING>Monate vor Ablauf des Zertifikats, um es im Herstellungsmitgliedstaat zu lagern und nach Ablauf des <STRING STRIKE="on">entsprechenden </STRING>Zertifikats in den Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen<STRING STRIKE="on">;</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 21]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>jede damit verbundene Handlung, die für die Herstellung in der Union gemäß Ziffer iii oder für die eigentliche Lagerung unbedingt erforderlich ist, sofern diese verbundene Handlung frühestens 6 Monate vor Ablauf des Zertifikats durchgeführt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 22 </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betrifft nicht die deutsche Fassung</STRING></STRING><STRING BOLD="on">]</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Der Hersteller übermittelt durch geeignete und dokumentierte Mittel der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung erfolgen wird, und dem Zertifikatsinhaber die   Informationen nach Absatz 5  spätestens 3 Monate vor dem Datum des Beginns der Herstellung in diesem Mitgliedstaat oder spätestens  3   Monate vor der ersten verbundenen Handlung, die beide vor dieser Herstellung erfolgen und andernfalls durch den durch ein Zertifikat verliehenen Schutz untersagt wären, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Ändern sich die Informationen nach   Absatz 5 des vorliegenden Artikels , so setzt der Hersteller die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde in Kenntnis und benachrichtigt den Zertifikatsinhaber, bevor diese Änderungen wirksam werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Im Falle von — in Buchstabe a Ziffer i dieses Absatzes genannten — Erzeugnissen oder diese Erzeugnisse enthaltenden Arzneimitteln, die zum Zwecke der Ausfuhr in Drittländer hergestellt werden, stellt der Hersteller sicher, dass an der äußeren Verpackung des Erzeugnisses oder des dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels, ein Logo nach der in Anhang II enthaltenen Vorlage und, wenn durchführbar, an dessen Primärverpackung angebracht wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Der Hersteller erfüllt Absatz 9 dieses Artikels und, gegebenenfalls, Artikel 12 Absatz 2.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Absatz 2 gilt für keine Handlung oder Tätigkeit, die der Einfuhr von Erzeugnissen oder diese Erzeugnisse enthaltenden Arzneimitteln in die Union lediglich zum Zwecke der Umverpackung, Wiederausfuhr oder Lagerung dient.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Informationen, die dem Zertifikatsinhaber für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c übermittelt werden, werden ausschließlich verwendet, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten wurden, und gegebenenfalls gerichtliche Schritte wegen Verstoßes gegen die Anforderungen einzuleiten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b stellt der Hersteller folgende Informationen ausnahmslos bereit:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Name und Anschrift des Herstellers;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Angabe, ob die Herstellung zum Zwecke der Ausfuhr, der Lagerung oder der Ausfuhr und der Lagerung erfolgt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Mitgliedstaat, in dem die Herstellung und, je nach Sachlage, die Lagerung vorgenommen wird, und der Mitgliedstaat, in dem die etwaige erste verbundene Handlung vor dieser Herstellung vorgenommen wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Nummer des im Herstellungsmitgliedstaat erteilten Zertifikats und die Nummer des Zertifikats, das in dem Mitgliedstaat der etwaigen ersten verbundenen Handlung vor dieser Herstellung erteilt wird;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>bei Arzneimitteln, deren Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist, die Nummer der Zulassung oder etwas dieser Zulassung Gleichwertiges in jedem Ausfuhrdrittland, sobald diese öffentlich verfügbar ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Für die Zwecke der Mitteilung an die Behörde nach Absatz 2 Buchstaben b und c verwendet der Hersteller das Standardformular in Anhang III.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Werden die Informationen nach Absatz 5 Buchstabe e in Bezug auf ein Drittland nicht bereitgestellt, so wirkt sich das nur auf die Ausfuhren in dieses Drittland aus; für diese Ausfuhren kann die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Der Hersteller stellt sicher, dass die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i hergestellten Arzneimittel kein aktives individuelles Erkennungsmerkmal im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 tragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Der Hersteller trägt durch geeignete und dokumentierte Mittel dafür Sorge, dass alle Personen, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen und Handlungen nach Absatz 2 Buchstabe a vornehmen, ausnahmslos darüber informiert sind,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>dass diese Handlungen Absatz 2 unterliegen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>dass das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Wiedereinfuhr des Erzeugnisses oder des dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder des dieses Erzeugnis enthaltenden Arzneimittels gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii eine Verletzung des in Absatz 2 genannten Zertifikats darstellen könnten, soweit und solange dieses Zertifikat gilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Absatz 2 gilt für Zertifikate, die am 1. Juli 2019 oder danach beantragt werden.</PARAG><PARAG>Absatz 2 gilt ferner für Zertifikate, die vor dem 1. Juli 2019 beantragt wurden und die an diesem Tag oder danach gelten. Absatz 2 gilt für solche Zertifikate erst ab dem 2. Juli 2022.</PARAG><PARAG>Absatz 2 gilt nicht für Zertifikate, die vor dem 1. Juli 2019 gültig sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Recht auf das Zertifikat</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Recht auf das Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder dem Rechtsnachfolger dieses Inhabers zu.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 wird, wenn ein Grundpatent für ein Erzeugnis, für das ein Dritter eine Zulassung innehat, dem Inhaber des Grundpatents ohne Zustimmung dieses Dritten kein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Anmeldung des Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Anmeldung des Zertifikats muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis   die Zulassung als Arzneimittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erteilt wurde, eingereicht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 muss die Anmeldung des Zertifikats dann, wenn die Zulassung vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Patents eingereicht werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann   zum gleichen Zeitpunkt gestellt werden, zu dem ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung des Zertifikats anhängig ist und die entsprechenden Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 8 Absatz 2 erfüllt sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens 2 Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Inhalt der Zertifikatsanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Zertifikatsanmeldung muss Folgendes  enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>einen Antrag auf Erteilung eines Zertifikats, wobei insbesondere anzugeben sind:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Name und Anschrift des Anmelders;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat , Name und Anschrift  dieses   Vertreters;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iii)</NO.P>Nummer des Grundpatents sowie Bezeichnung der Erfindung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>iv)</NO.P>Nummer und Zeitpunkt der ersten Zulassung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie, falls diese nicht die erste Zulassung in der Union ist, auch Nummer und Zeitpunkt jener Zulassung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>eine Kopie der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, aus der die Identität des Erzeugnisses ersichtlich ist und die insbesondere Nummer und Zeitpunkt der   Zulassung sowie die Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 35 14 der Verordnung (EU) 2019/6 enthält;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>falls die in Buchstabe b genannte   Zulassung  nicht die erste   Zulassung  dieses Erzeugnisses als Arzneimittel in der  Union   ist, die Angabe der Identität des so  zugelassenen   Erzeugnisses und der Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage dieses Zulassungsverfahren durchgeführt wurde, sowie eine Kopie der betreffenden Stelle des amtlichen Mitteilungsblatts, in dem die  Zulassung   veröffentlicht wurde  oder, falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgte, jedes Dokument, das als Nachweis der Erteilung der Zulassung, des Zeitpunkts der Zulassung und der Identität des zugelassenen Erzeugnisses dient;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>falls in der Zertifikatsanmeldung eines Arzneimittels eine Verlängerung der Laufzeit beantragt wird:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>eine Kopie der Erklärung über die Übereinstimmung mit einem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ii)</NO.P>falls erforderlich, zusätzlich zu der Kopie der Zulassung gemäß Buchstabe b den Nachweis, dass das Erzeugnis in allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 zugelassen ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die Zustimmung des Dritten gemäß Artikel 6 Absatz 2.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 23]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>db)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben über jede direkte öffentliche finanzielle Förderung, die für Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Erzeugnisses gewährt wurde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 24]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ist eine Zertifikatsanmeldung anhängig, so enthält ein Antrag auf eine verlängerte Laufzeit nach Artikel 7 Absatz 3 die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Angaben und einen Hinweis darauf, dass eine Zertifikatsanmeldung anhängig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats enthält die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und eine Kopie des bereits erteilten Zertifikats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Zertifikatsanmeldung und den Verlängerungsantrag eine Gebühr zu entrichten ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Einreichung der Zertifikatsanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Zertifikatsanmeldung ist bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, der das Grundpatent erteilt hat oder mit Wirkung für den das Grundpatent erteilt worden ist und in dem die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Zulassung erlangt wurde, sofern der Mitgliedstaat zu diesem Zweck keine andere Behörde bestimmt.</PARAG><PARAG>Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats ist bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu stellen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein Hinweis auf die Zertifikatsanmeldung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde bekannt gemacht. Der Hinweis muss ausnahmslos die folgenden Angaben enthalten:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Name und Anschrift des Anmelders;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Nummer des Grundpatents;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Bezeichnung der Erfindung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Nummer und Zeitpunkt der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Zulassung in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>gegebenenfalls die Angabe, dass die Anmeldung einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit enthält.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Absatz 2 findet auf den Hinweis auf einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats sowie dann Anwendung, wenn eine Zertifikatsanmeldung anhängig ist. In dem Hinweis ist zudem anzugeben, dass ein Antrag auf eine verlängerte Laufzeit des Zertifikats eingereicht worden ist.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Erteilung des Zertifikats oder Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Erfüllen die Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, die im vorliegenden Kapitel festgelegten Voraussetzungen, so erteilt die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde das Zertifikat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels weist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde die Zertifikatsanmeldung zurück, wenn die Anmeldung oder das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, nicht die im vorliegenden Kapitel  festgelegten Voraussetzungen erfüllt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Erfüllt die Zertifikatsanmeldung nicht die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen, so fordert die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde den Anmelder auf, innerhalb der gesetzten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die Gebühr zu entrichten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Werden innerhalb der gesetzten Frist die nach Absatz 3 mitgeteilten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach Absatz 3 angeforderte Gebühr nicht entrichtet, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Erteilung des Zertifikats durch die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde ohne Prüfung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen erfolgt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Antrag auf eine Verlängerung der Laufzeit des Zertifikats.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Bekanntmachung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde veröffentlicht <STRING STRIKE="on">so bald wie möglich </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>einen Hinweis auf die Erteilung des Zertifikats. Der Hinweis muss ausnahmslos die folgenden Angaben enthalten:<STRING BOLD="on"> [Abänd. 25]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Nummer des Grundpatents;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Bezeichnung der Erfindung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Nummer und Zeitpunkt der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten   Zulassung sowie das durch die   Zulassung identifizierte Erzeugnis;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Zulassung in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>Laufzeit des Zertifikats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>fa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben über jede direkte öffentliche finanzielle Förderung, die für Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Erzeugnisses gewährt wurde.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 26]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde veröffentlicht so bald wie möglich einen Hinweis auf die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung. Der Hinweis muss zumindest die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben enthalten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Absätze 1 und 2 gelten für Hinweise darauf, dass eine Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats gewährt oder dass der Antrag auf eine derartige Verlängerung zurückgewiesen wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde veröffentlicht so bald wie möglich die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Informationen zusammen mit dem Datum ihrer Übermittlung. Außerdem veröffentlicht sie so bald wie möglich alle Änderungen dieser Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c übermittelt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Gebühren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für das Zertifikat Jahresgebühren zu entrichten sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Gebühren zu entrichten sind.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Laufzeit des Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Zertifikat gilt ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten   Zulassung in der Union entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 beträgt die Laufzeit des Zertifikats höchstens 5 Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten  Zeiträume werden im Falle der Anwendung von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 um 6 Monate verlängert. In diesem Fall kann die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Laufzeit nur einmal verlängert werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Erlöschen des Zertifikats</STI.ART><PARAG>Das Zertifikat erlischt unter folgenden Umständen:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>am Ende des in Artikel 13 festgelegten Zeitraums;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>bei Verzicht des Inhabers des Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>bei nicht rechtzeitiger Zahlung der in Übereinstimmung mit Artikel 12 festgesetzten Jahresgebühr;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>wenn und solange das durch das Zertifikat geschützte Erzeugnis infolge Widerrufs der betreffenden Genehmigung oder   Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EU) 2019/6 nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.</PARAG><PARAG>Für die Zwecke des Buchstaben d kann die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten über das Erlöschen des Zertifikats entscheiden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Nichtigkeit des Zertifikats</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Zertifikat ist unter folgenden Umständen nichtig:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>das Zertifikat wurde<STRING STRIKE="on">   entgegen den Vorschriften des Artikels 3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter Verstoß gegen Artikel 3 oder Artikel 6 Absatz 2</STRING></STRING> erteilt;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 27]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>das Grundpatent ist vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>das Grundpatent wird widerrufen oder derartig beschränkt, dass das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt worden ist, nicht mehr von den Ansprüchen des Grundpatents erfasst wird, oder es liegen nach Erlöschen des Grundpatents   Widerrufsgründe vor, die den Widerruf oder die Beschränkung gerechtfertigt hätten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Jede Person kann bei der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Widerruf des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle oder vor dem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Nichtigerklärung des Zertifikats stellen oder Klage auf Nichtigkeit des Zertifikats erheben.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Widerruf der Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats für ein Arzneimittel</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Verlängerung der Laufzeit kann widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 gewährt wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Jede Person kann einen Antrag auf Widerruf der nach diesem Kapitel gewährten Verlängerung der Laufzeit bei der nach einzelstaatlichem Recht für den Widerruf des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder bei einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats </STRING></STRING>einreichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 28]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Bekanntmachung des Erlöschens oder der Nichtigkeit</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Erlischt das Zertifikat gemäß Artikel 14 Buchstabe b, c oder d oder ist es nach Artikel 15 nichtig, so wird ein Hinweis hierauf von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekannt gemacht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wird die Verlängerung der Laufzeit nach Artikel 16 widerrufen, so macht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde einen Hinweis hierauf bekannt.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Beschwerden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Gegen die gemäß diesem Kapitel getroffenen Entscheidungen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde oder der in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Stellen können dieselben   Beschwerden eingelegt werden, die nach einzelstaatlichem Recht gegen ähnliche Entscheidungen hinsichtlich einzelstaatlicher Patente vorgesehen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Gegen die Entscheidung der Erteilung des Zertifikats kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, das darauf abzielt, die Laufzeit des Zertifikats zu berichtigen, falls der gemäß Artikel 8 in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Zulassung in der Union unrichtig ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Während des gesamten Rechtsbehelfsverfahrens ist für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen und – soweit möglich – eine Beteiligung der Öffentlichkeit zuzulassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 29]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Verfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Soweit diese Verordnung keine Verfahrensvorschriften enthält, finden auf das Zertifikat die nach einzelstaatlichem Recht für das entsprechende Grundpatent geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, sofern das einzelstaatliche Recht keine besonderen Verfahrensvorschriften für Zertifikate vorsieht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 ist das Widerspruchsverfahren gegen ein erteiltes Zertifikat ausgeschlossen.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Chapter III</TI><STI.GR>Zentralisiertes Verfahren für Zertifikate</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Umfang der zentralisierten Anmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Handelt es sich bei dem Grundpatent um ein Europäisches Patent, einschließlich eines einheitlichen Patents, und wurde die Zulassung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß der Richtlinie .../...[2023/0132(COD)] bzw.</STRING></STRING> im Rahmen des zentralisierten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt, so findet das Verfahren dieses Kapitels Anwendung.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 30]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so ist die Einreichung nationaler Anmeldungen für dasselbe Erzeugnis in den Mitgliedstaaten, in denen dieses Grundpatent in Kraft ist, verboten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Eine zentralisierte Anmeldung wird bei dem mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) eingereicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Artikel 1 bis 7 und 13 bis 18 finden auf zentralisierte Anmeldungen Anwendung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die zentralisierte Anmeldung wird anhand eines spezifischen Anmeldeformulars eingereicht.</PARAG><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für das für die Einreichung einer zentralisierten Anmeldung zu verwendende Anmeldeformular zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Inhalt der zentralisierten Anmeldung</STI.ART><PARAG>Die zentralisierte Anmeldung umfasst Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Angabe der Mitgliedstaaten, in denen Zertifikate im Rahmen des zentralisierten Verfahrens beantragt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 1.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Zulässigkeit der zentralisierten Anmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt prüft,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>ob die zentralisierte Anmeldung Artikel 21 entspricht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>ob die zentralisierte Anmeldung mit Artikel 7 im Einklang steht;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>ob die in Artikel 34 Absatz 1 genannte Anmeldegebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Entspricht die zentralisierte Anmeldung nicht den in Absatz 1 genannten Erfordernissen, fordert das Amt den Anmelder auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Erfordernissen zu entsprechen, und legt dafür eine Frist fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Wurde die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Erfüllt der Anmelder die Erfordernisse in Absatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, weist das Amt die Anmeldung zurück.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung der zentralisierten Anmeldung</STI.ART><PARAG>Entspricht die zentralisierte Anmeldung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> den Anforderungen von</STRING></STRING> Artikel 22 bzw. entspricht ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Anforderungen von </STRING></STRING>Artikel 33 Absatz 2, so veröffentlicht das Amt die Anmeldung unverzüglich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, spätestens jedoch nach fünf Werktagen,</STRING></STRING> im Register.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 31]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Prüfung der zentralisierten Anmeldung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt prüft die Anmeldung auf der Grundlage aller <STRING STRIKE="on">Bedingungen nach</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Artikel 3 Absatz 1 <STRING STRIKE="on">für</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 3 sowie in Artikel 6 Absatz 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf</STRING></STRING> jeden der angegebenen Mitgliedstaaten.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 32]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P><STRING STRIKE="on">Stehen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entsprechen</STRING></STRING> die zentralisierte Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, auf das sie sich bezieht, <STRING STRIKE="on">mit Artikel 3 Absatz 1 </STRING>in Bezug auf einen oder mehrere der angegebenen Mitgliedstaaten <STRING STRIKE="on">im Einklang, nimmt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 und 3 sowie von Artikel 6 Absatz 2, so gibt</STRING></STRING> das Amt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> hinsichtlich der betreffenden Mitgliedstaaten</STRING></STRING> eine begründete positive Stellungnahme zur Prüfung <STRING STRIKE="on">hinsichtlich dieser Mitgliedstaaten an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab</STRING></STRING>. Das Amt <STRING STRIKE="on">bringt dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">setzt den</STRING></STRING> Anmelder <STRING STRIKE="on">diese</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von dieser</STRING></STRING> Stellungnahme <STRING STRIKE="on">zur</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Kenntnis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und veröffentlicht die Stellungnahme unverzüglich im dafür vorgesehenen Register</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 33]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING STRIKE="on">Stehen</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entsprechen</STRING></STRING> die zentralisierte Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, auf das sie sich bezieht, <STRING STRIKE="on">mit Artikel 3 Absatz 1 </STRING>in Bezug auf einen oder mehrere der angegebenen Mitgliedstaaten nicht <STRING STRIKE="on">im Einklang, nimmt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 und 3 sowie von Artikel 6 Absatz 2, so gibt</STRING></STRING> das Amt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> hinsichtlich der betreffenden Mitgliedstaaten</STRING></STRING> eine begründete negative Stellungnahme zur Prüfung <STRING STRIKE="on">hinsichtlich dieser Mitgliedstaaten an</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab</STRING></STRING>. Das Amt <STRING STRIKE="on">bringt dem</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">setzt den</STRING></STRING> Anmelder <STRING STRIKE="on">diese</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von dieser</STRING></STRING> Stellungnahme <STRING STRIKE="on">zur</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Kenntnis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und veröffentlicht die Stellungnahme unverzüglich im dafür vorgesehenen Register</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 34]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Amt übersetzt die Stellungnahme zur Prüfung in die Amtssprachen aller angegebenen Mitgliedstaaten. Das Amt kann zu diesem Zweck überprüfte Maschinenübersetzungen verwenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für Verfahren im Zusammenhang mit der Einreichung und für Verfahren bezüglich der Art und Weise der Prüfung von zentralisierten Anmeldungen durch die Prüfungsgremien sowie der Ausarbeitung von Stellungnahmen zur Prüfung und der Abgabe von Stellungnahmen zur Prüfung durch das Amt zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der zentralisierten Anmeldung im Register gibt das Amt eine Stellungnahme zur Prüfung ab. Unbeschadet der Artikel 25, 26 und 28 kann der Anmelder, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit hinreichend gerechtfertigt ist, einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stellen. Wird der Antrag auf ein beschleunigtes Prüfverfahren als begründet erachtet, so gibt das Amt innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung eines einheitlichen Zertifikats eine Stellungnahme zur Prüfung ab.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 35]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Bemerkungen Dritter</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jede natürliche oder juristische Person kann dem Amt schriftliche Bemerkungen vorlegen, die die Zulässigkeit ergänzenden Schutzes für das Erzeugnis, auf das sich die Anmeldung bezieht, in einem oder mehreren der darin angegebenen Mitgliedstaaten betreffen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Eine natürliche oder juristische Person, die schriftliche Bemerkungen nach Absatz 1 vorgelegt hat, darf keine Verfahrensbeteiligte sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bemerkungen Dritter sind innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der zentralisierten Anmeldung im Register vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Findet das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel°24 Absatz°5a Anwendung, so sind die Bemerkungen innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung der Anmeldung im Register einzureichen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 36]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Alle Bemerkungen Dritter sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Union und unter Angabe der Gründe, auf die sich stützen, vorzulegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Alle Bemerkungen Dritter werden dem Anmelder zur Kenntnis gebracht. Der Anmelder kann die Bemerkungen innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist kommentieren.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Widerspruch</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Stellungnahme zur Prüfung bezüglich einer zentralisierten Anmeldung kann jede Person (im Folgenden „Widerspruchsführer“) eine Widerspruchsschrift zu dieser Stellungnahme einreichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Ein Widerspruch kann nur dann eingelegt werden, wenn eine oder mehrere der in <STRING STRIKE="on">Artikel 3</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln 3 oder 6</STRING></STRING> festgelegten Bedingungen in einem oder mehreren der angegebenen Mitgliedstaaten nicht erfüllt sind.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 37]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Widerspruchsschrift enthält Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>die Bezugnahmen auf die zentralisierte Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, den Namen des Inhabers und die Identifizierung des Erzeugnisses;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die Angaben zum Widerspruchsführer und gegebenenfalls zu dessen Vertreter;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>eine Erklärung darüber, in welchem Ausmaß Widerspruch gegen die Stellungnahme zur Prüfung eingelegt wird, sowie der Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Beweismittel, auf die der Widerspruchsführer seinen Widerspruch stützt.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 38]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Widerspruch wird von einem Widerspruchsgremium untersucht, das vom Amt im Einklang mit den Vorschriften eingesetzt wurde, die für Prüfungsgremien gemäß Artikel 28 gelten. Dem Widerspruchsgremium darf jedoch kein Prüfer angehören, der zuvor an dem Prüfungsgremium beteiligt war, das die zentralisierte Anmeldung des Zertifikats geprüft hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Stellt das Widerspruchsgremium fest, dass die Widerspruchsschrift Absatz 2, 3 oder 4 nicht entspricht, weist <STRING STRIKE="on">sie</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> den Widerspruch als unzulässig zurück und teilt <STRING STRIKE="on">dies</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine Entscheidung sowie die Gründe für seine Entscheidung</STRING></STRING> dem Widerspruchsführer mit, sofern diese Mängel nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die Einreichung eines Widerspruchs beseitigt wurden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 39]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Entscheidung darüber, ob ein Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wird, wird dem Inhaber der zentralisierten Anmeldung zusammen mit einer Kopie der Widerspruchsschrift übermittelt.</PARAG><PARAG>Eine Widerspruchsschrift ist unzulässig, wenn das Amt einen vorangegangenen Widerspruch wegen desselben Anspruchs in der Hauptsache bereits entschieden hat und die Entscheidung des Amtes über diesen Widerspruch bereits eine unanfechtbare Entscheidung ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Wird der Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, übermittelt das Amt die Widerspruchsschrift unverzüglich dem Anmelder und veröffentlicht sie im Register. Wurden mehrere Widerspruchsschriften eingereicht, übermittelt sie das Amt unverzüglich an die anderen Widerspruchsführer.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Das Amt <STRING STRIKE="on">trifft</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt</STRING></STRING> innerhalb von <STRING STRIKE="on">6</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monaten eine<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit einer ausführlichen Begründung versehene</STRING></STRING> Entscheidung über den Widerspruch, sofern die Komplexität der Sache keinen längeren Zeitraum erforderlich macht.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 40]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen, in denen mehrere Widersprüche gegen eine Stellungnahme zur Prüfung eingelegt wurden, bearbeitet das Amt die Widersprüche gemeinsam und trifft für alle eingelegten Widersprüche eine einzige Entscheidung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 41]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Ist das Widerspruchsgremium der Auffassung, dass kein Widerspruchsgrund der Aufrechterhaltung der Stellungnahme zur Prüfung entgegensteht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so </STRING></STRING>weist es den Widerspruch zurück und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">setzt den Widerspruchsführer von seiner Entscheidung in Kenntnis; </STRING></STRING>das Amt vermerkt dies im Register.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 42]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Ist das Widerspruchsgremium der Auffassung, dass mindestens ein Widerspruchsgrund der Aufrechterhaltung der Stellungnahme zur Prüfung entgegensteht, nimmt es eine geänderte Stellungnahme an, und das Amt vermerkt dies im Register.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs festgelegt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>12a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Während des gesamten Widerspruchsverfahrens ist für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen und – soweit möglich – eine Beteiligung der Öffentlichkeit zuzulassen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 43]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Rolle der zuständigen nationalen Behörden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Auf Ersuchen des Amtes kann jede zuständige nationale Behörde vom Amt als am Prüfverfahren teilnehmende <STRING STRIKE="on">Stelle</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behörde</STRING></STRING> ernannt werden. Sobald eine zuständige nationale Behörde im Einklang mit diesem Artikel ernannt wurde, <STRING STRIKE="on">benennt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gibt</STRING></STRING> sie einen oder mehrere Prüfer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> an</STRING></STRING>, die an der Prüfung einer oder mehrerer zentralisierter Anmeldungen <STRING STRIKE="on">beteiligt werden</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens und ihrer Erfahrung in diesem Bereich zu beteiligen sind</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 44]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Amt und die zuständige nationale Behörde schließen eine Verwaltungsvereinbarung ab, bevor diese zuständige nationale Behörde als teilnehmende Stelle gemäß Absatz 1 ernannt wird.</PARAG><PARAG>In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die förmliche Verpflichtung der betreffenden zuständigen nationalen Behörde, diese Verordnung in Bezug auf die Prüfung zentralisierter Anmeldungen einzuhalten, festgeschrieben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Amt kann eine zuständige nationale Behörde für 5 Jahre als teilnehmende Stelle gemäß Absatz 1 ernennen. Diese Ernennung kann um weitere Zeiträume von 5 Jahren verlängert werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Vor Ernennung einer zuständigen nationalen Behörde, vor Verlängerung der Ernennung oder vor Ablauf einer solchen Ernennung hört das Amt die betreffende zuständige nationale Behörde an.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Jede gemäß diesem Artikel ernannte zuständige nationale Behörde stellt dem Amt eine Liste der einzelnen Prüfer zur Verfügung, die für die Teilnahme an Prüfungs- und Widerspruchsverfahren bereitstehen. Jede dieser zuständigen nationalen Behörden aktualisiert die Liste bei Änderungen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Prüfungsgremien</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Bewertungen gemäß den Artikeln 24, 26 und 33 werden von einem Prüfungsgremium durchgeführt, dem ein Mitglied des Amtes sowie zwei Prüfer gemäß Artikel 27 Absatz 1 von zwei verschiedenen zuständigen nationalen Behörden angehören.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Prüfer sind in der Wahrnehmung ihrer Pflichten unparteiisch und legen zum Zeitpunkt ihrer Benennung alle tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikte dem Amt offen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bei der Zusammenstellung des Prüfungsgremiums stellt das Amt Folgendes sicher:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING STRIKE="on">geografische Ausgewogenheit unter den teilnehmenden Ämtern</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorhandensein einschlägiger Fachkenntnisse und ausreichender Erfahrung auf dem Gebiet der Prüfung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, wobei insbesondere dafür zu sorgen ist, dass mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsgremiums über eine mindestens fünfjährige Erfahrung mit der Prüfung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten verfügt</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 45]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geografische Ausgewogenheit unter den teilnehmenden Behörden, sofern dies möglich ist;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 46]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>die jeweilige Arbeitsbelastung der Prüfer wird berücksichtigt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING STRIKE="on">höchstens ein</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kein</STRING></STRING> Prüfer ist bei einer zuständigen nationalen Behörde, die die Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der vorliegenden Verordnung </STRING></STRING>in Anspruch nimmt, beschäftigt.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 47]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Amt veröffentlicht eine jährliche Übersicht über die Anzahl der Verfahren, einschließlich der Verfahren zu Prüfung, Widerspruch, und Beschwerde, an denen die einzelnen zuständigen nationalen Behörden teilgenommen haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Kriterien für die Zusammenstellung von Gremien sowie für die Auswahl der Prüfer zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Beschwerden</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Alle Beteiligten in Verfahren gemäß diesem Kapitel, die durch eine Entscheidung des Amtes beschwert sind, einschließlich durch eine Stellungnahme zur Prüfung, können bei der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung des Amtes, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, wird am Tag nach dem Datum des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Beschwerdefrist wirksam.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Beschwerde ist innerhalb von <STRING STRIKE="on">2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. <STRING STRIKE="on">Bei</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle</STRING></STRING> einer Beschwerde <STRING STRIKE="on">wird eine schriftliche Beschwerdebegründung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING> innerhalb von <STRING STRIKE="on">vier</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung <STRING STRIKE="on">vorgelegt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine schriftliche Beschwerdebegründung, einschließlich der die Beschwerde stützenden Beweismittel, einzureichen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 48]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Erwiderung der Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Beschwerdebegründung schriftlich einzureichen. Gegebenenfalls beraumt das Amt innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Beschwerdeerwiderung oder innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Beschwerdebegründung - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - einen Termin für eine mündliche Verhandlung an. Innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung oder, falls zutreffend, nach der Einreichung der Beschwerdeerwiderung erlässt das Amt eine schriftliche Entscheidung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 49]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden die Beschwerdekammern über die Begründetheit der Beschwerde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Führt eine Beschwerde bei den Beschwerdekammern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Amtes</STRING></STRING> zu einer Entscheidung, die mit der Stellungnahme zur Prüfung nicht im Einklang steht und dem Amt vorgelegt wird, <STRING STRIKE="on">kann</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so wird</STRING></STRING> durch die Entscheidung der Kammern diese Stellungnahme aufgehoben oder geändert<STRING STRIKE="on"> werden</STRING>, bevor sie an die zuständigen nationalen Behörden der angegebenen Mitgliedstaaten übermittelt wird.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 50]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Eine Entscheidung der Beschwerdekammern, die hinsichtlich einer Beschwerde getroffen wurde, ist mit einer Klage wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Union, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs bei dem Gericht der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung anfechtbar. Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden erst am Tag nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, am Tag nach deren Abweisung oder am Tag nach der Abweisung einer beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam. Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung einer Beschwerde gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der Inhalt und die Form der in Absatz 3 genannten Beschwerde, das Verfahren zur Einreichung und Prüfung einer Beschwerde sowie der Inhalt und die Form der in Absatz 4 genannten Entscheidung der Beschwerdekammern festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Beschwerdekammern</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Zusätzlich zu den ihnen mit Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die mit der genannten Verordnung eingesetzten Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtes gemäß Artikel 29 Absatz 1 zuständig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Eine Beschwerdekammer für Fragen im Zusammenhang mit zentralisierten Zertifikatsanmeldungen besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Die Beschwerdekammer kann zwei zusätzliche Mitglieder für eine Sache hinzuziehen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Beschaffenheit der Beschwerde dies erfordert.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Für Fragen im Zusammenhang mit zentralisierten Zertifikatsanmeldungen gibt es keine Große Kammer im Sinne des Artikels 165 Absätze 2, 3 und 4 sowie des Artikels 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001. Entscheidungen eines einzigen Mitglieds gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 sind nicht möglich.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Angelegenheiten, die zentralisierte Zertifikatsanmeldungen betreffen, werden </STRING></STRING>die Mitglieder der Beschwerdekammern<STRING STRIKE="on"> für Fragen im Zusammenhang mit zentralisierten Zertifikatsanmeldungen werden</STRING> im Einklang mit Artikel 166 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 ernannt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Ernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die zentralisierte Zertifikatsanmeldungen betreffen, sollten deren frühere Erfahrungen mit ergänzenden Schutzzertifikaten oder Patentangelegenheiten berücksichtigt werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 51]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Angelegenheiten, die zentralisierte Zertifikatsanmeldungen betreffen, findet Artikel 166 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf die Beschwerdekammern Anwendung.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 52]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Übertragung von Befugnissen für Beschwerdekammern</STI.ART><PARAG>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Zertifikaten im Rahmen dieser Verordnung festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Nationale Umsetzung einer zentralisierten Stellungnahme zur Prüfung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Ist die Frist, innerhalb derer eine Beschwerde oder ein Widerspruch eingereicht werden kann, abgelaufen, ohne dass eine Beschwerde oder ein Widerspruch eingereicht wurde, oder nachdem eine endgültige Entscheidung in der Sache ergangen ist, übermittelt das Amt die Stellungnahme zur Prüfung und ihre Übersetzung jeweils an die zuständige nationale Behörde jedes angegebenen Mitgliedstaats.</PARAG><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Übermittlung hat unverzüglich innerhalb eines Zeitrahmens zu erfolgen, der es den zuständigen nationalen Behörden jedes benannten Mitgliedstaats ermöglicht, vor Ablauf des Grundpatents ein Zertifikat gemäß den anwendbaren nationalen Verfahren zu erteilen oder abzulehnen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 53]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wenn eine positive Stellungnahme zur Prüfung in Bezug auf eine zentralisierte Anmeldung für einen oder mehrere angegebene Mitgliedstaaten ergangen ist, erteilt die zuständige nationale Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten jeweils ein Zertifikat im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften und Verfahren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat entscheiden, kein Zertifikat zu erteilen, wenn sich seit der Einreichung der zentralisierten Anmeldung sachliche Umstände in diesem Mitgliedstaat bezüglich einer oder mehrerer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d geändert haben. In einem solchen Fall weist dieser Mitgliedstaat die Anmeldung zurück, soweit sie diesen Mitgliedstaat betrifft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Für ein von einer zuständigen nationalen Behörde gemäß diesem Artikel erteiltes Zertifikat gelten die Artikel 4, 5, 11 sowie 12 bis 19 und die geltenden nationalen Rechtsvorschriften.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Ist für einen oder mehrere angegebene Mitgliedstaaten eine negative Stellungnahme zur Prüfung ergangen ist, stellt die zuständige nationale Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften und Verfahren eine Entscheidung über die Zurückweisung aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige nationale Behörde teilt dem Anmelder ihre Entscheidung unverzüglich mit.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 54]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Zentralisierter Antrag auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Wurden Zertifikate für ein bestimmtes Arzneimittel im Rahmen des zentralisierten Verfahrens erteilt, so kann ihr Inhaber eine Verlängerung der Laufzeit dieser Zertifikate beantragen, indem er beim Amt einen zentralisierten Antrag auf Verlängerung der Laufzeit dieser Zertifikate stellt. In diesem zentralisierten Antrag werden die Mitgliedstaaten angegeben, für die die Verlängerung beantragt wird.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der zentralisierte Antrag auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten wird im Einklang mit Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 eingereicht.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Es gelten die Artikel 10, 11 und 17, wobei Bezugnahmen auf die „in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde“ als Bezugnahmen auf das Amt zu verstehen sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Dritte können auch zu einem zentralisierten Antrag auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten Bemerkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einen Widerspruch </STRING></STRING>einreichen.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 55]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Gebühren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt erhebt eine Gebühr für eine zentralisierte Zertifikatsanmeldung und für einen zentralisierten Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des Zertifikats.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Amt erhebt eine Gebühr für Beschwerden und für Widersprüche.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Höhe der vom Amt erhobenen Gebühren, der Fristen für die Entrichtung dieser Gebühren sowie der diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Für gemäß diesem Kapitel erteilte Zertifikate gilt Artikel 12.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Register</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt entwickelt, führt und pflegt ein elektronisches<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, durchsuchbares und öffentliches</STRING></STRING> Register, das aktuelle Informationen über den Status aller veröffentlichten zentralisierten Anmeldungen und aller zentralisierten Anträge auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten enthält.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 56]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Im Register sind für jede zentralisierte Anmeldung bzw. jedes Zertifikat ausnahmslos die folgenden Informationen vermerkt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Name und Anschrift des Anmelders oder des Inhabers des Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 37 Absatz 3 handelt;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Anmeldung sowie Datum der Einreichung und Datum der Veröffentlichung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>die Anmeldung betrifft ein Arzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>gegebenenfalls die Angabe, dass die Anmeldung einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit enthält;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>angegebene Mitgliedstaaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P>Nummer des Grundpatents;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>h)</NO.P>Identifizierung des Erzeugnisses, für das Zertifikate beantragt werden;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>i)</NO.P>Nummer und Zeitpunkt der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie eine Identifizierung des hierin jeweils identifizierten Erzeugnisses;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>j)</NO.P>Nummer und Zeitpunkt der ersten Zulassung in der Union;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>ja)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben über jede direkte öffentliche finanzielle Förderung, die für Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Erzeugnisses gewährt wurde;</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 57]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>k)</NO.P>Datum und<STRING STRIKE="on"> Zusammenfassung der</STRING> Stellungnahme zur Prüfung in Bezug auf jeden der angegebenen Mitgliedstaaten;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 58]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>l)</NO.P>gegebenenfalls Laufzeit der zu erteilenden Zertifikate;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>m)</NO.P>gegebenenfalls Datum und Zusammenfassung der Stellungnahme zur Prüfung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>n)</NO.P>gegebenenfalls<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Angaben über die</STRING></STRING> Einreichung eines Widerspruchs<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dessen Bearbeitungsstand</STRING></STRING> und das Ergebnis,<STRING STRIKE="on"> gegebenenfalls</STRING> einschließlich einer Zusammenfassung der überarbeiteten Stellungnahme zur Prüfung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, falls zutreffend</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 59]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>o)</NO.P>gegebenenfalls<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Angaben über die</STRING></STRING> Einreichung einer Beschwerde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, deren Bearbeitungsstand und das</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> und</STRING> Ergebnis des Beschwerdeverfahrens,<STRING STRIKE="on"> gegebenenfalls</STRING> einschließlich einer Zusammenfassung der überarbeiteten Stellungnahme zur Prüfung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, falls zutreffend</STRING></STRING>;<STRING BOLD="on"> [Abänd. 60]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>p)</NO.P>gegebenenfalls und sofern verfügbar, Einzelheiten der in jedem der angegebenen Mitgliedstaaten erteilten Zertifikate;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>q)</NO.P>gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die zentralisierte Anmeldung in einem oder mehreren der angegebenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>r)</NO.P>gegebenenfalls Hinweis darauf, dass ein Zertifikat erloschen ist oder für nichtig erklärt wurde;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>s)</NO.P>Angaben zur Entrichtung von Jahresgebühren wie von den betreffenden zuständigen nationalen Behörden übermittelt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Änderungen der Angaben nach Absatz 2, einschließlich Übertragungen, werden jeweils mit dem Datum der Eintragung im Register vermerkt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Das Register sowie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen werden in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt. Für die im Register zu veröffentlichenden Informationen kann das Amt überprüfte Maschinenübersetzungen verwenden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die zuständigen nationalen Behörden teilen Informationen im Zusammenhang mit der Erteilung, dem Erlöschen, der Nichtigkeit oder der Übertragung von Zertifikaten sowie der Zurückweisung von Anmeldungen gemäß den Kapiteln II und III sowie der Zahlung von Jahresgebühren unverzüglich dem Amt mit.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Der Exekutivdirektor des Amtes kann festlegen, dass andere Angaben als die in den Absätzen 2 und 3 genannten im Register vermerkt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 10 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register zur öffentlichen Einsichtnahme leicht zugänglich ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Das Amt stellt auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>9.</NO.P>Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Verwaltung der Anmeldungen gemäß diesem Kapitel und den gemäß diesem erlassenen Rechtsakten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>der Pflege des Registers und der Ermöglichung der Einsichtnahme durch öffentliche Stellen und Wirtschaftsakteure;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>10.</NO.P>Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten gebührenfrei zugänglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Eintragungen im Register auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11.</NO.P>Das gemäß diesem Artikel eingerichtete Register wird auch zur Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Zertifikaten für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung [COM(2023) 223] und im Zusammenhang mit einheitlichen Zertifikate gemäß der Verordnung [COM(2023) 222] und der Verordnung [COM(2023) 221] verwendet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>11a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Artikel 35 Absatz 9 Buchstabe b dürfen Behörden die im Register enthaltenen Informationen nicht für Patent-Linkage-Praktiken verwenden, und Regulierungs- oder Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit Generika oder Biosimilars dürfen nicht auf die im Register enthaltenen Informationen gestützt werden und nicht für die Verweigerung, die Aussetzung, den Aufschub, die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen, für Preisfestsetzungs- und Kostenerstattungsentscheidungen oder für Angebote im Rahmen von Ausschreibungen verwendet werden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 61]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Datenbank</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Zusätzlich zur Verpflichtung, ein Register zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Anmeldern oder in sonstigen Bemerkungen Dritter gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, im Register enthalten sind, insoweit diese Angaben gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten dient folgenden Zwecken:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>der Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen der Zertifikate gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Dritten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der elektronischen Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 35 Absatz 3 aufgelisteten personenbezogenen Daten, in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden können, einschließlich der Gebühren für den Zugang.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank jedoch 18 Monate nach Ablauf des Zertifikats oder gegebenenfalls nach Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Transparenz</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Für Dokumente im Besitz des Amtes gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Verwaltungsrat des Amtes beschließt die Einzelheiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Gegen Entscheidungen des Amtes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Vertretung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen in jedem durch Kapitel III dieser Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer zentralisierten Anmeldung gemäß diesem Artikel vor dem Amt vertreten werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.</PARAG><PARAG>Angestellte einer juristischen Person können auch andere juristische Personen, die mit der von diesen Angestellten vertretenen Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten.</PARAG><PARAG>Unterabsatz 2 gilt auch, wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Union haben.</PARAG><PARAG>Angestellte, die natürliche oder juristische Personen vertreten, haben beim Amt auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Ein gemeinsamer Vertreter ist zu bestellen, wenn mehr als ein Anmelder oder mehr als ein Dritter gemeinsam handeln.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Nur ein in der Union niedergelassener Rechtspraktiker, der als zugelassener Vertreter in Patentangelegenheiten vor nationalen Ämtern oder dem Europäischen Patentamt auftreten darf, oder ein Rechtsanwalt, der vor Gerichten oder Tribunalen eines Mitgliedstaats zugelassen ist, darf natürliche oder juristische Personen vor dem Amt vertreten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Kombinierte Anmeldungen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Eine zentralisierte Anmeldung kann auch einen Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Zertifikats gemäß der Verordnung [COM(2023) 222]<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das einheitliche ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel [COM(2023) 222].</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „kombinierte Anmeldung“) umfassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die kombinierte Anmeldung durchläuft ein einziges zentralisiertes Prüfverfahren sowie ein einziges Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren, sofern ein solches gegen eine Stellungnahme oder eine Entscheidung bezüglich sowohl der zentralisierten Anmeldung als auch der Anmeldung des einheitlichen Zertifikats eingereicht wurde.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Mitgliedstaaten, in denen das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, werden in der kombinierten Anmeldung nicht für die parallele Erteilung nationaler Zertifikate angegeben. Jede Nennung eines Mitgliedstaats, in dem das Grundpatent einheitliche Wirkung hat, in der kombinierten Anmeldung wird für die Zwecke der Prüfung der kombinierten Anmeldung nicht beachtet.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Abteilung für ergänzende Schutzzertifikate</STI.ART><PARAG>Beim Amt wird eine Abteilung für ergänzende Schutzzertifikate (im Folgenden „SPC-Abteilung“) eingerichtet, die für die in Kapitel III der vorliegenden Verordnung und in Kapitel III der Verordnung [COM(2023) 223] sowie in den Verordnungen [COM(2023) 222] und [COM(2023) 221] festgelegten Durchführungsaufgaben zuständig ist, insbesondere für Folgendes:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Entgegennahme von sowie Aufsicht über die Prüfung von zentralisierten Zertifikatsanmeldungen, von Anträgen auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten, von Beschwerden und Bemerkungen Dritter;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Annahme von Stellungnahmen zur Prüfung im Auftrag des Amtes in Bezug auf zentralisierte Zertifikatsanmeldungen sowie in Bezug auf Anträge auf Verlängerung der Laufzeit von Zertifikaten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Treffen von Entscheidungen über Widersprüche gegen Stellungnahmen zur Prüfung;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Pflege des Registers und der Datenbank.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Sprachen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Alle Unterlagen und Informationen, die dem Amt im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Für die dem Amt gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).</FIELD></FOOTNOTE>.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Mitteilungen an das Amt</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Mitteilungen an das Amt können auf elektronischem Wege erfolgen. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Mitteilungen elektronisch übermittelt werden können.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Regeln für Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, die von den Beteiligten bei Verfahren vor dem Amt zu benutzen sind, und für die vom Amt bereitzustellenden Formblätter festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Zu Entscheidungen des Amtes im Rahmen dieses Kapitels gehören Stellungnahmen zur Prüfung; darin werden die Gründe angegeben, auf die sich diese stützen. Sie dürfen sich nur auf Gründe stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung oder Stellungnahme wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>In allen Entscheidungen, Stellungnahmen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes gemäß diesem Kapitel sind die SPC-Abteilung und das einschlägige Gremium sowie die Namen des oder der zuständigen Prüfer anzugeben. Sie sind von diesen Prüfern zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Identifizierung der SPC-Abteilung und der zuständigen Prüfer oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen oder andere Mitteilungen über technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Entscheidungen des Amtes gemäß diesem Kapitel, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Bestimmungen des Artikels 29 hinzuweisen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Beschwerden betreffenden Belehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Mündliche Verhandlung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>	<STRING STRIKE="on">Mündliche Verhandlungen vor einem Prüfungsgremium oder einem Widerspruchsgremium sind nichtöffentlich.</STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 62]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die </STRING></STRING>mündliche <STRING STRIKE="on">Verhandlungen vor</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhandlung vor einem Prüfungsgremium, einem Widerspruchsgremium oder</STRING></STRING> den Beschwerdekammern, einschließlich der Verkündung der Entscheidung und gegebenenfalls einer überarbeiteten Stellungnahme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ist</STRING></STRING><STRING STRIKE="on"> sind</STRING> öffentlich, sofern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das Prüfungsgremium, das Widerspruchsgremium oder</STRING></STRING> die Beschwerdekammern in Fällen, in denen eine Zulassung der Öffentlichkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zur gesamten oder zu einem Teil der mündlichen Verhandlung</STRING></STRING> schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile, insbesondere für einen Verfahrensbeteiligten, haben könnte, nicht anderweitig entscheiden.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 63]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Beweisaufnahme</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>Vernehmung der Beteiligten;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>Einholung von Auskünften;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P>Vernehmung von Zeugen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P>Begutachtung durch Sachverständige;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P>schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das befasste Gremium kann eines seiner Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Hält das Amt oder das einschlägige Gremium die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird ein Sachverständiger geladen, so vergewissert sich das Amt bzw. das einschlägige Gremium, dass bei diesem kein Interessenkonflikt vorliegt. </STRING></STRING>Die Frist für die Ladung <STRING STRIKE="on">beträgt</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss</STRING></STRING> mindestens <STRING STRIKE="on">1</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen</STRING></STRING> Monat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> betragen, es sei denn, die geladene Person ist</STRING></STRING><STRING STRIKE="on">, sofern diese nicht</STRING> mit einer kürzeren Frist einverstanden<STRING STRIKE="on"> sind</STRING>.<STRING BOLD="on"> [Abänd. 64]</STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach diesem Artikel entstehen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten der Beweisaufnahme im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Zustellung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen, einschließlich Stellungnahmen, und Ladungen sowie alle Bescheide oder sonstigen Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieses Kapitels oder nach den gemäß diesem Kapitel erlassenen Rechtsakten zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, einschließlich auf elektronischem Weg. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, bestimmt der Exekutivdirektor die Art der öffentlichen Bekanntmachung und legt den Beginn der einmonatigen Frist fest, nach deren Ablauf die Dokumente als zugestellt gelten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Fristen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Dauer der Fristen beträgt nicht weniger als 1 Monat und nicht mehr als 6 Monate.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist oder an denen gewöhnliche Postsendungen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, oder bei einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Wird die Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des vom Exekutivdirektor festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem vom Exekutivdirektor festzusetzenden Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt der Exekutivdirektor das voraussichtliche Ende des unvorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, stellt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung und Dauer der Fristen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Amt berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen, einschließlich Stellungnahmen, oder technische Fehler bei der Veröffentlichung von Informationen im Register von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Berichtigungen oder Löschungen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Korrekturen und Löschungen werden vom Amt veröffentlicht.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Der Anmelder oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt gemäß diesem Kapitel Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage war, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach diesem Kapitel den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die SPC-Abteilung oder gegebenenfalls die Beschwerdekammern entscheiden über den Antrag.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Dieser Artikel ist nicht auf die in Absatz 2 dieses Artikels oder in Artikel 26 Absätze 1 und 3 genannten Fristen anzuwenden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Unterbrechung des Verfahrens</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Das Verfahren vor dem Amt im Rahmen dieses Kapitels wird unterbrochen,</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P>wenn der Anmelder oder die Person, die nach nationalem Recht berechtigt ist, im Namen des Anmelders zu handeln, stirbt oder seine bzw. ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Solange der Tod oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit der genannten Personen die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 38 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P>wenn der Anmelder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P>wenn der Vertreter des Anmelders stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt ist.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt im Einzelnen festgelegt werden.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Kostenverteilung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Der unterliegende Beteiligte im Widerspruchsverfahren, einschließlich in zugehörigen Beschwerdeverfahren, trägt die von dem anderen Beteiligten entrichteten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls alle für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Absatz 7 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Die von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die von den anderen Beteiligten in diesen Verfahren entrichteten Gebühren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wenn die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die SPC-Abteilung oder die Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Bei Abschluss des Verfahrens entscheidet die SPC-Abteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Vereinbaren die Beteiligten vor der SPC-Abteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt die betreffende Stelle diese Vereinbarung zur Kenntnis.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Die SPC-Abteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer oder die SPC-Abteilung auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von 2 Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, unanfechtbar wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten reicht eine Zusicherung des Vertreters, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. Wird der Betrag der Kosten gemäß Satz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Absatz 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>In den nach Absatz 5 angenommenen Entscheidungen zur Kostenfestsetzung werden die Gründe angegeben, auf die sich stützen; und sie können innerhalb eines Monats ab Datum der Zustellung der Kostenfestsetzung durch eine Entscheidung der SPC-Abteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die SPC-Abteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>7.</NO.P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>8.</NO.P>Bei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters oder Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Ferner werden die Aufenthaltskosten gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates<FOOTNOTE><FIELD>Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).</FIELD></FOOTNOTE>, berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Jede Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser Beteiligte die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Finanzvorschriften</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die dem Amt im Zuge der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die ihm gemäß dieser Verordnung übertragen werden, entstehenden Kosten werden durch den ihm von den Anmeldern zu entrichtenden Verfahrensgebühren sowie gegebenenfalls durch einen Anteil der von den Inhabern gemäß Kapitel III erteilter einheitlicher Zertifikate an die zuständigen nationalen Behörden entrichteten Jahresgebühren gedeckt. Dieser Anteil wird zunächst in einer bestimmten Höhe festgesetzt, jedoch alle 5 Jahre überprüft, damit die vom Amt gemäß dieser Verordnung sowie den Verordnungen [COM(2023) 223], [COM(2023) 222] und [COM(2023) 221] ausgeführten Tätigkeiten – sofern die dem Amt entstandenen Kosten nicht durch Gebühren im Rahmen dieser Verordnungen gedeckt werden  – finanziell tragfähig werden.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Für die Zwecke des Absatzes 1 führt jede zuständige nationale Behörde Aufzeichnungen über die von den Inhabern von gemäß diesem Kapitel erteilten Zertifikaten entrichteten Jahresgebühren.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die einer zuständigen nationalen Behörde für die Teilnahme an Verfahren gemäß diesem Kapitel entstehenden Kosten werden vom Amt getragen und jährlich auf der Grundlage der Zahl der Verfahren, an denen die zuständige nationale Behörde während des vorangegangenen Jahres beteiligt war, gezahlt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über Finanztransfers zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten, die Höhe dieser Transfers sowie die vom Amt für die Teilnahme in Absatz 3 genannter zuständiger nationaler Behörden zu entrichtende Vergütung zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren erlassen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Übergangsvorschriften</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung findet auf Zertifikate Anwendung, die vor dem jeweiligen Tag des Beitritts nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften  Tschechiens  , Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei erteilt wurden.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><GR.ART><TI TITLE="TICHAPITRE">Chapter IV</TI><STI.GR>Schlussbestimmungen</STI.GR><ARTICLE><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 13, Artikel 29 Absatz 8, Artikel 31, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 50 Absatz 3 wird der Kommission mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>3.</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 13, Artikel 29 Absatz 8, Artikel 31, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 50 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>4.</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>5.</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>6.</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 13, Artikel 29 Absatz 8, Artikel 31, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 50 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Die Kommission wird von einem Ausschuss für ergänzende Schutzzertifikate unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Bewertung</STI.ART><PARAG NO="YES"><NO.P>1.</NO.P>Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 5 Absatz 10 genannten Datum und anschließend alle 5 Jahre führt die Kommission eine Bewertung von Artikel 5 Absätze 2 bis 9 und Artikel 11 durch, um zu beurteilen, ob die mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziele erreicht wurden, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Zusätzlich zur Bewertung der Auswirkungen der Ausnahmeregelung für die Herstellung zum Zwecke der Ausfuhr wird insbesondere geprüft, welche Auswirkungen die Herstellung zum Zwecke der Lagerung mit dem Ziel, das Erzeugnis oder das dieses Erzeugnis enthaltende Arzneimittel nach Ablauf des entsprechenden Zertifikats in den Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen, auf den Zugang zu Arzneimitteln und die öffentlichen Gesundheitsausgaben hat, und ob die Ausnahmeregelung und insbesondere der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannte  Zeitraum ausreicht, um die in Artikel 5 genannten Ziele, einschließlich im Bereich der öffentlichen Gesundheit' zu erreichen.</PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>2.</NO.P>Bis zum<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ...</STRING></STRING> [Amt für Veröffentlichungen, bitte einfügen: fünf Jahre nach dem Tag der <STRING STRIKE="on">Anwendung</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendbarkeit</STRING></STRING>] und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zudem </STRING></STRING>eine Bewertung der Anwendung des Kapitels III vor<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Im Rahmen der Bewertung sollte insbesondere geprüft werden, ob die Ziele der Bestimmungen des entsprechenden Kapitels verwirklicht wurden.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 65]</STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen für anhängige Anmeldungen</STI.ART><PARAG>Artikel 20 Absatz 2 gilt nicht für nationale Zertifikatsanmeldungen, die am xxxxxx [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] bei den zuständigen nationalen Behörden anhängig sind und die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 1 erfüllen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG>Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 wird aufgehoben.</PARAG><PARAG>Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.</PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten  und Anwendung</STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft.</PARAG><PARAG>Die Artikel 20 bis 53 und 55 bis 57 gelten ab dem xxxxx [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einsetzen: erster Tag des 12. Monats nach dem Inkrafttreten].</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu … am …</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen des Rates</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Der Präsident /// Die Präsidentin</STRING></P></SIGNATURE><ANNEX><TI>ANHANG I</TI><P>Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="62.24*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="37.76*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verordnung (EU) 2019/933 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 153 vom 11.6.2019, S. 1)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Beitrittsakte von 2012 (ABl. L 112 vom 24.2.2012, S. 21)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P> Nur Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Ziffer II Absatz 2</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG II</TI><P>Logo</P><P>Dieses Logo ist in schwarz und so groß anzubringen, dass es hinreichend erkennbar ist.</P><P><FIGDATA FILENAME="20240228-P9_TA(2024)0099_DE-p0000002.png" HEIGHT="403" PREV.TYPE="PNG" WIDTH="720"/></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG III</TI><P>Standardformular für die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c.</P><P><TABLE><TGROUP COLS="3"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="50.78*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="41.64*"/><COLSPEC COLNAME="C3" COLNUM="3" COLWIDTH="7.58*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an.</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P>□ Neue Mitteilung □ Aktualisierung einer bestehenden Mitteilung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>(a)</NO.P>Name und Anschrift des Herstellers</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P>…</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>(b)</NO.P>Herstellungszweck</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P>□ Ausfuhr □ Lagerung □ Ausfuhr und Lagerung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>(c)</NO.P>Mitgliedstaat, in dem die Herstellung vorgenommen werden soll, und Mitgliedstaat, in dem die (etwaige) erste verbundene Handlung vor der Herstellung stattfinden soll</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Herstellungsmitgliedstaat</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>(Mitgliedstaat der (etwaigen) ersten verbundenen Handlung)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>(d)</NO.P>Nummer des im Herstellungsmitgliedstaat erteilten Zertifikats und Nummer des im Mitgliedstaat der (etwaigen) ersten verbundenen Handlung vor der Herstellung erteilten Zertifikats</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Im Herstellungsmitgliedstaat erteiltes Zertifikat</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>(Im Mitgliedstaat der (etwaigen) ersten verbundenen Handlung vor der Herstellung erteiltes Zertifikat)</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C3"><P> </P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P><NO.P>(e)</NO.P>Bei Arzneimitteln, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, Nummer der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder etwas einer solchen Genehmigung Gleichwertiges in jedem Ausfuhrdrittland</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2" NAMEEND="C3" NAMEST="C2"><P> </P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX><ANNEX><TI>ANHANG IV</TI><P>Entsprechungstabelle</P><P><TABLE><TGROUP COLS="2"><COLSPEC COLNAME="C1" COLNUM="1" COLWIDTH="51.43*"/><COLSPEC COLNAME="C2" COLNUM="2" COLWIDTH="48.57*"/><TBODY><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Verordnung (EG) Nr. 469/2009</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Vorliegende Verordnung</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1, einleitende Worte</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2, einleitende Worte</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Buchstaben a bis c</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Nummern 1 bis 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Buchstabe d</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 1 Buchstaben e und f</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Nummern 4 und 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 2 Nummern 6 bis 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 3 Absätze 2 und 3.</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 5</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 6</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 6 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 6 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absätze 1 bis 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 7 Absätze 1 bis 4</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 7 Absatz 5</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 8</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 8</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 9</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 9</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 10</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 10</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 11</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 11</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 12</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 12</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 13 Absatz 4</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 14</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 14</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 15</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 15</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 16</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 16</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 17</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 17</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 18</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 18 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 18 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 19</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 19</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 20</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 21</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 22</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 23</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 24</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 25</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 26</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 27</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 28</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 29</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 30</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 31</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 32</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 33</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 34</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 35</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 36</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 37</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 38</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 39</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 40</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 41</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 42</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 43</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 44</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 45</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 46</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 47</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 48</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 49</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 50</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 51</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 52</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 53</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 20</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 21 Absatz 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>-</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 21 Absatz 2</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 54</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 55</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 56</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 21a</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 57 Absatz 1</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 57 Absatz 2</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 58</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 22</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 59</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Artikel 23</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Artikel 60</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang 1</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang I</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang -I</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang II</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>Anhang -Ia</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang III</P></ENTRY></ROW><ROW><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C1"><P>-</P></ENTRY><ENTRY ALIGN="LEFT" COLNAME="C2"><P>Anhang IV</P></ENTRY></ROW></TBODY></TGROUP></TABLE></P></ANNEX></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>